{"id":4620,"date":"2016-05-20T17:57:24","date_gmt":"2016-05-20T15:57:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=4620"},"modified":"2016-05-20T17:57:24","modified_gmt":"2016-05-20T15:57:24","slug":"dauerhafte-mehrarbeit-muss-andauernd-geruegt-werden-oberverwaltungsgericht-rheinland-pfalz-urteil-v-12-02-2016-az-10-a-1089415-ovg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=4620","title":{"rendered":"dauerhafte Mehrarbeit muss andauernd ger\u00fcgt werden, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.02.2016, Az. 10 A 10894\/15.OVG"},"content":{"rendered":"<p>Ein Bundesfeuerwehrbeamter ist vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zweiter Instanz gescheitert, als er die Abgeltung von Mehrarbeit einklagen wollte. Die Entscheidung des Gerichts ist bislang nicht ver\u00f6ffentlicht worden, gibt aber Anlass zur Sorge: wieder einmal wird einem Beamten entgegengehalten, dass er selbst kl\u00fcger als der Dienstherr sein m\u00fcsse und stets r\u00fcgen m\u00fcsse, wenn er die Anordnung von Mehrarbeit f\u00fcr rechtswidrig halte. Tut er dies nicht, verspielt er nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts alle weitergehenden Abgeltungsanspr\u00fcche. Dadurch blieben die inhaltlichen Fragen im Verfahren auch offen und wurden durch den Senat nicht gekl\u00e4rt.<!--more--><\/p>\n<p>Die Entscheidung lautet im Volltext:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. M\u00e4rz 2015 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten um die Verg\u00fctung von Bereitschaftsdienst.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger steht im Dienst der Beklagten und war im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum bei der Bundesfeuerwehr besch\u00e4ftigt. Dort hat er von Januar 2010 bis Juli 2013 im Jahresdurchschnitt mehr als 48 Stunden w\u00f6chentlichen Dienst verrichtet. Seine regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit betrug in diesem Zeitraum 41 Stunden. Der Dienst wurde im Wesentlichen in 24-Stunden-Schichten erbracht. Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Mai 2007 zur Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Schichtdienstbetrieb in den Bundesfeuerwehren (Arbeitszeiterfass) gliedern sich diese Schichten in acht Stunden Brandschutzdienst, acht Stunden leichteren Brandschutzdienst und acht Stunden ohne Arbeitsleistung (Bereitschaftsdienst). Der Bereitschaftsdienst ist grunds\u00e4tzlich in vollem Umfang anzurechnen. Sofern er nicht mehr innerhalb der regul\u00e4ren Arbeitszeit geleistet wird, sondern erst nach deren Erf\u00fcllung, ist er f\u00fcr den Freizeitausgleich oder die Mehrarbeitsverg\u00fctung nur zu 50 % als Ist-Stunde anzurechnen.<\/p>\n<p>Fur den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum hatte die Beklagte Mehrarbeit angeordnet (durch Anordnungen vom 2. September 2010 und vom 1. M\u00e4rz 2013 sowie ausweislich der Mehrarbeitsmeldung durch Anordnung vom 11. November 1997).<\/p>\n<p>Unter dem 19. November 2008 und dem 1. April 2013 erkl\u00e4rte sich der Kl\u00e4ger mit einer Verl\u00e4ngerung der durchschnittlichen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit auf bis zu 4 Stunden einverstanden (sog. Opt-Out-Erkl\u00e4rung).<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 27. November 2013 machte der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Ausgleich f\u00fcr seine Mehrarbeit einschlie\u00dflich des Bereitschaftsdienstes geltend.<\/p>\n<p>Mit seiner Klage hat der Kl\u00e4ger dieses Begehren weiter verfolgt und geltend gemacht, die Vorgehensweise der Beklagten, die \u00fcber 41 Wochenstunden hinausgehende Mehrarbeit nur zu 5\/6 zu verg\u00fcten, sei rechtswidrig. Der Bereitschaftsdienst sei voll zu verg\u00fcten. Ein etwaiger Abzug von monatlich 5 Stunden bei \u00dcberschreitung der unionsrechtlich zul\u00e4ssigen H\u00f6chstarbeitszeit komme nicht in Betracht. Nach seiner Berechnung ergebe sich eine Gesamtverg\u00fctung f\u00fcr bislang nicht verg\u00fctete Mehrarbeit (390 Stunden) in Hohe von 5.032,02 \u20ac. Da die Mehrarbeit angeordnet worden sei, sei diese nicht &#8222;freiwillig&#8220; erfoIgt. Soweit eine Opt-Out-Erkl\u00e4rung vorliege, sei die Mehrarbeit dennoch europarechtswidrig erfolgt. Ihm und seinen Kameraden waren n\u00e4mlich Nachteile, etwa hinsichtlich Nebent\u00e4tigkeitsgenehmigungen oder Abordnungen, entstanden, wenn sie die Erkl\u00e4rung nicht abgegeben hatten. Zudem sei die Anordnung von Mehrarbeit ein Dauerzustand und daher rechtswidrig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verpflichten,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1. ihm f\u00fcr die im Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2013 zwischen 41 und 54 Wochenstunden geleistete und noch nicht als Mehrarbeit verg\u00fctete Arbeit einen Freizeitausgleich hilfsweise Entsch\u00e4digung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz der Bundesmehrarbeitsverg\u00fctungsverordnung, zu gew\u00e4hren, nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh\u00e4ngigkeit;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2. ihm den Schaden zu erstatten, der ihm daraus entsteht, dass ihm eine Zahlung gem\u00e4\u00df vorstehend 1. nicht verteilt auf die Kalenderjahre 2010 bis 2013 zuflie\u00dft, sondern in einem Kalenderjahr.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist dem Klagevorbringen entgegen getreten und hat geltend gemacht, es gehe um rechtm\u00e4\u00dfige Mehrarbeit. Freizeitausgleich sei wegen der knappen Personalausstattung nicht m\u00f6glich. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Verg\u00fctung des Bereitschaftsdienstes anders erfolge als die des Volldienstes. Bereitschaftsdienst, der nicht mehr innerhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit, sondern erst nach deren Erf\u00fcllung erbracht werde, werde zum Zweck der Bemessung der Verg\u00fctung nur zu 50 % angerechnet. Wegen des pr\u00e4genden Charakters dieses Dienstes sei dies sachgerecht und angemessen. Es sei zu unterscheiden zwischen der Erfassung der in Mehrarbeit geleisteten Bereitschaftsdienststunden als Arbeitszeit und deren Verg\u00fctung. Ein Versto\u00df gegen die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie liege wegen der vom Kl\u00e4ger abgegebenen Opt-Out-Erkl\u00e4rung, bei Bedarf bis zu 54 Stunden Dienst zu leisten, nicht vor. Dem Kl\u00e4ger w\u00e4ren keine Nachteile entstanden, wenn er von dieser M\u00f6glichkeit keinen Gebrauch gemacht h\u00e4tte.