{"id":5726,"date":"2017-09-17T14:55:30","date_gmt":"2017-09-17T12:55:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5726"},"modified":"2018-02-27T20:29:23","modified_gmt":"2018-02-27T19:29:23","slug":"investitionskosten-durften-2013-2016-nicht-aus-beihilfenverordnung-gestrichen-werden-oberverwaltungsgericht-nordrhein-westfalen-urteil-v-07-09-2017-az-1-a-224115","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5726","title":{"rendered":"Investitionskosten durften 2013-2016 nicht aus Beihilfenverordnung gestrichen werden, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 07.09.2017, Az. 1 A 2241\/15"},"content":{"rendered":"<p>Wie bereits <a href=\"\/?p=5716\">in einer Pressemitteilung mitgeteilt<\/a>, hat das Oberverwaltungsgericht j\u00fcngst entschieden, dass pflegebed\u00fcrftige Beamte und Versorgungsempf\u00e4nger in Nordrhein-Westfalen nicht auf das Pflegewohngeld als Sozialhilfe verwiesen werden durften, sondern dass auch f\u00fcr Investitionskosten in Pflegeheimen eine entsprechende Beihilfe zu gew\u00e4hren war.<\/p>\n<p>Die Zusch\u00fcsse f\u00fcr gerade diese Investitionskosten hatte das Finanzministerium NRW f\u00fcr die Jahre 2013 bis 2016 aus dem Katalog der Beihilfenverordnung herausgenommen. Dies war rechtswidrig, erkl\u00e4rte nun das Oberverwaltungsgericht.<\/p>\n<p>Das Verfahren hat Strahlkraft: Durchg\u00e4ngige Zusch\u00fcsse k\u00f6nnen nun Versorgungsempf\u00e4nger des Landes, sowie aller Gemeinden beanspruchen. Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Verj\u00e4hrung und Verwirkung sind aber abzusehen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Das angefochtene Urteil wird ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes f\u00fcr Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom &#8230; Juli 2013 wird insoweit aufgehoben, als dieser die in dem Grundbescheid des LBV vom &#8230; Mai 2013 enthaltene Feststellung zur\u00fccknimmt, dass bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4ger unter bestimmten Voraussetzungen auch die Investitionskosten ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind die Erben und Gesamtrechtsnachfolger ihrer am &#8230; 1919 geborenen und &#8230; 2015 verstorbenen Mutter, Frau x (nachfolgend: vormalige Kl\u00e4gerin). Diese war als Versorgungsempf\u00e4ngerin des Beklagten beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 vom Hundert. Sie erhielt als Hinterbliebene ihres im Jahr 1988 verstorbenen Ehemannes nach \u00a7 55 BeamtVG gek\u00fcrzte Versorgungsbez\u00fcge in Gestalt von Witwengeld und bezog dar\u00fcber hinaus eine Witwen- sowie eine eigene Altersrente.<\/p>\n<p>Am &#8230; Mai 2013 wurde die vormalige Kl\u00e4gerin im Altenzentrum Haus A [&#8230;] zur vollstation\u00e4ren Pflege aufgenommen.<\/p>\n<p>Mit (Grund-)Bescheid vom &#8230; Mai 2013 setzte das Landesamt f\u00fcr Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) den Beginn des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 5 der Verordnung \u00fcber Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege und Todesf\u00e4llen (Beihilfenverordnung &#8211; BVO NRW) in der damals g\u00fcltigen Fassung auf den 6. Mai 2013 fest. Weiter war in diesem Bescheid u. a. Folgendes bestimmt:<\/p>\n<p>&#8222;Zu den Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft und Verpflegung einschlie\u00dflich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gew\u00e4hrt, es sei denn, dass diese nach Anrechnung des zustehenden Pflegewohngeldes einen Eigenanteil des Einkommens \u00fcbersteigen.&#8220;<\/p>\n<p>Nachdem der Tr\u00e4ger der Pflegeeinrichtung der vormaligen Kl\u00e4gerin unter Abzug der Leistungen der Pflegekasse bezogen auf die Heimkosten (einschlie\u00dflich Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) im Monat Mai 2013 einen Betrag von 2.280,12 Euro in Rechnung gestellt hatte, beantragte diese durch ihre bevollm\u00e4chtigte Tochter unter dem &#8230; Juni 2013 die Gew\u00e4hrung von Beihilfe zu den betroffenen Aufwendungen mit dem Hinweis, dass sich die Gesamtkosten auf 2.791,62 Euro beliefen.<\/p>\n<p>Mit Beihilfebescheid vom &#8230; Juli 2013 erkannte das LBV insoweit die Pflegekosten in H\u00f6he von 1.226,26 Euro als beihilfef\u00e4hig an und gew\u00e4hrte nach dem pers\u00f6nlichen Bemessungssatz der vormaligen Kl\u00e4gerin eine Beihilfe in H\u00f6he von 858,38 Euro. Zu den Aufwendungen f\u00fcr Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten gew\u00e4hrte es hingegen nach einer die Investitionskosten aussparenden Eigenanteilsberechnung keine Beihilfe.<\/p>\n<p>Dagegen erhob die vormalige Kl\u00e4gerin unter dem &#8230; Juli 2013 Widerspruch. Sie r\u00fcgte Berechnungsfehler und wandte sich namentlich gegen die unterbliebene Ber\u00fccksichtigung der Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten.<\/p>\n<p>Mit Rechnung vom &#8230; Juli 2013 forderte das Altenzentrum Haus A von der vormaligen Kl\u00e4gerin f\u00fcr die station\u00e4re Pflege an 30 Tagen im Monat Juni 2013 unter Anrechnung des Pflegekassenanteils eine Summe von 2.440,20 Euro. Dieser Summe lagen die jeweiligen Tagess\u00e4tze f\u00fcr Pflegekosten (46,70 Euro), f\u00fcr die Ausbildungsumlage (2,35 Euro), die Unterkunft (17,54 Euro), die Verpflegung (13,50 Euro) und die Investitionskosten (18,30 Euro) zugrunde. Die Investitionskosten beliefen sich f\u00fcr den betreffenden Monat auf insgesamt 549,00 Euro.<\/p>\n<p>Auf den diesbez\u00fcglichen Beihilfeantrag vom &#8230; Juli 2013 gew\u00e4hrte das LBV mit Bescheid vom &#8230; Juli 2013 unter Anerkennung der Beihilfef\u00e4higkeit der Pflegekosten in H\u00f6he von 1.471 \u201a50 Euro eine Beihilfe in H\u00f6he von 1.030,05 Euro. Zu Unterkunft und Verpflegung wurde keine Beihilfe gew\u00e4hrt, weil nach der durchgef\u00fchrten Eigenanteilsberechnung der von der vormaligen Kl\u00e4gerin einzusetzende Anteil ihres Monatseinkommens (70 Prozent der Versorgungsbez\u00fcge und der Altersrente) diese Kosten \u00fcberstieg. In seinem Bescheid f\u00fchrte das LBV erg\u00e4nzend aus, dass Investitionskosten, die im Rahmen von pflegebedingten Leistungen nach dem 31. Dezember 2012 berechnet w\u00fcrden, unber\u00fccksichtigt blieben.<\/p>\n<p>Gegen diesen Bescheid erhob die vormalige Kl\u00e4gerin unter dem &#8230; Juli 2013 Widerspruch. Sie machte u. a. geltend, die vollst\u00e4ndige Nichtber\u00fccksichtigung des Aufwendungspostens Investitionskosten widerspreche dem Inhalt des Bescheides des LBV vom 28. Mai 2013. Au\u00dferdem m\u00fcssten ihr nach einem Urteil des &#8222;Bundesgerichts&#8220; (gemeint wohl: des Bundesverwaltungsgerichts) 30 Prozent ihrer Versorgung verbleiben. Mit demselben Widerspruch wandte sie sich gegen einen weiteren Bescheid des LBV vom 15. Juli 2013, der die Zahlung von Abschl\u00e4gen ab dem 1. Juli 2013 f\u00fcr die Dauer von sechs Monaten zum Inhalt hatte. Die dort festgesetzten Abschl\u00e4ge (1.000,00 Euro pro Monat) m\u00fcssten ebenfalls angepasst werden.<\/p>\n<p>Mit zwei (\u00c4nderungs-)Beihilfebescheiden jeweils vom &#8230; Juli 2013 gew\u00e4hrte das LBV der vormaligen Kl\u00e4gerin nach \u00dcberpr\u00fcfung und Nachberechnung weitere Beihilfeleistungen in H\u00f6he von 437,09 Euro (f\u00fcr Mai 2013) sowie von 475,45 Euro (f\u00fcr Juni 2013). Eine Berechnung dieser Leistungen war den Bescheiden nicht beigef\u00fcgt. Aus einem gesonderten Schreiben vom 25. Juli 2013 ergibt sich, dass es sich jeweils um Beihilfe zu den in den Monaten Mai und Juni 2013 angefallenen Investitionskosten unter Ber\u00fccksichtigung des rechnerisch unver\u00e4ndert gebliebenen Eigenanteils von 70 Prozent des Einkommens handelt. Das LBV erkl\u00e4rte hier u.a. erg\u00e4nzend, dass in dem Bescheid vom &#8230; Mai 2013 betreffend die Investitionskosten versehentlich ein \u00fcberholter und nicht mehr zutreffender Textbaustein Verwendung gefunden habe. Aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes w\u00fcrden die insoweit begehrten Leistungen aber an die vormalige Kl\u00e4gerin ausgezahlt. Eine detaillierte Begr\u00fcndung werde mit separaten Widerspruchsbescheiden erfolgen.<\/p>\n<p>Mit Widerspruchsbescheid vom &#8230; Juli 2013 &#8211; der Klageschrift zufolge zugestellt am 29. Juli 2013 &#8211; wies das LBV die Widerspr\u00fcche vom &#8230; und &#8230; Juli 2013 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die angegriffenen Bescheide einschlie\u00dflich desjenigen \u00fcber die H\u00f6he der ab Juli 2013 geltenden monatlichen Abschlagszahlung w\u00fcrden &#8222;nach Erteilung der weiteren Bescheide vom 24. Juli 2013&#8220; aufrechterhalten. Im Rahmen der Begr\u00fcndung des Widerspruchsbescheides f\u00fchrte das LBV u. a. aus: \u00a7 5 c Abs. 2 BVO NRW in der geltenden Fassung schlie\u00dfe eine Ber\u00fccksichtigung der Investitionskosten bei der Beihilfeberechnung ab Januar 2013 aus. Leider habe insoweit in dem Bescheid vom &#8230; Mai 2013 ein \u00fcberholter Textbaustein Verwendung gefunden. Der Bescheid vom &#8230; Mai 2013 werde insoweit aufgehoben, als damit Investitionskosten bei der Beihilfeberechnung unter Anrechnung des Pflegewohngeldes ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden. Wegen des fehlerhaften Bescheids werde der vormaligen Kl\u00e4gerin aber gleichzeitig betreffend die f\u00fcr Mai und Juni 2013 im Heim angefallenen Investitionskosten Vertrauensschutz gew\u00e4hrt. Die angefochtenen Beihilfebescheide seien entsprechend nachberechnet worden. Da die Investitionskosten aber f\u00fcr weitere Beihilfeabrechnungen (ab Juli 2013) unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcssten, mache zur Vermeidung evtl. R\u00fcckforderungen eine Erh\u00f6hung des Abschlagsbetrages keinen Sinn.