{"id":5351,"date":"2017-03-20T08:02:24","date_gmt":"2017-03-20T07:02:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5351"},"modified":"2021-08-18T12:01:17","modified_gmt":"2021-08-18T10:01:17","slug":"aufhebung-einer-versetzung-in-den-wartestand-verwaltungsgericht-der-ev-luth-landeskirche-sachsens-urteil-v-21-11-2016-az-kvwg-42016","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5351","title":{"rendered":"Aufhebung einer Versetzung in den Wartestand, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 21.11.2016, Az. KVwG 4\/2016"},"content":{"rendered":"<p>Bestehen erhebliche Spannungen im Verh\u00e4ltnis zwischen einem Pfarrer und einer Gemeinde bzw. Teilen der Gemeinde, h\u00e4lt das kirchliche Pfarrdienstrecht spezielle Mechanismen vor. Unter anderem die Feststellung, dass eine nachhaltige St\u00f6rung vorliege und sodann die Versetzung des Pfarrers.<\/p>\n<p>Vorliegend ist eine solche Feststellung getroffen worden und der betroffene Pfarrer in den Wartestand versetzt worden. Das nachfolgende Urteil zeigt, dass beide Verf\u00fcgungen des Landeskirchenamtes voll gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbar sind. Vorliegend ist der gesamte Bescheid aufgehoben worden. Weder die Feststellung der nachhaltigen St\u00f6rung, noch die Versetzung in den Wartestand hatten Erfolg.<\/p>\n<p>Das Urteil macht dar\u00fcber hinaus deutlich, dass die kirchenrechtliche Unt\u00e4tigkeitsklage gewollt ist und vor allem Rechtsschutz gew\u00e4hren soll, wenn die beklagte Beh\u00f6rde Rechtsschutz au\u00dfergerichtlich verweigert. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrften Versetzungen in den Wartestand wegen nachhaltiger St\u00f6rung nunmehr absolut exotischen Charakter erhalten, da zuvor auch Versetzungen gegen den Willen eines Pfarrers zu erw\u00e4gen und vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig, da das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 15.07.2021 (Az. 6\/2020) zur\u00fcckgewiesen hat. (Stand: 18.08.2021)<!--more--><\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><strong>Der Bescheid vom 3. November 2016* wird aufgehoben.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><strong>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><strong>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><strong>Das Urteil ist im Kostenpunkt vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Wartestand.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit &#8230; Pfarrerin im Dienst der Beklagten. Ihr ist seit &#8230; die mit der Pfarramtsleitung verbundene 2. Pfarrstelle der &#8230; Kirchgemeinde &#8230; \u00fcbertragen. Die Stelle war seit der Versetzung des vorherigen Stelleninhabers in den Wartestand zum 1. Juli 2007 vakant.<\/p>\n<p>Sp\u00e4testens seit 2012 kam es zu Spannungen zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Kirchenvorstand, in denen es um die Verwaltung des gemeindlichen Kindergartens und den Umgang miteinander ging. Mit Schreiben vom &#8230; teilten die Kirchenvorst\u00e4nde der &#8230; Kirchgemeinde &#8230; dem Landeskirchenamt mit, dass die Zusammenarbeit mit der Kl\u00e4gerin nicht mehr fortgesetzt werden k\u00f6nne, und baten, ein Verfahren wegen nachhaltiger St\u00f6rung der Zusammenarbeit einzuleiten. Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 schildert die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Landeskirchenamt die weitere Entwicklung, insbesondere Auseinandersetzungen zwischen ihr und dem damaligen Kirchenvorstandsvorsitzenden &#8230;, der sie bewusst besch\u00e4dige. In Bezug auf das andauernde rechtsmissbr\u00e4uchliche Handeln des Kirchenvorstands bat sie um kirchenamtliche Intervention, damit ihr ein geordneter Dienst in ihrem Amt wieder m\u00f6glich werde. Unter dem 12. Oktober 2014 teilte der Kirchenvorstand der &#8230; Kirchgemeinde &#8230; dem Landeskirchenamt mit, dass die Situation in der Gemeinde mittlerweile eskaliert sei, von einer normalen Gemeindearbeit und einem funktionierenden Gemeindeleben k\u00f6nne keine Rede mehr sein. Mit Verf\u00fcgung vom 28. Oktober 2014 