{"id":2636,"date":"2014-06-27T14:29:05","date_gmt":"2014-06-27T12:29:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=2636"},"modified":"2014-06-27T14:32:58","modified_gmt":"2014-06-27T12:32:58","slug":"verdeckte-disziplinarmassnahmen-gegen-mitglieder-der-freiwilligen-feuerwehr-sind-rechtswidrig-verwaltungsgericht-duesseldorf-urteil-v-17-06-2014-az-26-k-452712","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=2636","title":{"rendered":"verdeckte Disziplinarma\u00dfnahmen gegen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind rechtswidrig, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 17.06.2014, Az. 26 K 4527\/12"},"content":{"rendered":"<p>Das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf hatte sich mit einer verkappten &#8222;Disziplinarma\u00dfnahme&#8220; zu besch\u00e4ftigen, die der Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr gegen ein Mitglied verh\u00e4ngt hatte. Die Entscheidung ist lesenswert, weil sie die Rechte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und m\u00f6gliche Verfahren gegen die Mitglieder skizziert. Danach finden die Grunds\u00e4tze des Beamtenrechts entsprechende Anwendung und verh\u00e4ngte Sanktionen m\u00fcssen begr\u00fcndet und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, also angemessen, sein.<!--more--><\/p>\n<blockquote><p><strong>Der Kl\u00e4ger<\/strong> steht als Beamter im nichttechnischen Verwaltungsdienst der Beklagten und <strong>ist zugleich Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten mit dem Dienstgrad Brandoberinspektor<\/strong>. Er verrichtet den freiwilligen Feuerwehrdienst seit dem Jahr 2005 im L\u00f6schzug Y.<\/p>\n<p>Im Februar 2011 ging bei dem Leiter der Feuerwehr, Brandamtsrat, ein Beschwerdeschreiben des Brandoberinspektors (BOl) A und des Brandinspektors (BI) B ein, die das Verhalten des Kl\u00e4gers und des Oberbrandmeisters (OBM) C im L\u00f6schzug Y. r\u00fcgten. In diesem Schreiben f\u00fchrten sie zusammengefasst aus: Bereits bei seiner Zugeh\u00f6rigkeit zum L\u00f6schzug habe sich der Kl\u00e4ger &#8211; damals als steilvertretender L\u00f6schzugf\u00fchrer &#8211; mehrfach unkameradschaftlich verhalten und nicht davor zur\u00fcck gescheut, zur Durchsetzung eigener Ziele Unruhe zu stiften. Hier\u00fcber seien sie vom stellvertretenden Leiter der Feuerwehr und zugleich L\u00f6schzugf\u00fchrer, BOl D, informiert worden. Auch vom ehemaligen Leiter der Feuerwehr, BOI E, sei von Problemen mit dem Kl\u00e4ger berichtet worden, die dazu gef\u00fchrt h\u00e4tten, dass dem Kl\u00e4ger die Teilnahme an Eins\u00e4tzen im L\u00f6schzug 11 untersagt worden sei. Seit seiner Versetzung in den L\u00f6schzug versuche der Kl\u00e4ger offensichtlich, die L\u00f6schzugf\u00fchrung innerhalb des L\u00f6schzuges und beim Leiter der Feuerwehr in ein schlechtes Licht zu r\u00fccken. Ziel sei offenbar die Entfernung der L\u00f6schzugf\u00fchrung aus dieser Funktion, um selbst diese F\u00fchrungsaufgabe zu \u00fcbernehmen. Zu diesem Zwecke versuche er, Mitglieder des L\u00f6schzuges unter inaussichtstellen von Lehrgangsteilnahmen und Gruppenf\u00fchrerausbildungen f\u00fcr sich und seine Ansichten zu vereinnahmen. Den Willen zur \u00dcbernahme der L\u00f6schzugf\u00fchrung habe der Kl\u00e4ger in einer Dienstbesprechung am 7. Januar 2011 vor versammelter Mannschaft bekr\u00e4ftigt. Hierbei habe er die L\u00f6schzugf\u00fchrung beschimpft. Unter anderem habe er ihnen v\u00f6lliges Versagen und eine Ausbildung &#8222;unter aller Sau&#8220; vorgeworfen. An die Anwesenden gewandt h\u00e4tte sich der Kl\u00e4ger dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, &#8222;keine Lust mehr zu haben, so lange die beiden L\u00f6schzugf\u00fchrung sind&#8220; und nur noch zu kommen, wenn er Lust dazu habe. Herr Z. werde einen L\u00f6schzug erleben, der ihn blockiere und ignoriere. Es werde keiner mehr mit ihm ausr\u00fccken. Er, der Kl\u00e4ger, werde seinen eigenen Dienstplan erstellen. Auch OBM C habe verbal Druck ausge\u00fcbt. Feuerwehrmann F habe bei einem Gespr\u00e4ch &#8222;unter 6 Augen&#8220; mitgeteilt, dass er sich im L\u00f6schzug gemobbt f\u00fchle. Unter anderem sei er von OBM C wegen seiner begonnenen Ausbildung zum Altenpfleger als &#8222;Pissetr\u00e4ger&#8220; tituliert worden. BM G habe ihn aufgefordert, &#8222;erst mal sein Leben in den Griff zu bekommen&#8220;. Die genannten Kollegen h\u00e4tten sich auch abf\u00e4llig \u00fcber sein Kinn ge\u00e4u\u00dfert. OBM C sei schon mehrfach auff\u00e4llig gewesen und schon oft zurecht gewiesen worden. Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass wegen seiner Unversch\u00e4mtheiten bereits Kameraden den L\u00f6schzug verlassen h\u00e4tten. Er zeige sich von Ermahnungen v\u00f6llig unbeeindruckt. Hier sei besonders an eine Email mit diskriminierenden frauenfeindlichen &#8222;Witzen&#8220; zu erinnern. Bei einem Einsatz habe er den L\u00f6schzugf\u00fchrer sinngem\u00e4\u00df als geltungss\u00fcchtigen Idioten und Schwachsinnigen beschimpft. Nach einem Bagatell-Einsatz am Heiligen Abend 2010 habe der Kl\u00e4ger den Leiter der Feuerwehr sehr deutlich kritisiert, weil dieser wegen der enormen Schneemengen keine Wachbereitschaft f\u00fcr die ehrenamtlichen L\u00f6schz\u00fcge angeordnet hatte. Anl\u00e4sslich eines Einsatzes am fr\u00fchen Neujahrsmorgen habe er auch ge\u00e4u\u00dfert, dass dieser nicht nur Schwierigkeiten im Amt, sondern auch mit so mancher Einsatzstelle habe. Der Kl\u00e4ger habe zudem die laufende Sylvesterfeier eines Freundes erw\u00e4hnt, zu der er nach Beendigung des Einsatzes wieder zur\u00fcckkehren wolle. Bei einem weiteren Einsatz noch am gleichen Tag sei auf der R\u00fcckfahrt ein leichter Alkoholgeruch im Mannschaftsraum festgestellt worden. Im Rahmen einer Einsatznachbesprechung am 31. Januar 2011 habe der Kl\u00e4ger h\u00e4mische Kommentare abgegeben und Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Einsatzes durch Herrn Z. ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p><strong>Durch Verf\u00fcgung vom 9. Februar 2011 ordnete der Leiter der Feuerwehr ein Ermittlungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 20, 21 LVO FF NRW gegen den Kl\u00e4ger und OBM C an.<\/strong> Mit Schreiben vom gleichen Tage \u00fcbersandte der Leiter der Feuerwehr dem Kl\u00e4ger eine Kopie dieses Beschwerdeschreibens und gab Gelegenheit, sich binnen vier Wochen ab Zustellung zu \u00e4u\u00dfern. Der Kl\u00e4ger wurde dar\u00fcber belehrt, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15. Februar, 22. Februar, 29. Februar und 15. M\u00e4rz 2011 erhoben BOl A und BI B weitere Vorw\u00fcrfe gegen den Kl\u00e4ger und OBM C.<\/p>\n<p>In einem von insgesamt 13 Mitgliedern des L\u00f6schzugs unterzeichneten Schreibens, das mit dem Datum 21. Februar 2010 versehen war am 16. M\u00e4rz 2011 bei der Beklagten einging, \u00e4u\u00dferten sich die Unterzeichner dieses Schreibens wie folgt: Es sei unwahr, dass das Verhalten des Kl\u00e4gers und von Herrn R. zu Diskrepanzen in einem ansonsten intakten L\u00f6schzug f\u00fchre. Es m\u00fcsse betont werden, dass der L\u00f6schzug seit Jahren unter einer Ungleichbehandlung durch die L\u00f6schzugf\u00fchrung sowie unzureichendem bzw. fehlendem Kommunikationsverhalten der L\u00f6schzugf\u00fchrung gegen\u00fcber der Mannschaft leide. Der Gro\u00dfteil des L\u00f6schzugs habe Probleme mit der F\u00fchrung und der Aus\u00fcbung ihrer Position. Dies h\u00e4tte auch durch mehrfache Gespr\u00e4che und Gespr\u00e4chsversuche nicht ausger\u00e4umt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Am 17. M\u00e4rz 2011 wurde der Kl\u00e4ger durch den Leiter der Feuerwehr zu den Vorw\u00fcrfen pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt. Ausweislich des hier\u00fcber gefertigten Protokolls wies er bei diesem Gespr\u00e4ch u.a. den Vorwurf zur\u00fcck, dass er bei einem Einsatz am 1. Januar 2011 alkoholisiert gewesen sei. Er r\u00e4umte allerdings ein, sich sinngem\u00e4\u00df dahingehend ge\u00e4u\u00dfert zu haben, einen eigenen Dienstplan zu erstellen und dass die L\u00f6schzugf\u00fchrung einen L\u00f6schzug erleben werde, der blockiere. Ferner bekr\u00e4ftigte der Kl\u00e4ger, dass eine vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit mit BOl A nicht mehr m\u00f6glich sei. Aus seiner Sicht m\u00fcsse die Position des L\u00f6schzugf\u00fchrers in Y neu besetzt werden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 r\u00fcgten BOl A und BI B das Verhalten des Kl\u00e4gers bei einem Einsatz am Tag zuvor, bei dem der Kl\u00e4ger auf einem L\u00f6schfahrzeug den Gruppenf\u00fchrerplatz besetzt habe, den er trotz entsprechender Aufforderung durch BOl A, der diesen Platz selbst habe einnehmen wollen, nicht ger\u00e4umt habe. Noch am gleichen Abend sei er &#8211; BOl A &#8211; von dem Kl\u00e4ger bedroht worden. U.a. habe dieser ge\u00e4u\u00dfert, er werde alles erz\u00e4hlen, was er \u00fcber ihn wisse und das sei nicht wenig. Wenn er &#8211; A. &#8211; nicht vern\u00fcnftig werde, werde er ihn &#8211; den Kl\u00e4ger &#8211; erst richtig kennen lernen.