{"id":2247,"date":"2013-11-03T16:23:11","date_gmt":"2013-11-03T15:23:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=2247"},"modified":"2015-02-20T21:31:27","modified_gmt":"2015-02-20T20:31:27","slug":"neue-beurteilung-bei-altem-eignungsfeststellungverfahren-notwendig-verwaltungsgericht-duesseldorf-beschluss-v-28-10-2013-az-2-l-136813","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=2247","title":{"rendered":"neue Beurteilung bei altem Eignungsfeststellungverfahren notwendig, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 28.10.2013, Az. 2 L 1368\/13"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens (Eilverfahrens) um die Stelle eines Gesamtschuldirektors \/ einer Gesamtschuldirektorin hat das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf ausf\u00fchrlich dargelegt, welche Anforderungen an die dienstlichen Beurteilungen der Beamten zu stellen sind und welche Formalia im Verfahren einzuhalten sind. Im Ergebnis musste daher die Stellenbesetzung mit dem &#8222;Wunschkandidaten&#8220; der Beh\u00f6rde gestoppt werden. Die Bezirksregierung hat nun neu \u00fcber die Stellenbesetzung zu entscheiden.<!--more--><\/p>\n<p>Im Volltext hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p><strong>Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die an der Gesamtschule ausgeschriebene Stelle eines Gesamtschuldirektors \/ einer Gesamtschuldirektorin (Besoldungsgruppe A 15 LBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis \u00fcber die Bewerbung der Antragstellerin auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.<\/strong><\/p>\n<p>Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p><\/blockquote>\n<blockquote><p><strong>Gr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Der am 2013 bei Gericht eingegangene sinngem\u00e4\u00dfe Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die an der Gesamtschule ausgeschriebene Stelle eines Gesamtschuldirektors \/ einer Gesamtschuldirektorin (Besoldungsgruppe A 15 LBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis \u00fcber die Klage &#8211; 2 K 6248\/13 &#8211; der Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung rechtskr\u00e4ftig entschieden worden ist, ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, soweit er auf Nichtbesetzung der streitigen Stelle bis zur erneuten Entscheidung \u00fcber die Bewerbung der Antragstellerin gerichtet ist. Er hat keinen Erfolg, soweit er auf die Freihaltung der Stelle bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren gerichtet ist.<\/p>\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/123.html\" title=\"&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]\">\u00a7 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO<\/a> kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnte. Hierbei sind gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/123.html\" title=\"&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]\">\u00a7 123 Abs. 3 VwGO<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/920.html\" title=\"&sect; 920 ZPO: Arrestgesuch\">\u00a7 920 Abs. 2<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/294.html\" title=\"&sect; 294 ZPO: Glaubhaftmachung\">\u00a7 294 ZPO<\/a> die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbed\u00fcrftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Antrag auf Unterbindung der Stellenbesetzung bis zur Rechtskraft der Entscheidung \u00fcber die Bewerbung der Antragstellerin fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Eine derart weit reichende vorl\u00e4ufige Regelung ist zur Durchsetzung des in Rede stehenden Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht erforderlich. Diesem wird vielmehr bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Wirkungsdauer der einstweiligen Anordnung bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts reicht.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Beschl\u00fcsse vom 21 Februar 2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20B%201946\/04\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2005 - 6 B 1946\/04: Umsetzung und Einleitung disziplinarischer V...\">6 B 1946\/04<\/a> -\u201a juris Rn. 45, und vom 19. Oktober 2001 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20B%20581\/01\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2001 - 1 B 581\/01: Anforderungen an den Bewerbungsverfahrensansp...\">1 B 581\/01<\/a> -\u201a NWVBI. 2002, 236<\/p>\n<p>F\u00fcr das in dem Antrag als Minus enthaltene Begehren, die streitige Stelle bis zu einer erneuten Entscheidung \u00fcber die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu besetzen, hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p><strong>Der Anordnungsgrund ist der Antragstellerin nicht deshalb abzusprechen, weil sie und der Beigeladene bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 LBesO innehaben und der Beigeladene zun\u00e4chst lediglich mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des Schulleiters der zum August 2013 neu eingerichteten Gesamtschule beauftragt werden soll. Denn wie sich aus dem Schreiben der Bezirksregierung an den Personalrat f\u00fcr Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen und Gemeinschaftsschulen (Personalrat) vom Juli 2013 