{"id":1820,"date":"2013-05-06T23:39:53","date_gmt":"2013-05-06T21:39:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.obst-hotstegs.de\/?p=1820"},"modified":"2017-07-14T11:26:02","modified_gmt":"2017-07-14T09:26:02","slug":"die-tat-als-hilferuf-verwaltungsgericht-dusseldorf-urteil-v-13-03-2013-az-37-k-302512-bdg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1820","title":{"rendered":"&#8222;die Tat als Hilferuf&#8220;, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 13.03.2013, Az. 37 K 3025\/12.BDG"},"content":{"rendered":"<p>In einer aktuellen Entscheidung hat sich die Bundesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorfs mit den Entlastungsmomenten befasst, die einem Beamten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ebenfalls zugute zu halten sind &#8211; ohne dass es sich hierbei um anerkannte Milderungsgr\u00fcnde handelt. Dabei wendet das Gericht die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch bei den sogenannten Zugriffsdelikten auf den konkreten Fall an.<!--more--><\/p>\n<p>Die Entscheidung lautet im Volltext:<\/p>\n<blockquote><p>Der Beklagte wird in das Amt eines Zollobersekret\u00e4rs (BesGr A7 BBesG) versetzt.<br \/>\nDer Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der 1966 geborene Beklagte steht als Zollhauptsekret\u00e4r (BesGr A8) im Dienst der Kl\u00e4gerin. Er trat dort 1985 als Zollanw\u00e4rter ein und wurde 1992 zum Zollsekret\u00e4r (BesGr A6), 1993 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Bef\u00f6rderungen erfolgten 1995 und 2000. Im Jahre 2008, als sich die hier in Rede stehenden Vorg\u00e4nge zutrugen, wurde er als Abfertigungsbeamter beim Zollamt Flughafen A eingesetzt. F\u00fcr diese T\u00e4tigkeit wurde ihm unter dem 24. September 2008 eine Leistungspr\u00e4mie zuerkannt.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist verheiratet und hat drei 1997 und 1999 geborene S\u00f6hne.<\/p>\n<p>Disziplinar und strafrechtlich ist der Beklagte bisher nicht in Erscheinung getreten, bis sich am 22. und 25. September 2008 die hier verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Vorf\u00e4lle ereigneten.<\/p>\n<p>Am 22. September 2008, einem Montag, vereinnahmte er bei seinem Dienst 180,- Euro, ohne diese abzuf\u00fchren. Durchschriften des zugeh\u00f6rigen vereinfachten Berechnungsblattes zur Abgabenberechnung fand der Kollege am selben Tag in einer \u00f6ffentlichen Toilette des Flughafens.<\/p>\n<p>Am 25. September 2008 wurde der Beklagte beobachtet, wie er wiederum Einnahmen machte. ohne hier\u00fcber eine Quittung auszustellen. Daraufhin wurde im B\u00fcro des Abfertigungsleiters die Dienstgeldb\u00f6rse des Beklagten kontrolliert. Dort wurden drei Durchschriften von vereinfachten Berechnungsbl\u00e4ttern ohne angeheftete Quittung gefunden, ferner das zugeh\u00f6rige BargeId in H\u00f6he von 370,- Euro. Zur Rede gestellt, gab der Beklagte die Vorfalle zu und zahlte unaufgefordert die Betrage beider Tage bei der Geldannahmestelle ein.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einzelheiten des Verfahrensablaufs bei der Erhebung von Einfuhrabgaben wird auf die Darstellung in der Klageschrift Bezug genommen (Gerichtsakte Bl. 8 f.).<\/p>\n<p>Mit Verf\u00fcgung vom 14. Oktober 2008 leitete die Vorsteherin des Hauptzollamtes A ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts ein, der Beklagte habe an den beiden Tagen \u201eim Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Abfertigungs- und Geldannahmebeamter in der Reisendenabfertigung des Zollamts Flughafen bei der Erf\u00fcllung seiner dienstlichen Obliegenheiten in f\u00fcnf Fallen pauschalierte Einfuhrabgaben in H\u00f6he von insgesamt 550,- Euro vereinnahmt, diese aber nicht wie vorgeschrieben bis zum Dienstende an die Nebenzollzahlstelle abgef\u00fchrt&#8220;.