<\/p>\n<p>Bei einer pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung wies der Kl\u00e4ger die in diesem Schreiben ge\u00e4u\u00dferten Vorw\u00fcrfe zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Am 18. Mai 2011 f\u00fchrte der seinerzeitige Leiter der Feuerwehr, Brandamtsrat (BAR) W, eine Zeugenbefragung durch, bei der drei Mitglieder des L\u00f6schzugs Y vernommen wurden. Eine Teilnahme an der Zeugenvernehmung lehnte der Kl\u00e4ger ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die hier\u00fcber gefertigte Niederschrift (BI. 28- 30 der Beiakte Heft 1) verweisen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15. Juli 2011, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben war, und das dem Kl\u00e4ger am 20. Juli 2011 zugestellt wurde, teilte der damalige Leiter der Feuerwehr dem Kl\u00e4ger mit, dass das gegen den Kl\u00e4ger eingeleitete Vorermittlungsverfahren abgeschlossen sei. Wegen der langj\u00e4hrigen und im Wesentlichen hilfreichen T\u00e4tigkeit als aktiver Feuerwehrangeh\u00f6riger der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten sehe er von Disziplinarma\u00dfnahmen ab. <strong>Allerdings entbinde er den Kl\u00e4ger von der aktiven Mitgliedschaft im L\u00f6schzug mit sofortiger Wirkung. Der Kl\u00e4ger werde gebeten, seinen Alarmempf\u00e4nger, den Schl\u00fcssel vom Feuerwehrhaus und seine pers\u00f6nliche Ausr\u00fcstung bis zum 31. Juli 2011 in der hiesigen Kleiderkammer abzugeben. Er sei nicht mehr berechtigt, das Feuerwehrhaus und das dortige Grundst\u00fcck zu betreten bzw. dort abgestellte Fahrzeuge der Feuerwehr zu besetzen bzw. zu nutzen.<\/strong> Als Leiter der Feuerwehr sei es seine Pflichtaufgabe, die st\u00e4ndige Einsatzbereitschaft der Feuerwehr sicherzustellen. Die massiven St\u00f6rungen zwischen dem Kl\u00e4ger und der L\u00f6schzugf\u00fchrung st\u00fcnden diesem Ziel elementar entgegen und seien nicht weiter tragbar. Sie gef\u00e4hrdeten die Einsatzbereitschaft des L\u00f6schzuges. Diese \u00dcberzeugung habe er aus folgenden Umst\u00e4nden gewonnen: Der Kl\u00e4ger habe im Rahmen der pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung ausgef\u00fchrt, die Position des L\u00f6schzugf\u00fchrers in Y m\u00fcsse neu besetzt werden, eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit sei nicht mehr m\u00f6glich. Damit n\u00e4hre er den Boden f\u00fcr die Untergrabung der Autorit\u00e4t des L\u00f6schzugf\u00fchrers f\u00fcr die nahe und weitere Zukunft, was mit den Aufgaben der Feuerwehr unvereinbar sei. Au\u00dferdem h\u00e4tten die vernommenen Zeugen best\u00e4tigt, dass der Kl\u00e4ger den L\u00f6schzugf\u00fchrer wiederholt vor versammelter Mannschaft verbal attackiert habe. Auch habe der Kl\u00e4ger angek\u00fcndigt, er und andere Mitglieder des L\u00f6schzuges k\u00e4men nur noch, wenn sie Lust dazu h\u00e4tten. Dem Kl\u00e4ger wurde in diesem Schreiben Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Juli 2011 Vorschl\u00e4ge zu seiner weiteren Verwendung als aktiver Feuerwehrangeh\u00f6riger innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu machen. Bei Nicht\u00e4u\u00dferung werde unterstellt, dass er kein Interesse mehr daran habe, aktiv bei der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten t\u00e4tig zu sein.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 24. Juli 2011 wies der Kl\u00e4ger den Vorwurf zur\u00fcck, er gef\u00e4hrde die Einsatzbereitschaft des L\u00f6schzugs. Richtig sei, dass er den L\u00f6schzugf\u00fchrer f\u00fcr nicht f\u00e4hig halte, einen L\u00f6schzug zu leiten. Diese Aussage lasse sich belegen, weil in verschiedenen Eins\u00e4tzen Kr\u00e4fte des L\u00f6schzugs grob fahrl\u00e4ssig gef\u00e4hrdet worden seien. Er halte es f\u00fcr seine Pflicht, hierauf hinzuweisen, bevor es zu einem Schadenfall komme. Die Vers\u00e4umnisse der L\u00f6schzugf\u00fchrung seien immer wieder aufgezeigt worden. Entsprechende Briefe der Mitglieder des L\u00f6schzugs seien allerdings unbeantwortet geblieben. Die Probleme mit Herrn Z. gebe es schon seit ca. 10 Jahren und nicht erst, seitdem er, der Kl\u00e4ger, dem L\u00f6schzug angeh\u00f6re. Er, der Kl\u00e4ger, sei nicht bereit, das Bauernopfer zu sein, nur weil er in einer deutlichen Art und Weise Missst\u00e4nde aufgedeckt habe. Allerdings sei er gerne bereit, zur L\u00f6sung beizutragen und werde sich deshalb freiwillig bis zur Kl\u00e4rung der ganzen Angelegenheit an keinerlei \u00dcbungen, Eins\u00e4tzen und sonstigen Veranstaltungen des L\u00f6schzugs beteiligen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 1. August 2011 \u00e4u\u00dferte sich der Leiter der Feuerwehr gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger wie folgt: <strong>Bei seiner Anordnung handele es sich nicht um eine Disziplinarma\u00dfnahme, sondern um die Aus\u00fcbung seines personalen Organisationsrechts, denn der Kl\u00e4ger sei nicht von seiner T\u00e4tigkeit als aktiver Feuerwehrangeh\u00f6riger der Freiwilligen Feuerwehr entbunden worden.<\/strong> Er habe die Ma\u00dfnahme nach Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers eingehend begr\u00fcndet.<strong> Letztmalig werde der Kl\u00e4ger zur Herausgabe des Schl\u00fcssels f\u00fcr das Feuerwehrhaus aufgefordert; er habe dort Hausverbot. Er sehe sich auch veranlasst, die pers\u00f6nliche Ausr\u00fcstung des Kl\u00e4gers aus dem Feuerwehrhaus zu entfernen zu lassen.<\/strong><\/p>\n<p>Am 3. August 2011 wurde die Einsatzausr\u00fcstung des Kl\u00e4gers aus dem Feuerwehrhaus entfernt und an die Kleiderkammer \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>Nachdem verschiedene Aufforderungen des Kl\u00e4gers an die Beklagte, ihre Ma\u00dfnahmen zur\u00fcckzunehmen, ohne Erfolg blieben, insbesondere der Leiter der Feuerwehr mit Schreiben vom 10. April 2012 ausdr\u00fccklich mitteilte, dass der Ausschluss aus dem L\u00f6schzug in Anwendung von \u00a7 14 Abs. 2 LVO FF NRW erfolgt sei, weil dem Kl\u00e4ger die pers\u00f6nliche und fachliche Eignung f\u00fcr den Dienst in diesem L\u00f6schzug abhanden gekommen sei und er die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr gef\u00e4hrdet habe, hat der Kl\u00e4ger am 15. Juni 2012 Klage erhoben.