ergibt, soll der Beigeladene nach der Beteiligung der Schulkonferenz und des Schultr\u00e4gers mit den Aufgaben des Schulleiters beauftragt sowie nach Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 22 LBG NRW f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren in ein Beamtenverh\u00e4ltnis &#8222;auf Zeit&#8220; (richtig: auf Probe) berufen und zum Gesamtschuldirektor als Leiter einer Gesamtschule ernannt werden. Hierdurch w\u00fcrde der Beigeladene jedenfalls in die Lage versetzt, sich im Aufgabenbereich eines Schulleiters zu bew\u00e4hren und auf diese Weise im Hinblick auf den herausgehobenen Charakter dieser Funktion einen erheblichen Eignungsvorsprung zu verschaffen. Dieser k\u00f6nnte zur Folge haben, dass sich die Antragstellerin k\u00fcnftig nicht mehr gegen\u00fcber dem Beigeladenen durchsetzen k\u00f6nnte, weil die f\u00fcr die Auswahlentscheidung erforderlich Feststellung von Eignung, Bef\u00e4higung und fachlicher Leistung der Bewerber in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen ist, welche die im Beurteilungszeitraum tats\u00e4chlich erbrachten Leistungen der Beamten vollst\u00e4ndig zu erfassen haben.<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Beschl\u00fcsse vom 12. April 2013 &#8211; 1 WDS-VR 1.13-, und vom 27 September 2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20VR%203.11\" title=\"2 VR 3.11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 VR 3.11<\/a> -\u201a jeweils juris mit weiteren Nachweisen: OVG NRW. Beschluss vom 15 Juli 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20B%20682\/13\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2013 - 6 B 682\/13: Untersagung einer Stellenbesetzung mit einem ...\">6 B 682\/13<\/a> -\u201a juris<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat auch einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die in dem Besetzungsvermerk vom Juli 2013 dokumentierte Entscheidung der Bezirksregierung, dem Beigeladenen sei der Vorzug zu geben, weil dieser aufgrund der ihm in der dienstlichen Beurteilung vom Mai 2013 zuerkannten Spitzennote (&#8222;die Leistungen \u00fcbertreffen die Anforderungen in besonderem Ma\u00dfe&#8220;) besser qualifiziert sei als die Antragstellerin, die in ihrer Beurteilung vom August 2010 lediglich die zweitbeste Note (&#8222;die Leistungen \u00fcbertreffen die Anforderungen&#8220;) erzielt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchf\u00fchrung eines fehlerfreien Auswahlverfahrens die Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen wird.<\/p>\n<p><strong>Ein Anordnungsanspruch besteht in F\u00e4llen der Konkurrenz von Bewerbern um die \u00dcbertragung eines Bef\u00f6rderungsamtes oder &#8211; wie hier, vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/8.html\" title=\"&sect; 8 BeamtStG: Ernennung\">\u00a7 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG<\/a> i.V.m. \u00a7 15 Abs. 1 LBG NRW &#8211; eines anderen Statusamtes, \u00fcber die der Dienstherr nach dem Leistungsgrundsatz (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BeamtStG\/9.html\" title=\"&sect; 9 BeamtStG: Kriterien der Ernennung\">\u00a7 9 BeamtStG<\/a> i.V.m. \u00a7 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW) entscheidet, dann, wenn nach dem gegenw\u00e4rtigen Sach- und Streitstand die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat und dessen Auswahl in einem weiteren &#8211; rechtsfehlerfreien &#8211; Auswahlverfahren zumindest m\u00f6glich erscheint. Hierbei ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Pr\u00fcfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs (erforderlichenfalls) derselbe Ma\u00dfstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen.<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20857\/02\" title=\"BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857\/02: Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einstweiligen Rech...\">2 BvR 857\/02<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ%202003,%20200\" title=\"BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857\/02: Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einstweiligen Rech...\">NVwZ 2003, 200<\/a>; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2014.02\" title=\"BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02: Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweisl...\">2 C 14.02<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202004,%20870\" title=\"BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02: Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweisl...\">NJW 2004, 870<\/a>.<\/p>\n<p>Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf \u00dcbertragung eines anderen Statusamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der f\u00fcr diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \u00fcber die Vergabe dieses Amtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung dar\u00fcber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle \u00fcbertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Bef\u00e4higung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen. Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu ernennen. Im \u00dcbrigen ist die Entscheidung in das pflichtgem\u00e4\u00dfe Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grunds\u00e4tze ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/123.html\" title=\"&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]\">\u00a7 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO<\/a> sicherungsf\u00e4hig. Soll hiernach die vorl\u00e4ufige Nichtbesetzung einer mit der Verleihung eines anderen Amts verbundenen Stelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschlie\u00dflich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig und potenziell kausal f\u00fcr das Auswahlergebnis ist.<\/p>\n<p>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschl\u00fcsse vom 13. September 2001 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20B%201776\/00\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2001 - 6 B 1776\/00: &Uuml;bertragung einer Bef&ouml;rderungsstelle auf ein...\">6 B 1776\/00<\/a> -\u201a D\u00d6D 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20B%20301\/05\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2005 - 1 B 301\/05: Eignung zur Wahrnehmung eines Bef&ouml;rderungsdie...\">1 B 301\/05<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=RiA%202005,%20253\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2005 - 1 B 301\/05: Eignung zur Wahrnehmung eines Bef&ouml;rderungsdie...\">RiA 2005, 253<\/a>.<\/p>\n<p>Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen ist hiernach rechtsfehlerhaft getroffen worden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung begegnet bereits in formeller Hinsicht rechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p>Zwar ist eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Beteiligung des Personalrats nach den \u00a7\u00a7 72, 66 LPVG erfolgt. Auch hat der Antragsgegner die f\u00fcr seine Auswahlentscheidung ma\u00dfgebenden Gr\u00fcnde in dem Besetzungsvermerk vom Juli 2013 in ausreichendem Ma\u00dfe dokumentiert.<\/p>\n<p>Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20BvR%20206\/07\" title=\"BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206\/07: Anforderungen an das Verwaltungsverfahren bei der Besetzung ...\">2 BvR 206\/07<\/a>-, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ%202007,%201178\" title=\"BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206\/07: Anforderungen an das Verwaltungsverfahren bei der Besetzung ...\">NVwZ 2007, 1178<\/a>.<\/p>\n<p><strong>Rechtsfehlerhaft war das Auswahlverfahren aber deshalb, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht rechtzeitig, d.h. vor der Auswahlentscheidung, beteiligt worden ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> vermittelt einen Anspruch darauf, dass die Beh\u00f6rde \u00fcber eine Bewerbung unter Beachtung der den Beamten sch\u00fctzenden Verfahrensvorschriften entscheidet. Hierzu z\u00e4hlt die gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 18 Abs. 2 LGG gebotene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten.<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20B%20588\/12\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2012 - 6 B 588\/12: Erforderlichkeit einer erneuten Beteiligung v...\">6 B 588\/12<\/a> -\u201a juris Rn. 2.<\/p>\n<p>Es spricht auch Einiges daf\u00fcr, dass die w\u00e4hrend des gerichtlichen Verfahrens nachgeholte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht zur Unbeachtlichkeit dieses Verfahrensfehlers gef\u00fchrt hat. Zwar kann nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/46.html\" title=\"&sect; 46 BVwVfG: Folgen von Verfahrens- und Formfehlern\">\u00a7 46 VwVfG<\/a> NRW die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der &#8211; wie hier &#8211; nicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BVwVfG\/44.html\" title=\"&sect; 44 BVwVfG: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes\">\u00a7 44 VwVfG<\/a> NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften \u00fcber das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass dieser Rechtsversto\u00df die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Vorliegend kann aber wohl nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich eine rechtzeitige Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten auf die Entscheidung nicht ausgewirkt h\u00e4tte. Eine derartige Feststellung fehlender Kausalit\u00e4t ist regelm\u00e4\u00dfig nur dann m\u00f6glich, wenn der hypothetische Wille der Beh\u00f6rde unbeachtlich ist oder zweifelsfrei feststeht.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2013 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%202296\/11\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2013 - 6 A 2296\/11: Klage auf Neubescheidung eines Antrags auf &Uuml;...\">6 A 2296\/11<\/a> -\u201a juris Rn. 41.