{"id":4781,"date":"2016-08-05T12:07:17","date_gmt":"2016-08-05T10:07:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=4781"},"modified":"2016-08-08T10:57:42","modified_gmt":"2016-08-08T08:57:42","slug":"unvollstaendige-personalakte-bei-dienstherrenwechsel-ist-zulaessig-verwaltungsgericht-duesseldorf-urteil-v-15-07-2016-az-26-k-174215","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=4781","title":{"rendered":"unvollst\u00e4ndige Personalakte bei Dienstherrenwechsel ist zul\u00e4ssig, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 15.07.2016, Az. 26 K 1742\/15"},"content":{"rendered":"<p>Auch Beamte wechseln manchmal den Dienstherrn. Das kann auf unterschiedliche Weise geschehen, etwa durch Versetzung oder aber auch durch eine sogenannte &#8222;feindliche \u00dcbernahme&#8220;. Letzteres war der Fall bei einem Dienstherrnwechsel zwischen der &#8222;Kreishauptstadt&#8220; und dem Kreis. Der betroffene Feuerwehrbeamte ging dabei davon aus, dass seine Personalakte vollst\u00e4ndig \u00fcbergeben worden sei und insbesondere ein Antrag auf finanziellen Ausgleich seiner Mehrarbeit auch enthalten sei. Genau diese eine Seite kam beim neuen Dienstherrn allerdings nicht an, was erst auffiel, als die begehrten Auszahlungen beim Kreis anstanden. Zu diesem Zeitpunkt lag der Dienstherrenwechsel bereits 10 Jahre (!) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Da der neue Dienstherr den finanziellen Ausgleich im Hinblick auf den fehlenden Antrag ablehnte, wandte sich der Beamte schlie\u00dflich an den alten Dienstherrn und verlangte dort Schadensersatz. Das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf lehnte die Klage mit dem unten im Volltext abgedruckten Urteil ab:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger stand vom 1. Juli 1981 bis zum 31. August 2003 als Feuerwehrbeamter im Dienst der Beklagten. Mit Schreiben vom 21. Februar 2001 beantragte er dieser gegen\u00fcber, den von ihm geleisteten Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und ihm, auch r\u00fcckwirkend, eine entsprechende Besoldung zu gew\u00e4hren. Die Beklagte best\u00e4tigte den Eingang dieses Antrags mit Schreiben vom 24. April 2001 und setzte die Entscheidung dar\u00fcber bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss bereits anh\u00e4ngiger gerichtlicher Verfahren aus.<\/p>\n<p>Mit Wirkung vom 1. September 2003 trat der Kl\u00e4ger in ein Beamtenverh\u00e4ltnis zum Kreis ein. Zuvor hatte die Beklagte seiner beantragten Versetzung nicht zugestimmt, jedoch erkl\u00e4rt, sie habe keine Bedenken gegen die Begr\u00fcndung eines solchen neuen Beamtenverh\u00e4ltnisses. <strong>Die Beklagte \u00fcbersandte dem Kreis Anfang September 2003 die Personalakte des Kl\u00e4gers. Der die beantragte Abgeltung des vom Kl\u00e4ger bei der Beklagten geleisteten Bereitschaftsdienstes betreffende Vorgang war in dieser nicht enthalten, er wurde bei der Beklagten wie zuvor als gesonderter Verwaltungsvorgang weitergef\u00fchrt. Auch beim Kreis leistete der Kl\u00e4ger regelm\u00e4\u00dfig Bereitschaftsdienst und damit eine regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden.<\/strong><\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 6. M\u00e4rz 2013 erkannte die Beklagte den vom Kl\u00e4ger bei ihr geleisteten Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit an und verg\u00fctete ihm diese f\u00fcr den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. August 2003 entsprechend mit 11.049,30 Euro brutto. Der in der Zeit ab dem 1. September 2003 beim Kreis abgeleistete Bereitschaftsdienst wurde dem Kl\u00e4ger bislang nicht finanziell abgegolten. Der Kreis verweigerte eine diesbez\u00fcgliche Abgeltung unter Verweis auf die zwischenzeitliche Verj\u00e4hrung des Anspruchs; der entsprechende Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2013 ist bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Unter dem 24. Juni 2014 beantragte der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten im Wege des Leistungswiderspruchs, den von ihm im Zeitraum ab dem 1. September 2003 geleisteten \u00fcber eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehenden Dienst im Wege des Schadensersatzes finanziell abzugelten. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit dem Kl\u00e4ger am 6. Februar 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2015 mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass keine Verletzung der beamtenrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht vorliege. Nach einem Arbeitgeberwechsel seien die Modalit\u00e4ten der Bezahlung f\u00fcr die beim neuen Arbeitgeber geleisteten Dienste stets allein zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber zu regeln.<\/p>\n<p>Am 4. M\u00e4rz 2015 hat der Kl\u00e4ger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begr\u00fcndung er vortr\u00e4gt, sein Anspruch auf beamtenrechtlichen Schadensersatz erwachse aus einer schuldhaften Verletzung der ihm gegen\u00fcber bestehenden F\u00fcrsorgepflicht der Beklagten. Diese h\u00e4tte ihn umfassend und wahrheitsgem\u00e4\u00df \u00fcber die Konsequenzen, die sein Wechsel zum Kreis mit sich bringen, w\u00fcrde, informieren m\u00fcssen. Eine Belehrungspflicht aus der F\u00fcrsorgepflicht habe vorliegend zum einen wegen seines erkennbaren Irrtums bestanden. Zum Wechselzeitpunkt sei das Verfahren \u00fcber zwei Jahre ausgesetzt gewesen und habe danach nochmals zehn Jahre angedauert. Von ihm habe nicht erwartet werden k\u00f6nnen, Musterverfahren \u00fcber mehrere Instanzen zu verfolgen und inhaltlich nachzuvollziehen. Erst recht habe er nicht \u00fcberblicken k\u00f6nnen, ob ein Dienstherrenwechsel w\u00e4hrend der Aussetzung Konsequenzen f\u00fcr ihn haben w\u00fcrde oder nicht. Die Beklagte sei zu einer umfassenden Aufkl\u00e4rung dar\u00fcber verpflichtet gewesen, dass ihre Entscheidung \u00fcber den Antrag vom 21. Februar 2001 nur f\u00fcr und gegen sie selbst wirkte und lediglich den Zeitraum, in dem er in deren Diensten gestanden habe, umfasste. Des Weiteren erg\u00e4be sich aufgrund der verweigerten Versetzung eine besondere F\u00fcrsorgepflicht der Beklagten. Bei einer Versetzung h\u00e4tte es gerade keines erneuten eigenen T\u00e4tigwerdens seinerseits bedurft; der neue Dienstherr w\u00e4re von Gesetzes wegen in alle Rechten und Pflichten der Beklagten eingetreten und f\u00fcr die Regelung der von ihm beantragten Abgeltung seiner Bereitschaftszeit zust\u00e4ndig gewesen. Schlie\u00dflich habe die Beklagte auch durch die Nicht\u00fcbersendung des den Abgeltungsantrag betreffenden Verwaltungsvorganges an den ihre F\u00fcrsorgepflicht verletzt. Zur Personalakte geh\u00f6rten alle den Beamten betreffenden Unterlagen. Die Beklagte habe das Gebot der Aktenvollst\u00e4ndigkeit und -wahrheit nicht beachtet. Er und der h\u00e4tten davon ausgehen d\u00fcrfen, mit der Personalakte sei eine vollumf\u00e4ngliche Information erfolgt; hierdurch sei ein bedeutsamer Irrtum erzeugt worden. Die vollst\u00e4ndige \u00dcbersendung, h\u00e4tte es dem erm\u00f6glicht, seiner aus der F\u00fcrsorgepflicht resultierenden Aufkl\u00e4rungs- und Informationspflicht bzgl. des von ihm gestellten Antrags nachzukommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des B\u00fcrgermeisters der Stadt vom 25. Januar 2015 zu verurteilen, an ihn f\u00fcr in der Zeit vom 1. September 2003 bis 31. Dezember 2006 geleisteten \u00fcber eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehenden Dienst beim Kreis als Schadensersatz einen Betrag in H\u00f6he von 15.518,03 Euro zu zahlen.