{"id":5900,"date":"2017-12-13T20:53:03","date_gmt":"2017-12-13T19:53:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5900"},"modified":"2018-01-15T19:55:45","modified_gmt":"2018-01-15T18:55:45","slug":"vom-waehlen-und-zaehlen-verfassungsgerichtshof-berlin-beschluss-v-13-12-2017-az-verfgh-163-16","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5900","title":{"rendered":"vom W\u00e4hlen und Z\u00e4hlen, Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss v. 13.12.2017, Az. VerfGH 163\/16"},"content":{"rendered":"<p>Der Verfassungsgerichtshof f\u00fcr das Land Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung Einspr\u00fcche gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus 2016 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Gegenstand des Verfahrens waren sowohl die Beschwerde eines Bezirksverbandes einer Partei wie die Beschwerde eines mit 10 Stimmen R\u00fcckstand sehr knapp unterlegenen Einzelbewerbers. Die Einspr\u00fcche hatten nach Auffassung des Gerichts keinen Erfolg, weil der Bezirksverband bereits nicht einspruchsberechtigt war und dar\u00fcber hinaus aber auch nur zwei &#8211; aus Sicht des Gerichts nicht mandatsrelevante &#8211; Fehler erwiesen seien.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00e4u\u00dfert sich zu einer Vielzahl von praktischen Einzelproblemen in der Ausz\u00e4hlung einer Wahl wie etwa fehlerhafte Stimmabgabevermerke, un\u00fcbersichtlicher Protokolle der Wahlvorst\u00e4nde und \u00e4hnlichem.<\/p>\n<p><strong>eigene Leits\u00e4tze:<\/strong><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\u00a7 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG r\u00e4umt auch Parteien ein Einspruchsrecht in den F\u00e4llen des \u00a7 40 Abs. 2 VerfGHG ein. Partei im Sinne der Vorschrift ist der jeweilige Gesamtverband.<\/li>\n<li>Ein Wahlpr\u00fcfungsantrag nach \u00a7\u00a7 14 Nr. 2, 40 Abs. 2 Nr. 5 VerfGHG ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt f\u00fcr Berlin schriftlich beim Verfassungsgerichtshof einzulegen und zu begr\u00fcnden. Der Verfassungsgerichtshof beurteilt die Zul\u00e4ssigkeit des Einspruchs und die Notwendigkeit eventueller Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen allein anhand der innerhalb der Monatsfrist eingereichten Begr\u00fcndung.<\/li>\n<li>Es gen\u00fcgt zun\u00e4chst nicht, dass es zu einzelnen Fehlern bei der Ausz\u00e4hlung von Stimmen gekommen sein mag. Denn die Ausz\u00e4hlung von abgegebenen Stimmen nach einer Wahl ist als menschliches Handeln naturgem\u00e4\u00df mit Fehlern behaftet. Unzul\u00e4nglichkeiten eines konkreten Ausz\u00e4hlungsvorgangs sind hinzunehmen, sofern das gesetzlich geregelte Verfahren der Stimmabgabe und der Ausz\u00e4hlung der Stimmen geeignet erscheint, ein m\u00f6glichst richtiges Wahlergebnis zu gew\u00e4hrleisten, und dieses Verfahrensrecht auch eingehalten wurde.<\/li>\n<li>Auch Fehler bei der Protokollierung der Ausz\u00e4hlung k\u00f6nnen Wahlfehler darstellen: es handelt sich auch insoweit um formelle Fehler bei der Durchf\u00fchrung der Wahl, weil die Protokollierung einer Wahlniederschrift zwingend vorzunehmen ist (\u00a7 66 LWO). Die Protokollierung dient dazu, der systemimmanenten Unzuverl\u00e4ssigkeit der Ermittlung des materiell richtigen Ergebnisses aufgrund von Z\u00e4hlfehlern entgegenzuwirken.<\/li>\n<li>Ist die Niederschrift unvollst\u00e4ndig oder nicht eindeutig, folgt daraus aber nicht sogleich ein Wahlfehler. Ein solcher kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn sich die L\u00fccken der Niederschrift oder ein eindeutiges Ergebnis nicht durch Auslegung der gesamten Wiederschrift und der ihr beigef\u00fcgten weiteren Unterlagen ermitteln l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Das Wahlrecht kennt keinen absoluten Vorrang des Stimmabgabevermerks gegen\u00fcber der sicheren Erinnerung aller Mitglieder des Wahlvorstands, dass ein W\u00e4hler zuvor am Wahltag noch nicht das Wahllokal aufgesucht hatte. Ist der Wahlvorstand der Auffassung, ein Mitglied des Wahlvorstands m\u00fcsse beim Abhaken des W\u00e4hlers in der Zeile \u201everrutscht&#8220; sein, ist davon auszugehen, dass der W\u00e4hler tats\u00e4chlich noch nicht gew\u00e4hlt hatte, also gerade keine Doppelwahl vorliegt.<\/li>\n<li>Eine m\u00f6gliche Doppelwahl, weil sich mehr Stimmzettel in der Urne befanden, als Stimmabgabevermerke vorhanden sind, stellt keinen Wahlfehler dar, der sich durch Neuausz\u00e4hlung aufkl\u00e4ren lie\u00dfe, weil sich etwaige doppelt abgegebene Stimmzettel von den \u00fcbrigen nicht unterscheiden lassen.<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr die Stimmabgabe einer Person, die nur zur Bezirksverordnetenversammlung wahlberechtigt war, nicht aber zur Wahl des Abgeordnetenhauses.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p>In dem Verfahren \u00fcber den Einspruch<br \/>\ngegen<br \/>\ndie Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus vom 18. September 2016 im Wahlkreis 3<br \/>\nhat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin<br \/>\nam 13. Dezember 2017 beschlossen:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>1. Die Einspr\u00fcche gegen das Ergebnis der Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus vom 18. September 2016 werden zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>3. Auslagen werden nicht erstattet.