{"id":4624,"date":"2016-05-23T13:16:50","date_gmt":"2016-05-23T11:16:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=4624"},"modified":"2026-01-20T13:36:02","modified_gmt":"2026-01-20T12:36:02","slug":"fall-romina-barth-wahl-zur-ob-rechtmaessig-verwaltungsgericht-leipzig-urteil-v-26-04-2016-az-6-k-133715","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=4624","title":{"rendered":"Fall &#8222;Romina Barth&#8220;: Wahl zur OB rechtm\u00e4\u00dfig, Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil v. 26.04.2016, Az. 6 K 1337\/15"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>eigene Leits\u00e4tze:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Grunds\u00e4tzlich kann jeder Wahlberechtigte, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, innerhalb einer Woche nach der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Wahl unter Angabe des Grundes Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbeh\u00f6rde erheben (\u00a7 25 Abs. 1 Satz 1 KomWG). Die Wahlanfechtung durch den B\u00fcrger vor der Aufsichtsbeh\u00f6rde steht selbstst\u00e4ndig neben dem von Amts wegen zu f\u00fchrenden Pr\u00fcfungsverfahren der Aufsichtsbeh\u00f6rde, wie es in \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KomWG vorgesehen ist.<\/li>\n\n\n\n<li>Im Anfechtungsverfahren vor der Aufsichtsbeh\u00f6rde d\u00fcrfen nur die Einspruchsgr\u00fcnde gepr\u00fcft werden, die innerhalb der Wochenfrist nach der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit dem Einspruch geltend gemacht wurden. Bei \u00a7 25 Abs. 1 Satz 2 KomWG handelt es sich um eine materielle Pr\u00e4klusionsvorschrift. Der Einwendungsausschluss ist also nicht nur im beh\u00f6rdlichen, sondern auch im gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren zu beachten (Fortsetzung der st.Rspr.).<\/li>\n\n\n\n<li>Soweit im konkreten Fall der Ministerpr\u00e4sident anl\u00e4sslich einer Veranstaltung eine Wahlempfehlung f\u00fcr die Beigeladene ausgesprochen hat, so hat er nicht gegen das Neutralit\u00e4tsgebot versto\u00dfen und daher auch keine unzul\u00e4ssige Wahlbeeinflussung betrieben. Diese Wahlempfehlung ist nicht als amtliche \u00c4u\u00dferung des Ministerpr\u00e4sidenten, sondern als dessen private \u00c4u\u00dferung anzusehen und ist dem \u201epolitischen Meinungskampf\u201c zuzuordnen.<\/li>\n\n\n\n<li>Auch wenn im Verlauf eines TV-Interviews die Amtsbezeichnung des Ministerpr\u00e4sidenten eingeblendet wird, muss ein verst\u00e4ndiger B\u00fcrger davon ausgehen, dass der Ministerpr\u00e4sident seine \u00c4u\u00dferung auf einer Wahlkampfveranstaltung seiner Partei als deren Vorsitzender get\u00e4tigt hat, zumal diese Bezeichnung w\u00e4hrend des Interviews gleichfalls eingeblendet worden war. Die Startgrafik einer Video-Einbettung im Portal Facebook hat f\u00fcr sich gesehen keinerlei Aussagekraft und l\u00e4sst keinen Schluss darauf zu, \u201edass hier der Staat aufgetreten ist\u201c. Dass die Amtsbezeichnung verwendet wird, ist noch kein Indiz f\u00fcr die Inanspruchnahmen von Amtsautorit\u00e4t, weil staatliche Funktionstr\u00e4ger ihre Amtsbezeichnung auch in au\u00dferdienstlichen Zusammenh\u00e4ngen f\u00fchren d\u00fcrfen.<\/li>\n\n\n\n<li>Ein Notar handelt nicht in seiner amtlichen Eigenschaft, sondern als Privatperson, auch wenn er seinen Beruf auf der Unterst\u00fctzungsliste eines Wahlbewerbers angegeben hat. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit der beruflichen T\u00e4tigkeit eines Notars ist hier gerade nicht erkennbar.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<!--more-->\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\">\n<p class=\"has-text-align-left wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20K%201337\/15\" title=\"VG Leipzig, 26.04.2016 - 6 K 1337\/15: Voraussetzungen f&uuml;r die Erkl&auml;rung einer Oberb&uuml;rgermeister...\">6 K 1337\/15<\/a><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\">VERWALTUNGSGERICHT LEIPZIG<br \/>Im Namen des Volkes<br \/>URTEIL<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Verwaltungsstreitsache<br \/>des Herrn B., &#8211; Kl\u00e4ger &#8211;<br \/>prozessbevollm\u00e4chtigt:<br \/>Rechtsanw\u00e4lte F.,<br \/>gegen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">den Landkreis Nordsachsen, vertreten durch den Landrat, Schlo\u00dfstra\u00dfe 27, 04860 Torgau, Beklagter &#8211;<br \/>prozessbevollm\u00e4chtigt:<br \/>Rechtsanw\u00e4lte K.,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beigeladen:<br \/>Frau Oberb\u00fcrgermeisterin [Name, Adresse]<br \/>prozessbevollm\u00e4chtigt:<br \/>Rechtsanw\u00e4lte Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mozartstra\u00dfe 21, 40479 D\u00fcsseldorf, Gz.: 156\/15\/rh\/D2\/717-15,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">wegen<br \/>Anfechtung der Oberb\u00fcrgermeisterwahl in der Gro\u00dfen Kreisstadt Torgau<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht B1, den Richter am Verwaltungsgericht B2 und den Richter am Verwaltungsgericht B3 sowie die ehrenamtlichen Richter W1 und W2 auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 26. April 2016<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/strong><br \/><strong> 2. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger will, dass die Oberb\u00fcrgermeisterwahl vom 28.6.2015 in Torgau f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt und die Wahl wiederholt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Vorfeld der Oberb\u00fcrgermeisterwahl erschien am 10.5.2015 auf der Titelseite des &#8222;SonntagsWochenBlatts&#8220; eine augenscheinlich von der \u00f6rtlichen CDU und der Beigeladenen veranlasste Anzeige in Zusammenhang mit der Oberb\u00fcrgermeisterwahl, mit der unter Verwendung der Schlagzeile &#8222;Der Ministerpr\u00e4sident des Freistaates Sachsen Stanislaw Tillich kommt nach Torgau&#8220; sowie der Portr\u00e4ts der Beigeladenen und des Ministerpr\u00e4sidenten zur &#8222;Neuer\u00f6ffnung des Caf\u00e9 Steinecke&#8220; am 12.5.2015 eingeladen wurde. Diese Anzeige ver\u00f6ffentlichte die CDU Torgau auch auf ihrer Facebook-Seite.<br \/>Auf der sp\u00e4teren Veranstaltung vom 12.5.2015 \u00e4u\u00dferte der Ministerpr\u00e4sident sich in einem dann bei &#8222;Torgau TV&#8220; ver\u00f6ffentlichten Statement wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&#8218;Liebe B\u00fcrger von Torgau, ich w\u00fcnsche mir, dass Sie am 28. Juni zur Wahl gehen und nat\u00fcrlich die Frau w\u00e4hlen, die vorhat, in dieser Stadt Neues auf den Weg zu bringen. Frau Barth hat als Immobilienentwicklerin bewiesen, dass sie etwas ver\u00e4ndern will. Sie hat als Stadtr\u00e4tin bewiesen, dass sie das Herz auf dem richtigen Fleck hat. Und sie hat sich in der st\u00e4dtischen Gesellschaft eingebracht. Ich glaube, es ist die richtige Wahl: Am 28.6. &#8211; Frau Barth&#8216;.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hierbei wurde zun\u00e4chst die Bezeichnung &#8222;Landesvorsitzender Die S\u00e4chsische Union&#8220; eingeblendet und anschlie\u00dfend der Name des Ministerpr\u00e4sidenten mit seiner Amtsbezeichnung. Im Hintergrund war ein mit der Aufschrift &#8222;CDU&#8220; bedruckter Sonnenschirm zu erkennen. Neben der Ausstrahlung bei &#8222;Torgau-TV&#8216; war das Statement auch auf den Facebook-Seiten von &#8222;Torgau-TV&#8220;, der Beigeladenen, des von der Beigeladenen gef\u00fchrten Unternehmens (&#8222;S.-Unternehmensgesellschaft&#8220;) und auf der Internet-Seite der Beigeladenen abrufbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am 17.5.2015 erschien auf der Titelseite des &#8222;SonntagsWochenBlatts&#8220; eine Anzeige in gleicher Aufmachung wie die Anzeige vom 10.5.2015 unter Beif\u00fcgung eines Bildes, das den Ministerpr\u00e4sidenten im Gespr\u00e4ch mit der Beigeladenen zeigt, mit folgendem Text:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">&#8222;Liebe B\u00fcrger von Torgau, ich w\u00fcnsche mir, dass Sie am 28. Juni zur Wahl gehen und nat\u00fcrlich die Frau w\u00e4hlen, die vorhat, in dieser Stadt Neues auf den Weg zu bringen. Frau Barth hat als Immobilienentwicklerin bewiesen, dass Sie etwas ver\u00e4ndern will&#8220;.*<br \/>*Zitat (auszugsweise) des Landesvorsitzenden der s\u00e4chsischen Union, Ministerpr\u00e4sident des Freistaates Sachsen, Stanislaw Tillich, anl\u00e4sslich seines Besuchs am 12.5.2015 im Brauhauspark Torgau. Das vollst\u00e4ndige Statement sehen Sie ab Juni im &#8222;Torgau-TV&#8216; und auf meiner Website&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf der Internet-Seite der Beigeladenen wurde der Ministerpr\u00e4sident im Juni 2015 unter der Bezeichnung &#8222;Stanislaw Tillich, s\u00e4chsischer Ministerpr\u00e4sident&#8220; und unter Angabe des erw\u00e4hnten Zitates von der Veranstaltung am 125.2015 in einer Liste von &#8222;Unterst\u00fctzern&#8220; aufgelistet.<br \/>Das &#8218;SonntagsWochenBlatt&#8216; ver\u00f6ffentlichte am 21.6.2015 eine Anzeige mit Zitaten von Unterst\u00fctzern der Beigeladenen, u.a. auch des Notars Frank S. unter Hinzuf\u00fcgung seiner Amtsbezeichnung mit folgendem Text:<br \/>&#8222;Jung genug f\u00fcr neue Ideen und Erfahrungen genug, diese umzusetzen. Romina Barth verf\u00fcgt \u00fcber einen wirtschaftlichen Sachverstand und Unternehmergeist und wei\u00df auch wie die Verwaltung tickt&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieser Text war auch Bestandteil der Unterst\u00fctzerliste auf der Internet-Seite der Beigeladenen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beigeladene wurde am 28.6.2015 als Bewerberin der CDU mit einem Vorsprung von 37 Stimmen gegen\u00fcber ihrer Mitbewerberin von der SPD, der fr\u00fcheren Oberb\u00fcrgermeisterin Andrea Staude, zur Oberburgeneisterin der Gro\u00dfen Kreisstadt Torgau gew\u00e4hlt. Das Wahlergebnis wurde am 2.7.2015 \u00f6ffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 4.8.2015 stellte der Beklagte die G\u00fcltigkeit der Wahl und insbesondere fest, dass die Beigeladene mit 50,25 % und 3.886 g\u00fcltigen Stimmen gegen\u00fcber Andrea Staude mit 49,75 % und 3.847 g\u00fcltigen Stimmen zur hauptamtlichen Oberb\u00fcrgermeisterin der Gro\u00dfen Kreisstadt Torgau gew\u00e4hlt war. Am 23.9.2015 bestellte der Stadtrat von Torgau mit der Mehrheit seiner Stimmen die Beigeladene zur Amtsverweserin.