{"id":3802,"date":"2015-10-27T12:46:46","date_gmt":"2015-10-27T11:46:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=3802"},"modified":"2015-10-27T12:46:46","modified_gmt":"2015-10-27T11:46:46","slug":"behoerden-muessen-grundsaetzlich-aussagegenehmigungen-fuer-beamte-erteilen-oberverwaltungsgericht-nordrhein-westfalen-beschluss-v-04-09-2015-az-6-b-83715","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=3802","title":{"rendered":"Beh\u00f6rden m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich Aussagegenehmigungen f\u00fcr Beamte erteilen, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 04.09.2015, Az. 6 B 837\/15"},"content":{"rendered":"<div class=\"feldinhalt\">\n<p>Im Rahmen eines laufenden, komplexen Strafverfahrens hat ein Angeklagter die Zeugenbefragung einer Staatsanw\u00e4ltin beantragt. Hierf\u00fcr ist nach dem Beamtenrecht eine Aussagegenehmigung erforderlich. Diese wurde aber verweigert. Der Streit hierum wurde dann parallel zum laufenden Strafverfahren bei den Verwaltungsgerichten gef\u00fchrt. Der Antragsteller gewann in beiden Instanzen: bereits im Eilverfahren wurde die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die notwendige Aussagegenehmigung zu erteilen.<\/p>\n<p><strong>Leits\u00e4tze des Gerichts:<\/strong><\/p>\n<p>Erlass einer vom Angeklagten beantragten einstweiligen Anordnung, mit der die Generalstaatsanwaltschaft verpflichtet wird, eine Aussagegenehmigung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/37.html\" title=\"&sect; 37 BeamtStG: Verschwiegenheitspflicht\">\u00a7 37 BeamtStG<\/a>) f\u00fcr eine Zeugenaussage im Strafverfahren zu erteilen.<\/p>\n<p><strong><a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/37.html\" title=\"&sect; 37 BeamtStG: Verschwiegenheitspflicht\">\u00a7 37 Abs. 4 BeamtStG<\/a> r\u00e4umt dem Interesse an der Wahrheitsfindung grunds\u00e4tzlich den Vorrang gegen\u00fcber dem Interesse an der Geheimhaltung dienstlicher Angelegenheiten ein. Die Versagung einer Aussagegenehmigung wegen ernstlicher Gef\u00e4hrdung oder erheblicher Erschwerung der Erf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Aufgaben (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/37.html\" title=\"&sect; 37 BeamtStG: Verschwiegenheitspflicht\">\u00a7 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG<\/a>) erfordert das Vorliegen von Gr\u00fcnden mit besonderem Gewicht.<\/strong><\/p>\n<p>Zur Vernehmung einer mit der Sitzungsvertretung betrauten Staatsanw\u00e4ltin zu behaupteten Fehlern im Ermittlungsverfahren.<\/p>\n<\/div>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<blockquote class=\"absatzRechts\">\n<p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegten Gr\u00fcnde (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/146.html\" title=\"&sect; 146 VwGO [Statthaftigkeit der Beschwerde]\">\u00a7 146 Abs. 4<\/a> S\u00e4tze 3 und <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/6.html\" title=\"&sect; 6 VwGO [Einzelrichter]\">6 VwGO<\/a>) geben keinen Anlass zur \u00c4nderung der erstinstanzlichen Entscheidung. <strong>Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner zu Recht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Staatsanw\u00e4ltin I. eine Aussagegenehmigung f\u00fcr eine Zeugenaussage in dem Strafverfahren LG D\u00fcsseldorf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=10%20KLs%205\/13\" title=\"10 KLs 5\/13 (5 zugeordnete Entscheidungen)\">10 KLs 5\/13<\/a> zu erteilen.<\/strong> Der Antragsteller hat das Vorliegen der tats\u00e4chlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/123.html\" title=\"&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]\">\u00a7 123 Abs. 3 VwGO<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/920.html\" title=\"&sect; 920 ZPO: Arrestgesuch\">\u00a7 920 Abs. 2 ZPO<\/a>).