<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, sie habe den Kl\u00e4ger nicht gesondert dar\u00fcber aufkl\u00e4ren m\u00fcssen, dass er seinen Antrag dem neuen Dienstherrn gegen\u00fcber wiederholen m\u00fcsse, denn einen Irrtum des Kl\u00e4gers habe sie weder erkannt noch sei ein solcher f\u00fcr sie erkennbar gewesen. Der Kl\u00e4ger sei mit Schreiben vom 12. August 2003 ausdr\u00fccklich dar\u00fcber informiert worden, dass er nach der Entlassung keinen Anspruch auf Dienstbez\u00fcge und Versorgung gegen die Beklagte mehr habe. Dies h\u00e4tte f\u00fcr ihn Grund genug sein m\u00fcssen sich zu erkundigen, wie es um seinen im Jahr 2001 gestellten Antrag bestellt sei dies habe der Kl\u00e4ger unterlassen. Die Nichterteflung der Zustimmung zur beantragten Versetzung des Kl\u00e4gers sei vor dem Hintergrund der damaligen Entwicklung im Verh\u00e4ltnis zwischen ihr und dem und dem damals bei ihr herrschenden Personalmangel zu sehen. Von einem langj\u00e4hrigen Feuerwehrbeamten k\u00f6nne erwartet werden, dass er die Konsequenzen eines Dienstherrenwechsels \u00fcberblicke und sich gegebenenfalls Rat hole; hier liege eine Holschuld des Beamten und keine Bringschuld ihrerseits vor. Schlie\u00dflich habe sie keine Veranlassung gehabt, dem neuen Dienstherrn den Antrag des Kl\u00e4gers zu \u00fcbersenden, zumal er diesen offensichtlich nicht betroffen habe. Er sei f\u00fcr den neuen Dienstherrn irrelevant gewesen. Selbst bei unterstellter Kenntnis des h\u00e4tte der Kl\u00e4ger bei diesem einen neuen Antrag stellen m\u00fcssen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit beim Kl\u00e4ger ein f\u00fcr seinen Anspruch relevanter Irrtum durch die Nicht\u00fcbersendung des Antrags vom 21. Februar 2001 bewirkt worden sein solle.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt, der Leiter des Personalamtes der Beklagten habe sich vor dem Dienstherrenwechsel der Feuerwehrbeamten im Jahre 2003 diesen gegen\u00fcber dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, sie h\u00e4tten bei einem Wechsel keinerlei Nachteile zu bef\u00fcrchten. Sie w\u00fcrden lediglich ihre Besoldung von einem anderen Dienstherrn erhalten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge des B\u00fcrgermeisters der Stadt sowie des Landrats des\u00a0Kreises erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Leistungsklage zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz f\u00fcr den ab dem 1. September 2003 bis zum 31. Dezember 2006 beim Kreis geleisteten \u00fcber eine regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit von 48 Stunden hinausgehenden Dienst. Ihm steht insoweit kein &#8211; allein geltend gemachter &#8211; Schadensersatzanspruch aufgrund Verletzung der beamtenrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht zu.<\/p>\n<p>Die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen solchen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte sind im vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt.<br \/>\n<strong>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/45.html\" title=\"&sect; 45 BeamtStG: F&uuml;rsorge\">\u00a7 45<\/a> Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst-und Treueverh\u00e4ltnisses f\u00fcr das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Er sch\u00fctzt ihn bei seiner amtlichen T\u00e4tigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Ungeachtet der Frage, ob die genannte Vorschrift Rechtsgrundlage f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch wegen F\u00fcrsorgepflichtverletzung sein kann, oder ob dieser Schadensersatzanspruch unmittelbar aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis herzuleiten ist,<\/strong><\/p>\n<p><strong>vgl. im letzteren Sinne: BVerwG, Urteil vom 24 August 1961 &#8211; 11 C165\/59 -,\u00a0 juris, Rn. 34,<\/strong><\/p>\n<p><strong>setzt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der F\u00fcrsorgepflicht jedenfalls voraus, dass der Dienstherr bzw. die f\u00fcr ihn handelnden Personen schuldhaft eine gegen\u00fcber dem Beamten bestehende F\u00fcrsorge- oder Schutzpflicht verletzt hat und dem Beamten hierdurch ad\u00e4quat kausal ein Schaden erwachsen ist.