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bereits am 9.7.2015 hatte der Kl\u00e4ger beim Beklagten Einspruch gegen das Ergebnis der Oberb\u00fcrgermeisterwahl erhoben, welchem gut 270 Unterzeichner beigetreten waren. Als Verst\u00f6\u00dfe gegen Vorschriften, die die Unabh\u00e4ngigkeit der Wahlentscheidung garantieren und vor unzul\u00e4ssiger Beeinflussung sch\u00fctzen sollen, wurden dort im Einzelnen aufgez\u00e4hlt: der Werbespot der CDU mit Ministerpr\u00e4sident Stanislaw Tillich auf &#8222;Torgau-TV&#8220;, der auch \u00fcber das Internet und \u00fcber Facebook verbreitet worden sei; die Werbung mit dem Ministerpr\u00e4sidenten in Anzeigen des &#8222;SonntagsWochenBlatts sowie Plakaten und Flyern; der Werbebanner, den der Notar Frank S. f\u00fcr die Beigeladene auf seinem Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fcck angebracht habe; das Wahlplakat f\u00fcr die Beigeladene, das sich am Wahltag in einer Entfernung von h\u00f6chstens 15 m vom Wahllokal in Lo\u00dfwig befunden habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Bescheid von 3.8.2015 wies der Beklagte den Einspruch zur\u00fcck. Dem Wahlaufruf im Werbespot lie\u00dfen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Ministerpr\u00e4sident Stanislaw Tillich ausdr\u00fccklich in amtlicher Eigenschaft handelte. Bei den &#8222;Wahlplakaten&#8220; handele es sich eindeutig um Wahlwerbung der Beigeladenen, f\u00fcr die als Bewerberin das Neutralit\u00e4tsgebot nicht gegolten habe. Der Notar Frank S. habe keine unzul\u00e4ssige Wahlwerbung betrieben, weil sich das Wahlplakat in einer nicht zu beanstandenden Entfernung von etwa 30 Metern zum Eingangs- und Zufahrtsbereich des Grundst\u00fcckes befunden habe. Auch das Wahlplakat in Lo\u00dfwig habe in einer ausreichenden Entfernung von 30 Metern zum Wahllokal gestanden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen diesen Bescheid hat der Kl\u00e4ger am 31.8.2015 Klage erhoben. insbesondere aus der Anzeige im &#8222;SonntagsWochenBlatt&#8220; vom 10.5.2015 (&#8222;Der Ministerpr\u00e4sident des Freistaates Sachsen Stanislaw Tillich kommt nach Torgau&#8220;) habe sich f\u00fcr einen objektiven, an der Wahl interessierten B\u00fcrger der Eindruck ergeben m\u00fcssen, dass der Ministerpr\u00e4sident die Stadt Torgau besuche, um die Beigeladene in amtlicher Eigenschaft zu unterst\u00fctzen. Diese Anzeige sei auch auf der Facebook-Seite der CDU Torgau ver\u00f6ffentlicht worden. Auf der Facebook-Seite der CDU Torgau sei hierzu folgender Zusatz zu lesen gewesen: &#8222;Ministerpr\u00e4sident Stanislaw Tillich besucht Torgau. Er unterst\u00fctzt unsere OBM Kandidatin Romina Barth &#8230;.. Auch in dem Werbefilm bei &#8222;Torgau-TV sei gerade bei dem Wahlaufruf bewusst die Amtsbezeichnung des Ministerpr\u00e4sidenten eingeblendet worden, um dem W\u00e4hler die besondere Autorit\u00e4t und fachliche Kompetenz, die mit dem Amt des Ministerpr\u00e4sidenten verkn\u00fcpft ist, vor Augen zu f\u00fchren. Gleichfalls bewusst sei auf den Facebook-Seiten von &#8222;Torgau-TV&#8220;, der Beigeladenen und deren Unternehmen sowie auf der Internet-Seite der Beigeladenen ein Standbild mit Portr\u00e4t und Amtsbezeichnung des Ministerpr\u00e4sidenten als Ausgangspunkt f\u00fcr das Abspielen der Interviewsequenz gew\u00e4hlt worden. Aus gleichem Grund sei der Ministerpr\u00e4sident in der Unterst\u00fctzerliste auf der Internet-Seite der Beigeladenen ausschlie\u00dflich mit seiner Amtsbezeichnung erw\u00e4hnt worden. Diese Werbema\u00dfnahmen f\u00fchrten jedenfalls in einer Zusammenschau dazu, dass der Ministerpr\u00e4sident nicht als Privatperson am Wahlkampf der Beigeladenen beteiligt gewesen sei, sondern aktiv mit seiner Amtsbezeichnung als Ministerpr\u00e4sident f\u00fcr deren Wahl zur Oberb\u00fcrgermeisterin geworben habe. Die Amtsbezeichnung sei bewusst zur Beeinflussung des Wahlkampfes hervorgehoben worden. Die Verwendung von Bildern, Texten, Filmaufnahmen im Zusammenhang mit der Amtsbezeichnung des Ministerpr\u00e4sidenten sei mit dessen Wissen erfolgt. Jedenfalls habe der Ministerpr\u00e4sident die \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Wochen erfolgte Verwendung seiner Amtsbezeichnung in Zusammenhang mit der Wahlwerbung f\u00fcr die Beigeladene nicht unterbunden. Die dem Ministerpr\u00e4sidenten zuzurechnende Wahlwerbung sei aufgrund dessen hervorgehobener Position auch geeignet gewesen, unmittelbar auf die Wahlentscheidung der W\u00e4hler einzuwirken. Auch aufgrund des geringen Stimmenunterschieds ergebe sich eine deutliche Wahrscheinlichkeit f\u00fcr ein anderes Wahlergebnis. M\u00f6glicherweise habe es auch noch solche Plakate oder Flyer gegeben, hierauf komme es jedoch nicht an. Zu r\u00fcgen sei auch die T\u00e4tigkeit des Notars Frank S. Er habe ein \u00f6ffentliches Amt inne und habe sich neutral zu verhalten. Diese Pflicht habe er verletzt, indem er sich unter Verwendung seiner Berufsbezeichnung f\u00fcr die Beigeladene beispielsweise im SonntagsWochenBlatt vom 21.6.2015 ausgesprochen habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2015 (Az.: &#8230;) zu verpflichten, die Wahl zum Oberb\u00fcrgermeister in der Gro\u00dfen Kreisstadt Torgau vom 28.6. 