{"id":4610,"date":"2016-05-27T10:10:29","date_gmt":"2016-05-27T08:10:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=4610"},"modified":"2016-05-27T10:14:51","modified_gmt":"2016-05-27T08:14:51","slug":"beurteilungspraxis-im-finanzministerium-nrw-ist-rechtswidrig-verwaltungsgericht-duesseldorf-urteil-v-02-05-2016-az-13-k-227915","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=4610","title":{"rendered":"Beurteilungspraxis im Finanzministerium NRW ist rechtswidrig, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 02.05.2016, Az. 13 K 2279\/15"},"content":{"rendered":"<p>Die Beurteilungspraxis des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf zu einer Regelbeurteilung aus dem Jahr 2014. Denn das Ministerium erstellt seine dienstlichen Beurteilungen \u00fcber die Beamten im eigenen Haus regelm\u00e4\u00dfig zu fr\u00fch (nicht betroffen ist die Landesfinanzverwaltung, da dort andere Beurteilungsrichtlinien gelten). So werden nicht alle Leistungen der Beamtinnen und Beamten erfasst und die Beurteilungen decken den Beurteilungszeitraum nur unvollst\u00e4ndig ab.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus gen\u00fcgen die Beurteilungen nicht den Anforderungen an sogenannte &#8222;Ankreuz-Beurteilungen&#8220;.<\/p>\n<p>Die gravierende Folge: <strong>nicht nur alle Beurteilungen k\u00f6nnen angefochten werden, sondern auch alle Bef\u00f6rderungsentscheidungen.<\/strong> Denn in diesen Auswahlverfahren ist ma\u00dfgeblich aufgrund der letzten dienstlichen Beurteilung zu entscheiden. Ist diese fehlerhaft, &#8222;schl\u00e4gt&#8220; der Fehler auf die Auswahlentscheidung durch. Beamte, die nicht f\u00fcr eine Bef\u00f6rderung ausgew\u00e4hlt werden, k\u00f6nnen sich hiergegen mit einem Konkurrentenstreit wehren. Wir beraten bei Bedarf sehr kurzfristig zu den konkreten Erfolgsaussichten.<\/p>\n<p>Die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf lautet im Volltext:<!--more--><\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Der Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kl\u00e4ger zum 30. Juni 2014 erteilte dienstliche Beurteilung aufzuheben und den Kl\u00e4ger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts f\u00fcr den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2014 erneut dienstlich zu beurteilen.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der dem Kl\u00e4ger zum 30. Juni 2014 f\u00fcr den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2014 erteilten dienstlichen Regelbeurteilung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger steht im Dienst des beklagten Landes und ist im Finanzministerium t\u00e4tig. Im Beurteilungszeitraum war er dort als Referent dem Referat A zugeordnet. Am 21. Juni 2013 wurde er zum Regierungsdirektor (A15 BBesO) bef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Unter dem 5. Juni 2014 erstellte der Abteilungsleiter die dienstliche Beurteilung. Diese gliedert sich gem\u00e4\u00df dem verwendeten Formular (u.a.) in eine Leistungsbeurteilung, eine Bef\u00e4higungsbeurteilung und das Gesamturteil. Zur Beurteilung der Leistung gibt es vier jeweils durch Unterpunkte n\u00e4her spezifizierte Leistungsmerkmale (&#8222;Arbeitsweise&#8220;, &#8222;Arbeitsg\u00fcte&#8220;, &#8222;Sozialverhalten&#8220; und &#8222;F\u00fchrungsverhalten\/Strategisches Denken und Handeln&#8220;), die durch Ankreuzen auf einer Skala von 1 bis 5 (von 1 = &#8222;entspricht nicht den Anforderungen&#8220; bis 5 = &#8222;\u00fcbertrifft erheblich die Anforderungen&#8220;) zu bewerten sind. Die Bef\u00e4higungsbeurteilung gliedert sich in sieben ebenfalls jeweils durch Unterpunkte konkretisierte Bef\u00e4higungsmerkmale (&#8222;Leistungsf\u00e4higkeit und Leistungsbereitschaft&#8220;, &#8222;Auffassungsgabe und Analysef\u00e4higkeit&#8220;, &#8222;Entscheidungsf\u00e4higkeit&#8220;, &#8222;Verantwortungsbereitschaft und Kritikf\u00e4higkeit&#8220;, &#8222;Zuverl\u00e4ssigkeit&#8220;, &#8222;Verhandlungs- und Durchsetzungsf\u00e4higkeit&#8220; sowie &#8222;Kommunikationsf\u00e4higkeit&#8220;); diese sind auf einer vierstufigen Skala (von 1 = &#8222;weniger ausgepr\u00e4gt&#8220; bis 