ordnete die Beklagte zur Feststellung, ob eine nachhaltige St\u00f6rung in der Wahrnehmung des Dienstes der Kl\u00e4gerin in der ihr \u00fcbertragenen Pfarrstelle besteht, die Durchf\u00fchrung der erforderlichen Erhebungen an. Der mit den Erhebungen beauftragte OKR A. gelangte zu dem Ergebnis, dass objektiv eine nachhaltige St\u00f6rung in der Wahrnehmung des Dienstes der Kl\u00e4gerin vorliege, weil das Verh\u00e4ltnis zwischen ihr und nicht unbetr\u00e4chtlichen Teilen der Gemeinde zerr\u00fcttet sei. Die Kl\u00e4gerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, die sie wahrnahm. Die angeh\u00f6rte Pfarrervertretung bat, das Verfahren ruhen zu lassen, weitere Gespr\u00e4che zu f\u00fchren und nach anderen Perspektiven f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu suchen. In einem Gespr\u00e4ch zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Landeskirchenamt am 30. September 2015 wurden der Kl\u00e4gerin f\u00fcnf freie Pfarrstellen benannt, von denen zwei durch Entsendung zu besetzen waren. In einer nachgehenden Stellungnahme bestand die Kl\u00e4gerin darauf, ihr wieder den aktiven Dienst in der Gemeinde zu erm\u00f6glichen, sodann werde sie sich auf eine andere angemessene Stelle bewerben. Nur so sei ihre berufliche und pers\u00f6nliche Rehabilitation m\u00f6glich. Aufgrund dieser Weigerung der Kl\u00e4gerin sah die Beklagte davon ab, die Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine dieser beiden Entsendestellen oder f\u00fcr andere Entsendestellen, die ausgeschrieben waren, zu pr\u00e4sentieren.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 3. November 2015 stellte das Landeskirchenamt fest, dass in der der Kl\u00e4gerin \u00fcbertragenen Pfarrstelle eine nachhaltige St\u00f6rung in der Wahrnehmung des Dienstes gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD) bestehe (Ziffer 1), und versetzte sie gem. \u00a7 79 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. \u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD mit Wirkung zum 1. Januar 2016 in den Wartestand (Ziffer 2). Auf die Begr\u00fcndung des Bescheides wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 13. November 2015 legte die Kl\u00e4gerin dagegen Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 begr\u00fcndete. Der Widerspruch ist bis heute nicht beschieden. Auf den Antrag der Kl\u00e4gerin ordnete das Kirchliche Verwaltungsgericht <a href=\"\/?p=4393\">mit Beschluss vom 31. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an (KVwG 4\/2015). Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.<\/a><\/p>\n<p>Am 17. Mai 2016 hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie im Wesentlichen aus: Die Klage sei als Unt\u00e4tigkeitsklage zul\u00e4ssig, weil \u00fcber den Widerspruch mehr als sechs Monate lang nicht entschieden wurde. Die Versetzung in den Wartestand sei rechtswidrig, weil das Landeskirchenamt vers\u00e4umt habe zu pr\u00fcfen, sie ohne ihr Einverst\u00e4ndnis zu versetzen. Es liege auch die behauptete nachhaltige St\u00f6rung in der Wahrnehmung des Dienstes nicht vor. Der angefochtene Bescheid beschreibe einen Konflikt zwischen Kirchenvorstand, Teilen der Gemeinde und der Kl\u00e4gerin, der weit vor ihrer Dienstzeit verwurzelt sei und auch unter vorangegangenen Stelleninhabern bestanden habe. \u00a7 80 Abs. 1 PfDG.EKD setze aber voraus, dass es um neu eingetretene Ereignisse und Zust\u00e4nde gehe. Der Sachverhalt sei nicht systematisch ermittelt worden. Die Beklagte habe auch nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Kirchenvorstand als Antragsteller des Abberufungsverfahrens nicht mehr existiere. Es sei nun ein neuer Kirchenvorstand gew\u00e4hlt. Zur pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Situation der Kl\u00e4gerin seien keinerlei Ermittlungen vorgenommen worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><strong>den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2015 aufzuheben.