<\/p>\n<p>Nach abschlie\u00dfender Anh\u00f6rung des Beklagten und Beteiligung des Bezirkspersonalrates hat die Kl\u00e4gerin am 29. M\u00e4rz 2012 Disziplinarklage erhoben. Gleichzeitig hat sie den Antrag gestellt, den Beklagten durch eine unabh\u00e4ngige amts\u00e4rztliche Untersuchung oder die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens auf seine Schuldf\u00e4higkeit zum Zeitpunkt der ihm vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen untersuchen zu lassen.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 8. Juni 2012 hat die Disziplinarkammer der Kl\u00e4gerin zur Beseitigung eines wesentlichen MangeIs des beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahrens eine Frist von drei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung gesetzt. Dazu hat sie im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin habe entgegen \u00a7 21 Abs. 1 BDG ihre Ermittlungen nicht auf die Frage der Schuldf\u00e4higkeit des Beklagten erstreckt, obwohl der Beklagte sich auf eine psychische Ausnahmesituation berufen habe und die Kl\u00e4gerin selbst die Schuldf\u00e4higkeit des Beklagten nicht f\u00fcr gekl\u00e4rt halte, wie sich aus ihrem gleichzeitig mit Erhebung der Klage gestellten Antrag ergebe. \u00a7 58 Abs. 1 BDG \u00e4ndere nichts daran, dass die Kl\u00e4gerin selbst ein Ermittlungsergebnis zur Schuldf\u00e4higkeit gewinnen m\u00fcsse. Die Regelung diene nicht dazu, den aufgezeigten Verfahrensfehler zu heilen, sondern gew\u00e4hrleiste einen Anspruch auf Beweiserhebung bei Unstimmigkeiten zwischen dem einer Disziplinarklage zugrunde liegenden Ergebnis der beh\u00f6rdlichen Ermittlungen und den Einlassungen des Beklagten.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 5. September 2012 ist die Frist bis zum 31. Januar 2013 verl\u00e4ngert worden. Am 14. Januar 2013 hat die Kl\u00e4gerin ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B vorgelegt, dem sie entnimmt, dass der Beklagte voll schuldf\u00e4hig gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass der Beklagte im Kernbereich seiner Pflichten schwer versagt habe, so dass eine Fortsetzung des Beamtenverh\u00e4ltnisses mit ihm nicht mehr zumutbar sei. Durchgreifende Milderungsgr\u00fcnde best\u00fcnden nicht, auch nicht im Hinblick auf die Kaufsucht der Ehefrau.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis zu enffernen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>auf eine milde Disziplinarma\u00dfnahme unterhalb der H\u00f6chstma\u00dfnahme zu erkennen.<\/p>\n<p>Er r\u00fcgt das im Verfahren vorgelegte psychiatrische Gutachten und meint, das Verfahren sei einzustellen, da der wesentliche Verfahrensmangel durch das Gutachten nicht beseitigt worden sei. In der Sache r\u00e4umt der Beklagte die Dienstpflichtverletzung ein, macht aber Umst\u00e4nde geltend, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lie\u00dfen. F\u00fcr das N\u00e4here wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Disziplinar- und Personalakten sowie das Gutachten Dr. B Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.<\/p>\n<p>I. Sie ist zul\u00e4ssig. Im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung litt das beh\u00f6rdliche Disziplinarverfahren nicht an Verfahrensm\u00e4ngeln.<\/p>\n<p>1. Der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bedurfte es nicht. Die Gleichstellungsbeauftragte ist vor Erhebung der Disziplinarklage zu beteiligen, wenn durch die Klageerhebung im Einzelfall ihr gesetzlicher Aufgabenkreis (\u00a7 19 Abs. 1 Satz 2 BGIeiG) ber\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2062.11\" title=\"BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11: Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitw...\">2 C 62.11<\/a> &#8211;<\/p>\n<p>Dies ist bei einem Verm\u00f6gensdelikt regelm\u00e4\u00dfig &#8211; so auch hier &#8211; nicht der Fall.