<\/p>\n<p>Die vormalige Kl\u00e4gerin hat hiergegen am 29. August 2013 Klage erhoben und vorgetragen: Gegenstand ihrer Klage sei die Beihilfe f\u00fcr die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Investitionskosten ab Juli 2013. Der Beklagte habe mit seinem Widerspruchsbescheid vom &#8230; Juli 2013 die in dem Bescheid vom &#8230; Mai 2013 insoweit enthaltene Regelung zu Unrecht aufgehoben. Richtigerweise sei ihr zu den Investitionskosten Beihilfe zu bewilligen, weil diese Kosten zusammen mit den Unterkunfts- und Verpflegungskosten den von ihr aus ihrem Einkommen zu tragenden Eigenanteil \u00fcberstiegen. Ein solcher Anspruch folge nach der \u00c4nderung des \u00a7 5c Abs. 2 BVO NRW aus \u00a7 12 Abs. 5 Buchstabe c) BVO NRW 2013. Hiernach k\u00f6nnten die Bemessungss\u00e4tze im Einzelfall in besonderen Ausnahmef\u00e4llen erh\u00f6ht werden. Dies gelte unabh\u00e4ngig von der Einordnung der Investitionskosten als beihilfef\u00e4hige oder sonstige Aufwendungen. Insoweit sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2024.10\" title=\"BVerwG, 24.01.2012 - 2 C 24.10: Beihilfe; station&auml;re Pflege; Heimunterbringung; Pflegekosten; P...\">2 C 24.10<\/a> &#8211; zu verweisen, in dem ausgef\u00fchrt werde, dass ein besonderer Ausnahmefall bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen sei, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempf\u00e4ngers nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreiche, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil habe das Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem Beschluss vom 13. M\u00e4rz 2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20B%201484\/12\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2013 - 1 B 1484\/12: Erh&ouml;hung der Beihilfebemessungss&auml;tze f&uuml;r die...\">1 B 1484\/12<\/a> ausgef\u00fchrt, der Bemessungssatz f\u00fcr beihilfef\u00e4hige Aufwendungen sei anzupassen, wenn nach Abzug aller pflegebedingt entstehenden Aufwendungen kein angemessener Lebensunterhalt mehr verbleibe. Dies ergebe auch deswegen Sinn, weil die Alimentation, des Beihilfeberechtigten nicht nur durch solche Aufwendungen geschm\u00e4lert werde, die beihilfef\u00e4hig seien, sondern gerade auch durch diejenigen, welche im Rahmen des Beihilferechts ansonsten nicht erstattet w\u00fcrden. Um solche Kosten handele es sich bei den Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie bei den Investitionskosten. Denn der pflegebed\u00fcrftige Beihilfeberechtigte k\u00f6nne die f\u00fcr ihn notwendigen Pflegeleistungen nur erlangen, wenn er auch diese Posten dem Pflegeleistungserbringer erstatte. Im vorliegenden Fall werde die Alimentation nach Abzug der Gesamtkosten der Heimpflege nicht nur vollst\u00e4ndig aufgezehrt, sondern es entstehe sogar ein Fehlbetrag von rund 600 Euro monatlich. Hierdurch werde der Grundgedanke des Alimentationsprinzips ad absurdum gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die vormalige Kl\u00e4gerin hat beantragt, <\/p>\n<p><strong>den Widerspruchsbescheid des Landesamtes f\u00fcr Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom &#8230; Juli 2013 insoweit aufzuheben, als mit diesem f\u00fcr die Zeit ab dem 1. Juli 2013 festgestellt worden ist, dass Investitionskosten bei der Berechnung der Beihilfe zu ihren Heimkosten nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p><strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n<p>Er hat vorgetragen: F\u00fcr eine Ber\u00fccksichtigung der Investitionskosten fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Diese seien nach \u00a7 5 c Abs. 2 Satz 1 BVO NRW (Fassung 2013) nicht beihilfef\u00e4hig und zum 1. Juli 2013 auch nicht mehr in die nach dem Satz 2 dieser Vorschrift vorzunehmende Eigenanteilsberechnung und Zahlung des den Eigenanteil \u00fcbersteigenden Betrages einzubeziehen gewesen. Eine Erh\u00f6hung des Bemessungssatzes gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 5 Nr. 3 (gemeint ist wohl: Buchstabe c) BVO NRW komme nicht in Betracht, weil es sich bei den Investitionskosten nicht um Krankheits- und Pflegekosten, sondern um nicht beihilfef\u00e4hige Kosten der Lebensf\u00fchrung handele. Die genannte Vorschrift greife auch dann nicht ein, wenn bei notwendiger station\u00e4rer Pflege der angemessene Lebensunterhalt durch die Alimentation nicht mehr sichergestellt sei. Denn das Beihilfenrecht sei nicht geeignet, eventuelle L\u00fccken in der Beamtenversorgung im Pflegefall auszugleichen.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die erhobene Anfechtungsklage als unbegr\u00fcndet abgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Der Widerspruchsbescheid vom &#8230; Juli 2013 habe zu Recht die Feststellung getroffen, dass Investitionskosten bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten nicht ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden. Daf\u00fcr gebe es n\u00e4mlich keine Rechtsgrundlage. So nehme \u00a7 5c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW Fassung 2013 die Investitionskosten ausdr\u00fccklich vom Geltungsbereich dieser Vorschrift aus. Deshalb verbiete sich auch eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung dieser Norm. Die Investitionskosten k\u00f6nnten auch nicht mittelbar im Wege einer Erh\u00f6hung des Beihilfebemessungssatzes nach \u00a7 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW Ber\u00fccksichtigung finden. Denn diese Erh\u00f6hungsm\u00f6glichkeit beziehe sich ausschlie\u00dflich auf beihilfef\u00e4hige Aufwendungen. Die insoweit mit dem Klagevorbringen in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen seien zum einen zu einer fr\u00fcheren Rechtslage ergangen und betr\u00e4fen zum anderen nicht die Investitionskosten als eigenst\u00e4ndige Position. Schlie\u00dflich ergebe sich ein Anspruch auf Ber\u00fccksichtigung der Investitionskosten im Rahmen der Beihilfe auch nicht ausnahmsweise unmittelbar aus der F\u00fcrsorgepflicht des Beklagten. Eine Verletzung des Kernbereichs bzw. Wesenskerns dieser Pflicht k\u00f6nne hier nicht angenommen werden. Zwar habe die vormalige Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung der Kostenbelastung durch die Unterkunfts- und Verpflegungskosten nicht auch noch die (vollen) Investitionskosten aus der Alimentation tragen k\u00f6nnen. Bei diesen handele sich aber nicht um unvermeidbare Kosten, da hierzu grunds\u00e4tzlich h\u00e4tte Pflegewohngeld beantragt werden k\u00f6nnen. Sollte der vormaligen Kl\u00e4gerin im fraglichen Zeitpunkt ein Verm\u00f6gen oberhalb des Schonbetrages von 10.000 Euro zugestanden haben, w\u00e4re es ihr zumutbar gewesen, das vorhandene Verm\u00f6gen zur Begleichung der Investitionskosten bis zu einer gewissen Schongrenze aufzuzehren. Die F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es nicht, sie in dieser Situation vom Verm\u00f6genseinsatz zu verschonen, zumal der Verm\u00f6genseinsatz in der Regel nicht dauerhaft sei und er sich nicht auf krankheits- oder pflegebedingte Auswendungen beziehe, sondern der Begleichung von Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung diene.