{"id":2704,"date":"2014-07-31T15:22:27","date_gmt":"2014-07-31T13:22:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=2704"},"modified":"2018-01-09T15:03:21","modified_gmt":"2018-01-09T14:03:21","slug":"leistungspraemie-auch-fuer-freigestellte-personalraete-behandlung-nach-gutsherrenart-rechtswidrigoberverwaltungsgericht-nordrhein-westfalen-beschluss-v-29-07-2014-az-1-a-288512","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=2704","title":{"rendered":"Leistungspr\u00e4mie auch f\u00fcr freigestellte Personalr\u00e4te &#8211; Behandlung nach Gutsherrenart rechtswidrig, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2014, Az. 1 A 2885\/12"},"content":{"rendered":"<p>Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit deutlichen Worten einen Antrag auf Zulassung der Berufung zur\u00fcckgewiesen, mit dem die Bundeszollverwaltung einem freigestellten Personalratsmitglied die Einbeziehung in das Leistungspr\u00e4mien-System verwehren wollte. Die Entscheidung ist nun rechtskr\u00e4ftig und best\u00e4tigt das Ergebnis der ersten Instanz: freigestellte Personalratsmitglieder d\u00fcrfen auch hinsichtlich von Leistungspr\u00e4mien nicht benachteiligt werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Details finden Sie die Entscheidung hier im Volltext:<!--more--><\/p>\n<hr \/>\n<blockquote><p>B e s c h l u s s<\/p>\n<p>In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren<br \/>\nX .\/. Y<\/p>\n<p>wegen\u00a0\u00a0 \u00a0Gew\u00e4hrung von Leistungspr\u00e4mien an ein freigestelltes Personalratsmitglied;<br \/>\nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung<\/p>\n<p>hat der 1. Senat des<\/p>\n<p>OBERVERWALTUNGSGERICHTS F\u00dcR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN<\/p>\n<p>am 29. Juli 2014<\/p>\n<p>beschlossen:<\/p>\n<p>Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auch f\u00fcr das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>G r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/124.html\" title=\"&sect; 124 VwGO [Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgr&uuml;nde]\">\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO<\/a> sind zum Teil bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/124a.html\" title=\"&sect; 124a VwGO [Zulassung der Berufung; Fristen; Verfahren bei Antrag auf Zulassung]\">\u00a7 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO<\/a>) dargelegt und liegen im \u00dcbrigen auf der Grundlage der ma\u00dfgeblichen fristgerechten Darlegungen, soweit sie fristgerecht sind, nicht vor.<\/p>\n<p>1. Die Berufung kann nicht wegen der von der Beklagten zun\u00e4chst geltend gemachten grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/124.html\" title=\"&sect; 124 VwGO [Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgr&uuml;nde]\">\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO<\/a> zugelassen werden.<\/p>\n<p>Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht gekl\u00e4rte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl f\u00fcr die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch f\u00fcr die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die \u00fcber den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung f\u00fcr die einheitliche Anwendung oder f\u00fcr die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuf\u00fchren, warum sie f\u00fcr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gr\u00fcnden ihr Bedeutung \u00fcber den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder h\u00f6chstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gr\u00fcnden der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder h\u00f6chstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grunds\u00e4tzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201925\/09\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2011 - 1 A 1925\/09: Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassun...\">1 A 1925\/09<\/a> -, juris, Rn. 31, = NRWE, m.w.N.