<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><strong>die Klage abzuweisen,<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><strong>hilfsweise,<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px\"><strong>das Verfahren bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides auszusetzen.<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage sei unzul\u00e4ssig, weil das Vorverfahren nicht abgewartet wurde. Eine Unt\u00e4tigkeitsklage sei nicht bereits zul\u00e4ssig, wenn \u00fcber den Widerspruch nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde. Nur, wenn aufgrund der Unt\u00e4tigkeit der Beh\u00f6rde f\u00fcr die Beteiligten ein weiteres Zuwarten unzumutbar wird, gelte die Frist von sechs Monaten. Dies sei hier nicht der Fall. Die Kl\u00e4gern habe wiederholt Bewerbungen um andere Pfarrstellen bei der Beklagten eingereicht. Eine vorschnelle Entscheidung \u00fcber den Widerspruch h\u00e4tte erhebliche Irritationen im jeweils laufenden Bewerbungsverfahren erzeugt, insbesondere w\u00e4re diese Vorgehensweise von der Kl\u00e4gerin und der jeweiligen Kirchgemeinde als widerspr\u00fcchlich und unn\u00f6tig gewertet worden. Eine abschlie\u00dfende Entscheidung \u00fcber den Widerspruch h\u00e4tte sich \u00fcberdies im Falle eines gelungenen Stellenwechsels er\u00fcbrigt. Die Bewerbungsverfahren abzuwarten, sei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin auch zumutbar gewesen, weil das Kirchliche Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs angeordnet habe. Au\u00dferdem verfolge die Kl\u00e4gerin angesichts ihrer Bem\u00fchungen um einen Stellenwechsel nunmehr allenfalls noch ein Feststellungsinteresse. Schlie\u00dflich sei die Beklagte nicht unt\u00e4tig gewesen, sondern habe den Widerspruch gepr\u00fcft. Die Klage sei auch unbegr\u00fcndet. Grundlage der Entscheidung der Beklagten, die Ermittlungen einzuleiten, sei nicht der \u201eAntrag&#8220; des Kirchenvorstandes gewesen, sondern die eigenst\u00e4ndige Wertung des Landeskirchenamtes. Vor der Entscheidung h\u00e4tten auch zahlreiche Gespr\u00e4che und Beratungen stattgefunden, die jedoch nicht zur Befriedung der Situation gef\u00fchrt h\u00e4tten. Die Kl\u00e4gerin sei hinreichend angeh\u00f6rt worden, insbesondere sei die Frage eines Stellenwechsels er\u00f6rtert worden. Aus der Beschlussvorlage f\u00fcr die Kirchenleitung gehe auch hervor, dass die pers\u00f6nliche und wirtschaftliche Situation der Kl\u00e4gerin gew\u00fcrdigt worden sei. Dass die im Erhebungsbericht aufgezeigte Konfliktlage in der Gemeinde auf Gemeindestr\u00f6mungen beruht, die bereits vor dem Dienstantritt der Kl\u00e4gerin bestanden haben, \u00e4ndere nichts daran, dass eine nachhaltige St\u00f6rung vorliegt, weil es auf ein Verschulden der Kl\u00e4gerin, die jedenfalls inmitten dieser Konfliktlage stehe, nicht ankomme. Dass der Beklagten bei Dienstantritt der Kl\u00e4gerin der Grad der Polarisierung, wie er im Erhebungsbericht geschildert ist, bekannt gewesen sei, werde bestritten. Im \u00dcbrigen seien Pfarrer verpflichtet, den Zusammenhalt der Gemeinde zu st\u00e4rken und zu erhalten. Die Beklagte habe Alternativen zur Versetzung in den Ruhestand gepr\u00fcft. Landeskirchliche Pfarrstellen hatten zur Wiederbesetzung nicht zur Verf\u00fcgung gestanden. Soweit diese zur Verf\u00fcgung gestanden haben, habe sich die Kl\u00e4gerin aufgrund der Vielzahl der Bewerbungen und der spezifischen Anforderungen der jeweiligen Stelle ohne Erfolg beworben. F\u00fcr die Landeskirchliche Pfarrstelle zur Wahrnehmung der Krankenhausseelsorge am St\u00e4dtischen Klinikum B. habe es auch einen Bewerber gegeben, dessen pers\u00f6nliche Situation ebenfalls sehr schwierig gewesen sei. Eine Entsendung in eine andere Gemeindepfarrstelle habe die Kl\u00e4gerin kategorisch abgelehnt. Diese Ablehnung habe die Beklagte nicht ignorieren d\u00fcrfen. Denn eine Versetzung gegen ihren Willen w\u00e4re nicht das gegen\u00fcber der Versetzung in den Wartestand mildere Mittel gewesen. &#8222;Nicht durchf\u00fchrbar&#8220; im Sinne von \u00a7 83 Abs. 2 PfDG.EKD meine nicht \u201enicht vollziehbar&#8220; und sei auch dann erf\u00fcllt, wenn der Pfarrer eine zumutbare Stehe nicht antreten will. Hinzukomme, dass das Landeskirchenamt an der Besetzung von Pfarrstellen nur mitwirke und nicht allein \u00fcber die Besetzung verf\u00fcge. Die \u00dcbertragung einer Pfarrstelle gelinge auch im Falle von Entsendungsstehen nur, wenn die Kirchgemeinde zustimmt. Ein gedeihliches Wirken des Pfarrers, der gegen seinen Willen versetzt werde, sei nicht zu erwarten. Eine Entsendung eines Pfarrers, der sich auf eine Stelle beworben habe, gehe immer der Entsendung eines Pfarrers gegen dessen Willen vor.