{"id":5473,"date":"2017-05-24T09:52:47","date_gmt":"2017-05-24T07:52:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5473"},"modified":"2017-05-24T00:28:36","modified_gmt":"2017-05-23T22:28:36","slug":"wer-krank-ist-darf-zu-hause-bleiben-verwaltungsgericht-duesseldorf-beschluss-v-22-05-2017-az-13-l-121417","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5473","title":{"rendered":"Wer krank ist, darf zu Hause bleiben &#8230; , Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 22.05.2017, Az. 13 L 1214\/17"},"content":{"rendered":"<p><strong>&#8230; und darf auch von der JVA nicht bestraft werden &#8211; jedenfalls nicht in seiner dienstlichen Beurteilung. Dar\u00fcber, dass krankheitsbedingte Fehltage in einer dienstlichen Beurteilung nichts zu suchen haben und \u00fcber die besondere Bedeutung von Einzelmerkmalen, hat das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf in einem aktuellen Eilverfahren entschieden.<\/strong><\/p>\n<p>Gegenstand des Eilverfahrens war der sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch eines JVA-Beamten. Das Gericht untersagte der Beh\u00f6rde eine geplante Bef\u00f6rderung vorzunehmen, weil die Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig war und die Bef\u00f6rderungsentscheidung an diesem Mangel litt.<!--more-->Das Verwaltungsgericht nutzte den Beschluss, um noch einmal deutlich zu machen, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten in einer Beurteilung nur ganz ausnahmsweise zu erw\u00e4hnen sind und es sich f\u00fcr einen Beurteiler auch verbietet, \u00fcber die medizinischen Ursachen der Krankheitstage zu spekulieren, soweit er das erforderliche Fachwissen nicht nachweisen kann.<\/p>\n<p>Zwar ist schon seit 1989 entschieden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1989 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=12%20A%201664\/87\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.1989 - 12 A 1664\/87\">12 A 1664\/87<\/a> -, Rn. 11 ff., juris.), dass bereits die blo\u00dfe wertneutrale Erw\u00e4hnung von krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Beurteilung eine sachfremde Erw\u00e4gung darstellt. F\u00fcr den hier in der Sache etwas abweichenden Fall, stellte das Verwaltungsgericht nun ebenso deutlich heraus, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten auch und gerade nicht als Grundlage f\u00fcr die Bewertung von Einzelmerkmalen herangezogen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>&#8222;Zwar liegt der zitierten Entscheidung insoweit eine vom vorliegenden Fall abweichende Konstellation zugrunde, als sich der Beamte dort gegen die (blo\u00dfe) Erw\u00e4hnung der Anzahl krankheitsbedingter Fehltage in seiner Beurteilung gewandt hatte, also nicht &#8211; wie hier &#8211; die Ber\u00fccksichtigung der Ausfallzeiten bei der Bewertung einzelner Leistungs- bzw. Bef\u00e4higungsmerkmale in Rede stand. In diesem Fall kann indes im Ergebnis nichts anderes gelten. Wenn dem Dienstherrn schon die blo\u00dfe wertneutrale Erw\u00e4hnung von Fehlzeiten in der Beurteilung untersagt ist, sofern diese sich nicht auf Eignung, Bef\u00e4higung oder fachliche Leistung auswirken, so erscheint es erst recht sachwidrig, die Fehlzeiten &#8211; sei es offen, sei es verdeckt &#8211; zur Grundlage der Bewertung von Einzelmerkmalen zu machen.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Der Beschluss des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf verdeutlicht zudem hervorragend, welches Gewicht den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung zukommt. Dabei verlangt das Gericht nicht nur ausdr\u00fccklich die Gewichtung der Einzelmerkmale im abschlie\u00dfenden Gesamturteil. Grundlegend f\u00fcr eine Beurteilung sei zun\u00e4chst, dass jedes Einzelmerkmal &#8222;im Einklang mit dem sonstigen Beurteilungsinhalt&#8220; stehe und sich stimmig in die Begr\u00fcndung des Gesamturteils einf\u00fcge. Diese Plausibilisierung vermissend, forderte das Verwaltungsgericht in dem hier zu entscheidenden Fall die Angabe von Tatsachen, die den Beurteiler zu seiner Bewertung veranlasst haben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><strong><em>Gr\u00fcnde:<\/em><\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>[&#8230;]<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>II. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>[&#8230;]<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erf\u00fcllt. