{"id":1834,"date":"2013-05-26T15:46:38","date_gmt":"2013-05-26T13:46:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.obst-hotstegs.de\/?p=1834"},"modified":"2016-10-14T18:21:57","modified_gmt":"2016-10-14T16:21:57","slug":"beigeordneten-altersgrenze-in-der-hessischen-gemeindeordnung-bei-wiederwahl-rechtswidrig-verwaltungsgericht-wiesbaden-beschluss-v-22-05-2013-az-7-l-39213-wi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1834","title":{"rendered":"Beigeordneten-Altersgrenze in der Hessischen Gemeindeordnung bei Wiederwahl rechtswidrig, Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss v. 22.05.2013, Az. 7 L 392\/13.WI"},"content":{"rendered":"<p>Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gab mit Beschluss vom Mittwoch den Antr\u00e4gen der betroffenen hauptamtlichen Beigeordneten und eines Stadtverordneten auf vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz statt und stellte fest, dass der Vornahme einer Wiederwahl der Antragstellerin zur hauptamtlichen Beigeordneten die Vorschrift des \u00a7 39a Abs. 1 S. 3 Hessische Gemeindeordnung nicht entgegensteht.<!--more--><\/p>\n<p>Die am 02.01.1949 geborene Antragstellerin ist hauptamtliche Beigeordnete der Landeshauptstadt Wiesbaden f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsbereich des Schul-, Integrations- und Kulturdezernats. Sie erkl\u00e4rte sich bereit, nach dem Ende ihrer Amtszeit zum 01.10.2013 dieses Amt f\u00fcr eine weitere Amtszeit wieder zu \u00fcbernehmen. Ein entsprechender Antrag auf Wiederwahl war in der Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2013 als Tagesordnungspunkt vorgesehen gewesen. Nachdem seitens der Kommunalaufsicht im Vorfeld Bedenken bez\u00fcglich der Wiederwahl im Hinblick auf die in \u00a7 39a Abs. 1 S. 3 Hessische Gemeindeordnung normierte Altersgrenze von 64 Jahren ge\u00e4u\u00dfert und deren Beanstandung vorbehalten worden war, wurde in der Abstimmung der Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2013 der Antrag auf Vornahme der Wiederwahl der Antragstellerin abgelehnt. Ausweislich der Protokolleerkl\u00e4rungen der CDU- und SPDFraktion vom 22. und 24.04.2013 zu dem die Wiederwahl der Antragstellerin betreffenden Tagesordnungspunkt bestand dort grunds\u00e4tzlich eine \u00fcberwiegende Bereitschaft dieser Fraktionsmitglieder zur Wiederwahl der Antragstellerin, an der sie sich jedoch ausschlie\u00dflich aufgrund der Altersgrenze aus \u00a7 39a Abs. 1 S. 3 Hessische Gemeindeordnung gehindert sahen.<\/p>\n<p>Das Gericht erachtet die Eilantr\u00e4ge der beiden Antragsteller in der gew\u00e4hlten Form f\u00fcr statthaft, da aufgrund des Zeitablaufs effektiver Rechtsschutz im Vorfeld ansonsten nicht gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne. Insbesondere habe die Stadtverordnetenversammlung bereits angek\u00fcndigt, eine etwaige Wiederwahl der Antragstellerin von dem Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abh\u00e4ngig zu machen. Sobald eine andere Person zur hauptamtlichen Beigeordneten gew\u00e4hlt sei, k\u00f6nne nach der Neubesetzung dieses Amtes wegen des Grundsatzes der \u00c4mterstabilit\u00e4t nachtr\u00e4glich kein Rechtschutz mehr erlangt werden.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Gerichts stellt die Altersgrenze f\u00fcr die Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter auf die Vollendung des 64. Lebensjahres in \u00a7 39a Abs. 1 S. 3 Hessische Gemeindeordnung f\u00fcr eine Altersdiskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit a der Richtlinie 2000\/78\/EG dar, die durch die beruflichen Anforderungen nicht gerechtfertigt ist und auch keinem legitimen Ziel dient. Zugleich versto\u00dfe die Regelung des \u00a7 39a Abs. 1 S. 3 Hessische Gemeindeordnung gegen die mit den genannten EU- Antidiskriminierungsrichtlinien \u00fcbereinstimmenden Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der