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2006 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%20131\/05\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2006 - 6 A 131\/05: Anspruch eines Regierungsamtmanns gegen seine...\">6 A 131\/05<\/a> -\u201a juris, Rn 32; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2013, \u00a7 10 Rn. 58 f. m.w.N.<\/strong><\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/78.html\" title=\"&sect; 78 BBG: F&uuml;rsorgepflicht des Dienstherrn\">\u00a7 78 BBG<\/a> &#8211; wortgleich <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/45.html\" title=\"&sect; 45 BeamtStG: F&uuml;rsorge\">\u00a7 45 BeamtStG<\/a>) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung \u00fcber alle f\u00fcr den Beamten einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgem\u00e4\u00df gebietet die F\u00fcrsorgepflicht grunds\u00e4tzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die M\u00f6glichkeit eines Antrags, der f\u00fcr sie in Betracht kommen k\u00f6nnte, aufmerksam macht.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. M\u00e4rz 2002 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%203\/02\" title=\"2 B 3\/02 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 B 3\/02<\/a> -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2010\/96\" title=\"BVerwG, 30.01.1997 - 2 C 10.96: Abfindung einer Beamtin - Belehrung &uuml;ber befristete R&uuml;ckzahlung...\">2 C 10\/96<\/a> -, juris Rn. 16.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re dem Kl\u00e4ger hier ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich Kenntnis \u00fcber die Folgen des Ausscheidens aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis mit der Beklagten und der Begr\u00fcndung eines neuen Beamtenverh\u00e4ltnisses mit dem Kreis f\u00fcr die von ihm im Jahre 2001 gegen\u00fcber der Beklagten beantragte Abgeltung seines Bereitschaftsdienstes zu verschaffen.<\/p>\n<p><strong>Abweichend von dem vorgenannten Grundsatz k\u00f6nnen besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht ausl\u00f6sen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt die ausdr\u00fcckliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten \u00fcber einschl\u00e4gige Rechtsvorschriften zu belehren.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. M\u00e4rz 2002- <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%203\/02\" title=\"2 B 3\/02 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 B 3\/02<\/a> &#8211; juris, Rn. 5 m.w.N.<\/strong><\/p>\n<p>Eine ausdr\u00fcckliche Bitte des Kl\u00e4gers um Auskunft oder eine bestehende allgemeine Belehrungspraxis der Beklagten hat der Kl\u00e4ger weder vorgetragen noch sind diese sonst erkennbar.<\/p>\n<p>Das Gericht sieht auch den Ausnahmefall eines erkannten oder f\u00fcr die Beklagte erkennbaren Irrtums des Kl\u00e4gers in einem bedeutsamen Punkt nicht als gegeben an. F\u00fcr die Beklagte gab es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger davon ausgegangen w\u00e4re, sein Antrag aus dem Jahre 2001 oder die Entscheidung \u00fcber diesen w\u00fcrde auch f\u00fcr seinen neuen Dienstherrn gelten und er m\u00fcsse diesem gegen\u00fcber keinen neuen Antrag stellen. Denn der mit diesem geltend gemachte Anspruch richtete sich nur gegen die Beklagte selbst.<\/p>\n<p><strong>Dies gilt auch dann, wenn die erstmals im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung erw\u00e4hnte \u00c4u\u00dferung des Leiters des Personalamtes der Beklagten, die Feuerwehrbeamten h\u00e4tten bei einem Wechsel keinerlei Nachteile zu bef\u00fcrchten, wie vorgetragen tats\u00e4chlich getroffen worden ist. Zwar w\u00e4re der Beklagten diese Aussage des Leiters ihres Personalamtes als ihres Bediensteten wie eigenes Tun zurechenbar, und entsprechend m\u00fcsste sie sich das daraus resultierende Wissen\u00a0 des Leiters ihres Personalamtes zurechnen lassen. Allein aus dieser \u00c4u\u00dferung erg\u00e4be sich jedoch kein besonderer Umstand in Form eines f\u00fcr die Beklagte erkennbaren Irrtums des Kl\u00e4gers, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geeignet w\u00e4re, eine vom Regelfall abweichende Belehrungspflicht auszul\u00f6sen.