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist, soweit die zugrunde liegende Beurteilung betroffen ist (1.). Im \u00dcbrigen dringt der Antragsteller mit seinen R\u00fcgen indes nicht durch (2.). Aufgrund der Fehler im Rahmen der der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilung des Antragstellers erscheint es zumindest m\u00f6glich, dass dieser bei Durchf\u00fchrung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens den Vorzug vor den Beigeladenen erhalten wird (3.)<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>1. Nach dem gegenw\u00e4rtigen Sach- und Streitstand ist es \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>[&#8230;]<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Den f\u00fcr die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausf\u00fchrungen ma\u00dfgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelm\u00e4\u00dfig anhand aussagekr\u00e4ftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsma\u00dfst\u00e4ben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2016.02\" title=\"BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02: Aufstieg; Bef&ouml;rderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dien...\">2 C 16.02<\/a> -\u201a Rn. 11 f,; OVG NRW, Beschl\u00fcsse vom 2. April 2009 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20B%201833\/08\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2009 - 1 B 1833\/08: Unterlassung einer au&szlig;ertariflichen H&ouml;hergru...\">1 B 1833\/08<\/a> -, Rn. 17, juris, und vom 14. September 2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20B%20915\/10\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2010 - 6 B 915\/10: Polizeihauptkommissar Bestenauslese Leistungs...\">6 B 915\/10<\/a> -, Rn. 4 m.w.N., juris.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>F\u00fcr den Bewerbervergleich ma\u00dfgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies k\u00f6nnen je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber &#8211; wie vorliegend &#8211; anl\u00e4sslich des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-\/Bedarfsbeurteilungen sein. <strong>Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zun\u00e4chst auf das<\/strong> (im Leistungsurteil und &#8211; soweit besonders ausgewiesen &#8211; im Eignungsurteil) <strong>erreichte Gesamturteil an.<\/strong> Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt f\u00fcr einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszusch\u00f6pfen, d.h. im Wege einer n\u00e4heren \u201eAussch\u00e4rfung&#8220; des \u00fcbrigen Beurteilungsinhalts der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose betreffend den Grad der Eignung f\u00fcr den Dienstposten erm\u00f6glichen.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Vgl OVG NRW, Beschl\u00fcsse vom 1 August 2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20B%20186\/11\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2011 - 1 B 186\/11: Anforderungen der gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung d...\">1 B 186\/11<\/a> -\u201a Rn. 11, juris, und vom 25. November 2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20B%20749\/10\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2010 - 6 B 749\/10: Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis eines Abs...\">6 B 749\/10<\/a> -, Rn. 10, juris.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers k\u00f6nnen zun\u00e4chst dadurch entstehen, dass der oben geschilderte Vergleich der Bewerbungen fehlerhaft erfolgt ist. Ebenso k\u00f6nnen sich Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs daraus ergeben, dass die Grundlagen des Vergleichs, also die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, rechtsfehlerhaft sind. So kann ein Bewerber geltend machen, dass die eigene Beurteilung zu seinem Nachteil fehlerhaft zu schlecht oder dass die Beurteilung eines Mitbewerbers zu dessen Gunsten fehlerhaft zu gut ausgefallen ist. Dienstliche Beurteilungen sind dabei auch im gerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren verwaltungsgerichtlich nur beschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar. Nur der Dienstherr bzw. der f\u00fcr diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein pers\u00f6nlichkeitsbedingtes Werturteil dar\u00fcber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den &#8211; ebenfalls grunds\u00e4tzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden &#8211; zahlreichen fachlichen und pers\u00f6nlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtm\u00e4\u00dfigkeitskontrolle hat sich gegen\u00fcber dieser Beurteilungserm\u00e4chtigung darauf zu beschr\u00e4nken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften versto\u00dfen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeing\u00fcltige Wertma\u00dfst\u00e4be nicht beachtet oder sachfremde Erw\u00e4gungen angestellt hat.