{"id":2752,"date":"2014-08-29T12:39:40","date_gmt":"2014-08-29T10:39:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=2752"},"modified":"2021-09-27T13:39:55","modified_gmt":"2021-09-27T11:39:55","slug":"ein-streit-um-lehrauftraege-an-hochschulen-ist-oeffentlich-rechtlich-arbeitsgericht-duesseldorf-beschluss-v-25-08-2014-az-4-ca-239914","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=2752","title":{"rendered":"ein Streit um Lehrauftr\u00e4ge an Hochschulen ist \u00f6ffentlich-rechtlich, Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 25.08.2014, Az. 4 Ca 2399\/14"},"content":{"rendered":"<p>Nur selten stellt sich im \u00f6ffentlichen Dienst die Frage der Rechtswegzust\u00e4ndigkeit. F\u00fcr Arbeitsvertr\u00e4ge sind die Arbeitsgerichte zust\u00e4ndig, f\u00fcr Beamten-, Richter- und Soldatendienstverh\u00e4ltnisse die Verwaltungsgerichte oder Spezialgerichte (Richterdienstgericht, Truppendienstgericht, etc.).<\/p>\n<p>Rechtsprechung und Gesetzgeber machen allerdings auch gelegentlich Gebrauch von sogenannten &#8222;\u00f6ffentlich-rechtlichen Rechtsverh\u00e4ltnissen eigener Art&#8220;. Hierunter fallen etwa Rechtsreferendare in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Ausbildungsverh\u00e4ltnis (\u00a7 30 JAG NRW i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1 LBG NRW) oder auch Lehrbeauftragte an Hochschulen (\u00a7 43 HG NRW bzw. \u00a7 36 KunstHG NRW).<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr diese sind allein die Verwaltungsgerichte zust\u00e4ndig, entschied nun das Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf in einem aktuellen Fall.<\/p>\n<p>Nach der Verweisung hat die Kl\u00e4gerin die Klage vor dem Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf (Az. 15 K 6195\/14) zur\u00fcckgenommen. Das Verfahren ist rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen.<!--more--><\/p>\n<blockquote><p><strong>Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzul\u00e4ssig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht X verwiesen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>GR\u00dcNDE<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit des Rechtswegs und in der Hauptsache darum, ob die Kl\u00e4gerin in einem befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis zu der beklagten Musikhochschule steht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde bei der Beklagten seit dem 01.12.2010 als Klavierbegleiterin auf der Grundlage von Lehrauftr\u00e4gen besch\u00e4ftigt. Die Beklagte hat die Stellung einer K\u00f6rperschaft des \u00d6ffentlichen Rechts. Sie wird durch den Rektor vertreten.<\/p>\n<p>Die Beklagte erteilte der Kl\u00e4gerin seit Beginn ihrer Besch\u00e4ftigung jeweils f\u00fcr zwei Semester einen Lehrauftrag, zuletzt mit Schreiben vom 04.09.2013. Hierin hei\u00dft es auszugsweise:<\/p>\n<p>&#8222;(&#8230;)<br \/>\nentsprechend den Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Erteilung von Lehrauftr\u00e4gen an Musikhochschulen vom 05.05.1981 erteile ich Ihnen einen Lehrauftrag f\u00fcr das Wintersemester 201312014 (01.10.2013 &#8211; 31.03.2014) und f\u00fcr das Sommersemester 2014 (01.04.2014 &#8211; 30.09.2014) an der B Hochschule in nachstehenden F\u00e4chern<\/p>\n<p>F\u00e4cher Begleitfach Begleitung<br \/>\nStundenzahl pro Unterrichtswoche 4,00 Std.<br \/>\nVerg\u00fctungssatz 91,64 \u20ac<br \/>\nVerg\u00fctungsbetrag pro Monat 366,56 \u20ac<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>Im Falle einer Unterbrechung durch Erkrankung ist dies der Hochschulverwaltung &#8211; auch in der vorlesungsfreien Zeit &#8211; durch \u00e4rztliche Bescheinigung unverz\u00fcglich anzuzeigen. In diesem Fall wird die Verg\u00fctung bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt.<\/p>\n<p>Die Lehrverg\u00fctung unterliegt grunds\u00e4tzlich der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Steuern und Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge werden abgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dieser Lehrauftrag begr\u00fcndet keinen Anspruch auf die Anstellung in einem hauptamtlichen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis. Der Lehrauftrag kann widerrufen werden, sofern die Lehrveranstaltung nicht oder nicht im vollen Umfang zustande kommt oder andere wichtige Gr\u00fcnde daf\u00fcr sprechen.&#8220;<\/p>\n<p>Die Verg\u00fctung wurde nicht vereinbart, sondern einseitig von der Beklagten festgesetzt. Auf den weiteren Inhalt des Lehrauftrags wird Bezug genommen (Anlage KI, BI. 8 f. d.A.).<\/p>\n<p>Die Klavierbegleitung fand w\u00f6chentlich in den R\u00e4umlichkeiten der Beklagten im Beisein eines Hauptdozenten statt, dem die Kl\u00e4gerin zugeteilt wurde. Die Kl\u00e4gerin begleitete jeweils einen Studenten auf dem Klavier. An Pr\u00fcfungen oder Notenbesprechungen nahm sie nicht teil.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 26.03.2014 widerrief die Beklagte den Lehrauftrag zum 31.03.2014 (Anlage K 2, BI. 10 d.A.).<\/p>\n<p>Mit ihrer am 16.04.2014 bei Gericht eingegangenen Klageschrift, der Beklagten am 26.04.2014 zugestellt, setzt die Kl\u00e4gerin sich gegen die &#8222;K\u00fcndigung&#8220; des Lehrauftrags zur Wehr und macht geltend, dass das zwischen den Parteien bestehende &#8222;Arbeitsverh\u00e4ltnis&#8220; nicht zum 31 .03.2014 beendet wird, sondern bis zum 30.09.20 14 fortbesteht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Arbeitsgerichte seien zust\u00e4ndig. Sie tr\u00e4gt vor, sie habe als Klavierbegleiterin \u00f6rtlich, zeitlich und inhaltlich weisungsgebundene Dienste erbracht. Sie sei einem Hauptdozenten zugeteilt worden, habe keine Lehrveranstaltungen abgehalten, sondern lediglich andere Instrumente begleitet, habe keinen Einfluss auf Lehrinhalte nehmen k\u00f6nnen, sondern nur das gespielt, was der zugewiesene Hauptdozent ihr vorgab. Auch die sechsw\u00f6chige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall spreche f\u00fcr das Vorliegen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Mit hoheitlichen Aufgaben sei sie nicht betraut worden. Die von \u00a7 36 KunstHG NRW vorausgesetzte &#8222;selbst\u00e4ndige&#8220; Wahrnehmung der Aufgaben liege nicht vor. Es fehle an einer Erm\u00e4chtigungsgrundlage. Ein entsprechender Verwaltungsakt sei gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/44.html\" title=\"&sect; 44 BVwVfG: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes\">\u00a7 44 VwVfG<\/a> nichtig. Sie beantragt<\/p>\n<p><strong>1. festzustellen, dass das seit dem 01 .12.2010 zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverh\u00e4ltnis durch die streitgegenst\u00e4ndliche K\u00fcndigung vom 26.03.2014 nicht mit Wirkung zum 31.03.2014 beendet worden ist, sondern zu den vertraglichen Bedingungen bis zum 30.09.2014 weitergef\u00fchrt wird,<\/strong><\/p>\n<p>sowie hilfsweise f\u00fcr den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.<\/p>\n<p><strong>2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Feststellungsantrag weiterzubesch\u00e4ftigen,<\/strong><\/p>\n<p><strong>3. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 1.000,- EUR, hilfsweise eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entsch\u00e4digung zu zahlen, sofern sie ihrer Verpflichtung zur Weiterbesch\u00e4ftigung der Kl\u00e4gerin nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung nachkommt.