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird zum Sach- und Streitstand auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte <a href=\"\/?p=4393\">zum vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren (KVwG 4\/2015)<\/a> sowie den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorg\u00e4nge (2 Heftungen) Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Klage ist als Unt\u00e4tigkeitsklage zul\u00e4ssig, obwohl die Kl\u00e4gerin den Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht abgewartet hat. Abweichend von dieser Regel ist nach \u00a7 30 des Kirchlichen Verwaltungsgerichtsgesetzes (KVwGG) die Klage zul\u00e4ssig, wenn ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entschieden worden ist und sechs Monate seit Einlegung des Widerspruchs verstrichen sind. Vor der Klageerhebung waren sechs Monate seit Einlegung des Widerspruchs verstrichen. Ein zureichender Grund f\u00fcr de Nichtbescheidung, der das Gericht veranlassen k\u00f6nnte, das Gerichtsverfahren auszusetzen, liegt nicht vor. Das Vorliegen eines sachlichen Grundes ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, nicht danach, ob die Beklagte subjektiv der Auffassung ist, der Widerspruch sollte noch nicht beschieden werden. Andernfalls h\u00e4tte es die Beklagte in der Hand, wann dem Widerspruchsf\u00fchrer Rechtsschutz durch das Gericht gew\u00e4hrt ist, was \u00a7 30 KVwGG jedoch gerade verhindern will.<\/strong> Objektive Gr\u00fcnde f\u00fcr die Nichtbescheidung hat die Beklagte indes nicht angef\u00fchrt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Frist nach \u00a7 31 KVwGG ist eingehalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist klagebefugt im Sinne von \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1 KVwGG. Ihre Bewerbungen um andere Pfarrstellen l\u00e4sst auch ihr Rechtsschutzbed\u00fcrfnis nicht entfallen, von der Versetzung in den Wartestand verschont zu bleiben.<\/p>\n<p>Die Klage ist auch begr\u00fcndet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7 58 Ab. 1 Satz 1 KVwGG). Die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte berechtigt ist, die Kl\u00e4gerin in den Wartestand zu versetzen, lagen nicht vor.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 83 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD wird ein Pfarrer in den Wartestand versetzt, wenn eine Versetzung in eine andere Stelle u. a. im Falle des \u00a7 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 PfDG.EKD nicht durchf\u00fchrbar ist. Nach \u00a7 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 PfDG.EKD in Verbindung mit \u00a7 79 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD kann ein Pfarrer ohne seine Zustimmung oder Bewerbung versetzt werden, wenn in der bisherigen Stelle oder ihrem bisherigen Auftrag eine nachhaltige St\u00f6rung in der Wahrnehmung des Dienstes gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 1 und 2 PfDG.EKD festgestellt wird. Nach diesen gesetzlichen Regelungen geht mithin die &#8211; ggf. auch gegen den Willen des Pfarrers erfolgende &#8211; Versetzung in eine andere Stelle der Versetzung in den Wartestand vor, es sei denn, die Versetzung ist \u201enicht durchf\u00fchrbar&#8220;. Die Nichtdurchf\u00fchrbarkeit ist damit tatbestandliche Voraussetzung f\u00fcr die Befugnis der Beklagten, den Pfarrer in den Wartestand zu versetzen. Nicht etwa liegt es im Ermessen der Beklagten zwischen einer Versetzung in eine andere Stelle oder der Versetzung in den Wartestand zu w\u00e4hlen. <strong>\u201eNicht durchf\u00fchrbar&#8220; ist die Versetzung in eine andere Stelle nicht schon dann, wenn ihr (sachliche) Gr\u00fcnde von mehr oder weniger starkem Gewicht entgegenstehen. \u201eNicht durchf\u00fchrbar&#8220; ist eine Ma\u00dfnahme nur dann, wenn ihr zwingende Gr\u00fcnde entgegenstehen, ihre Umsetzung also unm\u00f6glich ist. Die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr k\u00f6nnen in rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden liegen.