{"id":5709,"date":"2017-09-01T07:53:10","date_gmt":"2017-09-01T05:53:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5709"},"modified":"2017-09-01T00:02:00","modified_gmt":"2017-08-31T22:02:00","slug":"freistellung-vom-jva-nachtdienst-verwaltungsgericht-duesseldorf-urteil-v-17-08-2017-az-13-k-529616","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5709","title":{"rendered":"Freistellung vom JVA-Nachtdienst, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 17.08.2017, Az. 13 K 5296\/16"},"content":{"rendered":"<p>In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf das Land Nordrhein-Westfalen verurteilt, einen Beamten im Justizvollzug von den Nachtschichten aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden freizustellen. Ausschlaggebend waren hierf\u00fcr urspr\u00fcnglich privat\u00e4rztliche Atteste, die dann aber im Rahmen des Verfahrens auch durch den Amtsarzt best\u00e4tigt wurden. Eine vorherige vollzugs\u00e4rztliche Stellungnahme mit gegenteiliger Bewertung blieb unber\u00fccksichtigt. Nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts besteht sodann kein Ermessensspielraum mehr. Der Beamte ist von den Nachtdiensten zu befreien.<\/p>\n<blockquote><p>\n<strong>Der Beklagte wird verurteilt, den Kl\u00e4ger vom dienstplanm\u00e4\u00dfig zu leistenden Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr (Nachtdienst im Sinne von \u00a7 8 Abs. 2 S. 1 Arbeitszeitverordnung Nordrhein-Westfalen) freizustellen.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt die Befreiung vom Nachtdienst.<\/p>\n<p>[&#8230;] Derzeit wird der Kl\u00e4ger als Justizvollzugshauptsekret\u00e4r (Besoldungsstufe A 8) in der Justizvollzugsanstalt mit \u00fcberwiegender T\u00e4tigkeit in der Anstaltsk\u00fcche dienstlich verwendet. Daneben ist der Kl\u00e4ger mit Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes betraut.<\/p>\n<p>Der K\u00fcchendienst in der vorbezeichneten Dienststelle ist unterteilt in f\u00fcnf Dienstposten, von denen zwei Schichten einen Dienstbeginn vor 6:00 Uhr morgens vorsehen (&#8222;K\u00fcche 5&#8220;: 4:30 Uhr bis 12:42 Uhr; &#8222;K\u00fcche fr\u00fch&#8220;: 5:48 Uhr bis 14:00 Uhr). Die Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes werden von den Vollzugsbeamten in Fr\u00fch-, Sp\u00e4t- und Nachtdienst verrichtet.<\/p>\n<p>Im Jahr 2015 wurde der Kl\u00e4ger mit 147,36 Stunden im Dienstposten &#8222;K\u00fcche 5&#8220; und mit 335,54 Stunden im Dienstposten &#8222;K\u00fcche fr\u00fch&#8220; eingesetzt. Daneben leistete er im allgemeinen Vollzugsdienst Fr\u00fchdienst mit insgesamt 24,36 Stunden. Eine Heranziehung des Kl\u00e4gers zu Nachtdiensten im Sinne von \u00a7 8 Abs. 2 S. 1 Arbeitszeitverordnung Nordrhein-Westfalen (AZVO NRW) (Dienst zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr) erfolgte im Jahr 2015 &#8211; wie auch in den vorangegangenen Jahren &#8211; nicht. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten zur Arbeitszeitverteilung des Kl\u00e4gers im Jahr 2015 wird auf die Auflistung in der beigezogenen Personalakte (Bl. 324 ff.) verwiesen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 23. November 2015 bat der Kl\u00e4ger den Beklagten darum, ihn nicht mehr &#8222;zur Nachtarbeit&#8220; einzuteilen. Die dem Schreiben beigef\u00fcgte nerven\u00e4rztliche Stellungnahme des Facharztes f\u00fcr Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Herrn Dr. (YU) P. vom 17. November 2015 bescheinigt dem Kl\u00e4ger &#8222;Insomnie [&#8230;] + Hyperreflexie beidseitig [..] + Burn-out-Syndrom [&#8230;] + Panikst\u00f6rung [episodisch paroxysmale Angst] + Multiple psychosomatische Multiple [..]