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sich die Beklagte verpflichtet, die Stundenaufstellung im Hinblick auf die &#8222;5-Stunden-Regelung&#8220; zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf (weitere) Verg\u00fctung der Mehrarbeit nach nationalen beamten- und besoIdungsrechtlichen Vorschriften bestehe nicht. Der Kl\u00e4ger habe den nach diesen Regeln m\u00f6glichen Ausgleich bereits in vollem Umfang erhalten. Die Berechnungsmethode, nach der Bereitschaftszeiten au\u00dferhalb der regul\u00e4ren Arbeitszeit nur zur H\u00e4lfte verg\u00fctet w\u00fcrden, sei nicht zu beanstanden. Sie versto\u00dfe nicht gegen Europarecht, weil dieses f\u00fcr den au\u00dferhalb der regul\u00e4ren w\u00f6chentlichen Arbeitszeit geleisteten Bereitschaftsdienst einer rechtlichen Unterscheidung in arbeitszeitlicher und besoldungsrechtlicher Hinsicht nicht entgegenstehe. Ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Versto\u00dfes gegen nationales Recht bestehe nicht. Der Kl\u00e4ger sei zwar rechtswidrig \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige Wochenarbeitszeit in Anspruch genommen worden, weil die auf eine dauerhafte Erh\u00f6hung der Arbeitszeit gerichteten Anordnungen von Mehrarbeit rechtswidrig gewesen seien. Ein Ausgleich f\u00fcr rechtswidrig erbrachte Zuvielarbeit bestehe jedoch erst ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat. Dieser R\u00fcgeobliegenheit sei der Kl\u00e4ger nicht nachgekommen. Allgemeine Beschwerden seien daf\u00fcr nicht ausreichend. Zudem habe er durch die abgegebene Opt-Out-Erkl\u00e4rung den Eindruck erweckt, er akzeptiere die Belastung. Die von ihm gegen die Erkl\u00e4rung vorgebrachten Einw\u00e4nde seien nicht \u00fcberzeugend. Auch ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen eines einfachen Versto\u00dfes gegen Europarecht bestehe nicht. Soweit der Kl\u00e4ger die Opt-Out-Erkl\u00e4rung abgegeben habe, k\u00f6nne er sich nicht auf eine \u00dcberschreitung der nach der Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003\/88\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 \u00fcber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABI. Nr. L 299, S. 9) unionsrechtlich zul\u00e4ssigen H\u00f6chstarbeitszeit berufen. Zudem scheitere ein Anspruch an der hier ebenfalls bestehenden R\u00fcgeobliegenheit. Gleiches gelte f\u00fcr einen europarechtlichen Staatshaftungsanspruch. Auch f\u00fcr diesen bestehe die Verpflichtung des Beamten, eine aus seiner Sicht bestehende \u00dcberschreitung der h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Arbeitszeit seinem Dienstherrn rechtzeitig anzuzeigen. Die geltend gemachten Folgeanspr\u00fcche bestanden daher ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 Ausgleich f\u00fcr die zwischen 41 und 48 Wochenstunden geleistete und noch nicht verg\u00fctete Mehrarbeit geltend. Mit Schriftsatz vom 20. November 2015 begehrt der Kl\u00e4ger eine Berichtigung eines Antrags dahingehend, dass dieser auf die zwischen 41 und 54 Wochenstunden geleistete Mehrarbeit gerichtet sei. Der urspr\u00fcngliche Antrag resultierte aus einem Schreibfehler. Er habe seinen vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag ohne jegliche Einschr\u00e4nkung im Berufungszulassungsverfahren weiterverfolgt. Nach uneingeschr\u00e4nkter Zulassung der Berufung habe er auch im Berufungsverfahren uneingeschr\u00e4nkt die Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Auch inhaltlich seien seine Ausf\u00fchrungen erkennbar auf einen Zeitraum bis 54 Wochenstunden gerichtet. In der Sache wiederholt und vertieft der Kl\u00e4ger sein Vorbringen. Die erbrachten Mehrarbeitstunden seien nicht in vollem Umfang verg\u00fctet. F\u00fcr die Monate Juli 2010, August 2010, M\u00e4rz 2012 und Mai 2012 sei ihm kein Ausgleich gew\u00e4hrt worden, weil in diesen der Zeitraum von 5 Stunden nicht \u00fcberschritten worden sei. Bei unionsrechtswidriger Mehrarbeit greife diese Beschr\u00e4nkung des Ausgleichs f\u00fcr Mehrarbeit jedoch nicht ein. F\u00fcr insgesamt 13,55 Arbeitsstunden st\u00fcnde ihm noch ein Ausgleich zu. Weder der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch noch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch w\u00fcrden durch die Opt-Out-Erkl\u00e4rungen ausgeschlossen. Die Voraussetzungen nach Art. 6 und Art. 22 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinien w\u00fcrden in \u00a7 13 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung &#8211; AZV &#8211; konkretisiert und in nationales Recht \u00fcberf\u00fchrt. Eine Rechtfertigung von Mehrarbeitsstunden \u00fcber die unionsrechtliche H\u00f6chstarbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus sei nur zul\u00e4ssig und m\u00f6glich, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 13 Abs. 2 AZV erf\u00fcllt seien. Dies sei aber nicht der Fall, weil die Anordnung der Mehrarbeit dauerhaft erfolgt sei. Die Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung k\u00f6nne nicht dazu f\u00fchren, dass die rechtswidrige Mehrarbeit legalisiert werde. Bei der \u00fcber einen Zeitraum von 17 Jahren angeordneten Mehrarbeit seien zudem die Grunds\u00e4tze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer nicht eingehalten. Auch die erforderlichen Dokumentationspflichten seien nicht erf\u00fcllt. F\u00fcr den unionsrechflichen Staatshaftungsanspruch bestanden hier keine R\u00fcgeobliegenheit und kein Antragserfordernis. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ein solches annehme, habe das Gericht den Grund daf\u00fcr darin gesehen, dass der Dienstherr ohne eine solche R\u00fcge nicht davon ausgehen k\u00f6nne, dass der Beamte die \u00dcberschreitung der H\u00f6chstarbeitszeit beanstandungslos hinnehme, und der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran habe, nicht nachtr\u00e4glich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden. Bei der vorliegenden Sachlage sei eine solche R\u00fcgepflicht jedoch nicht gerechtfertigt. Eine R\u00fcge w\u00e4re n\u00e4mlich folgenlos geblieben. In Erf\u00fcllung der Dienstpl\u00e4ne h\u00e4tte weiterhin die unionsrechtIich unzul\u00e4ssige Mehrarbeit erbracht werden m\u00fcssen, weil keine Kollegen verf\u00fcgbar gewesen seien, um den Dienst \u00fcbernehmen zu k\u00f6nnen. Die Beklagte h\u00e4tte auch auf einen Anspruch auf Freizeitausgleich oder hilfsweise finanziellen Ausgleich nicht reagiert. Dies zeige sich daran, dass auf seinen Antrag vom 27. November 2013 zun\u00e4chst keine Reaktion erfolgt sei. Sodann sei die Auffassung vertreten worden, dass es sich um rechtm\u00e4\u00dfige Mehrarbeit handele und dass s\u00e4mtliche Bereitschaftsdienste vollst\u00e4ndig verg\u00fctet worden seien. Die Beklagte hatte also auch bei fr\u00fcherer Geltendmachung weder die Dienstpl\u00e4ne umgestellt noch Vorsorge f\u00fcr entsprechende Zahlungsverpflichtungen getroffen. Ein angek\u00fcndigter Freizeitausgleich f\u00fcr 16,5 Mehrarbeitsstunden sei noch nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. M\u00e4rz 2015 abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verpflichten,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">1. dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die im Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2013 zwischen 41 und 54 Wochenstunden geleistete und noch nicht als Mehrarbeit verg\u00fctete Arbeit einen Freizeitausgleich, hilfsweise Entsch\u00e4digung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz der Bundesmehrarbeitsverg\u00fctungsverordnung zu gew\u00e4hren nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh\u00e4ngigkeit;<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">2. dem Kl\u00e4ger den Schaden zu erstatten, dar ihm daraus entsteht, dass ihm eine Zahlung gem\u00e4\u00df vorstehend 1. nicht verteilt auf die Kalenderjahre 2010 bis 2013 zuflie\u00dft, sondern in einem Kalenderjahr.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil. F\u00fcr das Berufungsverfahren gelte der mit Schriftsatz vom Oktober 2015 gestellte &#8211; d.h. auf die zwischen 41 und 48 Wochenstunden geleistete Mehrarbeit gerichtete &#8211; Antrag. Die Ver\u00e4nderung des Klageantrags erst nach Ablauf der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist sei unzul\u00e4ssig. Die geleisteten Mehrarbeitsstunden seien in vollem Umfang verg\u00fctet. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe sie sich verpflichtet, die Stundenaufstellungen im Hinblick auf die &#8222;5-Stunden-Regelung&#8220; zu \u00fcberpr\u00fcfen. Diese \u00dcberpr\u00fcfung habe ergeben, dass der Kl\u00e4ger weitere 16,5 Stunden Mehrarbeit geleistet habe. Diese sollten durch Freizeitausgleich abgebaut werden. Dem Kl\u00e4ger sei ein entsprechendes Angebot gemacht worden. Das f\u00fcr den nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch bestehende R\u00fcgeerfordernis sei auch auf den unionsrechtlichen Staatshaftunganspruch anzuwenden. Auszugleichen sei die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet werde. Die R\u00fcgeobliegenheit habe der Kl\u00e4ger sowohl dadurch verletzt, dass er die Arbeitszeitbelastung nicht zeitnah moniert habe, als auch dadurch, dass er durch Abgabe der Opt-Out-ErkI\u00e4rungen den Eindruck erweckt habe, er akzeptiere diese Belastung.<\/p>\n<p>Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schrifts\u00e4tzen der Beteiligten. Die Verwaltungsakten der Beklagten lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Gegenstand der Berufung ist der Ausgleich der vom Kl\u00e4ger zwischen 41 und 54 Wochenstunden geleisteten Mehrarbeit.<\/strong> Der Berufungsantrag des Kl\u00e4gers umfasst die zwischen 41 und 54 Wochenstunden geleistete Mehrarbeit auch wenn sich sein in der Berufungsbegr\u00fcndung vom 14. Oktober 2015 angek\u00fcndigter Antrag lediglich auf den Zeitraum zwischen 41 und 48 Wochenstunden bezogen hat. Dies ergibt die nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/125.html\" title=\"&sect; 125 VwGO [Berufungsverfahren; Unzul&auml;ssigkeit der Berufung]\">\u00a7 125 Abs. 1 Satz 1<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/88.html\" title=\"&sect; 88 VwGO [Ne ultra petita]\">\u00a7 88<\/a> Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; vorzunehmende Auslegung seines Berufungsbegehrens. Der Kl\u00e4ger hat mit seiner Berufungsbegr\u00fcndung n\u00e4mlich bereits eindeutig zum Ausdruck gebracht dass er das erstinstanzIiche Urteil in vollem Umfang angreift. Er hat &#8211; trotz Nennung des zeitlichen Umfangs von zwischen 41 und 48 Wochenstunden &#8211; mit seiner Berufungsbegr\u00fcndung innerhalb der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist zu erkennen gegeben, dass er den im ersten Rechtszug anh\u00e4ngig gemachten Streitgegenstand vollumf\u00e4nglich &#8211; d.h. bezogen auf den Zeitraum &#8222;zwischen 41 und 54 Wochenstunden&#8220; &#8211; aufrechterh\u00e4lt. Die insoweit im Schriftsatz vom 20. November 2015 erfolgte Korrektur des Berufungsantrags auf den Zeitraum &#8222;zwischen 41 und 54 Wochenstunden&#8220; ist daher lediglich eine Klarstellung, jedoch keine nach Ablauf der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/124a.html\" title=\"&sect; 124a VwGO [Zulassung der Berufung; Fristen; Verfahren bei Antrag auf Zulassung]\">\u00a7 124a Abs. 6 Satz 3<\/a> i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO unzul\u00e4ssige Erweiterung des Berufungsantrags. Dies ergibt sich daraus, dass der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst die Zulassung der Berufung in vollem Umfang angestrebt hat. Nachdem die Berufung ohne Einschr\u00e4nkung zugelassen worden war, hat er sodann die vollumf\u00e4ngliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Weder aus der Berufungszulassungsbegr\u00fcndung noch aus der Berufungsbegr\u00fcndung sind Anhaltspunkte ersichtlich geworden, dass er das Klagebegehren aus dem ersten Rechtszug nur eingeschr\u00e4nkt weiter verfolgen m\u00f6chte. Insbesondere w\u00e4ren seine Ausf\u00fchrungen in der Berufungsbegr\u00fcndung, die sich ersichtlich auf eine Arbeitszeit \u00fcber 48 Stunden hinaus beziehen, ansonsten nicht erkl\u00e4rlich. Bei der Beantragung der vollst\u00e4ndigen Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ist unter Ber\u00fccksichtigung der Berufungsgr\u00fcnde in der Regel davon auszugehen, dass der vom Verwaltungsgericht abgewiesene Sachantrag in vollem Umfang weiter verfolgt wird (vgl. Kopp\/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, \u00a7 124a Rn. 32; siehe auch BayVGH, Urteil vom 7. Dezember 2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20B%2011.928\" title=\"VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928: Auslegung eines Berufungsantrags\">11 B 11.928<\/a> -, juris, Rn. 48). Die Annahme, dass nur ein weniger weit reichendes Klagebegehren als im ersten Rechtszug und im Zulassungsverfahren verfolgt wird, w\u00e4re nur dann gerechtfertigt, wenn der Kl\u00e4ger dies eindeutig zum Ausdruck gebracht h\u00e4tte (vgl. BayVGH, Urteil vom 7. Dezember 2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20B%2011.928\" title=\"VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928: Auslegung eines Berufungsantrags\">11 B 11.928<\/a> -, juris Rn. 49). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf Ausgleich der von ihm im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum geleisteten Mehrarbeit \u00fcber die bereits erhaltene Verg\u00fctung hinaus. Weder aus den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften \u00fcber den Ausgleich von Mehrarbeit (I), noch aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch (II.), noch aus den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (III.) kann der Kl\u00e4ger einen solchen Anspruch herleiten.<\/p>\n<p>1. Ein Anspruch auf Verg\u00fctung der geleisteten Mehrarbeit \u00fcber den bereits geleisteten Ausgleich in H\u00f6he von 5\/6 der Mehrarbeitsstunden hinaus besteht nach den f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum ma\u00dfgeblichen beamten- und besoIdungrechtlichen Vorschriften \u00fcber den Ausgleich von Mehrarbeit nicht. Soweit zwischen den Beteiligten der Ausgleich von Mehrarbeitsstunden in Anbetracht der &#8222;5-Stunden-Regelung&#8220; streitig gewesen ist, so hat die Beklagte dem Kl\u00e4ger dazu in Aussicht gestellt, die von ihr ermittelten weiteren 16,5 Mehrarbeitsstunden durch Freizeitausgleich ausgleichen zu k\u00f6nnen. Daran wird sich die Beklagte festhalten lassen m\u00fcssen, so dass hier\u00fcber daher nicht mehr entschieden zu werden braucht.<\/p>\n<p>1. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/88.html\" title=\"&sect; 88 BBG: Mehrarbeit\">\u00a7 88<\/a> Bundesbeamtengesetz &#8211; BBG &#8211; sind Beamte verpflichtet, ohne Verg\u00fctung \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verh\u00e4ltnisses dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt (Satz 1). Werden die Beamten durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als f\u00fcnf Stunden im Monat \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitzeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres f\u00fcr die Mehrarbeit, die sie \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gew\u00e4hren (Satz 2). Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, k\u00f6nnen Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Geh\u00e4ltern eine Verg\u00fctung erhalten (Satz 4). Dazu erm\u00e4chtigt \u00a7 48 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz &#8211; BBesG &#8211; die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung die Gew\u00e4hrung einer Mahrarbeitsverg\u00fctung f\u00fcr Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird (Satz 1). Die H\u00f6he der Verg\u00fctung ist nach dem Umfang der tats\u00e4chlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen (Satz 3). Diese Regelungen finden sich in der Bundesmehrarbeitsverg\u00fctungsverordnung &#8211; BMVergV -. Nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgem\u00e4\u00df bei der betreffenden T\u00e4tigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme ber\u00fccksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. Dies handhabt die Beklagte entsprechend ihrer im Arbeitszeiterlass (&#8222;Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Schichtdienstbetrieb in den Berufsfeuerwehren&#8220;, 6. Mai 2007, PSZ II 7 (4) &#8211; Az &#8211; 61-03-02) niedergelegten Praxis dergestalt, dass Bereitschaftsdienst bei der Betrachtung der Soll-, wie auch bei der Betrachtung der geleisteten Ist-Stunden grunds\u00e4tzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit anzurechnen ist. Bereitschaftsdienst, der nicht mehr innerhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit, sondern erst nach Erf\u00fcllung dieser geleistet wird, wird im Hinblick auf die f\u00fcr diesen Dienst zu gew\u00e4hrleistende Mehrarbeitsverg\u00fctung nur zu 50 v.H. als Iststunde angerechnet (Ziffer 2.4).<\/p>\n<p><strong>Ein Anspruch nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/88.html\" title=\"&sect; 88 BBG: Mehrarbeit\">\u00a7 88 BBG<\/a>, \u00a7 48 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit der Bundesmehrarbeitsverg\u00fctungsverordnung auf Verg\u00fctung der Mehrarbeitsstunden &#8211; ein Ausgleich in Form von Freizeitausgleich scheidet grunds\u00e4tzlich mangels ausreichender Personalst\u00e4rke aus &#8211; besteht zum einen bereits tatbestandlich nicht (a). Zum anderen w\u00e4re dieser Anspruch aber auch durch die nicht zu beanstandende Praxis der Beklagten bereits erf\u00fcllt und w\u00fcrde den vom Kl\u00e4ger zus\u00e4tzlich begehrten Ausgleich in H\u00f6he des &#8222;fehlenden&#8220; 1\/6 nicht umfassen (b).<\/strong><\/p>\n<p>a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Mehrarbeitsverg\u00fctung nach den obigen Ma\u00dfgaben liegen nicht vor, so dass der Kl\u00e4ger &#8211; ungeachtet der Frage nach dem Umfang einer Verg\u00fctung &#8211; keinen Ausgleich nach diesen Regelungen beanspruchen kann. Der Kl\u00e4ger hat zwar auf Grund einer schriftlichen dienstlichen Anordnung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/88.html\" title=\"&sect; 88 BBG: Mehrarbeit\">\u00a7 88 Satz 2 BBG<\/a>, \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 BMVergV) \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/87.html\" title=\"&sect; 87 BBG: Arbeitszeit\">\u00a7 87 Abs. 3 Satz 1 BBG<\/a>, \u00a7 3 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung &#8211; AZV &#8211; 41 Stunden) hinaus Dienst getan. <strong>Da die Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung von Mehrarbeit jedoch nicht gegeben waren, liegt rechtswidrige Mehrarbeit vor, die nicht den Tatbestand der &#8222;Mehrarbeit&#8220; im Sinne der genannten Regelungen erf\u00fcllt.