{"id":5332,"date":"2017-03-23T08:41:48","date_gmt":"2017-03-23T07:41:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332"},"modified":"2020-01-05T18:06:11","modified_gmt":"2020-01-05T17:06:11","slug":"eignung-eines-richters-dienstgericht-fuer-richter-bei-dem-lg-duesseldorf-beschluss-v-03-03-2017-az-dg-12017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332","title":{"rendered":"Eignung eines Richters, Dienstgericht f\u00fcr Richter bei dem LG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 03.03.2017, Az. DG-1\/2017"},"content":{"rendered":"<p>Anders als im allgemeinen Beamtenrecht d\u00fcrfen Richter auch im Rahmen ihres Richterverh\u00e4ltnisses &#8222;auf Probe&#8220; sp\u00e4testens nach zwei Jahren nur unter besonderen Voraussetzungen entlassen werden. Es muss (positiv) festgestellt werden, dass sie f\u00fcr das Richteramt nicht geeignet sind. Diese Feststellung ist zwar grunds\u00e4tzlich im Beurteilungsermessen des Dienstherrn zu treffen, kann aber vor den Richterdienstgerichten \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Der Beschwerde des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof nicht abgeholfen (Beschluss v. 02.06.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20DGH%202\/17\" title=\"DGH Nordrhein-Westfalen, 02.06.2017 - 1 DGH 2\/17: Rechtm&auml;&szlig;igkeit einer Entlassungsverf&uuml;gung (ri...\">1 DGH 2\/17<\/a>).<\/p>\n<p>Eigene Leits\u00e4tze:<\/p>\n<ol>\n<li>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DRiG\/22.html\" title=\"&sect; 22 DRiG: Entlassung eines Richters auf Probe\">\u00a7 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG<\/a> k\u00f6nnen Richter auf Probe entlassen werden, wenn sie f\u00fcr das Richteramt nicht geeignet sind. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Beurteilung, ob ein Richter auf Probe geeignet ist bzw. ob er wegen mangelnder Eignung entlassen werden kann, ist sein Verhalten grunds\u00e4tzlich w\u00e4hrend der gesamten Dienstzeit.<\/li>\n<li>Finden Gespr\u00e4che mit dem Richter \u00fcber dessen Defizite in vier Beurteilungen keinen Eingang, hat der Dienstherr dokumentiert, dass er die Gespr\u00e4che und Vorw\u00fcrfe in der Gesamtschau nicht f\u00fcr erheblich gehalten hat. Es erscheint im Eilverfahren widerspr\u00fcchlich, will sich der Dienstherr gleichwohl darauf berufen und somit negativ von den Beurteilungen abweichen.<\/li>\n<li>Die (blo\u00dfe) Zahl gestellter Befangenheitsantr\u00e4ge ist als solche in der Regel kein geeignetes Indiz f\u00fcr die Eignung eines Richters.<\/li>\n<li>Ob eine relevante dienstliche Beurteilung rechtswidrig ist, kann im dienstgerichtlichen Verfahren offen bleiben, wenn der Rechtsfehler auch unmittelbar der Entlassungsverf\u00fcgung anhaftet. Die Pr\u00fcfung bleibt somit den Verwaltungsgerichten vorbehalten.<\/li>\n<\/ol>\n<p><!--more--><\/p>\n<blockquote><p><strong>Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27. Januar 2017 gegen den Bescheid der Pr\u00e4sidentin des Oberlandesgerichts A. vom 11. Januar 2017 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. [&#8230;]<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><br \/>\nI.<br \/>\nDer Antragsteller trat [\u2026] 2014 in den Richterdienst zum Antragsgegner ein. Ihm wurde ein Dienstleistungsauftrag bei dem Amtsgericht A. erteilt.<\/p>\n<p>Auf das Dienstverh\u00e4ltnis findet die Allgemeine Verf\u00fcgung des Justizministeriums, \u201eDienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanw\u00e4ltinnen und Staatsanw\u00e4lte\u201c, vom 2. Mai 2005 (2000 &#8211; Z. 155) &#8211; JMBl. NRW S. 121 in der jeweils g\u00fcltigen Fassung Anwendung (im Folgenden: BRL).<\/p>\n<p>Der Antragsteller wurde viermal dienstlich beurteilt.<\/p>\n<p>1. Personal- und Bef\u00e4higungsnachweisung vom 08. Oktober 2014<\/p>\n<p>Ausweislich der Personal- und Bef\u00e4higungsnachweisung vom 08. Oktober 2014 (Pr\u00e4sident des Amtsgerichts A., \u00dcberbeurteilung vom 06. November 2014) wurde der Antragsteller im Ergebnis als \u201edurchschnittlich\u201c beurteilt, seine Eignung konnte \u201ederzeit noch nicht\u201c beurteilt werden.