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner hat ausweislich des Besetzungsvermerks vom Juli 2013 indessen eine wertende Entscheidung getroffen, nachdem er gepr\u00fcft hatte, ob der durch das bessere Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung gegebene Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen durch sonstige Eignungsmerkmale der Antragstellerin, wie deren Erfahrung in Schulleitungsaufgaben, ausgeglichen worden sein k\u00f6nnte. Es d\u00fcrfte &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung der w\u00e4hrend des gerichtlichen Verfahren abgegebenen entsprechenden Erkl\u00e4rung &#8211; nicht ohne weiteres auszuschlie\u00dfen sein, dass die Gleichstellungsbeauftragte sich gegen das vom Antragsgegner gefundene Ergebnis ausgesprochen h\u00e4tte, wenn die vorgenannten, nach Auffassung des Dienstherrn abw\u00e4gungsrelevanten Umst\u00e4nde ihr gegen\u00fcber bereits seinerzeit offengelegt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Vgl. zur Nichtbeteiligung der GIeichstellungsbeauftragten vor Ermessensentscheidungen und Entscheidungen mit Bewertungsspielr\u00e4umen etwa OVG NRW, Beschl\u00fcsse vom 17. Juli 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%202296\/11\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2013 - 6 A 2296\/11: Klage auf Neubescheidung eines Antrags auf &Uuml;...\">6 A 2296\/11<\/a> -\u201a juris, m.w.N., und vom 1. Juni 2010 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%20470\/08\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2010 - 6 A 470\/08: Klage eines Lehramtsanw&auml;rters gegen die Entla...\">6 A 470\/08<\/a>-, juris Rn. 85; vgl. aber auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20WB%2036.88\" title=\"BVerwG, 15.02.1990 - 1 WB 36.88: Ber&uuml;cksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft von Soldaten...\">1 WB 36.88<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=ZBR%201990,323\" title=\"ZBR 1990,323 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">ZBR 1990,323<\/a>, wonach der Verfahrensfehler durch eine nachtr\u00e4gliche Beteiligung unbeachtlich werden kann.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des Antragsgegners, die streitige Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist jedenfalls in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden, weil die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom August 2010 aus mehreren Gr\u00fcnden keine tragf\u00e4hige Grundlage f\u00fcr diese Auswahlentscheidung darstellt.<\/strong><\/p>\n<p>Ein Grund hierf\u00fcr ist zun\u00e4chst, dass die Beurteilung rechtsfehlerhaft erstellt worden ist. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung,<\/p>\n<p>vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2034.04\" title=\"BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 34.04: Dienstliche Beurteilung; w&auml;hrend des Beurteilungszeitraums in K...\">2 C 34.04<\/a>-, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ%202006,%20465\" title=\"BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 34.04: Dienstliche Beurteilung; w&auml;hrend des Beurteilungszeitraums in K...\">NVwZ 2006, 465<\/a>; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2000 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20B%201281\/00\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2000 - 6 B 1281\/00: Besetzung des Bef&ouml;rderungsdienstpostens eine...\">6 B 1281\/00<\/a> -\u201a DOD 2001, 261,<\/p>\n<p>unterliegen dienstliche Beurteilungen allerdings nur der eingeschr\u00e4nkten gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung. Die Entscheidung des Dienstherrn dar\u00fcber, ob und in welchem Grade ein Beamter die f\u00fcr sein Amt und f\u00fcr seine Laufbahn erforderliche Bef\u00e4higung und fachlichen Leistungen aufweist, ist n\u00e4mlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachpr\u00fcfung hat sich deshalb darauf zu beschr\u00e4nken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein g\u00fcltige Wertma\u00dfst\u00e4be nicht beachtet, sachfremde Erw\u00e4gungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften versto\u00dfen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/3.html\" title=\"Art. 3 GG\">Art. 3 Abs. 1 GG<\/a> gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er f\u00fcr einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichm\u00e4\u00dfig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zun\u00e4chst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und f\u00fcr den einzelnen Fall zu konkretisieren.<\/p>\n<p>Hiernach beachtliche Rechtsfehler weist die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin deshalb auf, weil im Zeitpunkt ihrer Erstellung nach dem Gleichheitssatz gebotene allgemeinverbindliche Regelungen \u00fcber die formale und inhaltliche Gestaltung des Beurteilungsverfahrens im Anschluss an das sog. Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) nicht existierten, die Durchf\u00fchrung des Beurteilungsverfahrens vielmehr weitgehend im Belieben des Beurteilers stand.<\/p>\n<p>Nach Nr. 10 Abs. 1 des im Falle der Antragstellerin noch zugrunde gelegten Runderlasses des Ministeriums f\u00fcr Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2008 (ABI. NRW. S. 625) betreffend &#8222;Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung&#8220; (nachfolgend: EFV-Erlass a.F. &#8211; inzwischen ersetzt durch den Runderlass vom 26. Juni 2013, ABI. NRW. S. 404, nachfolgend: EFV-Erlass n.F.) werden Lehrkr\u00e4fte, die das EFV erfolgreich absolviert haben, unabh\u00e4ngig von der Bewerbung um ein konkretes Schulleitungsamt unverz\u00fcglich durch die obere Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote sind das Ergebnis des EFV und ein Leistungsbericht des Schulleiters, der auch auf Koordinierungs- und Leitungst\u00e4tigkeiten eingeht, die im Beurteilungszeitraum erbracht worden sind (Abs. 2 a.a.O.). Zu m\u00f6glichen weiteren Beurteilungsgrundlagen verhalten sich die Abs\u00e4tze 3 und 4, die bei festgestellten Abweichungen zwischen dem Ergebnis der EFV und dem Leistungsbericht ein schulfachliches Gespr\u00e4ch zwischen der Schulaufsicht und der Lehrkraft vorsehen.