<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Beklagte w\u00e4re auch unter diesen Umst\u00e4nden nicht erkennbar gewesen, dass sich der Kl\u00e4ger in einem Irrtum befunden h\u00e4tte. Daf\u00fcr h\u00e4tte es nach der \u00dcberzeugung des Gerichts bereits am Vorliegen eines Irrtums des Kl\u00e4gers gefehlt. Die blo\u00dfe, allgemeine Aussage des Leiters des Personalamtes, es w\u00fcrden sich durch den Wechsel keine Nachteile ergeben, h\u00e4tte beim Empf\u00e4nger &#8211; hier dem Kl\u00e4ger &#8211; nicht zwingend in einer positiven Vorstellung \u00fcber einen Sachverhalt resultiert, hier bez\u00fcglich der Frage, ob der im Jahre 2001 gestellte Antrag auch gegen\u00fcber dem neuen Dienstherrn Wirkung entfalten w\u00fcrde oder ob er einen neuen Antrag w\u00fcrde stellen m\u00fcssen. Ebenso m\u00f6glich w\u00e4re, dass sich der Adressat dieser \u00c4u\u00dferung \u00fcber diese konkrete Frage gar keine Gedanken gemacht h\u00e4tte. <strong>F\u00fcr die Annahme eines Irrtums beim Kl\u00e4ger ist jedoch erforderlich, dass er sich \u00fcber den konkreten Sachverhalt \u00fcberhaupt eine Vorstellung gemacht hat. Denn nur wenn \u00fcberhaupt eine Vorstellung bestand, konnte diese von der Wirklichkeit abweichen, sodass ein Irrtum anzunehmen w\u00e4re. Da der urspr\u00fcngliche Antrag ausschlie\u00dflich gegen die Beklagte gerichtet war, w\u00e4re hier f\u00fcr die Annahme eines Irrtums des Kl\u00e4gers eine positive Vorstellung des Kl\u00e4gers dahingehend erforderlich gewesen, dass der Antrag zuk\u00fcnftig auch gegen den neuen Dienstherrn gelten wurde bzw. er diesem gegen\u00fcber keinen neuen Antrag stellen m\u00fcsste. Andernfalls lag lediglich eine fehlende Vorstellung bez\u00fcglich eines bestimmten Sachverhalts vor, nicht jedoch ein Irrtum.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das Gericht ist \u00fcberzeugt, dass eine solche Vorstellung bez\u00fcglich seines Abgeltungsantrags beim Kl\u00e4ger nicht vorhanden war, sondern dass er sich stattdessen zum Zeitpunkt seines Dienstherrenwechsels bez\u00fcglich der Thematik der Abgeltung des Bereitschaftsdienstes und seines entsprechenden Antrages aus dem Jahre 2001 schlicht keine Gedanken (mehr) gemacht hat.<\/strong> Daf\u00fcr spricht die Aussage des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung, zum Wechselzeitpunkt h\u00e4tten er und seine Kollegen sich \u00fcber alles M\u00f6gliche Gedanken gemacht &#8211; etwa, ob sie nach einem Wechsel auch weiterhin die bisherigen Aufgaben wahrnehmen w\u00fcrden -\u201a jedoch nicht dar\u00fcber, ob die im Jahre 2001 gestellten Antr\u00e4ge fortgelten w\u00fcrden. H\u00e4tte sich der Kl\u00e4ger konkrete Vorstellungen von der Weitergeltung seines Antrags gemacht, so h\u00e4tte sich angesichts der sehr weit und allgemein formulierten Aussage des Leiters des Personalamtes der Beklagten, der zudem die zuk\u00fcnftigen Arbeitszeiten bei dem neuen Dienstherrn nicht kennen konnte, eine konkrete Nachfrage bei diesem oder einem anderen Vertreter der Beklagten bez\u00fcglich des Antrags aus dem Jahre 2001 aufgedr\u00e4ngt; eine solche ist jedoch unterblieben.