<\/p>\n<p>Die Nachweisung f\u00fchrt im Einzelnen aus:<\/p>\n<ul>\n<li>\u201eDas Amtsverst\u00e4ndnis des Richters ist nicht zu beanstanden.\u201c<\/li>\n<li>&#8222;Die Verfahrensbeteiligten behandelt er betont freundlich. Seine gelegentlich pointiert ge\u00e4u\u00dferte Rechtsmeinung f\u00fchrte in Einzelf\u00e4llen zu Irritationen bei den Beteiligten.\u201c<\/li>\n<li>\u201eIn Einzelf\u00e4llen gelingt es ihm noch nicht, seine Rolle als Richter und die daraus resultierende Wirkung seines Verhaltens auf die Verfahrensbeteiligten zutreffend einzusch\u00e4tzen.\u201c<\/li>\n<li>\u201eEr bedenkt im fachlichen Austausch die Argumente anderer, diskutiert sachlich und bezieht klare Positionen. Er beachtet \u2013 auch bei der Terminierung \u2013 die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten.\u201c<\/li>\n<li>\u201eIch erwarte, dass der Richter sich mehr und mehr in den Kreis der Kolleginnen und Kollegen eingliedert, sich zunehmend \u00f6ffnet und sich dies zugleich auf seine Kommunikation \u2013 auch mit den Verfahrensbeteiligten \u2013 positiv auswirkt.\u201c<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zum 01. April 2015 wurde dem Antragsteller ein Dienstleistungsauftrag bei dem Landgericht A. erteilt.<\/p>\n<p>2. Personal- und Bef\u00e4higungsnachweisung vom 21. April 2015<\/p>\n<p>Ausweislich der Personal- und Bef\u00e4higungsnachweisung vom 21. April 2015 (Pr\u00e4sident des Amtsgerichts A., \u00dcberbeurteilung vom 19. Mai 2015) wurde der Antragsteller im Ergebnis erneut als \u201edurchschnittlich\u201c beurteilt. Die zusammenfassende W\u00fcrdigung enth\u00e4lt keine ausdr\u00fccklichen Ausf\u00fchrungen zur Eignung.<\/p>\n<p>Die Nachweisung f\u00fchrt im Einzelnen aus:<\/p>\n<ul>\n<li>&#8222;Das Amtsverst\u00e4ndnis des Richters ist nicht zu beanstanden.\u201c<\/li>\n<li>\u201eDie Verfahrensbeteiligten behandelt er betont h\u00f6flich und freundlich und zeigt sich in seinem gesamten Verhalten sehr viel ergebnisoffener und zug\u00e4nglicher.\u201c<\/li>\n<li>&#8222;Er tritt f\u00f6rmlich, freundlich und verbindlich, zugleich aber auch sehr zur\u00fcckhaltend und kontrolliert auf. [\u2026] Anregungen, auch in Bezug auf sein pers\u00f6nliches Verhalten, nimmt er offen entgegen. Er ist bestrebt, erkannte Schw\u00e4chen zu verbessern; im Bereich der Verfahrensf\u00fchrung und der Kommunikation innerhalb der Abteilung sind Fortschritte deutlich erkennbar.\u201c<\/li>\n<li>\u201eDie ihm aufgezeigten M\u00f6glichkeiten zur Steigerung seiner pers\u00f6nlichen und sozialen Kompetenzen hat Herr C. als Chance f\u00fcr sich begriffen und stetig an ihrer Umsetzung gearbeitet.\u201c<\/li>\n<\/ul>\n<p>3. Personal- und Bef\u00e4higungsnachweisung vom 17. September 2015<\/p>\n<p>Ausweislich der Personal- und Bef\u00e4higungsnachweisung vom 17. September 2015 (Pr\u00e4sident des Landgerichts A., \u00dcberbeurteilung vom 30. Oktober 2015) wurde der Antragsteller im Ergebnis erneut als \u201edurchschnittlich\u201c beurteilt. Die zusammenfassende W\u00fcrdigung enth\u00e4lt keine ausdr\u00fccklichen Ausf\u00fchrungen zur Eignung.<\/p>\n<p>Die Nachweisung f\u00fchrt im Einzelnen aus:<\/p>\n<ul>\n<li>\u201eDas Amtsverst\u00e4ndnis des Richters ist nicht zu beanstanden. Herr C. \u00fcbt im Allgemeinen die gebotene Zur\u00fcckhaltung.\u201c<\/li>\n<li>\u201eDen Verfahrensbeteiligten begegnet er betont h\u00f6flich und freundlich. Nachdem er sich beim Amtsgericht zuletzt sehr viel ergebnisoffener und zug\u00e4nglicher gezeigt hat, gelingt es dem Richter auch bei seiner landgerichtlichen T\u00e4tigkeit zunehmend, seine rechtliche Einsch\u00e4tzung des zu beurteilenden Sachverhalts den Verfahrensbeteiligten mit der gebotenen Zur\u00fcckhaltung zu vermitteln.\u201c<\/li>\n<li>\u201eIm Vortrag und in der Beratung versteht es Herr C., seine Auffassung mit pr\u00e4gnanter Argumentation klar zu vertreten, ohne sich Gegenargumenten zu verschlie\u00dfen.