{"id":4593,"date":"2016-05-06T16:49:02","date_gmt":"2016-05-06T14:49:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=4593"},"modified":"2017-02-14T15:45:40","modified_gmt":"2017-02-14T14:45:40","slug":"keine-bezuegekuerzung-bei-missbraeuchlicher-versetzung-in-den-ruhestand-verwaltungsgericht-duesseldorf-beschluss-v-06-05-2016-az-26-l-57916","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=4593","title":{"rendered":"keine Bez\u00fcgek\u00fcrzung bei missbr\u00e4uchlicher Versetzung in den Ruhestand, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 06.05.2016, Az. 26 L 579\/16"},"content":{"rendered":"<p>In einer heutigen Entscheidung macht das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf deutlich, dass willk\u00fcrliche Versetzungen in den Ruhestand keine sofortige K\u00fcrzung der Bez\u00fcge nach sich ziehen. Im konkreten Fall hatte sich das Land Nordrhein-Westfalen \u00fcber \u00e4rztliche Prognosen hinweggesetzt, Stellungnahmen nicht abgewartet, Hinweise auf Teildienstf\u00e4higkeiten ignoriert und schlie\u00dflich aus Sicht des Gerichts vor allen Dingen: spekuliert. Dies sei missbr\u00e4uchlich, sodass ausnahmsweise die gesetzliche Folge der K\u00fcrzung der Bez\u00fcge auf Ruhestandsniveau nicht greifen d\u00fcrfe.<!--more--><\/p>\n<p><strong>1. Ausgangssituation<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, erh\u00e4lt er Bez\u00fcge nur noch in H\u00f6he seiner Versorgung. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn er gegen seine Versetzung in den Ruhestand klagt und die Zurruhesetzung damit noch nicht rechtskr\u00e4ftig wird. Die Gerichte davon aus, dass auch dem ggf. zu Unrecht zur Ruhe gesetzten Beamten kein Schaden entsteht, da die einbehaltenen Bez\u00fcge, sollte sich am Ende des Verfahrens rausstellen, dass die Versetzung in den Ruhestand rechtswidrig war, problemlos nachgezahlt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>2. der konkrete Fall<\/strong><\/p>\n<p>Anders sieht allerdings die Sache dann aus, wenn der Dienstherr die Versetzung in den Ruhestand nicht nur rechtswidrig, sondern sogar rechtsmissbr\u00e4uchlich betreibt, so wie es jetzt in einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf der Fall war. Der Dienstherr hatte die Antragstellerin wegen angeblicher Dienstunf\u00e4higkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, obwohl der zust\u00e4ndige Amtsarzt nach einer Untersuchung feststellte, dass von einer dauerhaften Dienstunf\u00e4higkeit noch nicht ausgegangen werden k\u00f6nne. Unsere Mandantin wandte sich nicht nur mit einer Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand, sondern im Wege eines Eilverfahrens auch gegen den Einbehalt ihrer Bez\u00fcge &#8211; soweit diese die Versorgungsanspr\u00fcche \u00fcberstiegen &#8211; und dies mit Erfolg.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht fand deutliche Worte f\u00fcr den Antragsgegner:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Im vorliegenden Fall h\u00e4lt es das Gericht f\u00fcr \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass die Zurruhesetzung rechtsmissbr\u00e4uchlich erfolgt ist. Zugleich h\u00e4lt das Gericht die Annahme der eine Zurruhesetzung rechtfertigenden dauernden Dienstunf\u00e4higkeit der Antragstellerin f\u00fcr aus der Luft gegriffen. [&#8230;] Es ist ihr im Hinblick auf das rechtsmissbr\u00e4uchliche Verhalten des Antragsgegners und auf die Erfolgsaussichten ihrer gegen die Zurruhesetzung gerichteten Klage [&#8230;] nicht zuzumuten, die Rechtskraft eines Urteils abzuwarten und bis dahin monatlich erhebliche finanzielle Einbu\u00dfen hinzunehmen.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>In Anbetracht dieser Entscheidung ist es jedem Beamten, der gegen seine Zurruhesetzung im Klagewege vorgehen will und der gleichzeitig das Gef\u00fchl hat, der Dienstherr k\u00f6nnte diese bewusst vorangetrieben haben, zu empfehlen, auch zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Zurruhesetzung eventuell rechtsmissbr\u00e4uchlich erfolgt sein k\u00f6nnte und ihm deswegen der Anspruch auf die vollen Bez\u00fcge weiterhin zusteht. Wir helfen Ihnen bei dieser Frage gerne weiter.