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Einspruchsf\u00fchrer \u2013 ein Bezirksverband der Partei Y und ein Bewerber um ein Direktmandat &#8211; wenden sich gegen die G\u00fcltigkeit der Wahl des Direktkandidaten im Wahlkreis 3 bei der Abgeordnetenhauswahl am 18. September 2016.<\/p>\n<p>Im Wahlkreis 3 standen am 18. September 2016 unter anderem der Beteiligte zu 1 f\u00fcr S und der Einspruchsf\u00fchrer zu 2 f\u00fcr die Y als Direktkandidaten zur Wahl. Abgestimmt wurde in 28 Urnenwahlbezirken (300 &#8211; 327) und 6 Briefwahlbezirken (013A &#8211; 013F). Nach dem vorl\u00e4ufigen Endergebnis entfielen 5.236 Stimmen auf den Beteiligten zu 1 und 5.230 Stimmen auf den Einspruchsf\u00fchrer zu 2. Aufgrund einer Nachz\u00e4hlung in den Wahlbezirken 013D, 013E, 013F und 309 wurde das Ergebnis korrigiert. Auf den Beteiligten zu 1 entfielen nun 5.234 Stimmen. Der Einspruchsf\u00fchrer zu 2 erhielt 5.224 Stimmen. Die Wahl des Beteiligten zu 1 anstelle des Einspruchsf\u00fchrers zu 2 hatte Ausgleichsmandate f\u00fcr die Beteiligten zu 2, 3, 4, und 6 zur Folge. F\u00fcr den Beteiligten zu 2 ist am 25. Oktober 2017 der Beteiligte zu 5 nachger\u00fcckt.<\/p>\n<p>Die Einspruchsf\u00fchrer machen \u00fcbereinstimmend geltend:<\/p>\n<p>Als Ergebnis der vom Bezirkswahlleiter vorgenommenen Teilnachz\u00e4hlungen im Wahlkreis 3, sei festzuhalten, dass es in allen nachgez\u00e4hlten Wahlbezirken zu zahlreichen Ausz\u00e4hlungsfehlern gekommen sei. Allein bei den Erststimmen h\u00e4tten sich 43 Z\u00e4hlfehler ergeben. Es sei somit zu erwarten, dass dies in den anderen Stimmbezirken des Wahlkreises ebenso der Fall sei. Angesichts des \u00e4u\u00dferst knappen Wahlergebnisses bei den Erststimmen erg\u00e4ben sich allein daraus bereits erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Erststimmenergebnisses. Hinzu tr\u00e4ten weitere erhebliche Zweifel an einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ablauf der Wahl und einer richtigen Ergebnisermittlung:<\/p>\n<ul>\n<li>Bei den Unterlagen zum Wahlbezirk 013A liege ein verschlossener Stimmzettelumschlag. Es sei aus der Niederschrift nicht erkennbar, ob der Stimmzettel ber\u00fccksichtigt worden sei oder nicht und welches die Gr\u00fcnde daf\u00fcr gewesen seien.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Wahlbezirk 013F existierten zwei Wahlniederschriften. Beide seien l\u00fcckenhaft und v\u00f6llig unzureichend gef\u00fchrt, sodass der Ablauf nicht in der gebotenen Weise protokolliert und dokumentiert sei.<\/li>\n<li>In der Wahlniederschrift f\u00fcr den Wahlbezirk 325 sei vermerkt, dass ein Stimmzettel aus dem Wahllokal 322 versehentlich in die Urne des Wahllokals 325 eingeworfen worden sei.<\/li>\n<li>\u00a0Im Wahlbezirk 300 habe es in vier F\u00e4llen im Einzelnen aufgef\u00fchrte Schwierigkeiten mit der Wahlberechtigung von W\u00e4hlern gegeben.<\/li>\n<li>Im Wahlbezirk 311 passe die Anzahl der angegebenen Beschlussf\u00e4lle nicht zu den Angaben in den daf\u00fcr vorgesehenen Anlagen zur Wahlniederschrift.<\/li>\n<li>In der Wahlniederschrift zum Wahlbezirk 322 sei aufgef\u00fchrt, dass zwei Stimmzettel mehr ausgez\u00e4hlt worden seien als Stimmabgabevermerke vorhanden seien.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Wahlbezirk 326 sei vermerkt worden, es sei ein Stimmzettel mehr gez\u00e4hlt worden als nach den Stimmabgabevermerken Stimmzettel vorhanden sein d\u00fcrften. Dazu finde sich der Hinweis, eine W\u00e4hlerin habe nur f\u00fcr die Bezirksverordnetenversammlung w\u00e4hlen d\u00fcrfen, jedoch fehlerhafter Weise auch eine Erst- und Zweitstimme f\u00fcr die Wahlen zum Abgeordnetenhaus abgegeben.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich fehle es in einer gro\u00dfen Zahl von Wahlniederschriften (f\u00fcr die Wahlbezirke 013A, 013B, 013C, 013D, 013E, 013F, 300, 301, 302, 303, 304, 307, 308, 309, 310, 311, 312, 314, 315, 317, 318, 321, 322, 323, 324, 325 und 327) an den erforderlichen Protokollierungen und differenzierenden Erfassungen zu den vermerkten Beschlussf\u00e4llen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Angesichts des \u00e4u\u00dferst knappen Wahlergebnisses bei den Erststimmen im Wahlkreis 3 und der Vielzahl der festzustellenden Wahlverst\u00f6\u00dfe m\u00fcsse auch unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1991 eine vollst\u00e4ndige Neuausz\u00e4hlung aller Erststimmen s\u00e4mtlicher Wahlbezirke des Wahlkreises 3 erfolgen. Nur so k\u00f6nnten die Zweifel an der demokratischen Legitimation des nach dem amtlichen Endergebnis gew\u00e4hlten Wahlbewerbers behoben werden.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.<\/p>\n<p>Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nach einstimmigem Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 VerfGHG ohne m\u00fcndliche Verhandlung. Der Anwendung der Vorschrift auf Wahlpr\u00fcfungsverfahren steht \u00a7 41 VerfGHG nicht entgegen, denn die Vorschrift bestimmt lediglich eine Ladungsfrist von einer Woche f\u00fcr F\u00e4lle, in denen der Verfassungsgerichtshof eine m\u00fcndliche Verhandlung durchf\u00fchrt, zwingt aber nicht zur Durchf\u00fchrung einer solchen.