\u201c<\/li>\n<li>\u201eEr tritt f\u00f6rmlich und freundlich, zugleich aber auch zur\u00fcckhaltend und kontrolliert auf. [\u2026] Anregungen, auch in Bezug auf sein pers\u00f6nliches Verhalten, nimmt er offen entgegen und ist bestrebt, erkannte Schw\u00e4chen zu verbessern.\u201c<\/li>\n<li>\u201eHerr C. ist ein juristisch bef\u00e4higter, flei\u00dfiger, einsatzbereiter und effektiv arbeitender Richter, der den unmittelbaren Beginn beim Amtsgericht in fachlicher Hinsicht gut gemeistert und der die ihm dort aufgezeigten M\u00f6glichkeiten zur Steigerung seiner pers\u00f6nlichen und sozialen Kompetenzen als Chance f\u00fcr sich verstanden hat.\u201c<\/li>\n<\/ul>\n<p>Vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Mai 2016 erhielt der Antragsteller einen Dienstleistungsauftrag beim Amtsgericht B.. Ab dem 01. Juni 2016 war der Antragsteller erneut im Rahmen eines Dienstleistungsauftrags dem Landgericht A. zugeteilt.<\/p>\n<p>4. dienstliche Beurteilung vom 21. November 2016<\/p>\n<p>Ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom 21. November 2016 (Pr\u00e4sident des Landgerichts A., \u00dcberbeurteilung vom 19. Dezember 2016) wurde der Antragsteller im Ergebnis als \u201eunterdurchschnittlich\u201c beurteilt. Die zusammenfassende W\u00fcrdigung enth\u00e4lt die Feststellung er sei \u201ef\u00fcr das Richteramt nicht geeignet\u201c.<\/p>\n<p>Die Beurteilung f\u00fchrt im Einzelnen insbesondere aus:<\/p>\n<ul>\n<li>\u201eAllerdings zeigt Herr C. im Sitzungsbetrieb \u2013 auch in Kammersitzungen \u2013 mehrfach und in jeder seiner ersten drei Verwendungen ein unbeherrschtes und unangemessenes Verhalten, das Anlass zu Beanstandungen und Gespr\u00e4chen mit dem Richter gab, so zuletzt erneut auch bei dem Amtsgericht B..\u201c<\/li>\n<li>\u201eGravierend beeintr\u00e4chtigt wird das Bild der pers\u00f6nlichen Kompetenz von Herrn C. jedoch durch situativ zutage tretende Defizite. In Situationen als zu hoch empfundenen Drucks vermag der Richter sein Verhalten nicht immer in gebotenem Ma\u00dfe zu kontrollieren. Dabei ist er nicht in der Lage, eigenes unangemessenes Verhalten selbstst\u00e4ndig als solches zu erkennen. Auf abweichende Auffassungen und auf T\u00e4tigkeit, die ihm nicht zusagen, reagierte er im Laufe der Probezeit mehrfach mit einer ablehnenden Haltung, die bis an die Grenze zur Leistungsverweigerung heranreicht. Anregungen, auch und gerade in Bezug auf sein pers\u00f6nliches Verhalten, nimmt der Richter entgegen und gibt sich bestrebt, Schw\u00e4chen zu verbessern. Zwischenzeitliche, als Reaktion auf in jeder seiner ersten drei Verwendungen notwendige Personalgespr\u00e4che zu beobachtende Besserungen seines Verhaltens waren indes nicht nachhaltig.\u201c<\/li>\n<li>\u201eAllerdings gelang es Herrn C. im Laufe seiner richterlichen T\u00e4tigkeit mehrfach nicht, sich gegen\u00fcber Verfahrensbeteiligten \u2013 auch der Polizei und der Staatsanwaltschaft \u2013 in gebotener Weise zu m\u00e4\u00dfigen. Unmut und Missfallen tr\u00e4gt er bisweilen in einer von anderen als schroff, unwirsch, unfreundlich und arrogant empfundenen Art und Weise offen zur Schau und sch\u00e4digt so das Ansehen der Justiz.\u201c<\/li>\n<li>\u201eEs ist ihm jedoch nicht gelungen, die ihm mehrfach aufgezeigten M\u00f6glichkeiten zur Steigerung seiner pers\u00f6nlichen und sozialen Kompetenzen nachhaltig zu verwirklichen. Seit der letzten Beurteilung haben sich vielmehr erneut gravierende Defizite in diesen wichtigen Kernkompetenzbereichen gezeigt, die mit den an einen Richter zu stellenden hohen Anforderungen unvereinbar sind.\u201c<\/li>\n<\/ul>\n<p>5. Entlassungsverf\u00fcgung vom 11.01.2017<\/p>\n<p>Der Antragsteller wurde unter dem 15. November 2016 zur beabsichtigten Entlassung angeh\u00f6rt, er hat im Rahmen der Anh\u00f6rung eine anwaltliche Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 abgegeben.