&#8220; und lautet ferner auszugsweise auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Der Pat. wird regelm\u00e4\u00dfig mit Psychopharmaka sowie mit einer supportiven Gespr\u00e4chstherapie behandelt. Angesichts des bisherigen Krankheitsbildes und die Natur und Genese der aktuellen psychischen Erkrankung ber\u00fccksichtigend besteht bei dem Patienten eine reduzierte psychophysische Belastbarkeit und dadurch eine Einschr\u00e4nkung der beruflichen Aktivit\u00e4ten. <strong>Der Patient ist auf die regelm\u00e4\u00dfige Einnahme von Psychopharmaka angewiesen, nerven\u00e4rztlicherseits wird f\u00fcr erforderlich, dass der Patient seine Arbeit in Fr\u00fchschicht verrichten soll, eine T\u00e4tigkeit in der Nachtschicht ist ihm nicht mehr zumutbar und wird sich negativ auf seine Gesundheit reflektieren.<\/strong>&#8220;<\/p>\n<p>Der Beklagte beauftragte daraufhin mit Verf\u00fcgung vom 9. Dezember 2015 die vollzugs\u00e4rztliche Untersuchung des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Vor deren Durchf\u00fchrung reichte der Kl\u00e4ger eine weitere nerven\u00e4rztliche Stellungnahme des Herrn Dr. (YU) P. vom 26. Januar 2016 ein, in welcher die im Attest vom 17. November 2015 angegebenen Diagnosen best\u00e4tigt werden und \u00fcberdies festgestellt wird, dass &#8222;[&#8230;] die Beschwerden [&#8230;] nicht ausreichend und dauerhaft gebessert werden [konnten]&#8220;.<\/p>\n<p>In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2016 kommt der mit der Begutachtung betraute Vollzugsarzt, Herr LRMD Dr. med. R., nach einer Untersuchung des Kl\u00e4gers am 22. Februar 2016 zu dem Ergebnis, dieser sei &#8222;voll dienstf\u00e4hig&#8220;. Das Gutachten enth\u00e4lt weiterhin folgende Feststellung:<\/p>\n<p>&#8222;Es finden sich keine medizinischen Gr\u00fcnde den Dienst, insbesondere Nachtdienst, einzuschr\u00e4nken. Selbst bei Ber\u00fccksichtigung der vorliegenden nerven\u00e4rztlichen Bescheinigungen sind 4 x 1 Woche Nachtdienst im Jahr in derJVA zumutbar.&#8220;<\/p>\n<p>Als Grundlage der Begutachtung f\u00fchrt das vollzugs\u00e4rztliche Gutachten die beiden vorbezeichneten fach\u00e4rztlichen Stellungnahmen des Herrn Dr. (YU) P. sowie ein amts\u00e4rztliches Gutachten des Gesundheitsamts der Landeshauptstadt vom 10. Dezember 2008 auf, welches vom Beklagten in einem anderen Zusammenhang eingeholt wurde.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 22. M\u00e4rz 2016, welches dem Kl\u00e4ger am Folgetag zuging, teilte der Beklagte diesem unter \u00dcbersendung einer Ablichtung des vollzugs\u00e4rztlichen Gutachtens mit, dass er dem Antrag auf Befreiung vom Nachtdienst aufgrund des Begutachtungsergebnisses nicht entsprechen k\u00f6nne. Selbst unter Ber\u00fccksichtigung der vom Kl\u00e4ger vorgelegten fach\u00e4rztlichen Bescheinigungen best\u00fcnden keine Bedenken gegen den Einsatz des Kl\u00e4gers im Nachtdienst in dem \u00fcblichen Rahmen von vier Nachtdiensten im Jahr.<\/p>\n<p>Unter dem 8. Juni 2016 erstattete Herr Dr. (YU) P. eine weitere nerven\u00e4rztliche Stellungnahme betreffend den Kl\u00e4ger, in welcher es auszugsweise w\u00f6rtlich hei\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;Aus Nerven\u00e4rztlicher Seite ist es unbedingt erforderlich, dass der Patient seine Arbeit nur in der Fr\u00fchschicht verrichten soll. Eine T\u00e4tigkeit in der Nachtschicht w\u00fcrde eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hervorrufen, da er sich immer wieder neu auf und nach dem Schichtwechsel umstellen m\u00fcsste. Dies w\u00fcrde sich zeigen mit immer weiter zunehmender Erm\u00fcdbarkeit nach geistiger Anstrengung und \u00fcber k\u00f6rperliche Schw\u00e4che und Ersch\u00f6pfung nach geringsten Anstrengungen die sich immer steigern w\u00fcrden.