<\/p>\n<p>Der Einspruch der Einspruchsf\u00fchrerin zu 1 ist unzul\u00e4ssig (I.). Der Einspruch des Einspruchsf\u00fchrers zu 2 ist, soweit er zul\u00e4ssig ist, unbegr\u00fcndet (II.)<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Einspruchsf\u00fchrerin zu 1 fehlt als Bezirksgruppe einer Partei die Einspruchsbefugnis. \u00a7 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG r\u00e4umt auch Parteien ein Einspruchsrecht in den F\u00e4llen des \u00a7 40 Abs. 2 VerfGHG ein. Partei im Sinne der Vorschrift ist der jeweilige Gesamtverband. Greift dieser r\u00e4umlich \u00fcber das Staatsgebiet des Landes Berlin hinaus, tritt an seine Stelle der Gebietsverband dieser Partei, der f\u00fcr das Staatsgebiet des Landes Berlin \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist. Diese Auslegung entspricht sowohl der durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PartG\/2.html\" title=\"&sect; 2 PartG: Begriff der Partei\">\u00a7\u00a7 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/PartG\/3.html\" title=\"&sect; 3 PartG: Aktiv- und Passivlegitimation\">3 PartG<\/a> vorgegebenen Terminologie als auch dem Sinn des \u00a7 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG, der lediglich &#8222;der Partei&#8220;, die im Land Berlin zu Wahlen antritt, ein Einspruchsrecht einr\u00e4umt, nicht aber weiteren Teilverb\u00e4nden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Einspruch des Einspruchsf\u00fchrers zu 2 ist teilweise unzul\u00e4ssig (1.), im \u00dcbrigen jedenfalls unbegr\u00fcndet (2.).<\/p>\n<p>1. a) Ein Wahlpr\u00fcfungsantrag nach \u00a7\u00a7 14 Nr. 2, 40 Abs. 2 Nr. 5 VerfGHG ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt f\u00fcr Berlin schriftlich beim Verfassungsgerichtshof einzulegen und zu begr\u00fcnden. Der Verfassungsgerichtshof beurteilt die Zul\u00e4ssigkeit des Einspruchs und die Notwendigkeit eventueller Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen nach \u00a7 25 VerfGHG allein anhand der innerhalb der Monatsfrist eingereichten Begr\u00fcndung. In eine Sachpr\u00fcfung und eine eventuelle Beweiserhebung tritt er nur ein, wenn sich aus der Begr\u00fcndung ein m\u00f6glicher Wahlfehler und die m\u00f6gliche Beeinflussung des Ergebnisses durch diesen Wahlfehler hinreichend deutlich erkennen lassen. Vortrag, der \u00fcber Vermutungen oder blo\u00dfe Andeutungen der M\u00f6glichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgeht und keinen konkreten, der \u00dcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglichen Tatsachenvortrag enth\u00e4lt, ist ebenso unzureichend wie Vortrag, der einen Versto\u00df gegen Wahlvorschriften nicht schl\u00fcssig behauptet. Diese Auslegung des \u00a7 40 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG entspricht dem Sinn der Vorschriften \u00fcber die Wahl und die Wahlpr\u00fcfung, die einerseits die richtige Zusammensetzung der Volksvertretung angemessener Zeit erm\u00f6glichen und andererseits gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Ergebnisrichtigkeit garantieren sollen.<\/p>\n<p>b) Aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 39 Abs. 1 VvB) folgt, dass jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal m\u00f6glichst gleicher Weise aus\u00fcben k\u00f6nnen soll (vgl. zum Bundesrecht: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2012,%2073\" title=\"BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547\/60: Inkompatibilit&auml;t\/Kommunalbeamter\">BVerfGE 12, 73<\/a> &lt;77&gt;, st. Rspr.).<\/p>\n<p>Dem Grundsatz der Wahlgleichheit wird der Gesetzgeber nicht schon dadurch gerecht, dass er bei der Ausgestaltung des Wahlsystems von Regelungen absieht, die einen unterschiedlichen Z\u00e4hlwert der abgegebenen Stimmen vorsehen oder im Ergebnis zur Folge haben. Gefahren drohen dem Anspruch des Wahlbewerbers auf Wahlgleichheit auch durch ungewollte Fehler bei der Stimmenausz\u00e4hlung und Ermittlung des Wahlergebnisses (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2085,%20148\" title=\"BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562\/91: Wahlpr&uuml;fungsumfang\">BVerfGE 85, 148<\/a> &lt;157 f.&gt;). Das Risiko einer durch Z\u00e4hlfehler bedingten unrichtigen Ermittlung des Wahlergebnisses ist erfahrungsgem\u00e4\u00df nicht unbetr\u00e4chtlich. Deshalb ist der Wahlgesetzgeber mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz der Wahlgleichheit auch gehalten, durch geeignete Regelungen den typischen Ursachen von Z\u00e4hlfehlern entgegenzuwirken (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2085,%20148\" title=\"BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562\/91: Wahlpr&uuml;fungsumfang\">BVerfGE 85, 148<\/a> &lt;158&gt;).<\/p>\n<p>Auch solche Regelungen k\u00f6nnen jedoch keinen vollkommenen Schutz davor bieten, dass das Wahlergebnis von den zust\u00e4ndigen Wahlorganen im Einzelfall gleichwohl unzutreffend ermittelt wird. Der Wahlgesetzgeber muss in Rechnung stellen, dass den Wahlorganen unter Umst\u00e4nden auch mandatsrelevante Z\u00e4hlfehler unterlaufen. Er hat deshalb ein Verfahren zu schaffen, das es erlaubt, Zweifeln an der Richtigkeit der von den Wahlorganen vorgenommenen Stimmenausz\u00e4hlung nachzugehen und erforderlichenfalls das Wahlergebnis richtig zustellen sowie die Sitzverteilung zu korrigieren. Das verlangt nicht nur das aus dem Demokratieprinzip folgende Gebot einer dem W\u00e4hlerwillen entsprechenden Sitzverteilung, sondern zugleich auch das Recht von Wahlberechtigten und Wahlbewerbern auf Wahlgleichheit (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2085,%20148\" title=\"BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562\/91: Wahlpr&uuml;fungsumfang\">BVerfGE 85, 148<\/a> &lt;158&gt;).