Antragstellerin, die bei einer \u00f6ffentlichen Stelle t\u00e4tig ist, liegt danach eine unmittelbare Diskriminierung vor, da sie wegen ihres Alters eine weniger g\u00fcnstige Behandlung erfahre als eine andere Person. Die Beendigung des aktiven Beamtenverh\u00e4ltnisses kn\u00fcpfe unmittelbar an das jeweilige Lebensalter an. Da eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie auch in die Hessische Gemeindeordnung nicht fristgem\u00e4\u00df zum 01.12.2006 erfolgt sei, sei die Antragstellerin auch berechtigt, die Bestimmungen der Richtlinie zur Gew\u00e4hrleistung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung hinsichtlich des Alters unmittelbar f\u00fcr sich in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Ungleichbehandlung k\u00f6nne nur dann keine Diskriminierung darstellen, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen T\u00e4tigkeit oder der Bedingungen ihrer Aus\u00fcbung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung bilde, sofern es sich um einen rechtm\u00e4\u00dfigen Zweck und eine angemessene Anforderung handele. Hierzu sei, so die Kammer, das Amt des hauptamtlichen Beigeordneten mit dem des Amtes von B\u00fcrgermeistern oder Landr\u00e4ten zu vergleichen. W\u00e4hrend die Altersgrenze von 67 Jahren f\u00fcr die Wiederwahl von B\u00fcrgermeistern und Landr\u00e4ten der Regelaltersgrenze f\u00fcr Beamte auf Lebenszeit entspreche, bleibe die Altersgrenze f\u00fcr die Wiederwahl hauptamtlicher Beigeordneter mit 64 Jahren hinter dieser zur\u00fcck. Es sei in der Hessischen Gemeindeordnung jedoch nicht erkennbar, dass an das Amt des hauptamtlichen Beigeordneten wegen der Art der auszu\u00fcbenden T\u00e4tigkeit oder der Bedingung seiner Aus\u00fcbung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung gestellt werde, die \u00fcber die entsprechenden Anforderungen an das Amt des B\u00fcrgermeisters hinausgehe. Dass auch der Gesetzgeber in Bezug auf hauptamtliche Beigeordnete keine weiteren beruflichen Anforderungen sehe, die es rechtfertigen w\u00fcrden, eine Beschr\u00e4nkung der Amtszeit an das 64. Lebensjahr zu kn\u00fcpfen, zeige schon die nunmehr beabsichtigte Anhebung der Altersgrenze in \u00a7 6 Abs. 6 des Entwurfs des Hessischen Beamtengesetzes (Entwurf f\u00fcr ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen). Aus entsprechenden Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Landesgesetzgeber zuvor eine entsprechende Anpassung der Hessischen Gemeindeordnung lediglich aus dem Grunde nicht habe vornehmen k\u00f6nnen, da bundesund landesrechtliche Regelungen des Beamtenrechts noch entgegenstanden.<\/p>\n<p>Die Kammer legte weiter dar, dass f\u00fcr die Ungleichbehandlung der Antragstellerin auch ein legitimes Ziel nicht angef\u00fchrt werden kann. F\u00fcr die hauptamtlichen Beigeordneten, die zu den Wahlbeamten auf Zeit z\u00e4hlen, spiele anders als bei normalen Beamten ein Gleichgewicht zwischen den Generationen ebenso wenig wie ein g\u00fcnstiger Altersaufbau eine Rolle. Dies folge schon daraus, dass die Neubesetzung der \u00c4mter durch Wahl erfolge und somit dem Einfluss des Staates weitestgehend entzogen sei.<\/p>\n<p>Als Ziel der Altersbegrenzungen f\u00fcr die Wiederwahl von hauptamtlichen Beigeordneten l\u00e4sst sich nach Auffassung der Kammer auch nicht die Notwendigkeit einer angemessenen Besch\u00e4ftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand erkennen. Dieses Ziel erscheine lediglich zweckm\u00e4\u00dfig, soweit Erstwahlen betroffen seien. Denn dieses Ziel trage dem allgemeinen Grundgedanken Rechnung, dass einer effektiven Arbeitsleistung in allen Bereichen der Besch\u00e4ftigung eine aufw\u00e4ndige Einarbeitung entgegenstehe und deshalb eine gewisse Mindestamtszeit erforderlich sei. Dieses Ziel k\u00f6nne dann nicht verwirklicht werden, werden wegen gesetzlicher Bestimmungen zum Eintritt in den Ruhestand der