&#8220;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat am 18. April 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zugleich hat er beantragt, dem Beklagten aufzugeben, ihn vorl\u00e4ufig nicht zum Nachtdienst einzuteilen, bis \u00fcber seinen Anspruch auf Befreiung vom Nachtdienst rechtskr\u00e4ftig entschieden ist. Besagter Antrag wurde im Rahmen des beigezogenen Eilverhrens 13 L 1360\/16 durch Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2016, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgelehnt. Das hiergegen seitens des Kl\u00e4gers vor dem Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 19. September 2016 eingestellt, nachdem der Beklagte erkl\u00e4rt hatte, dass er den Kl\u00e4ger bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens nicht zum Ableisten von Nachtdiensten zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr verpflichten werde und die Parteien das Verfahren daraufhin \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hatten.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des vorliegenden Rechtsstreits beauftragte der Beklagte das Gesundheitsamt der Stadt mit der amts\u00e4rztlichen Begutachtung des Gesundheitszustandes des Kl\u00e4gers. Das amts\u00e4rztliche Gutachten vom 2. Februar 2017, welchem eine Untersuchung des Kl\u00e4gers am 29. November 2016 vorausging und auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, lautet auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Es bestehen folgende Diagnosen<\/p>\n<p>\u2022 Depressive St\u00f6rungen im Rahmen famili\u00e4rer Belastung, mittlerweile deutlich gebessert<\/p>\n<p>\u2022 Panikst\u00f6rungen seit ca. 2006, mittlerweile gebessert <\/p>\n<p>\u2022 Schlafst\u00f6rungen<\/p>\n<p>\u2022 Verdacht auf Hypertonie<\/p>\n<p>[&#8230;] Die geschilderten Schlafprobleme generell und insbesondere tags\u00fcber nach dienstlich bedingter n\u00e4chtlicher Schlaflosigkeit sind glaubhaft und nach vollziehbar. Aus amts\u00e4rztlicher Sicht sollte der Beamte deshalb vom Nachtdienst befreit werden, da dieser zus\u00e4tzlich auch eine Verschlimmerungsgefahr f\u00fcr die psychischen Erkrankungen und die vermutete beginnende Bluthochdruckerkrankung darstellt. Die im Rahmen seiner regul\u00e4ren K\u00fcchenarbeit anfallenden Schichten kann er ausf\u00fcllen.&#8220;<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner Klage verweist der Kl\u00e4ger unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Rahmen des Eilverfahrens auf die vorbezeichneten nerven\u00e4rztlichen Stellungnahmen des Herrn Dr. (YU) P., welche seine Untauglichkeit zum Ableisten des regul\u00e4ren Nachtdienstes zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr belegen w\u00fcrden. Gleiches folge eindeutig aus dem amts\u00e4rztlichen Gutachten vom 2. Februar 2017. Sofern das vollzugs\u00e4rztliche Gutachten vom 24. Februar 2016 eine F\u00e4higkeit zum Ableisten von vier Nachtdiensten pro Jahr bejahe, sei zum einen die fachliche Kompetenz des Vollzugsarztes zur Beurteilung von neurologischen bzw. psychiatrischen Krankheitsbildern zu bezweifeln; zum anderen sei das Gutachten erstellt worden auf Grundlage eines lediglich etwa 30-min\u00fctigen Gespr\u00e4ches, welches prim\u00e4r Alltagsthemen (Waffen, Autos, etc.) zum Gegenstand gehabt habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Bescheid vom 22. M\u00e4rz 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn vom Nachtdienst zu befreien.