{"id":2464,"date":"2014-02-03T11:22:22","date_gmt":"2014-02-03T10:22:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=2464"},"modified":"2020-03-02T08:47:07","modified_gmt":"2020-03-02T07:47:07","slug":"dienstliche-beurteilungen-der-finanzverwaltung-nach-bubr-2011-sind-rechtswidrig-verwaltungsgericht-koeln-urteil-v-17-01-2014-az-19-k-509712","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=2464","title":{"rendered":"dienstliche Beurteilungen der Finanzverwaltung nach BuBR 2011 sind rechtswidrig, Verwaltungsgericht K\u00f6ln, Urteil v. 17.01.2014, Az. 19 K 5097\/12"},"content":{"rendered":"<p>Wie bereits in einer <a title=\"Gro\u00dfbaustelle: dienstliche Beurteilungen in der Finanzverwaltung NRW rechtswidrig, Verwaltungsgericht K\u00f6ln, Urteil v. 17.01.2014, Az. 19 K 5097\/12\" href=\"\/?p=2452\">Vorabmeldung dargestellt, hat das Verwaltungsgericht K\u00f6ln in seinem Urteil vom 17.01.2014 grundlegende Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Beurteilungen in der Finanzverwaltung NRW<\/a> ge\u00e4u\u00dfert. Die Zweifel sind derart gravierend, dass davon auszugehen ist, dass alle derzeitigen dienstlichen Beurteilungen und auch alle hierauf begr\u00fcndeten Personalentscheidungen (z.B. Bef\u00f6rderungen) rechtswidrig sind. Betroffenen Beamten ist daher zu raten, Rechtsmittel zu pr\u00fcfen und notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts K\u00f6ln liegt nun im Wortlaut vor:<\/p>\n<blockquote><p><strong>Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2012 verurteilt, die f\u00fcr den Zeitraum 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 erstellte dienstliche Beurteilung vom 09.03.2012 aufzuheben und den Kl\u00e4ger f\u00fcr den vorgenannten Zeitraum erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das beklagte Land tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. [&#8230;]<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: left;\" align=\"center\"><b>Tatbestand<br \/>\n<\/b>Der im Jahre 1969 geborene Kl\u00e4ger wendet sich gegen seine Beurteilung vom 9.3.2012.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Er steht seit August 1991 im Dienst des beklagten Landes in der Finanzverwaltung. Zuletzt wurde er im August 1998 zum &#8222;Steueroberinspektor&#8220; (A 10) ernannt. Er ist seit Februar 2007 bei dem Finanzamt f\u00fcr Steuerstrafsachen und Steuerfahndung (STRAFA) als Fahndungspr\u00fcfer eingesetzt.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Beurteilungszeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011 stellte sich das Verfahren wie folgt dar. Am 26.09.2011 f\u00fchrte Herr StOAR \u2026 mit dem Kl\u00e4ger ein Beurteilungsgespr\u00e4ch. Die Sachgebietsleiter beim STRAFA besprachen sich \u00fcber die anstehenden Beurteilungen am 05.10.2011, 13.10.2011, 05.12.2011 und 09.01.2012. Am 15.12.2011 fand die Regionalbesprechung der Finanz\u00e4mter f\u00fcr Steuerstrafsachen und Steuerfahndung und am 24.01.2012 die Gremiumsbesprechung aller Dienststellenleitungen des Oberfinanzbezirks statt. In dem Beurteilungsplan, der in den Sachgebietsleiterbesprechungen erstellt wurde, ist der Kl\u00e4ger mit dem beabsichtigten Gesamturteil &#8222;vollbefriedigend unterer Bereich&#8220; und einer prognostischen Gesamtpunktzahl &#8222;33&#8220; aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Unter dem 09.03.2012 wurde der Kl\u00e4ger dienstlich beurteilt. Die Beurteilung lautet im<br \/>\nGesamturteil auf \u201evollbefriedigend unterer Bereich&#8220;. Sie wurde durch den Vorsteher des STRAFA Herrn &#8230; gezeichnet. Die Leistungsmerkmale wurden 3-mal mit 3 Punkten und 1-mal mit 4 Punkten bewertet, die Bef\u00e4higungsmerkmale 6-mal mit 3 Punkten und 1-mal mit 2 Punkten. In der Beurteilung ist die Beteiligung des Sachgebietsleiters Herrn &#8230; vermerkt, dem der Kl\u00e4ger vom 1.8.2009 bis 31.12.2011 unterstand. Bis 31.07.2009 war Herr ORR &#8230; sein Sachgebietsleiter.