<\/p>\n<p>Gleichstellungsbeauftragte und Bezirksrichterrat wurden am beh\u00f6rdlichen Verfahren beteiligt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DRiG\/26.html\" title=\"&sect; 26 DRiG: Dienstaufsicht\">\u00a7 26 Abs. 3 DRiG<\/a>, \u00a7 37 Nr. 4 c), \u00a7 89 Satz 1 Hs. 2 LRiStAG NRW, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/80.html\" title=\"&sect; 80 VwGO [Aufschiebende Wirkung, vorl&auml;ufiger Rechtsschutz]\">\u00a7 80 Abs. 5 VwGO<\/a> zul\u00e4ssige Antrag,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Verf\u00fcgung der Pr\u00e4sidentin des Oberlandesgerichts A. vom 11. Januar 2017 wiederherzustellen<\/strong><\/p>\n<p>hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.<\/p>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/80.html\" title=\"&sect; 80 VwGO [Aufschiebende Wirkung, vorl&auml;ufiger Rechtsschutz]\">\u00a7 80 Abs. 1 VwGO<\/a> haben Widerspruch und Anfechtungsklage grunds\u00e4tzlich aufschiebende Wirkung. Diese entf\u00e4llt gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/80.html\" title=\"&sect; 80 VwGO [Aufschiebende Wirkung, vorl&auml;ufiger Rechtsschutz]\">\u00a7 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO<\/a> jedoch dann, wenn u.a. die Beh\u00f6rde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gr\u00fcnden des \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung anordnet. Dies hat die Pr\u00e4sidentin des Oberlandesgerichts A. in dem angefochtenen Bescheid getan. Auf die Richtigkeit der Begr\u00fcndung der sofortigen Vollziehung kommt es nicht an.<\/p>\n<p>Ebenso ist eine konkrete und substantiierte Darlegung eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Das Gericht kann jedoch auf Antrag gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/80.html\" title=\"&sect; 80 VwGO [Aufschiebende Wirkung, vorl&auml;ufiger Rechtsschutz]\">\u00a7 80 Abs. 5 VwGO<\/a> die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn entweder die angefochtene Verf\u00fcgung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gr\u00fcnden das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das \u00f6ffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Ma\u00dfnahme \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>Die sonach erforderliche und vom Gericht unter eigener Ermessensaus\u00fcbung zu treffende Abw\u00e4gung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem \u00f6ffentlichen Interesse an einer sofortigen Wirksamkeit der strittigen Entlassungsverf\u00fcgung f\u00e4llt zugunsten des Antragstellers aus:<\/p>\n<p>Nach dem gegenw\u00e4rtigen Stand des dienstgerichtlichen Verfahrens kann nicht festgestellt werden, dass das \u00f6ffentliche Interesse am Sofortvollzug der strittigen Entlassungsverf\u00fcgung das Interesse des Antragstellers an einer Weiterbesch\u00e4ftigung bis zur endg\u00fcltigen Kl\u00e4rung des Streits im Hauptsacheverfahren \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DRiG\/22.html\" title=\"&sect; 22 DRiG: Entlassung eines Richters auf Probe\">\u00a7 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG<\/a> k\u00f6nnen Richter auf Probe entlassen werden, wenn sie f\u00fcr das Richteramt nicht geeignet sind.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Dienstherrn dar\u00fcber, ob der Richter auf Probe geeignet ist, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines f\u00fcr die Beurteilung zust\u00e4ndigen Organs. Dieser gew\u00e4hrt einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung darauf beschr\u00e4nkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeing\u00fcltige Wertma\u00dfst\u00e4be nicht beachtet oder sachfremde Erw\u00e4gungen angestellt worden sind.<\/p>\n<p>BGH, Urteil vom 22. September 1998 RiZ (R) 1\/98, Urteil vom 29. September 1975 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=RiZ%20(R)%201\/75\" title=\"BGH, 29.09.1975 - RiZ(R) 1\/75: Entlassung eines Richters auf Probe - Beurteilung der Leistungen...\">RiZ (R) 1\/75<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=DRiZ%201976,%2023\" title=\"BGH, 29.09.1975 - RiZ(R) 1\/75: Entlassung eines Richters auf Probe - Beurteilung der Leistungen...\">DRiZ 1976, 23<\/a>, 24; Urteil vom 25. August 1992 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=RiZ%20(R)%202\/92\" title=\"RiZ (R) 2\/92 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">RiZ (R) 2\/92<\/a>, Urt. Umdr. S. 8 m.w.N..