<\/strong><\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben war die Beklagte nicht berechtigt, die Kl\u00e4gerin in den Wartestand zu versetzen. Dabei kann dahin stehen, ob von einer nachhaltigen St\u00f6rung in der Wahrnehmung des Dienstes der Kl\u00e4gerin in ihrer derzeitigen Stelle auszugehen ist. Denn es spricht jedenfalls nichts daf\u00fcr, dass die Versetzung der Kl\u00e4gerin in eine andere Stelle nicht durchf\u00fchrbar im Sinne von \u00a7 83 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD ist. Freie Stellen, in die die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte versetzt werden k\u00f6nnen, standen zur Verf\u00fcgung. Denn es gab jedenfalls freie sogenannte Entsendungsstellen, in die die Kl\u00e4gerin hatte versetzt werden k\u00f6nnen. Einer Zustimmung der betroffenen Gemeinde bedurfte es dazu nicht (\u00a7 14 Pfarrstellen\u00fcbertragungsgesetz). Dass die Kl\u00e4gerin ihrer Versetzung nicht zustimmte, war &#8211; eine nachhaltige St\u00f6rung in der Wahrnehmung ihres Dienstes unterstellt &#8211; nach \u00a7 79 Abs. 2 PfDG.EKD irrelevant. <strong>Andere Gr\u00fcnde, die die Versetzung der Kl\u00e4gerin in eine andere Stelle h\u00e4tten unm\u00f6glich machen k\u00f6nnen, hat die Beklagte weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Dabei kann offen bleiben, ob es f\u00fcr jede der freien Stellen neben der Kl\u00e4gerin Bewerber gegeben hat, die diese Stellen freiwillig antreten wollten. Insofern mag zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Annahme der Beklagten sprechen, dass ein freiwillig angetretener Dienst mutma\u00dflich zu einem gedeihlicheren Wirken f\u00fchrt, als ein zwangsweise angetretener. Zwingend ist diese Vermutung allerdings nicht. Sie widerspricht im \u00dcbrigen auch der Wertung des kirchlichen Gesetzgebers, der andernfalls eine Versetzung gegen den Willen des Pfarrers nicht h\u00e4tte vorsehen d\u00fcrfen. Konkrete Umst\u00e4nde, die im vorliegenden Fall die Annahme begr\u00fcnden, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne auf keiner der Stellen erfolgreich, insbesondere ohne erneute nachhaltige St\u00f6rung in der Wahrnehmung ihres Dienstes wirken, sind nicht ersichtlich.<\/strong><\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 72 Abs. 1, 75 KVwGG i.V.m. \u00a7 154 Abs. 75 KVwGG i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/167.html\" title=\"&sect; 167 VwGO [Vollstreckung gem&auml;&szlig; ZPO; vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit]\">\u00a7 167 Abs. 2 VwGO<\/a>.<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gr\u00fcnde nach \u00a7 63 Abs. 2 KVwGG nicht vorliegen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p><em>* Das Urteil wird an dieser Stelle voraussichtlich von Amts wegen ge\u00e4ndert werden, da hier eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Es ist das Jahr 2015 gemeint.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bestehen erhebliche Spannungen im Verh\u00e4ltnis zwischen einem Pfarrer und einer Gemeinde bzw. Teilen der Gemeinde, h\u00e4lt das kirchliche Pfarrdienstrecht spezielle Mechanismen vor. Unter anderem die Feststellung, dass eine nachhaltige St\u00f6rung vorliege und sodann die Versetzung des Pfarrers. Vorliegend ist eine solche Feststellung getroffen worden und der betroffene Pfarrer in den Wartestand versetzt worden. Das nachfolgende &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5351\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eAufhebung einer Versetzung in den Wartestand, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 21.11.2016, Az. 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