<\/p>\n<p><strong>3. die Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Im Volltext begr\u00fcndet das Verwaltungsgericht seine Entscheidung wie folgt:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des Landesamtes f\u00fcr Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) vom 22. Januar 2016 \u00fcber die Zurruhesetzung der Antragstellerin die deren Ruhegehalt \u00fcbersteigende Besoldung nicht nach \u00a7 34 Abs. 3 S. 1 LBG NRW einzubehalten und ihr die bisher einbehaltenen Teile der Besoldung zu erstatten.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Der Antragsgegner tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/strong><\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Den am 24. Februar 2016 bei Gericht anh\u00e4ngig gemachten Antrag der Antragstellerin,<br \/>\n&#8222;der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/123.html\" title=\"&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]\">\u00a7 123 VwGO<\/a> aufzugeben, der Antragstellerin ihre vollen Aktiv-Dienstbez\u00fcge (Besoldungsgruppe A 9, Stufe 6) auszubezahlen, bis \u00fcber die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin \u00fcber ihre Versetzung in den Ruhestand vom 22.01.2016 rechtskr\u00e4ftig entschieden ist&#8220;,<br \/>\nhat mit dem sich aus dem Tenor ergebenden, im freien Ermessen der Kammer stehenden (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/123.html\" title=\"&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]\">\u00a7 123 Abs. 2 VwGO<\/a> iV.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/938.html\" title=\"&sect; 938 ZPO: Inhalt der einstweiligen Verf&uuml;gung\">\u00a7 938 Abs. 1 ZPO<\/a>) Anordnungsinhalt Erfolg.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/123.html\" title=\"&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]\">\u00a7 123 Abs. 1 S. 2 VwGO<\/a> sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh\u00e4ltnis zul\u00e4ssig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheint.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Rechtsanspruch, f\u00fcr den vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorl\u00e4ufigen Regelung, insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/123.html\" title=\"&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]\">\u00a7 123 Abs. 3 VwGO<\/a> i. V. m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/920.html\" title=\"&sect; 920 ZPO: Arrestgesuch\">\u00a7\u00a7 920 Abs. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/294.html\" title=\"&sect; 294 ZPO: Glaubhaftmachung\">294 ZPO<\/a>). Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit,<\/p>\n<p>vgl. Finkelnburg\/Dombert\/K\u00fclpmann, Vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn 316. m.w.N.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch darauf glaubhaft gemacht, bis zur Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheides vom 22. Januar 2016 ihre Besoldung ungek\u00fcrzt zu erhalten.<\/p>\n<p>Diesem Anspruch steht hier ausnahmsweise nicht \u00a7 34 Abs. 3 S. 1 LBG NRW entgegen, wonach mit dem Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt \u00fcbersteigende Besoldung einbehalten wird. Denn zur Gew\u00e4hrung effektiven Rechtsschutzes (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" title=\"Art. 19 GG\">Art. 19 Abs. 4 GG<\/a>) kann einstweiliger Rechtsschutz nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/123.html\" title=\"&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]\">\u00a7 123 VwGO<\/a> ausnahmsweise dann zu gew\u00e4hren sein, wenn die Zurruhesetzungsverf\u00fcgung ersichtlich rechtsmissbr\u00e4uchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungsk\u00fcrzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunf\u00e4higkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheint,<\/p>\n<p>OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2013 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20B%201282\/12\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 17.04.2013 - 1 B 1282\/12: Anspruch eines Beamten auf Weiterzahlung sei...