<\/p>\n<p>Zwar begehrt der Antragsteller mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Staatsanw\u00e4ltin I. von ihrer Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/37.html\" title=\"&sect; 37 BeamtStG: Verschwiegenheitspflicht\">\u00a7 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG<\/a>) zu entbinden, keine vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahme, sondern eine regelm\u00e4\u00dfig nicht angezeigte Vorwegnahme der im Hauptsacheverfahren erstrebten Entscheidung. Denn das Klageverfahren w\u00fcrde sich schon mit dieser Verpflichtung und erst recht dann erledigen, wenn die Zeugin, wie vom Antragsteller angek\u00fcndigt, in der Hauptverhandlung vernommen w\u00fcrde. Das schlie\u00dft aber den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht aus. <strong>Eine vorl\u00e4ufige Verpflichtung des Antragsgegners kann ausnahmsweise erfolgen, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache zur Wahrung seiner Rechte nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Ma\u00dfstabes erkennbar Erfolg haben muss.<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999<\/p>\n<p>\u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20VR%201.99\" title=\"BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99: Pr&auml;sident des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz darf und mu&szlig; vo...\">2 VR 1.99<\/a> -, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20109,%20258\" title=\"BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99: Pr&auml;sident des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz darf und mu&szlig; vo...\">BVerwGE 109, 258<\/a>.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen vor. <strong>Der Antragsteller kann zur Durchsetzung seines Anspruchs auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren nicht auf eine Entscheidung in der Hauptsache verwiesen werden. Ihm entst\u00fcnden ohne die Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile. Mit einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Verfahrens 13 K 2479\/15 (VG D\u00fcsseldorf) ist unter Ber\u00fccksichtigung m\u00f6glicher Rechtsmittel nicht mehr vor Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu rechnen. Die zust\u00e4ndige Strafkammer verhandelt seit mehr als zwei Jahren und hat weitere Hauptverhandlungstermine bis einschlie\u00dflich Juni\u00a0 2016 bestimmt. Anhaltspunkte f\u00fcr eine erst deutlich danach zu erwartende Urteilsverk\u00fcndung liegen dem Senat nicht vor. Hinzu kommt, dass Inhalt und Umfang der vom Antragsteller erstrebten Zeugenaussage ma\u00dfgeblich vom Erinnerungsverm\u00f6gen der Zeugin abh\u00e4ngen und sich deshalb die Wahrscheinlichkeit einer faktischen Rechtsvereitelung mit zunehmendem Zeitablauf erh\u00f6ht.<\/strong><\/p>\n<p>Es besteht auch ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die begehrte Entscheidung. Der Antragsteller hat bereits in der Hauptverhandlung vom 10. November 2014 von seinem Beweisantragsrecht in Bezug auf die Vernehmung der Staatsanw\u00e4ltin I. als Zeugin (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/220.html\" title=\"&sect; 220 StPO: Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten\">\u00a7\u00a7 220<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/244.html\" title=\"&sect; 244 StPO: Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisantr&auml;gen\">244 StPO<\/a>) Gebrauch gemacht und\u00a0 es steht ihm frei, dies im anh\u00e4ngigen Strafverfahren jederzeit