<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n<p>Sie r\u00fcgt die Zust\u00e4ndigkeit des Arbeitsgerichts. Sie vertritt die Auffassung, es handele sich vorliegend nicht um eine b\u00fcrgerlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ArbGG\/2.html\" title=\"&sect; 2 ArbGG: Zust&auml;ndigkeit im Urteilsverfahren\">\u00a7 2 ArbGG<\/a>, sondern um eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/40.html\" title=\"&sect; 40 VwGO [Verwaltungsrechtsweg]\">\u00a7 40 VwGO<\/a>. Die Kl\u00e4gerin stehe nicht in einem privatrechtlichen Vertragsverh\u00e4ltnis zu ihr. Rechtsgrundlage f\u00fcr die erteilten Lehrauftr\u00e4ge sei allein die Regelung des \u00a7 36 KunstHG NRW. Die Kl\u00e4gerin sei im Rahmen eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Rechtsverh\u00e4ltnisses eigener Art t\u00e4tig geworden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1. Die Rechtswegzust\u00e4ndigkeit der Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen ergibt sich nicht aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ArbGG\/2.html\" title=\"&sect; 2 ArbGG: Zust&auml;ndigkeit im Urteilsverfahren\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG<\/a>.<\/p>\n<p>a) Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ArbGG\/2.html\" title=\"&sect; 2 ArbGG: Zust&auml;ndigkeit im Urteilsverfahren\">\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG<\/a> sind die Gerichte f\u00fcr Arbeitssachen ausschlie\u00dflich<br \/>\nzust\u00e4ndig f\u00fcr b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern \u00fcber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Voraussetzung f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit ist damit, dass es sich um eine b\u00fcrgerliche Rechtsstreitigkeit handelt. Diese ist gegeben, wenn die Parteien \u00fcber Rechtsfolgen und Rechtsverh\u00e4ltnisse streiten, die dem Privatrecht angeh\u00f6ren. Sie ist gegen\u00fcber \u00f6ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten abzugrenzen. Ob eine Streitigkeit \u00f6ffentlich- oder b\u00fcrgerlich-rechtlich ist, muss nach der Natur des Rechtsverh\u00e4ltnisses, welches aus dem Klageanspruch hergeleitet wird, beurteilt werden (GmS-OGB v. 04.06.1974 &#8211; 2\/73, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201974,%202087\" title=\"GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2\/73: Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der H&ouml;he des Ver...\">NJW 1974, 2087<\/a>). Entscheidend ist dabei die Art des Klagebegehrens nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit ist gegeben, wenn dem Rechtsverh\u00e4ltnis kein privatrechtlicher Vertrag, sondern ein \u00f6ffentlich-rechtlicher Vertrag oder ein Verwaltungsakt zugrunde liegt (D\u00fcwell\/Lipke\/Krassh\u00f6fer, ArbGG, 3. Aufl. 2012, \u00a7 2 Rn. 3).<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschlie\u00dft, stehen Lehrbeauftrage an Hochschulen, die mit bestimmten Lehrverpflichtungen im Semester betraut werden, in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis eigener Art und nicht in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis, wenn der Lehrauftrag durch einseitige Ma\u00dfnahme der Hochschule erteilt wird (vgl. BAG v. 15.04.1982 &#8211; 2 AZR 1111179, juris; BAG v. 27.06.1984 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20567\/82\" title=\"BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 567\/82: Rechtsstellung von Privatdozenten und Lehrbeauftragten nach dem...\">5 AZR 567\/82<\/a>, juris; BAG v. 18.07.2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20854\/06\" title=\"BAG, 18.07.2007 - 5 AZR 854\/06: &Ouml;ffentlich-rechtliches Dienstverh&auml;ltnis\">5 AZR 854\/06<\/a>, juris; eingehend hierzu auch Reinecke, ZTR 1996, 337 ff. m.w.N.). Die vorgenannten Entscheidungen resultieren teilweise aus einer Zeit, als die g\u00fcltigen Landeshochschulgesetze noch keine den heutigen \u00a7 43 HG NRW bzw. \u00a7 36 KunstHG NRW entsprechenden Regelungen enthielten. Diese Vorschriften regeln nunmehr ausdr\u00fccklich, dass der Lehrauftrag ein \u00f6ffentlich-rechtliches Rechtsverh\u00e4ltnis ist, der kein Dienstverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>b) Gemessen an den vorstehenden Grunds\u00e4tzen liegt hier mangels privatrechtlichen Vertrags eine b\u00fcrgerliche Streitigkeit nicht vor, Das Schreiben der Beklagten vom 04.09.2013 enthielt kein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags gern. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/611.html\" title=\"&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag\">\u00a7 611 BGB<\/a>.<\/p>\n<p>aa) Aus der Sicht des verobjektivierten Dritten in der Person des Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers war dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin eine Stelle als Klavierbegleiterin rechtsgesch\u00e4ftlich anbieten wollte, es also noch der Annahme des Angebots durch die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die wirksame \u00dcbertragung der T\u00e4tigkeit bedurfte. Vielmehr deutet bereits der Wortlaut des Schreibens darauf hin, dass die Beklagte einseitig handeln und keinen Vertrag schlie\u00dfen wollte, denn in dem Schreiben hei\u00dft es: &#8222;hiermit erteile ich Ihnen einen Lehrauftrag ( &#8230; ) in den nachstehenden F\u00e4chern&#8220;. Auch die Verg\u00fctung wurde nicht zwischen den Parteien ausgehandelt, sondern einseitig von der Beklagten &#8211; entsprechend den Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Erteilung von Lehrauftr\u00e4gen &#8211; festgelegt. Im \u00dcbrigen spricht auch der Umstand, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverh\u00e4ltnisses nicht von einer &#8222;K\u00fcndigung&#8220;, sondern von einem &#8222;Widerruf&#8220; spricht, gegen die Annahme einer auf zwei Willenserkl\u00e4rungen basierenden, privatrechtlichen Vertragsbeziehung.<\/p>\n<p>Weiter enth\u00e4lt das Schreiben lediglich eine Unterschrift des Vertreters der Hochschule. Eine Unterzeichnung durch die Kl\u00e4gerin erfolgte nicht, was ebenfalls auf einen einseitigen Begr\u00fcndungsakt schlie\u00dfen l\u00e4sst. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/151.html\" title=\"&sect; 151 BGB: Annahme ohne Erkl&auml;rung gegen&uuml;ber dem Antragenden\">\u00a7 151 BGB<\/a> auf den Zugang einer Annahmeerkl\u00e4rung verzichten wollte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das BAG stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass Arbeitsvertr\u00e4ge im \u00f6ffentlichen Dienst schriftlich mit beiderseitiger Unterschrift auf einer Urkunde abgeschlossen werden (BAG v. 18.07.2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20854\/06\" title=\"BAG, 18.07.2007 - 5 AZR 854\/06: &Ouml;ffentlich-rechtliches Dienstverh&auml;ltnis\">5 AZR 854\/06<\/a>, juris m.w.N.; LAG Baden-W\u00fcrttemberg v. 15.12.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20Sa%2078\/10\" title=\"LAG Baden-W&uuml;rttemberg, 15.12.2010 - 13 Sa 78\/10: Lehrbeauftragte an Hochschulen - Abgrenzung Ar...\">13 Sa 78\/10<\/a>, juris). Dem schlie\u00dft sich die erkennende Kammer an. F\u00fcr eine von dieser Praxis abweichende Handhabung bei der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>bb) Keine Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen eines privatrechtlichen Vertrags und damit einer b\u00fcrgerlichen Streitigkeit ergeben sich weiterhin aus dem in dem Schreiben vom 04.09.2013 enthaltenen Hinweis, dass die Lehrverg\u00fctung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliege. Es entspricht st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BAG, der sich die Kammer anschlie\u00dft, dass die sozialversicherungsrechtliche Behandlung eines Dienstverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Frage seiner Rechtsnatur ohne entscheidenden Belang ist, da das sozialversicherungsrechtliche Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis und das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht identisch sind (BAG v. 18.07.2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20854\/06\" title=\"BAG, 18.07.2007 - 5 AZR 854\/06: &Ouml;ffentlich-rechtliches Dienstverh&auml;ltnis\">5 AZR 854\/06<\/a>, juris m.w.N.; LAG Baden-W\u00fcrttemberg v. 15.12.