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Vgl. BVerfG, Beschl\u00fcsse vom 6. August 2002 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%202357\/00\" title=\"BVerfG, 06.08.2002 - 2 BvR 2357\/00: Verletzung des rechtlichen Geh&ouml;rs durch die Nichtber&uuml;cksich...\">2 BvR 2357\/00<\/a> -\u201a Rn. 32, juris, und vom 29. Mai 2002 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20723\/99\" title=\"BVerfG, 29.05.2002 - 2 BvR 723\/99: Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der eingeschr&auml;nkten Kontrolldichte dien...\">2 BvR 723\/99<\/a> -\u201a Rn. 10, juris; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2031.01\" title=\"2 C 31.01 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 31.01<\/a> -\u201a Rn. 17, juris; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201810\/08\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2011 - 1 A 1810\/08: Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auf Au...\">1 A 1810\/08<\/a> -, Rn. 30, juris, jeweils m.w.N.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>[&#8230;]<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Ausgehend von den vorgenannten rechtlichen Grunds\u00e4tzen verletzt die streitgegenst\u00e4ndliche Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, denn seine der Bef\u00f6rderungsentscheidung zu Grunde liegende Beurteilung ist unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft. <strong>Dies gilt zum einen im Hinblick auf die Bewertung der Bef\u00e4higungsmerkmale \u201eKonfliktf\u00e4higkeit&#8220; (hierzu unter a.) und \u201eBelastbarkeit&#8220; (hierzu unter b.) jeweils mit dem Auspr\u00e4gungsgrad \u201eA&#8220; (&#8222;weniger ausgepr\u00e4gt&#8220;). Zum anderen wirkt sich der Beurteilungsfehler im Rahmen der Bewertung der \u201eBelastbarkeit&#8220; auf die Beurteilung der \u201eBef\u00f6rderungseignung\/Verwendungseignung&#8220; des Antragstellers mit der Stufe \u201egeeignet&#8220; aus (hierzu unter c.). \u00dcberdies liegt ein Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Bewertung des Leistungsmerkmals &#8222;Arbeitseinsatz&#8220; mit 7 Punkten vor (hierzu unter d.). Schlie\u00dflich ist die Beurteilung insoweit fehlerhaft, dass sich der Begr\u00fcndung zur Gesamtnote nicht entnehmen l\u00e4sst, wie diese aus den einzelnen Leistungs- und Bef\u00e4higungsmerkmalen entwickelt wurde (hierzu unter e.).<\/strong><\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>a. Sofern die Beurteilung des Antragstellers hinsichtlich des Bef\u00e4higungsmerkmals \u201eKonfliktf\u00e4higkeit&#8220; den Auspr\u00e4gungsgrad \u201eA&#8220; ausweist, liegt ein Beurteilungsfehler vor dem Hintergrund vor, dass besagte Bewertung weder im Einklang mit dem sonstigen Beurteilungs-inhalt steht noch die Bewertung aus dem prozessualen Vortrag des Antragsgegners nachvollziehbar wird. Zwar trifft die Rechtsauffassung des Antragstellers, die Vergabe des Auspr\u00e4gungsgrades \u201eA&#8220; &#8211; also der schlechtm\u00f6glichsten Bewertung &#8211; sei bereits in der Beurteilung selbst stets begr\u00fcndungsbed\u00fcrftig, jedenfalls in ihrer Generalit\u00e4t nicht zu. So sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tats\u00e4chliche Grundlagen, auf denen die in der dienstlichen Beurteilung niedergelegten Werturteile beruhen, nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>BVerwG, Urteil vom 17 September 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2027\/14\" title=\"2 C 27\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 27\/14<\/a> -, Rn. 17, juris; Beschluss vom 31 Januar 1994 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%205\/94\" title=\"2 B 5\/94 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 B 5\/94<\/a> -. Rn. 7, juris<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>[&#8230;]<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Allerdings trifft den Dienstherrn (sp\u00e4testens) im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahrens die Verpflichtung, die Beurteilung bei Beanstandung durch den Beurteilten f\u00fcr diesen nachvollziehbar und plausibel zu begr\u00fcnden, wobei der Umfang der Begr\u00fcndungspflicht auch von dem Umfang der Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen abh\u00e4ngig ist. Diese Verpflichtung liegt namentlich in der bereits erw\u00e4hnten Funktion der Beurteilung begr\u00fcndet, eine Grundlage f\u00fcr k\u00fcnftige Auswahlentscheidungen anhand der in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> vorgegebenen Kriterien zu bieten, deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit nicht \u00fcberpr\u00fcft und damit effektiver Rechtsschutz nicht gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnte, wenn die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Bewertung nicht plausibel und nachvollziehbar gemacht werden m\u00fcssten.