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte am 21.06.2012 die Ab\u00e4nderung seiner Beurteilung. Er sah sich insbesondere in der Arbeitsmenge und der Arbeitsg\u00fcte durch seinen damaligen Sachgebietsleiter &#8211; Herrn &#8230; &#8211; zu schlecht beurteilt. Zudem sei die Verschlechterung auf der Bef\u00f6rderungsrangliste nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Das beklagte Land lehnte es nach Einholung von Stellungnahmen von Herrn \u2026, Herrn \u2026, Herrn \u2026 und dem ehemaligen Vorsteher Herrn \u2026 mit Bescheid vom 20.07.2012 ab, die Beurteilung zu \u00e4ndern. Dieser Bescheid wurde dem Kl\u00e4ger am 30.07.2012 \u00fcbergeben. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das beklagte Land aus, dass der Kl\u00e4ger in seiner Arbeitsweise zu schwach und zu oberfl\u00e4chlich sei und seine Ermittlungen oft wenig transparent und nachvoliziehbar seien. Seine Aktenf\u00fchrung sei chaotisch, weshalb der Sachgebietsleiter ihm h\u00e4ufig Hinweise und Anregungen habe erteilen m\u00fcssen. Die schwachen Arbeitsentw\u00fcrfe des Kl\u00e4gers h\u00e4tten zeitaufwendig hinterfragt und \u00fcberarbeitet werden m\u00fcssen. Im Vergleich zur Vorbeurteilung habe sich der Kl\u00e4ger nicht verschlechtert; die Ver\u00e4nderung in der Bef\u00f6rderungsrangliste sei auf die ver\u00e4nderten Beurteilungs- und Bef\u00f6rderungsrichtlinien zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat am 30.08.2012 Klage erhoben. Er h\u00e4lt die Beurteilungsrichtlinien f\u00fcr rechtswidrig. Die Festlegung eines Gesamturteils durch ein Gremium ohne vorherige Bewertung der Einzelmerkmale versto\u00dfe gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 3 GG<\/a>, da das Gesamturteil nicht mehr aus den Einzelmerkmalen entwickelt w\u00fcrde. Aus Ziff. 6 der Richtlinien gehe nicht hervor, wie sich das vier- bzw. f\u00fcnfstufige, in arabischen Zahlen codierte System der Auspr\u00e4gungsgrade zu dem siebenstufigen Gesamtnotensystem verhalte. Daneben halte er seinen Sachgebietsleiter Herrn \u2026 f\u00fcr voreingenommen, da die Kommunikation mit ihm erheblich erschwert gewesen sei und er den Kl\u00e4ger in seiner Arbeitsleistung benachteiligt habe. Die Beurteilung sei schlie\u00dflich unplausibel. Die \u201eZusammenfassende W\u00fcrdigung&#8220; widerspreche den Einzelbewertungen, insbesondere hinsichtlich der Ar\u00adbeitsweise, der Arbeitsg\u00fcte und des Sozialverhaltens, da der Text eine \u201eumfassende Erf\u00fcllung&#8220; der Anforderungen belege.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2012 zu verurteilen, die f\u00fcr den Zeitraum 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 erstellte dienstliche Beurteilung vom 09.03.2012 aufzuheben und den Kl\u00e4ger f\u00fcr den vorgenannten Zeitraum erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen.<\/strong><\/p>\n<p>Das beklagte Land beantragt,<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><strong>die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.<\/strong><\/p>\n<p>Das beklagte Land verteidigt die angegriffene Beurteilung. Die rechtm\u00e4\u00dfigen Verfahrensvorschriften seien eingehalten worden. Von einer Voreingenommenheit des Herrn \u2026 sei nicht auszugehen, dienstliche Spannungen und die kritische Einsch\u00e4tzung der Arbeitsweise reichten nicht aus, eine Voreingenommenheit anzunehmen. Der Beurteiler Herr \u2026 sei ebenfalls nicht voreingenommen gewesen. Schlie\u00dflich widerspr\u00e4chen die Einzelmerkmale nicht der \u201eZusammenfassenden W\u00fcrdigung&#8220;, da in beiden das Bild eines durchschnittlichen Beamten gezeichnet werde.