<\/strong><\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Anordnung von Mehrarbeit ist, dass die Mehrarbeit auf Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt ist, d.h. anlassbezogen und vor\u00fcbergehend erfolgt. Mehrarbeit soll einen vor\u00fcbergehenden au\u00dfergew\u00f6hnlichen Bedarf decken, nicht aber eine dauerhafte Erh\u00f6hung der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit bewirken (vgl BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2032\/10\" title=\"2 C 32\/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 32\/10<\/a> -. juris, Rn. 14). Besteht der Bedarf st\u00e4ndig oder immer wiederkehrend \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum, so ist kein Raum f\u00fcr de Anordnung von Mehrarbeit, sondern der Dienstherr muss durch andere Ma\u00dfnahmen (z.B. durch zus\u00e4tzliches Personal) die \u00f6ffentliche Aufgabenerf\u00fcllung sicherstellen (vgl. Gemeinschaftskommentar \u00d6ffentliches Dienstrecht [GK\u00d6D], <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/88.html\" title=\"&sect; 88 BBG: Mehrarbeit\">\u00a7 88 BBG<\/a> Rn. 3). <strong>Die vorliegend \u00fcber lange Jahre angeordnete Mehrarbeit war danach nicht zul\u00e4ssig. Daran vermag auch die vom Kl\u00e4ger abgegebene Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung, bis zu 54 Stunden pro Woche zu arbeiten, nichts zu \u00e4ndern. Eine solche Erkl\u00e4rung betrifft die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der H\u00f6he der angeordneten Mehrarbeit, nicht aber die vom Dienstherrn zu treffende Anordnung der Mehrarbeit als solche.<\/strong> Die Inanspruchnahme des Beamten, ohne dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung von Mehrarbeit erf\u00fcllt sind, ist rechtswidrige Zuvielarbeit, aber keine ausgleichspflichtige Mehrarbeit im Sinne der Regelungen der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/88.html\" title=\"&sect; 88 BBG: Mehrarbeit\">\u00a7 88 BBG<\/a>, \u00a7 48 BBesG (vgl. Plog\/Wiedow, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/88.html\" title=\"&sect; 88 BBG: Mehrarbeit\">\u00a7 88 BBG<\/a> Rn. 11; GK\u00d6G, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/88.html\" title=\"&sect; 88 BBG: Mehrarbeit\">\u00a7 88 BBG<\/a> Rn. 2).<\/p>\n<p>b. Ungeachtet dessen w\u00e4re ein Anspruch nach diesen Vorgaben durch die von der Beklagten gew\u00e4hrte Verg\u00fctung f\u00fcr 5\/6 der geleisteten Mehrarbeit auch bereits erf\u00fcllt. Dabei ergibt sich aus der Handhabung der Beklagten ein &#8222;Abschlag&#8220; von 1\/6 f\u00fcr den Bereitschaftsdienst (1\/3 der Mehrarbeitszeit wird nur zu 1\/2 verg\u00fctet). Dieser von der Beklagten vorgenommene Abschlag in H\u00f6he von 1\/6 der hier unterstellt: rechtm\u00e4\u00dfig geleisteten &#8211; Mehrarbeitsstunden hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes w\u00e4re grunds\u00e4tzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt insoweit kein Versto\u00df gegen Unionsrecht vor. <strong>Das Gemeinschaftsrecht gebietet es zwar, den Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit zu qualifizieren, regelt aber nicht die Entlohnung f\u00fcr als Mehrarbeit erbrachten Bereitschaftsdienst. Die Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit hat ausschlie\u00dflich arbeitszeitrechtliche, nicht dagegen besoldungsrechtliche Konsequenzen. Sie hindert nicht daran, den Bereitschaftsdienst insoweit besoldungsrechtlich anders zu behandeln als Volldienst<\/strong> (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%209\/03\" title=\"BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03: Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrec...\">2 C 9\/03<\/a> &#8211; juris, Rn. 15 ff., und vom 22. Januar 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2090\/07\" title=\"2 C 90\/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 90\/07<\/a> &#8211; juris, Rn.18; siehe auch OVG RP, Urteil vom 19. M\u00e4rz 2003 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%2010045\/03\" title=\"OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2003 - 2 A 10045\/03: Arbeitszeit, Arbeitszeitregelung, Alimentations...\">2 A 10045\/03<\/a>.OVG -. juris, Rn, 25 f.). Das abgesenkte Niveau der Mehrarbeitverg\u00fctung f\u00fcr Bereitschaftsdienst rechtfertigt sich aus dem erfahrungsgem\u00e4\u00df herabgesetzten Grad der dienstlichen Beanspruchung (vgl. BVerWG, Urteil vom 29. April 2004 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%209\/03\" title=\"BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03: Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrec...\">2 C 9\/03<\/a> -, juris. Rn, 14; OVG RP, Urteil vom 19. M\u00e4rz 2003 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%2010045\/03\" title=\"OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2003 - 2 A 10045\/03: Arbeitszeit, Arbeitszeitregelung, Alimentations...\">2 A 10045\/03<\/a>.OVG -. juris, Rn. 22). Mit der Mehrarbeitsverg\u00fctung wird nicht die zeitliche Mehrarbeit des Beamten abgegolten, sondern sie stellt einen Ausgleich daf\u00fcr da, dass dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gr\u00fcnden die grunds\u00e4tzlich vorgesehene Dienstbefreiung nicht erteilt werden kann (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%20421\/14\" title=\"1 A 421\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 A 421\/14<\/a> -\u201a juris, Rn. 160); Jedenfalls soweit &#8211; wie hier &#8211; der Ausgleich von Mehrarbeit durch finanzielle Verg\u00fctung im Raum steht, ist die Praxis der Beklagten daher nicht zu beanstanden (siehe hingegen zum 1:1-Ausgleich durch Dienstbefreiung OVG NRW, Urteil vom 24. August 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%20421\/14\" title=\"1 A 421\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 A 421\/14<\/a> -\u201a juris, Rn. 151 ff.; siehe dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2068\/14\" title=\"BVerwG, 10.12.2015 - 2 B 68.14: Zeitlicher Umfang von Freizeitausgleich bei rechtm&auml;&szlig;iger Mehrar...\">2 B 68\/14<\/a> -. juris [Zulassung der Revision zur Kl\u00e4rung der Frage, in welchem zeitlichen Umfang rechtm\u00e4\u00dfige Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeit auszugleichen ist]).