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt vor: Aufgrund des angefochtenen Bescheides k\u00f6nne er seine ehrenamtliche T\u00e4tigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr aus\u00fcben. Als Mitarbeiter der Beklagten helfe er zwar &#8211; beschr\u00e4nkt auf seine Arbeitszeit als in der Feuerwache t\u00e4tiger Beamter &#8211; gelegentlich beim L\u00f6schzug 11 der Freiwilligen Feuerwehr aus und unterst\u00fctze im Rahmen dieser T\u00e4tigkeit das im ehrenamtlichen Bereich knappe Personal, indem er w\u00e4hrend seiner Arbeitszeit (d.h. nicht in der Freizeit und an Sonn- und Feiertagen) Eins\u00e4tze im L\u00f6schzug 11 mitfahre. Er sei aber nicht regul\u00e4res Mitglied dieses L\u00f6schzugs. Seine T\u00e4tigkeit dort k\u00f6nne also die Mitgliedschaft im L\u00f6schzug nicht ersetzen, zumal er dort nur als &#8222;einfacher Feuerwehrmann&#8220; und nicht entsprechend seiner feuerwehrtechnischen Qualifikation eingesetzt werde. Dem Ausschluss aus dem L\u00f6schzug komme obendrein eine diskriminierende und stigmatisierende Wirkung zu, da er mitten in &#8230;&#8230;. wohne und die Freiwillige Feuerwehr eine der wenigen wesentlichen Organisationen des Stadtteils sei. In den linksrheinischen Kommunen komme der Freiwilligen Feuerwehr f\u00fcr das soziale Leben eine hohe Bedeutung zu. Die gegenst\u00e4ndliche Verf\u00fcgung beinhalte mit dem Ausschluss aus dem L\u00f6schzug, verbunden mit der Aufforderung, die Arbeitsmittel abzugeben, und dem Hausverbot f\u00fcr das Feuerwehrhaus &#8230;&#8230;&#8230;. zwei Verwaltungsakte. Es handele sich nicht um rein organisationsrechtliche Regelungen, sondern um eine Suspendierung von seiner T\u00e4tigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr. Die verf\u00fcgte Entbindung von der aktiven Mitgliedschaft bedeute faktisch einen zeitlich unbegrenzten Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr. Die LVO FF kenne einen Entzug der aktiven Mitgliedschaft nicht. Es bed\u00fcrfe f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer derartigen Ma\u00dfnahme einer gesetzlichen Grundlage, die es nicht gebe. Im \u00dcbrigen verletze die Entscheidung die Grenzen der pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessensaus\u00fcbung. Aufgrund seiner Beratungs- und Remonstrationspflicht sei er auch zur \u00c4u\u00dferung einer deutlichen Kritik an der L\u00f6schzugf\u00fchrung berechtigt. Es tangiere das Grundrecht der Meinungsfreiheit, wenn ihm untersagt werde, sich dazu zu \u00e4u\u00dfern, ob der L\u00f6schzugf\u00fchrer den Anforderungen des Amtes gerecht werde. Mangels disziplinarisch relevanten Fehlverhaltens bestehe kein Grund f\u00fcr die Anordnung des Hausverbotes. Das ausgesprochene Hausverbot verletze zudem den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger seinen durch die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr grunds\u00e4tzlich gestatteten Zutritt zum Feuerwehrhaus dazu nutzen w\u00fcrde, die Arbeit des L\u00f6schzugs zu behindern.<\/p>\n<p>Zu bem\u00e4ngeln sei ferner, dass bei der &#8222;Zeugenvernehmung&#8220; gezielt nur solche Zeugen ausgew\u00e4hlt worden seien, die der L\u00f6schzugf\u00fchrung &#8222;gut gesonnen&#8220; seien. Ferner leide die Vernehmung an formellen M\u00e4ngeln. Er sei nicht in angemessener Frist und unter Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfristen eingeladen worden. Zudem habe er, als ihm vom Leiter der Feuerwehr der Termin am Nachmittag des 16. Mai 2011 m\u00fcndlich mitgeteilt worden sei, darauf hingewiesen, dass er sich erst mit seinem Rechtsbeistand beraten werde und deshalb so kurzfristig nicht teilnehmen k\u00f6nne. Es sei auch nicht zutreffend, dass er nicht das Gespr\u00e4ch mit der Beh\u00f6rdenleitung \u00fcber seine weitere Verwendung gesucht habe. Auf Nachfrage sei ihm allerdings nur die Pflege des Feuerwehrarchivs angeboten worden, was er abgelehnt habe, weil er diese T\u00e4tigkeit angesichts seiner feuerwehrtechnischen Qualifikation nicht f\u00fcr angemessen halte. Hierbei sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass er als Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes im Amt f\u00fcr Brandschutz als Sachgebietsleiter arbeite. Zudem m\u00fcsse der L\u00f6schzug oftmals unterbesetzt ausr\u00fccken. Soweit er weiterhin Brandsicherheitswachen durchf\u00fchre seien diese nicht Teil seiner ehrenamtlichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr die freiwillige Feuerwehr, sondern stellten eine Nebent\u00e4tigkeit dar. Er werde hierf\u00fcr neben seinem Dienst als Beamter entlohnt und k\u00f6nne sich auch nicht unter Verweis auf sein ehrenamtliches Engagement gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 FSHG von seiner Beamtent\u00e4tigkeit freistellen lassen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der sich mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden erkl\u00e4rt hat, beantragt schrifts\u00e4tzlich,<\/p>\n<p>die Verf\u00fcgung der Beklagten von 15. Juli 2011 aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die sich ebenfalls mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung einverstanden erkl\u00e4rt hat, beantragt schrifts\u00e4tzlich,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend: Nach dem Ergebnis der gegen den Kl\u00e4ger eingeleiteten Untersuchung sei ein Verbleib des Kl\u00e4gers im L\u00f6schzug nicht m\u00f6glich, ohne die Schlagkraft und Einsatzf\u00e4higkeit des L\u00f6schzugs zu gef\u00e4hrden. Deshalb sei er mit sofortiger Wirkung von seiner aktiven Mitgliedschaft im L\u00f6schzug entbunden worden. Zugleich seien die logischerweise verbundenen Folgen angeordnet worden. Von der ihm einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit, Vorschl\u00e4ge zu seiner weiteren Verwendung als aktiver Feuerwehrangeh\u00f6riger innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu machen, habe der Kl\u00e4ger keinen Gebrauch gemacht. Klarzustellen sei, dass der Kl\u00e4ger nicht etwa aus der Freiwilligen Feuerwehr entlassen worden sei. Vielmehr handele es sich bei der getroffenen Ma\u00dfnahme um eine innerdiensfliche Funktions\u00e4nderung. Der Kl\u00e4ger sei weiterhin aktiver freiwilliger Feuerwehrmann der Beklagten. Er versehe nach wie vor Dienst im L\u00f6schzug 11 und habe in der Zeit seit dem 15. Juli 2011 insgesamt 60 Brandsicherheitswachen wahrgenommen und an 18 Eins\u00e4tzen des L\u00f6schzugs 11 teilgenommen. Der Kl\u00e4ger habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten oder gar auf eine ganz bestimmte T\u00e4tigkeit an einem Ort seiner Wahl. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers stehe auch nicht die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben eines bestimmten L\u00f6schzugs im Vordergrund der T\u00e4tigkeit eines Mitglieds in der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten. Die T\u00e4tigkeit diene nicht der Befriedigung pers\u00f6nlicher Bed\u00fcrfnisse, sondern dem Dienst an der Allgemeinheit durch Erf\u00fcllung der eigentlichen Aufgaben, die in \u00a7 1 Abs. 1 FSHG niedergelegt seien. Unzutreffend sei auch die Behauptung des Kl\u00e4gers, er habe keine Gelegenheit gehabt, an der Vernehmung der Zeugen teilzunehmen. Vielmehr habe er BAR Sch. gegen\u00fcber erkl\u00e4rt, er verzichte auf eine Teilnahme an der Zeugenvernehmung. Dies sei auch so im Protokoll vermerkt, und vom Kl\u00e4ger zun\u00e4chst nicht ger\u00fcgt worden, obwohl er eine Kopie des Protokolls erhalten habe. Die Behauptung, es seien gezielt nur der L\u00f6schzugf\u00fchrung gut gesonnene Zeugen ausgesucht worden, sei falsch und reine Polemik. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kl\u00e4ger auch um Terminaufschub des kurzfristig anberaumten Termins wegen Beratungsbedarf mit dem Rechtsbeistand gebeten. Die vom Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrten Brandsicherheitswachen, die zu 95% in die Zeit au\u00dferhalb der regul\u00e4ren Arbeitszeit fielen, erfolgten nicht als Teil seiner hauptamtlichen T\u00e4tigkeit als Beamter. Es sei ihm auch keine entsprechende Nebent\u00e4tigkeitsgenehmigung erteilt worden. Diese Aktivit\u00e4ten nehme er als freiwilliger Feuerwehrmann weiterhin wahr. Es handele sich um eine Pflichtaufgabe f\u00fcr aktive Angeh\u00f6rige der Freiwilligen Feuerwehr. Soweit ein gesellschaftlicher Ausschluss und das erteilte Hausverbot beanstandet w\u00fcrden, sei darauf zu verweisen, dass es sich um einen Dienst in der Feuerwehr und nicht um einen Dienst in der &#8222;Feierwehr&#8220; handele. Es gebe keinen dienstlichen Grund, aus dem er das Feuerwehrhaus betreten m\u00fcsse, denn er sei kein Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes, sondern mit Verwaltungsaufgaben betraut. Im \u00dcbrigen habe der Kl\u00e4ger bis zur Kl\u00e4rung der Angelegenheit freiwillig auf die Teilnahme an \u00dcbungen, Eins\u00e4tzen und sonstigen Veranstaltungen des L\u00f6schzugs\u00a0 verzichtet. Der Kl\u00e4ger gestehe zudem selbst ein, den Schl\u00fcssel zum Feuerwehrhaus weiterhin rechtswidrig vorzuenthalten. Das Verbot, das Feuerwehrhaus und das dortige Grundst\u00fcck zu betreten, werde allerdings insoweit aufgehoben, als der Kl\u00e4ger nunmehr geltend gemacht habe, an einer am 21.09.2012 dort stattfindenden Hochzeitsfeier, zu der er eingeladen worden sei, teilzunehmen. Im Nachgang zum gerichtlichen Er\u00f6rterungstermin k\u00f6nne mitgeteilt werden, dass der L\u00f6schzug P seine Bereitschaft erkl\u00e4rt habe, den Kl\u00e4ger aufzunehmen. Dar\u00fcber hinaus bestehe nach wie vor auch die M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Kl\u00e4ger, eine Funktion zur besonderen Verwendung (zbV) zu \u00fcbernehmen. Eine R\u00fcckf\u00fchrung in den L\u00f6schzug komme jedoch nicht in Betracht. In dem Angebot, in Zukunft im L\u00f6schzug P und \/ oder in der Funktion zb\\\/ Dienst zu versehen, werde die letzte Chance einer Zusammenarbeit mit dem Kl\u00e4ger gesehen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge der Beklagten erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht entscheidet gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/101.html\" title=\"&sect; 101 VwGO [Grundsatz der m&uuml;ndlichen Verhandlung]\">\u00a7 101 Abs. 2 VwGO<\/a> im Einverst\u00e4ndnis mit den Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung.<\/p>\n<p>Der gestellte Klageantrag bedarf zun\u00e4chst der Auslegung. Dabei ist aufgrund des Akteninhalts und der \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers sowie seines Prozessbevollm\u00e4chtigten im Er\u00f6rterungstermin vom 21. Februar 2014 davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger weiterhin im L\u00f6schzug 17 eingesetzt werden und das Feuerwehrgeb\u00e4ude betreten d\u00fcrfen m\u00f6chte und dass er au\u00dferdem erstrebt, seine Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde nicht zur\u00fcckgeben m\u00fcssen. Mithin soll die Verf\u00fcgung vom 15. Juli 2011 insoweit angegriffen werden, als der Kl\u00e4ger durch sie mit sofortiger Wirkung von seiner aktiven Mitgliedschaft im L\u00f6schzug entbunden sowie aufgefordert wird, den Alarmempf\u00e4nger, den Schl\u00fcssel vom Feuerwehrhaus und die pers\u00f6nliche Ausr\u00fcstung in der Kleiderkammer abzugeben, und soweit ihm au\u00dferdem untersagt wird, das Feuerwehrhaus und das dortige Grundst\u00fcck zu betreten bzw. dort abgestellte Fahrzeuge der Feuerwehr zu besetzen bzw. zu nutzen. Hingegen will sich der Kl\u00e4ger ersichtlich nicht gegen die f\u00fcr ihn g\u00fcnstige Entscheidung des Leiters der Feuerwehr der Beklagten wenden, von Disziplinarma\u00dfnahmen ihm gegen\u00fcber abzusehen.<\/p>\n<p><strong>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg er\u00f6ffnet.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Da durch die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ein \u00f6ffentlich-rechtliches Dienstverh\u00e4ltnis zwischen dem Tr\u00e4ger des Feuerschutzes und dem Bewerber begr\u00fcndet wird,<\/strong><\/p>\n<p>Schneider, LVO FF, Kommentar, 3. Auflage 2008, \u00a7 1 Anm. 2.3.2,<\/p>\n<p><strong>ist der Streit \u00fcber die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr und \u00fcber daraus resultierende Rechte und Pflichten ebenfalls \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur, so dass der Verwaltungsrechtsweg gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/40.html\" title=\"&sect; 40 VwGO [Verwaltungsrechtsweg]\">\u00a7 40 VwGO<\/a> er\u00f6ffnet ist.<\/strong> Die R\u00fcckgabe der Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde ist in diesem Zusammenhang ein Annex bzw. eine notwendige Folge und deshalb ebenfalls eine Ma\u00dfnahme auf dem Gebiet des \u00f6ffentlichen Rechts.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des verf\u00fcgten Hausverbotes gilt: F\u00fcr die Frage, ob ein derartiges Hausverbot dem \u00f6ffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist ma\u00dfgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot pr\u00e4gen.<\/p>\n<p>Vgl. zur Abgrenzung auch Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 08. Oktober 1997 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=25%20B%202208\/97\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1997 - 25 B 2208\/97: Hausverbot f&uuml;r Doktorand - &sect; 40 VwGO\">25 B 2208\/97<\/a> -juris.<\/p>\n<p>Mit dem Hausverbot wird &#8211; jedenfalls auch &#8211; der bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Gebrauch der \u00f6ffentlichen Einrichtung &#8222;Feuerwehrhaus&#8220; untersagt. Deshalb ist, jedenfalls dann, wenn der Gebrauch der Einrichtung durch den vorn Hausverbot Betroffenen nicht ausschlie\u00dflich au\u00dferhalb ihrer Zweckbestimmung erfolgt, in der Sache zu pr\u00fcfen, durch welche Rechtsnormen der bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Gebrauch der Einrichtung durch den von dem Hausverbot Betroffenen geregelt ist. <strong>Der bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Gebrauch des Feuerwehrgeb\u00e4udes und der Feuerwehrfahrzeuge ist dem \u00f6ffentlichen Recht zuzuordnen.<\/strong> Vorliegend trifft das Hausverbot den Kl\u00e4ger zwar sowohl in seinem Privatbereich als auch dienstlich. Hierbei steht jedoch im Vordergrund, dass der Kl\u00e4ger das Grundst\u00fcck zu dienstlichen Zwecken nicht mehr betreten darf, weil es gerade im Rahmen der dienstlichen (ehrenamtlichen) T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers immer wieder zu Auseinandersetzungen mit der L\u00f6schzugf\u00fchrung kam. F\u00fcr private Zwecke hingegen ist ihm die Nutzung sogar ausnahmsweise erlaubt worden. <strong>Das Hausverbot ist mithin \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur.<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft. Die angefochtene Verf\u00fcgung stellt sich in Bezug auf die darin getroffenen Anordnungen jeweils als hoheitliche Ma\u00dfnahme einer Beh\u00f6rde zur Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Au\u00dfenwirkung, m.a.W. als Verwaltungsakt im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes\">\u00a7 35 VwVfG<\/a> NRW dar. Insbesondere fehlt es nicht an der unmittelbaren Au\u00dfenwirkung der Ma\u00dfnahme.<\/p>\n<p><strong>Die ehrenamtlich t\u00e4tigen Angeh\u00f6rigen der Freiwilligen Feuerwehr stehen zur Gemeinde als deren Tr\u00e4ger in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis eigener Art, auf das wegen der vergleichbaren Interessenlage die zum Beamtenrecht entwickelten Grunds\u00e4tze entsprechende Anwendung finden.<\/strong><\/p>\n<p>OVG Brandenburg, Beschluss vom 0212.2004 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20B%20267\/04\" title=\"OVG Brandenburg, 02.12.2004 - 4 B 267\/04: &Ouml;ffentlich-rechtliches Dienstverh&auml;ltnis eigener Art; ...\">4 B 267\/04<\/a> &#8211; juris; OVG NRW, Beschluss vom<br \/>\n26.03.2004 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=21%20B%202399\/03\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2004 - 21 B 2399\/03: Verwaltungsrechtliche Qualifizierung der Re...\">21 B 2399\/03<\/a> \u2014 Juris, OVG Luneburg, Beschluss vom 2501.2001 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20M%204402\/00\" title=\"OVG Niedersachsen, 25.01.2001 - 11 M 4402\/00: Suspendierung eines Mitglieds der Freiwilligen Fe...\">11 M 4402\/00<\/a> &#8211;<br \/>\n<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR%202001,%20419\" title=\"NVwZ-RR 2001, 419 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">NVwZ-RR 2001, 419<\/a>.<\/p>\n<p>Der Rechtscharakter einer Personalma\u00dfnahme der Freiwilligen Feuerwehr ist anhand der beamtenrechtlichen Grunds\u00e4tze zur Differenzierung zwischen \u00c4nderungen des Amtes im statusrechtlichen, im abstrakt-funktionellen sowie im konkret-funktionellen Sinne zu bestimmen. Eine \u00fcber innerorganisatorische Wirkungen hinausgehende Au\u00dfenwirkung und damit Verwaltungsaktcharakter ist dementsprechend regelm\u00e4\u00dfig nur solchen Ma\u00dfnahmen beizumessen, die das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr in seiner mitgliedschaftlichen Rechtsstellung betreffen. Wenn hingegen ausschlie\u00dflich der Dienstposten des Betroffenen \u00c4nderungen erf\u00e4hrt, z.B. wenn dem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr lediglich bestimmte Funktionen \u00fcbertragen oder entzogen werden, handelt es sich um eine der beamtenrechtlichen Umsetzung vergleichbare Ma\u00dfnahme, der es an einer Au\u00dfenwirkung fehlt.<\/p>\n<p>S\u00e4chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Mai 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2065\/13\" title=\"2 B 65\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 B 65\/13<\/a> &#8211; juris.