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben \u00fcber die Umst\u00e4nde der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Kl\u00e4gers durch Vernehmung von Herrn \u2026 und Herrn \u2026 als Zeugen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 17.01 .2014 verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge der OFD erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>Entscheidungsgr\u00fcnde <\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angegriffene dienstliche Beurteilung des Finanzamtes f\u00fcr Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vom 09.03.2012 ist rechtswidrig; der Kl\u00e4ger hat einen Anspruch darauf, dass er f\u00fcr den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich beurteilt wird.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist \u00a7 93 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) [vom 01 .04.2009 &#8211; GV.NRW. S. 224; zuletzt ge\u00e4ndert durch Gesetz vom 01 .10.2013 &#8211; GV.NRW. S. 566 -]. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Bef\u00e4higung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabh\u00e4ngig von konkreten Anl\u00e4ssen in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der f\u00fcr ihn handelnde Vorgesetzte ein pers\u00f6nlichkeitsbedingtes Werturteil dar\u00fcber abgeben, ob der Beamte den &#8211; ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden &#8211; vielf\u00e4ltigen fachlichen und pers\u00f6nlichen Anforderungen des ihm \u00fcbertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschr\u00e4nkt. Die gerichtliche Rechtm\u00e4\u00dfigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschr\u00e4nken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein g\u00fcltige Wertma\u00dfst\u00e4be nicht beachtet, sachfremde Erw\u00e4gungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften versto\u00dfen hat<\/p>\n<p>st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%202.87\" title=\"2 A 2.87 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 A 2.87<\/a> -\u201a<br \/>\nBuchholz 232.1 \u00a7 40 BLV Nr. 12; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2006 &#8211; 6 A 1216104 &#8211;<span style=\"text-decoration: underline;\"><a href=\"http:\/\/www.nrwe.de\/\">www.nrwe.de<\/a><\/span>; Beschl\u00fcsse vom 27.12.2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%201603\/05\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2007 - 6 A 1603\/05: Begr&uuml;ndung der dienstlichen Beurteilung des ...\">6 A 1603\/05<\/a> -\u201a juris, vom 13.12.1999-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%203599\/98\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1999 - 6 A 3599\/98\">6 A 3599\/98<\/a>-, D\u00d6D 2000,161 und -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%203593\/98\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1999 - 6 A 3593\/98: Rechtm&auml;&szlig;igkeit einer dienstlichen Beurteilun...\">6 A 3593\/98<\/a>-, D\u00d6D 2000, 266.<\/p>\n<p>Soweit der Dienstherr Richtlinien f\u00fcr die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu pr\u00fcfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen,<\/p>\n<p>BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2013\/79\" title=\"BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 13.79: Beurteilungsma&szlig;st&auml;be bei einer dienstlichen Beurteilung\">2 C 13\/79<\/a> -\u201a juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 24.01.2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201810\/08\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2011 - 1 A 1810\/08: Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auf Au...\">1 A 1810\/08<\/a> -\u201a juris Rn. 30 m.w.N.; VG Hamburg, Urteil vom 26.02.2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=8%20K%201969\/11\" title=\"VG Hamburg, 26.02.2013 - 8 K 1969\/11: Dienstliche Beurteilung von Zollbeamten; B&uuml;ndelung von Di...