<\/p>\n<p>Solche Verfahren d\u00fcrfen, ohne gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit des Art. 39 Abs. 1 VvB zu versto\u00dfen, formale Voraussetzungen f\u00fcr einen Eintritt in die Sachpr\u00fcfung, ob ein Wahlrechtsversto\u00df vorliegt, aufstellen. Insbesondere findet das in st\u00e4ndiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2079,%2050\" title=\"BVerfG, 11.10.1988 - 2 BvC 5\/88: Darlegungsanforderungen im Wahlpr&uuml;fungsbeschwerdeverfahren\">BVerfGE 79, 50<\/a> &lt;50&gt;) anerkannte Gebot, den Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert zu begr\u00fcnden, seine prinzipielle Rechtfertigung in dem Interesse an der raschen und verbindlichen Kl\u00e4rung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung des Parlaments (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2085,%20148\" title=\"BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562\/91: Wahlpr&uuml;fungsumfang\">BVerfGE 85, 148<\/a> &lt;159&gt;). Zwar d\u00fcrfen die Anforderungen daran, was Einspruchsf\u00fchrer vortragen m\u00fcssen, um eine Pr\u00fcfung der Wahl bezogen auf die von ihm beanstandeten Fehler zu erreichen, nicht \u00fcberspannt werden. Ebenso wenig darf die aufgrund eines zul\u00e4ssigen, insbesondere substantiierten Wahleinspruchs eingeleitete Wahlpr\u00fcfung in einer Weise beschr\u00e4nkt werden, dass sie ihren Zweck, die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung des Parlaments sicherzustellen, nicht erreichen kann. Es ist aber verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Zusammensetzung des Parlaments nicht vorschnell in Frage gestellt und dadurch Zweifel an seiner Rechtm\u00e4\u00dfigkeit geweckt werden k\u00f6nnen. Wahlbeanstandungen, die \u00fcber nicht belegte Vermutungen oder die blo\u00dfe Andeutung der M\u00f6glichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der \u00dcberpr\u00fcfung zug\u00e4nglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, d\u00fcrfen deshalb als unsubstantiiert zur\u00fcckgewiesen werden (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2085,%20148\" title=\"BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562\/91: Wahlpr&uuml;fungsumfang\">BVerfGE 85, 148<\/a> &lt;159&gt;).<\/p>\n<p>c) Gemessen daran hat der Einspruchsf\u00fchrer zu 2 betreffend die Wahlbezirke 013A, 013B, 013C, 013D, 013E, 300, 301, 302, 303, 304, 307 312, 314, 315, 317, 318, 321, 322 und 325 keine zul\u00e4ssigen R\u00fcgen gegen die Ermittlung der g\u00fcltigen und ung\u00fcltigen Erststimmen erhoben, denn sein Vortrag erf\u00fcllt insoweit die Anforderungen an die Substantiierung eines Wahlfehlers nicht.<\/p>\n<p>Es gen\u00fcgt zun\u00e4chst nicht, dass es wie der Einspruchsf\u00fchrer zu 2 vortr\u00e4gt &#8211; zu einzelnen Fehlern bei der Ausz\u00e4hlung von Stimmen gekommen sein mag. Denn die Ausz\u00e4hlung von abgegebenen Stimmen nach einer Wahl ist als menschliches Handeln naturgem\u00e4\u00df mit Fehlern behaftet. Es ist Aufgabe des Wahlrechts, diese Fehlerquellen zu antizipieren und ihnen durch die Gestaltung des einzuhaltenden Verfahrens m\u00f6glichst entgegenzuwirken. Verbleibende Unzul\u00e4nglichkeiten eines konkreten Ausz\u00e4hlungsvorgangs sind hinzunehmen, sofern das gesetzlich geregelte Verfahren der Stimmabgabe und der Ausz\u00e4hlung der Stimmen geeignet erscheint, ein m\u00f6glichst richtiges Wahlergebnis zu gew\u00e4hrleisten, und dieses Verfahrensrecht auch eingehalten wurde (vgl. BVerfGE 85, 147,. &lt;157 f.&gt;).<\/p>\n<p>Ebenfalls nicht ausreichend substantiiert sind pauschale, nicht auf den Einzelfall bezogene R\u00fcgen von Wahlfehlern durch blo\u00dfe Bezugnahme auf (ggf. auch ihrerseits substantiiert ger\u00fcgte) m\u00f6gliche Fehler in einem anderen Stimmbezirk. Denn wie bereits ausgef\u00fchrt unterliegen Einspr\u00fcche gegen eine Wahl &#8211; verfassungsrechtlich unbedenklich &#8211; dem Gebot der Substantiierung. Dieses erfordert zumindest, dass Einspruchsf\u00fchrer bezogen auf konkrete Vorg\u00e4nge und konkrete Wahlbezirke vortragen, in welchem Handeln oder Unterlassen sie einen Wahlfehler oder einen anderen Rechtsversto\u00df erblicken. Sie m\u00fcssen in konkreter Auseinandersetzung mit allen ihnen zug\u00e4nglichen Wahlunterlagen einen Sachverhalt vortragen, der &#8211; seine Richtigkeit unterstellt &#8211; eine Verletzung des Wahlrechts erkennen l\u00e4sst. Diese Verletzung muss sich au\u00dferdem auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt haben k\u00f6nnen, soweit Einspruchsgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs. 2 VerfGHG geltend gemacht werden sollen.