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte nimmt zur Begr\u00fcndung seines Klageabweisungsantrages ebenfalls Bezug auf seinen Vortrag im vorbezeichneten Eilverfahren. S\u00e4mtlichen vom Kl\u00e4ger vorgelegten privat\u00e4rztlichen Stellungnahmen des Herrn Dr. (YU) P. lie\u00dfe sich eine Nachtdienstuntauglichkeit nicht entnehmen. Insbesondere seien die in den Stellungnahmen angesprochenen Umstellungsprobleme eine allgemeine, nicht zwingend pathologische Begleiterscheinung des Schichtdienstes. Nach den Ausf\u00fchrungen im vollzugs\u00e4rztlichen Gutachten vom 24. Februar 2016 sei davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger zumindest vier Nachtdienste pro Jahr bew\u00e4ltigen k\u00f6nne. Auch das amts\u00e4rztliche Gutachten vom 2. Februar 2017 gebe keine Veranlassung zu einer abweichenden Bewertung der Nachtdiensttauglichkeit des Kl\u00e4gers. Insbesondere sei auch aus diesem nicht erkennbar, aus welchen Gr\u00fcnden dem Kl\u00e4ger noch nicht einmal vier Nachtdienste pro Jahr zugemutet werden k\u00f6nnten. Die im Gutachten angesprochenen Schlafprobleme nach Ableisten eines Nachtdienstes seien ebenfalls allgemeine Begleitumst\u00e4nde der n\u00e4chtlichen Schichtarbeit. Gleiches gelte im Ergebnis f\u00fcr den Hinweis auf die M\u00f6glichkeit der Zunahme von Beschwerden mit zunehmendem Alter; besagtem Umstand werde \u00fcberdies dadurch Rechnung getragen, dass Besch\u00e4ftigte\/Beamte des Landes ab Vollendung des 52. Lebensjahres nur noch zu zwei Nachtdiensten pro Jahr herangezogen w\u00fcrden und ab dem 55. Lebensjahr vom Nachtdienst befreit w\u00e4ren. Aufgrund der ihn als Beamten treffenden Hingabepflicht sei der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich gehalten, zun\u00e4chst die im amts\u00e4rztlichen Gutachten aufgef\u00fchrten &#8222;weiteren Empfehlungen&#8220; zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes (&#8222;Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung, Abkl\u00e4rung und ggf. Behandlung seiner vermuteten Bluthochdruckerkrankung, Rauchkarenz, sportliche Bet\u00e4tigung, Schlafhygiene&#8220;) umzusetzen, bevor eine Befreiung vom Nachtdienst in Betracht k\u00e4me.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten zum hiesigen und zum vorangegangenen Eilverfahren sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>Die Einzelrichterin ist f\u00fcr die Entscheidung zust\u00e4ndig, weil ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 16. Juni 2017 gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/6.html\" title=\"&sect; 6 VwGO [Einzelrichter]\">\u00a7 6 Abs. 1 S. 1 VwGO<\/a> \u00fcbertragen wurde.<\/p>\n<p>Nachdem die Beteiligten auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte die Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren entscheiden, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/101.html\" title=\"&sect; 101 VwGO [Grundsatz der m&uuml;ndlichen Verhandlung]\">\u00a7 101 Abs. 2 VwGO<\/a>.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/88.html\" title=\"&sect; 88 VwGO [Ne ultra petita]\">\u00a7 88 VwGO<\/a> darf das Gericht \u00fcber das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Antr\u00e4ge nicht gebunden. Wie aus der Klagebegr\u00fcndung vom 17. Oktober 2016 (insbesondere Seite 2) unmissverst\u00e4ndlich hervorgeht, begehrt der Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich die Befreiung vom Einsatz im &#8222;regul\u00e4ren Nachtdienst&#8220; im Sinne von \u00a7 8 Abs. 2 S. 1 AZVO NRW, also vom dienstplanm\u00e4\u00dfig zu leistenden Dienst zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Nicht vom Klagebegehren umfasst ist damit der Einsatz des Kl\u00e4gers in der Fr\u00fchschicht, selbst wenn diese vor 6:00 Uhr morgens beginnt. Aufgrund dieser Differenzierung war der Tenor zum Zwecke der Klarstellung zu konkretisieren.