4 = &#8222;sehr stark ausgepr\u00e4gt&#8220;) durch Ankreuzen jeweils einem Auspr\u00e4gungsgrad zuzuordnen. Das Gesamturteil besteht aus der Erteilung einer Note (wobei sieben Notenstufen &#8211; von &#8222;nicht bew\u00e4hrt&#8220; bis &#8222;hervorragend&#8216; &#8211; zur Verf\u00fcgung stehen) sowie dem Ausspruch zur Bef\u00f6rderungseignung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhielt das Gesamturteil &#8222;befriedigend&#8220;. Nach der (im Beurteilungsvordruck wiedergegebenen) Definition dieser Notenstufe handelt es sich um eine Beurteilung f\u00fcr Beamtinnen und Beamte, die nach Eignung, Bef\u00e4higung und Leistung in jeder Hinsicht dem Durchschnitt ihrer Besoldungsgruppe entsprechen. Die Bef\u00f6rderungseignung wurde dem Kl\u00e4ger nicht zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilung durch den Staatssekret\u00e4r erfolgte am 6. Juli 2014.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 21. November 2014 beantragte der Kl\u00e4ger die Ab\u00e4nderung der dienstlichen Beurteilung. Zur Begr\u00fcndung machte er geltend, die Beurteilung sei nicht in sich schl\u00fcssig und plausibel. So stehe das Gesamturteil in Widerspruch zu den Einzelbewertungen. Ohnehin seien dienstliche Beurteilungen, die auf dem System des Ankreuzens beruhten, rechtswidrig. Ferner sei nicht ersichtlich, aus welchen Gr\u00fcnden ihm die Bef\u00f6rderungseignung abgesprochen worden sei, zumal er \u00fcber ein breites Verwendungsspektrum verf\u00fcge. Schlie\u00dflich sei ihm die Bewertung des Leistungsmerkmals \u201eSozialverhalten&#8220; mit 3 Punkten (= entspricht im Allgemeinen den Anforderungen) nicht erkl\u00e4rlich, da im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung in der dienstlichen Beurteilung sein Verhalten gelobt werde und auch im allt\u00e4glichen Umgang diesbez\u00fcglich keine Kritik ge\u00fcbt worden sei.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 27. Januar 2015, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigef\u00fcgt war, lehnte der Beklagte den Ab\u00e4nderungsantrag ab. Wegen der Gr\u00fcnde wird auf die Ausf\u00fchrungen in dem Bescheid (Bl. 22-25 der Gerichtsakte) verwiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat am 23. M\u00e4rz 2015 Klage erhoben. Zur Begr\u00fcndung wiederholt er das Vorbringen in dem Ab\u00e4nderungsantrag vom 21. November 2014. Erg\u00e4nzend und vertiefend tr\u00e4gt er im Wesentlichen vor: Die dienstliche Beurteilung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie sich nicht zu dem gesamten Beurteilungszeitraum verhalte; sie sei bereits am 5. Juni 2014 und damit vor dem Ende des Beurteilungszeitraums am 30. Juni 2014 gezeichnet worden. Die Widerspr\u00fcchlichkeit zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil werde durch den pauschalen Hinweis des Beklagten in dem Bescheid vom 27. Januar 2015 auf das insgesamt sehr hohe Leistungsniveau der Beamten der Besoldungsgruppe A15 nicht ausger\u00e4umt; hierzu h\u00e4tte es vielmehr substantiierter Darlegungen dazu bedurft, wie er im Leistungsvergleich mit den anderen Beamten der VergIeichsgruppe konkret abgeschnitten habe. Die dienstliche Beurteilung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die in den einschl\u00e4gigen Beurteilungsrichtlinen vorgesehene Bindung des Beurteilers an die Ergebnisse der Gremiumsbesprechung einer hinreichenden Ber\u00fccksichtigung der Bedeutung der Einzelmerkmale und einem h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Werturteil des Beurteilers entgegengestanden habe. Die Behauptung des Beklagten in dem Bescheid vom 27. Januar 2015, das Sozialverhalten gegen\u00fcber Kollegen weise n\u00e4her benannte Defizite auf, werde zur\u00fcckgewiesen. Der Beklagte setze sich damit in Widerspruch zu der Bewertung des Leistungsmerkmals &#8222;F\u00fchrungsverhalten\/Strategisches Denken und Handeln&#8220;; dort sei seine Mitarbeiterorientierung &#8211; auch die Unterpunkte &#8222;Information\/Begleitung&#8220;, &#8222;Einf\u00fchlungsverm\u00f6gen und Vorbildfunktion\/Loyalit\u00e4t&#8220; &#8211; sowie seine Diplomatie mit 4 Punkten und damit als in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend bewertet worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>den Bescheid vom 27. Januar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die ihm zum 30. Juni 2014 erteilte dienstliche Beurteilung aufzuheben und ihn f\u00fcr den Zeitraum 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.