<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Beurteilung, ob ein Richter auf Probe geeignet ist bzw. ob er wegen mangelnder Eignung entlassen werden kann, ist sein Verhalten grunds\u00e4tzlich w\u00e4hrend der gesamten Dienstzeit.<\/p>\n<p>zum Bezugszeitraum der gesamten laufbahnrechtlichen Probezeit f\u00fcr die Entlassung aus einem Beamtenverh\u00e4ltnis auf Probe: Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. M\u00e4rz 2016 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20B%206\/16\" title=\"6 B 6\/16 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">6 B 6\/16<\/a> \u2013, juris<\/p>\n<p>Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgf\u00e4ltigen Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass der Richter nicht geeignet ist, kann er entlassen werden.<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen wird die Entlassungsentscheidung bei vorl\u00e4ufiger summarischer Bewertung nicht gerecht. Die Pr\u00e4sidentin des Oberlandesgerichts A. hat ihr negatives Eignungsurteil jedenfalls auf die unvollst\u00e4ndige Auswertung der Personal- und Bef\u00e4higungsnachweisungen (a), wohl auch auf einen unvollst\u00e4ndigen Sachverhalt (b) gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>a) Die ersten drei dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers schlie\u00dfen mit dem Gesamturteil (zusammenfassende W\u00fcrdigung) \u201edurchschnittlich\u201c. Hierbei handelt es sich um die zweitschlechteste Bewertung auf der f\u00fcnfstufigen Notenskala gem. Ziff. V. 2. BRL. Zur Kennzeichnung ist (au\u00dfer bei der Spitzennote) jeweils der Zusatz \u201eoberer Bereich\u201c bzw. \u201eunterer Bereich\u201c zugelassen. Hiernach l\u00e4sst sich die Notenskala auf insgesamt 13 Stufen ausdifferenzieren. Die in der Entlassungsverf\u00fcgung behauptete charakterliche Nichteignung h\u00e4tte ggf. durch die Wahl derartiger Zwischenstufen verdeutlicht werden k\u00f6nnen. Der Antragsgegner hat davon keinen Gebrauch gemacht. In keiner der drei ersten Beurteilungen hat die \u00dcberbeurteilung das Ergebnis abge\u00e4ndert. Der Antragsgegner muss dies gegen sich gelten lassen.<\/p>\n<p>Das gilt unabh\u00e4ngig vom Gesamtergebnis auch soweit die Personal- und Bef\u00e4higungsnachweisungen vom 21. April und 17. September 2015 ausdr\u00fccklich verschiedene Ver\u00e4nderungen des Verhaltens des Antragstellers beschreiben (\u201ezeigt sich in seinem gesamten Verhalten sehr viel ergebnisoffener und zug\u00e4nglicher\u201c, \u201eFortschritte deutlich erkennbar\u201c, \u201ebestrebt, erkannte Schw\u00e4chen zu verbessern\u201c).<\/p>\n<p>Zwar w\u00e4re das Verhalten des Antragstellers im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung, sowie im dienstlichen Umgang mit Polizeibeamten und Dritten &#8211; die Richtigkeit der genannten Vorf\u00e4lle unterstellt \u2013 auch aus Sicht des Dienstgerichts kritisch zu betrachten und in die Bewertung der Eignung einzustellen. Es stellt sich aber in der Gesamtschau derzeit als episodenhaft dar. Die Beurteilungen des Jahres 2015 erwecken deutlich den Eindruck, dass hier anf\u00e4ngliche Schwierigkeiten in der richterlichen Rollenfindung \u00fcberwunden wurden.<\/p>\n<p><strong>Die vom Antragsgegner geltend gemachten fortlaufend durch Dienstvorgesetzte, Personaldezernentinnen und \u2013dezernenten sowie Kolleginnen und Kollegen mit dem Antragsteller gef\u00fchrten Gespr\u00e4che \u00fcber dessen Defizite haben in die Beurteilungen keinen Eingang gefunden. Damit hat der Dienstherr dokumentiert, dass er die \u2013 ihm bekannten &#8211; Gespr\u00e4che und Vorw\u00fcrfe in der Gesamtschau nicht f\u00fcr erheblich gehalten hat. Es erscheint im Rahmen der kursorischen Pr\u00fcfung widerspr\u00fcchlich, will sich der Dienstherr nunmehr gleichwohl darauf berufen und somit negativ von den Beurteilungen abweichen.