<\/p>\n<p>Danach gilt im Einzelnen:<\/p>\n<p>aa) F\u00fcr den <strong>Briefwahlbezirk 013A<\/strong> r\u00fcgt der Einspruchsf\u00fchrer zu 2, dass sich bei der Niederschrift ein verschlossener Wahlbrief befinde, dessen Inhalt unklar sei. Diese R\u00fcge ist unsubstantiiert, weil unklar bleibt, in wie weit sich hieraus ein Wahlfehler ergeben soll, insbesondere warum es fehlerhaft gewesen sei, den Brief nicht zu \u00f6ffnen und auszuz\u00e4hlen. Zudem ist der Umschlag ausweislich der Stellungnahme der Senatsverwaltung f\u00fcr Inneres und Sport mittlerweile nicht mehr auffindbar. Daneben r\u00fcgt der Einspruchsf\u00fchrer mit lediglich pauschalen, nicht auf den Einzelfall bezogenen R\u00fcgen eine mangelhafte Protokollierung der Beschlussf\u00e4lle durch Bezugnahme auf den Vortrag f\u00fcr den Briefwahlbezirk 013E.<\/p>\n<p>bb) F\u00fcr die <strong>Briefwahlbezirke 013B, 013C und 013D<\/strong> r\u00fcgt der Einspruchsf\u00fchrer zu 2 ebenfalls lediglich pauschal und nicht auf den Einzelfall bezogen eine mangelhafte Protokollierung der Beschlussf\u00e4lle.<\/p>\n<p>cc) F\u00fcr den<strong> Briefwahlbezirk 013E<\/strong> r\u00fcgt der Einspruchsf\u00fchrer zu 2, dass gar keine Protokollierung der Beschlussf\u00e4lle vorgenommen worden sei. Diese R\u00fcge zeigt jedoch keinen Wahlfehler auf, da ausweislich Punkt 4.2 der Niederschrift keine Stimmzettel dem Stapel gem. \u00a7 61 Abs. 1 Nr. 1 LWO (Beschlussf\u00e4lle) zugeordnet wurden, weil alle sechs ung\u00fcltigen Stimmen insgesamt ungekennzeichnete Wahlzettel betrafen (Stapel gem. \u00a7 61 Abs. 1 Nr. 2 LWO). Die Feststellung, dass ein Wahlzettel vollst\u00e4ndig ungekennzeichnet ist, bedarf indes gem \u00a7 61.Abs. 4 LWO keines Beschlusses des Wahlvorstands.<\/p>\n<p>dd) F\u00fcr die <strong>Wahlbezirke 300, 301., 302, 303, 304, 307, 312 314, 315, 317, 318, 321, 322 und 325<\/strong> verweist der Einspruchsf\u00fchrer zu 2 jeweils nur auf die zu den Wahlbezirken 013E (Brief) bzw. 308 und 323 (Urne) geschilderten m\u00f6glichen Wahlfehler und r\u00fcgt eine mangelhafte Protokollierung der Beschlussf\u00e4lle. Dies gen\u00fcgt nicht den Anforderungen an die Substantiierung eines Wahlfehlers, weil es an jeder konkreten Auseinandersetzung mit den Niederschriften f\u00fcr die jeweiligen Wahlbezirk fehlt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, vom Einspruchsf\u00fchrer formulierte Typen von Fehlern im Wege einer Analogie auf deren Wahlsachverhalte zu \u00fcbertragen und daraus konkrete neue R\u00fcgen abzuleiten.<\/p>\n<p>ee) F\u00fcr die <strong>Wahlbezirke 322 und 325<\/strong> r\u00fcgt der Einspruchsf\u00fchrer zu 2, dass ein Stimmzettel des Wahlbezirks 322 in die Urne des Wahlbezirks 326 geworfen worden sei. Dies wirkt sich jedenfalls nicht auf das Erststimmenergebnis im Wahlkreis aus, weil sich die fehlende und die \u00fcberz\u00e4hlige Stimme bei der Addition der Ergebnisse der einzelnen Wahlbezirke gegenseitig aufheben, sodass der Einspruchsf\u00fchrer auch insoweit keinen Wahlfehler substantiiert ger\u00fcgt hat.<\/p>\n<p>2. Die im \u00dcbrigen substantiierten und auch sonst zul\u00e4ssigen R\u00fcgen des Einspruchsf\u00fchrers zu 2 sind unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a) Wird die Verletzung von Vorschriften beanstandet, die die Ermittlung des Wahlergebnisses regeln, kann die Erheblichkeit eines solchen Mangels f\u00fcr das Wahlergebnis und die Verteilung der Sitze im allgemeinen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Sinn und Zweck der die Stimmenausz\u00e4hlung betreffenden Vorschriften der Wahlgesetze ist es, die zutreffende Ermittlung des Wahlergebnisses zu gew\u00e4hrleisten. Ist gegen diese Vorschriften versto\u00dfen worden, so fehlt es an hinreichender Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass das ermittelte Wahlergebnis den W\u00e4hlerwillen korrekt wiedergibt. Dementsprechend haben die Wahlpr\u00fcfungsorgane in solchen F\u00e4llen den mit dem Einspruch vorgetragenen Sachverhalt durch geeignete Ermittlungen aufzukl\u00e4ren: Dabei ist die Aufkl\u00e4rung entsprechend dem Sinn des Substantiierungsgebots zun\u00e4chst auf die Pr\u00fcfung zu beschr\u00e4nken, ob sich die ger\u00fcgten Verfahrensfehler bei der Ausz\u00e4hlung der Stimmen ereignet haben. Ist dies der Fall, so haben sich die Ermittlungen der Frage zuzuwenden, ob die festgestellten M\u00e4ngel des Z\u00e4hlverfahrens Auswirkungen auf das im konkreten Fall in Zweifel gezogene Wahlergebnis und dar\u00fcber hinaus auf die Zuteilung von Mandaten haben.<\/p>\n<p>Auch Fehler bei der Protokollierung der Ausz\u00e4hlung k\u00f6nnen Wahlfehler darstellen: Zum einen handelt es sich auch insoweit um formelle Fehler bei der Durchf\u00fchrung der Wahl, weil die Protokollierung einer Wahlniederschrift zwingend vorzunehmen ist (\u00a7 66 LWO). Zum anderen dient die Protokollierung ebenso wie andere Formvorschriften dazu, der systemimmanenten Unzuverl\u00e4ssigkeit der Ermittlung des materiell richtigen Ergebnisses aufgrund von Z\u00e4hlfehlern entgegenzuwirken, indem die Wahlvorst\u00e4nde angeleitet und zur Einhaltung des \u00fcbrigen formellen Wahlrechts angehalten werden. Wollte man Fehlern bei der Protokollierung die Bedeutung absprechen, so w\u00fcrde der Zweck des Wahlpr\u00fcfungsverfahrens verfehlt, die Korrektur eines fehlerhaften Wahlergebnisses zu erm\u00f6glichen. Die Erheblichkeit eines Mangels bei der Protokollierung f\u00fcr das Wahlergebnis kann daher ebenso Wenig von vornherein ausgeschlossen werden wie die Erheblichkeit anderer formeller Fehler (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2085,%20148\" title=\"BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562\/91: Wahlpr&uuml;fungsumfang\">BVerfGE 85, 148<\/a> &lt;160&gt;).