{"id":5146,"date":"2016-12-20T10:49:53","date_gmt":"2016-12-20T09:49:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5146"},"modified":"2018-08-16T20:43:57","modified_gmt":"2018-08-16T18:43:57","slug":"finanzministerium-stellt-beurteilungsverfahren-auf-den-kopf-verwaltungsgericht-duesseldorf-urteil-v-02-12-2016-az-13-k-278715","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=5146","title":{"rendered":"Finanzministerium stellt Beurteilungsverfahren &#8222;auf den Kopf&#8220;, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 02.12.2016, Az. 13 K 2787\/15"},"content":{"rendered":"<p>Beamtinnen und Beamte sind nach Eignung, Leistung und Bef\u00e4higung zu beurteilen. Denn schon nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG<\/a> sind genau diese Kriterien ma\u00dfgeblich, wenn es um die Vergabe eines &#8222;\u00f6ffentlichen Amtes&#8220; geht. Dienstliche Beurteilungen dienen daher ma\u00dfgeblich dazu, Personalentscheidungen und etwa Bef\u00f6rderungen vorzubereiten.<\/p>\n<p>Umso wichtiger ist es, dass die Beurteilungen rechtm\u00e4\u00dfig sind und vor allem zwischen den Kriterien sauber differenzieren. Das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf hat nun anhand einer Beurteilung des Finanzministeriums NRW ausgef\u00fchrt, dass insbesondere die dienstliche Beurteilung sich nicht an einem zuk\u00fcnftigen Bef\u00f6rderungsposten orientieren darf, sondern im ersten Schritt den Ist-Zustand erfassen soll, und dass andererseits ein Beurteilungsergebnis auch nicht danach festgelegt werden darf, ob man den betroffenen Beamten bef\u00f6rdern m\u00f6chte oder nicht. W\u00fcrde man n\u00e4mlich die sogenannte <em>Bef\u00f6rderungs<\/em>eignung schon in die Beurteilungsnote einflie\u00dfen lassen und anhand der Note noch einmal separat eine Bef\u00f6rderungseignung aussprechen, w\u00fcrde das Verfahren sprichw\u00f6rtlich &#8222;auf den Kopf gestellt&#8220; und es spr\u00e4che einiges daf\u00fcr, dass die Beurteilung &#8222;passend gemacht&#8220; werde.<\/p>\n<p>Im Volltext f\u00fchrt die Entscheidung aus:<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>Der Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung der der Kl\u00e4gerin zum Stichtag 30. Juni 2014 erteilten dienstlichen Beurteilung verurteilt, die Kl\u00e4gerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/strong><\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der der Kl\u00e4gerin zum 30. Juni 2014 f\u00fcr den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2014 erteilten dienstlichen Beurteilung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin steht im Dienst des Beklagten und ist im Finanzministerium als Referentin in der Besoldungsgruppe A 15 t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Unter dem 16. Juni 2014 unterzeichnete der Gruppenleiter &#8211; auch in Vertretung f\u00fcr den Abteilungsleiter &#8211; die dienstliche Beurteilung. Diese gliedert sich gem\u00e4\u00df dem verwendeten Formular (u.a.) in eine Leistungsbeurteilung, eine Bef\u00e4higungsbeurteilung, eine zusammenfassende W\u00fcrdigung und das Ergebnis der Beurteilung. Zur Beurteilung der Leistung gibt es vier jeweils durch Unterpunkte n\u00e4her spezifizierte Leistungsmerkmale (&#8222;Arbeitsweise&#8220;, &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220;, &#8222;Sozialverhalten&#8220; und &#8222;F\u00fchrungsverhalten\/Strategisches Denken und Handeln&#8220;), die durch Ankreuzen auf einer Skala von 1 bis 5 (von 1 = &#8222;entspricht nicht den Anforderungen&#8220; bis 5 = \u201c\u00fcbertrifft erheblich die Anforderungen\u201c) zu bewerten sind. Die Bef\u00e4higungsbeurteilung gliedert sich in sieben ebenfalls jeweils durch Unterpunkte konkretisierte Bef\u00e4higungsmerkmale (&#8222;Leistungsf\u00e4higkeit und Leistungsbereitschaft&#8220;, &#8222;Auffassungsgabe und Analysef\u00e4higkeit&#8220;, &#8222;Entscheidungsf\u00e4higkeit&#8220;, &#8222;Verantwortungsbereitschaft und Kritikf\u00e4higkeit&#8220;, &#8222;Zuverl\u00e4ssigkeit&#8220;, \u201cVerhandlungs- und Durchsetzungsf\u00e4higkeit\u201c sowie &#8222;Kommunikationsf\u00e4higkeit&#8220;); diese sind auf einer vierstufigen Skala (von 1 = &#8222;weniger ausgepr\u00e4gt&#8220; bis 4 = &#8222;sehr stark ausgepr\u00e4gt&#8220;) durch Ankreuzen jeweils einem Auspr\u00e4gungsgrad zuzuordnen. Das Ergebnis der Beurteilung besteht aus der Erteilung einer Note als Gesamturteil (wobei sieben Notenstufen &#8211; von &#8222;nicht bew\u00e4hrt&#8220; bis &#8222;hervorragend\u201c &#8211; zur Verf\u00fcgung stehen) sowie dem Ausspruch zur Bef\u00f6rderungseignung.<\/p>\n<p>In der zusammenfassenden W\u00fcrdigung der vorliegenden Beurteilung wird unter anderem ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">[&#8230;] Die in der Vorbeurteilung ge\u00e4u\u00dferten Erwartungen an die fachliche Entwicklung haben sich nicht in vollem Umfang erf\u00fcllt. Insbesondere die Arbeitsg\u00fcte entspricht h\u00e4ufig nicht den an eine Referatsleitung zu stellenden Anforderungen. Die Beurteilung wurde deshalb in Abschnitt III.3 um einen Bewertungspunkt zur\u00fcckgef\u00fchrt. Damit ist die Zuerkennung der Bef\u00f6rderungseignung nicht<br \/>\nmehr m\u00f6glich. [\u2026]<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhielt das Gesamturteil \u201cbefriedigend\u201c. Nach der (im Beurteilungsvordruck wiedergegebenen) Definition dieser Notenstufe handelt es sich um eine Beurteilung f\u00fcr Beamtinnen und Beamte, die nach Eignung, Bef\u00e4higung und Leistung in jeder Hinsicht dem Durchschnitt ihrer Besoldungsgruppe entsprechen. Die Bef\u00f6rderungseignung wurde der Kl\u00e4gerin nicht zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilung durch den Staatssekret\u00e4r und den Abteilungsleiter II erfolgte am 16. Juli 2014.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 12. November 2014 beantragte die Kl\u00e4gerin die Ab\u00e4nderung ihrer dienstlichen Beurteilung. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass grunds\u00e4tzliche Bedenken gegen das Beurteilungssystem des Finanzministeriums best\u00fcnden, das mit dem &#8211; in der Rechtsprechung teilweise kritisierten &#8211; Beurteilungssystem der Landesfinanzverwaltung vergleichbar sei. Dar\u00fcber hinaus sei die Beurteilung rechtswidrig, da die Gesamtbewertung nicht aus den Einzelmerkmalen ermittelt worden und die Beurteilung in sich widerspr\u00fcchlich sei. Die Widerspr\u00fcchlichkeit ergebe sich daraus, dass sich die in der zusammenfassenden W\u00fcrdigung getroffenen Einschr\u00e4nkungen nicht in der Bewertung der Einzelmerkmale wiederfinden lie\u00dfen. Dar\u00fcber hinaus sei das System der \u201cAnkreuzbeurteilung\u201c rechtswidrig. Die Beurteilung erfasse zudem nicht den gesamten Beurteilungszeitraum, da die \u201cZeichnung\u201e der Beurteilung bereits am 16. Juni 2014 und damit vor Ablauf des Beurteilungszeitraums vorgenommen worden sei. Die dienstliche Beurteilung setze sich \u00fcberdies in Widerspruch zu der Vorbeurteilung, wenn in ihr ausgef\u00fchrt werde, dass die in der Vorbeurteilung ge\u00e4u\u00dferten Erwartungen an die fachliche Entwicklung sich nicht in vollem Umfang erf\u00fcllt h\u00e4tten. Die Vorbeurteilung habe keine Erwartungen an die fachliche Entwicklung der Kl\u00e4gerin formuliert, sodass nicht plausibel sei, welche ge\u00e4u\u00dferten Erwartungen die Kl\u00e4gerin nicht erf\u00fcllt haben solle. \u00dcberdies sei es nicht rechtm\u00e4\u00dfig, die Bewertung der Leistung und der Bef\u00e4higung durch unterschiedliche Punkteskalen vorzunehmen, da es hierdurch zu einer willk\u00fcrlichen H\u00f6herstufung der Leistungsbeurteilung komme. \u00dcberdies bef\u00fcrchte sie im Hinblick auf ein sachfremdes Merkmal &#8211; ihr Geschlecht &#8211; schlechter beurteilt worden zu sein.