<\/p>\n<p>2. Auch einen Anspruch in entsprechender Anwendung der obigen beamten- und besoIdungsrechtIichen Vorschriften \u00fcber den finanziellen Ausgleich von Mehrarbeit kann der Kl\u00e4ger hinsichtlich des &#8222;fehlenden&#8220; 1\/6 nicht geltend machen. Ein solcher Anspruch w\u00e4re unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung der Beamten, die rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit leisten, mit denen, die rechtm\u00e4\u00dfig angeordnete Mehrarbeit leisten, in Betracht zu ziehen (siehe zu einem Anspruch auf Freizeitausgleich in entsprechender Anwendung von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/88.html\" title=\"&sect; 88 BBG: Mehrarbeit\">\u00a7 88 Satz 2 BBG<\/a> bei Heranziehung zu Mehrarbeit ohne Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen GK\u00d6D <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/88.html\" title=\"&sect; 88 BBG: Mehrarbeit\">\u00a7 88 BBG<\/a> Rn. 8; Battis, BBG 4. Auflage 2009, \u00a7 88 Rn. 8; siehe auch OVG RP, Urteil vom 24. April 1963 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%20110\/60\" title=\"OVG Rheinland-Pfalz, 24.04.1963 - 2 A 110\/60\">2 A 110\/60<\/a> -, DVBI. 1963, 556: &#8222;argumentum a maiore ad minus&#8220;). Ungeachtet dessen, ob &#8211; insbesondere angesichts des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts &#8211; eine entsprechende Anwendung des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/88.html\" title=\"&sect; 88 BBG: Mehrarbeit\">\u00a7 88 Satz 4 BBG<\/a> und der Regelungen zur Mehrarbeitsverg\u00fctung zul\u00e4ssig w\u00e4re, wurde ein daraus ableitbarer &#8222;entsprechender&#8220; Anspruch aber gleichfalls nur in der dem Kl\u00e4ger bereits gezahlten H\u00f6he von 5\/6 bestehen. Dieser Anspruch ist jedoch bereits erf\u00fcllt. Das &#8222;fehlende&#8220; 1\/6 k\u00f6nnte der Kl\u00e4ger auch daraus nicht beanspruchen.<\/p>\n<p>II. <strong>Der Kl\u00e4ger hat \u00fcber die bereits erhaltene Mehrarbeitsverg\u00fctung hinaus keinen beamtenrechtlichen AusgIeichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit den Regeln \u00fcber den Ausgleich von Mehrarbeit.<\/strong><\/p>\n<p>Zieht der Dienstherr einen Beamten auf der Grundlage einer rechtswidrig zu hoch festgesetzten regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit zum Dienst heran oder nimmt er ihn \u00fcber die rechtm\u00e4\u00dfig festgesetzte regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit hinaus in Anspruch, ohne dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erf\u00fcllt sind, so ist die Inanspruchnahme rechtswidrig. Soweit die gesetzlichen Vorgaben keine Regelungen enthalten, ob und inwieweit eine solche Inanspruchnahme auszugleichen ist, hei\u00dft dies nicht, dass diese Zuvielarbeit folgenlos bleibt. Vielmehr ist die Im Einzelfall einschl\u00e4gige Vorschrift \u00fcber den Ausgleich von Mehrarbeit nach Treu und Glauben in einer Weise zu erg\u00e4nzen, die die Interessen des Beamten und des Dienstherrn auch bei einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Beamten in einen billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2032\/10\" title=\"2 C 32\/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 32\/10<\/a> &#8211; juris, Rn. 9). Beamte, die von rechtswidriger Zuvielarbeit betroffen sind, haben deshalb einen Billigkeitsanspruch auf angemessene Dienstbefreiung bzw. wenn eine solche wie vorliegend nicht in Betracht kommt &#8211; auf finanziellen Ausgleich.<\/p>\n<p>Ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen und der Frage nach dem Umfang eines entsprechenden Ausgleichsanspruchs scheitert der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch daran, dass der Kl\u00e4ger diesen nicht zeitnah geltend gemacht hat.<\/p>\n<p><strong>Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch gew\u00e4hrt einen Ausgleich f\u00fcr rechtswidrig erbrachte Zuvielarbeit erst ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat. Der Anspruch entsteht erst mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft wann der Beamte ihn geltend macht. Ein Ausgleich der vorher erbrachten Zuvielarbeit ist nicht angemessen und w\u00fcrde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Dies folgt aus der sich aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis ergebenden Pflicht, auch im Rahmen eines Ausgleichs f\u00fcr rechtswidriges Verhalten auf die Belange des Dienstherrn R\u00fccksicht zu nehmen und ihm die M\u00f6glichkeit zu geben, sich auf die gegen ihn erhobenen Anspr\u00fcche einzustellen. Der Dienstherr hat ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachtr\u00e4glich mit hohen Ausgleichsforderungen belastet zu werden.<\/strong> Dem Beamten ist es in dem von gegenseitiger R\u00fccksichtnahme gepr\u00e4gten Verh\u00e4ltnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren auf Ausgleich fr\u00fchzeitig Ausdruck zu verleihen. Ohne eine entsprechende R\u00fcge muss der Dienstherr nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die \u00dcberschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden. Dabei sind an eine R\u00fcge keine hohen Anforderungen zu stellen: es gen\u00fcgt wenn der Beamte schriftlich zum Ausdruck bringt, dass er die w\u00f6chentliche Arbeitszeit f\u00fcr zu hoch angesetzt h\u00e4lt. Ein Antrag im rechtstechnischen Sinn ist dazu nicht erforderlich. Insbesondere muss der Beamte nicht bereits Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ersatz beantragen oder gar die Anspr\u00fcche richtig benennen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2032\/10\" title=\"2 C 32\/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 32\/10<\/a> -, juris, Rn. 19, und vom 26. Juli 2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2070\/11\" title=\"2 C 70\/11 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 70\/11<\/a> -\u201a juris Rn. 20 ff., &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2029\/11\" title=\"2 C 29\/11 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 29\/11<\/a> -\u201a juris Rn. 26 ff.).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die ihm abliegende schriftliche R\u00fcge jedoch erst im November 2013, d.h. nach dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum, erhoben.<\/p>\n<p>Scheitert der Anspruch auf die zus\u00e4tzlich begehrte Mehrarbeitsverg\u00fctung damit bereits an der fehlenden zeitnahen Geltendmachung, kann offen bleiben, inwieweit die geleistete Mehrarbeit nationalrechtlich und\/oder unionsrechtlich rechtwidrig gewesen ist und in welchem Umfang diese jeweils auszugleichen w\u00e4re. Insbesondere braucht auch die Frage der Wirksamkeit und Wirkung der Opt-Out-Erkl\u00e4rung daher hier nicht entschieden zu werden.