<\/p>\n<p>Die vormalige Kl\u00e4gerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung fristgerecht eingelegt und begr\u00fcndet. Nach ihrem Tod haben ihre Erben, die Kl\u00e4ger, das Verfahren weitergef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung der Berufung machen die Kl\u00e4ger unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf das bisherige Klagevorbringen im Wesentlichen geltend: Der zum 1. Januar 2013 erfolgte Ausschluss der Ber\u00fccksichtigung der Investitionskosten bei der Beihilfegew\u00e4hrung, auf den sich der Beklagte im Kern berufe, sei nur wirksam, wenn er nicht gegen h\u00f6herrangiges Recht versto\u00dfe. Gerade in diesem Punkt best\u00fcnden aber erhebliche Rechtsbedenken. Beihilferechtliche Leistungsausschl\u00fcsse und -begrenzungen m\u00fcssten unter Geltung des gegenw\u00e4rtig praktizierten &#8222;Mischsystems&#8220; den Gleichbehandlungsgrundsatz des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/3.html\" title=\"Art. 3 GG\">Art. 3 Abs. 1 GG<\/a>, die in ihrem Kernbereich durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 5 GG<\/a> gesch\u00fctzte F\u00fcrsorgepflicht, die bestehenden Bez\u00fcge der Beihilfegew\u00e4hrung zu der gleichfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Alimentationspflicht des Dienstherrn und letztlich auch den Grundsatz vom Gesetzesvorbehalt beachten. Die Pflicht zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts der Beamten und Versorgungsempf\u00e4nger sei dabei nicht auf gew\u00f6hnliche Lebenssituationen beschr\u00e4nkt, sondern erstrecke sich auch auf besondere Lebenslagen, die &#8211; wie etwa Krankheit oder insbesondere dauernde Pflegebed\u00fcrftigkeit &#8211; einen erh\u00f6hten Bedarf begr\u00fcndeten. Diese besonderen Lebenssituationen m\u00fcssten die Betroffenen finanziell bew\u00e4ltigen k\u00f6nnen, ohne dass der amtsangemessene Lebensunterhalt beeintr\u00e4chtigt werde. Beamte oder Versorgungsempf\u00e4nger d\u00fcrften weder bei der Beurteilung des nach Abzug der Krankheits- und\/oder Pflegekosten verbleibenden Lebensunterhalts noch bez\u00fcglich der Frage der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Verm\u00f6gen verwiesen werden. Der Gestaltungsspielraum  des Dienstherrn bei der Bestimmung des Umfangs von erg\u00e4nzender Beihilfe und notwendiger Eigenvorsorge bei stetig steigenden Kosten einerseits und die Wechselbez\u00fcglichkeit von Alimentation sowie erg\u00e4nzender Beihilfe andererseits geb\u00f6ten es au\u00dferdem, dass der parlamentarische Gesetzgeber selbst die Verantwortung f\u00fcr erhebliche Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard \u00fcbernehme. Die angefochtene Entscheidung werde dem nicht gerecht. Sie verweise die vormalige Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich auf das zu beantragende Pflegewohngeld bzw. &#8211; bei einem wie hier vorhandenen Verm\u00f6gen jenseits des insoweit geltenden Schonbetrages &#8211; auf das \u201eAbschmelzen&#8220; vorhandenen Sparverm\u00f6gens. Das Berufungsverfahren diene dem Ziel zu kl\u00e4ren, ob solches &#8211; zumal als Folge eines einfachen Exekutivakts &#8211; rechtlich zul\u00e4ssig sei. Schlie\u00dflich habe das Verwaltungsgericht auch unber\u00fccksichtigt gelassen, dass sich die vormalige Kl\u00e4gerin, die bei Beginn der station\u00e4ren Heimpflege bereits 94 Jahre alt gewesen sei, gar nicht mehr (etwa durch Erwerb von Einkommen oder Verm\u00f6gen) auf den zum 1. Januar 2013 eingetretenen Ausschluss der lnventionskosten von der Beihilfegew\u00e4hrung habe einstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p><strong>das angefochtene Urteil zu \u00e4ndern und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes f\u00fcr Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom &#8230; Juli 2013 insoweit aufzuheben, als dieser die in dem Grundbescheid des LBV vom &#8230; Mai 2013 enthaltene Feststellung zur\u00fccknimmt, dass bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4ger unter bestimmten Voraussetzungen auch die Investitionskosten ber\u00fccksichtigt werden.<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><strong>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/strong><\/p>\n<p>Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht sich dessen Argumentation im Wesentlichen zu Eigen. Eine Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn und auch des Alimentationsgrundsatzes liege hier insbesondere deswegen nicht vor, weil mit den Investitionskosten Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung in Rede st\u00fcnden. Diese w\u00fcrden von den von den Kl\u00e4gern ins Feld gef\u00fchrten Verfassungsprinzipien schon gar nicht erfasst.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Ergebnisses der m\u00fcndlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der \u00f6ffentlichen Sitzung des Senats vom 7. September 2013 <em>(* offensichtlicher Tippfehler im Original: wohl 2017)<\/em> verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 26 L 2617\/13 und der beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge (3 Hefte) Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidunsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4ger hat Erfolg.<\/p>\n<p>1. Die erstinstanzlich erhobene und im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und zul\u00e4ssig. <strong>Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles ihr Rechtsschutzziel ausnahmsweise im Wege einer Anfechtungsklage erreichen.<\/strong><\/p>\n<p>Der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Klageantrag, den Widerspruchsbescheid des LBV vom &#8230; Juli 2013 insoweit aufzuheben, als dieser feststellt, dass die Investitionskosten bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten der vormaligen Kl\u00e4gerin nicht ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, zielt bei sachgerechter und verst\u00e4ndiger Auslegung der Sache nach erkennbar auf die Beseitigung der in dem Widerspruchsbescheid insoweit enthaltenen &#8211; \u00fcber den eigentlichen Gegenstand des Widerspruchsverfahrens hinausgehenden &#8211; Teilaufhebung der in dem Grundbescheid vom &#8230; Mai 2013 &#8211; auch nach der Auffassung des Beklagten mit Regelungswirkung &#8211; getroffenen Feststellung zur beihilferechtlichen Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit der Investitionskosten, und zwar mit dem Ziel, den Grundbescheid mit diesem urspr\u00fcnglichen, f\u00fcr die Kl\u00e4ger g\u00fcnstigeren Inhalt wiederherzustellen. Bei dieser Sachlage bedarf es nicht einer auf die Gew\u00e4hrung weiterer Beihilfeleistungen gerichteten Verpflichtungsklage.<\/p>\n<p>Auch der Umstand, dass die vormalige Kl\u00e4gerin gegen die Teilaufhebung des Grundbescheides, die sie erstmalig beschwerte, keinen Widerspruch erhoben hat, steht der Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht entgegen. Der Beklagte hat im Rahmen der Begr\u00fcndung seines Widerspruchsbescheides vom &#8230; Juli 2013 insoweit zur Sache bereits einen eindeutigen Rechtsstandpunkt eingenommen. Die Durchf\u00fchrung eines Vorverfahrens war daher von vornherein sinn- und zwecklos. Dar\u00fcber hinaus hat sich der Beklagte auch auf die Klage eingelassen, ohne ihre fehlende Zul\u00e4ssigkeit zu r\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>Die Kl\u00e4ger sind als Erben und Gesamtrechtsnachfolger ihrer im Jahr 2015 verstorbenen Mutter, der vormaligen Kl\u00e4gerin, auch befugt, den Klageanspruch im eigenen Namen vor Gericht weiter zu verfolgen. Ihre Klagebefugnis folgt aus dem Umstand, dass Beihilfeanspr\u00fcche, die &#8211; wie hier &#8211; vor dem Tod des Beihilfeberechtigten entstanden sind, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach den erbrechtlichen Regeln (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/1922.html\" title=\"&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge\">\u00a7\u00a7 1922 ff. BGB<\/a>) auf die Erben \u00fcbergehen, solange der zust\u00e4ndige Gesetzgeber deren Vererblichkeit nicht ausdr\u00fccklich ausgeschlossen hat.<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2077.08\" title=\"2 C 77.08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 77.08<\/a> -\u201a juris, Rn. 16, sowie Beschluss vom 23. August 2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2013.10\" title=\"2 B 13.10 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 B 13.10<\/a>, juris, Rn. 6.<\/p>\n<p>II. Die Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die in dem Widerspruchsbescheid des LBV vom &#8230; Juli 2013 erfolgte Aufhebung der in dem (Grund-)Bescheid des LBV vom &#8230; Mai 2013 enthaltenen &#8211; das k\u00fcnftige Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Beklagten und der vormaligen Kl\u00e4gerin regelnden &#8211; Feststellung, dass unter bestimmten Voraussetzungen neben den Kosten f\u00fcr Unterkunft und Verpflegung auch (zugeh\u00f6rige) Investitionskosten bei der Berechnung der Beihilfe zu den Heimkosten der vormaligen Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt werden, ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4ger in ihren Rechten (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/113.html\" title=\"&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]\">\u00a7 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO<\/a>).<\/p>\n<p>Der Beklagte durfte diese beg\u00fcnstigende Feststellung zur beihilferechtlichen Behandlung der Investitionskosten nicht nach dem &#8211; hier allein in Betracht zu ziehenden &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/48.html\" title=\"&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes\">\u00a7 48 Abs. 1<\/a> i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW zur\u00fccknehmen. Widerrufsgr\u00fcnde im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/49.html\" title=\"&sect; 49 BVwVfG: Widerruf eines rechtm&auml;&szlig;igen Verwaltungsaktes\">\u00a7 49 Abs. 2 oder 3 VwVfG<\/a> NRW sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/48.html\" title=\"&sect; 48 BVwVfG: R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes\">\u00a7 48 Abs. 1<\/a> S\u00e4tze 1 und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/2.html\" title=\"&sect; 2 BVwVfG: Ausnahmen vom Anwendungsbereich\">2 VwVfG<\/a> NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft oder f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begr\u00fcndet oder &#8211; wie hier &#8211; best\u00e4tigt hat (beg\u00fcnstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschr\u00e4nkungen der Abs\u00e4tze 2 bis 4 &#8211; hier insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten &#8211; zur\u00fcckgenommen werden. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine R\u00fccknahme lagen im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der R\u00fccknahmeentscheidung nicht vor. Es fehlt bereits an der Rechtswidrigkeit der Feststellung zur beihilferechtlichen Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit der Investitionskosten in dem Grundbescheid vom &#8230; Mai 2013. Diese entsprach vielmehr entgegen der Auffassung des Beklagten dem damals geltenden Recht. <strong>Die vom Beklagten f\u00fcr seine Auffassung herangezogene beihilferechtliche Vorschrift des \u00a7 5c Abs. 2 Satz 2 BVO NRW in der Fassung des Art. 1 Nr. 10 der Zweiten Verordnung zur \u00c4nderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012, &#8222;in Kraft gesetzt&#8220; zum 1. Januar 2013 (im Folgenden: BVO NRW 2013), hat keine Wirksamkeit erlangt. Die dort normierte Streichung der beihilferechtlichen Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit der im Rahmen station\u00e4rer Pflege anfallenden Aufwendungen f\u00fcr Investitionskosten ist nichtig, denn sie verst\u00f6\u00dft gegen h\u00f6herrangiges Recht (dazu 1.). Infolgedessen hat die zuvor geltende Regelung des \u00a7 5c BVO NRW in der Fassung der Ersten Verordnung zur \u00c4nderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2011, g\u00fcltig ab dem 1. Januar 2012 (im Folgenden: BVO NRW 2012), weiterhin Bestand gehabt. Die in Rede stehende Feststellung in dem (Grund-)Bescheid vom &#8230; Mai 2013 entspricht inhaltlich dieser Vorschrift (dazu 2.).<\/strong><\/p>\n<p>1. Die f\u00fcr die Zeit ab dem 1. Januar 2013 erfolgte vollst\u00e4ndige Streichung der M\u00f6glichkeit, im Einzelfall die bei der vollstation\u00e4ren Pflege anfallenden Investitionskosten im Rahmen der Beihilfe geltend zu machen, ist unwirksam. Der Verordnungsgeber erf\u00fcllt damit nicht mehr seine Verpflichtung, der F\u00fcrsorgepflicht entsprechende normative Vorkehrungen zu treffen (dazu a.). Ein f\u00fcrsorgepflichtgem\u00e4\u00dfes Ergebnis kann nicht durch die Anwendung einer vorhandenen H\u00e4rtefallregelung erreicht werden (dazu b.). <strong>Der vollst\u00e4ndige Ausschluss der Investitionskosten l\u00e4sst sich auch weder mit dem Hinweis rechtfertigen, es handele sich hierbei um grunds\u00e4tzlich aus der Regelalimentation aufzubringende Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung, noch mit der Zielsetzung, die Beamten den gesetzlich Versicherten gleichzustellen (dazu c.).<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. allgemein zu den Anforderungen an einen Leistungsausschluss: OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%20334\/11\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2013 - 1 A 334\/11: Anspruch auf Beihilfe f&uuml;r nicht verschreibung...\">1 A 334\/11<\/a> -\u201a juris, Rn. 43, und vom 12. September 2014 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201601\/13\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 A 1601\/13: NRW-Beamte k&ouml;nnen in finanziellen H&auml;rtef&auml;lle...\">1 A 1601\/13<\/a> -\u201a juris, Rn. 32 ff.<\/p>\n<p>a. Der Ausschluss der Investitionskosten von der Beilhilfe wird der verfassungsrechtlich verankerten F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn nicht gerecht.<\/p>\n<p>aa. Die F\u00fcrsorgepflicht erg\u00e4nzt die ebenfalls durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 5 GG<\/a> gew\u00e4hrleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsf\u00e4llen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und erg\u00e4nzende Beihilfen vollst\u00e4ndig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%201053\/98\" title=\"BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053\/98: Beihilfef&auml;higkeit von Wahlleistungen I\">2 BvR 1053\/98<\/a>, juris, Rn. 29; BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2062.08\" title=\"2 C 62.08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 62.08<\/a> -\u201a juris, Rn. 14, vom 26. Juni 2008 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%202.07\" title=\"2 C 2.07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 2.07<\/a> -\u201a juris, Rn. 13, und vom 28. Mai 2008 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2024.07\" title=\"2 C 24.07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 24.07<\/a> -\u201a juris, Rn. 23.<\/p>\n<p>Im Grundsatz konkretisieren die Beihilfevorschriften das, was der Dienstherr auf Grund seiner F\u00fcrsorgepflicht an Leistungen u. a. in Krankheits- und Pflegefallen f\u00fcr geboten und angemessen ansieht. Die systembedingt regelm\u00e4\u00dfig auftretenden Typisierungen im Beihilfebereich f\u00fchren zwangsl\u00e4ufig zu H\u00e4rten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen Regelung betroffenen F\u00e4llen, die aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung allerdings grunds\u00e4tzlich hinzunehmen sind.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201524\/08\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 1 A 1524\/08: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe...\">1 A 1524\/08<\/a> -\u201a juris, Rn. 77 ff.<\/p>\n<p>Die F\u00fcrsorgepflicht h\u00e4lt den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe f\u00fcr notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne R\u00fccksicht auf die wirtschaftlichen Folgen f\u00fcr den Beamten auszuschlie\u00dfen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gef\u00e4hrdet werden darf.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%201053\/98\" title=\"BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053\/98: Beihilfef&auml;higkeit von Wahlleistungen I\">2 BvR 1053\/98<\/a> -\u201a juris, Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2062.08\" title=\"2 C 62.08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 62.08<\/a> -\u201a juris, Rn. 17., und vom 26. Juni 2008 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%202.07\" title=\"2 C 2.07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 2.07<\/a>, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%20334\/11\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2013 - 1 A 334\/11: Anspruch auf Beihilfe f&uuml;r nicht verschreibung...\">1 A 334\/11<\/a> -\u201a juris, Rn. 52.<\/p>\n<p><strong>Im Falle des auch vorliegend praktizierten Mischsystems aus Eigenvorsorge und erg\u00e4nzender Beihilfe m\u00fcssen beide aufeinander bezogenen Elemente der F\u00fcrsorgepflicht gerecht werden. Der Dienstherr darf dem Beamten namentlich nicht immer mehr Eigenvorsorge abverlangen, ohne ihm im Rahmen der Alimentation auch die finanziellen Mittel daf\u00fcr bereitzustellen.<\/strong><\/p>\n<p>Leistungsk\u00fcrzungen und -einschr\u00e4nkungen sind dabei umso kritischer zu w\u00fcrdigen, je mehr dasjenige, was den Beihilfeberechtigten in seiner Gesamtheit abverlangt wird, in die N\u00e4he eines Eingriffs in die amtsangemessene Alimentation r\u00fcckt. Eine Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht liegt vor, wenn beihilferechtliche Leistungsbegrenzungen oder Leistungsausschl\u00fcsse dazu f\u00fchren, dass der Beihilfeberechtigte durch krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen in seiner Lebensf\u00fchrung unzumutbar eingeschr\u00e4nkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er mit erheblichen krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bew\u00e4ltigen kann.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%201053\/98\" title=\"BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053\/98: Beihilfef&auml;higkeit von Wahlleistungen I\">2 BvR 1053\/98<\/a> -\u201a juris, Rn. 29; BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2024.10\" title=\"BVerwG, 24.01.2012 - 2 C 24.10: Beihilfe; station&auml;re Pflege; Heimunterbringung; Pflegekosten; P...\">2 C 24.10<\/a> -. juris, Rn. 16, und vom 30. April 2009 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%20127.07\" title=\"BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 127.07: K&uuml;rzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgeb&uuml;hr; Alimentat...\">2 C 127.07<\/a>, juris, Rn.9; ferner Beschluss vom 23. August 2010 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2013.10\" title=\"2 B 13.10 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 B 13.10<\/a>, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 14. August 2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201481\/10\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 1 A 1481\/10: Verfassungsrechtlich verankerte F&uuml;rsorgepfli...