2015 f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren und anzuordnen, dass die Wahl im Wahlgebiet zu wiederholen ist.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beklagte beantragt,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beklagte tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, dass der Kl\u00e4ger mit seinem Vorbringen, das er in seinem Einspruchsschreiben nicht erw\u00e4hnt habe, bereits gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 1 Satz 2 des KomWG ausgeschlossen sei. Dies betreffe das Vorbringen zur Ver\u00f6ffentlichung der Einladungsanzeige f\u00fcr die Veranstaltung vom 12.5.2015 auf der Facebook-Seite der CDU, die Unterst\u00fctzerliste auf der Internet-Seite der Beigeladenen sowie die Wahlwerbung des Notars S. im &#8218;SonntagsWochenBlatt&#8216; vom 21.6.2015. Im \u00dcbrigen handele es sich bei dem Hinweis der \u00fcber verschiedene Medien verbreiteten Einladung zu der Veranstaltung vom 12.5.2015, wonach der Ministerpr\u00e4sident nach Torgau komme, bereits um keine Ma\u00dfnahme des Ministerpr\u00e4sidenten, sondern der CDU sowie der Beigeladenen. Daf\u00fcr spreche auch das deutlich sichtbare Logo der CDU, die Angabe des Namens der Beigeladenen sowie deren Kontaktadresse und der erkennbare \u00e4u\u00dfere Rahmen der angek\u00fcndigten Veranstaltung, wie die Neuer\u00f6ffnung des Caf\u00e9s Steinecke. Deshalb sei f\u00fcr einen m\u00fcndigen und verst\u00e4ndigen B\u00fcrger erkennbar gewesen, dass die Ank\u00fcndigung im parteipolitischen Kontext stehe, mithin jedenfalls keine amtliche \u00c4u\u00dferung des Ministerpr\u00e4sidenten vorliege. Gleiches gelte f\u00fcr die Anzeige im &#8222;SonntagsWochenBlatt&#8220; vom 17.5.2015, mit der ein Zitat des Ministerpr\u00e4sidenten auf der Veranstaltung vom 12.5.2015 wiedergegeben worden sei. Der parteipolitische Kontext in der Interview\u00e4u\u00dferung bei &#8222;Torgau-TV&#8220; ergebe sich bereits daraus, dass sowohl vor als auch nach dem Interview auf die Eigenschaft als Wahlwerbespot hingewiesen worden sei. Daneben sei auch die Eigenschaft des Ministerpr\u00e4sidenten als Vorsitzender der S\u00e4chsischen Union eingeblendet worden. Au\u00dferdem deutlich sichtbar sei auch gewesen, dass der Ministerpr\u00e4sident auf einer Veranstaltung der CDU gesprochen habe. Von den vom Kl\u00e4ger erw\u00e4hnten Plakaten und Flyern wisse man nichts.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unabh\u00e4ngig davon, dass der Kl\u00e4ger mit seinem Vorbringen zu der Unterst\u00fctzung der Beigeladenen durch den Notar Frank S. bereits pr\u00e4kludiert sei und dass der Notar insoweit keinem Neutralit\u00e4tsgebot unterliege, habe dessen unterst\u00fctzende \u00c4u\u00dferung weder im SonntagsWochenBlatt&#8220; noch auf der Internetseite der Beigeladenen ersichtlich amtlichen Bezug gehabt. Notare w\u00fcrden sich im Gegensatz zu Politikern \u00fcberhaupt nicht amtlich in Tages- oder Wochenzeitungen oder auf fremden Homepages \u00e4u\u00dfern. Im \u00dcbrigen sei der parteipolitische Kontext in der Anzeige vom 21.6.2015 wiederum am Logo der CDU und dem Namen und der Kontaktadresse der Beigeladenen erkennbar gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beigeladene verweist auf das bereits pr\u00e4kludierte Vorbringen des Kl\u00e4gers zu der Ver\u00f6ffentlichung einer Wahlanzeige auf der Facebook-Seite der CDU, zu den Zitaten des Ministerpr\u00e4sidenten sowie des Notars Frank S. in einer Unterst\u00fctzerliste auf der Internet-Seite der Beigeladenen, zu der unterst\u00fctzenden \u00c4u\u00dferung des Notars Frank S. und des Ministerpr\u00e4sidenten Stanislaw Tillich im &#8222;SonntagsWochenBlatt&#8220; vom 21.6.2015. Den neu vorgebrachten Einspruchsgr\u00fcnden mangele es auch an der erforderlichen Unterst\u00fctzung einer ausreichenden Zahl an Wahlberechtigten. Im \u00dcbrigen sei bei der Wahlempfehlung des Ministerpr\u00e4sidenten weder durch dessen Wortwahl, noch durch den im Werbespot gezeigten Ort oder durch sonstige Einblendungen ein \u00fcber das Wort &#8222;Ministerpr\u00e4sident&#8220; hinausgehender Bezug zum Amt hergestellt worden, zumal der Ministerpr\u00e4sident offensichtlich vor einem Wahlwerbestand der CDU gefilmt worden sei. Die alleinige Verwendung der Bezeichnung &#8222;Ministerpr\u00e4sident&#8220; sei diesem auch bei einer solchen Parteiveranstaltung nicht verwehrt. Die lediglich behauptete Verwendung von Plakaten und Flyern im Zusammenhang mit der Er\u00f6fffnung eines Caf\u00e9s diene dramaturgischen Zwecken. Den Notar Frank S. treffe keine besondere Pflicht, sich im Kommunalwahlkampf neutral zu verhalten. Die Pflicht zur Neutralit\u00e4t beziehe sich nur auf die konkrete amtliche T\u00e4tigkeit als Notar. Alleine die Nutzung der Berufsbezeichnung &#8222;Notar&#8220; mache eine \u00c4u\u00dferung, etwa in der Unterst\u00fctzerliste der Beigeladenen, nicht zu einer amtlichen \u00c4u\u00dferung. Eine Verpflichtung zum Verschweigen seines Berufes habe er nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum weiteren Vorbringen wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26.4.2016 verwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1. Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser die Oberb\u00fcrgermeisterwahl in Torgau vom 28.6.2015 f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rt (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/113.html\" title=\"&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]\">\u00a7 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO<\/a> i.V.m. \u00a7 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, \u00a7 27 Abs. 1 Nr. 2, \u00a7 38 Satz 1 KomWG, \u00a7 54 KomWO) und eine Wahlwiederholung anordnet. Der den Einspruch des Kl\u00e4gers gegen das Ergebnis der Oberb\u00fcrgermeisterwahl zur\u00fcckweisende Bescheid der Beklagten vom 3.8.2015 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2. Grunds\u00e4tzlich kann jeder Wahlberechtigte, jeder Bewerber und jede Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, innerhalb einer Woche nach der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses gegen die Wahl unter Angabe des Grundes Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbeh\u00f6rde erheben (\u00a7 25 Abs. 1 Satz 1 KomWG). Die Wahlanfechtung durch den B\u00fcrger vor der Aufsichtsbeh\u00f6rde steht selbstst\u00e4ndig neben dem von Amts wegen zu f\u00fchrenden Pr\u00fcfungsverfahren der Aufsichtsbeh\u00f6rde, wie es in \u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KomWG vorgesehen ist. Eine Wahl &#8211; hier B\u00fcrgermeisterwahl &#8211; ist im Anfechtungsverfahren vor der Aufsichtsbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 1 Nr. 2 KomWG f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass ( &#8230; ) 2. Bewerber oder Dritte bei der Wahl eine gegen das Gesetz ( &#8230; ) versto\u00dfende Wahlbeeinflussung begangen haben. Im Anfechtungsverfahren vor der Aufsichtsbeh\u00f6rde d\u00fcrfen allerdings nur die Einspruchsgr\u00fcnde gepr\u00fcft werden, die innerhalb der Wochenfrist nach der \u00f6ffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit dem Einspruch geltend gemacht wurden. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der Kammer handelt es sich bei \u00a7 25 Abs. 1 Satz 2 KomWG um eine materielle Pr\u00e4klusionsvorschrift. Der Einwendungsausschluss ist also nicht nur im beh\u00f6rdlichen, sondern auch im gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren zu beachten (VG Leipzig, Urt. v. 18.6.2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20K%201099\/12\" title=\"VG Leipzig, 18.06.2013 - 6 K 1099\/12: Anspruch eines Wahlberechtigten auf Ung&uuml;ltigkeitserkl&auml;run...\">6 K 1099\/12<\/a> -\u201a Fall Spiske in Markranst\u00e4dt; ferner S\u00e4chsOVG, Urt. v. 15.1.2013 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20A%20462\/12\" title=\"4 A 462\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">4 A 462\/12<\/a> -\u201a juris, Rn. 23, Fall Erler in Bischofswerda; S\u00e4chsOVG, Urt. v. 14.12.1995-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20S%20278\/95\" title=\"OVG Sachsen, 14.12.1995 - 3 S 278\/95: Wahlpr&uuml;fung; Wahlanfechtung; Wochenfrist; Einspruchsgr&uuml;nd...\">3 S 278\/95<\/a> -,Seite 9 f).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">3. Nach dem Komrnunalwahlgesetz (\u00a7 27 Abs. 1 Nr. 2 KomWG) liegt eine unzul\u00e4ssige Wahlbeeinflussung vor, wenn bei der Wahl gegen bestimmte Strafvorschriften oder allgemein gegen das Gesetz versto\u00dfen wurde. Als Gesetz gelten insbesondere die S\u00e4chsische Gemeindeordnung und die darin enthaltenen Vorgaben, wie eine Kommunalwahl durchzuf\u00fchren ist. So bestimmt \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 S\u00e4chsGemO, dass der B\u00fcrgermeister von den B\u00fcrgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gew\u00e4hlt wird. Nach dem vorliegend einschl\u00e4gigen Gebot, dass frei zu w\u00e4hlen ist, das auch verfassungsrechtlich garantiert ist (Art. 4 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 Satz 1 S\u00e4chsVerf, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/28.html\" title=\"Art. 28 GG\">Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG<\/a>), muss der W\u00e4hler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzul\u00e4ssige Beeinflussung zu seiner Wahlentscheidung finden k\u00f6nnen. Das Gebot der freien Wahl untersagt es deshalb staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtstr\u00e4ger zu unterst\u00fctzen oder zu bek\u00e4mpfen (BVerwG, Urt. v. 18.4.1997 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=8%20C%205\/96\" title=\"BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 5.96: Unzul&auml;ssige Wahlwerbung durch B&uuml;rgermeister\">8 C 5\/96<\/a>-, juris, Rn. 17; S\u00e4chsOVG, Urt. v. 21.4.2015-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20A%20453\/14\" title=\"OVG Sachsen, 21.04.2015 - 4 A 453\/14: B&uuml;rgermeisterwahl, Wahlwerbung, Flyer, amtsseitige Wahlbe...