<\/strong><\/p>\n<p>Nicht zuletzt erscheint auch die W\u00fcrdigung der gegen den Antragsteller gestellten Befangenheitsantr\u00e4ge nicht plausibel. Im Rahmen der Anh\u00f6rung hat der Antragsteller geltend gemacht, dass es sich um vier Antr\u00e4ge von drei Parteien handeln soll. Nur zwei Befangenheitsantr\u00e4ge seien im Sinne der dortigen Prozesspartei erfolgreich gewesen. Dass dar\u00fcber hinaus die Zahl der nicht erfolgreichen Befangenheitsantr\u00e4ge Zweifel an der Eignung des Richters wecken soll, ist aus Sicht des Dienstgerichts kritisch zu hinterfragen, weil es der Antragsgegner hierdurch wom\u00f6glich auch in die H\u00e4nde von Prozessparteien legen w\u00fcrde, durch die blo\u00dfe Stellung von Befangenheitsantr\u00e4gen einschneidende Personalma\u00dfnahmen auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p>b) Dass es jedenfalls auch Anlass gab, die Leistungen des Antragstellers anders zu bewerten als in der letzten dienstlichen Beurteilung und in der angefochtenen Entlassungsverf\u00fcgung geschehen, spiegelt sich auch in der Stellungnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht D. vom 20. Oktober 2016 wider. Er beschreibt die Leistungen des Antragstellers ab dem 01. Juli 2016, mithin also einen aktuellen Zeitraum von knapp vier Monaten. Der Bericht l\u00e4sst Zweifel an fachlicher oder charakterlicher Nichteignung des Antragstellers nicht erahnen. Gleichwohl ist eine Ber\u00fccksichtigung des Beitrags weder in der dienstlichen Beurteilung vom 21. November 2016, noch in der Entlassungsverf\u00fcgung oder der Erwiderungsschrift des Antragsgegners zu finden.<\/p>\n<p>Ob hierdurch die dienstliche Beurteilung bereits rechtswidrig ist, kann offen bleiben, da der Rechtsfehler jedenfalls auch unmittelbar der Entlassungsverf\u00fcgung anhaftet.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht erkennbar, dass Erkenntnisse aus dem Zeitraum zwischen dem 21. November 2016 (letzte Personal- und Bef\u00e4higungsnachweisung) und dem 11. Januar 2017 (Entlassungsverf\u00fcgung) erhoben und in die Entlassungsentscheidung einbezogen worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>Hierdurch entsteht im Rahmen der vorl\u00e4ufigen kursorischen Pr\u00fcfung der Eindruck, als ob gerade f\u00fcr den Zeitraum ab Juli 2016 nicht alle Erkenntnisquellen genutzt und gewichtet wurden.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass neuere Eindr\u00fccke tendenziell h\u00f6her zu gewichten sein d\u00fcrften als etwa \u00e4ltere Erfahrungen mit dem Antragsteller.<\/strong><\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Antragsgegners besteht f\u00fcr den Dienstherrn die Pflicht, bei der Einsch\u00e4tzung, ob der Antragsteller f\u00fcr das Richteramt geeignet ist, das in der gesamten Dienstzeit gezeigte Leistungsbild, einschlie\u00dflich etwaiger Leistungsschwankungen und j\u00fcngerer Entwicklungen zu ber\u00fccksichtigen. Nur auf diese Weise ist eine tragf\u00e4hige Eignungsfeststellung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Hierzu sind die vollst\u00e4ndigen Bewertungen der Personal- und Bef\u00e4higungsnachweisungen auszuwerten und vorhandene Beurteilungsbeitr\u00e4ge heranzuziehen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass eine funktionierende Rechtpflege bei einer Weiterbesch\u00e4ftigung des Antragstellers nicht gew\u00e4hrleistet ist. Ausweislich der zuletzt vorgenommenen Gesch\u00e4ftsverteilung war der Antragsteller ma\u00dfgeblich entlastend als Berichterstatter, nicht aber als Einzelrichter eingesetzt. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Vorsitzende der 7. Zivilkammer des Landgerichts A. offenbar keine (gewichtigen) Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit und der Einbindung des Antragstellers erkennen konnte, erscheint es hinnehmbar, dass der Antragsteller vor\u00fcbergehend bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Richterdienst weiterbesch\u00e4ftigt wird.