\">8 K 1969\/11<\/a> -\u201a juris.<\/p>\n<p>Gemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die \u00fcber den Kl\u00e4ger erstellte dienstliche Beurteilung vom 09.03.2012 rechtlich fehlerhaft.<\/p>\n<p><strong>Die Beurteilung ist in einem durch die \u201eRichtlinien f\u00fcr die Beurteilung und Bef\u00f6rderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen&#8220; (BuBR 2011) des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen rechtswidrig geregelten Beurteilungsverfahren erstellt worden. Die BuBR 2011 sehen vor, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung und der Bef\u00e4higungsbeurteilung erst dann endg\u00fcltig beurteilt, nachdem das Gesamturteil der Beurteilung gern. Ziff. 4.4.3 BuBR 2011 f\u00fcr ihn bindend in der Gremiumsbesprechung festgelegt wurde. Diese durch die BuBR 2011 bestimmte Reihenfolge bei der Bewertung von Gesamturteil und Einzelkompetenzen verst\u00f6\u00dft gegen das Gebot der Bestenauslese nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a>. Werden die Einzelmerkmale einer Beurteilung erst nach dem Gesamturteil endg\u00fcltig festgelegt, verlieren die Bewertungen der Einzelmerkmale ihre Aussagekraft f\u00fcr k\u00fcnftige auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung zu treffende Auswahlentscheidungen des beklagten Landes.<\/strong> Dienstliche Beurteilungen dienen dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz ausgerichteten Vergleich der Beurteilten bei Auswahlentscheidungen zu erm\u00f6glichen. Bei Auswahlentscheidungen hat der Dienstherr aber nicht allein auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung abzustellen; bei gleichem Gesamturteil der Bewerber ist er gehalten, die dienstliche Beurteilung umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungsmerkmale zu ber\u00fccksichtigen,<\/p>\n<p>vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2019\/10\" title=\"BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10: Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsin...\">2 C 19\/10<\/a>-, juris Rn. 17 m.w.N.<\/p>\n<p>Die eigenst\u00e4ndige Ber\u00fccksichtigung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung ist deshalb geboten, weil die Bewertung in einzelnen unterschiedlichen Leistungs- und Bef\u00e4higungsbereichen eine gr\u00f6\u00dfere Aussagekraft eines Beamten f\u00fcr einen bestimmten Bef\u00f6rderungsdienstposten haben kann als allein das Gesamturteil,<\/p>\n<p>vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26.02.2013-<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=8%20K%201969\/11\" title=\"VG Hamburg, 26.02.2013 - 8 K 1969\/11: Dienstliche Beurteilung von Zollbeamten; B&uuml;ndelung von Di...\">8 K 1969\/11<\/a> -\u201a juris Rn. 64.<\/p>\n<p>Dieser eigenst\u00e4ndigen Bedeutung der Einzelmerkmale f\u00fcr k\u00fcnftige Auswahlentscheidungen wird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn das Gesamturteil aus den zuvor festgelegten Einzelmerkmalen in der Weise entwickelt wird, dass es durch eine W\u00fcrdigung, Gewichtung und Abw\u00e4gung der Einzelbewertungen gebildet wird,<\/p>\n<p>vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20VR%203\/11\" title=\"2 VR 3\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 VR 3\/11<\/a> -\u201a juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26.02.2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=8%20K%201969\/11\" title=\"VG Hamburg, 26.02.2013 - 8 K 1969\/11: Dienstliche Beurteilung von Zollbeamten; B&uuml;ndelung von Di...\">8 K 1969\/11<\/a> -\u201a juris Rn. 66; siehe auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, \u00a7 11, Rn. 49 unter Hin\u00adweis auf BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 -2 0 21\/93: Das Gesamturteil ist kreativ aus den Bewertungen der Einzelmerkmale zu entwickeln.