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>BVerwG. Urteil vom 17 September 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2027\/14\" title=\"2 C 27\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 27\/14<\/a>-, Rn. 11, juris, OVG NRW, Urteil vom 24 Januar 2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201810\/08\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2011 - 1 A 1810\/08: Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auf Au...\">1 A 1810\/08<\/a> -, Rn. 82, juris.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em><strong>Die inhaltlichen Anforderungen an die Plausibilisierung m\u00fcssen sich dabei im Ausgangspunkt auch an den Gr\u00fcnden orientieren, die den Beurteiler zu der erteilten Beurteilung veranlasst haben. Liegt der ma\u00dfgebliche Grund in der Bewertung des individuellen Leistungs- und Bef\u00e4higungsprofils des Beamten, so muss der Dienstherr die entsprechenden Wertungen durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen plausibel machen, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen.<\/strong><\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em><strong>Erfolgt die Bewertung indes aus einzelfall\u00fcbergreifenden Erw\u00e4gungen &#8211; namentlich ma\u00df-stabswahrenden Gr\u00fcnden &#8211; so muss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt erfolgen.<\/strong><\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em><strong>OVG NRW. a.a.O., Rn. 87 m.w.N.<\/strong><\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em><strong>Vorliegend war eine Plausibilisierung durch den Antragsgegner nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil es der Beurteilung an einer inneren Stimmigkeit fehlt, denn die Bewertung des Bef\u00e4higungsmerkmals \u201eKonfliktf\u00e4higkeit&#8220; steht nicht in Einklang mit der Begr\u00fcndung der Gesamtnote.<\/strong> In dieser wird &#8211; ankn\u00fcpfend an das vorbezeichnete Bef\u00e4higungsmerkmal &#8211; zwar einerseits ausgef\u00fchrt, der Antragsteller sei &#8222;zuweilen eigensinnig&#8220; und zeige \u201ein gewissen Situationen wenig Konfliktbereitschaft&#8220;. Diese sehr pauschale Feststellung wird indes dergestalt relativiert, dass andererseits betont wird, der Antragsteller k\u00f6nne in \u201eKritikgespr\u00e4chen [ &#8230; ] eigene Fehler einr\u00e4umen&#8220;. Zudem habe er zu seinen Kollegen &#8222;ein gutes Verh\u00e4ltnis&#8220; und werde respektiert; im Umgang mit Gefangenen zeige er sich \u201efair und verst\u00e4ndnisvoll&#8220; und halte zu ihnen &#8222;die erforderliche professionelle Distanz&#8220;. Aus der vorbezeichneten Beschreibung l\u00e4sst sich die Bewertung der &#8222;Konfliktbereitschaft&#8220; mit dem schlechtm\u00f6glichsten Auspr\u00e4gungsgrad &#8211; auch unter Beachtung des dem Dienstherrn zustehenden weiten Beurteilungsspielraums &#8211; nicht nachvollziehen. <strong>Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es der Erl\u00e4uterung bedurft, in welcher Weise bzw. welchen Situationen der Antragsteller im Beurteilungszeitraum \u201ewenig Konfliktbereitschaft&#8220; gezeigt haben soll und vor welchem Hintergrund der hierdurch erzeugte pers\u00f6nliche Eindruck von seiner \u201eKonfliktf\u00e4higkeit&#8220; derart negativ gewesen ist, dass er auch durch den ansonsten kollegialen und professionellen Umgang des Antragstellers nicht ausgeglichen werden konnte.<\/strong> Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die \u201eKonfliktf\u00e4higkeit&#8220; des Antragstellers in seiner vorangegangenen Regelbeurteilung vom 31. Juli 2014 noch mit dem Auspr\u00e4gungsgrad \u201eB&#8220; (&#8222;erkennbar ausgepr\u00e4gt&#8220;) bewertet wurde. Mangels der erforderlichen Transparenz l\u00e4sst sich somit nicht feststellen, von welchen konkreten Erw\u00e4gungen der Beurteiler sich bei der Herabstufung der Bewertung hat leiten lassen.