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anders als im allgemeinen Beamtenrecht d\u00fcrfen Richter auch im Rahmen ihres Richterverh\u00e4ltnisses &#8222;auf Probe&#8220; sp\u00e4testens nach zwei Jahren nur unter besonderen Voraussetzungen entlassen werden. Es muss (positiv) festgestellt werden, dass sie f\u00fcr das Richteramt nicht geeignet sind. Diese Feststellung ist zwar grunds\u00e4tzlich im Beurteilungsermessen des Dienstherrn zu treffen, kann aber vor den Richterdienstgerichten \u00fcberpr\u00fcft werden. &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eEignung eines Richters, Dienstgericht f\u00fcr Richter bei dem LG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 03.03.2017, Az. DG-1\/2017\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":5199,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,63],"tags":[57],"class_list":["post-5332","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-aktuelles","category-richterdienstrecht","tag-entfernung-aus-dem-beamtenverhaeltnis"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Eignung eines Richters, Dienstgericht f\u00fcr Richter bei dem LG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 03.03.2017, Az. DG-1\/2017 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Eignung eines Richters, Dienstgericht f\u00fcr Richter bei dem LG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 03.03.2017, Az. DG-1\/2017 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht\" \/>\n<meta property=\"article:publisher\" content=\"https:\/\/www.facebook.com\/hotstegs.recht\" \/>\n<meta property=\"article:published_time\" content=\"2017-03-23T07:41:48+00:00\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2020-01-05T17:06:11+00:00\" \/>\n<meta property=\"og:image\" content=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/lg_duesseldorf_halle.jpg\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:width\" content=\"2500\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:height\" content=\"1200\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:type\" content=\"image\/jpeg\" \/>\n<meta name=\"author\" content=\"Robert Hotstegs\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:creator\" content=\"@hotstegs_recht\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@hotstegs_recht\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Verfasst von\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"Robert Hotstegs\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:label2\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data2\" content=\"13\u00a0Minuten\" \/>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Eignung eines Richters, Dienstgericht f\u00fcr Richter bei dem LG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 03.03.2017, Az. DG-1\/2017 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht","description":"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Eignung eines Richters, Dienstgericht f\u00fcr Richter bei dem LG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 03.03.2017, Az. DG-1\/2017 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht","og_description":"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16","og_url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332","og_site_name":"Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht","article_publisher":"https:\/\/www.facebook.com\/hotstegs.recht","article_published_time":"2017-03-23T07:41:48+00:00","article_modified_time":"2020-01-05T17:06:11+00:00","og_image":[{"width":2500,"height":1200,"url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/lg_duesseldorf_halle.jpg","type":"image\/jpeg"}],"author":"Robert Hotstegs","twitter_card":"summary_large_image","twitter_creator":"@hotstegs_recht","twitter_site":"@hotstegs_recht","twitter_misc":{"Verfasst von":"Robert Hotstegs","Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"13\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"Article","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332#article","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332"},"author":{"name":"Robert Hotstegs","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#\/schema\/person\/b5290b51a91e1e27ec6af13643a76ab0"},"headline":"Eignung eines Richters, Dienstgericht f\u00fcr Richter bei dem LG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 