\">1 A 1481\/10<\/a>, juris, Rn. 80, und vom 26. November 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201524\/08\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 1 A 1524\/08: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe...\">1 A 1524\/08<\/a> -\u201a juris, Rn. 84, 86, und Beschluss vom 14. Dezember 2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%203\/09\" title=\"1 A 3\/09 (5 zugeordnete Entscheidungen)\">1 A 3\/09<\/a>, juris, Rn. 13.<\/p>\n<p><strong>Mit Blick auf solche F\u00e4lle muss der Dienstherr jedenfalls bei erkennbarem Anlass abstrakt-generelle Vorkehrungen (z. B. in Form von H\u00e4rtefallregelungen) treffen, die sicherstellen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen u. a. durch Krankheit nicht gef\u00e4hrdet wird.<\/strong><\/p>\n<p>bb. Gemessen hieran hat der Senat im Grundsatz keine Bedenken, wenn Beihilfe zu den pflegebedingten Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nur im Einzelfall nach \u00dcberschreitung eines (angemessenen) Eigenanteils des Einkommens bzw. der Alimentation des Beihilfeberechtigten geleistet wird. Diese Vorgehensweise entspricht der Doppelnatur dieser Kosten (dazu unten 1. c. aa.). Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass die in \u00a7 5c Abs. 2 BVO NRW 2012\/2013 vorgesehenen Eigenanteile unter F\u00fcrsorgepflichtgesichtspunkten zu hoch angesetzt w\u00e4ren.<\/p>\n<p>cc. Mit der vollst\u00e4ndigen Streichung der Investitionskosten aus dem Beihilferegime kommt der Verordnungsgeber seiner Verpflichtung, im Krankheits- oder Pflegefall den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten sicherstellende, normative Vorkehrungen zu treffen, allerdings nicht (mehr) nach. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Streichung jedenfalls in Einzelf\u00e4llen zu einer erheblichen und nicht mehr zumutbaren finanziellen Belastung von Beihilfeberechtigten f\u00fchrt. Die pflegebedingten Investitionskosten k\u00f6nnen sich nach der Erfahrung des Senats in diesem und etlichen vergleichbaren Verfahren monatlich durchaus auf 500,00 Euro und mehr belaufen und damit einen nicht unerheblichen Anteil der Besoldung oder Versorgung ausmachen. So entsprechen Investitionskosten in einer H\u00f6he von 500,00 Euro etwa bei einem Versorgungsempf\u00e4nger mit der Besoldungsgruppe A 16 (Endstufe) bei einem maximalen Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent schon \u00fcber 10 Prozent der Bruttoversorgung. Eine solche zus\u00e4tzliche &#8211; und dar\u00fcber hinaus (f\u00fcr die zumeist nicht n\u00e4her absehbare Zeitdauer des station\u00e4ren Heimaufenthalts) dauerhafte &#8211; Belastung, die bei Beamten niedrigerer Besoldungsgruppen noch ein ggf. deutlich h\u00f6heres Gewicht haben d\u00fcrfte, kann nicht von vorneherein als gering qualifiziert werden.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2036.02\" title=\"BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02: Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eig...\">2 C 36.02<\/a>, juris, Rn. 17 f., wonach ein Leistungsausschluss, der weniger als ein Prozent der Jahresbez\u00fcge ausmacht, als gering zu bewerten ist (Kostend\u00e4mpfungspauschale Niedersachsen); OVG NRW, Urteil des Senats vom 10. September 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%204955\/05\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2007 - 1 A 4955\/05: Kostend&auml;mpfungspauschale im Beihilferecht de...\">1 A 4955\/05<\/a> -\u201a juris, Rn. 53.<\/p>\n<p>dd. <strong>Anders als der Beklagte meint, k\u00f6nnen Beihilfeberechtigte nicht generell darauf verwiesen werden, das Pflegewohngeld sei &#8211; wohl im Sinne einer &#8222;Ersatzbeihilfe&#8220; &#8211; gegen\u00fcber entsprechenden Beihilfeleistungen vorrangig. Diese Ansicht findet weder im Pflegewohngeldrecht eine St\u00fctze (1), noch steht sie mit den Anforderungen der beamtenrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht in Einklang (2).<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zwar konnte nach dem &#8211; am 15. Oktober 2014 au\u00dfer Kraft getretenen &#8211; Landespflegegesetz NRW (PfG NRW) 1. V. m. der Pflegeeinrichtungsf\u00f6rderungsverordnung (PflFEinrVO) zu den gesondert berechenbaren und berechneten Investitionskosten Pflegewohngeld beantragt werden. <strong>Das Pflegewohngeldrecht sieht aber einen Vorrang des Pflegewohngeldes gegen\u00fcber der Beihilfe nicht vor, sondern bestimmt (im hier ma\u00dfgeblichen Zeitraum) im Gegenteil ausdr\u00fccklich einen Vorrang der Beihilfeleistungen.<\/strong> Nach \u00a7 12 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstation\u00e4ren Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gew\u00e4hrt, wenn das Einkommen und das Verm\u00f6gen der Heimbewohnerin oder des Heimbewohners zur Finanzierung der Aufwendungen f\u00fcr Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Nach \u00a7 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW gelten die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und der \u00a7\u00a7 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Verm\u00f6gens bei der station\u00e4ren Hilfe zur Pflege entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommens\u00fcberhang, zu belassen, \u00a7 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW. Die Gew\u00e4hrung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abh\u00e4ngig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbetr\u00e4ge und sonstiger Geldwerte in H\u00f6he von bis zu 10.000 Euro, vgl. \u00a7 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW.<\/p>\n<p>Beihilfeberechtigten Beamten wird Pflegewohngeld dabei nur insoweit gewahrt, als die gesondert berechenbaren Aufwendungen bei der Beihilfegew\u00e4hrung nicht ber\u00fccksichtigt werden, vgl. \u00a7 4 Abs. 2 Satz 6 PflFEinrVO. Diese Vorschrift normiert eine &#8222;Deckelung&#8220; des Pflegewohngeldes in den F\u00e4llen der Beihilfeberechtigung des Heimbewohners dergestalt, dass der von der Beihilfe gew\u00e4hrte Zuschuss zu den Aufwendungen f\u00fcr Investitionskosten zusammen mit dem Pflegewohngeld die von der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellten Investitionskosten nicht \u00fcbersteigen darf. Diese Konzeption entspricht der Bezugnahme in \u00a7 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW auf die fiktive oder tats\u00e4chliche Sozialhilfebed\u00fcrftigkeit des Heimbewohners und damit auf den sozialhilferechtlichen Selbsthilfegrund-Satz.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=12%20A%20212\/12\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2013 - 12 A 212\/12: Voraussetzungen f&uuml;r die Gew&auml;hrung von Pflege...\">12 A 212\/12<\/a> , juris, Rn.34.<\/p>\n<p><strong>Nur der Vollst\u00e4ndigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 des ab dem 16. Oktober 2014 geltenden Alten- und Pflegegesetzes NRW (APG NRW) vorsieht, dass Pflegewohngeld u. a. (schon) dann nicht gezahlt wird, wenn die erforderliche Leistung von Dritten oder Tr\u00e4gern anderer Sozialleistungen au\u00dferhalb des SGB XII vorgesehen ist. Die Gew\u00e4hrung von Pflegewohngeld scheidet damit nicht &#8211; wie zuvor &#8211; erst dann und insoweit aus, wenn und als die Beihilfe einen Zuschuss zu den Investitionskosten tats\u00e4chlich leistet, sondern schon dann, wenn die Beihilfevorschriften eine solche Leistung vorsehen.<\/strong><\/p>\n<p>(2) <strong>Der generelle Verweis auf das Pflegewohngeld wird auch den Anforderungen der F\u00fcrsorgepflicht nicht gerecht. Er missachtet den qualitativen Unterschied, der zwischen staatlicher Hilfe besteht, die &#8211; wie das an sozialhilferechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben orientierte Pflegewohngeld &#8211; der Erhaltung eines Mindestma\u00dfes an sozialer Sicherung aller B\u00fcrger dient, und der finanziellen Unterst\u00fctzung, die der Staat dem ihm gegen\u00fcber in einem besonderen Dienst- und Treueverh\u00e4ltnis stehenden Beamten leisten muss.<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. OVG, Urteil vom 26. November 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%2035\/06\" title=\"1 A 35\/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 A 35\/06<\/a> -\u201a juris, Rn. 65 ff. m. w. N.<\/p>\n<p><strong>Letztere muss deutlich vor dem Eintritt der Sozialhilfebed\u00fcrftigkeit ansetzen.<\/strong><\/p>\n<p>Der vollst\u00e4ndige R\u00fcckzug der Beihilfe aus der Erstattung der Investitionskosten unter Hinweis auf die M\u00f6glichkeit des Pflegewohngeldes ist zudem deshalb f\u00fcrsorgepflichtwidrig, weil damit von dem Beamten &#8211; jedenfalls mittelbar &#8211; der vorrangige Einsatz seines Verm\u00f6gens bis zu der Schongrenze des \u00a7 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW von 10.000 Euro verlangt wird. Beihilfe f\u00fcr krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen darf indes nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempf\u00e4nger m\u00fcsse zun\u00e4chst sein Verm\u00f6gen einsetzen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 2C24.10, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201524\/08\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 1 A 1524\/08: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe...\">1 A 1524\/08<\/a> -\u201a juris, Rn. 105.<\/p>\n<p>Unter Beachtung der F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn darf der Beihilfeberechtigte durch Krankheit oder Pflegebed\u00fcrftigkeit n\u00e4mlich nicht in eine zeitlich nicht absehbare Lage geraten, die ihn &#8211; insofern dauerhaft &#8211; finanziell so \u00fcberfordern w\u00fcrde, dass etwa vorhandenes Verm\u00f6gen kontinuierlich aufgezehrt wird.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201524\/08\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 1 A 1524\/08: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe...\">1 A 1524\/08<\/a> -\u201a juris, Rn. 102, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2062.08\" title=\"2 C 62.08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 62.08<\/a> , juris, Rn. 14.<\/p>\n<p>Dass &#8211; wie der Beklagte in einem anderen vor dem Senat anh\u00e4ngig gewesenen Verfahren behauptet hat nur ein geringer Teil der beihilfeberechtigten Beamten \u00fcber Verm\u00f6gen oberhalb der Schongrenze verf\u00fcgen soll, \u00e4ndert nichts daran, dass es solche Beihilfeberechtigte dennoch ersichtlich gibt. Im \u00dcbrigen deckt sich diese pauschale Behauptung nicht mit allgemein zug\u00e4nglichen Erkenntnissen. So sollen nach der als Aufsatz im Monatsbericht M\u00e4rz 2016 (S. 61 ff.) ver\u00f6ffentlichten Studie der Deutschen Bundesbank &#8222;Verm\u00f6gen und Finanzen privater Haushalte in Deutschland: Ergebnisse der Verm\u00f6gensbefragung 2014&#8243; Pension\u00e4re ein Durchschnittssachverm\u00f6gen (brutto) zwischen 216.100 Euro (Median) und 276.000 Euro (Mittelwert) und zus\u00e4tzlich noch ein Finanzverm\u00f6gen (brutto) zwischen 42.200 Euro (Median) und 92.800 Euro (Mittelwert) haben (S. 78 der Studie).<\/p>\n<p>Vgl. .<\/p>\n<p>ee. Es hatten schlie\u00dflich auch zumindest nicht alle Beihilfeberechtigten Gelegenheit, hinreichende Eigenvorsorge f\u00fcr die neu entstandene Belastung zu treffen. Insoweit kommt es ma\u00dfgeblich auf den Zeitpunkt an, ab dem konkret damit gerechnet werden musste, dass die in der Summe nicht unwesentlichen Investitionskosten vollst\u00e4ndig aus dem Beihilferegime fallen. Eine allgemeine Pflicht zum Abschluss einer s\u00e4mtliche Heimkosten betreffenden Zusatzversicherung \u201eins Blaue hinein&#8220; trifft den Beihilfeberechtigten nicht. Eine Kenntnis in dem vorstehenden Sinne kann aber grunds\u00e4tzlich nicht vor dem 1. Januar 2013 angenommen werden. Denn das hier relevante neue &#8211; seit dem 1. Januar 2017 wieder entfallene &#8211; Kostenrisiko \u00bbInvestitionskosten&#8216; ist erst ab diesem Zeitpunkt und ohne &#8222;Vorwarnung&#8220; durch eine bedeutsamere Diskussion der beabsichtigten Neuregelung in der \u00d6ffentlichkeit entstanden. Hinzu kommt, dass &#8211; wie etwa in dem vorliegenden Fall einer bei Beginn ihrer vollstation\u00e4ren Heimpflege im April 2013 schon 94 Jahre alten Person &#8211; zahlreiche hochbetagte Beihilfeberechtigte sich bzw. ihre beihilferechtlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Familienangeh\u00f6rigen zu dem betreffenden Zeitpunkt wegen ihres Alters oder (ggf.) auch wegen einer schon eingetretenen Pflegebed\u00fcrftigkeit gar nicht mehr zusatzversichern konnten. Davon abgesehen ist auch der in der Alimentation einkalkulierte Durchschnittssatz f\u00fcr die Eigenvorsorge nicht entsprechend angepasst worden.<\/p>\n<p>Vgl. zur grunds\u00e4tzlichen Frage, ob und ab wann f\u00fcr einen Beamten der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung naheliegen kann: OVG NRW, Urteile vom 14. August 2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201481\/10\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2013 - 1 A 1481\/10: Verfassungsrechtlich verankerte F&uuml;rsorgepfli...\">1 A 1481\/10<\/a>) juris, Rn. 98, vom 26. November 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201524\/08\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 1 A 1524\/08: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe...\">1 A 1524\/08<\/a>, juris, Rn. 101 und vom 26. November 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%2035\/06\" title=\"1 A 35\/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 A 35\/06<\/a> -\u201a juris, Rn. 83 ff.; ferner Beschluss vom 14. Dezember 2010 1 A3\/09juris, Rn. 17.<\/p>\n<p>Ob es investitionskostenspezifische Versicherungsangebote \u00fcberhaupt gegeben hat, ist hier daher letztlich ohne Belang und muss in dem vorliegenden Verfahren nicht gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>b. Eine H\u00e4rtefallregelung, die im Einzelfall zu einer f\u00fcrsorgepflichtgem\u00e4\u00dfen Entscheidung f\u00fchren k\u00f6nnte, ist nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%202.07\" title=\"2 C 2.07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 2.07<\/a> -\u201a juris, Rn. 15 ff.<\/p>\n<p>aa. Der Verordnungsgeber hat im Rahmen der Zweiten Verordnung zur \u00c4nderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012 keine spezifische H\u00e4rtefallregelung f\u00fcr den Wegfall der Einbeziehung der Investitionskosten in die Beihilfeberechnung geschaffen.<\/p>\n<p>bb. Die im nordrhein-westf\u00e4lischen Beihilfesystem bereits vorhandenen H\u00e4rtefallregelungen sind nicht geeignet, in F\u00e4llen der vorliegenden Art eine im Einzelfallf\u00fcrsorgepflichtgem\u00e4\u00dfe  Entscheidung sicherzustellen. Dies gilt sowohl f\u00fcr \u00a7 12 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) BVO NRW 2013\/2014 (1) als auch f\u00fcr \u00a7 77 Abs. 9 Satz 1 des Beamtengesetzes f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) &#8211; LBG NRW 2009 &#8211; (2).<\/p>\n<p>(1) Der Verordnungsgeber kann den Beihilfeberechtigten nicht darauf verweisen, investitionskostenbedingte H\u00e4rtef\u00e4lle k\u00f6nnten durch eine Erh\u00f6hung des Beihilfebemessungssatzes nach \u00a7 12 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) BVO NRW 2013 bzw. &#8211; betreffend Zeitr\u00e4ume nach dem 1. Januar 2014 nach \u00a7 12 Abs. 5 Satz 1 BVO NRW 2014 f\u00fcr die bei der station\u00e4ren Pflege insoweit allein relevanten Aufwendungen f\u00fcr den Pflegesatz, pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung und Aufwendungen f\u00fcr medizinische Behandlungspflege abgemildert werden.<\/p>\n<p>(a) Nach der zuerst genannten &#8211; \u00e4lteren Regelung &#8211; kann der jeweils geltende Bemessungssatz gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 BVO NRW 2013 in besonderen Ausnahmef\u00e4llen, die nur bei Anlegung des strengsten Ma\u00dfstabes anzunehmen sind, mit Zustimmung des Finanzministeriums von der Festsetzungsstelle im Einzelfall erh\u00f6ht werden.<\/p>\n<p>Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf die nicht beihilfef\u00e4higen Investitionskosten kommt nicht in Betracht, weil ihre Voraussetzungen insoweit in zweierlei Hinsicht nicht erf\u00fcllt sind. Zum einen handelt es sich bei den Investitionskosten nicht um beihilfef\u00e4hige Kosten (vgl. die Bezugnahme von \u00a7 12 Abs. 5 Satz 1 BVO NRW 2013 u. a. aufs 12 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW 2013). Zum anderen wird die Beihilfe nach \u00a7 5c Abs. 2 BVO NRW 2013 gerade nicht nach einem Bemessungssatz geleistet, sondern als Zuschuss gezahlt (vgl. auch \u00a7 77 Abs. 7 LBG NRW 2009).<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2024.10\" title=\"BVerwG, 24.01.2012 - 2 C 24.10: Beihilfe; station&auml;re Pflege; Heimunterbringung; Pflegekosten; P...\">2 C 24.10<\/a>, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201447\/08\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2009 - 1 A 1447\/08: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe...\">1 A 1447\/08<\/a> -\u201a juris, Rn. 52: Mohr\/Sabolewski, Beihilfenrecht, Band 1, Stand: Mai 2017, B 1 \u00a7 12 Anm. 6.<\/p>\n<p>Die F\u00fcrsorgepflicht bez\u00fcglich der Investitionskosten kann nach der hier ma\u00dfgeblichen Rechtslage und -anwendung auch nicht in effektiver Weise &#8211; mittelbar &#8211; durch eine Beihilfesatzerh\u00f6hung nach \u00a7 12 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) BVO NRW 2013 bezogen auf die Aufwendungen nach \u00a7 5c Abs. 1 BVO NRW 2013 gewahrt werden. Eine solche Beihilfesatzerh\u00f6hung kommt von vorneherein nur dann in Betracht, wenn die pflegebedingten Aufwendungen i. S. d. \u00a7 5c Abs. 1 BVO NRW 2013 nicht vollst\u00e4ndig erstattet werden. Nach den Angaben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in den vom Beklagten in dem (ebenfalls vor dem Senat anh\u00e4ngig gewesenen) Verfahren <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%203005\/15\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2017 - 1 A 3005\/15: Streichung der Investitionskosten aus dem Be...