<\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er im Wesentlichen vor: Die streitgegenst\u00e4ndliche Beurteilung erfasse die dienstlichen Leistungen des Kl\u00e4gers im gesamten Beurteilungszeitraum. Mit der Zeichnung durch den Abteilungsleiter sei der Beurteilungsentwurf entstanden. Die Schlusszeichnung sei durch den Staatssekret\u00e4r am 16. Juli 2014 erfolgt. In der Zeit vom 5. Juni 2014 bis 16. Juli 2014 h\u00e4tten sich keine neuen Erkenntnisse zu Leistungen und F\u00e4higkeiten des Kl\u00e4gers ergeben. Das Gesamturteil sei aus der Bewertung der Einzelmerkmale entwickelt worden. Die Auffassung des Kl\u00e4gers, es fehle ein innerer Zusammenhang zwischen den Einzelbewertungen und dem Gesamturteil, sei unzutreffend. Der Erstellung der Beurteilung sei eine Besprechung der Abteilungsleiter unter Leitung des Staatssekret\u00e4rs vorausgegangen. Grundlage dieser Besprechung seien von den Abteilungsleitern erstellte Beurteilungspl\u00e4ne gewesen, die den Vorschlag eines Gesamturteils enthalten h\u00e4tten. In der Besprechung habe man die vorgeschlagenen Gesamturteile unter Ber\u00fccksichtigung der zu bewertenden Einzelmerkmale der Leistungs- und Bef\u00e4higungsbeurteilung er\u00f6rtert. Dabei sei auch die Bedeutung, die den Einzelmerkmalen am Ma\u00dfstab der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes zukomme, ber\u00fccksichtigt worden. Wegen des hohen Leistungs- und Bef\u00e4higungsniveaus der Vergleichsgruppe des Kl\u00e4gers liege die Gesamtpunktzahl, die sich aus einer Addition der Einzelpunktwerte ergebe, im Durchschnitt und damit in dem Bereich, in dem in der Regel das Gesamturteil &#8222;befriedigend&#8220; vergeben werde. Die Angeh\u00f6rigen der Vergleichsgruppe h\u00e4tten im Durchschnitt Leistungen erbracht und F\u00e4higkeiten gezeigt, von denen sich die des Kl\u00e4gers bei einer Gesamtbetrachtung nicht abh\u00f6ben. Die positiven Elemente seien in der zusammenfassenden W\u00fcrdigung (Abschnitt V. der dienstlichen Beurteilung) besonders hervorgehoben. Demgegen\u00fcber best\u00fcnden Defizite insbesondere beim Sozialverhalten; dazu werde auf die Darlegungen im Bescheid vom 27. Januar 2015 Bezug genommen. Die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers zur Bindung des Beurteilers an die Ergebnisse einer Gremiumsbesprechung gingen fehl; die hier einschl\u00e4gigen Beurteilungsrichtlinien s\u00e4hen eine solche Bindungswirkung nicht vor. Bei der Bewertung der Bef\u00f6rderungseignung habe die Verwendungsbreite des Kl\u00e4gers keine Rolle gespielt; generell h\u00e4tten sieh die Abteilungsleiter und der Staatssekret\u00e4r darauf verst\u00e4ndigt, dieses Kriterium unber\u00fccksichtigt zu lassen. Die Bewertung des Leistungsmerkmals &#8222;Sozialverhalten&#8220; sei im Bescheid vom 27. Januar 2015 hinreichend plausibilisiert worden. Den Darlegungen liege eine Vielzahl von Eindr\u00fccken aus dem Verhalten des Kl\u00e4gers zugrunde, die der Gruppenleiter und der Abteilungsleiter teilweise selbst gewonnen h\u00e4tten und die ihnen teilweise von anderen Besch\u00e4ftigten vermittelt worden seien. Diese Eindr\u00fccke lie\u00dfen sich dahin zusammenfassen, dass das Auftreten des Kl\u00e4gers h\u00e4ufig nicht durch die w\u00fcnschenswerte Verbindlichkeit und Sensibilit\u00e4t gegen\u00fcber den Erwartungen der Gespr\u00e4chspartner gepr\u00e4gt gewesen sei und dadurch zu Verunsicherung und Ablehnung gef\u00fchrt habe. Sein Auftreten sei von Vielen als nicht diplomatisch wahrgenommen worden. Eine Erkl\u00e4rung f\u00fcr dieses Verhalten k\u00f6nne in der manchmal deutlich zu bemerkenden Ungeduld des Kl\u00e4gers in Gespr\u00e4chen hegen. Die Beurteiler hatten diese Verhaltensweisen nicht im Einzelnen aufgezeichnet. Ein Widerspruch zu der Bewertung des Leistungsmerkmales &#8222;F\u00fchrungsverhalten\/Strategisches Denken und Handeln&#8220; bestehe nicht. Beide Leistungsmerkmale \u00fcberschnitten sich. F\u00fchrungsverhalten sei immer auch Sozialverhalten, ersch\u00f6pfe sich darin aber nicht. Andererseits greife Sozialverhalten \u00fcber die Wahrnehmung von F\u00fchrungsaufgaben weit hinaus.