erneut zu tun. Ein zureichender Grund f\u00fcr die Nichtbescheidung des Antrags auf Erteilung der Aussagegenehmigung vom 30. Oktober 2014 im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/75.html\" title=\"&sect; 75 VwGO [Unt&auml;tigkeitsklage]\">\u00a7 75 VwGO<\/a>, wie er vom Antragsgegner wegen der nach dem 10. November 2014 unterbliebenen Ladung der Staatsanw\u00e4ltin I. als Zeugin angenommen wird,\u00a0 besteht nicht. Die Erteilung der Aussagegenehmigung setzt nicht voraus, dass von den Verteidigern des Antragstellers zuvor eine Ladung der Zeugin bewirkt und gegen\u00fcber dem Gericht nachgewiesen wurde (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/38.html\" title=\"&sect; 38 StPO: Unmittelbare Ladung\">\u00a7 38 StPO<\/a>). Eine Ladung der Staatsanw\u00e4ltin I. kann auch im Falle des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/220.html\" title=\"&sect; 220 StPO: Unmittelbare Ladung durch den Angeklagten\">\u00a7 220 Abs. 1 Satz 2 StPO<\/a> vielmehr ohne weiteres zeitlich nach der Aussagegenehmigungserteilung bewirkt werden. Ob es letztlich einer zeugenschaftlichen Vernehmung der Staatsanw\u00e4ltin I. im anh\u00e4ngigen Strafverfahren bedarf, ist eine Frage, die im Rahmen des Strafprozesses zu kl\u00e4ren ist. Soweit die Sitzungsvertreterin bereits unter dem 1. Dezember 2014 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben hat, macht diese eine Beweisaufnahme nicht von vornherein entbehrlich. Der prozessual gebotene unmittelbare Beweis kann nur in der Hauptverhandlung erhoben werden.<\/p>\n<p>Der Senat geht in Einklang mit dem Verwaltungsgericht auch vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, der mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klage zum Erfolg verhelfen wird, aus. Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag seines Verteidigers vom 30. Oktober 2014 eine uneingeschr\u00e4nkte Entbindung der Staatsanw\u00e4ltin I. von ihrer Verpflichtung zur Dienstverschwiegenheit, um sich gegen die Anklage zur Wehr zu setzen. Inhaltlich beschr\u00e4nkt sich der Antrag auf die Gegenst\u00e4nde des beim Landgericht D\u00fcsseldorf gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahrens <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=10%20KLs%205\/13\" title=\"10 KLs 5\/13 (5 zugeordnete Entscheidungen)\">10 KLs 5\/13<\/a> (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=50%20Js%20509\/11\" title=\"50 Js 509\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">50 Js 509\/11<\/a>) und die diesem zugrunde liegenden Sachverhalte. Die f\u00fcr die Vernehmung der Staatsanw\u00e4ltin I. erforderliche Aussagegenehmigung ist zu erteilen, weil keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen Versagungsgrund ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/37.html\" title=\"&sect; 37 BeamtStG: Verschwiegenheitspflicht\">\u00a7 37 Abs. 1 BeamtStG<\/a> haben Beamte \u00fcber die ihnen bei oder bei Gelegenheit der amtlichen T\u00e4tigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/37.html\" title=\"&sect; 37 BeamtStG: Verschwiegenheitspflicht\">\u00a7 37 Abs. 3 BeamtStG<\/a> d\u00fcrfen sie ohne Genehmigung \u00fcber Angelegenheiten, f\u00fcr die <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/37.html\" title=\"&sect; 37 BeamtStG: Verschwiegenheitspflicht\">\u00a7 37 Abs. 1 BeamtStG<\/a> gilt, weder vor Gericht noch au\u00dfergerichtlich aussagen oder Erkl\u00e4rungen abgeben, es sei denn, der Dienstherr erteilt eine entsprechende Genehmigung. Eine solche darf nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/37.html\" title=\"&sect; 37 BeamtStG: Verschwiegenheitspflicht\">\u00a7 37 