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 27. Januar 2015, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigef\u00fcgt war, lehnte der Beklagte den Ab\u00e4nderungsantrag ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass das Beurteilungsverfahren im Wege der Ankreuzbeurteilung aufgrund der im Beurteilungsvordruck vorgegebenen Einzelmerkmale und deren Erl\u00e4uterung durch weitere Unterpunkte sowie aufgrund der klaren Definition der einzelnen Punktwerte hinreichend differenziert und rechtm\u00e4\u00dfig sei. Die wesentlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr das gebildete Gesamtergebnis der Beurteilung, das sich aus Leistungs-, Bef\u00e4higungs- und Eignungsbeurteilung unter W\u00fcrdigung der Gesamtpers\u00f6nlichkeit des Einzelnen im Vergleich zu den \u00fcbrigen Beamten derselben Besoldungsgruppe ergebe, seien in der zusammenfassenden W\u00fcrdigung dargelegt.<\/p>\n<p>\u00dcberdies werde bei der Beurteilung der Besoldungsgruppe A15 auch \u00fcber die Vergabe der Funktionseignung Referatsleitung auf Grundlage des Anforderungsprofils (Anlage IV B zu den Richtlinien f\u00fcr die Beurteilung und Bef\u00f6rderung der Beamtinnen und Beamten des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (BuBR-FM)) entschieden. Die W\u00fcrdigung der Gesamtpers\u00f6nlichkeit der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte mit Blick auf die Anforderungen des n\u00e4chsth\u00f6heren Statusamtes und dem damit einhergehenden Funktionswechsel im Vergleich zu den \u00fcbrigen Beamten derselben Besoldungsgruppe zu erfolgen. Die angefochtene Beurteilung treffe Aussagen zu Leistung, Bef\u00e4higung und fachlicher Eignung der Kl\u00e4gerin. W\u00e4hrend die Leistungs- und Bef\u00e4higungsbewertung retrospektiv durch Vergabe bestimmter Punktwerte erfolge, beinhalte die Bewertung der fachlichen Eignung eine Prognose, die durch einen frei formulierten Text abgegeben werde. Im Verh\u00e4ltnis zur Vorbeurteilung habe sich die Kl\u00e4gerin allein in dem Einzelmerkmal der \u201cArbeitsg\u00fcte&#8220; um einen Punkt verschlechtert, da sich diese negativ entwickelt habe. Mit dieser Bewertung sei zum Ausdruck gebracht worden, dass sich die G\u00fcte der von der Beamtin im Beurteilungszeitraum erledigten Arbeiten nicht auf dem Niveau befunden habe, das eine Zuerkennung der Eignung zur Leitung eines Referats h\u00e4tte rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zudem ergebe sich kein Widerspruch im Verh\u00e4ltnis zur Vorbeurteilung. Es habe keiner ausdr\u00fccklich zu formulierenden Erwartung der Leistungsentwicklung bedurft, da die damals getroffene Zuerkennung der Bef\u00f6rderungseignung die Erwartung beinhaltet habe, dass die Kl\u00e4gerin in dem nachfolgenden Zeitraum das Leistungsniveau zumindest konstant beibehalte. Zu Unrecht r\u00fcge die Kl\u00e4gerin \u00fcberdies die nicht vollst\u00e4ndige Ber\u00fccksichtigung des Beurteilungszeitraums. Die Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilung sei erst am 16. Juli 2014 und damit nach Ablauf des Beurteilungszeitraums erfolgt. Bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums habe die M\u00f6glichkeit bestanden, etwaige Erg\u00e4nzungen in die Beurteilung aufzunehmen, die ggf. noch Einfluss auf die Bewertung gehabt haben k\u00f6nnten. Auch nach erneuter Pr\u00fcfung ergebe sich unter Ber\u00fccksichtigung des Zeitraumes vom 17. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2014 kein anderes Beurteilungsergebnis.<\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung unterschiedlicher Bewertungsskalen f\u00fcr die Leistungs- und die Bef\u00e4higungsbeurteilung sei erfolgt, um einen angemessenen Ausgleich zwischen der unterschiedlichen Bedeutung der Bef\u00e4higungs- und Leistungsbeurteilung f\u00fcr die weitere Entwicklung der Beamten herzustellen. Diese g\u00e4ngige Praxis sei nunmehr mit Erlass vom 19. Januar 2015 klarstellend in den Beurteilungs- und Bef\u00f6rderungsrichtlinien in der Finanzverwaltung (BuBR 2011) aufgenommen worden und werde demn\u00e4chst auch in die BuBR-FM schriftlich aufgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat am 9. April 2015 Klage erhoben. Zur Begr\u00fcndung bezieht sie sich zun\u00e4chst auf ihr Vorbringen im Antrag vom 12. November 2014. Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt sie vor, dass es bis zu der vom Beklagten vorgetragenen Anpassung der BuBR 2011 keine sachliche Begr\u00fcndung f\u00fcr differenzierte Beurteilungsskalen im Leistungs- und Bef\u00e4higungsbereich gegeben habe. Es habe daher hinsichtlich der Gewichtung von Bef\u00e4higungs- und Leistungsbeurteilung keine einheitliche Verwaltungspraxis bestanden. Dar\u00fcber hinaus habe der Beklagte einen fehlerhaften Beurteilungsma\u00dfstab angelegt, indem er sie an den an eine Referatsleitung zu stellenden Anforderungen gemessen habe. Die Begr\u00fcndung des Gesamturteils entspreche nicht den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen in Bezug auf Ankreuzbeurteilungen. \u00dcberdies sei das Gesamturteil nicht aus den Einzelmerkmalen entwickelt worden. Zuletzt w\u00e4re nur dann der gesamte Beurteilungszeitraum ber\u00fccksichtigt worden, wenn erst nach dessen Ablauf gem\u00e4\u00df Nr. 4.4 BubR-FM ein Beurteilungsplan erstellt und dieser einer abschlie\u00dfenden Abteilungsleiterbesprechung zugef\u00fchrt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der ihr zum Stichtag 30. Juni 2014 erteilten dienstlichen Beurteilung zu verurteilen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin sei der gesamte Beurteilungszeitraum ber\u00fccksichtigt worden. In der Zeit vom 16. Juni bis 16. Juli 2014 h\u00e4tten sich keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Leistungen und F\u00e4higkeiten der Kl\u00e4gerin ergeben. Zudem habe die Arbeitsweise und die Arbeitsg\u00fcte der Kl\u00e4gerin jeweils im unteren Bereich der Bewertungsstufe &#8222;entspricht im Allgemeinen den Anforderungen&#8220; bzw. der Bewertungsstufe &#8222;entspricht nur teilweise den Anforderungen&#8220; gelegen. Auch eine deutliche Leistungssteigerung h\u00e4tte nicht zu einer besseren Bewertung dieser beiden Kriterien f\u00fchren k\u00f6nnen. Eine Anhebung des Gesamturteils aufgrund zus\u00e4tzlicher Erkenntnisse in diesem Zeitraum sei ebenfalls auszuschlie\u00dfen, da der Gesamteindruck zu negativ gewesen sei. In der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4uterte der Beklagte diesbez\u00fcglich, dass die Beurteilungen bzw. der Beurteilungsentwurf bereits vor dem Stichtag erstellt worden seien, um eine schnellstm\u00f6gliche Bef\u00f6rderungsrunde im Juli 2014 anschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen. Den die Beurteilung erstellenden Abteilungsleitern sei mitgeteilt worden, dass sie \u00c4nderungen des Leistungs-. Bef\u00e4higungs- oder Eignungsbildes bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes noch einbringen sollten.