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge des Beklagten erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Im Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten kann das Gericht gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/101.html\" title=\"&sect; 101 VwGO [Grundsatz der m&uuml;ndlichen Verhandlung]\">\u00a7 101 Abs. 2 VwGO<\/a> ohne m\u00fcndliche Verhandlung entscheiden.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat entsprechend <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/113.html\" title=\"&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]\">\u00a7 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO<\/a> einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die zum 30. Juni 2014 erstellte dienstliche Beurteilung aufhebt und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut beurteilt. Denn die dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kl\u00e4gern seinen Rechten. Demgem\u00e4\u00df war der Bescheid vom 27. Januar 2015, mit dem der Beklagte den Antrag des Kl\u00e4gers auf Ab\u00e4nderung der Beurteilung abgelehnt hat, vom Gericht aufzuheben.<\/p>\n<p>Dienstliche Beurteilungen sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn dar\u00fcber, ob und in welchem Grad ein Beamter die f\u00fcr sein Amt und f\u00fcr seine Laufbahn erforderliche Bef\u00e4higung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachpr\u00fcfung hat sich deshalb darauf zu beschr\u00e4nken, ob die jeweiligen Amtstr\u00e4ger gegen Verfahrensvorschriften oder -regeln des Beurteilungsrechts versto\u00dfen haben, der gesetzliche Rahmen oder die anzuwendenden Begriffe verkannt worden sind ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist oder ob ein Beurteiler allgemeing\u00fcltige Wertma\u00dfst\u00e4be nicht beachtet oder sachfremde Erw\u00e4gungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien f\u00fcr die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu pr\u00fcfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den gesetzlichen Regeln in Einklang stehen.<\/p>\n<p>vgl BverwG, Urteil vom 24. November 2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2034.04\" title=\"BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 34.04: Dienstliche Beurteilung; w&auml;hrend des Beurteilungszeitraums in K...\">2 C 34.04<\/a>-. juris, Rz. 8; OVG NRW, Beschluss vom 5 Juni 2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20B%20368\/12\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2012 - 1 B 368\/12: Berechtigung eines unmittelbaren, lediglich v...\">1 B 368\/12<\/a>-. juris; Rz. 9 VG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 8. M\u00e4rz 2013 &#8211; 13K 2289\/12-, juris, Rz. 45.<\/p>\n<p>1. Ausgehend von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben <strong>leidet die dienstliche Beurteilung zum 30. Juni 2014 an mehreren Rechtsfehlern.<\/strong><\/p>\n<p>1. <strong>Die dienstliche Beurteilung ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da sie vor Ablauf des Beurteilungszeitraums am 30. Juni 2014, n\u00e4mlich bereits am 5. Juni 2014 erstellt wurde, so dass sie sich nicht auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckt. Dieser Fehler wiegt umso schwerer, als Beobachtungen und Eindr\u00fccken gegen Ende des Beurteilungszeitraums eine besondere Aussagekraft zukommt, da sie am ehestens in der Lage sind, zuverl\u00e4ssig ein aktuelles Bild von der Pers\u00f6nlichkeit und dem Leistungsverm\u00f6gen des Beamten zu geben. Diese Zielsetzung wird von der streitgegenst\u00e4ndlichen Beurteilung verfehlt, da sie nahezu den gesamten letzten Monat des Beurteilungszeitraums ausblendet.