<\/p>\n<p><strong>Um eine solche Entscheidung treffen zu k\u00f6nnen, bedarf es der Einsichtnahme in die vollst\u00e4ndigen Unterlagen des von dem Bewerber durchlaufenen EFV. Denn der Beurteiler darf das Ergebnis der von au\u00dfenstehenden Dritten vorgenommenen Eignungsfeststellungen nicht &#8222;blindlings&#8220; \u00fcbernehmen. Vielmehr muss die von anderer Stelle erfolgte Eignungsbegutachtung ihm &#8211; ggf. nach zus\u00e4tzlicher Erl\u00e4uterung so verst\u00e4ndlich gemacht werden, dass er sich diese zu eigen machen kann.<\/strong> Dem wurde bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 12. August 2010 nicht entsprochen, weil nach der seinerzeit allgemein und auch im Falle der Antragstellerin (vgl. 185 -187 der Personalakte &#8211; Unterordner A &#8211; der Antragstellerin) ge\u00fcbten Praxis des Antragsgegners dem Beurteiler nur das von den Beobachtern des EFV bestimmte Ergebnis des Verfahrens einschlie\u00dflich der sog. Kompetenzspinne (stichwortartige Aufz\u00e4hlung der Verbesserungsm\u00f6glichkeiten) zur Verf\u00fcgung gestellt wurde.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW Urteil vom 21. Juni 212 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%201991\/11\" title=\"6 A 1991\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 A 1991\/11<\/a> -\u201a juris Rn. 107 ff.<\/p>\n<p>War der f\u00fcr die Erstellung der Beurteilung der Antragstellerin zust\u00e4ndige schulfachliche Dezernent mithin \u00fcber die Einzelergebnisse des EFV nicht informiert, war er auch nicht in der Lage, diese mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Beurteilung einflie\u00dfen zu lassen.<\/p>\n<p>Das im Jahr 2010 auf der Grundlage des EFV-Erlasses a.F. durchzuf\u00fchrende Beurteilungsverfahren war zudem l\u00fcckenhaft und somit rechtsfehlerhaft ausgestaltet, weil die m\u00f6glichen Verfahrensschritte unzureichend bestimmt waren. So sah der EFV-Erlass a.F. ein &#8222;schulfachliches Gespr\u00e4ch&#8220; vor, ohne zugleich deutlich zu machen, wozu sich dieses Gespr\u00e4ch schwerpunktm\u00e4\u00dfig zu verhalten hat. Angesichts dessen, dass das schulfachliche Gespr\u00e4ch nicht lediglich dazu dienen soll, ein zuvor bereits feststehendes Ergebnis nur abzurunden, vielmehr ausdr\u00fccklich die Aufgabe hat, die Entscheidung zwischen zwei in Betracht kommenden Noten vorzubereiten, f\u00fchrt das Fehlen von Vorgaben zu Ablauf und Inhalt dieses Gespr\u00e4chs zur Fehlerhaftigkeit des Verfahrens.<\/p>\n<p>Vgl OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%201991\/11\" title=\"6 A 1991\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 A 1991\/11<\/a> -\u201a juris Rn. 112 und 116, VG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 2. September 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20L%20865\/13\" title=\"VG D&uuml;sseldorf, 02.09.2013 - 2 L 865\/13: Anspruch auf Untersagung der Besetzung einer ausgeschri...\">2 L 865\/13<\/a> -\u201a juris.<\/p>\n<p>W\u00e4re davon auszugehen, dass die aus den vorstehenden Gr\u00fcnden anzunehmende Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin gleichwohl unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcsste, weil die Antragstellerin gegen diese Beurteilung (bislang) nicht vorgegangen ist, obwohl sie auf ihre telefonische Nachfrage vom 6. M\u00e4rz 2013 seitens der Bezirksregierung D\u00fcsseldorf die Auskunft erhalten hatte, dass diese Beurteilung bei der Auswahlentscheidung zugrundegelegt werde, erwiese sich die im Hinblick auf die Besetzung der streitbefangenen Stelle getroffene Auswahlentscheidung dennoch als rechtsfehlerhaft, weil die Beurteilung vom 12. August 2010 nicht mehr hinreichend aussagekr\u00e4ftig war und somit nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> als Grundlage f\u00fcr den vorzunehmenden Qualifikationsvergleich ausschied.<\/p>\n<p><strong>Zwischen dem Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung der Antragstellerin und demjenigen der Auswahlentscheidung lagen rund zwei Jahre und elf Monate. Die demnach ann\u00e4hernd drei Jahre alte Beurteilung ist angesichts der nach ihrer Erstellung eingetretenen Ver\u00e4nderungen in Funktion und Status der Antragstellerin nicht mehr geeignet, deren aktuellen Leistungs- und Eignungsstand wiederzugeben.<\/strong><\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,<\/p>\n<p>vgl. Urteile vom 11. Februar 2009 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20A%207.06\" title=\"2 A 7.06 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">2 A 7.06<\/a> -\u201a Buchholz 232 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/23.html\" title=\"&sect; 23 BBG: Bef&ouml;rderungssperre zwischen zwei Mandaten\">\u00a7 23 BBG Nr. 44<\/a> Rn. 20, und vom 30. Juni 2011 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2019.10\" title=\"BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10: Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsin...\">2 C 19.10<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20140,%2083\" title=\"BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10: Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsin...\">BVerwGE 140, 83<\/a> = juris Rn.22 ff.,<\/p>\n<p>ist bereits ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat. Jedenfalls erachtet das Bundesverwaltungsgericht bei einer solchen Ausgangslage einen Zeitraum von fast drei Jahren als deutlich zu lang. Soweit gesetzliche Bestimmungen (vgl. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/22.html\" title=\"&sect; 22 BBG: Bef&ouml;rderungen\">\u00a7 22 Abs. 1 Satz 2<\/a> Bundesbeamtengesetz) die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulassen, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung h\u00f6chstens drei Jahre zur\u00fcckliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht \u00fcberschritten, durchaus aber unterschritten werden kann.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2011, a.a.O. Rn. 24.<\/p>\n<p>Soweit in der Rechtsprechung eine hinreichende Aktualit\u00e4t der (Regel-)Beurteilung auch dann noch angenommen wird, wenn deren Erstellung im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr als drei Jahre zur\u00fcckliegt, so steht dies unter dem Vorbehalt, dass der Verzicht auf eine zeitnahe (Anlass-)Beurteilung sich nicht zum Nachteil dieses Bewerbers auswirkt.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20B%20368\/10\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2010 - 6 B 368\/10: Zugrundelegung von Anlassbeurteilungen eines ...\">6 B 368\/10<\/a> -\u201a juris Rn. 12 ff., m.w.N.<\/p>\n<p>Letzteres liegt aber insbesondere dann nahe, wenn sich aufgrund einer Bef\u00f6rderung und der \u00dcbertragung einer diesem Bef\u00f6rderungsamt entsprechenden, gegen\u00fcber dem bisherigen Dienstposten h\u00f6herwertigen Funktion fassbare Anhaltspunkte f\u00fcr eine wesentliche Leistungssteigerung ergeben haben.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20B%20930\/10\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2010 - 1 B 930\/10: Besetzung von &ouml;ffentlichen &Auml;mtern nach Ma&szlig;gab...\">1 B 930\/10<\/a>-, juris Rn. 40 ff.; weitergehend OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2010 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20B%201621\/09\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2010 - 6 B 1621\/09: Erfolgsaussichten des Antrages eines Sonders...\">6 B 1621\/09<\/a> -\u201a juris Rn. 5, wonach eine Beurteilung, die einem Beamten in einem fr\u00fcheren Amt erteilt wurde, nicht geeignet ist, das Leistungs- und Bef\u00e4higungsbild im h\u00f6herwertigen Amt widerzuspiegeln und deshalb grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den Vergleich der aktuellen Leistungen von Mitbewerbern &#8222;unbrauchbar&#8220; ist.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind in der Person der Antragstellerin erf\u00fcllt. Sie wurde auf ihre erfolgreiche Bewerbung hin bereits im Dezember 2010 mit der Wahrnehmung der Aufgaben der st\u00e4ndigen Vertreterin des Schulleiters beauftragt. Nach Feststellung ihrer Bew\u00e4hrung wurde sie am November 2011 zur Direktorin an einer Gesamtschule &#8211; als st\u00e4ndige Vertreterin eines Gesamtschuldirektors &#8211; ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 LBesO eingewiesen. Nach ihrem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen \u00fcbernahm sie neben den Aufgaben der stellvertretenden Schulleiterin im zweiten Schulhalbjahr 2011\/12 auch noch die Leitung der Abteilung 2 und im Februar 2013 faktisch die alleinige Leitung der Schule, nachdem die Schulleiterin an die Bezirksregierung D\u00fcsseldorf abgeordnet worden war. Schlie\u00dflich wurde ihr durch Verf\u00fcgung vom 25. M\u00e4rz 2013 die Aufgabe \u00fcbertragen, das Gr\u00fcndungsjahr der Gesamtschule vorzubereiten und als Ansprechpartner des Schultr\u00e4gers zu fungieren, nachdem sie bereits seit Ende 2012 ma\u00dfgebend an der Erstellung eines Schulkonzeptes f\u00fcr diese Schule mitgewirkt und ab Februar 2013 das Anmeldeteam geleitet hatte. All diese neuen Bet\u00e4tigungsfelder der Antragstellerin und die von ihr dort erbrachten Leistungen haben keinen Eingang in eine dienstliche Beurteilung gefunden. Vielmehr wird in der Beurteilung aus dem Jahr 2010 gerade hervorgehoben, dass zu T\u00e4tigkeiten in der Schulleitung keine Aussagen m\u00f6glich seien. Soweit die damalige Beurteilung die Hinweise des Leistungsberichts des Schulleiters auf die Organisationsmitarbeit der Antragstellerin in der Oberstufe und die unterst\u00fctzende Koordinierung der Sekundarstufe II aufgreift, bleiben diese T\u00e4tigkeiten weit hinter dem zur\u00fcck, was die Antragstellerin ab Ende 2010 an Leitungsaufgaben wahrgenommen hat.