\">1 B 1282\/12<\/a> &#8211; juris, m.w.N.<\/p>\n<p><strong>Im vorliegenden Fall h\u00e4lt es das Gericht f\u00fcr \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass die Zurruhesetzungsverf\u00fcgung rechtsmissbr\u00e4uchlich erfolgt ist. Zugleich h\u00e4lt das Gericht die Annahme der eine Zurruhesetzung rechtfertigenden dauernden Dienstunf\u00e4higkeit der Antragstellerin f\u00fcr aus der Luft gegriffen.<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/26.html\" title=\"&sect; 26 BeamtStG: Dienstunf&auml;higkeit\">\u00a7 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG<\/a> sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres k\u00f6rperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden zur Erf\u00fcllung ihrer Dienstpflichten dauernd unf\u00e4hig (dienstunf\u00e4hig) sind.<\/p>\n<p>Der Beamte ist dienstunf\u00e4hig, wenn er seinen Dienstpflichten infolge gesundheitlicher M\u00e4ngel nur unter Umst\u00e4nden nachkommen kann, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, und hierdurch der ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ablauf der Dienstgesch\u00e4fte unzumutbar beeintr\u00e4chtigt wird; dauernde Dienstunf\u00e4higkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn eine Besserung der gesundheitlichen Einschr\u00e4nkungen des Beamten in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist,<\/p>\n<p>vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. M\u00e4rz 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%202615\/05\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2009 - 6 A 2615\/05: Dienstunf&auml;higkeit eines Beamten bei nur eing...\">6 A 2615\/05<\/a>-, juris, Rn. 48, m.w.N.<\/p>\n<p>Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend &#8211; jedenfalls nicht in allen F\u00e4llen &#8211; auf Art und Ausma\u00df der einzelnen k\u00f6rperlichen Gebrechen usw., den objektiven \u00e4rztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erf\u00fcllung seiner Dienstpflichten dauernd unf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%207.97\" title=\"BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 7.97: Zeitpunkt, ma&szlig;geblicher Zeitpunkt f&uuml;r die gerichtliche &Uuml;berpr&uuml;fu...\">2 C 7.97<\/a>-, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20105,%20267\" title=\"BVerwG, 16.10.1997 - 2 C 7.97: Zeitpunkt, ma&szlig;geblicher Zeitpunkt f&uuml;r die gerichtliche &Uuml;berpr&uuml;fu...\">BVerwGE 105, 267<\/a>ff. = juris, Rn. 15.<\/p>\n<p>Daraus folgt zwar, dass die \u00e4rztliche Begutachtung nicht das einzige und stets ausschlaggebende Beweismittel f\u00fcr die Kl\u00e4rung der Dienstunf\u00e4higkeit darstellt, es namentlich nicht Sache des begutachtenden Arztes ist, die Dienstpflichten des jeweiligen Beamten zu bestimmen.<\/p>\n<p>Vgl OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%202211\/07\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2010 - 1 A 2211\/07: Feststellung der Dienstunf&auml;higkeit auf Grund...\">1 A 2211\/07<\/a>-, juris, Rn. 43.<\/p>\n<p><strong>Gleichwohl haben weder die \u00fcber die Zurruhesetzung entscheidende Beh\u00f6rde noch das diese Entscheidung \u00fcberpr\u00fcfende Gericht die Befugnis, ohne Inanspruchnahme \u00e4rztlicher Fachkunde oder sogar entgegen in Anspruch genommener \u00e4rztlicher Fachkunde \u00fcber die Zurruhesetzung eines Beamten zu befinden. Kommt es n\u00e4mlich ma\u00dfgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist regelm\u00e4\u00dfig die Inanspruchnahme \u00e4rztlicher Fachkunde erforderlich; f\u00fcr medizinische Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Ausk\u00fcnfte und Sachverst\u00e4ndigengutachten vermittelte Sachkunde des Beh\u00f6rdenmitarbeiters oder des Richters,<\/strong><\/p>\n<p><strong>vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2024\/12\" title=\"2 B 24\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 B 24\/12<\/a> &#8211; juris, Rn. 10, OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%202006\/13\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2014 - 6 A 2006\/13: Amts&auml;rztliches Gutachten; Aufkl&auml;rungspflicht...