<\/strong><\/p>\n<p>Der Umstand, dass die Schlusszeichnung durch den Staatssekret\u00e4r erst am 16. Juli 2014, also nach Ablauf des Beurteilungszeitraums erfolgt ist, vermag an dem aufgezeigten Verahrensfehler nichts zu \u00e4ndern. Gem\u00e4\u00df Ziffer 4.1 der hier einschl\u00e4gigen Richtlinien f\u00fcr die Beurteilung und Bef\u00f6rderung der Beamtinnen und Beamten des Finanzministeriums des Landes (BuBR-FM 2011) werden die dienstlichen Beurteilungen von der Abteilungsleiterin\/dem Abteilungsleiter im Benehmen mit den Vorgesetzten der zu Beurteilenden erstellt und nach Zeichnung durch die Abteilungsleitung II von der Staatssekret\u00e4rin\/dem Staatssekret\u00e4r abschlie\u00dfend gezeichnet. Mithin sehen die BuBR-FM 2011 kein zweistufiges Verfahren mit Trennung zwischen Erst- und Endbeurteilung, sondern ein einheitliches Beurteilungsverfahren vor, in dem die Funktion des Beurteilers von der Abteilungsleiterin\/dem Abteilungsleiter wahrgenommen wird (vgl. Ziffer 4.1 BuBR-FM 2011: Die Beurteilungen werden von der Abteilungsleiterin\/vom Abteilungsleiter &#8230; erstellt ..&#8220;). Dies entspricht den Festlegungen im Ablaufplan zum Beurteilungsverfahren (Anlage VIII zu den BuBR-FM 2011), wonach sich die Funktion des Staatssekret\u00e4rs im Beurteilungsverfahren &#8211; neben der Leitung der abschlie\u00dfenden Abteilungsleiterbesprechung, Ziffer 4.4 Absatz 2 BuBR-FM 2011, in deren Anschluss die Abteilungsleitungen die Beurteilungen erstellen &#8211; auf die Schlusszeichnung beschr\u00e4nkt. Hieraus folgt, dass die (in der Klageerwiderung verneinte) Frage, ob sich im letzten Monat des Beurteilungszeitraums neue Erkenntnisse zu Leistungen und F\u00e4higkeiten des zu Beurteilenden ergeben haben, unmittelbar Gegenstand der Beurteilung sein muss und allein von der zust\u00e4ndigen Abteilungsleitung im Benehmen mit den unmittelbar Vorgesetzten zu beantworten ist, zumal der Staatssekret\u00e4r mangels pers\u00f6nlicher Anschauungen und Kenntnisse hierzu in der Regel auch gar nicht in der Lage w\u00e4re.<\/p>\n<p>2. <strong>Ferner gen\u00fcgt die streitgegenst\u00e4ndliche dienstliche Beurteilung, die im sog. Ankreuzverfahren gefertigt wurde, in mehrfacher Hinsicht nicht den rechtlichen Anforderungen, die inhaltlich an eine solche Beurteilung zustellen sind.<\/strong><\/p>\n<p>Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren f\u00fcr die Einzelbewertungen ohne zus\u00e4tzliche individuelle textliche Begr\u00fcndungen vorsehen, sofern die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Er muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren. Dies kann auch noch im Klageverfahren geschehen. Ferner bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung &#8211; im Unterschied zu den Einzelbewertungen &#8211; in der Regel einer gesonderten Begr\u00fcndung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegr\u00fcndungen hergeleitet wird. Einer Begr\u00fcndung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien f\u00fcr die Einzelbewertungen einerseits und f\u00fcr das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Im \u00dcbrigen sind die Anforderungen an die Begr\u00fcndung f\u00fcr das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. G\u00e4nzlich entbehrlich ist eine Begr\u00fcndung f\u00fcr das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note &#8211; vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf null &#8211; geradezu aufdr\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2027\/14\" title=\"2 C 27\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 27\/14<\/a>- u.a., juris, Rz. 11,30, 36 f.<\/p>\n<p>Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben weist die streitgegenst\u00e4ndliche Beurteilung mehrere Pausiblisierungs- bzw. Begr\u00fcndungsdefizite auf:<\/p>\n<p>a) Dem Beklagten ist es zun\u00e4chst nicht gelungen, auf den substantiierten Einwand des Kl\u00e4gers in dessen Schreiben vom 21. November 2014<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">&#8211; die Bewertung des Leistungsmerkmals Sozialverhalten. mit 3 Punkten (&#8222;entspricht im Allgemeinen den Anforderungen&#8220;) sei ihm nicht erkl\u00e4rlich, da im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung in der dienstlichen