\">1 A 3005\/15<\/a> vorgelegten Stellungnahmen vom 16. September 2013 und vom 31. M\u00e4rz 2014 soll nach der Vorstellung des Verordnungsgebers, wie sie in mehreren vor dem Senat anh\u00e4ngig gewesenen Verfahren auch in der konkreten Rechtsanwendung Ausdruck gefunden hat, dieser Fall allenfalls noch ausnahmsweise eintreten k\u00f6nnen, n\u00e4mlich wenn die nach \u00a7 5c Abs. 1 BVO NRW 2013 beihilfef\u00e4higen Aufwendungen \u00fcber den H\u00f6chstgrenzen des Pflegezuschusses liegen (vgl. dazu \u00a7 Sc Abs. 1 Satz 3 BVO NRW 2014, der dieser Zielrichtung entsprechend gegebenenfalls r\u00fcckwirkend ab dem 1. Januar 2013 angewandt wurde). Der intendierte Regelfall ist damit &#8211; im Zusammenspiel mit den Leistungen der Pflegekassen &#8211; die vollst\u00e4ndige Abdeckung der notwendigen und angemessenen Pflegekosten. Dem sollen nach dem in dem schon angesprochenen Berufungsverfahren 1 A 3005\/16 dargestellten Verst\u00e4ndnis des Verordnungsgebers auch die H\u00f6chstgrenzen f\u00fcr den Pflegezuschuss nicht entgegenstehen, da sich diese Grenzen an den Durchschnittskosten der Pflege in Abh\u00e4ngigkeit zur jeweiligen Pflegestufe orientiert h\u00e4tten, Im \u00dcbrigen seien dar\u00fcber hinausgehende Kosten regelm\u00e4\u00dfig nicht mehr angemessen bzw. k\u00f6nnten einen H\u00e4rtefall 1. S. d. \u00a7 12 Abs. 5 BVO NRW 2013 nicht begr\u00fcnden, weil durch die Ber\u00fccksichtigung der Durchschnittskosten ein Gro\u00dfteil der Beihilfeberechtigten nicht zus\u00e4tzlich mit Pflegesatzkosten belastet sein d\u00fcrfte. W\u00fcrden dennoch weitere Pflegesatzkosten anfallen, fu\u00dfe dies auf einer privaten Entscheidung des jeweiligen Beihilfeberechtigten, die dieser im Ergebnis dann selbst zu tragen habe. Jedenfalls m\u00fcsste ein bei Anlegung des strengsten Ma\u00dfstabes anzunehmender Ausnahmefall in einer solchen Situation ausgeschlossen sein. Dieses systematische Verst\u00e4ndnis des Verordnungsgebers wird auch durch die Regelungen des \u00a7 12 Abs. 5 BVO NRW 2014 best\u00e4tigt bzw. noch verst\u00e4rkt. Danach kann der Bernessungssatz (nur) &#8222;f\u00fcr im Grundsatz beihilfef\u00e4hige Aufwendungen&#8220; erh\u00f6ht werden (Klarstellung im Vergleich zu der zuvor geltenden Rechtslage) und ist vor allem eine Erh\u00f6hung f\u00fcr &#8222;Aufwendungen nach \u00a7 5c&#8220; vollst\u00e4ndig ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf nicht beihilfef\u00e4hige Aufwendungen scheidet aus. Eine analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungsl\u00fccke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsvers\u00e4umnisses des Normgebers unvollst\u00e4ndig sein. Eine derartige L\u00fccke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umst\u00e4nde feststellen l\u00e4sst, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt h\u00e4tte, wenn er diesen bedacht h\u00e4tte. Dabei darf der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abw\u00e4gung der Interessen ersetzt werden.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%20334\/11\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2013 - 1 A 334\/11: Anspruch auf Beihilfe f&uuml;r nicht verschreibung...\">1 A 334\/11<\/a> -\u201a juris, Rn. 63 f., m. w. N.<\/p>\n<p>Gemessen daran liegt schon keine planwidrige Regelungsl\u00fccke vor. Dem Verordnungsgeber musste aus den gerichtlichen Entscheidungen der Vergangenheit, <\/p>\n<p>vgl. allein BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 20127\/07, juris, Rn. 12, vom 26. Juni 2006 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%202.07\" title=\"2 C 2.07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 2.07<\/a>, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%20334\/11\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2013 - 1 A 334\/11: Anspruch auf Beihilfe f&uuml;r nicht verschreibung...\">1 A 334\/11<\/a> -\u201a juris, Rn. 65 ff.,<\/p>\n<p>bekannt sein, dass er im Rahmen von nicht geringf\u00fcgigen Leistungsausschl\u00fcssen gehalten ist, eine abstrakt-generelle Ausgleichsregelung f\u00fcr H\u00e4rtef\u00e4lle zu erlassen. Es ist daher davon auszugehen, dass er es nicht einfach \u00fcbersehen hat, diesem Erfordernis zu gen\u00fcgen. Wie gezeigt bestand auch aus der &#8211; allerdingsirrigen &#8211; Sicht des Verordnungsgebers keine Notwendigkeit f\u00fcr eine H\u00e4rtefallregelung.<\/p>\n<p>(b) Was \u00a7 12 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) BVO NRW 2014 betrifft, an dem sich die Beurteilung f\u00fcr nach dem 1. Januar 2014 entstandene Aufwendungen auszurichten h\u00e4tte, kommt dessen Anwendung bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Erh\u00f6hung des Bemessungssatzes f\u00fcr Aufwendungen nach \u00a7 5c BVO NRW 2014 (station\u00e4re Pflege) ausdr\u00fccklich ausgeschlossen ist, \u00a7 12 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW 2014. Der Senat muss in diesem Zusammenhang nicht der Frage nachgehen, ob dieser Ausschluss seinerseits f\u00fcrsorgepflichtwidrig und damit unwirksam ist. Denn die in einem solchen Fall wieder auflebende Vorg\u00e4ngerregelung des \u00a7 12 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) BVO NRW in der Fassung der Zweiten Verordnung zur \u00c4nderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 642) &#8211; BVO NRW 2013 &#8211; kann nach dem dazu oben Ausgef\u00fchrten f\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art weder unmittelbar noch mittelbar als H\u00e4rtefallregelung herangezogen werden.<\/p>\n<p>(2) Auch \u00a7 77 Abs. 9 Satz 1 LBG NRW 2009 (jetzt: \u00a7 75 Abs. 9 LBG NRW vom 14. Juni 2016) stellt keine Hartefallregelung dar, die die F\u00fcrsorgepflichtverletzung hinsichtlich der Investitionskosten ausgleichen k\u00f6nnte. Danach d\u00fcrfen die Kostend\u00e4mpfungspauschale und Eigenbehalte die Belastungsgrenze von zwei v. H. der Jahresdienstbez\u00fcge oder Ja hresversorg ungsbez\u00fcge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grunds\u00e4tzen nicht \u00fcbersteigen. Der Senat hat mit Urteil vom 12. September 2014 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201601\/13\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 A 1601\/13: NRW-Beamte k&ouml;nnen in finanziellen H&auml;rtef&auml;lle...\">1 A 1601\/13<\/a>, juris, zwar entschieden, dass diese H\u00e4rtefallregelung nicht abschlie\u00dfend zu verstehen ist und es einer Einbeziehung der Aufwendungen f\u00fcr nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei der Berechnung der Belastungsgrenze bedarf. Eine entsprechende Ber\u00fccksichtigung der Investitionskosten bei der Berechnung der Zwei-Prozent-Belastungsgrenze w\u00e4re jedoch systemwidrig. Sie w\u00fcrde den qualitativen Unterschied zwischen den Aufwendungen f\u00fcr Arzneimittel und den Aufwendungen f\u00fcr die Investitionskosten bei der vollstation\u00e4ren Pflege vernachl\u00e4ssigen und so zu einer im Lichte des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/3.html\" title=\"Art. 3 GG\">Art. 3 Abs. 1 GG<\/a> ungerechtfertigten Ungleichbehandlung f\u00fchren. Anders als die Kosten f\u00fcr (medizinisch notwendige) Arzneimittel sind Investitionskosten &#8211; wie unten in Punkt 1. c. aa. ausgef\u00fchrt &#8211; aufgrund ihrer Doppelnatur auch Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung, die &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung eines Eigenanteils &#8211; zu einem signifikanten Teil aus der Regelalimentation aufgebracht werden m\u00fcssen. Dieser Besonderheit wird eine Belastungsgrenze von nur zwei Prozent der Jahresdienstbez\u00fcge oder der Jahresversorgungsbez\u00fcge ersichtlich nicht gerecht. W\u00fcrden die Investitionskosten entsprechend der H\u00e4rtefallklausel ber\u00fccksichtigt, verbliebe dem Beihilfeberechtigten bei einem Eigenanteil von zwei Prozent ein Einkommensbestandteil von 98 Prozent zur freien Verf\u00fcgung. Eine derartige Privilegierung ist gemessen an <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/3.html\" title=\"Art. 3 GG\">Art. 3 GG<\/a> nicht begr\u00fcndbar.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen handelt es sich bei \u00a7 77 Abs. 9 LBG NRW 2009 im Grundsatz um eine \u00dcberforderungsklausel f\u00fcr solche Beihilfeberechtigten, die in einem Jahr eine erhebliche finanzielle Belastung zutragen haben.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2014 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201601\/13\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 A 1601\/13: NRW-Beamte k&ouml;nnen in finanziellen H&auml;rtef&auml;lle...\">1 A 1601\/13<\/a>-, juris, Rn. 62 f. unter Verweis auf die LT-Drs. 14\/8889, S. 7.<\/p>\n<p>Die station\u00e4ren Pflegekosten stellen schon nicht einen derartigen Sonderfall dar, diese Kosten belasten den Beihilfeberechtigten nicht nur bezogen auf au\u00dfergew\u00f6hnliche Jahreszeitr\u00e4ume, sondern regelm\u00e4\u00dfig auf unabsehbare Zeit.<\/p>\n<p>c. Der vollst\u00e4ndige Ausschluss der Investitionskosten l\u00e4sst sich nicht aus den vom Beklagten in diesem und anderen vergleichbaren Verfahren hierf\u00fcr angef\u00fchrten Gr\u00fcnden rechtfertigen.