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat als grunds\u00e4tzlich bedeutsam (allein) die Frage aufgeworfen,<\/p>\n<p>ob freigestellten Personalratsmitgliedern eine Teilnahme am System der Pr\u00e4mienzahlung f\u00fcr herausragende Leistungen f\u00fcr die Zeit der Freistellung zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<p>Eine Kl\u00e4rung dieser Frage sei nicht nur mit Blick auf die Auswirkungen innerhalb der Zollverwaltung, sondern auch zur Herstellung allgemeiner Rechtssicherheit geboten. Der begehrten Berufungszulassung steht allerdings entgegen, dass nicht schl\u00fcssig aufgezeigt wird, dass sich die in Rede stehende (im \u00dcbrigen sehr allgemein und weit gefasste, allein auf das Ergebnis und nicht den konkreten Begr\u00fcndungsweg bezogene) Rechtsfrage unter Mitber\u00fccksichtigung bereits vorliegender obergerichtlicher und h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung nicht schon aus dem Gesetz heraus hinreichend beantworten l\u00e4sst. Die kritischen Anmerkungen der Beklagten zu den verschiedenen, jeweils selbstst\u00e4ndig tragenden Begr\u00fcndungselementen des angegriffenen Urteils, welche sich unter Gliederungspunkt 1. der Antragsbegr\u00fcndungsschrift vom 23. Januar 2013 anschlie\u00dfen und eher nach Art einer Berufungsbegr\u00fcndung als der Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/124.html\" title=\"&sect; 124 VwGO [Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgr&uuml;nde]\">\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO<\/a> abgefasst sind, leisten dies ebenfalls nicht. Ihnen lassen sich mit der gebotenen Deutlichkeit auch keine weiteren bzw. detaillierteren Fragen entnehmen, die hier entscheidungserheblich sind und in Bezug auf die zugleich noch ein grunds\u00e4tzlicher Kl\u00e4rungsbedarf besteht.<\/p>\n<p>a) Soweit die Beklagte geltend macht, ein Anspruch des Kl\u00e4gers auf Zahlung der streitigen Leistungspr\u00e4mien lasse sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus dem in \u00a7\u00a046 Abs. 2 Satz 1 BPersVG enthaltenen Lohnausfallprinzip herleiten, f\u00fchrt sie zur Begr\u00fcndung (sinngem\u00e4\u00df) an, der betroffene Personenkreis der freigestellten Personalratsmitglieder k\u00f6nne nicht zu den Anspruchsberechtigten der in Rede stehenden Geldleistung nach \u00a7 42a BBesG i.V.m. \u00a7 4 der Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV) gez\u00e4hlt werden. Die dort normierte Leistungspr\u00e4mie kn\u00fcpfe an eine herausragende besondere (Einzel-)Leistung des Besoldungsempf\u00e4ngers an. F\u00fcr Beamte wie den Kl\u00e4ger, die von s\u00e4mtlichen dienstlichen Leistungen freigestellt seien, lasse sich eine solche Leistung nicht beurteilbar feststellen, da die Personalratst\u00e4tigkeit unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcsse. Mangels erbrachter Leistung sei damit auch nichts zu honorieren. Leistungspr\u00e4mien seien vielmehr ein Element der Belohnung und Leistungssteigerung und setzten die Erbringung dienstlicher T\u00e4tigkeiten notwendig voraus. Die Beklagte st\u00fctzt sich in diesem Zusammenhang u.a. auf den Inhalt von Durchf\u00fchrungshinweisen zur BLBV und von Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern. Bei Letzterem handelt es sich aber um allein die Verwaltung bindendes \u201eInnenrecht&#8220;, welches f\u00fcr die Norminterpretation durch die Gerichte keine Bindungswirkung entfalten kann.<\/p>\n<p>Auch in der Sache greift die betreffende Argumentation der Beklagten in ihrem fristgerechten Antragsvorbringen zu kurz; der erst weit nach Ablauf der Antragsbegr\u00fcndungsfrist eingegangene erg\u00e4nzende Schriftsatz vom 5. September 2013 kann aus Gr\u00fcnden des Prozessrechts nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden, soweit dort im Zulassungsverfahren erstmals weitergehende Argumente angebracht worden sind. <strong>Die urspr\u00fcngliche Antragsbegr\u00fcndung leidet insbesondere daran, dass sie nicht auf den Inhalt bzw. die Grundlagen und Ziele des personalvertretungsrechtlichen Lohnausfallprinzips eingeht, was an sich den Ausgangspunkt der Pr\u00fcfung einer etwa fehlenden Einschl\u00e4gigkeit des \u00a7 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG h\u00e4tte bilden m\u00fcssen. Das Lohnausfallprinzip ist eine besondere Konkretisierung des allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Schlechterstellungsverbots nach \u00a7 8 BPersVG. Es betrifft dabei die Frage, ob sich das Vers\u00e4umnis von Arbeitszeit aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben f\u00fcr den Personalrat negativ (&#8222;Minderung&#8220;) auf die Dienstbez\u00fcge oder das Arbeitsentgelt auswirken darf. Solches wird durch die Vorschrift generell ausgeschlossen. Das gilt auch f\u00fcr freigestellte Personalratsmitglieder. An einer Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Dienstbez\u00fcgen fehlt es in diesem Zusammenhang ebenfalls.