<\/p>\n<p>Namentlich kommt der Entbindung vom Einsatz in einer bestimmten L\u00f6schgruppe unter Zuordnung zu einer anderen L\u00f6schgruppe derselben Gemeinde keine Au\u00dfenwirkung im Sinne eines Verwaltungsaktes zu. Eine derartige Personalma\u00dfnahme l\u00e4sst insgesamt das statusrechtliche Amt des Betroffenen wie dessen Amt im abstrakt-funktionellen Sinne (Feuerwehrmann der Gemeinde &#8230;) unber\u00fchrt. Bleibt der Betroffene weiterhin zur Teilnahme an Eins\u00e4tzen. \u00dcbungen und Lehrg\u00e4ngen berechtigt, so wird im Wege der beamtenrechtlich als Umsetzung zu qualifizierenden Ma\u00dfnahme,<\/p>\n<p>vgl. dazu BVerwG. Urteil vom 22 Mai 1960 &#8211; 2 0 30\/78 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%2060,%20144\" title=\"BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78: Kreisoberamtsrat - &sect; 42 VwGO, &sect; 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamt...\">BVerwGE 60, 144<\/a>, 146<\/p>\n<p>nur sein Amt im konkret-funktionellen Sinne, d.h. der von ihm wahrzunehmende Dienstposten, betroffen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall geht jedoch die getroffene Ma\u00dfnahme \u00fcber diese Wirkung hinaus.<\/p>\n<p>Durch die streitige Ma\u00dfnahme vom 15. Juli 2011 wird der Kl\u00e4ger zwar nicht aus der Freiwilligen Feuerwehr oder vom aktiven Dienst darin insgesamt ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Zur Qualifizierung der Entbindung eines Angeh\u00f6rigen der Freiwilligen Feuerwehr vom Einsatz- und Ausbildungsdienst als Verwaltungsakt vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2004 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=21%20B%202399\/03\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2004 - 21 B 2399\/03: Verwaltungsrechtliche Qualifizierung der Re...\">21 B 2399\/03<\/a> &#8211; Juris und VG D\u00fcsseldorf. Urteil vom 27. Juli 2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=26%20K%202388\/09\" title=\"VG D&uuml;sseldorf, 27.07.2010 - 26 K 2388\/09: Keine regelm&auml;&szlig;ige Untersuchung von freiwilligen Feuer...\">26 K 2388\/09<\/a> &#8211; juris.<\/p>\n<p>Jedoch wird durch die verf\u00fcgte Entbindung des Kl\u00e4gers von der aktiven Mitgliedschaft im L\u00f6schzug Y unmittelbar in wesentlicher Weise in den Kernbereich seiner pers\u00f6nlichen Rechts- und Pflichtenstellung eingegriffen. <strong>Der aktive Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr wird im Kern durch die Verpflichtung, aber auch Berechtigung zur Teilnahme an Eins\u00e4tzen, \u00dcbungen und Lehrg\u00e4ngen gepr\u00e4gt<\/strong> (vgl. \u00a7 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes \u00fcber den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S.122). Diese Berechtigung wird dem Kl\u00e4ger durch die Verf\u00fcgung vom 15. Juli 2011 entzogen. Da der Kl\u00e4ger vom aktiven Dienst und mithin von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst in einem bestimmten L\u00f6schzug entbunden wurde, ohne dass ihm anstelle dieser bisher zugewiesenen Aufgaben eine andere Aufgabe zugewiesen wurde, handelt es sich bei dieser Ma\u00dfnahme eben nicht um einen blo\u00dfen innerorganisatorischen Akt im Sinne einer Umsetzung oder einer Dienstposten\u00e4nderung durch Entzug eines bestimmten Aufgabenkreises. Vielmehr bleibt es dem Kl\u00e4ger ausweislich der Verf\u00fcgung vom 15. Juli 2011 \u00fcberlassen, &#8222;Vorschl\u00e4ge&#8220; zu seiner weiteren Verwendung als aktiver Feuerwehrangeh\u00f6riger innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu machen. Hierdurch l\u00e4sst die Beklagte erkennen, selbst davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger aufgrund der streitigen Verf\u00fcgung mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres faktisch vom aktiven Feuerwehrdienst ausgeschlossen wird, ihm also keine Aufgabe im aktiven Feuerwehrdienst mehr zugewiesen ist. Diese Wirkung der Verf\u00fcgung wird auch dadurch verdeutlicht, dass der Kl\u00e4ger aufgefordert wird, seine Einsatzausr\u00fcstung an die Kleiderkammer zur\u00fcckzugeben. Ob der Kl\u00e4ger &#8211; beschr\u00e4nkt auf seine Arbeitszeit in der Feuerwache &#8211; wie bisher mit einem anderen L\u00f6schzug (hier L\u00f6schzug 11 im Ausr\u00fcckbezirk seines Besch\u00e4ftigungsortes) an Eins\u00e4tzen tats\u00e4chlich teilgenommen hat und teilnimmt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn diese Aufgabe ist ihm nicht anstelle der aktiven Mitgliedschaft im L\u00f6schzug zugewiesen. Der Kl\u00e4ger ist eben nicht dem L\u00f6schzug 11 unter Anrechnung auf dessen Sollst\u00e4rke zugeordnet worden, denn nach dem Vortrag der Beklagten bestehen erhebliche Einw\u00e4nde der L\u00f6schzugf\u00fchrung 11 gegen die Aufnahme des Kl\u00e4gers. Dieser soll gerade nicht regul\u00e4res Mitglied des L\u00f6schzuges 11 werden.<\/p>\n<p><strong>Die mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst des L\u00f6schzuges verbundene Aufforderung. die Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde zur\u00fcckzugeben, greift angesichts der Verpflichtung eines Angeh\u00f6rigen der Freiwilligen Feuerwehr, angemessene Schutzkleidung nach DIN EN 469 (vgl. \u00a7 12 der Unfallverh\u00fctungsvorschrift &#8222;Feuerwehren&#8220; &#8211; GUV VC 53 &#8211; vom Mai 1989 in der Fassung vom Januar 1997) sowie Dienstkleidung zu tragen (Regelung \u00fcber die einheitliche Dienstkleidung der Feuerwehren, des Instituts der Feuerwehr NRW und der Aufsichtsbeh\u00f6rden des Landes Nordrhein-Westfalen gem\u00e4\u00df RdErl. d. Innenministeriums v. 7.4.2009 &#8211; 74 &#8211; 52.07.03 &#8211; ) ebenfalls in den Kernbereich der Rechte- und Pflichtenstellung des Kl\u00e4gers ein. Auch diese Ma\u00dfnahme stellt deshalb einen Verwaltungsakt dar.<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. auch Schneider a.a.O., \u00a7 22 anm.18.2, wonach die R\u00fcckgabe der erhaltenen Ausr\u00fcstung durch Verwaltungsakt veranlasst werden kann.<\/p>\n<p>Ebenso handelt es sich bei dem gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger ausgesprochenen Hausverbot &#8211; das als solches durch das Schreiben des Leiters der Feuerwehr vom 1. August 2011 noch einmal bekr\u00e4ftigt wurde &#8211; um einen Verwaltungsakt im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/35.html\" title=\"&sect; 35 BVwVfG: Begriff des Verwaltungsaktes\">\u00a7 35 VwVfG<\/a> NRW.<\/p>\n<p>Zum Hausverbot als Verwaltungsakt: Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Februar 1963 &#8211; 2 A 840\/62 &#8211; juris.<\/p>\n<p>Mangels Rechtsbehelfsbelehrung wurde durch die Zustellung der angefochtenen Verf\u00fcgung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/58.html\" title=\"&sect; 58 VwGO [Rechtsbehelfsbelehrung]\">\u00a7 58 Abs. 1 VwGO<\/a> die Klagefrist des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/74.html\" title=\"&sect; 74 VwGO [Klagefrist]\">\u00a7 74 Abs. 1 VwGO<\/a> nicht in Gang gesetzt. Vielmehr ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/58.html\" title=\"&sect; 58 VwGO [Rechtsbehelfsbelehrung]\">\u00a7 58 Abs. 2 VwGO<\/a> die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zul\u00e4ssig. Diese Frist hat der Kl\u00e4ger eingehalten.<\/p>\n<p><strong>Die Klage ist auch begr\u00fcndet. Die angefochtene Verf\u00fcgung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kl\u00e4ger in seinen Rechten, vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/113.html\" title=\"&sect; 113 VwGO [Tenor, Fortsetzungsfeststellungsantrag]\">\u00a7 113 Abs. 1 S. 1 VwGO<\/a>.<\/strong><\/p>\n<p><strong>F\u00fcr einen Ausschluss aus dem L\u00f6schzug gibt es keine Erm\u00e4chtigungsgrundlage.<\/strong><\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr den Ausschluss vom Einsatzdienst im L\u00f6schzug kann nicht \u00a7 8 der Verordnung \u00fcber die Laufbahn der ehrenamtlichen Angeh\u00f6rigen der Freiwilligen Feuerwehr vom 1. Februar 2002 (LVO FF) sein. Nach dieser Bestimmung ist eine Beurlaubung (vom aktiven Dienst) aus wichtigem Grund durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr befristet m\u00f6glich.