<\/p>\n<p>III. Auch ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch auf weiteren Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit scheitert an der fehlenden zeitnahen Geltendmachung.<\/p>\n<p>Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung gilt auch f\u00fcr einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, mit dem der Beamte Ausgleich f\u00fcr (unions)rechtswidrig geleistete Mehrarbeit beansprucht. Auch auf der Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bat der Dienstherr nur die rechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. September 2015 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2026\/14\" title=\"BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14: Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuviela...\">2 C 26\/14<\/a>) unter ausdr\u00fccklicher Aufgabe der Rechtsprechung aus seinem Urteil vom 28. Juli 2012 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2029\/11\" title=\"2 C 29\/11 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 29\/11<\/a>) klargestellt. Zur Vereinbarkeit der Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung auch auf den normativ nicht geregelten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch hat es ausgef\u00fchrt (BVerwG. Urteil vom 17. September 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2026\/14\" title=\"BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14: Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuviela...\">2 C 26\/14<\/a> -, Juris Rn. 30 f.):<\/p>\n<p>Soweit der Senat zwischenzeitlich (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2029.11\" title=\"2 C 29.11 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 29.11<\/a> &#8211; BVerwGE 141,381 Rn. 25; ebenso Beschluss vom 1. Juli 2014 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2039.13\" title=\"BVerwG, 01.07.2014 - 2 B 39.13: Kein Urlaubsabgeltungsanspruch bei nicht durch Freizeitausgleic...\">2 B 39.13<\/a> &#8211; Buchholz 237.8 \u00a7 80 RhPLBG Nr. 1 Rn. 6 f.), veranlasst durch eine aus heutiger Sicht m\u00f6glicherweise fehlinterpretierte Aussage des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union in dessen Urteil vom 25. November 2010 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-429\/09\" title=\"EuGH, 25.11.2010 - C-429\/09: Fu&szlig; - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der...\">C-429\/09<\/a>, Fu\u00df &#8211; SIg, 2010, I-12167 Rn. 78, 84, 86 f., 90), Gegenteiliges vertreten hat, h\u00e4lt der Senat daran nicht mehr fest nach den insoweit eindeutigen Aussagen des Gerichtshofs in dessen Urteil vom 19. Juni 2014 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-501\/12\" title=\"C-501\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-501\/12<\/a> u.a.; Specht &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ%202014,%201294\" title=\"EuGH, 19.06.2014 - C-501\/12: Specht u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtli...\">NVwZ 2014, 1294<\/a> Rn. 110 ff) ist dies \u00fcberholt. Voraussetzung f\u00fcr die Vereinbarkeit des genannten Grundsatzes mit Unionsrecht ist, dass den Anforderungen des \u00c4quivalenz- und des Effektivit\u00e4tsgrundsatzes Rechnung getragen ist (EuGH Urteile vom 19. Juni 2014 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-501\/12\" title=\"C-501\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-501\/12<\/a> u.a., Specht &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ%202014,%201294\" title=\"EuGH, 19.06.2014 - C-501\/12: Specht u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtli...\">NVwZ 2014, 1294<\/a> Rn. 110 bis 115 und Urteil vom 9. September 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-20\/13\" title=\"EuGH, 09.09.2015 - C-20\/13: Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie...\">C-20\/13<\/a>, Unland &#8211; ZBR 2015, 414 Rn. 72)<\/p>\n<p>Die den nationalen Gerichten obliegende Pr\u00fcfung ergibt, dass die Voraussetzungen der beiden unionsrechtIichen Vorgaben in Bezug auf das Gebot der zeitnahen Geltendmachung erf\u00fcllt sind. Dem Gebot, dass die Modalit\u00e4ten zur Durchsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs nicht ung\u00fcnstiger sein d\u00fcrfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (\u00c4quivalenzgrundsatz), ist Rechnung getragen. Der &#8211; neben dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch bestehende, richterrechtlich entwickelte &#8211; AusgIeichsanspruch aus dem Grundsatz vor Treu und Glauben ist nur gegeben, wenn der Berechtigte diesen gegen\u00fcber seinem Dienstherrn schriftlich geltend macht (BVerwG, Urteils vom 29. September 2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2032.10\" title=\"2 C 32.10 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 32.10<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20140,%20351\" title=\"BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10: Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausglei...\">BVerwGE 140, 351<\/a> Rn. 19f. und vom 26. Juli 2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2029.11\" title=\"2 C 29.11 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 29.11<\/a>- <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20143,%20381\" title=\"BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11: Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausglei...\">BVerwGE 143, 381<\/a> Rn. 26 ff.). Der Effektivit\u00e4tsgrundsatz verlangt, dass de Aus\u00fcbung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unm\u00f6glich gemacht oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert wird. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen f\u00fcr die Rechtsverfolgung ist im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Berechtigten und die Beh\u00f6rde sch\u00fctzt, mit diesen Vorgaben des Unionsrechts vereinbar (EUGH, Urteil vom 30. Juni 2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-262\/09\" title=\"C-262\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-262\/09<\/a>, Meilicke &#8211; Slg 2011, I-5669 Rn. 56 m.w.N.). Zudem sind, wie dargelegt, die Anforderungen an die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gering. Denn der Berechtigte muss gegen\u00fcber dem Dienstherrn lediglich schriftlich zum Ausdruck bringen, er halte die w\u00f6chentliche Arbeitszeit f\u00fcr zu hoch festgesetzt.