<\/strong> Insbesondere finden sich keine ausdr\u00fccklichen Ausnahmen oder Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr leistungsbezogene Besoldungsbestandteile, wie sie hier in Rede stehen.<\/p>\n<p>Dass die Leistungspr\u00e4mie nach \u00a7 4 BLBV ein Teil der Besoldung des betroffenen Beamten ist, und zwar ein solcher, der dem Begriff der Dienstbez\u00fcge (vgl. \u00a7 1 Abs. 2 BBesG) unterf\u00e4llt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, hat die Beklagte im Zulassungsverfahren nicht \u00fcberzeugend angegriffen. Insoweit h\u00e4tte es, um ggf. einen grunds\u00e4tzlichen Kl\u00e4rungsbedarf aufzuzeigen, innerhalb der Antragsbegr\u00fcndungsfrist einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, welchen Begriff der Dienstbez\u00fcge (den besoldungsrechtlichen oder einen eigenst\u00e4ndig zu bestimmenden) das personalvertretungsrechtliche Lohnausfallprinzip zugrunde legt und ob auch Einmalzahlungen, die nur aus besonderem Anlass zu gew\u00e4hren sind, mit darunter fallen. Hierzu finden sich indes keine Ausf\u00fchrungen. Ebenso wenig geht die Zulassungsbegr\u00fcndung vom 23. Januar 2013 darauf ein, ob das Merkmal der Minderung der Bez\u00fcge ausschlie\u00dflich auf das zu beziehen ist, was dem Beamten im Zeitpunkt der Freistellung an Besoldung zugestanden hat; eine Leistungsbezahlung, \u00fcber die erst nach Beginn der Freistellung zu entscheiden gewesen ist, w\u00e4re dann vom Anwendungsbereich des \u00a7 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht erfasst.<\/p>\n<p>Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20P%205.12\" title=\"BVerwG, 30.01.2013 - 6 P 5.12: Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; zul&auml;ssige Ver...\">6 P 5.12<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20145,%20368\" title=\"BVerwG, 30.01.2013 - 6 P 5.12: Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; zul&auml;ssige Ver...\">BVerwGE 145, 368<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=PersR%202013,%20178\" title=\"BVerwG, 30.01.2013 - 6 P 5.12: Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; zul&auml;ssige Ver...\">PersR 2013, 178<\/a> = juris, Rn. 24 und 26; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20Bf%20161\/11\" title=\"OVG Hamburg, 21.05.2012 - 7 Bf 161\/11: Leistungszulage f&uuml;r freigestelltes Mitglied des Personal...\">7 Bf 161\/11<\/a>. PVB -\u201a PersR 2012, 370 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=PersV%202012,%20346\" title=\"OVG Hamburg, 21.05.2012 - 7 Bf 161\/11: Leistungszulage f&uuml;r freigestelltes Mitglied des Personal...\">PersV 2012, 346<\/a> = juris, Rn. 26 (am Ende).<\/p>\n<p><strong>Warum die Beklagte der Auffassung ist, Leistungspr\u00e4mien seien Aufwandsentsch\u00e4digungen gleich zu behandeln und jedenfalls auch deswegen vom Lohnausfallprinzip auszunehmen, wird nicht ausreichend begr\u00fcndet.<\/strong> Eine hinreichende Parallelit\u00e4t erschlie\u00dft sich insoweit nicht; sie l\u00e4sst sich insbesondere nicht schon aus sich heraus annehmen.<\/p>\n<p>Vgl. nur OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2012, a.a.O. =juris, Rn. 27.<\/p>\n<p>Neben alledem k\u00f6nnen im vorliegenden Fall etwaige noch nicht hinreichend gekl\u00e4rte Einzelaspekte zur Anwendung des personalvertretungsrechtlichen Lohnausfallprinzips auf Leistungspr\u00e4mien nach \u00a7 4 BLBV schon deswegen die Zulassung der Berufung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht rechtfertigen, weil die diesbez\u00fcgliche Begr\u00fcndung des erstinstanzlichen Gerichts (UA Seite 6) das angefochtene Urteil nicht (allein) tr\u00e4gt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr noch aus einem weiteren, selbstst\u00e4ndig tragenden Grund der Klage auf Neubescheidung stattgegeben. In einem solchen Fall muss die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf s\u00e4mtliche Begr\u00fcndungen bejaht werden k\u00f6nnen. Daran fehlt es, denn (auch) hinsichtlich des zweiten Begr\u00fcndungsstandbeins des Verwaltungsgerichts rechtfertigt die Antragsbegr\u00fcndung die Zulassung der Berufung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/124.html\" title=\"&sect; 124 VwGO [Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgr&uuml;nde]\">\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO<\/a> nicht (siehe nachfolgend b)).