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Statthafte Klageart ist indes nicht die Verpflichtungsklage gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/42.html\" title=\"&sect; 42 VwGO [Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, Klagebefugnis]\">\u00a7 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO<\/a>, sondern vielmehr die allgemeine Leistungsklage, denn bei der begehrten Befreiung vom Nachtdienst handelt es sich mangels der von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes\">\u00a7 35 S. 1 VwVfG<\/a> NRW vorausgesetzten unmittelbaren Au\u00dfenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern vielmehr eine blo\u00dfe interne Organisationsma\u00dfnahme des Beklagten ohne Bezug zum beamtenrechtlichen Grundverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Vgl. entsprechend f\u00fcr eine auf religi\u00f6se Motive gest\u00fctzte Klage auf \u00c4nderung eines Dienstplans OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%202650\/05\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2006 - 1 A 2650\/05: Anspruch auf Dienstbefreiung an religi&ouml;sen F...\">1 A 2650\/05<\/a> -\u201a Rn. 30, juris.<\/p>\n<p>Das erforderliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis kann dem Kl\u00e4ger nicht vor dem Hintergrund abgesprochen werden, dass er in den vergangenen Jahren nicht zum Nachtdienst im vorgenannten Sinne herangezogen wurde, denn nach dem Vortrag des Beklagten werden Justizvollzugsbeamte, welche das 52. Lebensjahr vollendet haben, bei Nichtvorliegen von Befreiungsgr\u00fcnden jedenfalls noch zu zwei Nachtdiensten pro Jahr eingeteilt und erst ab Vollendung des 55. Lebensjahres vollst\u00e4ndig vom Nachtdienst befreit. Der Kl\u00e4ger ist 52 Jahre alt, so dass eine Heranziehung zum Nachtdienst in den kommenden rund drei Jahren grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich erscheint.<\/p>\n<p>Die Klage ist auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat unter Ber\u00fccksichtigung der den Beklagten treffenden F\u00fcrsorgepflicht einen Anspruch auf Befreiung vom regul\u00e4ren Nachtdienst im Sinne von \u00a7 8 Abs. 2 S. 1 AZVO NRW.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/45.html\" title=\"&sect; 45 BeamtStG: F&uuml;rsorge\">\u00a7 45 BeamtStG<\/a> hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverh\u00e4ltnisses f\u00fcr das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch f\u00fcr die Zeit nach Beendigung des Beamtenverh\u00e4ltnisses, zu sorgen; er sch\u00fctzt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen T\u00e4tigkeit und in ihrer Stellung. Zwar f\u00fchrt besagte F\u00fcrsorgepflicht nicht dazu, dass der Dienstherr zur Gew\u00e4hrleistung eines gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen (subjektiven) Wohlbefindens des Beamten durch Abwehr jeglicher Bel\u00e4stigung gehalten ist. Vielmehr trifft den Beamten seinerseits gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/34.html\" title=\"&sect; 34 BeamtStG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild\">\u00a7 34 S. 1 BeamtStG<\/a> gegen\u00fcber seinem Dienstherrn eine Treuepflicht, welche ihn verpflichtet, sich mit vollem pers\u00f6nlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Hierzu geh\u00f6rt nicht zuletzt, dass der Beamte im Rahmen der ihn treffenden Weisungsgebundenheit (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BeamtStG: Folgepflicht\">\u00a7 35 BeamtStG<\/a>) organisationsinterne