&#8220;<\/p>\n<p>Diesen Ausf\u00fchrungen schlie\u00dft sich der Senat an. Da eine entsprechende schriftliche Geltendmachung seitens des Kl\u00e4gers erst nach Ablauf des streitgegenst\u00e4ndIichen Zeitraums im November 2013 erfolgt ist, ist der Kl\u00e4ger diesem Antragserfordernis nicht zeitnah nachgekommen, so dass ein entsprechender unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch nicht besteht.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers ist vorliegend auch an dem R\u00fcge- bzw. Antragserfordernis festzuhalten. Die vom Bevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Betracht gezogene Relativierung des Antragserfordernisses nach dem &#8211; sich etwa an der ma\u00dfgeblichen Besoldungsgruppe oder Laufbahn orientierenden &#8211; Kenntnisstand des Beamten, kommt nicht in Betracht. Eine solche ReIativierung l\u00e4sst sich in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung nicht, auch nicht nur ansatzweise finden. Zudem sind &#8211; wie das Bundesverwaltungsgericht im obigen Urteil ausgef\u00fchrt hat &#8211; die Anforderungen an die schriftliche Geltendmachung gering. Diese Anforderungen sind jedem Beamten zumutbar vertiefte Rechtskenntnisse sind zur Geltendmachung eines Anspruchs wegen mutma\u00dflicher rechtswidriger Inanspruchnahme auch nicht erforderlich. Jeder Beamte wei\u00df, welche regelm\u00e4\u00dfige Dienstzeit ihm obliegt und wie viele Stunden er tats\u00e4chlich leistet. Ist er mit einer Diskrepanz nicht einverstanden, obliegt es ihm diese dem Dienstherrn gegen\u00fcber geltend zu machen. Im \u00dcbrigen d\u00fcrften die Mehrarbeit und deren Ausgleich seit jeher Gespr\u00e4chsstoff in den Dienststellen der Beklagten gewesen sein, so dass es dem Kl\u00e4ger jedenfalls nach Austausch mit seinen Kollegen m\u00f6glich gewesen sein wird, eine entsprechende R\u00fcge zeitnah zu erheben.<\/p>\n<p><strong>Auch der Einwand des Kl\u00e4gers, eine zeitnahe R\u00fcge h\u00e4tte nichts bewirkt und sei daher entbehrlich gewesen, verf\u00e4ngt nicht. F\u00fcr das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Antragserfordernis kommt es n\u00e4mlich nicht darauf an, ob der Dienstherr dem Begehren des Beamten nachkommt oder unmittelbar nachkommen kann oder will. Vielmehr hat das R\u00fcgeerfordernis im hier ma\u00dfgeblichen Zusammenhang den Zweck, dass sich der Dienstherr insbesondere auf ein etwaiges sp\u00e4teres Zahlungsverlangen &#8211; sollte er nicht unmittelbar Abhilfe schaffen wollen oder k\u00f6nnen &#8211; einrichten kann.<\/strong> Hinsichtlich der m\u00f6glichen finanziellen Ausgleichspflicht hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nachtr\u00e4glich mit unvorhersehbaren Zahlungsbegehren konfrontiert zu werden (BVerwG Urteil vom 17. September 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2025\/14\" title=\"2 C 25\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 25\/14<\/a> -, juris, Rn. 28). Daher muss der Beamte dem Dienstherrn gegen\u00fcber zum Ausdruck bringen, dass er sich gegen die in seinen Augen rechtswidrig erbrachte Arbeitszeit wenden wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist das Festhalten am Antragserfordernis auch ansonsten nicht aus Billigkeitsgr\u00fcnden unzumutbar. Soweit der Kl\u00e4ger von einer zeitnahen Antragstellung abgesehen haben k\u00f6nnte, weil die Beklagte &#8211; auch ohne entsprechenden Antrag &#8211; durchg\u00e4ngig eine Mehrarbeitsverg\u00fctung (zu 5\/6) gezahlt hat und damit aktiv den Eindruck erweckt hat, die Mehrarbeit auch ohne gesonderten Antrag auszugleichen, kann ein dahingehender Vertrauensschutz des Kl\u00e4gers sich aber lediglich auf diese 5\/6-Verg\u00fctung beziehen. Diese hat er jedoch erhalten. Sein dar\u00fcber hinaus gehendes Begehren w\u00e4re vom Vertrauensschutz hingegen gerade nicht erfasst und h\u00e4tte von ihm ausdr\u00fccklich geltend gemacht worden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Kommt ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch bereits mangels zeitnaher Geltendmachung nicht in Betracht braucht auch hier \u00fcber de weiteren Anspruchsvoraussetzungen &#8211; insbesondere die Wirksamkeit und die Wirkung der Opt-Out-Erkl\u00e4rungen &#8211; und den Anspruchsumfang nicht entschieden zu werden.<\/p>\n<p>IV. Besteht danach kein Ausgleichsanspruch des Kl\u00e4gers, scheiden auch die von ihm geltend gemachten Folgeanspr\u00fcche &#8211; Prozesszinsen und Ersatz eines Steuerschadens &#8211; aus.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/154.html\" title=\"&sect; 154 VwGO [Kostentragung]\">\u00a7 154 Abs. 2 VwGO<\/a>.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/167.html\" title=\"&sect; 167 VwGO [Vollstreckung gem&auml;&szlig; ZPO; vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit]\">\u00a7 167 VwGO<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/708.html\" title=\"&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung\">\u00a7\u00a7 708<\/a> ff. Zivilprozessordnung.<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gr\u00fcnde im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/132.html\" title=\"&sect; 132 VwGO [Statthaftigkeit der Revision; Zulassungsgr&uuml;nde]\">\u00a7 132 Abs. 2 VwGO<\/a> nicht vorliegen.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Bundesfeuerwehrbeamter ist vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in zweiter Instanz gescheitert, als er die Abgeltung von Mehrarbeit einklagen wollte. Die Entscheidung des Gerichts ist bislang nicht ver\u00f6ffentlicht worden, gibt aber Anlass zur Sorge: wieder einmal wird einem Beamten entgegengehalten, dass er selbst kl\u00fcger als der Dienstherr sein m\u00fcsse und stets r\u00fcgen m\u00fcsse, wenn er die &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=4620\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201edauerhafte Mehrarbeit muss andauernd ger\u00fcgt werden, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.02.2016, Az. 10 A 10894\/15.OVG\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,14],"tags":[],"class_list":["post-4620","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-beamtenrecht"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.4 - 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