<\/p>\n<p>b) Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung weiter auf den Gesichtspunkt gest\u00fctzt, bei fehlender Einschl\u00e4gigkeit des Lohnausfallprinzips erg\u00e4be sich der Anspruch des freigestellten Personalratsmitglieds bei der Vergabe von Leistungspr\u00e4mien (jedenfalls) aus dem in \u00a7 8 BPersVG geregelten allgemeinen Benachteiligungsverbot. Die Beklagte h\u00e4lt dem entgegen, es liege insoweit keine Benachteiligung gegen\u00fcber vergleichbaren Beamten vor, die nicht freigestellt sind. Vielmehr erg\u00e4be sich eine ungerechtfertigte Beg\u00fcnstigung f\u00fcr das freigestellte Personalratsmitglied, wenn es an der Aussch\u00fcttung von Leistungspr\u00e4mien nach \u00a7 4 BLBV zu beteiligen w\u00e4re. Das f\u00fchrt nicht auf eine noch weiter kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige Rechtsfrage. Denn die Rechtsauffassung der Beklagten \u00fcberzeugt nicht. Sie widerspricht dem Gesetz und l\u00e4sst sich auch nicht mit dem vereinbaren, was (inzwischen) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem einschl\u00e4gigen Zusammenhang entnommen werden kann.<\/p>\n<p><strong>Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Einbeziehung von Personalratsmitgliedern in die Leistungsbezahlung &#8211; das meint die leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente in ihrer Gesamtheit, also Leistungsstufe, Leistungspr\u00e4mie und Leistungszulage (\u00a7\u00a7 3 bis 5 BLBV) &#8211; &#8222;keine andere Beurteilung geboten als in den F\u00e4llen, in denen es um Bef\u00f6rderung, H\u00f6hergruppierung oder Bezahlung aus einer h\u00f6heren Entgeltstufe unter dem Gesichtspunkt fiktiver Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs geht&#8220;.<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20P%205.12\" title=\"BVerwG, 30.01.2013 - 6 P 5.12: Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; zul&auml;ssige Ver...\">6 P 5.12<\/a> -\u201a a.a.O. = juris, Rn. 26.<\/p>\n<p>Dem wird grunds\u00e4tzlich zuzustimmen sein, da ansonsten die Gruppe der freigestellten Personalratsmitglieder im Verh\u00e4ltnis zu ihren nicht freigestellten Kollegen wegen ihrer T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Personalrat in Richtung auf die m\u00f6gliche Teilhabe an einem bestimmten Besoldungsinstrument von vornherein benachteiligt w\u00e4re. Sie w\u00e4re n\u00e4mlich ihrer im Einzelfall realen Chance, wie vergleichbar leistungsstarke nicht freigestellte Kollegen f\u00fcr eine herausragende Einzelleistung zus\u00e4tzlich zu ihrer sonstigen (,\u201anormalen&#8220;) Besoldung eine Leistungspr\u00e4mie zu erhalten, generell beraubt, ohne dass es auf das Leistungsverm\u00f6gen der betroffenen einzelnen Person ank\u00e4me. In einem solchen generellen Ausschluss von einem bestimmten Besoldungsinstrument ist ein beachtlicher Nachteil zu sehen. Die Rechtsauffassung der Beklagten wird insoweit mit \u00a7 8 BPersVG nicht in Einklang stehen. Auch etwaige Schwierigkeiten der n\u00e4heren Umsetzung in der Praxis verm\u00f6gen daran nichts zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Richtig ist, dass die fiktive Nachzeichnung gerade, was Einzelleistungen der hier in Rede stehenden Art betrifft, in der Praxis schwierig zu bewerkstelligen sein mag. Dass gilt aber in gewissem Ma\u00dfe auch f\u00fcr sonstige, etwa f\u00fcr Bef\u00f6rderungen\/Stellenbesetzungen notwendige Nachzeichnungen von Beurteilungen und\/oder sonstigen beruflichen Entwicklungen. Dass f\u00fcr die hier im Streit stehende Fallgruppe eine Nachzeichnung von vornherein unm\u00f6glich w\u00e4re,<\/p>\n<p>dies verneinend auch OVG Hamburg, Beschluss vom 2l. Mai 2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20Bf%20161\/11\" title=\"OVG Hamburg, 21.05.2012 - 7 Bf 161\/11: Leistungszulage f&uuml;r freigestelltes Mitglied des Personal...\">7 Bf 161\/11<\/a>.PVB -, a.a.O. = juris, Rn. 31,<\/p>\n<p>wie die Beklagte meint, zeigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen in der insoweit gebotenen Auseinandersetzung mit den Gr\u00fcnden der angefochtenen Entscheidung hingegen nicht schl\u00fcssig auf. Zu erg\u00e4nzendem neuen Vorbringen in dem nachgereichten Schriftsatz vom 5. September 2013 gilt auch an dieser Stelle das dazu oben Ausgef\u00fchrte entsprechend.