\">4 A 453\/14<\/a> &#8211; Rn. 14 f, Fall Freund in M\u00fclsen; S\u00e4chsOVG, Urt. v. 15.1.2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20A%20462\/12\" title=\"4 A 462\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">4 A 462\/12<\/a> -\u201a juris, Rn. 25). Das Neutralit\u00e4tsgebot gilt aber nur f\u00fcr amtliche \u00c4u\u00dferungen. Die Inhaber staatlicher \u00c4mter d\u00fcrfen sich als B\u00fcrger wie alle anderen B\u00fcrger aktiv am Wahlkampf beteiligen, insbesondere auch mit Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen (BVerwG, aaO, Rn. 16; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.5.2014 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VGH%20A%2039\/14\" title=\"VerfGH Rheinland-Pfalz, 21.05.2014 - VGH A 39\/14: &Auml;u&szlig;erung der Ministerpr&auml;sidentin im Kommunalw...\">VGH A 39\/14<\/a>-, juris, Rn 22 f Fall Ministerpr\u00e4sidentin Dreyer; BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvE%202\/14\" title=\"2 BvE 2\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 BvE 2\/14<\/a> -\u201a juris, Rn. 57 &#8211; 61, Fall Bundesministerin Schwesig) und von ihrem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 GG<\/a>, Art. 20 S\u00e4chsVerf) und von ihrem Recht, sich versammeln zu d\u00fcrfen (Art. 8 GO, Art. 23 S\u00e4chsVerf), Gebrauch machen. W\u00e4hrend amtliche Wahlbeeinflussungen grunds\u00e4tzlich Wahlfehler sind, m\u00fcssen Einwirkungen von privaten Dritten als Bestandteil der in einer Demokratie gef\u00fchrten Wahlk\u00e4mpfe grunds\u00e4tzlich hingenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Grenze zul\u00e4ssiger Meinungs\u00e4u\u00dferung wird \u00fcberschritten, wenn der Inhaber eines entsprechenden Amtes das ihm aufgrund seiner T\u00e4tigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussm\u00f6glichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist. Eine solche Ausnutzung von M\u00f6glichkeiten, die das Amt er\u00f6ffnet, wird demnach anzunehmen sein, wenn ein anderer B\u00fcrger eine solche Aussage nicht h\u00e4tte treffen k\u00f6nnen. Kann eine Aussage unter Ber\u00fccksichtigung dieser Ma\u00dfst\u00e4be aus der Perspektive eines m\u00fcndigen, verst\u00e4ndigen W\u00e4hlers hingegen nicht eindeutig als amtlich identifiziert werden, so ist aufgrund der Bedeutung der Grundrechte und insbesondere der Meinungsfreiheit im Zweifel davon auszugehen, dass es sich nicht um eine amtliche, sondern um eine private \u00c4u\u00dferung gehandelt hat (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, aaO, Rn. 27; BayVGH, Urt. v. 19.1.1994, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR%201994,%20529\" title=\"NVwZ-RR 1994, 529 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NVwZ-RR 1994, 529<\/a>, 533, Fall Volksentscheid). Eine \u00c4u\u00dferung ist als amtlich einzustufen, wenn sie ausdr\u00fccklich in amtlicher Eigenschaft erfolgt, wenn sie unter Ausnutzung von M\u00f6glichkeiten erfolgt, die ausschlie\u00dflich dem Amtsinhaber zustehen oder wenn der \u00e4u\u00dfere, organisatorische Rahmen daf\u00fcr spricht. Die blo\u00dfe Verwendung einer Amtsbezeichnung ohne Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde f\u00fchrt aber nicht zur Annahme einer amtlichen \u00c4u\u00dferung, da staatliche Funktionstr\u00e4ger befugt sind, ihre Amtsbezeichnungen auch privat zu f\u00fchren (Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, aaO, Rn. 25 f; BayVGH a.a.O.).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4. Unter Zugrundelegung dieser Grunds\u00e4tze vermag die Kammer weder eine unzul\u00e4ssige Wahlbeeinflussung durch Dritte wie den Ministerpr\u00e4sidenten des Freistaates Sachsen Stanislaw Tillich, den Stadtverband der CDU in Torgau oder durch Bewerber wie die Beigeladene noch den in Torgau ans\u00e4ssigen Notar Frank S. festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4.1 Sowohl im Einspruch als auch in der Klage und hier klarstellend im Schreiben vom 26.2.2016 haben der Kl\u00e4ger und sein Prozessbevollm\u00e4chtigter ger\u00fcgt, dass mit Anzeigen im &#8222;SonntagsWochenBlatt&#8220; vom 10.5.2015 auf das Kommen vom Ministerpr\u00e4sidenten Stanislaw Tillich am 12.52015 (&#8222;Der Ministerpr\u00e4sident des Freistaates Sachsen Stanislaw, Tillich kommt nach Torgau! Di., 12. Mai 2015, 13.00 Uhr Brauhauspark Torgau Neuer\u00f6ffnung des Caf\u00e9s Steinecke! 13.00 Uhr Tortenanschnitt 1 St\u00fcck Torte und die ersten 100 Bratw\u00fcrste gratis&#8220;) aufmerksam gemacht worden ist. Hierin kann aber keine unzul\u00e4ssige Wahlwerbung gesehen werden. Die \u00f6ffentliche Einladung in einer Anzeige in einem Printmedium sowie die Ver\u00f6ffentlichung in einem elektronischen Medium wie Facebook mit einer erg\u00e4nzenden Formulierung (&#8222;Ministerpr\u00e4sident Stanislaw, Tillich besucht Torgau. Er unterst\u00fctzt unsere OBM Kandidatin Romina Barth und Landratskandidat Kai Emanuel Die CDU Torgau w\u00fcrde sich \u00fcber zahlreiche Besucher sehr freuen&#8220;) lassen sich schon schwerlich dem Ministerpr\u00e4sidenten selbst zurechnen. F\u00fcr den verst\u00e4ndigen B\u00fcrger ist dies aufgrund des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes (das Logo der CDU Die S\u00e4chsische Union, die E-Mail-Adresse und die Internet-Adresse der Beigeladenen sowie die Facebook-Seite der CDU) ohne weiteres als Einladung des Stadtverbandes der CDU in Torgau sowie