<\/p>\n<p>\u00dcberdies werde die Bef\u00e4higungsbeurteilung im Verh\u00e4ltnis zu der Leistungsbeurteilung nicht minderwertig ber\u00fccksichtigt. Vielmehr werde der Bef\u00e4higungsbeurteilung, da mit ihr 28 anstelle wie bei der Leistungsbeurteilung 20 Punkte erreicht werden k\u00f6nnen, eine gr\u00f6\u00dfere Bedeutung beigemessen. Zudem seien die Leistungen der Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich am Ma\u00dfstab der Anforderungen ihres statusrechtlichen Amts der Besoldungsgruppe A15 bewertet worden. Aus der zusammenfassenden W\u00fcrdigung sei \u00fcberdies plausibel das Gesamturteil begr\u00fcndet worden. Den R\u00fcgen der Kl\u00e4gerin, dass sie als Frau benachteiligt worden sei, k\u00f6nne nicht gefolgt werden. Die von der Kl\u00e4gerin erw\u00e4hnten Rechtsgutachten bez\u00f6gen sich auf die fortbestehende Diskriminierung von Frauen bei Bef\u00f6rderungsentscheidungen, nicht jedoch auf die zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4uterte der Beklagte, dass die in der Bewertung der fachlichen Eignung vorzunehmende Prognose unter anderem die Einsch\u00e4tzung der Eignung f\u00fcr das n\u00e4chsth\u00f6here Statusamt umfasse. Die Entscheidung \u00fcber die Bef\u00f6rderungseignung werde damit bereits im Rahmen der zusammenfassenden W\u00fcrdigung der Beurteilung getroffen und flie\u00dfe in die Note des Gesamturteils ein.<\/p>\n<p>Das Gericht hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichtern zu Entscheidung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge des Beklagten erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung zust\u00e4ndig, nachdem ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 \u00fcbertragen wurde, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/6.html\" title=\"&sect; 6 VwGO [Einzelrichter]\">\u00a7 6 Abs. 1<\/a> Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat entsprechend <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/113.html\" title=\"&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]\">\u00a7 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO<\/a> einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die zum 30. Juni 2014 erstellte dienstliche Beurteilung aufhebt und sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilt. Denn die dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten. Demgem\u00e4\u00df war der Bescheid vom 27. Januar 2015, mit dem der Beklagte den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Ab\u00e4nderung der Beurteilung abgelehnt hat, vom Gericht aufzuheben.<\/p>\n<p>Dienstliche Beurteilungen sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn dar\u00fcber, ob und in welchem Grad ein Beamter die f\u00fcr sein Amt und f\u00fcr seine Laufbahn erforderliche Bef\u00e4higung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachpr\u00fcfung hat sich deshalb darauf zu beschr\u00e4nken, ob die jeweiligen Amtstr\u00e4ger gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts versto\u00dfen haben, der gesetzliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeing\u00fcltige Wertma\u00dfst\u00e4be nicht beachtet oder sachfremde Erw\u00e4gungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien f\u00fcr die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu pr\u00fcfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regeln in Einklang stehen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2034.04\" title=\"BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 34.04: Dienstliche Beurteilung; w&auml;hrend des Beurteilungszeitraums in K...\">2 C 34.04<\/a> -\u201a juris. Rz 8, OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20B%20368\/12\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2012 - 1 B 368\/12: Berechtigung eines unmittelbaren, lediglich v...\">1 B 368\/12<\/a> -\u201a juris, Rz 9, VG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 8. M\u00e4rz 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20K%202289\/12\" title=\"VG D&uuml;sseldorf, 08.03.2013 - 13 K 2289\/12: Dienstliche Beurteilung Erstbeurteilung Endbeurteilun...\">13 K 2289\/12<\/a> -\u201a juris, Rz 45.<\/p>\n<p>I. Ausgehend von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben leidet die dienstliche Beurteilung zum 30. Juni 2014 an mehreren Rechtsfehlern.<\/p>\n<p>1. <strong>Die streitgegenst\u00e4ndliche dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, da \u00fcber das Gesamturteil und die Bef\u00f6rderungseignung der Kl\u00e4gerin nicht entsprechend den Vorgaben der BuBR-FM entschieden worden ist. Aus diesen ergibt sich n\u00e4mlich, dass das Gesamturteil vor der Entscheidung \u00fcber die Zuerkennung der Bef\u00f6rderungseignung zuzuerkennen und mithin hiervon unabh\u00e4ngig abgegeben werden soll. Bei der Erstellung der Beurteilung der Kl\u00e4gerin wurde hingegen im Rahmen der zusammenfassenden W\u00fcrdigung unter anderem \u00fcber die Bef\u00f6rderungs- und Funktionseignung der Kl\u00e4gerin entschieden und als Konsequenz dieser Entscheidung und der Bewertung von Leistung und Bef\u00e4higung sowie der Gesamtpers\u00f6nlichkeit der Kl\u00e4gerin das Gesamturteil &#8222;befriedigend&#8220; festgesetzt. Diese Entscheidung \u00fcber das Gesamturteil und \u00fcber die Zuerkennung der Bef\u00f6rderungseignung l\u00e4sst sich nicht mit der von den BuBR-FM vorausgesetzten gedanklichen Reihenfolge der Entscheidungsfindung in Einklang bringen.<\/strong><\/p>\n<p>Ebenso f\u00fcr die BuBR 2000 der Finanzverwaltung OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%201521\/05\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - 6 A 1521\/05: Reihenfolge der Entscheidungsfindung bei der...\">6 A 1521\/05<\/a>-, juris.