<\/p>\n<p><strong>Der Antragsgegner kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Beurteilung vom August 2010 sei gleichwohl noch zugrundezulegen, weil eine im Abschluss an ein EFV erstellte Beurteilung gem\u00e4\u00df Nr. 10 Abs. 5 EFV-Erlass a.F. (gleichlautend Nr. 11 Abs. 5 EFV-Erlass n.F.) drei Jahre &#8222;g\u00fcltig&#8220; sei. Gebietet es der Leistungsgrundsatz, eine Auswahlentscheidung auf hinreichend aktuelle Feststellungen zur Eignung, Bef\u00e4higung fachlicher Leistung des Bewerbers zu st\u00fctzen, und ist dies durch die letzte dienstliche Beurteilung nicht mehr gew\u00e4hrleistet, so ist der Dienstherr verpflichtet, diesem Umstand Rechnung zu tragen und einen Weg zur Behebung dieses Defizits aufzuzeigen. Insoweit k\u00f6nnte es sich anbieten, ein eigenst\u00e4ndiges Beurteilungsverfahren nach Ma\u00dfgabe der Richtlinien f\u00fcr die dienstliche Beurteilung der Lehrkr\u00e4fte sowie der Leiterinnen und Leiter an \u00f6ffentlichen Schulen und Zentren f\u00fcr schulpraktische Lehrerausbildung (vgl. BASS 21 &#8211; 02 -Nr. 2; nachfolgend: Beurteilungsrichtlinien) durchzuf\u00fchren und hierbei insbesondere auch aktuelle Feststellungen zu den F\u00e4higkeiten und Kenntnissen zu treffen, \u00fcber die nach Nr. 4.3 und Nr. 4.3.2 der Beurteilungsrichtlinien ein Bewerber um ein Schulleitungsamt verf\u00fcgen muss. Der Umstand, dass ein solches (isoliertes) Beurteilungsverfahren nach Nr. 10 Abs. 4 EFV-Erlass a.F. (ebenso Nr. 11 Abs. 3 Satz 3 EFV-Erlass n.F.) gerade nicht vorgesehen bzw. sogar ausgeschlossen ist, vermag an diesem Erfordernis nichts zu \u00e4ndern. Derartige Verwaltungsvorschriften k\u00f6nnen nur Wirkung entfalten, wenn sie mit dem materiellen Recht in Einklang stehen. Zudem stellt sich der Verwaltungsaufwand, der mit der Erstellung einer den aktuellen Leistungs- und Eignungsstand widerspiegelnden Anlassbeurteilung nach Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien zeitnah vor der Auswahlentscheidung verbunden ist, in einem Fall, in dem die letzte Beurteilung fast drei Jahren alt und inhaltlich nicht mehr aktuell ist, nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dar. Als nicht zumutbar, weil mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden, erscheint demgegen\u00fcber der vom Antragsgegner aufgezeigte Weg, sich auf Antrag bereits vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren erneut einem EFV zu unterziehen, um die Erstellung einer aktuellen dienstlichen Beurteilung zu erm\u00f6glichen. Dies umso weniger, als die im EFV bereits allgemein gewonnene Einsch\u00e4tzung, dass und in welchem Ma\u00dfe der Bewerber die f\u00fcr das Schulleitungsamt erforderliche Bef\u00e4higung und Eignung besitzt, auch in einem (isolierten) Beurteilungsverfahren nach Nr. 4.3 der Beurteilungsrichtlinien, insbesondere in dem schulfachlichen Gespr\u00e4ch, einer zeitnahen \u00dcberpr\u00fcfung unterzogen werden kann.<\/strong><\/p>\n<p>Die Erstellung einer die Ver\u00e4nderungen in Statusamt und Funktion der Antragstellerin seit Ende 2010 ber\u00fccksichtigenden dienstlichen Beurteilung wird auch nicht dadurch entbehrlich, dass der Antragsgegner diese Umst\u00e4nde ausweislich des Besetzungsvermerks in die Auswahlentscheidung nicht v\u00f6llig unbeachtet gelassen hat. Eine in diesem Rahmen vorgenommene Eignungseinsch\u00e4tzung die au\u00dferhalb eines mit verfahrensrechtlichen Garantien ausgestatteten Verfahrens, wie es das Beurteilungsverfahren darstellt, abgegeben wird, ist bereits grunds\u00e4tzlich nicht geeignet, die erforderliche dienstliche Beurteilung zu ersetzen.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2010 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20B%20677\/10\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2010 - 6 B 677\/10: Vornahme eines Qualifikationsvergleichs allei...\">6 B 677\/10<\/a> -\u201a juris Rn.19, wonach -im Bereich der Beurteilung von Polizeivollzugsbeamten &#8211; f\u00fcr eine solche blo\u00dfe &#8222;Leistungseinsch\u00e4tzung&#8220; kein Raum ist.<\/p>\n<p>Dies vorliegend umso weniger, als sich der Antragsgegner in dem Besetzungsvermerk insoweit auf den allgemeinen &#8211; lediglich beschreibenden &#8211; Hinweis beschr\u00e4nkt hat, die Antragstellerin habe aufgrund ihrer T\u00e4tigkeit als stellvertretende Schulleiterin und Leiterin des Vorbereitungsteams der neu zu gr\u00fcndenden Schule bereits Erfahrungen gesammelt, die f\u00fcr das angestrebte Amt von Nutzen sein k\u00f6nnten, eine Bewertung dieser T\u00e4tigkeit aber insbesondere deshalb schuldig geblieben ist, weil hierzu keine Informationen seitens sach- und personenkundiger Personen, etwa in Form eines Leistungsberichts des Schulleiters, eingeholt worden waren. Soweit der Antragsgegner gleichwohl einen Qualifikationsvergleich zwischen Antragstellerin und Beigeladenem vorgenommen hat, beruht dieser mithin ausschlaggebend auf dem Ergebnis dienstlicher Beurteilungen, die sich im Wesentlichen auf die &#8222;Momentaufnahme&#8220; des EFV-Verfahrens &#8211; vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2012, a.a.O. Rn. 95 &#8211; st\u00fctzen, aber die bei der Antragstellerin &#8211; anders als bei dem Beigeladenen &#8211; tats\u00e4chlich gegebenen Erfahrungen in Schulleitungsaufgaben unber\u00fccksichtigt lassen.<\/p>\n<p>Die Auswahlentscheidung erweist sich dar\u00fcber hinaus deshalb als rechtsfehlerhaft, weil der f\u00fcr die Bewerberauswahl ma\u00dfgebende Leistungsvergleich nicht anhand dienstlicher Beurteilungen vorgenommen worden ist, die auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend vergleichbar waren.