<\/p>\n<p><strong>Dieser Vorgang zur Bewertung von Eignung, Bef\u00e4higung und fachlicher Leistung des zu beurteilenden Beamten kommt entsprechend in \u00a7 93 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW zum Ausdruck. Nach dessen Wortlaut ist die Beurteilung mit einem Gesamturteil \u201eabzuschlie\u00dfen&#8220; (Hervorhebung durch die Kammer).<\/strong><\/p>\n<p><strong>Das in den BuBR 2011 geregelte Beurteilungsverfahren beachtet die eigenst\u00e4ndige Bedeutung der Einzelmerkmale einer Beurteilung nicht. Bei dem nach den BuBR 2011 vorgesehenen Verfahren besteht die Gefahr, dass die Einzelkategorien nicht jeweils f\u00fcr sich betrachtet und unter Aussch\u00f6pfung des von den Punktwerten 1 bis 5 und den Auspr\u00e4gungsgraden \u201esehr stark ausgepr\u00e4gt&#8220; bis \u201eweniger ausgepr\u00e4gt&#8220; gebildeten Spielraums bewertet werden, sondern die Vergabe der Auspr\u00e4gungsgrade ma\u00dfgeblich danach ausgerichtet wird, keine Implausibilit\u00e4t zwischen dem zuvor bindend festgelegten Gesamturteil und der Summe der Einzelbewertungen zu erzeugen. Der Beurteiler des zu beurteilenden Beamten kann nach vorheriger Festlegung des Gesamturteils nicht mehr unbefangen \u00fcber die Bewertung der Einzelmerkmale entscheiden.<\/strong><\/p>\n<p>Die Beurteilung des Kl\u00e4gers ist nach den rechtswidrigen verfahrensrechtlichen Vorgaben der BuBR 2011 erstellt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon \u00fcberzeugt, dass das Gesamturteil vorliegend nicht aus den Bewertungen der Einzelmerkmale entwickelt wurde. Die Zeugen Herr \u2026 und Herr \u2026 haben ausf\u00fchrlich und nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass jeder Beamte nach seinen Leistungen in einen Beurteilungsplan eingereiht wurde. Die Einzelmerkmale seien in den Sachgebietsleiterbesprechungen zwar auch angesprochen worden, sie seien aber vor der Festlegung des Gesamturteils nicht \u201esklavisch&#8220; durchgesprochen worden. Ziel der Sachgebietsleiterbesprechungen sei die Festlegung einer Leistungsreihenfolge gewesen. Daf\u00fcr seien nur das Gesamturteil und die prognostische Summe der Einzelmerkmale erforderlich. Schriftliche Beurteilungsentw\u00fcrfe h\u00e4tten zum Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsplans nicht vorgelegen. Mit ihren Angaben haben die Zeugen deutlich gemacht, dass es f\u00fcr das Beurteilungsverfahren bis zur Entscheidung in der Gremiumsbesprechung allein bedeutsam war, das Gesamturteil festzulegen. Weder kommt den Einzelmerkmalen bei dieser Verfahrensweise die erforderliche eigenst\u00e4ndige beurteilungsrechtliche Bedeutung zu, noch wird das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen entwickelt.<\/p>\n<p>Die praktizierte und in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Verfahrensweise stellt sich aus einem weiteren Grund als rechtswidrig dar. Nach Ziff. 4.4.3 Abs. 1 Satz 4 BuBR 2011 sind die Ergebnisse der Gremiumsbesprechung f\u00fcr den Dienststellenleiter (Beurteiler) bindend. Dies ist unvereinbar mit dem Grundsatz, dass der Beurteiler &#8211; und nicht der Vorgesetzte des Beurteilers oder andere Personen &#8211; die Beurteilung eigenverantwortlich und nach eigener \u00dcberzeugung zu erstellen hat. Nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung muss der jeweils zust\u00e4ndige Beurteiler nicht nur in der Lage sein, das ihm anvertraute h\u00f6chstpers\u00f6nliche Werturteil \u00fcber Eignung, Bef\u00e4higung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Die Beurteilung muss sich auch tats\u00e4chlich als ein von ihm verantwortetes eigenes und unabh\u00e4ngiges Urteil \u00fcber den Beamten darstellen,<\/p>\n<p>vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2013.85\" title=\"BVerwG, 17.04.1986 - 2 C 13.85: Beamtenrecht - Beurteilung - Lehrer - Unterrichtsbesichtigung\">2 C 13.85<\/a>-, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 24.01 .2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20A%201810\/08\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2011 - 1 A 1810\/08: Bestehen eines Rechtsschutzinteresses auf Au...