<\/p>\n<p>Den Ausf\u00fchrungen des Beklagten, dass nach den BuBR-FM bereits im Rahmen des Gesamturteils \u00fcber die Bef\u00f6rderungseignung bzw. die Eignung f\u00fcr die Funktion der Referatsleitung zu entscheiden war, kann nicht gefolgt werden. F\u00fcr die Auslegung des Beklagten spricht im Ergebnis auch nicht der Wortlaut von Nr. 7.3 BuBR-FM. Danach setzt sich das Gesamturteil zusammen aus der Leistungs-, Bef\u00e4higungs- und Eignungsbeurteilung unter W\u00fcrdigung der Gesamtpers\u00f6nlichkeit der\/des Einzelnen im Vergleich zu den \u00fcbrigen Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe. Der Begriff der Eignung ist in diesem Zusammenhang nicht zwingend dahingehend auszulegen, dass er auch die Bewertung der Eignung f\u00fcr das n\u00e4chsth\u00f6here Statusamt umfasst. Bei dem Begriff der Eignung handelt es sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach dem vorliegend nicht unmittelbar anzuwendenden \u00a7 2 Abs. 1 der Verordnung \u00fcber die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung &#8211; BLV) erfasst die Eignung insbesondere Pers\u00f6nlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die f\u00fcr ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. In Rechtsprechung und Literatur werden unter anderem auch die &#8222;(besondere) charakterliche Eignung&#8220;, die &#8222;(allgemeine) charakterliche Eignung&#8220; und die &#8222;gesundheitliche (k\u00f6rperliche) Eignung&#8220; (vgl. \u00a7 13 Abs. 1 der Verordnung \u00fcber die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen [Laufbahnverordnung &#8211; LVO]) als Spezifika unter den Begriff der Eignung gefasst.<\/p>\n<p>Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 31. Aktualisierung, M\u00e4rz 2010, B Rn 85.<\/p>\n<p>Dem Wortsinn nach kann unter dem verwendeten Begriff der Eignung &#8211; wie es der Beklagte versteht &#8211; ebenfalls die prognostische Feststellung subsumiert werden, ob der jeweilige Beamte f\u00fcr das n\u00e4chsth\u00f6here bzw. bei der Einstellung angestrebte Statusamt in Frage kommt, vgl. \u00a7 7 Abs. 4 Satz 1 LVO. Diese Auslegung kommt jedoch vorliegend aufgrund der folgenden systematischen Erw\u00e4gungen der BuBR-FM nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die BuBR-FM sehen in Nr. 8 vor, dass die Bef\u00f6rderungseignung in Abh\u00e4ngigkeit vom Gesamturteil festgestellt wird, indem sie deren Zuerkennung an bestimmte im Gesamturteil vergebene Notenstufen anbinden. Nr. 8 Satz 1 BuBR-FM geht im Grundsatz von einer selbst\u00e4ndigen Pr\u00fcfung der f\u00fcr die Bef\u00f6rderungseignung ma\u00dfgeblichen Prognose aus, dass der Beamte den Anforderungen der n\u00e4chst h\u00f6heren Besoldungsgruppe uneingeschr\u00e4nkt entspricht. Nach Nr. 8 Abs. 2 BuBR-FM ist allerdings nur den Beamten der Besoldungsgruppen A11-A16 die Bef\u00f6rderungseignung zuzuerkennen, die mit dem Gesamturteil hervorragend, sehr gut, gut oder vollbefriedigend bewertet wurden. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die denknotwendig voraussetzt, dass zun\u00e4chst ein Gesamturteil gebildet wird, auf dessen Grundlage \u00fcber die Zuerkennung der Bef\u00f6rderungseignung entschieden wird. Die Beurteilung der in Bezug auf das aktuelle Statusamt bewerteten Eignung, Leistung und Bef\u00e4higung bildet die Basis f\u00fcr die Prognose, die nach Nr. 8 BuBR-FM mit der Bef\u00f6rderungseignungsbeurteilung anzustellen ist.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%201521\/05\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - 6 A 1521\/05: Reihenfolge der Entscheidungsfindung bei der...\">6 A 1521\/05<\/a> &#8211; juris<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sehen die BuBR-FM in Nr. 10 eine eigene Entscheidung \u00fcber die Vergabe einer Funktionseignung vor. Danach trifft die Funktionseignung als Potentialeinsch\u00e4tzung eine Aussage dar\u00fcber, ob die Beamtin\/der Beamte f\u00fcr eine bestimmte h\u00f6herwertige Position geeignet erscheint. Nr. 10 Satz 4 BuBR-FM regelt, dass die f\u00fcr diese Entscheidung zu Grunde zu legenden Anforderungsprofile der Anlage IV zu entnehmen sind. Nach Satz 5 ist in den Beurteilungen im Abschnitt \u201cPersonalentwicklung\u201c (Nr. VIII. des Beurteilungsvordrucks) stets ausf\u00fchrlich zu begr\u00fcnden, aufgrund welcher Leistungen, F\u00e4higkeiten und Bef\u00e4higungen die Beamtin\/der Beamte f\u00fcr einen der Funktionseignung entsprechenden sp\u00e4teren Einsatz geeignet erscheint. Die BuBR-FM sehen damit ein eigenes Anforderungsprofil sowie einen eigenen Pr\u00fcfungsstandort f\u00fcr die Vergabe der Funktionseignung vor. Daraus l\u00e4sst sich schlie\u00dfen, dass diese nicht bereits in der zusammenfassenden W\u00fcrdigung unter Nr. V &#8211; also noch vor dem vorgesehenen Pr\u00fcfungspunkt Nr. VIII &#8211; abschlie\u00dfend beurteilt werden soll. Ebenso wird explizit ein eigenes Begr\u00fcndungserfordernis f\u00fcr die Vergabe der Funktionseignung angef\u00fchrt sowie ein eigens daf\u00fcr vorgesehene Standort. Dies spricht ebenfalls daf\u00fcr, dass diese Entscheidung nicht bereits im Rahmen der zusammenfassenden W\u00fcrdigung zu treffen und zu begr\u00fcnden ist. Diese Trennung von Gesamturteil und Verwendungsvorschlag entspricht zudem der Regelung des \u00a7 92 Abs. 1 Satz 3 Gesetz \u00fcber die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz &#8211; LBG NRW).<\/p>\n<p>F\u00fcr die zuvor vorgenommene Auslegung l\u00e4sst sich auch das in Nr. 1 der BuBR-FM festgelegte Ziel der dienstlichen Beurteilung heranziehen. Danach stellt die Beurteilung die Qualifikation, d.h. die Eignung, Bef\u00e4higung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten &#8211; im Vergleich aller Angeh\u00f6rigen einer Besoldungsgruppe untereinander &#8211; fest und bildet die Grundlage f\u00fcr das berufliche Fortkommen und f\u00fcr die Bef\u00f6rderung der Beamtinnen und Beamten. Wenn die Beurteilung von Eignung, Bef\u00e4higung und fachlicher Leistung jedoch die Grundlage f\u00fcr das berufliche Fortkommen und f\u00fcr Bef\u00f6rderungen sein soll, kann in der Eignung nicht zugleich das Ergebnis der Bef\u00f6rderungseignung formuliert sein.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt die Vorgehensweise des Beklagten, nach der bereits vor der Vergabe des Gesamturteils gekl\u00e4rt wird, ob der Beamte f\u00fcr das n\u00e4chsth\u00f6here Statusamt geeignet ist und mit Blick darauf \u00fcber das Gesamturteil entschieden wird, zu einer Missachtung des anzuwendenden Beurteilungsma\u00dfstabes. Aufgabe der dienstlichen Beurteilung ist es, die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf das innegehabte Statusamt und im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. Diesem aus dem Prinzip der Bestenauslese gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2<\/a> Grundgesetz (GG) abgeleiteten Grundsatz tr\u00e4gt eine dienstliche Beurteilung nicht Rechnung, deren Gesamturteil entscheidend von \u00dcberlegungen beeinflusst wird, die sich nicht an dem innegehabten Amt, sondern vorrangig an dem Anforderungsprofil eines h\u00f6heren Amtes orientieren.<\/p>\n<p>Vgl OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%201521\/05\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - 6 A 1521\/05: Reihenfolge der Entscheidungsfindung bei der...\">6 A 1521\/05<\/a> -, m.w.N,, juris, zu der Pflicht zun\u00e4chst ein Leistungsgesamturteil zu erstellen, das dann in ein Eignungsgesamturteil m\u00fcnden kann VG Gie\u00dfen, Beschluss vom 16. M\u00e4rz 2001 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20G%203923\/00\" title=\"VG Gie&szlig;en, 16.03.2001 - 5 G 3923\/00: Dienstliche Beurteilung von Staatsanw&auml;lten; Gesamturteil; ...