<\/p>\n<p>2. Der bei Klagerhebung noch bestehende M\u00e4ngel, dass die Schuldf\u00e4higkeit des Beklagten nicht ermittelt worden war, obwohl Anhaltspunkte f\u00fcr deren Nichtvorliegen gegeben waren, ist im Einklang mit den gem\u00e4\u00df \u00a7 55 BDG ergangenen Beschl\u00fcssen der Kammer durch die nachtr\u00e4gliche Vorlage des Gutachtens Dr. B beseitigt worden. Das ausf\u00fchrliche und schl\u00fcssig begr\u00fcndete Gutachten gen\u00fcgt in jeder Hinsicht den im Rahmen der M\u00e4ngelbeseitigung zu stellenden Anforderungen. Dies schlie\u00dft selbstverst\u00e4ndlich nicht aus, dass Einwendungen gegen das Gutachten vorgebracht werden k\u00f6nnen. Die Berechtigung derartiger Einw\u00e4nde ist aber kein Gesichtspunkt, dem unter dem Blickwinkel eines Verfahrensmangels nachzugehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begr\u00fcndet. Der Beklagte ist wegen eines einheitlichen Dienstvergehens (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/77.html\" title=\"&sect; 77 BBG: Nichterf&uuml;llung von Pflichten\">\u00a7 77 Abs. 1 BBG<\/a>) in das n\u00e4chstniedrige Amt eines Zollobersekret\u00e4rs zu versetzen, \u00a7 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 4, \u00a7 9 BDG.<\/p>\n<p>1. Das Verhalten des Beklagten stellt jedenfalls unter zwei Gesichtspunkten ein Dienstvergehen dar. Zum einen hat er gegen die Pflicht zur Uneigenn\u00fctzigkeit versto\u00dfen, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/61.html\" title=\"&sect; 61 BBG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild\">\u00a7 61 Abs. 1 Satz 2 BBG<\/a> (fr\u00fcher <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/54.html\" title=\"&sect; 54 BBG: Einstweiliger Ruhestand\">\u00a7 54 Satz 2 BBG<\/a>). Er hat seine dienstliche Stellung dazu ausgenutzt, seinem Verm\u00f6gen Bargeld in H\u00f6he von 550,- Euro einzuverleiben, das nicht ihm, sondern dem Dienstherrn zustand. Damit hat er zum anderen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensw\u00fcrdigem Verhalten innerhalb des Dienstes verletzt, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/61.html\" title=\"&sect; 61 BBG: Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild\">\u00a7 61 Abs. 1 Satz 3 BBG<\/a> (fr\u00fcher <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/54.html\" title=\"&sect; 54 BBG: Einstweiliger Ruhestand\">\u00a7 54 Satz 3 BBG<\/a>); denn sein Handeln stellte eine Straftat nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/246.html\" title=\"&sect; 246 StGB: Unterschlagung\">\u00a7 246 StGB<\/a> (Unterschlagung) dar. Dass der Beklagte das Geld bei der zustandigen Nebenzollzahlstelle h\u00e4tte abf\u00fchren m\u00fcssen, ergibt sich aus den einschl\u00e4gigen Vorschriften und dienstlichen Anweisungen (vgl. Gerichtsakte Bl. 20). Dem Beklagten waren diese Bestimmungen bekannt, so dass er nicht nur objektiv rechtswidrig, sondern auch vors\u00e4tzlich handelte. Der zugrunde liegende Sachverhalt steht aufgrund der Ermittlungen der Kl\u00e4gerin und der im Wesentlichen gest\u00e4ndigen Einlassung des Beklagten im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren fest.<\/p>\n<p>Nicht gefolgt kann dem Beklagten insofern, als er sich im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren darauf berufen hat, durch sein Verhalten sei noch keine Vereinnahmung der Gelder in sein privates Verm\u00f6gen eingetreten (Disziplinarvorgang Bl. 93 ff.).<\/p>\n<p>Zum Vorfall am 22. September 2008 trug der Beklagte vor, er habe das Geld in seiner Dienstgeldb\u00f6rse behalten und nicht etwa in sein privates Portemonnaie gesteckt. Er habe sich noch nicht entschieden, was mit dem Geld geschehen solle. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Zueignung des Geldes in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>Zueignung im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/246.html\" title=\"&sect; 246 StGB: Unterschlagung\">\u00a7 246 StGB<\/a> ist ein durch eine nach au\u00dfen erkennbare Handlung bet\u00e4tigter Entschluss, den Eigenbesitz an der Sache unter Ausschluss des Berechtigten zu begr\u00fcnden mit dem WiIlen, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber die Sache zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, \u00a7 246 Rdnr. 6 i.V.m. \u00a7 242 Rdnr. 33.