\">6 A 2006\/13<\/a> -, juris, Rn. 12.<\/strong><\/p>\n<p><strong>In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist die Entscheidung die Antragstellerin wegen dauernder Dienstunf\u00e4higkeit in den Ruhestand zu versetzen, deshalb rechtsmissbr\u00e4uchlich und aus der Luft gegriffen, weil das LBV NRW die in Anspruch genommene amts\u00e4rztliche Fachkunde ignoriert bzw. sich dieser widersetzt hat, ohne dass dem eigene Sachkunde des LBV NRW, die eine Zurruhesetzungsentscheidung zu tragen geeignet w\u00e4re, gegen\u00fcberstehen w\u00fcrde.<\/strong><\/p>\n<p>In seiner amts\u00e4rztlichen Stellungnahme vom 24. November 2015 f\u00fchrte der Amtsarzt A. vom Gesundheitsamt der Stadt B. aus, eine dauerhafte Dienstunf\u00e4higkeit der Antragstellerin liege nicht vor, weil mit der Wiederherstellung der vollen Dienstf\u00e4higkeit innerhalb weiterer sechs Monate zu rechnen sei.<\/p>\n<p><strong>Dieser amts\u00e4rztlichen Stellungnahme insbesondere der darin enthaltenen medizinisch-sachverst\u00e4ndigen Prognose einer Wiederherstellung der vollen Dienstf\u00e4higkeit der Antragstellerin innerhalb von sechs Monaten hat sich das LBV NRW in seinem Bescheid vom 22. Januar 2016 schlichtweg widersetzt<\/strong> unter Verweis auf die sehr erheblichen Vorerkrankungszeiten der Antragstellerin sowie darauf, dass sich vorherige amts\u00e4rztliche Prognosen zur Wiederherstellung der vollen Dienstf\u00e4higkeit der Antragstellerin nicht bewahrheitet hatten. Letztere Tatsachen m\u00f6gen zwar Indizien sein, die (aktuelle) amts\u00e4rztliche Prognose der Wiederherstellung der vollen Dienstf\u00e4higkeit binnen sechs Monaten kritisch zu hinterfragen und ggf. auch eine diesbez\u00fcgliche Begr\u00fcndung, weitere Erl\u00e4uterung und Plausibilisierung des Amtsarztes anzufordern &#8211; was das LBV NRW mit Schreiben vom 17. Februar 2016 ja auch getan hat, jedoch erlauben sie der Beh\u00f6rde nicht, sich einfach hier\u00fcber hinwegzusetzen.<\/p>\n<p>Insbesondere rechtfertigt auch die Tatsache, dass die amts\u00e4rztliche Stellungnahme vom 24. November 2015 weder eine Diagnose noch eine Begr\u00fcndung f\u00fcr die getroffene Prognose der Wiederherstellung der vollen Dienstf\u00e4higkeit binnen sechs Monaten enth\u00e4lt, es nicht, diese Prognose zu ignorieren. Daraus, dass die Stellungnahme Diagnose und Begr\u00fcndung nicht enth\u00e4lt, kann nicht geschlussfolgert werden, dass Diagnose und Begr\u00fcndung nicht existieren. Dass Diagnose und Begr\u00fcndung in der Stellungnahme nicht enthalten sind, beruht m\u00f6glicherweise darauf, dass der Amtsarzt angenommen hat, aufgrund von \u00a7 24 Abs. 3 S. 1 GDSG NRW, wonach die die Untersuchung veranlassende Stelle in der Regel nur die \u00dcbermittlung des Ergebnisses der Untersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren verlangen darf, nicht ohne Weiteres zur \u00dcbermittlung von Diagnose und Begr\u00fcndung berechtigt zu sein. Dass der Amtsarzt hierzu sehr wohl berechtigt ist, ergibt sich jedoch daraus, dass ein im Zurruhesetzungsverhren verwendetes (amts-)\u00e4rztliches Gutachten sich nicht darauf beschr\u00e4nken darf, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gr\u00fcnde enthalten muss, soweit deren Kenntnis f\u00fcr die Beh\u00f6rde unter Beachtung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Zurruhesetzung erforderlich ist; danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen f\u00fcr die F\u00e4higkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu gen\u00fcgen,<\/p>\n<p>BVerwG in st\u00e4ndiger Rechtsprechung, vgl &#8211; zuletzt &#8211; Urteil vom 19. M\u00e4rz 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2037\/13\" title=\"BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13: Dienstunf&auml;higkeit; Anforderungen an (amts-) &auml;rztliche Gutachten...\">2 C 37\/13<\/a> &#8211; juris, Rn. 12, m w N.