\">5 G 3923\/00<\/a> -\u201a juris: zur generellen Zul\u00e4ssigkeit eines Gesamturteils, das nicht nur die bisherigen Leistungen des Beamten enth\u00e4lt sondern dar\u00fcber hinaus die Entscheidung umfasst, inwieweit er die Eignung f\u00fcr das n\u00e4chste Bef\u00f6rderungsamt besitzt, wenn die Beurteilungsrichtlinien dies vorsehen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. November 1981 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%2026\/81\" title=\"OVG Rheinland-Pfalz, 12.11.1981 - 2 A 26\/81\">2 A 26\/81<\/a> -\u201a juris (Kurztext)<\/p>\n<p>Gegen die Vorgabe aus der BuBR-FM, zun\u00e4chst ein Gesamturteil zu bilden und auf dessen Grundlage \u00fcber die Zuerkennung der Bef\u00f6rderungseignung zu entscheiden, ist im vorliegenden Fall versto\u00dfen worden. Dies ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen des Beklagten unter anderem in der m\u00fcndlichen Verhandlung. Danach war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin das Gesamturteil der Beurteilung bereits unter Einbeziehung ihrer Eignung f\u00fcr das n\u00e4chsth\u00f6here Statusamt bzw. f\u00fcr die Funktion der Referatsleitung und damit unter Beantwortung der Frage der Bef\u00f6rderungseignung zu bilden. Der unter Nr. 6 BuBR-FM zu treffenden Entscheidung \u00fcber die Bef\u00f6rderungseignung kam nach den Angaben des Beklagten keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung mehr zu. Zwar wurde das Gesamturteil nicht ausschlie\u00dflich unter Ber\u00fccksichtigung der Bef\u00f6rderungseignung gebildet, da es sich au\u00dferdem aus der Leistungs- und Bef\u00e4higungsbeurteilung zusammensetzen sollte. Jedoch ist aufgrund der Bindung der Zuerkennung der Bef\u00f6rderungseignung unter Nr. 8 BuBR-FM an bestimmte Gesamturteile davon auszugehen, dass der Kl\u00e4gerin bei negativer Prognose \u00fcber ihre Eignung f\u00fcr das n\u00e4chsth\u00f6here Statusamt keine bessere Note als \u201cbefriedigend\u201c zugeteilt worden w\u00e4re. Der Einfluss der Eignung f\u00fcr das n\u00e4chsth\u00f6here Statusamt bzw. f\u00fcr die Funktion einer Referatsleitung zeigt sich ebenfalls daran, dass die Kl\u00e4gerin im Verh\u00e4ltnis zur Vorbeurteilung um eine Notenstufe herabgesetzt wurde, weil sie die Anforderungen f\u00fcr die Funktion der Referatsleitung bzw. f\u00fcr das n\u00e4chsth\u00f6here Statusamt nicht mehr erf\u00fcllte.<\/p>\n<p>Dass eine von den Richtlinien abweichende Verwaltungspraxis begr\u00fcndet wurde, hat der Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. So lag der 13. Kammer dieses Verwaltungsgerichts ein paralleles Beurteilungsverfahren vor, bei dem der Beklagte zwar ebenfalls ausf\u00fchrte, dass die Bewertung der Eignung eine Prognose f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Anforderungen an das n\u00e4chste Statusamt enthalte. Dar\u00fcber hinaus wurde jedoch festgehalten, dass Ausf\u00fchrungen zur Bef\u00f6rderungseignung in der zusammenfassenden W\u00fcrdigung nur gemacht w\u00fcrden, wenn diese zuzuerkennen sei. Dies entspricht jedoch nicht der vorliegend vorgetragenen Vorgehensweise, in der Form der Flie\u00dftextbeurteilung die Eignung f\u00fcr das n\u00e4chsth\u00f6here Statusamt bereits &#8211; positiv oder negativ &#8211; in der zusammenfassenden W\u00fcrdigung zu beurteilen, dies zu begr\u00fcnden und dann in das Gesamturteil einflie\u00dfen zu lassen.<\/p>\n<p>Ob die im vorliegenden Verfahren erl\u00e4uterte Beurteilungspraxis des Beklagten &#8211; \u00fcber die Bef\u00f6rderungseignung bereits in der zusammenfassenden W\u00fcrdigung und der Vergabe des Gesamturteils zu entscheiden, ohne ein zusammenfassendes Urteil der Leistungsbewertung in Bezug auf das aktuelle Statusamt vorzunehmen &#8211; mit den Vorgaben von \u00a7 92 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW und den Anforderungen an eine nachvollziehbare Beurteilung des Beamten zu vereinbaren ist, kann vorliegend aufgrund der zuvor aufgezeigten Abweichung von den BuBR-FM dahinstehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die grunds\u00e4tzliche Zul\u00e4ssigkeit OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. November 1981 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%2026\/81\" title=\"OVG Rheinland-Pfalz, 12.11.1981 - 2 A 26\/81\">2 A 26\/81<\/a> &#8211; juris (Kurztext), f\u00fcr die Pflicht, zun\u00e4chst ein Leistungsgesamturteil zu erstellen, das dann in ein Eignungsgesamturteil m\u00fcnden kann VG Gie\u00dfen, Beschluss vom 16. M\u00e4rz 2001 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20G%203923\/00\" title=\"VG Gie&szlig;en, 16.03.2001 - 5 G 3923\/00: Dienstliche Beurteilung von Staatsanw&auml;lten; Gesamturteil; ...\">5 G 3923\/00<\/a> -. juris<\/p>\n<p>Das jeweilige Beurteilungssystem muss jedenfalls gew\u00e4hrleisten, dass die Bewertung der Einzelmerkmale anhand der tats\u00e4chlich \u00fcber den zu beurteilenden Beamten getroffenen Feststellungen erfolgt, ohne dass diese bereits als solche an einem schon feststehenden &#8211; an der Bef\u00f6rderungseignung orientierten &#8211; Gesamturteil ausgerichtet w\u00e4ren. W\u00e4re Letzteres der Fall, best\u00fcnde die naheliegende Gefahr, dass nicht die konkrete dienstliche Leistung, Bef\u00e4higung und Eignung zur Grundlage der Beurteilung wird, sondern ausschlaggebend das angestrebte, ohne R\u00fccksicht auf den Einzelfall gewonnene Gesamtergebnis. Damit w\u00fcrde das von einer Sachverhaltsermittlung und Erstbewertung in den Quervergleich m\u00fcndende Beurteilungsverfahren gleichsam auf den Kopf gestellt und diente nur noch der nachtr\u00e4glichen Rechtfertigung eines in einem freien Vergleich der zu beurteilenden Beamten gefundenen Gesamturteils in Form einer nachtr\u00e4glichen Plausibilisierung&#8220;.<\/p>\n<p>OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%20360\/14\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2015 - 6 A 360\/14: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Bindung des Dienststellenl...\">6 A 360\/14<\/a>-, juris.<\/p>\n<p>2. <strong>Ferner gen\u00fcgt die streitgegenst\u00e4ndliche dienstliche Beurteilung, die im sog. Ankreuzverfahren gefertigt wurde, in mehrfacher Hinsicht nicht den rechtlichen Anforderungen, die inhaltlich an eine solche Beurteilung zu stellen sind.<\/strong><\/p>\n<p>Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren f\u00fcr die Einzelbewertungen ohne zus\u00e4tzliche individuelle textliche Begr\u00fcndungen vorsehen, sofern die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Er muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren. Dies kann auch noch im Klageverfahren geschehen. Ferner bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung &#8211; im Unterschied zu den Einzelbewertungen &#8211; in der Regel einer gesonderten Begr\u00fcndung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegr\u00fcndungen hergeleitet wird. Einer Begr\u00fcndung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien f\u00fcr die Einzelbewertungen einerseits und f\u00fcr das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Im \u00dcbrigen sind die Anforderungen an die Begr\u00fcndung f\u00fcr das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. G\u00e4nzlich entbehrlich ist eine Begr\u00fcndung f\u00fcr das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note &#8211; vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null &#8211; geradezu aufdr\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2027\/14\" title=\"2 C 27\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 27\/14<\/a> &#8211; u.a., juris, Rz. 11, 30, 36 f.