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20Sa%2078\/10\" title=\"LAG Baden-W&uuml;rttemberg, 15.12.2010 - 13 Sa 78\/10: Lehrbeauftragte an Hochschulen - Abgrenzung Ar...\">13 Sa 78\/10<\/a>, juris). Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die sozialversicherungsrechtliche Behandlung unrichtig sein kann. Gleiches gilt f\u00fcr die steuerrechtliche Behandlung.<\/p>\n<p>cc) Weiterhin vermag auch die Tatsache, dass die Beklagte ausweislich des Schreibens vom 04.09.2013 die Verg\u00fctung im Krankheitsfall f\u00fcr die Dauer von sechs Wochen weiter zahlt, nicht die Annahme eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu begr\u00fcnden. Die Frage der Entgeltfortzahlung ist nicht allein f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis charakteristisch. Vielmehr ergibt sich auch im \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis das Bed\u00fcrfnis, das Schicksal der Verg\u00fctungspflicht im Fall der Arbeitsunf\u00e4higkeit des Dienstpflichtigen zu regeln.<\/p>\n<p>2. <strong>Es liegt eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/40.html\" title=\"&sect; 40 VwGO [Verwaltungsrechtsweg]\">\u00a7 40 VwGO<\/a> vor. Eine Streitigkeit ist \u00f6ffentlich-rechtlich, wenn sie nach Ma\u00dfgabe \u00f6ffentlichen Rechts zu entscheiden ist <\/strong>(statt vieler: Schoch\/Schneider\/Bier\/Ehlers, VwGO, 26. EL 2014, \u00a7 40 Rn. 204 m.w.N.).<strong> Hier hat die Beklagte die Kl\u00e4gerin durch Verwaltungsakt in ein \u00f6ffentlich-rechtliches Dienstverh\u00e4ltnis eigener Art berufen.<\/strong><\/p>\n<p>a) Der Verwaltungsakt ist die auf dem Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts typische Handlungsform der \u00f6ffentlichen Verwaltung. Durch ihn k\u00f6nnen auch \u00f6ffentlich-rechtliche Dienstverh\u00e4ltnisse eigener Art begr\u00fcndet werden (ausf\u00fchrl. BAG v. 13.07.2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20435\/04\" title=\"BAG, 13.07.2005 - 5 AZR 435\/04: Status eines Vertretungsprofessors\">5 AZR 435\/04<\/a>, juris m.w.N.). Ma\u00dfgeblich dabei ist nicht, ob die Begr\u00fcndung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses angemessen erscheint, sondern ob die Begr\u00fcndung eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses durch Verwaltungsakt rechtlich zul\u00e4ssig ist und sich der Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Verwaltung dieser Regelungsm\u00f6glichkeit bedient. <strong>Begr\u00fcndet der Dienstherr durch Verwaltungsakt ein \u00f6ffentlich-rechtliches Dienstverh\u00e4ltnis, kommt gerade kein privatrechtliches Arbeitsverh\u00e4ltnis zustande<\/strong> (LAG Baden-W\u00fcrttemberg v. 15.12.2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20Sa%2078\/10\" title=\"LAG Baden-W&uuml;rttemberg, 15.12.2010 - 13 Sa 78\/10: Lehrbeauftragte an Hochschulen - Abgrenzung Ar...\">13 Sa 78\/10<\/a>, juris).<\/p>\n<p>b) Mit dem im Schreiben vom 04.09.2013 erteilten Lehrauftrag der Kl\u00e4gerin im &#8222;Begleitfach Begleitung&#8220; hat die Beklagte die Kl\u00e4gerin durch Verwaltungsakt gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes\">\u00a7 35 VwVfG<\/a> NRW in ein \u00f6ffentlich-rechtliches Dienstverh\u00e4ltnis eigener Art berufen. Dies war aus der Sicht eines Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des Schreibens nach Form und Inhalt anzunehmen. Die Beklagte ist gem. \u00a7\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 1 KunstHG NRW K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts und damit Tr\u00e4gerin \u00f6ffentlicher Verwaltung. Sie hat eine hoheitliche Ma\u00dfnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts getroffen. Sie \u00fcbertrug der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 