<\/p>\n<p>Dies gilt umso mehr, als diese Aussage des Leiters des Personalamtes im Zusammenhang mit der Verweigerung der Zustimmung zur Versetzung durch die Beklagte und dem Schreiben der Beklagten vorn 12. August 2003, dem zufolge der Kl\u00e4ger mit Ablauf des 31. August 2003 kraft Gesetzes aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis zur Beklagten entlassen sei und nach der Entlassung keinen Anspruch auf Dienstbez\u00fcge und Versorgung gegen die Beklagte mehr habe, gestanden h\u00e4tte. Danach lie\u00dfe sich kein schutzw\u00fcrdiges Bed\u00fcrfnis f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Klarstellung der Rechtsfolgen des Dienstherrenwechsels erkennen: F\u00fcr den Kl\u00e4ger h\u00e4tte jene Mitteilung in der Kombination mit einer Aussage, dass durch den Wechsel keine Nachteile zu bef\u00fcrchten seien, vielmehr Anlass sein m\u00fcssen, sich zu erkundigen, wie es angesichts dessen um seinen im Jahre 2001 bei dieser gestellten und noch nicht abschlie\u00dfend bearbeiteten Antrag gestellt ist.<\/p>\n<p>Selbst wenn, entgegen der Annahme des Gerichts, beim Kl\u00e4ger jedoch ein Irrtum entstanden w\u00e4re, so h\u00e4tte die Beklagte diesen jedenfalls nicht aufgrund der Aussage des Leiters ihres Personalamtes zum Ausbleiben von Nachteilen erkennenk\u00f6nnen: Da der urspr\u00fcngliche Antrag nur gegen die Beklagte gerichtet war, w\u00e4re eine Wirksamkeit gegen\u00fcber dem neuen Dienstherrn aus der Sicht der Beklagten eine Erweiterung der Rechtsposition des Kl\u00e4gers und damit ein Vorteil gewesen. Das Ausbleiben eines solchen Vorteils w\u00e4re aus Sicht der Beklagten aber gerade kein entstandener Nachteil des Kl\u00e4gers &#8211; bez\u00fcglich dessen Eintritts ein Irrtum des Kl\u00e4gers aufgrund der einen solchen ausschlie\u00dfenden Aussage des Leiters ihres Personalamtes f\u00fcr die Beklagte erkennbar gewesen w\u00e4re. Einen m\u00f6glichen Irrtum bez\u00fcglich eines ausgebliebenen Vorteils h\u00e4tte die Beklagte aber nicht erkennen k\u00f6nnen, da sich die m\u00f6gliche Aussage ihres Personalamtsleiters darauf nicht bezogen hat.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat die Beklagte keine F\u00fcrsorgepflicht im Zusammenhang mit der Verweigerung der Versetzung des Kl\u00e4gers verletzt. Die Verweigerung der Versetzung stellt als solche keine F\u00fcrsorgepflichtverletzung dar. Die Beklagte hat mit dem damals bei ihr bestehenden Personalmangel und den damaligen Vorg\u00e4ngen im Zusammenhang mit dem nachvollziehbare Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verweigerung der Versetzung dargelegt. Zudem h\u00e4tte sich die Situation f\u00fcr den Kl\u00e4ger im Falle einer Versetzung bez\u00fcglich der hier geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht g\u00fcnstiger dargestellt als bei der statt dessen erfolgten Neubegr\u00fcndung des Beamtenverh\u00e4ltnisses mit dem.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger sich darauf beruft, dass es bei einer Versetzung gerade keines erneuten eigenen T\u00e4tigwerdens bedurft h\u00e4tte, sondern der neue Dienstherr von Gesetzes wegen f\u00fcr die Regelung der vom Kl\u00e4ger beantragten Abgeltung seiner Bereitschaftszeit zust\u00e4ndig gewesen w\u00e4re, so trifft dies nicht zu. Das insoweitvom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Urteil des VG M\u00fcnster vom 12. Dezember 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20K%203024\/12\" title=\"VG M&uuml;nster, 12.12.2013 - 4 K 3024\/12: Zahlung eines finanziellen Ausgleichs f&uuml;r einen Feuerwehr...\">4 K 3024\/12<\/a> &#8211; betrifft die Abgeltung von beim alten Dienstherrn geleisteter Bereitschaftszeit durch den neuen Dienstherrn, vorliegend geht es um beim neuen Dienstherrn geleisteten Dienst. Z\u00fcdem . wurde diese Entscheidung zwischenzeitlich durch das Urteil des OVG NRW vom 16. M\u00e4rz 2016 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%20190\/14\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2016 - 6 A 190\/14: Geltendmachung des unionsrechtlichen Ausgleic...\">6 A 190\/14<\/a> &#8211; aufgehoben. Dort ist ausgef\u00fchrt, dass sich, eine ausdr\u00fcckliche Regelung zur Rechtsnachfolge (selbst) bei Versetzung zu einem anderen Dienstherrn bzw. zum \u00dcbergang von im Beamtenverh\u00e4ltnis mit dem alten Dinstherrn entstandenen, aber noch nicht erf\u00fcllten Anspr\u00fcchen weder im LBG NRW noch im BeamtStG finde. Soweit \u00a7 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW vorsehe, dass &#8222;das Beamtenverh\u00e4ltnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt wird&#8220;, wenn der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt wird, besage dies nichts im Sinne eines \u00dcbergangs von Leistungspflichten des vormaligen Dienstherrn auf den neuen Dienstherrn.