<\/p>\n<p>Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben weist die streitgegenst\u00e4ndliche Beurteilung mehrere Plausibilisierungs- bzw. Begr\u00fcndungsdefizite auf:<\/p>\n<p>a) <strong>Dem Beklagten ist es zun\u00e4chst nicht gelungen, die vorgenommene Bewertung des Merkmals \u201cArbeitsg\u00fcte\u201c abschlie\u00dfend nachvollziehbar darzulegen.<\/strong> So ist f\u00fcr das Gericht nicht eindeutig feststellbar, an welchem Ma\u00dfstab die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Leistungs- und Bef\u00e4higungsbeurteilung gemessen wurde. Die Erl\u00e4uterungen des Beklagten beziehen sich hierbei teilweise auf die an eine Referentin &#8211; dem Amt der Kl\u00e4gerin entsprechend -\u201a teilweise auf die an eine Referatsleitung &#8211; der n\u00e4chsth\u00f6heren Funktion &#8211; zu stellenden Anforderungen. In der zusammenfassenden W\u00fcrdigung der streitgegenst\u00e4ndlichen Beurteilung f\u00fchrte der Beurteiler aus:<\/p>\n<p>Die in der Vorbeurteilung ge\u00e4u\u00dferten Erwartungen an die fachliche Entwicklung haben sich nicht in vollem Umfang erf\u00fcllt. Insbesondere die Arbeitsg\u00fcte entspricht h\u00e4ufig nicht den an eine Referatsleitung zu stellenden Anforderungen Die Beurteilung wurde deshalb in Abschnitt III.3 um einen Bewertungspunkt zur\u00fcckgef\u00fchrt. Damit ist die Zuerkennung der Bef\u00f6rderungseignung nicht mehr m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Diese Formulierung legt nahe, dass nicht erst im Rahmen der Eignung &#8211; wie es der Beklagte beabsichtigte (s.o.) &#8211; sondern dar\u00fcber hinaus bereits im Rahmen der Beurteilung der Leistung der Kl\u00e4gerin die Anforderungen des n\u00e4chsth\u00f6heren Statusamtes angelegt wurden. Daf\u00fcr dass die Bewertung der \u201cArbeitsg\u00fcte&#8220; der Kl\u00e4gerin ma\u00dfgeblich durch die Beurteilung der Bef\u00f6rderungseignung der Kl\u00e4gerin bestimmt wurde, sprechen \u00fcberdies die Ausf\u00fchrungen des Beklagten in seinem Bescheid vom 27. Januar 2015. So f\u00fchrt er auf Seite 3 aus, dass mit der Bewertung der Position \u201cArbeitsg\u00fcte&#8220; zum Ausdruck gebracht worden sei, dass sich die G\u00fcte der von der Beamtin im Beurteilungszeitraum erledigten Arbeiten nicht auf dem Niveau befunden h\u00e4tte, das eine Zuerkennung der Eignung zur Leitung eines Referats h\u00e4tte rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch die weiteren Ausf\u00fchrungen unter dem Punkt &#8222;3. Inhaltliche Widerspr\u00fcchlichkeit&#8220; im Bescheid vom 27. Januar 2015 sprechen daf\u00fcr, dass keine strikte Trennung der vergangenheitsbezogenen Leistungs- und zukunftsbezogenen Bef\u00f6rderungseignungsbewertung vorgenommen wurde, sondern diese Ebenen vielmehr vermischt wurden. So wird im selben Absatz ausgef\u00fchrt, was von einer Referatsleiterin zu erwarten gewesen w\u00e4re und was von einer Referentin zu erwarten ist. Hieraus l\u00e4sst sich nicht eindeutig ablesen, dass diese beiden Ma\u00dfst\u00e4be differenziert angewandt wurden. Richtigerweise h\u00e4tte jedoch eine vom Beklagten vorgetragene Verschlechterung der \u201cArbeitsg\u00fcte&#8220; der Kl\u00e4gerin zu einer schlechteren Bewertung dieses Merkmals f\u00fchren m\u00fcssen, die dann wiederum in einem zweiten, hiervon zu trennenden Schritt auf die Bef\u00f6rderungseignung h\u00e4tte schlie\u00dfen lassen k\u00f6nnen. <strong>Das Beurteilungsverfahren wird auf den Kopf gestellt, wenn die Punkte der Leistungs- und Bef\u00e4higungsmerkmale aufgrund der bereits getroffenen prognostischen Entscheidung \u00fcber die Bef\u00f6rderungseignung vergeben oder passend gemacht werden bzw. hierin das bereits gefundene Ergebnis \u00fcber die Bef\u00f6rderungseignung &#8211; wie der Beklagte ausf\u00fchrt &#8211; zum Ausdruck kommen soll.<\/strong><\/p>\n<p>Zwar sprechen andere Ausf\u00fchrungen des Beklagten im Bescheid vom 27. Januar 2015 sowie in der Klageerwiderung und in der m\u00fcndlichen Verhandlung daf\u00fcr, dass das Merkmal der \u201cArbeitsg\u00fcte&#8220; in Bezug auf die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A15 bewertet wurde. Jedoch verbleibt es bei einer zumindest widerspr\u00fcchlichen Formulierung der dienstlichen Beurteilung, die die Beurteilung nicht aus sich heraus plausibel erscheinen l\u00e4sst. Ma\u00dfgeblich ist hierbei auf die in der streitgegenst\u00e4ndlichen Beurteilung verwendeten Formulierungen abzustellen, die &#8211; wie bereits dargelegt &#8211; f\u00fcr die Anlegung eines falschen Beurteilungsma\u00dfstabes sprechen.<\/p>\n<p>Die vorliegend praktizierte Zusammenfassung der wertenden Zusammenschau der Leistungs- und Bef\u00e4higungsbeurteilung und der Bef\u00f6rderungseignungsprognose birgt zumindest die Gefahr, dass beide Ebenen vermischt werden und Leistungsmerkmale im Hinblick auf die Entscheidung \u00fcber die Bef\u00f6rderungseignung eine Abwertung erfahren.<\/p>\n<p>b) Hinzu kommt, dass die zusammenfassende W\u00fcrdigung (Abschnitt V. der dienstlichen Beurteilung) keine ausreichende Gewichtung und Abw\u00e4gung der Einzelbewertungen enth\u00e4lt und daher nicht erkennen l\u00e4sst, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet wurde. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung m\u00fcssen in dem Sinne miteinander \u00fcbereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten l\u00e4sst. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein m\u00fcsste. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzul\u00e4ssig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenst\u00e4ndigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelwertungen durch eine entsprechende Gewichtung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. M\u00e4rz 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%202\/06\" title=\"2 C 2\/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 2\/06<\/a>-, juris, Rz. 14 und vom 17. September 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2027\/14\" title=\"2 C 27\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 27\/14<\/a> &#8211; u.a., juris, Rz. 33.<\/p>\n<p>In die h\u00f6chstpers\u00f6nliche Einsch\u00e4tzung des Beurteilers k\u00f6nnen auch solche \u00dcberlegungen einflie\u00dfen, die bei den Einzelbewertungen nicht vollst\u00e4ndig zum Ausdruck kommen. Insbesondere kann der Beurteiler den einzelnen Merkmalen unterschiedliche Bedeutung f\u00fcr die zusammenfassende Bewertung zumessen. Erst wenn die unterschiedliche Gewichtung eine Abweichung zwischen Einzelmerkmalen und Gesamtbewertung nicht mehr erkl\u00e4ren kann, leidet die dienstliche Beurteilung an einem unl\u00f6sbaren Widerspruch.