Abs. 4 BeamtStG<\/a> nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Aufgaben ernstlich gef\u00e4hrden oder erheblich erschweren w\u00fcrde. <strong>Damit r\u00e4umt <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/37.html\" title=\"&sect; 37 BeamtStG: Verschwiegenheitspflicht\">\u00a7 37 Abs. 4 BeamtStG<\/a> dem Interesse an der Wahrheitsfindung grunds\u00e4tzlich den Vorrang gegen\u00fcber dem Interesse an der Geheimhaltung dienstlicher Angelegenheiten ein. Denn mit der Versagung einer Aussagegenehmigung schr\u00e4nkt die Exekutive die Aufkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeiten im Strafverfahren ein, was f\u00fcr die Verteidigung zu erheblichen Nachteilen f\u00fchren kann. Sie ist daher nur zu rechtfertigen, wenn die damit verbundene Einflussnahme auf das Strafverfahren in einer mit rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen vereinbaren Weise gehandhabt wird und Beweismittel der Beurteilung durch das Gericht nicht weiter entzogen werden, als dies zur Wahrnehmung verfassungsrechtlich gesch\u00fctzter Belange unumg\u00e4nglich n\u00f6tig ist. Liegt kein derartiger Versagungsgrund vor, ist die Aussagegenehmigung zu erteilen. Der Dienstherr hat nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bei dieser Entscheidung kein Ermessen.<\/strong> Demzufolge haben die Verwaltungsgerichte in vollem Umfang zu pr\u00fcfen, ob die Versagung einer Aussagegenehmigung rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2091.81\" title=\"BVerwG, 24.06.1982 - 2 C 91.81: Verschwiegenheitspflicht - Beamter - Verfassungsrang - Dienstvo...\">2 C 91.81<\/a> \u2013, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%2066,%2039\" title=\"BVerwG, 24.06.1982 - 2 C 91.81: Verschwiegenheitspflicht - Beamter - Verfassungsrang - Dienstvo...\">BVerwGE 66, 39<\/a> zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/62.html\" title=\"&sect; 62 BBG: Folgepflicht\">\u00a7 62 BBG<\/a> a.F.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist eine Versagung der beantragten Aussagegenehmigung entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht bereits deshalb geboten, weil es dem Antragsgegner mangels ausreichender Tatsachengrundlage nicht m\u00f6glich w\u00e4re, eine Pr\u00fcfung der Versagungsgr\u00fcnde des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/37.html\" title=\"&sect; 37 BeamtStG: Verschwiegenheitspflicht\">\u00a7 37 Abs. 4 BeamtStG<\/a> vorzunehmen. Soweit er den Gegenstand der Aussagegenehmigung als vom Antragsteller nicht hinreichend konkretisiert betrachtet, folgt der Senat dem nicht. Mit dem Antrag des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Antragstellers vom 30. Oktober 2014 ist das Beweisthema, zu dem die Zeugin vernommen werden soll, und damit der Gegenstand der Aussagegenehmigung mit dem Hinweis auf &#8218;Themenkomplexe des Ermittlungsverfahrens&#8216; hinreichend konkret benannt. Daraus ergibt sich klar und unmissverst\u00e4ndlich, dass die Zeugin zu ihren Wahrnehmungen in dem Ermittlungsverfahren <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=50%20Js%20509\/11\" title=\"50 Js 509\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">50 Js 509\/11<\/a> befragt werden soll. Einer Vorlage der vom Antragsgegner geforderten Beweisfragen, die die Verteidigung der Staatsanw\u00e4ltin in der Hauptverhandlung zu stellen beabsichtigt, bedarf es insoweit nicht. Dies gebietet \u2013 wie bereits das Verwaltungsgericht n\u00e4her ausgef\u00fchrt hat &#8211; auch die Regelung in Nr. 66 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien f\u00fcr das Strafverfahren und das Bu\u00dfgeldverfahren (RiStBV) nicht. Aus den vom Verwaltungsgericht angef\u00fchrten Gr\u00fcnden ergibt sich auch, dass eine Beschr\u00e4nkung der einstweiligen Anordnung auf die im Beweisantrag vom 10. November 2014 formulierten Fragen der Verteidigung ausscheidet. Weitere Gr\u00fcnde, die der Erteilung einer uneingeschr\u00e4nkten Aussagegenehmigung entgegen stehen k\u00f6nnten, enth\u00e4lt auch das Beschwerdevorbringen nicht.