<\/p>\n<p>Aufgrund dessen greift f\u00fcr Zurruhesetzungsf\u00e4lle die Regelung des \u00a7 24 Abs. 3 S. 2 GDSG NRW, wonach die Weitergabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von erg\u00e4nzenden Befunden und Diagnosen an die die Untersuchung veranlassende \u00f6ffentliche Stelle zul\u00e4ssig ist, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung \u00fcber die konkrete Ma\u00dfnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgef\u00fchrt worden ist, erforderlich ist. Deshalb ist der Amtsarzt verpflichtet, dem LBV NRW auf dessen Anforderung vom 17. Februar 2016 die gestellte Diagnose sowie die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Prognose der Wiederherstellung der vollen Dienstf\u00e4higkeit der Antragstellerin binnen sechs Monaten zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Begr\u00fcndung des Amtsarztes sich auch dazu verhalten wird, warum nunmehr eine Prognose der Genesung binnen sechs Monaten gestellt wird, obwohl sich bisherige Prognosen der Genesung bzw. Wiederherstellung der Dienstf\u00e4higkeit der Antragstellerin nicht bewahrheitet hatten. Nicht zul\u00e4ssig ist es jedenfalls &#8211; wie es das LBV NRW getan hat -\u201a aus der Nichtbewahrheitung der bisherigen Genesungsprognosen pauschal darauf zu schlie\u00dfen, dass sich auch die neuerliche Genesungsprognose nicht bewahrheiten wird. Ob es Gr\u00fcnde und ggf. welche Gr\u00fcnde es daf\u00fcr gibt dass sich die Prognose einer Genesung bzw. Wiederherstellung der Dienstf\u00e4higkeit bewahrheitet oder nicht, ist n\u00e4mlich eine \u00e4rztlich zu beantwortende Frage des konkreten Einzelfalls. Aus der Luft gegriffen ist insoweit jedenfalls die Hypothese des LBV NRW im Bescheid vom 22. Januar 2016, aufgrund der Ank\u00fcndigung eines mehrw\u00f6chigen Kinikaufenthalts seitens der Antragstellerin sei eine Wiederherstellung der vollen Dienstunf\u00e4higkeit innerhalb von sechs Monaten ausgeschlossen, denn erfahrungsgem\u00e4\u00df folge einer aktuellen Erkrankung &#8211; zumal im Anschluss an einen Klinikaufenthalt &#8211; eine stufenweise Wiedereingliederung. Auch eine derartige Beurteilung bzw. Prognose darf die Antragsgegnerin gerade nicht pauschal anhand von allgemeinen Erfahrungswerten und Allgemeinpl\u00e4tzen vornehmen, sondern muss insoweit auf den Einzelfall bezogenen medizinischen Sachverstand in Anspruch nehmen,<strong> im Falle von Zweifeln daran, dass aufgrund des von der Antragstellerin angek\u00fcndigten Klinikaufenthalts die Prognose der Wiederherstellung der vollen Dienstf\u00e4higkeit binnen sechs Monaten noch zu halten ist, h\u00e4tte die Antragsgegnerin deshalb den Amtsarzt mit einer Nachbegutachtung beauftragen m\u00fcssen anstatt abstrakt zu spekulieren und zu mutma\u00dfen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Aus der Luft gegriffen ist die Zurruhesetzungsverf\u00fcgung zus\u00e4tzlich deshalb<\/strong>, weil in der amts\u00e4rztlichen Stellungnahme vom 24. November 2015 f\u00fcr den Fall, dass wider Erwarten die volle Dienstf\u00e4higkeit innerhalb weiterer sechs Monate nicht erreichbar sein oder nach kurzer Zeit erneut erhebliche Krankheitszeiten auftreten sollten, in Abh\u00e4ngigkeit von einer erneuten Fachbegutachtung, ob und inwieweit die Antragstellerin dauerhaft soweit gesundheitlich stabilisierbar ist, dass eine regelm\u00e4\u00dfige dienstliche T\u00e4tigkeit realistisch erscheine, die Pr\u00fcfung als angezeigt benannt wird, ob die M\u00f6glichkeit einer anderweitigen oder geringerwertigen Verwendung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/26.html\" title=\"&sect; 26 BeamtStG: Dienstunf&auml;higkeit\">\u00a7 26 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2<\/a> und 3 BeamtStG oder eine begrenzte Dienstf\u00e4higkeit im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/27.html\" title=\"&sect; 27 BeamtStG: Begrenzte Dienstf&auml;higkeit\">\u00a7 27 BeamtStG<\/a> besteht. Damit hat der Amtsarzt zum Ausdruck gebracht, dass er selbst f\u00fcr den anzunehmenden k\u00fcnftigen Fall einer dauernden Dienstunf\u00e4higkeit der Antragstellerin i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/26.html\" title=\"&sect; 26 BeamtStG: Dienstunf&auml;higkeit\">\u00a7 26 Abs. 1 BeamtStG<\/a> das Bestehen einer die Zul\u00e4ssigkeit