<\/p>\n<p>Zur Klarstellung: Die in Rede stehende Leistungspr\u00e4mie ist nicht etwa ein Art &#8222;Geschenk&#8220; des Dienstherrn, dessen Verteilung in dem zur Verf\u00fcgung stehenden Gesamtumfang ohne Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz gewisserma\u00dfen nach &#8222;Gutsherrnart&#8220; bzw. wahllos nach dem &#8222;Gie\u00dfkannenprinzip&#8220; erfolgen k\u00f6nnte, also keinen nachzuvollziehenden (Grund-)Regeln unterl\u00e4ge. Wohl nur dann g\u00e4be es wirklich keine objektive Grundlage f\u00fcr eine fiktive Nachzeichnung. Die Leistungspr\u00e4mie hat aber nicht nur eine allgemeine Anreizfunktion, sondern will gerade auch herausgehobene Einzelleistungen bestimmter Beamter besonders honorieren. Das ist ein Vorgang, der \u00fcblicherweise zu den Personalakten genommen wird und insofern die berufliche Entwicklung in einem gewissen Grad mit kennzeichnet. Um derartige herausragende Leistungen zu erbringen, bedarf es auf Seiten des Beamten (in aller Regel) einer entsprechend ausgepr\u00e4gten fachlichen oder pers\u00f6nlichen Bef\u00e4higung bei zugleich vorhandener Leistungsmotivation.<\/p>\n<p><strong>Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass hiervon ausgehend eine geeignete Vergleichsgruppe gebildet werden kann, die aus solchen nicht freigestellten Beamten besteht, welche sich nach ihrem Leistungs- und Bef\u00e4higungsbild einschlie\u00dflich eines etwa bereits sichtbar gewordenen Entwicklungspotenzials mit dem freigestellten Personalratsmitglied im Zeitpunkt des Beginns von dessen Freistellung in einer wesentlich vergleichbaren Situation befunden haben.<\/strong> Welche Beamte hierunter zu fassen sind, l\u00e4sst sich dabei insbesondere anhand von Aussagen zum Leistungsstand und -potenzial in dienstlichen Beurteilungen aus der betreffenden Zeit feststellen. Bei einer Orientierung an solchen im beruflichen Werdegang sowie Leistungsstand \u201evergleichbaren Kollegen&#8220;, die nicht notwendig derselben Besoldungsgruppe angeh\u00f6ren m\u00fcssen, w\u00e4re es gerade ausgeschlossen, dass der freigestellte Beamte &#8211; unzul\u00e4ssig beg\u00fcnstigend &#8211; von den Leistungen einzelner weniger Spitzenbeamter profitieren w\u00fcrde, wie die Beklagte meint. Es w\u00e4re vielmehr im Einzelnen festzustellen und zu bewerten, wie sich die jeweilige Vergleichsgruppe, was den Erhalt von Leistungspr\u00e4mien betrifft, tats\u00e4chlich weiter entwickelt hat, ob etwa wirklich nur die in den Beurteilungen mit Abstand Leistungsst\u00e4rksten (,\u201aSpitzenkr\u00e4fte&#8220;) in den Genuss der Leistungspr\u00e4mien gekommen sind. Wie der Dienstherr dabei im Einzelnen &#8211; ggf. typisierend &#8211; vorgeht, liegt in seinem Ermessen. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Wegen der Geltungskraft und Bedeutung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots \u00fcberschreitet es hingegen die Grenzen dieses Ermessens, wenn wie hier die Gruppe der freigestellten Personalratsmitglieder aus dem Kreis der potenziell f\u00fcr eine Leistungspr\u00e4mie nach \u00a7 4 BLBV anspruchsberechtigten Beamten von vornherein ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>Lediglich erg\u00e4nzend merkt der Senat &#8211; wie schon das Verwaltungsgericht (UA Seite 8) &#8211; an, dass es ohne Bedeutung f\u00fcr das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens ist, wenn der im Streit stehende Anspruch statt aus dem allgemeinen Benachteiligungsverbot nach \u00a7 8 BPersVG wegen Vorrang der &#8222;lex specialis&#8220; aus \u00a7 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG herzuleiten w\u00e4re, der die Benachteiligung des freigestellten Personalratsmitglieds im beruflichen Werdegang verbietet.<\/p>\n<p>2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen weist die Rechtssache auch keine tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/124.html\" title=\"&sect; 124 VwGO [Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgr&uuml;nde]\">\u00a7 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO<\/a> auf, wie sie der Zulassungsantrag weiter geltend macht. Solche Schwierigkeiten werden durch die insoweit allein erfolgte Bezugnahme auf die Ausf\u00fchrungen zum Zulassungsgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung nicht hinreichend aufgezeigt. Namentlich lassen jene Ausf\u00fchrungen nicht hervortreten, dass die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels schon als offen bezeichnet werden k\u00f6nnten. Dass eine solche Einsch\u00e4tzung nicht gerechtfertigt ist, ergibt sich entsprechend aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen des Senats unter Gliederungspunkt 1.