Ma\u00dfnahmen seines Dienstherren grunds\u00e4tzlich akzeptiert und nach dessen Vorstellungen ausf\u00fchrt. Hierbei ist dem Dienstherrn bei der Gestaltung der Arbeitsplatzverh\u00e4ltnisse sowie der Regelung der Ordnung in der Dienststelle, wozu auch die Einrichtung eines Schichtdienstes sowie die Verteilung der einzelnen Schichten einschlie\u00dflich des Nachtdienstes z\u00e4hlt, grunds\u00e4tzlich ein weites Organisationsermessen zuzubilligen, welches dazu f\u00fchrt, dass der Beamte die in diesem Bereich zu treffenden Entscheidungen, soweit sie nicht seine Rechtsstellung als solche beeinflussen, nicht unter pauschalem Hinweis auf die F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn beanstanden kann. Insbesondere sieht das geltende Beamtenrecht nicht vor, dass der Dienstherr auf Wunsch eines Beamten bestimmte Ma\u00dfnahmen zur Gestaltung der Arbeitsplatzverh\u00e4ltnisse treffen muss. Auch die Entscheidung dar\u00fcber, ob und in welcher Weise im Falle einer feststellbaren Beeintr\u00e4chtigung eines Beamten durch die konkreten Verh\u00e4ltnisse am Arbeitsplatz oder durch das Verhalten anderer Besch\u00e4ftigter f\u00fcr Abhilfe zu sorgen ist, trifft der Dienstherr nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen. Sein vordringliches Anliegen muss es dabei sein, zum Wohle der Allgemeinheit f\u00fcr eine m\u00f6glichst effektive und zugleich wirtschaftliche Erledigung der laufenden \u00f6ffentlichen Aufgaben, dem insbesondere das Institut des Berufsbeamtentums dient, zu sorgen. Hieraus folgt, dass sich der Beamte nur unter besonderen Umst\u00e4nden zur Begrenzung des organisatorischen Entscheidungsspielraums des Dienstherrn auf dessen beamtenrechtliche F\u00fcrsorgepflicht berufen und von diesem verlangen kann, die Verh\u00e4ltnisse an seinem Arbeitsplatz in bestimmter Weise zu gestalten. Denkbar ist dies vor allem dann, wenn allein eine derartige Ma\u00dfnahme des Dienstherrn geeignet ist, den Beamten vor (weiteren) Rechtsverletzungen zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Zum Ganzen OVG NRW, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201981,%20244\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.1980 - 12 A 1415\/78\">NJW 1981, 244<\/a>, 245.<\/p>\n<p>Steht eine Gef\u00e4hrdung f\u00fcr Leib und Leben des Beamten durch die Ausgestaltung seiner dienstlichen T\u00e4tigkeit oder die Beschaffenheit seines Arbeitsplatzes in Rede, trifft den \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstherrn unter Ber\u00fccksichtigung des Rechtsgedankens der f\u00fcr Dienstvertr\u00e4ge des privaten Rechts geltenden Bestimmung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/618.html\" title=\"&sect; 618 BGB: Pflicht zu Schutzma&szlig;nahmen\">\u00a7 618 Abs. 1 BGB<\/a> grunds\u00e4tzlich die Verpflichtung zum bestm\u00f6glichen Schutz der Beamten gegen Gefahren f\u00fcr Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz, weil die beamtenrechtliche F\u00fcrsorgepflicht zumindest keine geringeren Anforderungen an den Dienstherrn stellt als die genannte Vorschrift des BGB an den privaten Arbeitgeber.<\/p>\n<p>BVerwG, Urteil vom 13. September 1984 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2033\/82\" title=\"BVerwG, 13.09.1984 - 2 C 33.82: Anspruch eines Beamten auf Schutz seiner Gesundheit durch &quot;frem...\">2 C 33\/82<\/a> -\u201a Rn. 14, juris; VG Augsburg, Urteil vom 20. September 2012 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=Au%202%20K%2011.1082\" title=\"VG Augsburg, 20.09.2012 - Au 2 K 11.1082: Aus der F&uuml;rsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich e...