Beurteilung sein Verhalten gelobt werde und auch im allt\u00e4glichen Umgang diesbez\u00fcglich keine Kritik ge\u00fcbt worden sei &#8211;<\/p>\n<p>n\u00e4her zu erl\u00e4utern und plausibel zu machen, in welcher Weise der Beurteiler sein diesbez\u00fcgliches Werturteil zum Leistungsmerkmal &#8222;Sozialverhalten&#8220; gebildet hat. In dem Bescheid vom 27. Januar 2015 f\u00fchrte der Beklagte hierzu aus, die Bewertung dieses Merkmals sei im Hinblick auf de Kompetenzen, die f\u00fcr de angestrebte Funktion der Referatsleitung erforderlich seien, erfolgt; weiter legte er die Aufgaben einer Referatsleitung dar (u.a. Kl\u00e4rung komplexer Fragestellungen mit unterschiedlichen Gespr\u00e4chspartnern) und stellte sich unter Verweis auf das Anforderungsprofil Referatsleitung (Anlage IV B zu den BuBR-FM 2011) auf den Standpunkt, dass der Kl\u00e4ger angesichts bestimmter Defizite im Sozialverhalten diesen Anforderungen voraussichtlich nicht gerecht werden w\u00fcrde. Diese Darlegungen k\u00f6nnen nur so verstanden werden, dass die Bewertung des Leistungsmerkmals &#8222;Sozialverhalten&#8220; nicht gemessen an den Anforderungen des vom Kl\u00e4ger ausge\u00fcbten statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A 15, sondern mit Blick auf die Bef\u00f6rderungseignung des Kl\u00e4gers f\u00fcr das n\u00e4chsth\u00f6here Statusamt unter Ber\u00fccksichtigung der Anforderungen, die an eine Referatsleitung zu stehen sind, erfolgt ist. Damit hat der Beklagte den Ma\u00dfstab f\u00fcr die Leistungsbewertung, n\u00e4mlich die Anforderungen des ausge\u00fcbten Statusamtes, verfehlt. Im Verlauf des Klageverfahrens bat er die gebotene Plausibilisierung auch nicht nachgeholt. In der Klageerwiderung vom 13. Mai 2015 nimmt der Beklagte (auf Seite 2) zun\u00e4chst Bezug auf die fehlerhaften Ausf\u00fchrungen im Bescheid vom 27. Januar 2015, um sodann (auf Seite 3) zu behaupten, Ma\u00dfstab f\u00fcr die Bewertung des Sozialverhaltens seien die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A 15 gewesen. Letzteres trifft jedoch nach der Begr\u00fcndung des Bescheides vom 27. Januar 2015, wie oben gezeigt, nicht zu. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte das Merkmal &#8222;Sozialverhalten&#8220; zweimal bewertet hat, einmal im Rahmen der Leistungsbewertung (bezogen auf die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A 15) und ein weiteres Mal bei der Bef\u00f6rderungseignung (bezogen auf die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A 16). Es bestand kein Anlass, das Sozialverhalten bei der Entscheidung \u00fcber die Zuerkennung der Bef\u00f6rderungseignung einer eigenst\u00e4ndigen Bewertung zu unterziehen, weil bei dem vergebenen Gesamturteil &#8222;befriedigend&#8220; mit dem die streitgegenst\u00e4ndliche Beurteilung endet, die Zuerkennung der Bef\u00f6rderungseignung ohnehin ausgeschlossen war (siehe Ziffer 8 BuBR-FM 2011).<\/p>\n<p>Angemerkt sei mit Blick auf das Vorbringen des Kl\u00e4gers, es sei ihm nicht erkl\u00e4rlich, welche Vorf\u00e4lle und Situationen gemeint seien, wenn sein Sozialverhalten kritisiert werde, dass tats\u00e4chliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden m\u00fcssen. Der Dienstherr bzw. der f\u00fcr diesen t\u00e4tig werdende Beurteiler kann zwar einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten f\u00fcr besonders typisch h\u00e4lt oder f\u00fcr eine \u00fcberzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen f\u00fcr wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindr\u00fccke und Einzelbeobachtungen w\u00e4hrend des Beurteilungszeitraumes beschr\u00e4nken. Schlie\u00dflich kann er die aufgezeigten verschiedenen M\u00f6glichkeiten, \u00fcber Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekr\u00e4ftiges, auch f\u00fcr Dritte verst\u00e4ndliches Urteil abzugeben, auch in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen.<\/p>\n<p>BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%208.78\" title=\"BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78: Dienstliche Beurteilung von Beamten\">2 C 8.78<\/a> -, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%2060,%20245\" title=\"BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78: Dienstliche Beurteilung von Beamten\">BVerwGE 60, 245<\/a> = juris. Rz. 20f. m.w.N. und vom 17. September 2015 &#8211; 2C 27\/14 &#8211; juris; Rz. 17, VG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20L%202239\/14\" title=\"VG D&uuml;sseldorf, 04.02.2015 - 13 L 2239\/14: Abgrenzung Werturteil und bestimmte Tatsachen Beurtei...\">13 L 2239\/14<\/a> -\u201a juris, Rz. 38.<\/p>\n<p>b) <strong>Hinzu kommt dass die zusammenfassende W\u00fcrdigung (Abschnitt V. der dienstlichen Beurteilung) keine Gewichtung und Abw\u00e4gung der Einzelbewertungen enth\u00e4lt und daher nicht erkennen l\u00e4sst, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet wurde, Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung m\u00fcssen in dem Sinne miteinander \u00fcbereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten l\u00e4sst.<\/strong> Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein m\u00fcsste. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzul\u00e4ssig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenst\u00e4ndigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelwertungen durch eine entsprechende Gewichtung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. M\u00e4rz 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%202\/06\" title=\"2 C 2\/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 2\/06<\/a>-, juris, Rz. 14 und vom 17. September 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2027\/14\" title=\"2 C 27\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 27\/14<\/a>- u.a., juris, Rz. 33.<\/p>\n<p>In die h\u00f6chstpers\u00f6nliche Einsch\u00e4tzung des Beurteilers k\u00f6nnen auch solche \u00dcberlegungen einflie\u00dfen, die bei den Einzelbewertungen nicht vollst\u00e4ndig zum Ausdruck kommen. Insbesondere kann der Beurteiler den einzelnen Merkmalen unterschiedliche Bedeutung f\u00fcr die zusammenfassende Bewertung zumessen. Erst wenn die unterschiedliche Gewichtung eine Abweichung zwischen Einzelmerkmalen und Gesamtbewertung nicht mehr erkl\u00e4ren kann, leidet die dienstliche Beurteilung an einem unl\u00f6sbaren Widerspruch.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%201414\/05\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2007 - 6 A 1414\/05: Voraussetzungen des Beruhens einer dienstlic...\">6 A 1414\/05<\/a>-, juris, Rz. 38 f. und vom 7. Juli 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%20360\/14\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2015 - 6 A 360\/14: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Bindung des Dienststellenl...\">6 A 360\/14<\/a> -\u201a juris. Rz. 95.<\/p>\n<p><strong>Bei einer, wie hier, im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung ist regelm\u00e4\u00dfig erforderlich, dass die dargestellten \u00dcberlegungen in der Begr\u00fcndung des Gesamturteils zum Ausdruck kommen, weil sonst nicht erkennbar ist, wie das Gesamturteil aus den Einzelbegr\u00fcndungen hergeleitet wurde. Ferner ist zu erl\u00e4utern, wie sich unterschiedliche Bewertungsskalen zueinander verhalten und in das Gesamturteil \u00fcbersetzt wurden.<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2027\/14\" title=\"2 C 27\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 C 27\/14<\/a> &#8211; u.a., juris, Rz. 30, 36; zu letzterem Gesichtspunkt siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 22. M\u00e4rz 2016 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20B%201459\/15\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2016 - 1 B 1459\/15: Gewichtung der Zuordnung von Einzelbewertung...\">1 B 1459\/15<\/a> -, juris.