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/154.html\" title=\"&sect; 154 VwGO [Kostentragung]\">\u00a7 154 Abs. 2 VwGO<\/a>; die Streitwertfestsetzung beruht auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/52.html\" title=\"&sect; 52 GKG: Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit\">\u00a7\u00a7 52 Abs. 1<\/a> und 2, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/47.html\" title=\"&sect; 47 GKG: Rechtsmittelverfahren\">47 Abs. 1<\/a> und 3 GKG.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/68.html\" title=\"&sect; 68 GKG: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts\">\u00a7\u00a7 68 Abs. 1 Satz 5<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/66.html\" title=\"&sect; 66 GKG: Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde\">66 Abs. 3 Satz 3 GKG<\/a> und im \u00dcbrigen gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/152.html\" title=\"&sect; 152 VwGO [Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht]\">\u00a7 152 Abs. 1 VwGO<\/a> unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskr\u00e4ftig, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/124a.html\" title=\"&sect; 124a VwGO [Zulassung der Berufung; Fristen; Verfahren bei Antrag auf Zulassung]\">\u00a7 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO<\/a>.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit deutlichen Worten einen Antrag auf Zulassung der Berufung zur\u00fcckgewiesen, mit dem die Bundeszollverwaltung einem freigestellten Personalratsmitglied die Einbeziehung in das Leistungspr\u00e4mien-System verwehren wollte. Die Entscheidung ist nun rechtskr\u00e4ftig und best\u00e4tigt das Ergebnis der ersten Instanz: freigestellte Personalratsmitglieder d\u00fcrfen auch hinsichtlich von Leistungspr\u00e4mien nicht benachteiligt werden. F\u00fcr die Details finden Sie &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=2704\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eLeistungspr\u00e4mie auch f\u00fcr freigestellte Personalr\u00e4te &#8211; Behandlung nach Gutsherrenart rechtswidrig, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2014, Az. 1 A 2885\/12\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,14,34,39],"tags":[33],"class_list":["post-2704","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-beamtenrecht","category-personalvertretungsrecht","category-ev-kirchenrecht","tag-dienstliche-beurteilung"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.4 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Leistungspr\u00e4mie auch f\u00fcr freigestellte Personalr\u00e4te - Behandlung nach Gutsherrenart rechtswidrig, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2014, Az. 1 A 2885\/12 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=2704\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Leistungspr\u00e4mie auch f\u00fcr freigestellte Personalr\u00e4te - Behandlung nach Gutsherrenart rechtswidrig, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.07.2014, Az. 1 A 2885\/12 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=2704\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht\" \/>\n<meta property=\"article:publisher\" content=\"https:\/\/www.facebook.com\/hotstegs.recht\" \/>\n<meta property=\"article:published_time\" content=\"2014-07-31T13:22:27+00:00\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2018-01-09T14:03:21+00:00\" \/>\n<meta name=\"author\" content=\"Robert Hotstegs\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:creator\" content=\"@hotstegs_recht\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@hotstegs_recht\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Verfasst von\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"Robert Hotstegs\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:label2\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data2\" content=\"12\u00a0Minuten\" \/>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Leistungspr\u00e4mie auch f\u00fcr freigestellte Personalr\u00e4te - 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