<\/p>\n<p><strong>Wer beauftragt ist, Geld einzukassieren, unterschl\u00e4gt es daher nicht schon dadurch, dass er es mit der Absicht entgegennimmt, es f\u00fcr sich zu behalten. Eine Unterschlagung liegt aber vor, wenn er diese Absicht durch Umgehung vorgeschriebener Kontrollma\u00dfnahmen wie die Nichterteilung einer Quittung deutlich macht.<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. Eser\/Bosch, in: Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der, StGB, 28. Aufl. 2010, \u00a7 246 Rdnr. 11.<\/p>\n<p>So liegt es im FaIle des Beklagten. Dieser hat seinen Entschluss zur Unterschlagung nach au\u00dfen erkennbar bet\u00e4tigt, indem er &#8211; wie von ihm in der m\u00fcndlichen Verhandlung nochmals dargestellt &#8211; die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Quittierung der eingenommenen Gelder unterlie\u00df und die Durchschrift des Berechnungsblattes auf der \u00f6ffentlichen Toilette entsorgte, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob er es dort in den Papierkorb warf oder &#8211; wie er im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren vorgetragen hat &#8211; auf den Fu\u00dfboden legte. Durch diese Handlungen schloss er den Berechtigten, seine Dienststelle, von der Verf\u00fcgung \u00fcber das eingenommene Geld aus, indem diese den Verbleib dieses Geldes nicht mehr nachverfolgen konnte. Zugleich begr\u00fcndete er damit eigene uneingeschr\u00e4nkte Sachherrschaft. Er allein konnte dar\u00fcber entscheiden, ob er das Geld f\u00fcr sich behalten oder doch noch an die Nebenzollzahlstelle abf\u00fchren wollte. Dass er zus\u00e4tzlich das Geld in sein privates Portemonnaie gesteckt h\u00e4tte, war f\u00fcr die nach au\u00dfen erkennbare Manifestation des Willens zum Eigenbesitz nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorbringen im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren, am 25. September 2008 habe zum Zeitpunkt der \u00dcberpr\u00fcfung seiner Dienstgeldb\u00f6rse noch keine Pflicht zur Ablieferung des Geldes bestanden, weil noch kein Dienstschluss gewesen sei. Der Beklagte r\u00e4umte n\u00e4mlich zugleich ein, dass er dem Zollbeteiligten vorschriftswidrig keine Quittung ausgestellt hatte (Disziplinarvorgang BI. 93). Aus diesem Verhalten l\u00e4sst sich klar die Absicht ersehen, \u00fcber das vereinnahmte Geld auch diesmal wie ein Eigent\u00fcmer zu verf\u00fcgen, wie schon drei Tage vorher. Mit dieser nach au\u00dfen in Erscheinung getretenen Absicht ist die Unterschlagung vollendet gewesen.<\/p>\n<p>Der Beklagte handelte schuldhaft (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/20.html\" title=\"&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen\">\u00a7 20 StGB<\/a>); seine Schuldf\u00e4higkeit war &#8211; wie noch auszuf\u00fchren sein wird &#8211; nicht einmal erheblich gemindert.<\/p>\n<p>2. Die an den beiden Tagen begangenen Unterschlagungen haben als Zugriffsdelikt erhebliches disziplinares Gewicht. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob der Qualifikationstatbestand des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/246.html\" title=\"&sect; 246 StGB: Unterschlagung\">\u00a7 246 Abs. 2 StGB<\/a> (veruntreuende Unterschlagung) erf\u00fcllt ist. <strong>Ein Zugriffsdelikt im disziplinarrechtlichen Sinne liegt immer dann vor, wenn der Beamte auf Bargeld oder gleichgestellte Waren zugreift, die ihm dienstlich anvertraut oder zug\u00e4nglich sind. Dies war bei den 550,- Euro der Fall, denn diese sind dem Beklagten gerade in seiner dienstlichen Eigenschaft als Zollbeamter zug\u00e4nglich geworden.<\/strong><\/p>\n<p>3. Die zu verh\u00e4ngende Disziplinarma\u00dfnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, \u00a7 13 Abs. 1 BDG. Das Pers\u00f6nlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Ferner soll ber\u00fccksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeintr\u00e4chtigt hat.<\/p>\n<p>Hiernach war die Zur\u00fcckstufung des Beklagten angezeigt. Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarma\u00dfnahme ist bei einem Zugriffsdelikt grunds\u00e4tzlich die Entfernung aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis, da es regelm\u00e4\u00dfig geeignet ist, das Vertrauensverh\u00e4ltnis zum Dienstherrn zu zerst\u00f6ren. Allerdings hat in jedem Einzelfall eine Gesamtw\u00fcrdigung unter Ber\u00fccksichtigung aller be- und entlastenden Umst\u00e4nde stattzufinden. Bei dem Beklagten sind zwar keine &#8222;klassischen&#8220; Milderungsgr\u00fcnde gegeben (unten a) und er war voll schuldf\u00e4hig (unten b), <strong>sein Handeln geschah aber in einer inzwischen abgeschlossenen negativen Lebensphase und erscheint daher in einem milderen Licht (unten c), so dass ein Restvertrauen des Dienstherrn noch gegeben ist.<\/strong><\/p>\n<p>a) Die in der Rechtsprechung bei Zugriffsdelikten entwickelten Milderungsgr\u00fcnde erfassen typisierend Beweggr\u00fcnde oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelm\u00e4\u00dfig Anlass f\u00fcr eine noch positive Pers\u00f6nlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie k\u00f6rperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Ma\u00dfst\u00e4ben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein t\u00e4tiges Abr\u00fccken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Eine noch g\u00fcnstige Pers\u00f6nlichkeitsprognose kann sich schlie\u00dflich daraus ergeben, dass der Zugriff lediglich auf geringwertige Gelder oder G\u00fcter erfolgt ist.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 .- 2 C 5907 -\u201a Buchholz 235.1 \u00a7 70 BDG Nr. 3; Urteil vom 25. Oktober 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2043.07\" title=\"BVerwG, 25.10.2007 - 2 C 43.07: Disziplinarklage; Berufungsverfahren; Beschluss ohne m&uuml;ndliche ...\">2 C 43.07<\/a> -\u201a Buchholz 235.1 \u00a7 65 BOG Nr. 2.<\/p>\n<p>Bei dem Beklagten sind diese Milderungsgr\u00fcnde nicht gegeben.<\/p>\n<p>Von Geringf\u00fcgigkeit oder einem t\u00e4tigen Abr\u00fccken von der Tat kann von vorneherein keine Rede sein. Der Beklagte hat den unterschlagenen Betrag &#8211; \u00fcber 500,- Euro &#8211; erst eingezahlt, nachdem er bereits &#8222;ertappt&#8220; worden war. Es lag aber auch keine Notlage oder sonstige Ausnahmesituation vor, die das Geschehen in einem milderen Licht erscheinen lie\u00dfe. Als Sachverhalt in dieser Richtung k\u00e4men allein die Schulden in Betracht, die aufgrund der geltend gemachten Kaufsucht der Ehefrau des Beklagten entstanden waren. Hierzu hat der Beklagte indessen bereits bei der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung im beh\u00f6rdlichen Disziplinarverfahren erkl\u00e4rt, das Problem, dass seine Ehefrau frei auf das gemeinsame Konto zugreifen konnte, sei bereits vor der ersten Tat gel\u00f6st gewesen (Disziplinarvorgang BI. 43). Im \u00fcbrigen h\u00e4tten Schulden nur im \u00fcblichen Rahmen wegen des Hauskaufs bestanden; \u00fcberschuldet seien die Eheleute nicht gewesen (a.a.O. 41). Die finanzielle Situation habe er eher als angespannt denn als aussichtslos empfunden (a.a.O. BI. 43).<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte sp\u00e4ter eine extreme psychische Belastung geltend gemacht hat, die sich aus seiner damaligen Erkenntnis ergeben habe, dass die Kaufsucht seiner Ehefrau keineswegs gebrochen gewesen sei (Disziplinarvorgang BI. 96), vermag dies eine objektiv bestehende Notlage nicht zu begr\u00fcnden (vgl. auch die Klageschrift, S. 14 f.). Derartiges hat auch die Befragung des Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht ergeben. Seine Darstellung ging dahin, dass er der damaligen Belastung nicht gewachsen war. Die Belastung setzte sich aus verschiedenen Faktoren zusammen, zum einen den schon bestehenden Schulden, zum anderen der drohenden weiteren Versch\u00e4rfung der wirtschaftlichen Lage durch die noch immer bestehende M\u00f6glichkeit von Eink\u00e4ufen der Ehefrau, schlie\u00dflich deren psychischer Verfassung, die von Lethargie und einer Vernachl\u00e4ssigung der h\u00e4uslichen Pflichten gepr\u00e4gt war. Bei objektiver Betrachtung begr\u00fcndeten diese Faktoren aber weder f\u00fcr sich genommen noch in ihrer Gesamtschau eine ausweglose Lage.