<\/p>\n<p>Die vom Antragsgegner angenommene Diskrepanz zu der Angabe des die Aussagegenehmigung f\u00fcr Oberstaatsanwalt Dr. U. betreffenden Beweisthemas sieht der Senat nicht. Auch diese betrifft die Wahrnehmungen des Oberstaatsanwalts in einem konkret benannten Ermittlungsverfahren. Daran \u00e4ndert die abweichende Formulierung &#8218;Ermittlungshandlungen&#8216; nichts.<\/p>\n<p>Letztlich \u00e4u\u00dfert der Antragsgegner zwar die Besorgnis, dass eine Aussage der Staatsanw\u00e4ltin I. als Zeugin zu einer ernstlichen Gef\u00e4hrdung oder erheblichen Erschwernis der Erf\u00fcllung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft f\u00fchren kann, benennt aber keine Tatsachen, f\u00fcr seine Bef\u00fcrchtung, die Zeugenvernehmung k\u00f6nne sich auf Themen erstrecken, die eine erneute Pr\u00fcfung der Versagungsgr\u00fcnde erforderlich machten.<\/p>\n<p>Es liegt auch keiner der in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/37.html\" title=\"&sect; 37 BeamtStG: Verschwiegenheitspflicht\">\u00a7 37 Abs. 4 BeamtStG<\/a> genannten Versagungsgr\u00fcnde vor.<\/p>\n<p>Mit dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes sind Sachverhalte gemeint, bei denen es um wichtige staatspolitische Interessen geht, die hier ersichtlich nicht betroffen sind.<\/p>\n<p>Ebenso wenig hat der Antragsgegner dargetan, dass eine Aussage der Staatsanw\u00e4ltin I. eine ernstliche Gef\u00e4hrdung oder erhebliche Erschwernis bei der Erf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Aufgaben darstellen w\u00fcrde. Insoweit gen\u00fcgt es nicht, dass ihre Vernehmung als Zeugin sich in irgendeiner Weise nachteilig im Sinne einer Beeintr\u00e4chtigung der Aufgabenwahrnehmung der Staatsanwaltschaft auswirkt oder auswirken k\u00f6nnte. <strong>Denn der aus dem Rechtsstaatsprinzip (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/20.html\" title=\"Art. 20 GG\">Art. 20 Abs. 3 GG<\/a>) und dem allgemeinen Freiheitsrecht (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/2.html\" title=\"Art. 2 GG\">Art. 2 Abs. 1 GG<\/a>) abgeleitete Anspruch des Angeklagten auf ein faires rechtsstaatliches Strafverfahren gebietet es, die Aussagegenehmigung nur bei Vorliegen von Gr\u00fcnden mit besonderem Gewicht, die die Erf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Aufgaben gef\u00e4hrden oder erschweren, zu versagen. Anderenfalls w\u00e4re der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Denn nicht nur die Gerichte, sondern auch alle anderen staatlichen Organe sind gehalten, an der rechtsstaatlich gebotenen Wahrheitsfindung mitzuwirken.<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982<\/p>\n<p>\u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2091.81\" title=\"BVerwG, 24.06.1982 - 2 C 91.81: Verschwiegenheitspflicht - Beamter - Verfassungsrang - Dienstvo...\">2 C 91.81<\/a>\u00a0\u2013, a.a.O.<\/p>\n<p>Die Schwelle der Erheblichkeit wird z.B. in F\u00e4llen erreicht, in denen die Funktionsf\u00e4higkeit der Beh\u00f6rde auf dem Spiel steht.<\/p>\n<p>Vgl. Schachel, in: Sch\u00fctz\/Maiwald, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/37.html\" title=\"&sect; 37 BeamtStG: Verschwiegenheitspflicht\">\u00a7 37 BeamtStG<\/a> Rn. 33 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung.<\/p>\n<p>Davon kann hier keine Rede sein, da die Funktionsf\u00e4higkeit der Staatsanwaltschaft D\u00fcsseldorf durch den Ausschluss einer einzigen Sitzungsvertreterin nicht tangiert w\u00e4re. Der Antragsgegner hat auch nichts daf\u00fcr dargelegt, dass durch eine Zeugenaussage der Staatsanw\u00e4ltin I., die sich auf ihre Wahrnehmungen im Rahmen des gegen den Antragsteller gef\u00fchrten Ermittlungsverfahrens erstrecken soll, Tatsachen bekannt werden k\u00f6nnten, die der Staatsanwaltschaft ihre k\u00fcnftige Ermittlungs- und Strafverfolgungsarbeit erheblich erschweren k\u00f6nnten. Ebenso wenig ist ein Grund mit besonderem Gewicht darin zu sehen, dass die in das Strafverfahren eingearbeitete Staatsanw\u00e4ltin I. unter Umst\u00e4nden an den weiteren Hauptverhandlungsterminen nicht mehr als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft teilnehmen k\u00f6nnte. Da wegen der Komplexit\u00e4t des gegen den Antragsteller gef\u00fchrten Strafverfahrens an den bisherigen Hauptverhandlungsterminen mit Staatsanwalt H. immer ein zweiter Staatsanwalt, der mit dem Gang des Verfahrens und dem Akteninhalt jedenfalls teilweise vertraut ist, als Sitzungsvertreter eingesetzt war, entsprechen die mit einer evtl. erforderlichen Einarbeitung des bislang neben der Staatsanw\u00e4ltin I. als Sitzungsvertreter eingesetzten Staatsanwalts in weitere Akteninhalte bzw. dem Einsatz eines neuen Sitzungsvertreters einhergehenden Arbeitserschwernisse einer Sachlage, wie sie beispielsweise auch bei einem krankheitsbedingten Ausfall eines Sitzungsvertreters auftreten kann. Das Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten Strafrechtspflege hat jedoch bei derlei Widrigkeiten &#8211; m\u00f6gen sie bei komplexen Strafverfahren auch f\u00fcr die Anklagevertretung besonders misslich sein &#8211;\u00a0 hinter das Interesse an der Wahrheitsfindung zur\u00fcckzutreten. <strong>Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist ein zentrales Anliegen des Strafprozesses, dem auch die Staatsanwaltschaft als unparteiisches Organ der Rechtspflege verpflichtet ist.<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=8%20B%201005\/13\" title=\"VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005\/13: Anordnung der Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensp...\">8 B 1005\/13<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=8%20D%201006\/13\" title=\"VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005\/13: Anordnung der Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensp...\">8 D 1006\/13<\/a> zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StPO\/96.html\" title=\"&sect; 96 StPO: Amtlich verwahrte Schriftst&uuml;cke\">\u00a7 96 StPO<\/a>, sowie schon RG, Urteil vom 11. Dezember 1896 \u2013 4531\/96 \u2013, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=RGSt%2029,%20236\" title=\"RG, 11.12.1896 - 4531\/96: Kann der Beamte, welcher in der Hauptverhandlung die Staatsanwaltscha...\">RGSt 29, 236<\/a>.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen dr\u00e4ngt sich hier ein genereller Ausschluss der Staatsanw\u00e4ltin I. als Sitzungsvertreterin in den weiteren Hauptverhandlungsterminen auch nicht auf, sondern erscheint gerade mit Blick auf die konkreten Umst\u00e4nde des Strafverfahrens (Zahl der Angeklagten und der zum Gegenstand der Anklage gemachten Taten, begrenztes Beweisthema) eher fernliegend. Die Strafprozessordnung enth\u00e4lt in \u00a7 31 und \u00a7 22 Nr. 5 nur f\u00fcr Richter, Sch\u00f6ffen, Urkundsbeamten und Protokollf\u00fchrer Bestimmungen, die deren Ausschlie\u00dfung vorsehen, wenn sie in gleicher Sache als Zeuge vernommen worden