\">1 A 1810\/08<\/a> -\u201a juris Rn. 43; Schnellenbach, Die dienstliche Beur\u00adteilung der Beamten und der Richter, B V 2, Rn. 282.<\/p>\n<p>Auch wenn das f\u00fcr den Kl\u00e4ger vorgeschlagene Gesamturteil und die Summe der Einzelbewertungen in der Gremiumsbesprechung nicht ge\u00e4ndert wurden, hat der Beurteiler Herr \u2026 die Bewertungen nicht unabh\u00e4ngig und eigenverantwortlich erstellt. Er hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung schl\u00fcssig dargelegt, dass die Sachgebietsleiterbesprechungen nur der prognostischen Festlegung des Gesamturteils dienten, bis in der Gremiumsbesprechung \u00fcber die Beurteilungen f\u00fcr ihn bindend entschieden werde.<\/p>\n<p>Die Beurteilung des Kl\u00e4gers verst\u00f6\u00dft schlie\u00dflich auch gegen Ziff. 4.5 Satz 3 BuBR 2011. Danach ist die Beteiligung fr\u00fcherer Vorgesetzter des zu beurteilenden Beamten &#8211; sofern sie an der Beurteilung beteiligt werden &#8211; in der Beurteilung zu vermerken. In der streitgegenst\u00e4ndlichen Beurteilung sind die Beteiligungen nur unvollst\u00e4ndig aufgef\u00fchrt, da nur Herr \u2026 als fr\u00fcherer Vorgesetzter genannt wird. Neben der Beteiligung von Herrn \u2026 war auch die Beteiligung von Herrn ORR \u2026 unter Punkt IX. der Beurteilung zu vermerken. Das Gericht hat nach den glaubhaften Angaben der Zeugen \u2026 und \u2026 zwar keinen Zweifel daran, dass der f\u00fcr den Kl\u00e4ger vom 01.01.2009 bis 31.07.2009 zust\u00e4ndige Sachgebietsleiter Herr \u2026 bei der Erstellung der Beurteilung beteiligt wur\u00adde. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass die Beteiligung des ehemals zust\u00e4ndigen Sachgebietsleiters \u2026 in der Beurteilung nicht formal vermerkt wurde.<\/p>\n<p>Die R\u00fcge des Kl\u00e4gers zur Voreingenommenheit des Beurteilungsgehilfen Herrn \u2026 greift hingegen nicht durch. Es ist vorliegend nicht von seiner Voreingenommenheit auszugehen. Eine solche liegt dabei tats\u00e4chlich vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit unterscheidet sich von der Besorgnis der Befangenheit dadurch, dass die mangelnde Objektivit\u00e4t und Unvoreingenommenheit gegen\u00fcber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Selbst gravierende Spannungen, die ein Ausma\u00df erreicht haben, dass nach Auffassung der Personalf\u00fchrung die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes unm\u00f6glich gewesen sein sollte, rechtfertigen nur im Ausnahmefall die Annahme der Befangenheit. Aus den vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Umst\u00e4nden der \u00fcberlangen Bearbeitungszeit durch Herrn \u2026 und eines Vorfalls aus dem Sommer 2010 ergeben sich keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Voreingenommenheit. Der Zeuge \u2026 hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung hinreichend verdeutlicht, warum er die vom Kl\u00e4ger vorgelegten Vorg\u00e4nge zeitaufwendiger und intensiver bearbeiten musste. Anhand von Beispielen hat er nachvollziehbar geschildert, dass er wegen der Aktenf\u00fchrung und Arbeitsweise des Kl\u00e4gers nur erschwert Zugang zu den Akten habe finden k\u00f6nnen. Andere Beamte h\u00e4tten es hingegen vermocht, ihn durch die vorgelegten Berichte \u201equasi an der Hand&#8220; durch den Sachverhalt zu f\u00fchren. Seine Schilderungen erg\u00e4nzten seine ausf\u00fchrliche Stellungnahme im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens, in der er bereits die Probleme bei der \u00dcberarbeitung der vom Kl\u00e4ger