<\/p>\n<p>OVG NRW, Urteil vom 16. Marz 2016 &#8211; 6 A 190114 -\u201a juris, Rn. 36.<\/p>\n<p>Zudem w\u00e4re das Vertrauen in den Verzicht auf die Einrede der Verj\u00e4hrung auch im Falle einer Versetzung (nur) bis zur Versetzung des Kl\u00e4gers zum hin schutzw\u00fcrdig gewesen. Selbst unter Zugrundelegung der vom OVG NRW abgelehnten Zurechnungsregel des VG M\u00fcnster h\u00e4tte der Kl\u00e4ger entsprechend der Rechtsprechung des VG M\u00fcnster weder aufgrund dieser noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die obige Zusage seitens der Beklagten auch nach seiner Versetzung noch gegen\u00fcber dem neuen Dienstherrn G\u00fcltigkeit haben k\u00f6nnte. Dem steht schon entgegen, dass der neue Dienstherr bis zu dem Erhalt des Schreibens des Kl\u00e4gers vom 18. M\u00e4rz 2013 keine Kenntnis von einer entsprechenden Zusage hafte. Demnach h\u00e4tte der Kl\u00e4ger auch bei einer Versetzung bzgl. der neuen, ab dem 1. September 2003 geleisteten Bereitschaftszeiten gegen\u00fcber dem neuen Dienstherrn rechtzeitig erneut t\u00e4tig werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>vgl. VG M\u00fcnster, Urteil vom 12. Dezember 2013 &#8211; 4K 3024112-, juris, Rn. 34.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der verweigerten Versetzung hat die Beklagte auch keine dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber bestehende Beratungspflicht verletzt. Zwar kann bei der Beendigung eines Beamtenverh\u00e4ltnisses aus der F\u00fcrsorgepflicht;des bisherigen Dienstherrn eine umfassende Beratungspflicht \u00fcber die Folgen, die sich im Falle einer Entlassung ergeben, bestehen. Vorliegend bestand jedoch die Besonderheit, dass nicht die Beklagte das Beamtenverh\u00e4ltnis durch die Entlassung des Kl\u00e4gers beendet hat, sondern dass die Entlassung gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 2 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz a.F. i.V.m. \u00a7 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz NRW a.F. (heute <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/22.html\" title=\"&sect; 22 BeamtStG: Entlassung kraft Gesetzes\">\u00a7 22 Abs. 2 Satz 1<\/a> Beamtenstatusgesetz) kraft Gesetzes geschah, weil mit der Aush\u00e4ndigung der Ernennungsurkunde durch den zum 1. September 2003 ein \u00f6ffentlich-rechtliches Dienstverh\u00e4ltnis zu einem anderen Dienstherrn begr\u00fcndet wurde. Der Kl\u00e4ger befand sich somit, wie die Beklagte wusste, ohne jegliche Unterbrechung in einem Beamtenverh\u00e4ltnis und zu keiner Zeit in einer durch die Entlassung bewirkten besonders sch\u00fctzenswerten Situation, der mit einer umfassenden Beratungspflicht h\u00e4tte begegnet werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Die Nicht\u00fcbersendung des die beantragte Abgeltung des vom Kl\u00e4ger geleisteten Bereitschaftsdienstes betreffenden Verwaltungsvorgangs an den Kreis stellt ebenfalls keine einen Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers ausl\u00f6sende F\u00fcrsorgepflichtverletzung der Beklagten dar.