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Eine hinreichende Plausibilisierung findet sich auch innerhalb des prozessualen Vortrags des Antragsgegners nicht. Inwiefern das \u201eeigenst\u00e4ndige Gesp\u00fcr des Antragstellers, Spannungen im Arbeitsumfeld zu erkennen, [&#8230;] wenig ausgepr\u00e4gt sei&#8220; bzw. weshalb er \u201edurch beharrliches Festhalten an eigenen Ansichten kaum an der Vermeidung oder Beseitigung von Konflikten [beitrage]&#8220;, wird ebenso wenig erl\u00e4utert und mit Beispielen unterlegt wie die Behauptung, der Antragsteller zeige sich \u201ezunehmend weniger bereit, sich mit anderen Ansichten und insbesondere auch mit Entscheidungen Vorgesetzter sachgerecht auseinanderzusetzen&#8220;. Abgesehen davon stehen auch diese Erl\u00e4uterungen in Widerspruch zu der ansonsten positiven Beschreibung des Umgangs des Antragstellers mit seinem Kollegen und Gefangenen sowie seiner F\u00e4higkeit, in Konfliktgespr\u00e4chen Fehler einzur\u00e4umen. Einzelne Situationen, namhaft betreffend die \u201eVorgabe des Vorgesetzten&#8220; sowie \u201eEinw\u00e4nde der Kollegen zum erforderlichen Umfang der Best\u00fcckung des Notfallkoffers&#8220; werden vom Antragsgegner <strong>lediglich schlagwortartig in Bezug genommen und sind damit zur Beseitigung von Widerspr\u00fcchen bzw. zu Plausibilisierung der Herabstufung der Bewertung der \u201eKonfliktf\u00e4higkeit&#8220; gegen\u00fcber der vorangegangenen Beurteilung nicht geeignet.<\/strong> Die hierauf folgenden Ausf\u00fchrungen des Antragstellers betreffend den von ihm zu organisierenden &#8222;Notfallrucksack&#8220; verm\u00f6gen &#8211; abgesehen davon, dass die Plausibilisierung der Beurteilung dem Antragsgegner obliegt &#8211; die negative Bewertung mit \u201ewenig ausgepr\u00e4gt&#8220; nicht zu erkl\u00e4ren. Weitergehender Vortrag des Antragsgegners ist hierauf nicht erfolgt. Nicht zuletzt hat dieser sich auch mit dem Einwand des Antragstellers, besagte Situation habe sich au\u00dferhalb des Beurteilungszeitraums zugetragen, nicht auseinandergesetzt.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>b. Ein Beurteilungsfehler liegt auch insoweit vor, als auch das Bef\u00e4higungsmerkmal \u201eBelastbarkeit&#8220; mit dem (schw\u00e4chsten) Auspr\u00e4gungsgrad \u201eA&#8220; bewertet wurde. Bereits innerhalb der Beurteilung wird angedeutet, dass ausschlaggebend f\u00fcr diese Bewertung die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers gewesen sind. Zwar findet sich ein entsprechender Hinweis nicht in dem (offen gelassenen) Begr\u00fcndungsfeld (\u201eggf. Begr\u00fcndung\/Anmerkung&#8220;) innerhalb der Bef\u00e4higungsbeurteilung; indes wird in der Begr\u00fcndung betreffend die \u201eBef\u00f6rderungseignung\/Verwendungseignung&#8220; auf \u201eerhebliche Ausfallzeiten&#8220; des Antragstellers sowie das Erfordernis zur deutlichen Steigerung seiner gesundheitlichen Stabilit\u00e4t hingewiesen. Dass die Fehlzeiten des Antragstellers (auch) f\u00fcr die Beurteilung des Bef\u00e4higungsmerkmals \u201eBelastbarkeit&#8220; pr\u00e4gend waren, hat der Antragsgegner im Prozess best\u00e4tigt, indem er in der Antragserwiderung ausgef\u00fchrt hat, die Bewertung der \u201eBelastbarkeit&#8220; sei im Vergleich zum vorangegangenen Regelbeurteilungszeitraum insbesondere vor dem Hintergrund eines &#8222;deutliche(n) Anstieg(s) der Fehlzeiten&#8220; abzusenken gewesen, welche ihren Grund in der \u201eeingeschr\u00e4nkten psychischen Belastbarkeit&#8220; des Antragstellers h\u00e4tten. Die Fehlzeiten des Antragstellers seien vor dem Hintergrund beurteilungsrelevant, dass sie auf die kleine Dienstgruppe des Sanit\u00e4tsdienstes \u201eerhebliche(n) Auswirkungen&#8220; gehabt h\u00e4tten.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em><strong>Diese Erw\u00e4gungen sind sachfremd. Nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen<\/strong><\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em><strong>Urteil vom 25. September 1989- <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=12%20A%201664\/87\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.1989 - 12 A 1664\/87\">12 A 1664\/87<\/a> &#8211; juris,<\/strong><\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em><strong>der sich die Kammer anschlie\u00dft, verdienen Krankheiten des Beamten in einer dienstlichen Beurteilung erst dann und nur insoweit Erw\u00e4hnung, wenn und soweit sie sich in den dienstlichen Verh\u00e4ltnissen des Beamten niederschlagen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Aussagekraft der Beurteilung angesichts h\u00e4ufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten im Beurteilungszeitraum lediglich eingeschr\u00e4nkt ist; zum anderen kommt eine Ber\u00fccksichtigung der Erkrankung in der Beurteilung in Betracht, wenn diese sich &#8211; \u00fcber die blo\u00dfen Fehlzeiten hinaus &#8211; auf die Leistungsf\u00e4higkeit, die Einsetzbarkeit, die Bef\u00e4higung und\/oder die gesundheitliche Eignung des Beamten, und damit auf einzelne beurteilungsrelevante Kriterien, negativ auswirkt. Hingegen sind Krankheiten und die hiermit verbundenen Fehlzeiten nicht schon als solche dienstlich erheblich und damit nicht ohne weiteres in einer dienstlichen Beurteilung aufzuf\u00fchren.