04.09.2013 einseitig die Aufgabe der Klavierbegleitung. Dies geschah &#8222;auf dem Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts&#8220;, da die Beklagte die Erteilung des Lehrauftrags auf die \u00f6ffentlich-rechtliche Norm des \u00a7 36 KunstHG NRW st\u00fctzt. <strong>Die Norm erm\u00e4chtigt die Hochschule, Lehrauftr\u00e4ge f\u00fcr einen durch hauptberufliche Kr\u00e4fte nicht gedeckten Lehrbedarf zu erteilen. Ob sie bei Erteilung des Lehrauftrags rechtm\u00e4\u00dfig oder mangels Vorliegens der Voraussetzungen des \u00a7 36 KunstHG NRW &#8211; rechtswidrig handelte, hat f\u00fcr die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, keinen Bedeutung. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ber\u00fchrt dessen Wirksamkeit nicht (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/43.html\" title=\"&sect; 43 BVwVfG: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes\">\u00a7 43 VwVfG<\/a> NRW).<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Annahme eines Verwaltungsakts steht des Weiteren nicht entgegen, dass dem Schreiben der Beklagten vom 04.09.2013 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigef\u00fcgt war. Eine Rechtsbehelfsbelehrung spricht zwar f\u00fcr das Vorliegen eines Verwaltungsakts. Diese Annahme ist jedoch nicht umkehrbar, da eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht f\u00fcr jeden Verwaltungsakt gesetzlich vorgeschrieben ist und auch aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden nicht geboten ist.<\/strong> So enthalten beispielsweise Ernennungsurkunden von Richtern und Beamten regelm\u00e4\u00dfig keine Rechtsbehelfsbelehrung (std. Rspr.: BAG v. 13.07.2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20435\/04\" title=\"BAG, 13.07.2005 - 5 AZR 435\/04: Status eines Vertretungsprofessors\">5 AZR 435\/04<\/a>, juris).<\/p>\n<p>c) Selbst wenn die Erteilung des Lehrauftrags nach \u00a7 36 KunstHG NRW unzul\u00e4ssig sein sollte, st\u00fcnde die Kl\u00e4gerin nicht in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis. Ausschlaggebend daf\u00fcr ist, dass die Beklagte sich als K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts dazu entschlossen hat, das Dienstverh\u00e4ltnis \u00f6ffentlich-rechtlich und nicht privatrechtlich zu begr\u00fcnden. Es bleibt auch bei fehlerhafter Begr\u00fcndung \u00f6ffentlich-rechtlich. Der Einwand der Kl\u00e4gerin, dass tats\u00e4chlich ein Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet wurde, w\u00e4re allenfalls dann zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Verwaltungsakt unbeachtlich w\u00e4re. Dabei ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass die Gerichte aller Rechtszweige an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sind, gebunden sind, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz einger\u00e4umt ist. Die Bindung entf\u00e4llt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (BAG v. 22.09.1995 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20AZB%2019\/95\" title=\"BAG, 22.09.1995 - 5 AZB 19\/95: Arbeitnehmerbegriff: Lehrbeauftragter an einer Verwaltungshochsc...\">5 AZB 19\/95<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BeckRS%201995,%2030756953\" title=\"BAG, 22.09.1995 - 5 AZB 19\/95: Arbeitnehmerbegriff: Lehrbeauftragter an einer Verwaltungshochsc...\">BeckRS 1995, 30756953<\/a>). Ein Fall der Nichtigkeit des Verwaltungsakts liegt nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/44.html\" title=\"&sect; 44 BVwVfG: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes\">\u00a7 44 Abs. 1 VwVfG<\/a> NRW nur vor, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller in Betracht kommenden Umst\u00e4nde offensichtlich ist. Die (rechtliche) lnexistenz von Rechtsakten ist dabei ganz au\u00dfergew\u00f6hnlichen F\u00e4llen vorbehalten (Stelkens\/Bonk\/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, \u00a7 44 Rn. 98). Der Versto\u00df muss schlechthin unertr\u00e4glich f\u00fcr die Rechtsordnung sein (statt vieler: BVerwG v. 16.07.1970 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=VIII%20C%2023\/68\" title=\"BVerwG, 16.07.1970 - VIII C 23.68: Rechtsfolgen der versp&auml;teten Zustellung eines Einberufungsbe...