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr die Bewerberauswahl ma\u00dfgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Instrument zur &#8222;Kl\u00e4rung einer Wettbewerbssituation&#8220; erfordert die Gew\u00e4hrleistung ihrer Vergleichbarkeit auch in zeitlicher Hinsicht und setzt aus Gr\u00fcnden der Chancengleichheit voraus, dass keinem der Bewerber ein nennenswerter Aktualit\u00e4tsvorsprung erw\u00e4chst. F\u00fcr die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist daher von weitaus gr\u00f6\u00dferer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt oder zumindest nicht zu erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt. Soweit eine gen\u00fcgende Vergleichbarkeit vorliegender dienstlicher Beurteilungen danach nicht anzunehmen ist, kann es geboten sein, auch f\u00fcr die bef\u00f6rderungsreifen Beamten, f\u00fcr die &#8222;an sich&#8220; eine weitere dienstliche Beurteilung nicht erforderlich w\u00e4re, eine Anlassbeurteilung zu erstellen, um eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungszeitr\u00e4ume insbesondere bez\u00fcglich ihres Endzeitpunktes herzustellen.<\/p>\n<p>OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20B%20915\/13\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2013 - 6 B 915\/13: Vornahme eines ma&szlig;gebenden Leistungsvergleich...\">6 B 915\/13<\/a> -\u201a Rn. 4 ff., m.w. N.<\/p>\n<p>Gemessen an diesen Vorgaben ist eine hinreichende Vergleichbarkeit der im Streitfall der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten nicht gegeben. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin datiert bereits vom August 2010, w\u00e4hrend die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen rund zwei Jahre neuneinhalb Monate sp\u00e4ter erstellt worden ist. Diese Aktualit\u00e4tsdifferenz gew\u00e4hrleistet die anzustrebende gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Vergleichbarkeit nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20B%20915\/13\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2013 - 6 B 915\/13: Vornahme eines ma&szlig;gebenden Leistungsvergleich...\">6 B 915\/13<\/a> &#8211; , juris Rn. 8, zu einer Differenz von einem Jahr und acht Monaten.<\/p>\n<p>Einschr\u00e4nkungen des Grundsatzes der &#8222;h\u00f6chstm\u00f6glichen Vergleichbarkeit&#8220; der Beurteilungen sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden dienstlichen Gr\u00fcnden beruhen. An diese d\u00fcrfen wegen des durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> mit Verfassungsrang ausgestatteten Bestenausleseprinzips aber keine geringen Anforderungen gestellt werden. Allein ein &#8211; auch erheblich &#8211; erh\u00f6hter Verwaltungsaufwand ist nicht geeignet, den Grundsatz in dem hier praktizierten Umfang zur\u00fccktreten zu lassen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2041.00\" title=\"BVerwG, 18.07.2001 - 2 C 41.00: Anlassbeurteilung, Beurteilung, Beurteilungsgespr&auml;ch, Beurteilu...\">2 C 41.00<\/a> -\u201a <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR%202002,%20201\" title=\"BVerwG, 18.07.2001 - 2 C 41.00: Anlassbeurteilung, Beurteilung, Beurteilungsgespr&auml;ch, Beurteilu...\">NVwZ-RR 2002, 201<\/a>; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2013- <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20B%20915\/13\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2013 - 6 B 915\/13: Vornahme eines ma&szlig;gebenden Leistungsvergleich...\">6 B 915\/13<\/a> &#8211; , juris Rn. 9, und Urteil vom 27. Juni 2013 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20A%2063\/12\" title=\"OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2013 - 6 A 63\/12: Schadensersatz wegen unterbliebener Bef&ouml;rderun...\">6 A 63\/12<\/a>-, juris.<\/p>\n<p>Dem gen\u00fcgende zwingende dienstliche Gr\u00fcnde vermag das beschlie\u00dfende Gericht vorliegend nicht festzustellen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, stellt sich der Verwaltungsaufwand, der mit der Erstellung einer aktuellen Anlassbeurteilung verbunden ist, in einem Fall, in dem eine Aktualit\u00e4tsdifferenz von fast drei Jahren vorliegt, nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dar.<\/p>\n<p>Es ist auch keineswegs ausgeschlossen, dass die in einem weiteren, rechtsfehlerfrei durchgef\u00fchrten Verfahren zu treffende Auswahlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen wird. Denn es sprechen durchaus gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass nach Erstellung einer aktuellen Anlassbeurteilung der Antragstellerin der auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Beurteilungen angenommene Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen nicht mehr bestehen wird. [&#8230;]<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens (Eilverfahrens) um die Stelle eines Gesamtschuldirektors \/ einer Gesamtschuldirektorin hat das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf ausf\u00fchrlich dargelegt, welche Anforderungen an die dienstlichen Beurteilungen der Beamten zu stellen sind und welche Formalia im Verfahren einzuhalten sind. Im Ergebnis musste daher die Stellenbesetzung mit dem &#8222;Wunschkandidaten&#8220; der Beh\u00f6rde gestoppt werden. 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