der Versetzung in den Ruhestand in der Regel ausschlie\u00dfenden M\u00f6glichkeit einer anderweitigen Verwendung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/26.html\" title=\"&sect; 26 BeamtStG: Dienstunf&auml;higkeit\">\u00a7 26 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BeamtStG<\/a> oder einer begrenzten Dienstf\u00e4higkeit im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/27.html\" title=\"&sect; 27 BeamtStG: Begrenzte Dienstf&auml;higkeit\">\u00a7 27 BeamtStG<\/a> f\u00fcr nicht ausgeschlossen und ggf. eine weitere diesbez\u00fcgliche medizinische Fachbegutachtung f\u00fcr angezeigt h\u00e4lt. Auch \u00fcber diesen ohne Weiteres nachvollziehbaren medizinisch-sachverst\u00e4ndigen Ansatz hat sich das LBV NRW schlichtweg hinweggesetzt. Anstatt abzuwarten, ob sich zun\u00e4chst einmal die amts\u00e4rztliche Prognose der Wiederherstellung der vollen Dienstf\u00e4higkeit bewahrheitet oder nicht und f\u00fcr den Fall, dass sie sich nicht bewahrheitet, die erneute amts\u00e4rztliche Fachbegutachtung zu veranlassen mit dem Ziel, amts\u00e4rztliche Expertise \u00fcber das Bestehen und ggf. den Umfang einer m\u00f6glichen anderweitigen Verwendungsm\u00f6glichkeit oder Teildienstf\u00e4higkeit der Antragstellerin und in diesem Rahmen insbesondere dar\u00fcber, welche Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich zu verrichtender dienstlicher T\u00e4tigkeiten bzw. des zeitlichen Umfangs dienstlicher T\u00e4tigkeit bei der Antragstellerin konkret bestehen, zu erlangen, hat das LBV NRW ohne medizinische Grundlage und damit vollkommen aus der Luft gegriffen spekuliert, welche anderen Dienstposten der Antragstellern m\u00f6glicherweise \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten oder nicht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat der Antragsgegner selbst unter Zugrundelegung der von ihm angenommenen Pr\u00e4misse, nach einer anderweitigen Verwendung der Antragstellerin suchen zu m\u00fcssen, die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine solche Suche nicht beachtet, insbesondere die Notwendigkeit, die Suche regelm\u00e4\u00dfig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn im vorliegenden Fall also s\u00e4mtliche nordrhein-westf\u00e4lischen Landesbeh\u00f6rden zu erstrecken,<\/p>\n<p>vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vorn 19. M\u00e4rz 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2037\/13\" title=\"BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 37.13: Dienstunf&auml;higkeit; Anforderungen an (amts-) &auml;rztliche Gutachten...\">2 C 37\/13<\/a> -, juris, Rn. 17 ff,<\/p>\n<p>denn er hat seine Suche ausweislich der Bescheidbegr\u00fcndung auf das LBV NRW beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Dass der Antragsgegner einhergehend mit der Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit der Zurruhesetzung der Antragstellerin zielgerichtet den Zweck verfolgte die Rechtsfolge der Besoldungsk\u00fcrzung eintreten zu lassen, sieht das Gericht schlie\u00dflich indiziert durch die folgenden Ausf\u00fchrungen des LBV NRW in den Vorlageschreiben an den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung vom 25. bzw. 30. November 2015: &#8222;Insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung des Spannungsverh\u00e4ltnisses zwischen Beamter und Tarifbesch\u00e4ftigten erscheint die Fortsetzung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses und der Bez\u00fcgezahlung nicht gerechtfertigt. Ein vergleichbar tariflich Besch\u00e4ftigter w\u00fcrde schon seit l\u00e4ngerem keine Lohnfortzahlung erhalten.&#8220;<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. <strong>Es ist ihr im Hinblick auf das rechtsmissbr\u00e4uchliche Verhalten des Antragsgegners und auf die Erfolgsaussichten ihrer gegen die Zurruhesetzung gerichteten Klage beim VG D\u00fcsseldorf 13 K 914\/16 nicht zuzumuten, die Rechtskraft eines Urteils abzuwarten und bis dahin monatlich erhebliche finanzielle Einbu\u00dfen hinzunehmen.