<\/p>\n<p>OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2011 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=8%20A%202020\/10\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2011 - 8 A 2020\/10: Ausschluss eines ehrenamtlichen Angeh&ouml;rigen ...\">8 A 2020\/10<\/a> -juris<\/p>\n<p>Die Beurlaubung ist als eine Vorstufe zum Ausscheiden aus dem aktiven Dienst gem\u00e4\u00df \u00a7 6 LVO FF und zum Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr gem\u00e4\u00df \u00a7 22 LVO FF anzusehen.<\/p>\n<p>OVG NRW, Beschluss vom 26. Marz 2004 -21 B 2399103 -juris<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 8 LVO FF erfasst jede auf einen vor\u00fcbergehenden Zeitraum gerichtete Unterbrechung des Dienstes, unabh\u00e4ngig davon, ob sie vom Betroffenen beantragt oder ohne entsprechenden Antrag vom Wehrf\u00fchrer verf\u00fcgt wurde. Eine in diesem Sinne &#8222;befristete&#8220; Beurlaubung kommt auch dann in Betracht, wenn der Ausschluss bis zum Eintritt einer aufl\u00f6senden Bedingung gelten soll.<\/p>\n<p>OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2011 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=8%20A%202020\/10\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2011 - 8 A 2020\/10: Ausschluss eines ehrenamtlichen Angeh&ouml;rigen ...\">8 A 2020\/10<\/a> -juris<\/p>\n<p>Hier ist aber gerade kein vor\u00fcbergehender Zeitraum in Gestalt einer Befristung oder eine aufl\u00f6sende Bedingung verf\u00fcgt worden. Daran \u00e4ndert auch der in der Verf\u00fcgung enthaltene Nachsatz nichts, dem Kl\u00e4ger werde Gelegenheit gegeben, bis zum 31. Juli 2011 Vorschl\u00e4ge zu seiner weiteren Verwendung als aktiver Feuerwehrangeh\u00f6riger innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu machen. Ein solcher vom Kl\u00e4ger zu unterbreitender Vorschlag stellte weder eine Befristung noch eine aufl\u00f6sende Bedingung dar, weil sich die Beklagte ersichtlich eine Pr\u00fcfung dieses Vorschlags vorbehalten will, der Vorschlag mithin nicht zwingend zu einer Beendigung der Entbindung vom aktiven Dienst f\u00fchren musst.<\/p>\n<p>Die streitige Ma\u00dfnahme findet ihre Rechtsgrundlage auch nicht in \u00a7 14 Abs. 2 LVO FF. Nach dieser Vorschrift bestimmt die Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach Eignung, Bef\u00e4higung und fachlichen Leistungen. Dieser trifft also &#8211; nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen &#8211; die Entscheidung dar\u00fcber, welche konkrete Funktion das einzelne Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr aus\u00fcbt. Bestimmte Funktionen sind teils gesetzlich vorgeschrieben (z.B. Sprecher, Sicherheitsbeauftragter), teils in der LVO FF erw\u00e4hnt (z. B. Fachberater, Jugendfeuerwehrwart). In der zur LVO FF ergangenen Anlage 3 sind sog. Funktionsabzeichen gelistet, wobei diese Aufz\u00e4hlung nicht abschlie\u00dfend ist, weil die Bestimmung einzelner Funktionen Ausdruck der Personalhoheit des Leiters der Feuerwehr ist. Diesem obliegt es, Funktionen einzurichten bzw. zu besetzen.<\/p>\n<p>Vgl Schneider, LVOFFa.a.O., \u00a714 Anm. 1.22 ff.<\/p>\n<p>Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 &#8211; FwDV 2 kennt deshalb \u00fcber die vorgenannten Funktionen hinaus u.a. die Truppmannfunktion, welche die Bef\u00e4higung zur \u00dcbernahme von grundlegenden T\u00e4tigkeiten im L\u00f6sch- und Hilfeleistungseinsatz voraussetzt, die Truppf\u00fchrerfunktion, den Maschinisten, den Atemschutzger\u00e4tewart. den Einsatzleiter und den Verbandsf\u00fchrer. Allgemein bestimmt Ziff. 1 .4 der FwDV 2, dass die Feuerwehrangeh\u00f6rigen, die eine Funktion aus\u00fcben, die entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben m\u00fcssen. Anerkannt ist zudem eine Funktion zur besonderen Verwendung (zbV).<\/p>\n<p>Schneider a.a.O., \u00a7 14 Anm. 1.10.<\/p>\n<p><strong>Vorliegend hat der Leiter der Feuerwehr mit der angefochtenen Verf\u00fcgung aber keine Bestimmung \u00fcber die Funktion des Kl\u00e4gers getroffen. Er hat ihm auch nicht etwa eine Funktion im Sinne des \u00a7 14 Abs. 2 LVO entzogen, sondern er hat den Kl\u00e4ger vom aktiven Einsatzdienst schlechthin entbunden.<\/strong> Soweit die Beklagte geltend macht, dem Kl\u00e4ger sei eine Funktion zbV zugewiesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies aus der angefochtenen Verf\u00fcgung nicht ersichtlich ist. Stattdessen wird der Kl\u00e4ger in dieser Verf\u00fcgung dazu angehalten, zu seiner weiteren Verwendung erst Vorschl\u00e4ge machen. Letztlich geht der (fr\u00fchere) Leiter der Feuerwehr, BAR, in seinem zur Gerichtsakte gereichten Schreiben vom 24.03.2014 ebenfalls davon aus, dass die Funktion &#8222;zbV&#8220; dem Kl\u00e4ger nicht zugewiesen ist, weil er hierin n\u00e4mlich ausf\u00fchrt, es bestehe &#8222;nach wie vor die M\u00f6glichkeit f\u00fcr Herrn K., die Funktion zbV &#8230; zu \u00fcbernehmen.&#8220; <strong>Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die Funktion zbV keine Funktion ohne Verwendung sein kann.<\/strong> Dass der Kl\u00e4ger weiterhin mit Brandsicherheitswachen beauftragt worden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil die \u00dcbernahme von Brandsicherheitswachen eine Pflicht jedes Feuerwehrangeh\u00f6rigen ist.<\/p>\n<p>Vgl. Schneider, a.a.O., \u00a7 1 LVO FF Anm. 2.5.2 und 4.2.1<\/p>\n<p>Eine andere Rechtsgrundlage f\u00fcr die verf\u00fcgte Entbindung von der aktiven Mitgliedschaft im L\u00f6schzug ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Ma\u00dfnahme kann auch dann keinen rechtlichen Bestand haben, wenn sie sich entgegen der obigen Ausf\u00fchrungen nicht als Verwaltungsakt, sondern als &#8222;Umsetzung&#8220; oder als ein der Umsetzung vergleichbarer innerorganisatorischer Akt darstellen sollte, und es insofern einer ausdr\u00fccklichen Erm\u00e4chtigungsgrundlage nicht bed\u00fcrfte. Ma\u00dfnahmen, auch wenn sie nicht dazu bestimmt sind, Au\u00dfenwirkung zu entfalten, k\u00f6nnen sich im Einzelfall doch als Verletzung der individuellen Rechtssph\u00e4re auswirken und mit dieser Begr\u00fcndung dem Verwaltungsgericht unterbreitet werden,<\/p>\n<p>BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2030\/78\" title=\"BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78: Kreisoberamtsrat - &sect; 42 VwGO, &sect; 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamt...\">2 C 30\/78<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%2060,%20144\" title=\"BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78: Kreisoberamtsrat - &sect; 42 VwGO, &sect; 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamt...\">BVerwGE 60, 144<\/a>.<\/p>\n<p>Der Beamte hat grunds\u00e4tzlich allerdings &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; keinen Anspruch auf unver\u00e4nderte und ungeschm\u00e4lerte Aus\u00fcbung des ihm \u00fcbertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine \u00c4nderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Ma\u00dfnahmen nach Ma\u00dfgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten ver\u00e4ndern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten \u00fcbertragenen Amtes, wie z.B. der Vorgesetztenfunktion, Bef\u00f6rderungsm\u00f6glichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der \u00c4nderung des Aufgabenbereichs einschr\u00e4nkende Wirkung zu.<\/p>\n<p>BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2041\/89\" title=\"BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89: Beamtenrecht - &Auml;nderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Di...\">2 C 41\/89<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%2089,%20199\" title=\"BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89: Beamtenrecht - &Auml;nderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Di...\">BVerwGE 89, 199<\/a> m.w.N.<\/p>\n<p>Die Ermessenserw\u00e4gungen des Dienstherrn k\u00f6nnen daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch ma\u00dfgebend gepr\u00e4gt sind.<\/p>\n<p>BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2030\/78\" title=\"BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78: Kreisoberamtsrat - &sect; 42 VwGO, &sect; 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamt...\">2 C 30\/78<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%2060,%20144\" title=\"BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78: Kreisoberamtsrat - &sect; 42 VwGO, &sect; 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamt...\">BVerwGE 60, 144<\/a> m.w.N.; Urteil vom 26. November 1987-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2053.86\" title=\"BVerwG, 26.11.1987 - 2 C 53.86: Beamtenrecht - Nichtraucherschutz - Umsetzung\">2 C 53.86<\/a> &#8211; D\u00d6D 1988, 115.<\/p>\n<p>Sonach bleibt die Pr\u00fcfung grunds\u00e4tzlich darauf beschr\u00e4nkt, ob die Gr\u00fcnde des Dienstherrn seiner tats\u00e4chlichen Einsch\u00e4tzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder ma\u00dfgebend mit auf anderen Beweggr\u00fcnden beruhende Entscheidung zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1985 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%204.83\" title=\"BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 4.83: Rechtsnatur und Voraussetzungen der Wiedereinberufung eines in d...\">2 C 4.83<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ%201985,%20416\" title=\"BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 4.83: Rechtsnatur und Voraussetzungen der Wiedereinberufung eines in d...\">NVwZ 1985, 416<\/a>; vom 26. November 1987 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2053.86\" title=\"BVerwG, 26.11.1987 - 2 C 53.86: Beamtenrecht - Nichtraucherschutz - Umsetzung\">a.a.O.<\/a> sowie vom 31. Mai 1990 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2016.89\" title=\"BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89: Dienstpostenbewertung - Planstelle - Bef&ouml;rderungsanspruch - Hau...\">2 C 16.89<\/a> &#8211; Buchholz 237.6 \u00a7 14 Nr. 1,<\/p>\n<p>oder ob sie aus anderen Gr\u00fcnden willk\u00fcrlich sind.<\/p>\n<p><strong>Eine Umsetzung ist demnach ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gr\u00fcnden oder einer unzureichenden Abw\u00e4gung betroffener Belange beruht.<\/strong><\/p>\n<p>BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%208\/09\" title=\"2 A 8\/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 A 8\/09<\/a> &#8211; juris m.w.N.<\/p>\n<p>Auch die \u00c4nderung des dem Beamten \u00fcbertragenen Dienstpostens steht grunds\u00e4tzlich im Ermessen des Dienstherrn. Der Beamte hat, selbst wenn ihm leitende Funktionen entzogen werden, regelm\u00e4\u00dfig nur einen Anspruch auf fehlerfreie Handhabung des Ermessens. Beispielsweise kann eine Organisations\u00e4nderung innerhalb der Beh\u00f6rde die \u00c4nderung oder Einschr\u00e4nkung des Dienstpostens als sachlicher Grund rechtfertigen. Ein sachlicher Grund liegt auch dann vor, wenn die Aufgabenerledigung auf dem bisherigen Dienstposten durch den Amtswalter nicht in ausreichendem Ma\u00dfe gew\u00e4hrleistet und der Dienstbetrieb dadurch beeintr\u00e4chtigt ist. Der Dienstherr handelt in aller Regel nicht sachwidrig, wenn er eine Beeintr\u00e4chtigung des f\u00fcr die reibungslose Zusammenarbeit erforderlichen Vertrauens in die Integrit\u00e4t und die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung dienstlicher Pflichten zum Anlass f\u00fcr eine Umsetzung nimmt. Die pflichtgem\u00e4\u00dfe Aus\u00fcbung von Ermessen erfordert aber eine gleichm\u00e4\u00dfig ge\u00fcbte Verwaltungspraxis der Reaktion auf Verletzungen dienstlicher Pflichten, die sowohl der Bedeutung der verletzten Pflicht als auch den konkreten Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalles ausgewogen Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 a.a.O.<\/p>\n<p><strong>Ausgehend von diesen allgemeinen Erw\u00e4gungen ist die konkret gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger ergriffene Ma\u00dfnahme ermessensfehlerhaft und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/strong><\/p>\n<p>Soweit die Beklagte ihre Entscheidung damit begr\u00fcndet, die massiven St\u00f6rungen zwischen dem Kl\u00e4ger und der L\u00f6schzugf\u00fchrung L aufgrund der vom Kl\u00e4ger get\u00e4tigten verbalen Attacken gef\u00e4hrdeten die Einsatzbereitschaft des L\u00f6schzuges Y, vermag dies die getroffene Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Allerdings trifft den Beamten &#8211; auch den Ehrenbeamten &#8211; in Bezug auf Meinungs\u00e4u\u00dferungen eine M\u00e4\u00dfigungspflicht auch und erst Recht bei Kritik am Vorgesetzten. Er hat Gehorsam und Zur\u00fcckhaltung gegen\u00fcber dem Vorgesetzten auch dann zu wahren, wenn er mit den getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist<\/p>\n<p>BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Juni 2006 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%201780\/04\" title=\"BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvR 1780\/04: Zul&auml;ssigkeit einer Wohnungsdurchsuchung in einem Dienstordn...\">2 BvR 1780\/04<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ%202006,%20S.%201282\" title=\"BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvR 1780\/04: Zul&auml;ssigkeit einer Wohnungsdurchsuchung in einem Dienstordn...\">NVwZ 2006, S. 1282<\/a>; BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%201047\/06\" title=\"BVerfG, 20.09.2007 - 2 BvR 1047\/06: Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit einer Missbilligung aufgrund von &Auml;u&szlig;er...\">2 BvR 1047\/06<\/a> &#8211; juris.<\/p>\n<p>Dennoch verletzt die von der Beklagten verf\u00fcgte Ma\u00dfnahme den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Sie ist weder erforderlich noch angemessen. Dem Kl\u00e4ger verbleibt n\u00e4mlich aufgrund der Verf\u00fcgung vom 15. Juli 2011 kein angemessener Aufgabenbereich innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr. Damit geht die Ma\u00dfnahme in ihrer Wirkung gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger \u00fcber das hinaus, was erforderlich w\u00e4re, um das bezweckte Ziel &#8211; die Einsatzbereitschaft des L\u00f6schzugs Y sicherzustellen &#8211; zu erreichen. Zur Erreichung dieses Ziels h\u00e4tte es eine f\u00fcr den Kl\u00e4ger weitaus weniger einschneidende Ma\u00dfnahme dargestellt, wenn er einem andern L\u00f6schzug zugeordnet worden w\u00e4re. Stattdessen ist der Kl\u00e4ger vom aktiven Dienst in einem L\u00f6schzug ohne Zuweisung einer neuen Verwendung ausgeschlossen worden. Die Erforderlichkeit dieser weitgehenden Aufgabenentbindung hat die Beklagte nicht schl\u00fcssig darzulegen vermocht. Der Leiter der Feuerwehr hat die M\u00f6glichkeit, den Kl\u00e4ger einem der acht anderen ehrenamtlichen L\u00f6schz\u00fcge der Feuerwehr zuzuweisen, vor Erlass der streitgegenst\u00e4ndlichen Verf\u00fcgung nicht in Betracht gezogen, geschweige denn gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>Selbst wenn sich die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung richten sollte, so ist dieser Fehler nicht etwa im Nachhinein dadurch geheilt worden, dass die Pr\u00fcfung infolge des gerichtlichen Er\u00f6rterungstermins vom 21. Februar 2014 nachgeholt und dem Kl\u00e4ger durch den Schriftsatz vom 27. M\u00e4rz 2014 mitgeteilt worden ist, der L\u00f6schzug habe seine Bereitschaft erkl\u00e4rt, den Kl\u00e4ger aufzunehmen. Es gen\u00fcgt keineswegs, den Kl\u00e4ger aufzufordern, sich zu erkl\u00e4ren, welche der aufgezeigten M\u00f6glichkeiten &#8211; die Verwendung zbV und\/oder Aufnahme im L\u00f6schzug &#8211; ihm zusage. Es ist n\u00e4mlich keineswegs gesichert, dass dem &#8222;Wunsch&#8220; des Kl\u00e4gers tats\u00e4chlich entsprochen w\u00fcrde, weil die Entscheidung \u00fcber die weitere Verwendung letztlich dem Leiter der Feuerwehr obliegt.<\/p>\n<p>Ferner ist auch nicht erkennbar, dass die von der Beklagten ausdr\u00fccklich hervorgehobene &#8222;langj\u00e4hrige und im wesentlichen hilfreiche T\u00e4tigkeit als aktiver Feuerwehrangeh\u00f6riger der Freiwilligen Feuerwehr&#8220; des Kl\u00e4gers bei der Entscheidung \u00fcber die Entbindung vom aktiven Einsatzdienst Ber\u00fccksichtigung gefunden h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>Ungeachtet dessen ist die getroffene Ma\u00dfnahme auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie nicht ausschlie\u00dflich von sachlichen Gr\u00fcnden getragen ist. Vielmehr stellt sich die getroffene Ma\u00dfnahme als &#8222;verkappte&#8220; Disziplinarma\u00dfnahme dar.