\">VIII C 23\/68<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201971,%20578\" title=\"BVerwG, 16.07.1970 - VIII C 23.68: Rechtsfolgen der versp&auml;teten Zustellung eines Einberufungsbe...\">NJW 1971, 578<\/a>), die an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Ma\u00dfe verletzen, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>aa) Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt die Nichtigkeit des Verwaltungsakts im Wesentlichen darauf, sie sei mit keinerlei hoheitlichen Aufgaben betraut worden, da sie keine Lehrveranstaltungen abgehalten, sondern lediglich andere Instrumente begleitet habe und keinen Einfluss auf die Lehrinhalte habe nehmen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem sei sie bei Pr\u00fcfungen nicht an der Notenvergabe beteiligt worden. Hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine Nichtigkeit des Lehrauftrags ergeben sich daraus indessen nicht. Ein Auftrag in der &#8222;Lehre&#8220; muss nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht zwingend ausschlie\u00dflich &#8222;Dozentent\u00e4tigkeiten&#8220; umfassen. Vielmehr liegt es nahe, f\u00fcr die Bestimmung des Begriffs der &#8222;Lehre&#8220; auf die Differenzierung zwischen Forschungsaufgaben auf der einen Seite und Lehraufgaben auf der anderen Seite abzustellen, wie sie das Hochschulrecht pr\u00e4gt. &#8222;Lehre&#8220; i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/5.html\" title=\"Art. 5 GG\">Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG<\/a> ist die systematisch angelegte Verbreitung des Erkannten (BeckOK\/Kempen, GG, Art. 5 Rn. 183). Sie wird als die &#8222;Wiedergabe des Erforschten&#8220; bezeichnet. Davon ist die p\u00e4dagogisch-didaktische Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in jeglicher Form, wie etwa durch Vorlesung oder das Abfassen eines Lehrbuchs erfasst (BeckOK\/Kempen, GG, Art. 5 Rn. 183). Legt man dieses weite Verst\u00e4ndnis zugrunde, so ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Kl\u00e4gerin Lehraufgaben i.S.v. \u00a7 36 KunstHG NRW wahrgenommen hat, da sie durch die Klavierbegleitung ihr eigenes K\u00f6nnen wiedergibt und damit einen Beitrag zur Weitergabe des &#8222;Erkannten&#8220; an die Studenten leistet. Aufgrund dieser inhaltlichen Verkn\u00fcpfung der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin mit den origin\u00e4ren (Lehr-)Aufgaben einer Musikhochschule \u00fcberzeugt auch der Hinweis der Kl\u00e4gerin, die Beklagte k\u00f6nne auch etwa Hausmeister oder Reinigungskr\u00e4fte nicht durch Verwaltungsakt ernennen, nicht. Diese Beispiele sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>bb) Weiterhin kann die Kl\u00e4gerin die Nichtigkeit des Verwaltungsakts auch nicht darauf st\u00fctzen, es habe sich nicht um einen &#8222;selbst\u00e4ndigen&#8220; Lehrauftrag i.S.v. \u00a7 36 KunstHG NRW gehandelt. \u00a7 36 S. 2 KunstHG NRW bestimmt, dass die Lehrbeauftragten ihre Lehraufgaben selbst\u00e4ndig wahrnehmen. Bei der Klavierbegleitung verbleiben trotz eventuell weitreichender inhaltlicher Vorgaben durch den Hauptdozenten immer noch ein interpretatorischer Gestaltungsspielraum und eine Individualit\u00e4t der Begleitung, die allein durch die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fcllt wird. Hinzu kommt, dass die Kl\u00e4gerin &#8211; wie in der G\u00fcteverhandlung er\u00f6rtert &#8211; jedenfalls innerhalb der Anwesenheitszeiten des Dozenten Einfluss auf die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden nehmen konnte und ihre terminlichen Belange insoweit ber\u00fccksichtigt wurden. Die Kammer verkennt nicht, dass die Selbst\u00e4ndigkeit bei der vorgenannten Sachlage erheblichen Einschr\u00e4nkungen unterliegt. Gleichwohl bleibt ein Mindestma\u00df von Selbst\u00e4ndigkeit erhalten, das es ausschlie\u00dft, einen die Nichtigkeit begr\u00fcndenden, &#8222;evidenten&#8220; und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt tragbaren Gesetzesversto\u00df anzunehmen.