vorgelegten F\u00e4lle erl\u00e4utert hatte. Auch wenn sich der Zeuge nicht mehr an den vom Kl\u00e4ger vorgelegten, verz\u00f6gert gezeichneten Pr\u00fcfungsvermerk erinnern konnte, hat er anhand eines anderen konkreten Beispiels erl\u00e4utert, dass die Zeichnung von Pr\u00fcfungsvermerken aus verschiedenen Gr\u00fcnden einen l\u00e4ngeren Zeitraum in Anspruch nehmen konnte. Die sachlich gehaltenen Schilderungen des Vorfalls aus dem Sommer 2010 lassen ebenfalls nicht auf ein gravierendes Zerw\u00fcrfnis zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Zeugen \u2026 schlie\u00dfen. Erg\u00e4nzend zu den Erl\u00e4uterungen in der Stellungnahme im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens f\u00fchrte der Zeuge \u2026 glaubhaft aus, dass die Angelegenheit nach einem kl\u00e4renden Gespr\u00e4ch von beiden als erledigt betrachtet worden sei.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend und ohne dass es hier darauf ankommt, weist die Kammer zur Vermeidung weiterer rechtlicher Auseinandersetzungen darauf hin, dass den Anforderungen an die Plausibilisierung der Beurteilung gen\u00fcge getan sein d\u00fcrfte. Die vorgenommene Punktbewertung d\u00fcrfte der textlichen W\u00fcrdigung unter Punkt V. der Beurteilung nicht widersprechen. Obwohl die zusammenfassende W\u00fcrdigung in positiven Sprachwendungen gefasst ist, enth\u00e4lt sie auch kritische Formulierungen, die eine durchschnittliche Benotung der Merkmale rechtfertigen d\u00fcrften. In gleicher Weise d\u00fcrfte das Gesamturteil nicht der Bewertung der Einzelmerkmale widersprechen. Das Gesamturteil \u201evollbefriedigend&#8220; soll Beamten zuerkannt werden, die in Teilbereichen \u00fcber dem Durchschnitt liegen. Aufgrund der Bewertung eines Leistungsmerkmals mit 4 Punkten und der positiven Bef\u00e4higungsbeurteilung erscheint das erteilte Gesamturteil nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Ebenso d\u00fcrfte der Einwand des Kl\u00e4gers nicht durchgreifen, dass das Verh\u00e4ltnis der Punktwerte der Einzelmerkmale und der Gesamtnote nicht ersichtlich und nachvollziehbar sei. Anders als in den Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung, die dem Urteil des VG Hamburg vom 26.02.2013 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=8%20K%201969\/11\" title=\"VG Hamburg, 26.02.2013 - 8 K 1969\/11: Dienstliche Beurteilung von Zollbeamten; B&uuml;ndelung von Di...\">a.a.O.<\/a>) zugrundelagen, sind die Punktwerte hinsichtlich der Leistungsmerkmale und des Gesamturteils anhand eines Vergleichs des gezeigten Verhaltens mit den zugrundeliegenden Anforderungen zu vergeben und orientieren sich am Durchschnitt. Dabei ist die Begr\u00fcndung hinter den einzelnen Gesamtnoten klar gefasst und verst\u00e4ndlich.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das beklagte Land hat einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, sodass die Entscheidung noch nicht rechtskr\u00e4ftig geworden ist. Der Antrag ist beim Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%20360\/14\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2015 - 6 A 360\/14: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Bindung des Dienststellenl...\">6 A 360\/14<\/a> anh\u00e4ngig. (Stand: 17.03.2014)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie bereits in einer Vorabmeldung dargestellt, hat das Verwaltungsgericht K\u00f6ln in seinem Urteil vom 17.01.2014 grundlegende Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Beurteilungen in der Finanzverwaltung NRW ge\u00e4u\u00dfert. Die Zweifel sind derart gravierend, dass davon auszugehen ist, dass alle derzeitigen dienstlichen Beurteilungen und auch alle hierauf begr\u00fcndeten Personalentscheidungen (z.B. Bef\u00f6rderungen) rechtswidrig sind. 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