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%201414\/05\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - 6 A 1414\/05: Voraussetzungen des Beruhens einer dienstlic...\">6 A 1414\/05<\/a> -\u201a juris, Rz. 38 f. und vom 7. Juli 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%20360\/14\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2015 - 6 A 360\/14: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Bindung des Dienststellenl...\">6 A 360\/14<\/a> -, juris, Rz. 95.<\/p>\n<p><strong>Bei einer, wie hier, im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung ist regelm\u00e4\u00dfig erforderlich, dass die dargestellten \u00dcberlegungen in der Begr\u00fcndung des Gesamturteils zum Ausdruck kommen, weil sonst nicht erkennbar ist, wie das Gesamturteil aus den Einzelbegr\u00fcndungen hergeleitet wurde.<\/strong> Ferner ist zu erl\u00e4utern, wie sich unterschiedliche Bewertungsskalen zueinander verhalten und in das Gesamturteil \u00fcbersetzt wurden.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 &#8211; 2 C27\/14 &#8211; u.a., juris, Rz 30, 36; zu letzterem Gesichtspunkt siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. M\u00e4rz 2016- <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20B%201459\/15\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2016 - 1 B 1459\/15: Gewichtung der Zuordnung von Einzelbewertung...\">1 B 1459\/15<\/a>-, juris.<\/p>\n<p>An einer diesen Anforderungen gen\u00fcgenden Begr\u00fcndung des Gesamturteils fehlt es hier. Auf welche Weise der Beurteiler die in den einzelnen Teilbereichen vorgenommenen Bewertungen und Zuordnungen zu dem Gesamtergebnis der Beurteilung zusammengef\u00fchrt hat, ergibt sich aus der Begr\u00fcndung nicht. Zun\u00e4chst setzt sich an dieser Stelle bereits die zuvor angef\u00fchrte fehlende Trennung von Gesamturteil und der Prognose \u00fcber die Bef\u00f6rderungseignung fort. Eine \u00fcber die Versagung der Bef\u00f6rderungseignung hinausgehende W\u00fcrdigung, Gewichtung und Abw\u00e4gung von Einzelmerkmalen l\u00e4sst sich dem Text nicht entnehmen. <strong>Einer besonderen Begr\u00fcndung des Gesamturteils bedurfte es jedoch, und zwar allein schon wegen der Inkongruenz der drei zur Anwendung gebrachten Bewertungsskalen<\/strong> (f\u00fcnfstufige Skala bei der Leistungsbeurteilung, vierstufige Skala bei der Bef\u00e4higungsbeurteilung und siebenstufige Skala beim Gesamturteil). Das Leistungs- und Bef\u00e4higungsbild der Kl\u00e4gerin stellt sich auch nicht als einheitlich dar, so dass sich die Vergabe des Gesamturteils &#8222;befriedigend&#8220; vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null geradezu aufdr\u00e4ngen w\u00fcrde. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass bei einer &#8211; bis auf das Merkmal &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220; &#8211; \u00fcberwiegend \u00fcberdurchschnittlichen Bewertung der Leistungs- und Bef\u00e4higungsmerkmale, wie sie hier erfolgt ist, das einer nur durchschnittlichen Leistung entsprechende Gesamturteil befriedigend allein das Ergebnis einer konkreten W\u00fcrdigung, Gewichtung und Abw\u00e4gung der Einzelmerkmale im Wege einer Gesamtbetrachtung sein kann. Diese Wertungen des Beurteilers h\u00e4tten offengelegt werden m\u00fcssen. Dies gilt vorliegend insbesondere, da die Kl\u00e4gerin im Verh\u00e4ltnis zur Vorbeurteilung in nur einem von elf bewerteten Einzelmerkmalen um einen Punkt niedriger bewertet wurde, das Gesamturteil jedoch um eine ganze Notenstufe herabgesetzt wurde. \u00dcberdies kann der zweite Absatz der zusammenfassenden W\u00fcrdigung nicht als Begr\u00fcndung des Gesamturteils herangezogen werden, da sich dieser in unzul\u00e4ssiger Weise (s.o.) auf die Anforderungen an eine Referatsleitung und nicht das aktuell innegehabte Statusamt der Kl\u00e4gerin bezieht. Im Rahmen der Klageerwiderung vorgebrachte Begr\u00fcndungen des Gesamturteils sind insofern nicht zu ber\u00fccksichtigen, da sich diese aus der Beurteilung selbst ergeben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>3. Ob die Beurteilung dar\u00fcber hinaus verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, da sie vor Ablauf des Beurteilungszeitraums am 30. Juni 2014, n\u00e4mlich bereits am 16. Juni 2014 erstellt wurde, so dass sie sich nicht auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckt, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn dieser Umstand kann sich im Rahmen der Neubeurteilung aufgrund des nunmehr bereits abgelaufenen Zeitraums nicht mehr wiederholen. Anzumerken ist jedoch, dass sich eine Regelbeurteilung grunds\u00e4tzlich zu Eignung, Bef\u00e4higung und fachlicher Leistung des Beurteilten w\u00e4hrend des gesamten Beurteilungszeitraums umfassend zu \u00e4u\u00dfern hat Stichtagsregelungen dienen daneben der Vermeidung von in der Regel unzul\u00e4ssigen Beurteilungsl\u00fccken, weil sie im Grundsatz eine kontinuierliche Folge von Regelbeurteilungen vorsehen. Zeitr\u00e4ume, in denen die Leistungen des Beamten keiner Beurteilung unterzogen werden, werden auf diese Weise vermieden oder zumindest auf zul\u00e4ssige Einzelf\u00e4lle begrenzt. Diesem Anliegen tragen Stichtagsregelungen aber nur dann in effizienter Weise Rechnung, wenn sichergestellt ist, dass die das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung tragenden tats\u00e4chlichen Feststellungen den gesamten Zeitraum abdecken, auf den sich die dienstliche Beurteilung bezieht. Das ist indessen nicht der Fall, wenn wesentliche Verfahrensschritte des Beurteilungsverfahrens in einem erheblichen zeitlichen Abstand vor Ende des Beurteilungszeitraums vorgenommen werden und eine Ber\u00fccksichtigung der im gesamten Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen infolgedessen nicht gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%201521\/05\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - 6 A 1521\/05: Reihenfolge der Entscheidungsfindung bei der...\">6 A 1521\/05<\/a> -; VG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2016 &#8211; 13K 2279\/15-, jeweils juris.<\/p>\n<p><strong>Der Umstand, dass die Schlusszeichnung durch den Staatssekret\u00e4r erst am 16. Juli 2014, also nach Ablauf des Beurteilungszeitraums erfolgt ist, vermag an der aufgezeigten Problematik zun\u00e4chst nichts zu \u00e4ndern. Gem\u00e4\u00df Ziffer 4.1 der hier einschl\u00e4gigen BuBR-FM werden die dienstlichen Beurteilungen von der Abteilungsleiterin\/dem Abteilungsleiter im Benehmen mit den Vorgesetzten der zu Beurteilenden erstellt und nach Zeichnung durch die Abteilungsleitung II von der Staatssekret\u00e4rin\/dem Staatssekret\u00e4r abschlie\u00dfend gezeichnet. Mithin sehen die BuBR-FM 2011 kein zweistufiges Verfahren mit Trennung zwischen Erst- und Endbeurteilung, sondern ein einheitliches Beurteilungsverfahren vor, in dem die Funktion des Beurteilers von der Abteilungsleiterin\/dem Abteilungsleiter wahrgenommen wird (vgl. Ziffer 4.1 BuBR-FM: \u201eDie Beurteilungen werden von der Abteilungsleiterin\/vom Abteilungsleiter &#8230; erstellt &#8230;&#8220;).