<\/strong> F\u00fcr diese Einsch\u00e4tzung spricht bereits die \u00e4u\u00dfere Form, in die der Leiter der Feuerwehr seine Entscheidung gegossen hat. Denn die Ma\u00dfnahme ist dem Kl\u00e4ger in demselben Schreiben er\u00f6ffnet worden, in dem ihm der Abschluss des disziplinarrechtlichen &#8222;Vorermittlungsverfahrens&#8220; und die Entscheidung mitgeteilt wurde, von Disziplinarma\u00dfnahmen abzusehen. H\u00e4tte der Leiter der Feuerwehr allein eine &#8222;Umsetzung&#8220; oder &#8222;Dienstposten\u00e4nderung&#8220; beabsichtigt, so h\u00e4tte es zudem nicht des zugleich ausgesprochenen Hausverbotes bedurft. Ein derartiges Hausverbot wird n\u00e4mlich &#8211; wie die Vertreter der Beklagten im Er\u00f6rterungstermin einger\u00e4umt haben &#8211; regelm\u00e4\u00dfig nicht mit der Umsetzung oder Zuweisung einer anderen Funktion verbunden. Auch wurden zur Grundlage der Entscheidung \u00fcber die Entbindung vom aktiven Einsatzdienst Erkenntnisse gemacht, die im Disziplinarverfahren gewonnen wurden. Die enge Verkn\u00fcpfung zwischen dem eingeleiteten Disziplinarverfahren und der Verf\u00fcgung vom 15. Juli 2011 zeigt sich in der Argumentation der Beklagten, der Leiter der Feuerwehr sei nach \u00a7 14 Abs. 2 LVO FF befugt, die Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nach Eignung, Bef\u00e4higung und fachlichen Leistungen zu bestimmen. Wird die Mitgliedschaft in einem L\u00f6schzug &#8211; wie es die Beklagte offenbar m\u00f6chte als Funktion im Sinne von \u00a7 14 Abs. 2 LVO FF aufgefasst, so stellt sich die getroffene Ma\u00dfnahme als Enthebung von einer Funktion im Sinne des \u00a7 19 Abs. 2 b) LVO FF und mithin als eine Disziplinarma\u00dfnahme dar.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind die Erkenntnisse im Disziplinarverfahren unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgrunds\u00e4tze gewonnen worden. Hier ist insbesondere auf \u00a7 21 Abs. 1 S. 2 LVO FF zu verweisen, wonach die belastenden, die entlastenden und die Umst\u00e4nde zu ermitteln sind, die f\u00fcr die Bemessung einer Disziplinarma\u00dfnahme bedeutsam sind. <strong>Vorliegend l\u00e4sst sich anhand der vorgelegten Verwaltungsvorg\u00e4nge nicht erkennen, dass versucht worden ist, die den Kl\u00e4ger entlastenden Umst\u00e4nde zu ermitteln.<\/strong> Insbesondere f\u00e4llt ins Gewicht, dass dem im M\u00e4rz 2011 eingegangenen Schreiben, in dem 13 Mitglieder des L\u00f6schzugs ausf\u00fchrten, es sei unwahr, dass das Verhalten des Kl\u00e4gers zu Diskrepanzen in einem ansonsten intakten L\u00f6schzug f\u00fchre, sondern der Gro\u00dfteil des L\u00f6schzugs habe Probleme mit der F\u00fchrung und der Aus\u00fcbung ihrer Position, offensichtlich nicht nachgegangen wurde. Warum in der Folge lediglich drei Mitglieder des betroffenen L\u00f6schzuges als Zeugen vernommen worden sind, von denen wiederum nur ein einziger zu den Unterzeichnern des Schreibens geh\u00f6rte, und nach welchen Gesichtspunkten die Zeugen ausgesucht wurden, ist weder in der Akte dokumentiert noch aufgrund irgendwelcher andere Umst\u00e4nde nachvollziehbar. <strong>Die Auswahl der Zeugen erscheint geradezu willk\u00fcrlich.<\/strong><\/p>\n<p>Ferner verst\u00f6\u00dft die getroffene Entscheidung auch gegen das in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/3.html\" title=\"Art. 3 GG\">Art. 3 GG<\/a> verankerte Verbot der Ungleichbehandlung. W\u00e4hrend n\u00e4mlich der Kl\u00e4ger wegen der &#8222;massiven St\u00f6rungen&#8220; vom aktiven Dienst im L\u00f6schzug entbunden wurde, ist eine vergleichbare Ma\u00dfnahme gegen\u00fcber OBM nicht ausgesprochen worden, obwohl auch gegen diesen vergleichbare Vorw\u00fcrfe seitens der L\u00f6schzugf\u00fchrung ge\u00e4u\u00dfert wurden und der Leiter der Feuerwehr hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch gegen Herrn R. erkannte. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass diese Ungleichbehandlung durch sachliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p><strong>Ist nach alledem schon die Entbindung vom aktiven Einsatzdienst im L\u00f6schzug rechtswidrig, so erweisen sich auch die Aufforderung zur R\u00fcckgabe der Ausr\u00fcstung und das ausgesprochene Betretungsverbot als ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Es bedarf folglich keiner weiteren Er\u00f6rterung, ob diese Ma\u00dfnahmen schon aus formellen Gr\u00fcnden &#8211; es fehlt an jeder Begr\u00fcndung f\u00fcr sie (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/39.html\" title=\"&sect; 39 BVwVfG: Begr&uuml;ndung des Verwaltungsaktes\">\u00a7 39 VwVfG<\/a>) &#8211; rechtswidrig sind.<\/strong><\/p>\n<p>Das ausgesprochene Hausverbot bzw. Grundst\u00fccksbetretungsverbot ist dar\u00fcber hinaus unabh\u00e4ngig von der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Entbindung vom aktiven Dienst im L\u00f6schzug rechtswidrig, weil es den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verletzt. Das Hausverbot verst\u00e4rkt die Wirkung der Ma\u00dfnahme &#8222;Entbindung von der aktiven Mitgliedschaft im L\u00f6schzug&#8220;, indem es auch eine &#8222;passive&#8220; Zugeh\u00f6rigkeit zum L\u00f6schzug nach au\u00dfen hin verwehrt. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Entbindung vom aktiven Dienst hier unterstellt, erschlie\u00dft sich dennoch nicht die Notwendigkeit, dem Kl\u00e4ger das Betreten des Grundst\u00fccks zu verbieten. Weder gab noch gibt es Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger versuchen w\u00fcrde, trotz Entbindung vom aktiven Dienst das Grundst\u00fcck oder das Ger\u00e4tehaus in einer Weise zu betreten, die die Funktionsf\u00e4higkeit des L\u00f6schzugs gef\u00e4hrden w\u00fcrde w\u00e4re. Durch die Verf\u00fcgung eines absoluten Betretungsverbotes geht die Beklagte zudem weit \u00fcber das vermeintlich angestrebte Ziel hinaus. Denn wie die teilweise Aufhebung des Betretungsverbotes zeigt, ist das Verbot weiter gefasst, als es von der Beklagten f\u00fcr erforderlich gehalten wird. Durch das unbeschr\u00e4nkte Betretungsverbot wird der Kl\u00e4ger gezwungen, f\u00fcr das Betreten zu privaten Zwecken &#8211; z.B. anl\u00e4sslich genehmigter privater Feiern von Feuerwehrangeh\u00f6rigen &#8211; jeweils eine ausdr\u00fcckliche Erlaubnis einzuholen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verst\u00f6\u00dft das Verbot auch gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/3.html\" title=\"Art. 3 GG\">Art. 3 GG<\/a>, weil der Kl\u00e4ger anders behandelt wird, als andere Mitglieder, egal welchem L\u00f6schzug sie angeh\u00f6ren. Der Kl\u00e4ger hat unwidersprochen vorgetragen, dass Mitglieder anderer L\u00f6schz\u00fcge jede Feuerwehreinrichtung jederzeit betreten d\u00fcrfen.<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf hatte sich mit einer verkappten &#8222;Disziplinarma\u00dfnahme&#8220; zu besch\u00e4ftigen, die der Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr gegen ein Mitglied verh\u00e4ngt hatte. Die Entscheidung ist lesenswert, weil sie die Rechte der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und m\u00f6gliche Verfahren gegen die Mitglieder skizziert. Danach finden die Grunds\u00e4tze des Beamtenrechts entsprechende Anwendung und verh\u00e4ngte Sanktionen m\u00fcssen begr\u00fcndet &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=2636\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201everdeckte Disziplinarma\u00dfnahmen gegen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind rechtswidrig, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 17.06.2014, Az. 26 K 4527\/12\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,14,15],"tags":[],"class_list":["post-2636","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-beamtenrecht","category-disziplinarrecht"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.4 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>verdeckte Disziplinarma\u00dfnahmen gegen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind rechtswidrig, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 17.06.2014, Az. 26 K 4527\/12 - 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