<\/strong><\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em><strong>Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1989 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=12%20A%201664\/87\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.1989 - 12 A 1664\/87\">12 A 1664\/87<\/a> -, Rn. 11 ff., juris.<\/strong><\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em><strong>Zwar liegt der zitierten Entscheidung insoweit eine vom vorliegenden Fall abweichende Konstellation zugrunde, als sich der Beamte dort gegen die (blo\u00dfe) Erw\u00e4hnung der Anzahl krankheitsbedingter Fehltage in seiner Beurteilung gewandt hatte, also nicht &#8211; wie hier &#8211; die Ber\u00fccksichtigung der Ausfallzeiten bei der Bewertung einzelner Leistungs- bzw. Bef\u00e4higungsmerkmale in Rede stand. In diesem Fall kann indes im Ergebnis nichts anderes gelten. Wenn dem Dienstherrn schon die blo\u00dfe wertneutrale Erw\u00e4hnung von Fehlzeiten in der Beurteilung untersagt ist, sofern diese sich nicht auf Eignung, Bef\u00e4higung oder fachliche Leistung auswirken, so erscheint es erst recht sachwidrig, die Fehlzeiten &#8211; sei es offen, sei es verdeckt &#8211; zur Grundlage der Bewertung von Einzelmerkmalen zu machen. Insbesondere konnte der Antragsgegner die krankheitsbedingten Ausfallzeiten des Antragstellers nicht unter Hinweis auf die nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsf\u00e4higkeit der (kleinen) Dienststelle in die Bewertung von Leistungs- und Bef\u00e4higungsmerkmalen einbeziehen, denn hierbei handelt es sich um einen organisatorischen und damit f\u00fcr die Beurteilung der Eignung, Bef\u00e4higung und fachlichen Leistung des Antragstellers irrelevanten Umstand.<\/strong><\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der allgemeine Gesundheitszustand des Antragstellers im Beurteilungszeitraum R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Bef\u00e4higungsmerkmal \u201eBelastbarkeit&#8220; erlaubt. Insoweit fordert das Plausibilisierungsgebot vom Dienstherrn zwar keine medizinisch exakte Diagnose oder Prognose. Allerdings bedarf es einer verantwortlichen Wertung der Auswirkungen von gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen auf beurteilungsrelevante Kriterien.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>OVG NRW, a.a.O., Rn. 17, juris.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>[&#8230;]<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>c. Aus den vorangegangenen Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass die Beurteilung des Antragstellers auch im Hinblick auf die Bewertung der \u201eBef\u00f6rderungseignung\/Verwendungseignung&#8220; mit dem Grad \u201egeeignet&#8220; rechtswidrig ist, denn der Beurteiler hat &#8211; nach der ausdr\u00fccklichen Begr\u00fcndung &#8211; seiner Einsch\u00e4tzung in sachwidriger Weise ausschlie\u00dflich die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers zugrunde gelegt.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>d. Berechtigt sind auch die Einwendungen des Antragstellers gegen die Bewertung des Leistungsmerkmals \u201eArbeitseinsatz&#8220; mit 7 Punkten und der hiermit verbundenen Verschlechterung im Verh\u00e4ltnis zur vorangegangenen Regelbeurteilung vom 31. Juli 2014 (dort: 8 Punkte). Dies folgt zwar nicht aus der Behauptung des Antragstellers, (auch) besagte Zur\u00fcckstufung beruhe auf der sachfremden Ber\u00fccksichtigung seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten im Rahmen des Untermerkmals \u201eEinsatzbereitschaft&#8220;, denn diese ist in doppelter Hinsicht spekulativ. Zum einen ist nicht erkennbar, dass ausschlaggebend f\u00fcr die Verschlechterung der Bewertung des Leistungsmerkmals \u201eArbeitseinsatz&#8220; Umstande gewesen sind, welche dem Untermerkmal \u201eEinsatzbereitschaft&#8220; zuzuordnen sind. Zum anderen ist weder aus der Beurteilung selbst noch den prozessualen Ausf\u00fchrungen des Antragsgegners ersichtlich, dass der Beurteiler (auch) an dieser Stelle auf die Fehlzeiten des Antragstellers abgestellt hat.