\">Au 2 K 11.1082<\/a> -\u201a Rn. 26, juris.<\/p>\n<p>Aus der F\u00fcrsorgepflicht des Dienstherrn ergibt sich ein Anspruch des Beamten auf Schutz nicht nur vor sicher erkannten, sondern auch vor ernstlich m\u00f6glichen Beeintr\u00e4chtigungen seiner Gesundheit. Entsprechend dem auf Beamte unmittelbar anwendbaren Arbeitsschutzgesetz, das durch die Regelungen der AZVO NRW im Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitszeiten n\u00e4her konkretisiert wird, ist der Dienstherr verpflichtet, die Arbeit so zu organisieren, dass eine Gef\u00e4hrdung f\u00fcr Leben und Gesundheit m\u00f6glichst vermieden und die verbleibende Gef\u00e4hrdung m\u00f6glichst gering gehalten wird (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ArbSchG\/2.html\" title=\"&sect; 2 ArbSchG: Begriffsbestimmungen\">\u00a7 2 Abs. 2 Nr. 4<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ArbSchG\/4.html\" title=\"&sect; 4 ArbSchG: Allgemeine Grunds&auml;tze\">\u00a7 4 Nr. 1 ArbSchG<\/a>).<\/p>\n<p>VG Augsburg, a.a.O.<\/p>\n<p>Auf Grundlage der vorbezeichneten Erw\u00e4gungen ist der in den Grenzen der Vorgaben der AZVO NRW grunds\u00e4tzlich anzuerkennende organisatorische Gestaltungsspielraum des Beklagten bei der Einteilung der Vollzugsbeamten zum Schichtdienst vorliegend dergestalt eingeschr\u00e4nkt, dass ihm eine Heranziehung des Kl\u00e4gers zu dienstplartm\u00e4\u00dfigem Nachtdienst (20:00 Uhr bis 6:00 Uhr) zu untersagen ist. Insbesondere nach Vorlage des amts\u00e4rztlichen Gutachtens vom 2. Februar 2017 ist das Gericht davon \u00fcberzeugt, dass das Ableisten von Nachtdienst f\u00fcr den Kl\u00e4ger jedenfalls mit einer ernstlich m\u00f6glichen Gesundheitsgefahr verbunden ist. So bescheinigt besagtes Gutachten dem Kl\u00e4ger neben einer depressiven St\u00f6rung und Panikst\u00e4rungen, welche sich jeweils bereits (deutlich) gebessert h\u00e4tten, Schlafst\u00f6rungen sowie Verdacht auf Bluthochdruck und schlie\u00dft mit der Feststellung, dass eine T\u00e4tigkeit im Nachtdienst zum einen hinsichtlich der psychischen Erkrankungen des Kl\u00e4gers eine Verschlimmerungsgefahr berge und zum anderen sich negativ auf die beginnende Bluthochdruckerkrankung auswirke. Das amts\u00e4rztliche Gutachten bringt damit die T\u00e4tigkeit im Nachtdienst mit konkreten pathologischen Zust\u00e4nden des Kl\u00e4gers in Bezug und rechtfertigt eine negative gesundheitliche Prognose f\u00fcr den Fall, dass der Kl\u00e4ger zuk\u00fcnftig &#8211; sei es auch nur zweimal im Jahr &#8211; zu Nachtdiensten herangezogen wird.<\/p>\n<p>An diesem Ergebnis vermag auch das vollzugs\u00e4rztliche Gutachten vom 24. Februar 2016 nichts zu \u00e4ndern. Zum einen werden die &#8211; \u00fcberdies \u00e4u\u00dferst knapp gehaltenen und nicht n\u00e4her begr\u00fcndeten &#8211; Feststellungen des Vollzugsarztes infrage gestellt durch die vom Kl\u00e4ger vorgelegten diversen &#8222;nerven\u00e4rztlichen Stellungnahmen&#8220;, was den Beklagten &#8211; insbesondere nach Zugang des letzten privat\u00e4rztlichen Attestes vom 7. Juli 2016 &#8211; zu Recht veranlasst hat, zur weiteren Abkl\u00e4rung eine amts\u00e4rztliche Begutachtung in Auftrag zu geben. Zum anderen ist bei der Beurteilung der Frage der Nachtdiensttauglichkeit des Kl\u00e4gers ma\u00dfgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Vor diesem Hintergrund erscheint das vollzugs\u00e4rztliche Gutachten vom 24. Februar 2016 durch das amts\u00e4rztliche Gutachten vom 2. Februar 2017 in zeitlicher Hinsicht \u00fcberholt.