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dflich ergeben sich aus dem tats\u00e4chlich &#8222;gelebten&#8220; Rechtsverh\u00e4ltnis keine Anhaltspunkte, dass die Parteien anstelle eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnisses eigener Art ein Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcnden wollten. Der Qualifizierung einer Rechtsbeziehung anhand der tats\u00e4chlichen Vertragsdurchf\u00fchrung kommt entscheidende Bedeutung in den F\u00e4llen der Abgrenzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zum freien Dienstverh\u00e4ltnis gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/611.html\" title=\"&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag\">\u00a7 611 BGB<\/a> zu. Allerdings geht es in diesen F\u00e4llen allein um die rechtliche Einordnung einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung, an der es hier gerade fehlt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte abweichend von dem einseitig erteilten Lehrauftrag mit dem rechtsgesch\u00e4ftlichen Willen handeln wollte, der Kl\u00e4gerin ein &#8211; konkludentes &#8211; Angebot zum Abschluss eines privatrechtlichen, m\u00fcndlichen Arbeitsvertrags zu unterbreiten. Auf die Frage der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in die Arbeitsabl\u00e4ufe kam es deshalb nicht mehr an.<\/p>\n<p>4. F\u00fcr den Rechtsstreit ist nach allem der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Rechtsstreit war an das \u00f6rtlich und sachlich zust\u00e4ndige Verwaltungsgericht X zu verweisen (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GVG\/17a.html\" title=\"&sect; 17a GVG\">\u00a7 17a Abs. 2 S. 1 GVG<\/a>).<\/p><\/blockquote>\n<p>Nach der Verweisung hat die Kl\u00e4gerin die Klage vor dem Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf (Az. 15 K 6195\/14) zur\u00fcckgenommen. Das Verfahren ist rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nur selten stellt sich im \u00f6ffentlichen Dienst die Frage der Rechtswegzust\u00e4ndigkeit. F\u00fcr Arbeitsvertr\u00e4ge sind die Arbeitsgerichte zust\u00e4ndig, f\u00fcr Beamten-, Richter- und Soldatendienstverh\u00e4ltnisse die Verwaltungsgerichte oder Spezialgerichte (Richterdienstgericht, Truppendienstgericht, etc.). Rechtsprechung und Gesetzgeber machen allerdings auch gelegentlich Gebrauch von sogenannten &#8222;\u00f6ffentlich-rechtlichen Rechtsverh\u00e4ltnissen eigener Art&#8220;. Hierunter fallen etwa Rechtsreferendare in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Ausbildungsverh\u00e4ltnis (\u00a7 30 JAG NRW &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=2752\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eein Streit um Lehrauftr\u00e4ge an Hochschulen ist \u00f6ffentlich-rechtlich, Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 25.08.2014, Az. 4 Ca 2399\/14\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,14,111],"tags":[43],"class_list":["post-2752","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-beamtenrecht","category-arbeitsrecht","tag-referendariat"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.4 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>ein Streit um Lehrauftr\u00e4ge an Hochschulen ist \u00f6ffentlich-rechtlich, Arbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 25.08.2014, Az. 4 Ca 2399\/14 - 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