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Indes hat der Antragsgegner seiner Plausibilisierungspflicht nicht gen\u00fcgt, indem er in der Antragserwiderung lediglich pauschal darauf hingewiesen hat, der Antragsteller sei im Beurteilungszeitraum \u201enicht mehr zu Sonder- oder Zusatzdiensten&#8220; bereit gewesen. Die hierauf erfolgte Stellungnahme des Antragstellers, nach welcher er im Beurteilungszeitraum \u201eetliche [&#8230;] kurze Dienstwechsel&#8220; sowie einen Doppeldienst absolviert und \u201ekonstant \u00dcberstunden&#8220; \u00fcbernommen habe, ist ohne Erwiderung geblieben, so dass die Notenfindung &#8211; insbesondere die Verschlechterung im Verh\u00e4ltnis zur vorangegangenen Beurteilung &#8211; nicht nachvollzogen werden kann.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>e. Die Beurteilung ist schlie\u00dflich im Hinblick auf das Gesamturteil (&#8222;befriedigend (8 Punkte)&#8220;) bereits mangels Vorliegens einer hinreichenden Begr\u00fcndung fehlerhaft.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>[&#8230;]<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>2. Hinsichtlich der weiterhin erhobenen Einwendungen gegen die Anlassbeurteilung vom 15. Februar 2017 dringt der Antragsteller hingegen nicht durch.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>a. Nicht zu \u00fcberzeugen verm\u00f6gen die Ausf\u00fchrungen des Antragstellers betreffend die vermeintliche Unvollst\u00e4ndigkeit der in der Beurteilung enthaltenen \u201eAufgabenbeschreibung&#8220;. Gem\u00e4\u00df Ziffer 4.1 Beurteilungs-AV soll diese die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum pr\u00e4genden Aufgaben sowie \u00fcbertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht stichwortartig auff\u00fchren. Hieraus &#8211; sowie nicht zuletzt aus Praktikabilit\u00e4tsgesichtspunkten &#8211; folgt, dass der Beurteiler nicht jedwede, sondern vielmehr lediglich die zentralen T\u00e4tigkeiten des Beamten im Beurteilungszeitraum \u00fcberblicksartig darzustellen hat. Dies vorausgeschickt sind Beurteilungsfehler nicht ersichtlich.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>[&#8230;]<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>3. Angesichts des unter 1. aufgezeigten Mangels des Beurteilungsverfahrens erscheint es auch zumindest m\u00f6glich, dass die Besetzungsentscheidung zugunsten des Antragstellers anstelle eines der Beigeladenen ausf\u00e4llt.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>[&#8230;]<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em><strong>Die Kammer vermag nicht im Vorhinein auszuschlie\u00dfen, dass eine neue Beurteilung des Antragstellers unter Beachtung der vorbezeichneten Gesichtspunkte zu einer anderen Bewertung des Leistungsmerkmals \u201eArbeitseinsatz&#8220; sowie der Bef\u00e4higungsmerkmale \u201eKonfliktf\u00e4higkeit&#8220; und \u201eBelastbarkeit&#8220; &#8211; und damit auch der aus den einzelnen Merkmalen zu entwickelnden Gesamtnote &#8211; f\u00fchren w\u00fcrde. Auch erscheint eine abweichende Bewertung der \u201eBef\u00f6rderungseignung\/Verwendungseignung&#8220; m\u00f6glich.<\/strong> Bereits im Fall der Verbesserung der Gesamtnote des Antragstellers um einen Punkt w\u00fcrde diese mit den Gesamtnoten der Beigeladenen \u00fcbereinstimmen (&#8222;befriedigend (9 Punkte)&#8220;) mit der Folge, dass die Bef\u00f6rderungsentscheidung im Wege einer n\u00e4heren &#8222;Aussch\u00e4rfung&#8220; des \u00fcbrigen Beurteilungsinhalts zu treffen w\u00e4re.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Hierbei erscheint eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers zumindest nicht ausgeschlossen. So wurden sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen im Rahmen der Bef\u00e4higungsbeurteilung \u00fcberwiegend mit dem Auspr\u00e4gungsgrad \u201eB&#8220; bewertet (Antragsteller: achtmal, Beigeladener zu 1.: neunmal, Beigeladener zu 2.: zehnmal, Beigeladener zu 3.: siebenmal). W\u00e4hrend der Beigeladene zu 2. im Hinblick auf s\u00e4mtliche Bef\u00e4higungsmerkmale den Auspr\u00e4gungsgrad \u201eB&#8220; erreichte, erzielte der Beigeladene zu 1. f\u00fcr das Merkmal \u201eKommunikationsf\u00e4higkeit&#8220; den Auspr\u00e4gungsgrad \u201eC&#8220; Der Beigeladene zu 3. wurde im Hinblick auf drei Bef\u00e4higungsmerkmale (&#8222;Kommunikationsf\u00e4higkeit&#8220;, &#8222;Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein&#8220;, \u201eBelastbarkeit&#8220;) mit dem Auspr\u00e4gungsgrad \u201eC&#8220; bewertet. Bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Beurteilung des Antragstellers betreffend die Bef\u00e4higungsmerkmale \u201eKonfliktf\u00e4higkeit&#8220; und \u201eBelastbarkeit&#8220; erscheint jedenfalls m\u00f6glich, dass dieser &#8211; entsprechend seiner vorangegangenen Regelbeurteilung vom 31. Juli 2014 &#8211; jeweils den Auspr\u00e4gungsgrad \u201eB&#8220; erreicht, wodurch sich im