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Dabei kann offen bleiben, ob die Nicht\u00fcbersendung eine schuldhafte F\u00fcrsorgepflichtverletzung der Beklagten wegen Versto\u00dfes gegen das Gebot der Aktenvollst\u00e4ndigkeit und -wahrheit darstellt. Selbst wenn hier mit Blick auf den Grundsatz der Aktenvollst\u00e4ndigkeit eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden w\u00fcrde, und die Beklagte den die Abgeltung betreffenden Vorgang zumindest auch in der Personalakte h\u00e4tte f\u00fchren und ihn mit dieser an den neuen Dienstherrn h\u00e4tte \u00fcbersenden m\u00fcssen, so fehlte es an einem ad\u00e4quaten Kausalzusammenhang zu dem vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Schaden. Der Abgeltungsvorgang betraf nur das Verh\u00e4ltnis zwischen Kl\u00e4ger und Beklagter; er h\u00e4tte, auch wenn er mit \u00fcbersandt worden w\u00e4re, auf die Verj\u00e4hrung von gegen den gerichteten Abgeltungsanspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers keinen unmittelbaren Einfluss gehabt.<\/strong> Auch h\u00e4tte im Falle der \u00dcbersendung eine F\u00fcrsorgepflicht des neuen Dienstherrn im Sinne einer Aufkl\u00e4rungs- und Informationsverpflichtung bzgl. des vom Kl\u00e4ger gestellten Antrags bzw. eines bei ihm neu zu stellenden Antrags nicht bestanden. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung gebietet die F\u00fcrsorgepflicht grunds\u00e4tzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die M\u00f6glichkeit eines Antrags, der f\u00fcr sie in Betracht kommen k\u00f6nnte, aufmerksam macht.<\/p>\n<p>vgl BVerwG, Beschluss vom 6. M\u00e4rz 2002-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%203\/02\" title=\"2 B 3\/02 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 B 3\/02<\/a>.-, juris, Rn. 5 m.w.N<\/p>\n<p>Eine Belehrungspflicht des (neuen) Dienstherrn besteht lediglich in den in Bezug auf die Beklagte bereits genannten besonderen Faugestaltungen. Auch im Falle der \u00dcbersendung des die Abgeltung betreffenden Verwaltungsvorgangs w\u00e4re bez\u00fcglich des neuen Dienstherrn keiner dieser Ausnahmef\u00e4lle gegeben. Weder ist erkennbar, dass der Kl\u00e4ger im Falle der Mit\u00fcbersendung eine entsprechende Nachfrage gestellt h\u00e4tte &#8211; der Kl\u00e4ger hat erst im Jahre 2013 von der Nicht\u00fcbersendung erfahren, es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass er im Falle der Mit\u00fcbersendung fr\u00fcher Kenntnis von dieser erlangt und aus diesem Grunde (rechtzeitig vor der Verj\u00e4hrung seiner Anspr\u00fcche) Nachfragen bei seinem neuen Dienstherrn gestellt h\u00e4tte &#8211; noch ist ersichtlich, dass die \u00dcbersendung zu einem f\u00fcr den neuen Dienstherrn zumindest erkennbaren Irrtum des Kl\u00e4gers gef\u00fchrt h\u00e4tte: Da sich der mit diesem Antrag geltend gemachte Anspruch ausschlie\u00dflich gegen die Beklagte richtete und den neuen Dienstherm nicht betraf, w\u00e4re selbst ein Irrtum des Kl\u00e4gers dahingehend, dass der Antrag gegen den neuen Dienstherrn weiter gelten w\u00fcrde, f\u00fcr den Dienstherrn nicht erkennbar gewesen. Schlie\u00dflich ist nicht ersichtlich, dass im Falle der Mit\u00fcbersendung eine allgemeine Belehrungspraxis des neuen Dienstherrn bestanden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Jedenfalls w\u00e4re der Eintritt des Schadens im Falle der \u00dcbersendung auch des die Abgeltung betreffenden Vorgangs nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden, sondern allenfalls m\u00f6glicherweise. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit oder Wahrscheinlichkeit gen\u00fcgt jedoch nicht daf\u00fcr, dass ein f\u00fcrsorgepflichtwidriges Unterlassen des Beklagten f\u00fcr die geltend gemachten Sch\u00e4den haftungsbegr\u00fcndend urs\u00e4chlich ist.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%205\/99\" title=\"BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99: Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegr&uuml;n...\">2 C 5\/99<\/a> juris, Rn. 72.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch Beamte wechseln manchmal den Dienstherrn. Das kann auf unterschiedliche Weise geschehen, etwa durch Versetzung oder aber auch durch eine sogenannte &#8222;feindliche \u00dcbernahme&#8220;. Letzteres war der Fall bei einem Dienstherrnwechsel zwischen der &#8222;Kreishauptstadt&#8220; und dem Kreis. 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