<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. VG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2016 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20K%202279\/15\" title=\"VG D&uuml;sseldorf, 02.05.2016 - 13 K 2279\/15: Anforderungen an die Schl&uuml;ssigkeit und Plausibilit&auml;t ...\">13 K 2279\/15<\/a> -. juris.<\/p>\n<p>Ob es vor diesem Hintergrund ausreicht, wenn dem die Beurteilung erstellenden Abteilungsleiter die &#8211; nicht ausdr\u00fccklich in der BuBR-FM vorgesehene &#8211; M\u00f6glichkeit offengehalten wird, nachtr\u00e4glich auftretende \u00c4nderungen einzubringen, bedarf vorliegend keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. F\u00fcr den Fall, dass solche \u00c4nderungen nicht vorgenommen werden, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der gesamte Zeitraum in der bereits vor dessen Ablauf erstellten Beurteilung tats\u00e4chlich Ber\u00fccksichtigung gefunden hat. Vielmehr k\u00f6nnte lediglich festgestellt werden, ob der Beurteiler davon ausging, dass die Beurteilung einer Anpassung bedurfte. Vorliegend verbleibt aufgrund der Erstellung der Beurteilung vor Ablauf des Beurteilungszeitraums jedenfalls der Eindruck, dass der Beurteilungszeitraum bei der Erstellung nicht vollst\u00e4ndig erfasst wurde.<\/p>\n<p>Vor dem gleichen Hintergrund ist vorliegend nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, ob der Fehler im Beurteilungsverfahren &#8211; sofern dieser anzunehmen ist &#8211; deswegen nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung f\u00fchrt, weil ausgeschlossen ist, dass er sich auf deren Ergebnis ausgewirkt hat.<\/p>\n<p>OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%20457\/12\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2013 - 1 A 457\/12: Auswirkungen eines Fehlers im Beurteilungsver...\">1 A 457\/12<\/a> -juris.<\/p>\n<p>II. Sonstige Gr\u00fcnde, die zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung f\u00fchren, bestehen nicht.<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, die angegriffene Beurteilung sei in sich nicht plausibel, da der Text der zusammenfassenden W\u00fcrdigung M\u00e4ngel bez\u00fcglich ihrer Leistung und Bef\u00e4higung feststelle, die sich in der Bewertung der Einzelmerkmale nicht wiederfinden lie\u00dfen, ist dem nicht zu folgen. Ob der Beklagte aus dem Verhalten der Kl\u00e4gerin, das der von ihr konkret ger\u00fcgten Formulierung \u201cDie M\u00e4ngel sind der Beamtin kontinuierlich durch korrigierte R\u00fcckgabe der von ihr gefertigten Entw\u00fcrfe und durch m\u00fcndliche Erl\u00e4uterungen vor Augen gef\u00fchrt worden\u201c zugrunde liegt, schlie\u00dfen muss, dass sie au\u00dfer in dem Einzelmerkmal der \u201eArbeitsg\u00fcte&#8220; auch in den Merkmalen \u201cArbeitsweise&#8220;, \u201cF\u00fchrungsverhalten&#8220; etc. niedriger h\u00e4tte bewertet werden m\u00fcssen, steht im Beurteilungsspielraum des Beklagten. Allein hieraus ergibt sich jedoch keine Widerspr\u00fcchlichkeit der Beurteilung, die diese rechtswidrig erscheinen lie\u00dfe.<\/p>\n<p>Es erscheint vorliegend auch &#8211; abgesehen von dem unter I. 1. Gesagten &#8211; nicht widerspr\u00fcchlich, wenn der Beklagte in der streitgegenst\u00e4ndlichen Beurteilung davon ausgeht, dass die Kl\u00e4gerin die noch in der Vorbeurteilung ge\u00e4u\u00dferten Erwartungen nicht erf\u00fcllt hat. Auch wenn diese Erwartungen dort nicht explizit aufgef\u00fchrt wurden, enth\u00e4lt die dortige &#8211; im Rahmen der Bef\u00f6rderungseignung &#8211; getroffene Prognose, die Kl\u00e4gerin eigne sich f\u00fcr eine Bef\u00f6rderung, Erwartungen an die Aufrechterhaltung bzw. Fortentwicklung des bisher gezeigten Leistungsverm\u00f6gens.<\/p>\n<p>Eine willk\u00fcrliche H\u00f6herstufung der Leistungs- gegen\u00fcber der Bef\u00e4higungsbeurteilung ist \u00fcberdies nicht ersichtlich. Die M\u00f6glichkeit, bei der Leistungsbeurteilung bis zu f\u00fcnf Punkte, bei der Bef\u00e4higungsbeurteilung jedoch nur vier Punkte zu vergeben, wird dadurch ausgeglichen, dass in der Bef\u00e4higungsbeurteilung eine h\u00f6here Anzahl von Einzelmerkmalen bewertet werden. \u00dcberdies erscheint es nicht zwingend, dass der Beklagte der Leistung und Bef\u00e4higung die gleiche Bedeutung beimisst. Die Kl\u00e4gerin dringt auch nicht durch mit der R\u00fcge, dass keine einheitliche Verwaltungspraxis hinsichtlich der Gewichtung von Bef\u00e4higungs- und Leistungsbeurteilung bestanden habe. Die nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgten Ausf\u00fchrungen in der BuBR 2011 betreffen schon nicht den Vorgang der Gewichtung von Leistungs- und Bef\u00e4higungsbeurteilung, sondern erl\u00e4utern vielmehr den Hintergrund f\u00fcr den bereits zuvor festgelegten Einsatz verschiedener Notenskalen und einer unterschiedlichen Anzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen in der Leistungs- und der Bef\u00e4higungsbeurteilung. Ob diese sachlichen Gr\u00fcnde bereits zuvor einer Verschriftlichung bedurft haben, kann vorliegend dahinstehen, da diese nunmehr zumindest vorgenommen wird.<\/p>\n<p>Ebenfalls nicht beanstandet durch das OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%20360\/14\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2015 - 6 A 360\/14: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Bindung des Dienststellenl...\">6 A 360\/14<\/a>-, juris,<\/p>\n<p>Ebenso wenig liegen ausreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Die angef\u00fchrten Gutachten und der Entschluss des Beklagten, \u00a7 19 Abs. 6 LBG NRW zu \u00e4ndern, beziehen sich zum einen auf die Bef\u00f6rderungs- und nicht die Beurteilungspraxis des Beklagten. Die Zielvorstellung des zitierten Gutachtens ist, dass eine ge\u00e4nderte Bef\u00f6rderungspraxis &#8211; wie sie \u00a7 19 Abs. 6 LBG NRW nunmehr vorsieht &#8211; zu einer gleichm\u00e4\u00dfigeren Verteilung der Bef\u00f6rderungsposten zwischen M\u00e4nnern und Frauen f\u00fchrt. Ausgangspunkt dieser \u00dcberlegungen ist jedoch gleichzeitig, dass es tats\u00e4chlich \u201aim Wesentlichen gleich&#8216; beurteilte M\u00e4nner und Frauen gibt, die um den jeweiligen Bef\u00f6rderungsposten konkurrieren. Eine Benachteiligung von Frauen auf der Ebene der Beurteilung l\u00e4sst sich hieraus gerade nicht entnehmen. Zum anderen lassen sich hieraus keine hinreichend konkreten &#8211; auf den Fall der Kl\u00e4gerin bezogenen &#8211; Indizien im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/AGG\/22.html\" title=\"&sect; 22 AGG: Beweislast\">\u00a7 22<\/a> Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ableiten, um von einer Beweislastumkehr ausgehen zu k\u00f6nnen.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beamtinnen und Beamte sind nach Eignung, Leistung und Bef\u00e4higung zu beurteilen. Denn schon nach Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG sind genau diese Kriterien ma\u00dfgeblich, wenn es um die Vergabe eines &#8222;\u00f6ffentlichen Amtes&#8220; geht. 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