<\/p>\n<p>An einer diesen Anforderungen gen\u00fcgenden Begr\u00fcndung des Gesamturteils fehlt es hier. Auf welche Weise der Beurteiler die in den einzelnen Teilbereichen vorgenommenen Bewertungen und Zuordnungen zu dem Gesamtergebnis der Beurteilung zusammengef\u00fchrt hat, ergibt sich aus der Begr\u00fcndung nicht. Zutreffend weist der Kl\u00e4ger darauf hin, dass die zusammenfassende W\u00fcrdigung da, wo sie wertet und nicht nur beschreibt, sich ausnahmslos positiv \u00fcber ihn \u00e4u\u00dfert. Eine W\u00fcrdigung, Gewichtung und Abw\u00e4gung von Einzelmerkmalen l\u00e4sst sich dem umfangreichen Text nicht entnehmen. <strong>Einer besonderen Begr\u00fcndung des Gesamturteils bedurfte es jedoch, und zwar allein schon wegen der Inkongruenz der drei zur Anwendung gebrachten Bewertungsskalen (f\u00fcnfstufige Skala bei der Leistungsbeurteilung, vierstufige Skala bei der Bef\u00e4higungsbeurteilung und siebenstufige Skala beim Gesamturteil).<\/strong> Das Leistungs- und Bef\u00e4higungsbild des Kl\u00e4gers stellt sich auch nicht als einheitlich dar, so dass sich die Vergabe des Gesamturteils &#8222;befriedigend&#8220; vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null geradezu aufdr\u00e4ngen w\u00fcrde. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass bei einer &#8211; bis auf das Merkmal &#8222;Sozialverhalten&#8220; &#8211; durchweg \u00fcberdurchschnittlichen Bewertung der Leistungs- und Bef\u00e4higungsmerkmale, wie sie hier erfolgt ist, das einer nur durchschnittlichen Leistung entsprechende Gesamturteil &#8222;befriedigend&#8220; allein das Ergebnis einer konkreten W\u00fcrdigung, Gewichtung und Abw\u00e4gung der Einzelmerkmale im Wege einer Gesamtbetrachtung sein kann. Diese Wertungen des Beurteilers h\u00e4tten offengelegt werden m\u00fcssen. Der Einwand des Beklagten, die Vergabe des Gesamturteils &#8222;befriedigend&#8220; sei die Folge des allgemein hohen Leistungs- und Bef\u00e4higungsniveaus der Vergleichsgruppe, bei seiner Einordnung in diese Gruppe finde sich der Kl\u00e4ger im Durchschnitt wieder, vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Der Beklagte \u00fcbersieht, dass ein Quervergleich mit den anderen Bediensteten der Besoldungsgruppe A 15 nicht erst auf der Ebene des Gesamturteils stattgefunden haben kann. Gem\u00e4\u00df Ziffern 7.1 und 7.2 BuBR-FM 2011 sind schon die Einzelmerkmale im Vergleich zu den \u00fcbrigen Beamtinnen und Beamten derselben Besoldungsgruppe zu bewerten. Dass die bereits dort, bei den Einzelmerkmalen, hergestellte Relation zwischen dem Kl\u00e4ger und den anderen Bediensteten derselben Besoldungsgruppe sich im Gesamturteil nicht widerspiegelt, sondern &#8222;verzerrt&#8220; ist, kann daher nur die Folge davon sein, dass der Beklagte beim Gesamturteil mit Erw\u00e4gungen wertender und gewichtender Art (etwa zum Sozialverhalten), die als solche zul\u00e4ssig sein m\u00f6gen, jedoch in der Begr\u00fcndung keinen Niederschlag gefunden haben, zu einem abweichenden, n\u00e4mlich durchschnittlichen Ergebnis gekommen ist.<\/p>\n<p>II. Sonstige Gr\u00fcnde, die zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung f\u00fchren, bestehen nicht.<\/p>\n<p>1. Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, die dienstliche Beurteilung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Bindung des Beurteilers an die Ergebnisse der Gremiumsbesprechung einer hinreichenden Ber\u00fccksichtigung der Bedeutung der Einzelmerkmale und einem h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Werturteil des Beurteilers entgegengestanden habe \u00fcbersieht er, dass hier die BuBR-FM 2011 einschl\u00e4gig sind, die eine solche Bindung des Beurteilers nicht vorsehen.<\/p>\n<p>2. Die Nichtzuerkennung der Bef\u00f6rderungseignung steht entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers in keinem Zusammenhang mit einer unzureichenden Verwendungsbreite (\u00a7 42 LVO NRW Gem\u00e4\u00df Ziffer 8 BuBR-FM 2011 ist die Zuerkennung der Bef\u00f6rderungseignung zun\u00e4chst an die Vergabe eines bestimmten Gesamturteils (&#8218;hervorragend&#8216; bis &#8218;vollbefriedigend&#8216;) gebunden ein solches hat der Kl\u00e4ger nicht erreicht und muss er auch bei der Neubeurteilung nicht zwingend erreichen.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beurteilungspraxis des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen ist rechtswidrig. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf zu einer Regelbeurteilung aus dem Jahr 2014. 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