<\/p>\n<p>aa. Das Argument, bei den Investitionskosten handele es sich nicht um pflegebedingte Aufwendungen, sondern um Ausgaben, die grunds\u00e4tzlich zur allgemeinen Lebensf\u00fchrung geh\u00f6rten, greift zu kurz. Es ber\u00fccksichtigt nicht, dass die Investitionskosten eine Doppelnatur aufweisen. Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_XI\/82.html\" title=\"&sect; 82 SGB XI: Finanzierung der Pflegeeinrichtungen\">\u00a7 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI<\/a> fallen unter die Kostenposition &#8222;Investitionskosten&#8220; alle Aufwendungen f\u00fcr Ma\u00dfnahmen einschlie\u00dflich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die f\u00fcr den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Geb\u00e4ude und sonstigen abschreibungsf\u00e4higen Anlageg\u00fcter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu erg\u00e4nzen, instandzu halten oder instand zu setzen. Sie sind damit &#8211; wie die Unterkunfts- und Verpflegungskosten &#8211; zun\u00e4chst Kosten der allgemeinen Lebenshaltung. Kosten vergleichbarer Art falten grunds\u00e4tzlich auch ohne eine Pflegebed\u00fcrftigkeit in gewisser H\u00f6he an und sind aus der Regelalimentation zu tragen. Dieser Umstand rechtfertigt die beihilferechtliche Forderung nach einem angemessenen Eigenbehalt auch im Fall der vollstation\u00e4ren Pflege. Mit dieser Einordnung als Kosten der allgemeinen Lebenshaltung hat es jedoch nicht sein Bewenden. Denn die Investitionskosten stehen zugleich in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Pflege und m\u00fcssen &#8211; unumg\u00e4nglich &#8211; als Pflegenebenkosten aufgebracht werden. Anders als im Regelfall, in dem die H\u00f6he der Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung auf einer eigenverantworteten Entscheidung des Beamten beruht, der im Idealfall allenfalls die finanziellen Spielr\u00e4ume ausnutzt, die seine Alimentation bietet, hat der Beihilfeberechtigte keine M\u00f6glichkeit, die pflegebedingten Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten seiner &#8211; nicht selten \u00fcber Jahre gleichbleibenden oder sich nur geringf\u00fcgig erh\u00f6henden &#8211; Alimentation anzupassen, um eine finanzielle \u00dcberlastung zu verhindern. Die H\u00f6he der Investitionskosten h\u00e4ngt vielmehr von den wirtschaftlichen Entscheidungen des Tr\u00e4gers der Pflegeeinrichtung ab. Die H\u00f6he der Investitionskosten l\u00e4sst sich zudem &#8211; insofern im Unterschied zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung &#8211; f\u00fcr die Zukunft kaum sicher absehen. Die Entwicklung der Unterkunfts- und Verpflegungskosten d\u00fcrfte sich jedenfalls n\u00e4herungsweise an der allgemeinen Teuerungsrate orientieren. Im Gegensatz dazu kann der Pflegebed\u00fcrftige vorab kaum absch\u00e4tzen, ob und in welchem Umfang beispielsweise ein Sanierungsstau in der konkreten Einrichtung besteht. Gerade hier muss somit erg\u00e4nzend die F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn greifen, dem der Schutz des Beamten vor einer derartigen krankheits- oder pflegebedingten \u00dcberlastung obliegt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist anzumerken, dass der Verordnungsgeber bei der Herausnahme der Investitionskosten aus \u00a7 5c Abs. 2 BVO NRW seine Absicht, Kosten der allgemeinen Lebensf\u00fchrung von der Beihilfe auszuschlie\u00dfen, mit der Streichung allein der Investitionskosten auch nicht stringent verfolgt hat.<\/p>\n<p>bb. Die Streichung der Investitionskosten ist auch nicht aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung der beihilfeberechtigten Beamten mit den gesetzlich Versicherten gerechtfertigt. Denn die Sicherungssysteme &#8222;gesetzliche Krankenversicherung&#8220; und &#8222;private Eigenvorsorge mit erg\u00e4nzender Beihilfe&#8220; weisen grundlegende Strukturunterschiede auf. Sie unterscheiden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus diesem Grund wird das Gebot der Gleichbehandlung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/3.html\" title=\"Art. 3 GG\">Art. 3 Abs. 1 GG<\/a> durch Unterschiede bei der Leistungsgew\u00e4hrung in aller Regel nicht verletzt. Erst recht vermag das Bestreben nach einer Angleichung der Systeme Eingriffe in den durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 5 GG<\/a> gesch\u00fctzten Kernbereich der F\u00fcrsorgepflicht nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%202.07\" title=\"2 C 2.07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 2.07<\/a>, juris, Rn. 18, m. w. N.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt aber f\u00fcr den in Rede stehenden Fall der beabsichtigten Angleichung des Beihilferechts an das Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung. Denn auch dieses Sicherungssystem weist die genannten grundlegenden Strukturunterschiede zum System der Beihilfe auf.<\/p>\n<p>Vgl. so bereits OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%203\/09\" title=\"1 A 3\/09 (5 zugeordnete Entscheidungen)\">1 A 3\/09<\/a> -\u201a juris, Rn. 21.<\/p>\n<p><strong>Verst\u00f6\u00dft die Streichung der Investitionskosten durch Art. 1 Nr. 10 der Zweiten Verordnung zur \u00c4nderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012 nach alledem gegen h\u00f6herrangiges Recht, ist die betreffende Rechtsnorm nichtig. Dies festzustellen f\u00e4llt in die Kompetenz der Fachgerichte, hier des Senats, weil Pr\u00fcfungsgegenstand kein formelles Gesetz ist.<\/strong> Ein Anwendungsfall des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/100.html\" title=\"Art. 100 GG\">Art. 100 Abs. 1 GG<\/a> liegt somit nicht vor.<\/p>\n<p>2. <strong>Die Nichtigkeit des Art. 1 Nr. 10 der Zweiten Verordnung zur \u00c4nderung der Beihilfenverordnung NRW vom 9. Dezember 2012 hat zur Folge, dass die zuvor geltende Rechtslage insoweit wieder auflebt. Daher richtete sich in dem f\u00fcr den Erfolg der vorliegenden Anfechtungsklage ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2014 die Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Beihilfe f\u00fcr Investitionskosten nach \u00a7 5c Abs. 2 BVO NRW 2012.<\/strong><\/p>\n<p>Nach dessen Satz 1 sind Aufwendungen f\u00fcr Investitionskosten nicht beihilfef\u00e4hig, es sei denn, dass sie unter Anrechnung des zustehenden Pflegewohngeldes die in Nr. 1 bzw. Nr. 2 dieser Vorschrift n\u00e4her festgelegten monatlichen Eigenanteile \u00fcbersteigen. Bei einem Beihilfeberechtigten ohne (ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige) Angeh\u00f6rige &#8211; wie seinerzeit der vormaligen Kl\u00e4gerin &#8211; betr\u00e4gt der Eigenanteil nach der Nr. 2 der Vorschrift 70 v. H. des (nicht weiter verminderten) Einkommens. Einkommen sind nach Ma\u00dfgabe des Satzes 2 die monatlichen (Brutto-)Dienstbez\u00fcge (ohne sonstige variable Bez\u00fcgebestandteile) oder Versorgungsbez\u00fcge, das Erwerbseinkommen sowie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer Alters- oder Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten. Hinsichtlich der Aufwendungen f\u00fcr die Pflege von Angeh\u00f6rigen enthalten die S\u00e4tze 3 und 4 besondere bzw. erg\u00e4nzende Regelungen. Nach \u00a7 5c Abs. 2 Satz 5 BVO NRW 2012 werden die den Eigenanteil \u00fcbersteigenden Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft und Verpflegung einschlie\u00dflich Investitionskosten als Beihilfe gezahlt (Hervorhebungen durch den Senat).<\/p>\n<p>Der Aufwendungsposten der Investitionskosten der Pflegeeinrichtung wird danach nicht vollst\u00e4ndig aus der Betrachtung ausgespart, sondern im Rahmen der Eigenanteilsberechnung in gleicher Weise wie die Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft und Verpflegung behandelt.<\/p>\n<p>Gemessen hieran durfte der Beklagte die in dem Bescheid vom &#8230; Mai 2013 enthaltene Grundregelung zur beihilferechtlichen Ber\u00fccksichtigung von Investitionskosten nicht &#8211; wie in dem Widerspruchsbescheid vom &#8230; Juli 2013 geschehen &#8211; zur\u00fccknehmen. Der Inhalt des Bescheides vom &#8230; Mai 2013 entspricht in dem hier interessierenden Punkt der beihilferechtlichen Ber\u00fccksichtigung der Investitionskosten &#8211; was als solches unstreitig ist &#8211; dieser fortgeltenden Rechtslage. Dass in diesem Zusammenhang wom\u00f6glich irrt\u00fcmlich ein &#8222;alter&#8220; Textbaustein verwendet wurde, wirkt sich auf die Beurteilung, ob der mit dem betreffenden Inhalt ergangene Verwaltungsakt objektiv rechtm\u00e4\u00dfig ist, nicht aus.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie bereits in einer Pressemitteilung mitgeteilt, hat das Oberverwaltungsgericht j\u00fcngst entschieden, dass pflegebed\u00fcrftige Beamte und Versorgungsempf\u00e4nger in Nordrhein-Westfalen nicht auf das Pflegewohngeld als Sozialhilfe verwiesen werden durften, sondern dass auch f\u00fcr Investitionskosten in Pflegeheimen eine entsprechende Beihilfe zu gew\u00e4hren war. 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