Hinblick auf die Bef\u00e4higungsbeurteilung ein Gleichstand dem Beigeladenen zu 2. erg\u00e4be. Da die (derzeitige) Vergabe des Auspr\u00e4gungsgrades \u201eA&#8220; &#8211; soweit nach dem Inhalt der Beurteilung sowie dem Vortrag des Antragsgegners ersichtlich &#8211; ausschlie\u00dflich auf sachwidrigen Erw\u00e4gungen beruht (&#8222;Belastbarkeit&#8216;) bzw. nicht hinreichend plausibilisiert wurde (\u201eKonfliktf\u00e4higkeit&#8220;), erscheint \u00fcberdies auch die Vergabe eines h\u00f6heren Auspr\u00e4gungsgrades nicht ausgeschlossen mit der Folge, dass die Bef\u00e4higungsbeurteilung des Antragstellers jedenfalls besser ausf\u00e4llt als die des Beigeladenen zu 2. Auch im Hinblick auf die weiteren Beigeladenen kommt eine Gleich-, eventuell sogar eine Besserstellung &#8211; Letzteres insbesondere im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1. &#8211; in Betracht. Bei dieser Prognose geht zulasten des Antragsgegners, dass weder aus der Beurteilung selbst noch seinem prozessualen Vortrag hervorgeht, wie die einzelnen Bef\u00e4higungsmerkmale untereinander zu gewichten sind.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Der Annahme eines Anordnungsanspruchs steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladenen gegen\u00fcber dem Antragsteller im Hinblick auf diejenigen Leistungsmerkmale, deren Bewertung der Antragsteller nicht angreift (&#8222;Arbeitsweise&#8220;, &#8222;Arbeitserfolg&#8220;), \u00fcberlegen sind. Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsgegner die Bewertung des Antragstellers im Hinblick auf das Leistungsmerkmal \u201eArbeitseinsatz&#8220; mit &#8222;7 Punkten&#8220; in keiner Weise plausibilisiert hat, so dass dem Gericht eine auch nur ann\u00e4hernde Prognose, welche Punktzahl der Antragsteller bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Bewertung erreicht h\u00e4tte, nicht m\u00f6glich ist. Vor diesem Hintergrund erscheint das Ergebnis eines Leistungsvergleichs mit den Beigeladenen offen. <strong>Hinzu kommt, dass sich mangels einer den Vorgaben von Ziffer 4.6 Satz 2 Beurteilungs-AV entsprechenden Begr\u00fcndung der Gesamtnote nicht erkennen l\u00e4sst, wie der Beurteiler die einzelnen Leistungsmerkmale untereinander sowie deren Verh\u00e4ltnis zu den Bef\u00e4higungsmerkmalen gewichtet. Dies geht zu Lasten des Antragsgegners. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Leistungsmerkmalen generell Vorzug gegen\u00fcber den Bef\u00e4higungsmerkmalen geb\u00fchrt.<\/strong> Zum einen w\u00fcrde das Gericht durch eine entsprechende Annahme in unzul\u00e4ssiger Weise in den Kompetenzbereich des Antragsgegners eingreifen, denn im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es allein Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Statt vieler BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2027\/14\" title=\"2 C 27\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 27\/14<\/a> -, Rn. 32, juris.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Zum anderen ergibt sich aus der Beurteilung des Antragstellers ein derartiges Rangverh\u00e4ltnis zwischen Leistungs- und Bef\u00e4higungsbeurteilung nicht, denn die Bewertung seiner \u201eBef\u00f6rderungseignung\/Verwendungseignung&#8220; (lediglich) mit dem Grad \u201egeeignet&#8220; hat der Beurteiler ausdr\u00fccklich mit den krankheitsbedingten Fehlzeiten und der gesundheitlichen Konstitution des Antragstellers und damit mit Umst\u00e4nden begr\u00fcndet, welche nach den Ausf\u00fchrungen des Antragsgegners Grundlage der Bef\u00e4higungsbeurteilung (&#8222;Belastbarkeit&#8220;) geworden sind. Hieraus l\u00e4sst sich schlie\u00dfen, dass der Antragsgegner auch den Bef\u00e4higungsmerkmalen erhebliches Gewicht beimisst. Dies erscheint bezogen auf das Bef\u00e4higungsmerkmal \u201eBelastbarkeit&#8220; gerade f\u00fcr Beamte im Justizvollzug nach allgemeiner Lebenserfahrung auch plausibel.<\/em><\/p>\n<p style=\"padding-left: 60px;\"><em>Vor diesem Hintergrund kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Beurteilung im Rahmen der \u201eAussch\u00e4rfung&#8220; insbesondere gegen\u00fcber dem Beigeladenen zu 2. obsiegt. Vielmehr ist das Ergebnis dieser \u201eAussch\u00e4rfung&#8220; vollkommen offen, wobei es dem Gericht untersagt ist, seine eigene Bewertung &#8211; quasi spekulativ &#8211; an die Stelle der ma\u00dfgeblichen Bewertung des Beurteilers zu setzen.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8230; und darf auch von der JVA nicht bestraft werden &#8211; jedenfalls nicht in seiner dienstlichen Beurteilung. 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