der Beigeladenen zu identifizieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Soweit der Ministerpr\u00e4sident Stanislaw Tillich anl\u00e4sslich der Veranstaltung in Torgau im Brauhauspark am 12.5.2015 eine Wahlempfehlung f\u00fcr die Beigeladene ausgesprochen hat, so hat er nicht gegen das Neutralit\u00e4tsgebot versto\u00dfen und daher auch keine unzul\u00e4ssige Wahlbeeinflussung betrieben. Diese Wahlempfehlung ist nicht als amtliche \u00c4u\u00dferung des Ministerpr\u00e4sidenten, sondern als dessen private \u00c4u\u00dferung anzusehen und ist dem &#8222;politischen Meinungskampf&#8220; zuzuordnen. In seiner Stellungnahme zugunsten der Beigeladenen hat der Ministerpr\u00e4sident Stanislaw Tillich keinerlei Bezug zu seinem Amt hergestellt. So ist hier darauf hinzuweisen, dass dem bei &#8222;Torgau-TV&#8220; ver\u00f6ffentlichten Interview ein Hinweis auf Wahlwerbung vorausging. Im Hintergrund der Interviewsequenz war auch ein Wahlkampfstand der CDU wahrzunehmen.<\/strong> Auch wenn im Verlauf des Interviews die Amtsbezeichnung des Ministerpr\u00e4sidenten eingeblendet wurde, musste ein verst\u00e4ndiger B\u00fcrger davon ausgehen, dass der Ministerpr\u00e4sident seine \u00c4u\u00dferung auf einer Wahlkampfveranstaltung der S\u00e4chsischen Union als deren Vorsitzender get\u00e4tigt hat, zumal diese Bezeichnung w\u00e4hrend des Interviews gleichfalls eingeblendet worden war. Neben der Verwendung der Amtsbezeichnung in der Einladung der CDU von Torgau sowie der Beigeladenen und im Verlauf des bei &#8222;Torgau-TV&#8220; ausgestrahlten Interviews gibt es keine Umst\u00e4nde, aufgrund der ein B\u00fcrger davon ausgehen konnte, dass der Ministerpr\u00e4sident Stanislaw Tillich in seiner amtlichen Funktion als oberster politischer Repr\u00e4sentant des Freistaates Sachsen aufgetreten ist. Daran \u00e4ndert auch nichts, wenn das entsprechende Video auf den Facebook- bzw. Internet-Seiten beispielsweise von &#8222;Torgau TV&#8220; oder der Beigeladenen als Startgrafik neben dem Bild des Ministerpr\u00e4sidenten dessen Amtsbezeichnung verwendet. Die Startgrafik hat f\u00fcr sich gesehen keinerlei Aussagekraft und l\u00e4sst hinsichtlich der Veranstaltung vom 12.5.2015 keinen Schluss darauf zu, &#8222;dass hier der Staat aufgetreten ist&#8220;. Dass die Amtsbezeichnung verwendet wird, ist noch kein Indiz f\u00fcr die Inanspruchnahmen von Amtsautorit\u00e4t, weil staatliche Funktionstr\u00e4ger ihre Amtsbezeichnung auch in au\u00dferdienstlichen Zusammenh\u00e4ngen f\u00fchren d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Alleine die Verwendung des Begriffs des &#8222;Ministerpr\u00e4sidenten&#8220; in der Anzeige im &#8222;SonntagsWochenBlatt&#8220; vom 17.5.2015, die auszugsweise die Wahlempfehlung des Ministerpr\u00e4sidenten und Landesvorsitzenden Stanislaw Tillich vom 12.5.2015 wiedergibt, l\u00e4sst f\u00fcr einen verst\u00e4ndigen B\u00fcrger nicht den Schluss zu, dass der Ministerpr\u00e4sident Stanislaw Tillich seine Empfehlung in amtlicher Eigenschaft abgegeben hat. Neben dem Umstand, dass auch dessen Funktion als Vorsitzender der S\u00e4chsischen Union &#8211; r\u00e4umlich vor der Erw\u00e4hnung der Amtes als Ministerpr\u00e4sident des Freistaates Sachsen &#8211; angef\u00fchrt worden war, handelte es sich offensichtlich um eine Wahlkampfanzeige der CDU. Gleiches gilt f\u00fcr die verschiedenen Ver\u00f6ffentlichungen des Videomitschnitts im Internet oder auf Facebook, auf dem jeweils auch die Funktion des Ministerpr\u00e4sidenten als Landesvorsitzender der S\u00e4chsischen Union eingeblendet wurde. Auch die auszugsweise Ver\u00f6ffentlichung der \u00c4u\u00dferung des Ministerpr\u00e4sidenten Stanislaw Tillich vom 12.5.2015 in einer Unterst\u00fctzerliste auf der Internet-Seite der Beigeladenen macht diese nicht zu einer amtlichen, vielmehr bleibt f\u00fcr einen objektiven Betrachter v\u00f6llig offen, in welchem Zusammenhang die \u00c4u\u00dferung gefallen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Ver\u00f6ffentlichung der im parteipolitischen Kontext stehenden Wahlempfehlung des Ministerpr\u00e4sidenten Stanislaw Tillich vom 12.5.2015 wird auch nicht dadurch zu einer amtlichen \u00c4u\u00dferung, wie es der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung betonen mochte, dass diese von der Beigeladenen \u00fcber verschiedene Medien verbreitet wurde. Weder der Hinweis in der Wahlanzeige im &#8222;SonntagsWochenBlatt&#8220; vom 10.5.2015 auf die Teilnahme des Ministerpr\u00e4sidenten Stanislaw Tillich an der Veranstaltung am 12.5.2015 noch die auszugsweise Wiedergabe der vom Ministerpr\u00e4sidenten Stanislaw Tillich dabei verlautbarten Meinung im &#8222;SonntagsWochenBlatt&#8220; vom 17.5.2015 und im &#8222;SonntagsWochenBlatt&#8220; vom 21.6.2015, auf der Internet-Seite der Beigeladenen und auf der Facebook-Seite der Beigeladenen stellen eine unzul\u00e4ssige Wahlempfehlung des Ministerpr\u00e4sidenten Stanislaw Tillich dar. Eine Einflussnahme auf W\u00e4hler wird erst gesetzeswidrig, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des W\u00e4hlers so zu beeinflussen, dass er gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen pers\u00f6nlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Ma\u00dfst\u00e4ben zu treffen. <strong>Es ist nicht zu erwarten, dass ein verst\u00e4ndiger B\u00fcrger sich durch die auf einer Wahlkampfveranstaltung der CDU ausgesprochene Empfehlung des Ministerpr\u00e4sidenten und Vorsitzenden der S\u00e4chsischen Union Stanislaw Tillich derart beeinflussen l\u00e4sst, dass er nicht in der Lage w\u00e4re, eine seinen sonstigen pers\u00f6nlichen Wertungen entsprechende Entscheidung zu treffen. Auch eine Pflicht, die Nennung des Amtes des Ministerpr\u00e4sidenten in einer Wahlanzeige wie beispielsweise in der vom 17.5.2015 im &#8222;SonntagsWochenBlatt&#8220; zu unterlassen, oblag der Beigeladenen ebenso wenig wie eine Pflicht, die Ver\u00f6ffentlichung einer Wahlempfehlung durch ihren Landesvorsitzenden wie beispielsweise im &#8222;SonntagsWochenBlatt&#8220; vom 21.6.2015 zu unterlassen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die R\u00fcgen, wie sie in Zusammenhang mit dem Engagement des Ministerpr\u00e4sidenten Stanislaw Tillich anl\u00e4sslich der Oberb\u00fcrgermeisterwahl am 28.6.2015 in Torgau vom Kl\u00e4ger und seinem Prozessbevollm\u00e4chtigten erhoben wurden, hatten nach allem keinen Erfolg. Es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, welche von den kl\u00e4gerseitig vorgetragenen R\u00fcgen m\u00f6glicherweise unter die Pr\u00e4klusionsvorschrift fielen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4.2 Soweit der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers mit Schriftsatz vom 12.10.2015 erstmals vorgetragen hat, dass der Notar Frank S. durch die Ver\u00f6ffentlichung seiner Unterst\u00fctzung f\u00fcr die Beigeladene im &#8222;SonntagsWochenBlatt&#8220; vom 21.6.2015 und auf der Internet-Seite der Beigeladenen eine unzul\u00e4ssige Wahlbeeinflussung vorgenommen habe, ist er mit diesem Vorbringen gern. \u00a7 25 Abs. 1 Satz 2 KomWG ausgeschlossen. Denn die gerichtliche Pr\u00fcfung ist auf die fristgerecht im Verfahren vor der Beh\u00f6rde vorgebrachten Einspruchsgr\u00fcnde beschr\u00e4nkt. Sie darf nicht auf weitere Einspruchsgr\u00fcnde erstreckt werden. Der Kl\u00e4ger hat diesen Einwand in seinem Einspruchsschreiben vom 9.7.2015 nicht erw\u00e4hnt. Es handelt sich auch nicht um einen mit dem im Einspruchsschreiben geschilderten Sachverhalt einheitlichen Lebensvorgang, der lediglich der Konkretisierung bedurfte. In dem Einspruchsschreiben war auch nicht mittelbar davon die Rede, dass der Notar Frank S. die Beigeladene in amtlicher Funktion durch eine Wahlempfehlung unterst\u00fctzt h\u00e4tte. Gegenstand des Einspruchsschreibens war vielmehr, dass der Notar Frank S. auf dem Grundst\u00fcck, auf dem er seine Kanzlei betreibt, ein Werbebanner flur die Beigeladene angebracht habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im \u00dcbrigen hat der Notar Frank S. auch nicht gegen die Pflicht versto\u00dfen, Neutralit\u00e4t zu wahren. Er hat n\u00e4mlich nicht in seiner amtlichen Eigenschaft gehandelt, sondern als Privatperson, auch wenn er seinen Beruf &#8211; wie andere Unterst\u00fctzer auch &#8211; auf der Unterst\u00fctzungsliste der Beigeladenen angegeben hat. Gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BNotO\/1.html\" title=\"&sect; 1 BNotO: Stellung und Aufgaben des Notars\">\u00a7\u00a7 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BNotO\/14.html\" title=\"&sect; 14 BNotO: Allgemeine Berufspflichten\">14 BNotO<\/a> ist der Notar Frank S. als Tr\u00e4ger eines \u00f6ffentlichen Amtes bei dessen Aus\u00fcbung ein unabh\u00e4ngiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit der beruflichen T\u00e4tigkeit eines Notars ist aber hier gerade nicht erkennbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">5. Mangels unzul\u00e4ssiger Wahlbeeinflussung hatte die Klage keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kostenfolge ergibt sich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/154.html\" title=\"&sect; 154 VwGO [Kostentragung]\">\u00a7 154 Abs. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/162.html\" title=\"&sect; 162 VwGO [Erstattungsf&auml;higkeit der Kosten]\">\u00a7 162 Abs. 3 VwGO<\/a>. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Kl\u00e4ger aufzuerlegen, da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/124a.html\" title=\"&sect; 124a VwGO [Zulassung der Berufung; Fristen; Verfahren bei Antrag auf Zulassung]\">\u00a7 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO<\/a> nicht vorliegen.<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>eigene Leits\u00e4tze:<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":4578,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,16,47],"tags":[],"class_list":["post-4624","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-aktuelles","category-burgerbeteiligung","category-wahlrecht"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.0 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Fall &quot;Romina Barth&quot;: Wahl zur OB rechtm\u00e4\u00dfig, Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil v. 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