<\/p>\n<p>Auch der weitere Argumentationsansatz des Beklagten verf\u00e4ngt nicht. Sofern dieser anf\u00fchrt, der Kl\u00e4ger sei aufgrund seiner Treuepflicht zun\u00e4chst gehalten, die im amts\u00e4rztlichen Gutachten aufgef\u00fchrten &#8222;weiteren Empfehlungen&#8220; umzusetzen, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr gebietet die F\u00fcrsorgepflicht &#8211; wie dargestellt &#8211; bereits aktuell die Freistellung des Kl\u00e4gers von Nachtdiensten aufgrund der hiermit einhergehenden Gesundheitsgefahr. Abgesehen hiervon l\u00e4sst der Beklagte offen und ist auch im \u00dcbrigen nicht ersichtlich, inwiefern besagte Empfehlungen dazu geeignet sind, die Nachtdiensftauglichkeit des Kl\u00e4gers kurzfristig wiederherzustellen. So betreffen die \u00e4rztlichen Ratschl\u00e4ge teilweise die Umstellung der allgemeinen Lebensweise (&#8222;Rauchkarenz&#8220;, &#8222;sportliche Bet\u00e4tigung&#8220;, &#8222;Schlafhygiene&#8220;); zum anderen Teil beziehen sie sich auf die Durchf\u00fchrung bzw. Fortsetzung von diagnostischen und therapeutischen Ma\u00dfnahmen (&#8222;Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung&#8220;, &#8222;Abkl\u00e4rung und ggf. Behandlung seiner vermuteten Bluthochdruckerkrankung&#8220;) ohne konkrete Bezugnahme auf deren Einfluss zur Wiederherstellung der Nachtdiensttauglichkeit.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich war das Gericht nach Vorlage des amts\u00e4rztlichen Gutachtens vom 2. Februar2017 nicht zur Einholung eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens gehalten. \u00dcber die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/98.html\" title=\"&sect; 98 VwGO [Vorschriften &uuml;ber die Beweisaufnahme]\">\u00a7 98 VwGO<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/412.html\" title=\"&sect; 412 ZPO: Neues Gutachten\">\u00a7 412 Abs. 1 ZPO<\/a>). Die unterbliebene Einholung eines zus\u00e4tzlichen Gutachtens kann dabei nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erf\u00fcllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung und Pr\u00fcfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und so die Bildung der f\u00fcr die Entscheidung notwendigen \u00dcberzeugung zu erm\u00f6glichen. Liegt dem Gericht &#8211; wie hier &#8211; bereits ein amts\u00e4rztliches Gutachten vor, muss es ein weiteres Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tats\u00e4chlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widerspr\u00fcche oder fachliche M\u00e4ngel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht.<\/p>\n<p>BVerwG Beschluss vom 25. Februar 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2057\/12\" title=\"2 B 57\/12 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 B 57\/12<\/a> &#8211; Rn. 5 juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. M\u00e4rz 2017 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20ZB%2014.1047\" title=\"VGH Bayern, 06.03.2017 - 3 ZB 14.1047: R&uuml;cknahme einer anerkannten Dienstunfallfolge - Borrelio...\">3 ZB 14.1047<\/a> &#8211; , Rn. 14, juris.<\/p>\n<p>Solche Mangel des amts\u00e4rztlichen Gutachtens tr\u00e4gt der Beklagte nicht vor. Sie sind auch im \u00dcbrigen nicht ersichtlich.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf das Land Nordrhein-Westfalen verurteilt, einen Beamten im Justizvollzug von den Nachtschichten aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden freizustellen. Ausschlaggebend waren hierf\u00fcr urspr\u00fcnglich privat\u00e4rztliche Atteste, die dann aber im Rahmen des Verfahrens auch durch den Amtsarzt best\u00e4tigt wurden. Eine vorherige vollzugs\u00e4rztliche Stellungnahme mit gegenteiliger Bewertung blieb unber\u00fccksichtigt. 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