<\/p>\n<p>b) Die Mehrzahl der substantiiert erhobenen R\u00fcgen beinhalten keinen Wahlfehler. Die verbleibenden zwei R\u00fcgen, die lediglich zwei Stimmen betreffen, sind nicht mandatsrelevant, da sie sich auf die Wahl des Beteiligten zu 1 angesichts seines Vorsprungs von zehn Stimmen nicht ausgewirkt haben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>aa) F\u00fcr den <strong>Briefwahlbezirk 013F<\/strong> r\u00fcgt der Einspruchsf\u00fchrer zu 2, dass zwei Wahlniederschriften vorl\u00e4gen. Ob dies unter bestimmten Umst\u00e4nden einen Wahlfehler darstellt, kann offenbleiben. Denn es finden sich zwar in der Tat in den vom Bezirksamt \u00fcbersandten Unterlagen f\u00fcr den Wahlbezirk 013F zwei jeweils von allen Mitgliedern des Wahlvorstands unterschriebene Niederschriften gem. \u00a7 65 LWO mit teils divergierenden Angaben, u.a zur Zahl der insgesamt erhaltenen Wahlbriefe (649 + 2 gegen\u00fcber 649 + 2 + 29 + 1 + 1) sowie zur Zahl der Beschlussf\u00e4lle gem. \u00a7 61 Abs. 5 LWO (0 gegen\u00fcber 17). Jedenfalls im konkreten Fall liegt hierin indes kein Wahlfehler. Aufgabe der Wahlniederschrift ist es, die Einhaltung der Formalit\u00e4ten des Ausz\u00e4hlvorgangs im vorgesehenen Umfang und das Ergebnis des Ausz\u00e4hlvorgangs eindeutig zu dokumentieren. Das geschieht regelm\u00e4\u00dfig dadurch, dass der Wahlvorstand die vorgesehenen Formulare vollst\u00e4ndig und korrekt ausf\u00fcllt. Ist die Niederschrift unvollst\u00e4ndig oder nicht eindeutig, folgt daraus aber nicht sogleich ein Wahlfehler. Ein solcher kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn sich die L\u00fccken der Niederschrift oder ein eindeutiges Ergebnis nicht durch Auslegung der gesamten Wiederschrift und der ihr beigef\u00fcgten weiteren Unterlagen ermitteln l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Vorliegend ist offenkundig, dass der Wahlvorstand zun\u00e4chst zwei Niederschriften parallel f\u00fchrte und ab einem bestimmten Zeitpunkt nur noch eine davon fertigstellte. Dies ergibt sich daraus dass eine der Niederschriften,- auch wenn sie ihrerseits unvollst\u00e4ndig ist &#8211; gegen\u00fcber der anderen eine Reihe zus\u00e4tzlicher Eintr\u00e4ge enth\u00e4lt. So erkl\u00e4rt sich zugleich der einzige materielle Widerspruch zwischen beiden Niederschriften, n\u00e4mlich betreffend die Zahl der abgegebenen Erststimmen (635 gegen\u00fcber 647): Der zweiten Niederschrift liegen einige zus\u00e4tzliche ausgez\u00e4hlte Wahlbriefe zugrunde, wie die Eintrage unter &#8222;2.5 &#8211; Empfang weiterer Wahlbriefe&#8220; erkennen lassen. W\u00e4hrend dieser Unterpunkt der Wahlniederschrift bei der einen Fassung nur &#8222;2&#8220; um &#8222;16:03 Uhr&#8220; \u00fcbergebene zus\u00e4tzliche Wahlbriefe ausweist, nennt die andere Fassung &#8222;2+29+2+1&#8220; zus\u00e4tzliche Wahlbriefe, die dem Wahlvorstand vom Briefwahlamt um &#8222;16:03 Uhr 16:34 \/ 16:42 \/ 18:30&#8220; zur Ausz\u00e4hlung \u00fcbergeben wurden.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem tr\u00e4gt der Einspruchsf\u00fchrer zu 2 hinsichtlich des <strong>Briefwahlbezirks 013F<\/strong> vor, dass die Protokollierung zur Frage der Anzahl der ung\u00fcltigen Stimmen insgesamt unplausibel sei, da in der Wahlniederschrift eine Anzahl von 9 ung\u00fcltigen Stimmen genannt sei, w\u00e4hrend sich aus den Protokollen der Beschl\u00fcsse des Wahlvorstands ergebe, dass 17 Stimmzettel f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt wurden. Tats\u00e4chlich enth\u00e4lt auch die vollst\u00e4ndigere, nach dem oben Gesagten abschlie\u00dfende Fassung der beiden Niederschriften eine Protokollierung von Beschlussfassungen \u00fcber 17 ung\u00fcltige Stimmen, w\u00e4hrend die Ergebnis-Tabellen (Punkte 4.1 bis 4.3 der Niederschriften), die insoweit in beiden Fassungen der Niederschrift identisch sind, jeweils 9 ung\u00fcltige Stimmen ausweisen (3 Zweitstimmen, 2 Erststimmen und 4 Stimmen zur BVV). Zudem fehlt in den f\u00fcr die Protokollierung der &#8222;Beanstandung und Beschlussfassung \u00fcber Wahlbriefe&#8220; und &#8222;Gesamtzahl der Wahlbriefe die zur Ausz\u00e4hlung kommen&#8220; vorgesehenen Feldern 2.6 und 2.7 in beiden Fassungen ein Eintrag.<\/p>\n<p>Doch lassen sich die Unklarheiten der Niederschrift durch eine Gesamtbetrachtung der Wahlunterlagen des Wahlbezirks 013F mit hinreichender Sicherheit aufl\u00f6sen. So befindet sich bei den Wahlunterlagen dieses Wahlbezirks eine bereits im Schriftsatz der Beteiligten zu 12 vom 13. M\u00e4rz 2017 (Seite 20) im Einzelnen beschriebene Packtasche, die mit einem Aufkleber mit der Aufschrift \u201eErst-Zweitstimme und BVV zweifelsfrei UNG\u00dcLTIG\u201c gekennzeichnet ist. Darunter ist in einem Feld mit der Bezeichnung \u201eAnzahl der Stimmzettel, einschl. Beschlussprotokolle\u201c handschriftlich die Zahl &#8222;26&#8220; vermerkt. Darunter befindet sich handschriftlich der folgende Text:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8222;ung\u00fcltige Erststimmen: 2<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">ung\u00fcltige