hauptamtliche Beigeordnete zwangsweise bereits nach kurzer Laufzeit seine Amtsperiode sein Amt nicht mehr ausf\u00fchren d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Dies k\u00f6nne jedoch nicht f\u00fcr den vorliegenden Fall einer Wiederwahl gelten. Ma\u00dfgeblich sei vielmehr die Tatsache, dass der wieder zu w\u00e4hlende hauptamtliche Beigeordnete im Falle seiner Wiederwahl bereits eine gesamte Wahlperiode von 6 Jahren im Amt gewesen sei. Der Aspekt einer aufw\u00e4ndigen Einarbeitung k\u00f6nne hier keine entscheidende Rolle spielen. Die effektive Amtsausf\u00fchrung erscheine gew\u00e4hrleistet und finde bereits durch die Tatsache Ausdruck, dass die Gemeindevertretung den hauptamtlichen Beigeordneten mit der Mehrheit ihrer Stimmen erneut w\u00e4hlen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Gegen diesen Beschluss (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20L%20392\/13\" title=\"VG Wiesbaden, 22.05.2013 - 7 L 392\/13\">7 L 392\/13<\/a>.WI) ist Beschwerde m\u00f6glich, \u00fcber die der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.<\/p>\n<blockquote><p><strong>Anhang<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 39a Hessische Gemeindeordnung &#8211; Wahl und Amtszeit der Beigeordneten<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>(1) Die Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung gew\u00e4hlt. \u00a7 39 Abs. 2 gilt f\u00fcr die hauptamtlichen Beigeordneten entsprechend. <strong>Zum hauptamtlichen Beigeordneten kann nicht gew\u00e4hlt werden, wer am Wahltag das 64. Lebensjahr vollendet hat<\/strong>.<\/p>\n<p>(2) Die Amtszeit der hauptamtlichen Beigeordneten betr\u00e4gt sechs Jahre. Ehrenamtliche Beigeordnete werden f\u00fcr die Wahlzeit der Gemeindevertretung gew\u00e4hlt; die \u00a7\u00a7 32, 33 und \u00a7 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.<br \/>\n<strong>\u00a7 211 Hessisches Beamtengesetz (HBG) in der Fassung vom 11. Januar 1989<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften f\u00fcr Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.<\/p>\n<p>(2) Soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamte unmittelbar gew\u00e4hlt sind, nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuf\u00fchren, wenn sie unter mindestens gleich g\u00fcnstigen Bedingungen f\u00fcr wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden sollen und bei Ablauf der Amtszeit das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<\/p>\n<p>(3) Wird der Beamte auf Zeit im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt f\u00fcr eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverh\u00e4ltnis als nicht unterbrochen.<\/p>\n<p>(4) Entscheidungen \u00fcber Antr\u00e4ge nach \u00a7 51 Abs. 4 trifft die Vertretungsk\u00f6rperschaft in geheimer Abstimmung.<\/p>\n<p>(5) Der Beamte auf Zeit, der Wahlbeamter ist, tritt nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Ist die Amtszeit eines Beamten auf Zeit, der nicht als Wahlbeamter unmittelbar gew\u00e4hlt ist, bei Vollendung seines f\u00fcnfundsechzigsten Lebensjahres noch nicht beendet, so tritt er mit dem Ende des Monats, in dem er das f\u00fcnfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand. <strong>Die Vertretungsk\u00f6rperschaft kann jedoch in geheimer Abstimmung beschlie\u00dfen, dass ein Wahlbeamter auf Zeit, der noch dienstf\u00e4hig ist, mit seiner Zustimmung bis zum Ende seiner Amtszeit, l\u00e4ngstens jedoch bis zur Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres, im Amt belassen wird; der Beschluss ist fr\u00fchestens sechs Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zul\u00e4ssig.<\/strong> Der unmittelbar gew\u00e4hlte Beamte auf Zeit, dessen Amtszeit bei Vollendung des\u00a0 einundsiebzigsten Lebensjahres noch nicht beendet ist, tritt zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand.<\/p>\n<p>(6) Tritt der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit nicht in den Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt aus diesem<br \/>\nBeamtenverh\u00e4ltnis entlassen, sofern er nicht im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt f\u00fcr eine weitere Amtszeit berufen wird.<\/p>\n<p>(7) Nach Vollendung des f\u00fcnfundsechzigsten Lebensjahres ist der Beamte auf Zeit auf seinen Antrag jederzeit in den Ruhestand zu versetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entwurf des \u00a7 6 Abs. 6 Hessisches Beamtengesetz (gem\u00e4\u00df dem Gesetzentwurf f\u00fcr ein Zweites<br \/>\nGesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen)<\/strong><\/p>\n<p>(6) Ist die Amtszeit eine Beamtin oder eines Beamten auf Zeit, die oder der nicht als Wahlbeamtin oder Wahlbeamter unmittelbar gew\u00e4hlt ist, bei Vollendung des 67. Lebensjahres noch nicht beendet, so tritt sie oder er mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand. <strong>Die Vertretungsk\u00f6rperschaft kann jedoch in geheimer Abstimmung beschlie\u00dfen, dass eine Wahlbeamtin oder ein Wahlbeamter auf Zeit, die oder der noch dienstf\u00e4hig ist, mit ihrer oder seiner Zustimmung bis zum Ende seiner Amtszeit, l\u00e4ngstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres, im Amt bleibt<\/strong>; der Beschluss ist fr\u00fchestens sechs Monate vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zul\u00e4ssig. \u2026<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Richtlinie 2000\/78\/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens<br \/>\nf\u00fcr die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch\u00e4ftigung und Beruf<\/strong><\/p>\n<p><strong>Artikel 2 &#8211; Der Begriff &#8222;Diskriminierung&#8220;<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet &#8222;Gleichbehandlungsgrundsatz&#8220;, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gr\u00fcnde geben darf.<\/p>\n<p>(2) Im Sinne des Absatzes 1<\/p>\n<p>a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gr\u00fcnde in einer vergleichbaren Situation eine weniger g\u00fcnstige Behandlung erf\u00e4hrt, als eine andere Person erf\u00e4hrt, erfahren hat oder erfahren w\u00fcrde;<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p><strong>Artikel 4 &#8211; Berufliche Anforderungen<\/p>\n<p><\/strong>(1) Ungeachtet des Artikels 2 Abs\u00e4tze 1 und 2 k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgr\u00fcnde steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen T\u00e4tigkeit oder der Bedingungen ihrer Aus\u00fcbung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtm\u00e4\u00dfigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p><strong>Artikel 6 &#8211; Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtm\u00e4\u00dfige Ziele aus den Bereichen Besch\u00e4ftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.<br \/>\nDerartige Ungleichbehandlungen k\u00f6nnen insbesondere Folgendes einschlie\u00dfen:<\/p>\n<p>a) die Festlegung besonderer Bedingungen f\u00fcr den Zugang zur Besch\u00e4ftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Besch\u00e4ftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschlie\u00dflich der Bedingungen f\u00fcr Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, \u00e4lteren Arbeitnehmern und Personen mit F\u00fcrsorgepflichten zu f\u00f6rdern oder ihren Schutz sicherzustellen;<\/p>\n<p>b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter f\u00fcr den Zugang zur Besch\u00e4ftigung oder f\u00fcr bestimmte mit der Besch\u00e4ftigung verbundene Vorteile;<\/p>\n<p>c) die Festsetzung eines H\u00f6chstalters f\u00fcr die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Besch\u00e4ftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.<br \/>\n\u2026<\/p><\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 7. 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