sind. Dementsprechend l\u00e4sst sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine starre Regel des Inhalts entnehmen, dass ein Sitzungsstaatsanwalt, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wird, nicht nur w\u00e4hrend dieser seiner Vernehmung an der Aus\u00fcbung der Funktionen des Sitzungsvertreters gehindert und deshalb durch einen anderen Beamten der Staatsanwaltschaft zu ersetzen ist, sondern auch f\u00fcr den Rest der Hauptverhandlung an der Mitwirkung gehindert ist. Die Wirkungen des Ausschlusses von staatsanwaltschaftlichen Funktionen in der Hauptverhandlung f\u00fcr den als Zeugen beanspruchten Sitzungsstaatsanwalt sollen im Interesse einer z\u00fcgigen und zweckgerichteten Verfahrensgestaltung nur so weit reichen, wie es sachliche Erw\u00e4gungen unbedingt gebieten. So kann ein Sitzungsstaatsanwalt, dessen Zeugenvernehmung sich nur auf einen von mehreren Angeklagten und auf eine Tat bezieht, weiterhin die Anklage gegen die \u00fcbrigen Angeklagten vertreten. \u00c4hnliches gilt, wenn die Zeugenvernehmung sich auf Wahrnehmungen bezieht, die nicht in unl\u00f6sbarem Zusammenhang mit dem \u00fcbrigen zu er\u00f6rternden Sachverhalt stehen und Gegenstand einer abgesonderten Betrachtung und W\u00fcrdigung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1966 \u2013 2 StR 157.66 -, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHSt%2021,%2085\" title=\"BGH, 13.07.1966 - 2 StR 157\/66: T&ouml;tung eines Gastes einer Schankwirtschaft durch einen gegen da...\">BGHSt 21, 85<\/a>-90; Beschluss vom 24. Oktober 2007 \u2013 1 StR 480.07 -, juris; Urteil vom 7. Dezember 1993 \u2013 5 StR 171.93-, juris.<\/p>\n<p>Hiernach spricht einiges daf\u00fcr, dass Staatsanw\u00e4ltin I. nur in sehr eingeschr\u00e4nktem Umfang nach ihrer Zeugenvernehmung an der weiteren Wahrnehmung der Sitzungsvertretung gehindert sein w\u00fcrde. Denn die Vorg\u00e4nge, zu denen sie befragt werden soll, betreffen Wahrnehmungen, die sich allein aus ihrer dienstlichen Befassung mit den Ermittlungen im Verfahren <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=50%20Js%20509\/11\" title=\"50 Js 509\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">50 Js 509\/11<\/a> ergeben haben. [&#8230;]<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines laufenden, komplexen Strafverfahrens hat ein Angeklagter die Zeugenbefragung einer Staatsanw\u00e4ltin beantragt. Hierf\u00fcr ist nach dem Beamtenrecht eine Aussagegenehmigung erforderlich. Diese wurde aber verweigert. Der Streit hierum wurde dann parallel zum laufenden Strafverfahren bei den Verwaltungsgerichten gef\u00fchrt. Der Antragsteller gewann in beiden Instanzen: bereits im Eilverfahren wurde die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die notwendige Aussagegenehmigung &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=3802\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eBeh\u00f6rden m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich Aussagegenehmigungen f\u00fcr Beamte erteilen, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 04.09.2015, Az. 6 B 837\/15\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,14,15],"tags":[],"class_list":["post-3802","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-beamtenrecht","category-disziplinarrecht"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.3 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Beh\u00f6rden m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich Aussagegenehmigungen f\u00fcr Beamte erteilen, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 04.09.2015, Az. 6 B 837\/15 - 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