Zweitstimmen: 3<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">ung\u00fcltige BVV: 4<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">ung\u00fcltige Briefwahlunterlagen: 17&#8243;<\/p>\n<p>Betrachtet man diese Angaben und die Wahlniederschrift zusammen, so ergibt sich, dass der 17 ausweislich der Niederschrift getroffenen Beschl\u00fcsse Briefwahlunterlagen und gerade keine Stimmzettel betrafen. Dies korrespondiert mit den zur Begr\u00fcndung der Ung\u00fcltigkeit in den 17 Beschlussf\u00e4llen genannten Gr\u00fcnden, wo 16 mal der Buchstabe l angegeben ist. Nach der amtlichen Legende steht dieser Buchstabe f\u00fcr die folgenden Eigenschaften:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">\u201eStimmzettelumschlag ist nicht amtlich hergestellt, im Umschlag befindet sich eine Wahlbenachrichtigung oder ein Wahlschein oder der Umschlag enth\u00e4lt Hinweise, die das Wahlgeheimnis gef\u00e4hrden (z.B Name oder Unterschrift)&#8220;<\/p>\n<p>Buchstabe I steht damit f\u00fcr Gr\u00fcnde, die sich spezifisch auf Briefwahlunterlagen beziehen. Dies spricht daf\u00fcr, dass jedenfalls 16 Beschl\u00fcsse keine Stimmzettel &#8211; die in den Tabellen 4.1 bis 4.3 h\u00e4tten vermerkt sein m\u00fcssen sondern Briefwahlunterlagen betrafen. Allein in Fall 14 ist als Grund der Ung\u00fcltigkeit ein Zeichen angegeben, das sich als Buchstabe G interpretieren l\u00e4sst und dann f\u00fcr \u201eStimmzettel enth\u00e4lt einen Zusatz oder Vorbehalt&#8220; st\u00fcnde. Insoweit k\u00f6nnte ein Mitglied des Wahlvorstands schlicht einen nicht genau passenden Code-Buchstaben verwendet haben, denn auch bei Briefwahlunterlagen ist durchaus denkbar, dass sie einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten. Gleichwohl l\u00e4sst sich nicht ausschlie\u00dfen, dass betreffend diese Stimme ein Wahlfehler vorliegt:<\/p>\n<p>bb) F\u00fcr den <strong>Wahlbezirk 300<\/strong> r\u00fcgt der Einspruchsf\u00fchrer zu 2 eine m\u00f6gliche Doppelwahl entgegen \u00a7 15 Abs. 1 LWG,. Diese R\u00fcge ist unbegr\u00fcndet, denn es liegt kein Fehler der Wahl vor. Zur Wahl ist zuzulassen, wer im W\u00e4hlerverzeichnis steht (\u00a7 51 LWO); die Stimmenabgabe ist zu protokollieren (\u00a7 53 LWO); jede W\u00e4hlerin und jeder W\u00e4hler hat nur eine Stimme (\u00a7 15 Abs. 1 LWG). Diese Vorgaben hat der Wahlvorstand in zumindest vertretbarer Weise umgesetzt, indem er den W\u00e4hler Nr. 1148 zur Wahl zulie\u00df, obwohl das Verzeichnis bei seinem Namen bereits einen Stimmabgabevermerk enthielt. Denn das Wahlrecht kennt keinen absoluten Vorrang des Stimmabgabevermerks gegen\u00fcber der sicheren Erinnerung aller Mitglieder des Wahlvorstands, dass der W\u00e4hler 1148 zuvor am Wahltag noch nicht das Wahllokal aufgesucht hatte. Der Wahlvorstand war vielmehr der Auffassung, ein Mitglied des Wahlvorstands m\u00fcsse beim Abhaken des W\u00e4hlers 1149 in der Zeile \u201everrutscht&#8220; sein. Daher ist davon auszugehen, dass der W\u00e4hler 1148 tats\u00e4chlich noch nicht gew\u00e4hlt hatte, also gerade keine Doppelwahl vorlag.<\/p>\n<p>F\u00fcr den <strong>Wahlbezirk 300<\/strong> r\u00fcgt der Einspruchsf\u00fchrer zu 2 weiter, dass eine W\u00e4hlerin mit \u201eungekl\u00e4rter&#8220; Staatsangeh\u00f6rigkeit zu Unrecht zur\u00fcckgewiesen Worden sei. Indes weist BI. 19 der Wahlniederschrift f\u00fcr den Wahlbezirk 300 aus, dass die Nationalit\u00e4t nicht ungekl\u00e4rt war, da die W\u00e4hlerin die Staatsangeh\u00f6rigkeit Kameruns hatte. Demnach hat sie der Wahlvorstand gem. \u00a7 1 Abs. 1 und \u00a7 3 Abs. 1 LWG zu Recht nicht zur Wahl zugelassen, sodass auch diese R\u00fcge nicht begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>cc) F\u00fcr die <strong>Wahlbezirke 308 und 323<\/strong> r\u00fcgt der Einspruchsf\u00fchrer zu 2, dass in der Wahlniederschrift gar keine Protokollierung zu der Frage vorgenommen worden sei, wie die ausweislich der Niederschrift als ung\u00fcltig gez\u00e4hlten Stimmen ermittelt wurden. Es fehlten &#8211; anders als es vorgeschrieben sei &#8211; bereits jegliche Vermerke bzw. Erfassungen und Differenzierungen dazu, ob und inwieweit es sich bei ung\u00fcltigen und g\u00fcltigen Stimmen um Beschlussf\u00e4lle handelte, \u00fcber die der Wahlvorstand eine entsprechende Entscheidung habe treffen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich enth\u00e4lt die Niederschrift zur Wahl im <strong>Wahlbezirk 308<\/strong> unter den Punkten 4.1 bis 4.3 die Angabe, dass 14, 4 und 6 Stimmen ung\u00fcltig gewesen seien; die Felder f\u00fcr ungekennzeichnete Stimmen und f\u00fcr Beschlussf\u00e4lle sind bei allen drei Ergebnistabellen (Zweitstimmen, Erststimmen, BVV) jeweils leer. Gleichwohl enth\u00e4lt die Niederschrift eine Anlage \u00fcber die Beschlussfassung gem. \u00a7 61 Abs. 5 BWO in drei F\u00e4llen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den <strong>Wahlbezirk 323<\/strong> weist die Wahlniederschrift unter den Punkten 4.1 bis 4.3 insgesamt 10,6 und 4 ung\u00fcltige Stimmen ohne n\u00e4here Spezifizierung aus aber nur f\u00fcr einen einzigen Stimmzettel ist das Protokoll einer Beschlussfassung gem. \u00a7 61 Abs. 5 LWO vorhanden.<\/p>\n<p>Damit zeigt der Einspruchsf\u00fchrer zu 2 gleichwohl keinen Wahlfehler auf. Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Niederschriften beider Wahlbezirke schlie\u00dft der Verfassungsgerichtshof, dass es sich jedenfalls bei allen als ung\u00fcltig behandelten Erststimmen um ungekennzeichnete Stimmzettel handelte und nicht um Beschlussf\u00e4lle, sodass die betreffenden Stimmzettel jeweils zu Recht ohne Beschluss von der Z\u00e4hlung ausgeschlossen wurden: Dies ergibt sich jeweils aus den Eintragen zu Punkt 6 des Protokolls, wo unter &#8222;Abschlussarbeiten&#8220; festzuhalten ist ob der Wahlniederschrift unversiegelte Umschl\u00e4ge mit Beschlussf\u00e4llen beigef\u00fcgt sind. Dieser Eintrag weist bei beiden Wahlbezirken aus, dass dies nicht der Fall war, indem f\u00fcr den Wahlbezirk 308 ein Umschlag mit 0 Erststimmen-Beschlussf\u00e4llen protokolliert ist, w\u00e4hrend der entsprechende Eintrag in der Niederschrift f\u00fcr den Wahlbezirk 323 durchgestrichen ist. Daraus ist zur \u00dcberzeugung des Verfassungsgerichtshofes zu schlie\u00dfen, dass in beiden Wahlbezirken keinerlei Beschl\u00fcsse \u00fcber Erststimmen zu treffen waren. Folglich ist davon auszugehen, dass die protokollierten, aber nicht n\u00e4her spezifizierten ung\u00fcltigen Stimmen durchweg ungekennzeichnete Stimmzettel sind.<\/p>\n<p>dd) F\u00fcr den <strong>Wahlbezirk 311<\/strong> r\u00fcgt der Einspruchsf\u00fchrer zu 2, die Anzahl der in der Wahlniederschrift angegebenen Beschlussf\u00e4lle (acht) passe nicht zu den in der Wahlniederschrift enthaltenen Beschluss-Protokollierungen (sechs), au\u00dferdem fehle bei den Protokollierungen der als ung\u00fcltig behandelten Stimmen die Angabe des Grundes sowie die Angabe, um welche Art von Stimme &#8211; Erststimme, Zweitstimme oder Stimme zur Bezirksverordnetenversammlung &#8211; es sich jeweils gehandelt habe.<\/p>\n<p>Auch diese Unstimmigkeit l\u00e4sst sich trotz unvollst\u00e4ndiger Protokollierung anhand des Gesamtzusammenhangs der Niederschriften aufl\u00f6sen. Denn der Wahlvorstand hat die Tabellen mit den Ergebnissen der drei Teilwahlen (Ziffern 4.1 bis 4.3 der Wahlniederschrift) zwar nicht konsequent anhand der Beschriftung der Tabellen ausgef\u00fcllt. Er hat jedoch ein eigenes System gew\u00e4hlt, um die Beschl\u00fcsse \u00fcber Stimmzettel zweifelhafter G\u00fcltigkeit durch Sternchen und Zahlen von 1 bis 8, die wiederum auf die Beschl\u00fcsse 1 bis 8 des Beschlussprotokolls verweisen, in die jeweiligen Ergebnistabellen einzutragen. Auch wenn die Tabellen dadurch schwerer lesbar und teilweise irref\u00fchrend ausgef\u00fcllt sind, so l\u00e4sst sich der Zusammenschau des Beschlussprotokolls mit der Tabelle 4.2 &#8211; Erststimmen mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass der Wahlvorstand \u00fcber vier Erststimmzettel Beschl\u00fcsse fasste (Beschl\u00fcsse Nr. 2, 3, 7 und 8) und dabei zwei Stimmzettel f\u00fcr g\u00fcltig (Beschl\u00fcsse 2 und 3) und zwei f\u00fcr ung\u00fcltig (Beschl\u00fcsse 1 und 8) befunden hat. Weitere drei Erststimmenzettel waren ungekennzeichnet und damit ohne Beschluss ung\u00fcltig (Stapel gem\u00e4\u00df \u00a7 6.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWO). Vor diesem Hintergrund ist gegen die Ausz\u00e4hlung im Wahlbezirk trotz der mangelhaften Protokollierung im Ergebnis nichts zu erinnern.<\/p>\n<p>ee) F\u00fcr den <strong>Wahlbezirk 322<\/strong> r\u00fcgt der Einspruchsf\u00fchrer zu 2 eine m\u00f6gliche Doppelwahl in zwei F\u00e4llen, weil sich zwei Stimmzettel mehr in der Urne befanden, als Stimmabgabevermerke vorhanden w\u00e4ren. Dies stellt indes keinen Wahlfehler dar, der sich durch Neuausz\u00e4hlung aufkl\u00e4ren lie\u00dfe, weil sich etwaige doppelt abgegebene Stimmzettel von den \u00fcbrigen nicht unterscheiden lassen. Au\u00dferdem liegt es ausweislich des Vermerks des Wahlvorstands eher nahe, dass in zwei &#8211; bzw. unter Ber\u00fccksichtigung des Fehlwurfs in die Urne des Wahlbezirks 325 wohl gar in drei &#8211; F\u00e4llen vergessen wurde; die vorgesehenen Stimmabgabevermerke vorzunehmen.<\/p>\n<p>ff) F\u00fcr den <strong>Wahlbezirk 326<\/strong> r\u00fcgt der Einspruchsf\u00fchrer zu 2 schlie\u00dflich, dass eine Person, die lediglich zur Bezirksverordnetenversammlung wahlberechtigt gewesen sei, auch jeweils eine Erststimme und eine Zweitstimme f\u00fcr die Wahl zum Abgeordnetenhaus abgegeben habe. Damit r\u00fcgt er substantiiert einen Wahlfehler, und dieser l\u00e4sst sich im Rahmen der Wahlpr\u00fcfung auch nicht beheben, da die betreffenden Stimmzettel von den \u00fcbrigen im Nachhinein nicht zu unterscheiden sind.<\/p>\n<p>c) Nachdem der Verfassungsgerichtshof nur diesen einen Wahlfehler sicher feststellen und einen weiteren (oben aa) am Ende) nicht ausschlie\u00dfen konnte, beruht, die Wahl des Beteiligten zu 1 indes nicht auf diesen (m\u00f6glichen) Fehlern.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist mit 8:1 Stimmen ergangen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 33, 34 VerfGHG.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Verfassungsgerichtshof f\u00fcr das Land Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung Einspr\u00fcche gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus 2016 zur\u00fcckgewiesen. 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