03.03.2017, Az. DG-1\/2017","datePublished":"2017-03-23T07:41:48+00:00","dateModified":"2020-01-05T17:06:11+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332"},"wordCount":2597,"commentCount":0,"publisher":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#organization"},"image":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/lg_duesseldorf_halle.jpg","keywords":["Entfernung aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis"],"articleSection":["Aktuelles","Richterdienstrecht"],"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"CommentAction","name":"Comment","target":["https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332#respond"]}]},{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332","name":"Eignung eines Richters, Dienstgericht f\u00fcr Richter bei dem LG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 03.03.2017, Az. DG-1\/2017 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#website"},"primaryImageOfPage":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332#primaryimage"},"image":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/lg_duesseldorf_halle.jpg","datePublished":"2017-03-23T07:41:48+00:00","dateModified":"2020-01-05T17:06:11+00:00","description":"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332"]}]},{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332#primaryimage","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/lg_duesseldorf_halle.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/lg_duesseldorf_halle.jpg","width":2500,"height":1200,"caption":"(C) Landgericht D\u00fcsseldorf"},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5332#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Eignung eines Richters, Dienstgericht f\u00fcr Richter bei dem LG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 03.03.2017, Az. DG-1\/2017"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#website","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/","name":"Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht","description":"\u00f6ffentliches Dienstrecht und Disziplinarverfahren | Rechtsanwalt Robert Hotstegs | Rechtsanw\u00e4ltin Sarah Nu\u00dfbaum | Rechtsanw\u00e4ltin Katharina Voigt","publisher":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#organization","name":"Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/logo_2020.png","contentUrl":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/logo_2020.png","width":180,"height":51,"caption":"Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft"},"image":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/www.facebook.com\/hotstegs.recht","https:\/\/x.com\/hotstegs_recht","https:\/\/www.instagram.com\/hotstegs.recht","https:\/\/de.linkedin.com\/company\/hotstegs-recht"]},{"@type":"Person","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#\/schema\/person\/b5290b51a91e1e27ec6af13643a76ab0","name":"Robert Hotstegs","pronouns":"er\/ihm","image":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/7d923d735cd88c8f3b65c6506ab775c5eb23a82716d81ce74eb3951cb8430f5a?s=96&d=blank&r=g","url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/7d923d735cd88c8f3b65c6506ab775c5eb23a82716d81ce74eb3951cb8430f5a?s=96&d=blank&r=g","contentUrl":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/7d923d735cd88c8f3b65c6506ab775c5eb23a82716d81ce74eb3951cb8430f5a?s=96&d=blank&r=g","caption":"Robert Hotstegs"},"description":"Rechtsanwalt, Fachanwalt f\u00fcr Verwaltungsrecht","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?author=1"}]}},"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5332","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=5332"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5332\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7557,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/5332\/revisions\/7557"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/5199"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=5332"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=5332"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=5332"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}