<\/strong> Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Bez\u00fcgemitteilungen 02\/2016 und 04\/2016 ergibt sich, dass deren Bez\u00fcge nach erfolgter Einbehaltung gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 3 S. 1 LBG NRW (ca. 1.400,00 EUR netto) mehr als ein Drittel netto (ca. 850,00 EUR netto) geringer ausfallen als vor der Einbehaltung (ca. 2.250,00 EUR netto). Diese deutliche finanzielle Einbu\u00dfe m\u00fcsste die Antragstellerin zwar hinnehmen, wenn sich die erfolgte Zurruhesetzung als rechtm\u00e4\u00dfig erweisen w\u00fcrde und w\u00e4re ihr deshalb auch bereits zumutbar im Falle \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit des Misserfolges ihrer hiergegen gerichteten Klage, weil sie sich in diesem Fall dauerhaft auf ein niedrigeres Bez\u00fcgeniveau einstellen m\u00fcsste und auch k\u00f6nnte. Diese Einbu\u00dfe ist ihr jedoch nicht zumutbar im hier vorliegenden Fall einer \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit rechtsmissbr\u00e4uchlicher Zurruhesetzung. In einem derartigen Fall muss ein Beamter oder eine Beamtin nicht davon ausgehen, sich dauerhaft mit einem abgesenkten Bez\u00fcgeniveau begn\u00fcgen zu m\u00fcssen, so dass sich das Erfordernis, wegen der Regelung des \u00a7 34 Abs. 3 S. 1 LBG NRW vor\u00fcbergehend bis zum Abschluss des Klageverfahrens Dispositionen zur Absenkung des Lebensstandards ergreifen zu m\u00fcssen, als unzumutbare H\u00e4rte darstellen w\u00fcrde. Dass derartige Dispositionen im Falle der Antragstellerin auch konkret erforderlich w\u00e4ren, hat diese glaubhaft gemacht. Sie hat eine Aufstellung vorgelegt, nach der ihre monatlichen Ausgaben mit Ausnahme des t\u00e4glichen Bedarfs, insbesondere von Nahrungsmitteln, &#8230; EUR betragen. Es bedarf keiner ins Einzelne gehenden Darlegung dass dieser allt\u00e4gliche Bedarf aus der Differenz zu den monatlichen Nettobez\u00fcgen von ca. 1.400,00 EUR nicht zu bestreiten ist.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/154.html\" title=\"&sect; 154 VwGO [Kostentragung]\">\u00a7 154 Abs. 1 VwGO<\/a>.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf den <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/53.html\" title=\"&sect; 53 GKG: Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach &sect; 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes\">\u00a7\u00a7 53 Abs. 2 Nr. 1<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/52.html\" title=\"&sect; 52 GKG: Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit\">52 Abs. 1 GKG<\/a> i.V.m. den Ziffern 1.5 und 10.4 des Streitwertkataiogs f\u00fcr die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der Wertstufe, welcher die H\u00e4lfte des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen den aktiven Beamtenbez\u00fcgen und den Ruhestandsbez\u00fcgen der Antragstellerin unterf\u00e4llt.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer heutigen Entscheidung macht das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf deutlich, dass willk\u00fcrliche Versetzungen in den Ruhestand keine sofortige K\u00fcrzung der Bez\u00fcge nach sich ziehen. Im konkreten Fall hatte sich das Land Nordrhein-Westfalen \u00fcber \u00e4rztliche Prognosen hinweggesetzt, Stellungnahmen nicht abgewartet, Hinweise auf Teildienstf\u00e4higkeiten ignoriert und schlie\u00dflich aus Sicht des Gerichts vor allen Dingen: spekuliert. Dies sei missbr\u00e4uchlich, &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=4593\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201ekeine Bez\u00fcgek\u00fcrzung bei missbr\u00e4uchlicher Versetzung in den Ruhestand, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 06.05.2016, Az. 26 L 579\/16\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":4091,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,14,44],"tags":[56,61,62],"class_list":["post-4593","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-aktuelles","category-beamtenrecht","category-dienstordnungsangestellte-do","tag-versetzung-in-den-ruhestand","tag-amtsarzt","tag-amtsaerztliche-untersuchung"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.4 - 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