<\/p>\n<p>b) Auch eine erheblich verminderte Schuldf\u00e4higkeit lag nicht vor. Das Gericht folgt insoweit dem Gutachten Dr. B (Beiakte H. 7). Der Gutachter hat aufgrund eigener Untersuchung des Beklagten ausgef\u00fchrt, bei diesem sei der psychopathologische Befund unauff\u00e4llig gewesen, Beeintr\u00e4chtigungen von klinischer Relevanz h\u00e4tten sich nicht gezeigt (S. 23, 26). Eine schwere oder klinisch relevante depressive Episode f\u00fcr den Tatzeitraum sei nicht ableitbar (S. 27), auch nicht eine sonstige St\u00f6rung, die den Eingangskriterien der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/20.html\" title=\"&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen\">\u00a7\u00a7 20<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/21.html\" title=\"&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit\">21 StGB<\/a> zugeordnet werden k\u00f6nnte (S. 29). Im \u00fcbrigen vermutet der Gutachter auch bei der Ehefrau des Beklagten eine nur geringe Intensit\u00e4t und Schwere der bei ihr geschilderten Symptomatik, da sie offenbar nur einmal einen Facharzt aufgesucht habe (S. 25). Die Ausf\u00fchrungen des fachkundigen Gutachters sind f\u00fcr das Gericht einleuchtend und nachvollziehbar, so dass es keinen Anlass sieht, sie in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>Dies gilt auch mit Blick auf die von dem Beklagten erhobenen Einw\u00e4nde. Der Beklagte meint, das Gutachten leide an einem wesentlichen Mangel, da dem Gutachter das \u00e4rztliche Attest seiner behandelnden \u00c4rztin Dr. C vom 26. M\u00e4rz 2009 (Gerichtsakte BI. 89) nicht vorgelegen habe. Der Gutachter habe selbst ausgef\u00fchrt (S. 27 des Gutachtens), anhand eines weiteren Attestes der behandelnden \u00c4rztin vom 2. Mai 2011 habe die von ihr vorgenommene Einsch\u00e4tzung der Erkrankung des Beklagten nicht beurteilt werden k\u00f6nnen. Die f\u00fcr diese Beurteilung erforderlichen Informationen seien gerade in dem fr\u00fcheren Attest vom 26. M\u00e4rz 2009 enthalten gewesen. Die Disziplinarkamrner teilt diese Ansicht nicht; denn der Gutachter hat nicht ein fr\u00fcheres Attest zur Grundlage seiner Untersuchung machen wollen, sondern ausdr\u00fccklich einen &#8222;ausf\u00fchrlichen psychopathologischen Befund&#8220; (S. 27 des Gutachtens), der von Frau Dr. C aber trotz mehrfacher Bitte nicht \u00fcbersandt worden sei. Ein solcher ausf\u00fchrlicher Befund ist in dem Attest vom 26. M\u00e4rz 2009 nicht enthalten.<\/p>\n<p>c) Dem Beklagten ist aber mildernd zugute zu halten, dass er das Dienstvergehen in einer inzwischen \u00fcberwundenen negativen Lebensphase begangen hat.<\/p>\n<p>Selbst wenn keiner der anerkannten Milderungsgr\u00fcnde vorliegt, k\u00f6nnen entlastende Umst\u00e4nde gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgr\u00fcnde vergleichbar ist. Die Entlastungsmomente k\u00f6nnen sich aus allen denkbaren Umst\u00e4nden ergeben. Jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumst\u00e4nde mit einem begrenzten Schaden kommt ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverh\u00e4ltnis abzusehen.<\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2038.10\" title=\"BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10: Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarma&szlig;n...\">2 C 38.10<\/a> <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NVwZ-RR%202012,%20479\" title=\"BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10: Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarma&szlig;n...\">NVwZ-RR 2012, 479<\/a> (juris Rdnrn. 14 ff.); Beschluss vom selben Tage &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%20143.11\" title=\"BVerwG, 23.02.2012 - 2 B 143.11: Zugriffsdelikt; erfolgreiche Aufkl&auml;rungsr&uuml;ge; Sachaufkl&auml;rung; ...\">2 B 143.11<\/a> -, juris Rdnrn. 11 ff.<\/p>\n<p><strong>Mildernd ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, wenn das Dienstvergehen Folge einer negativen Lebensphase ist, die der Beamte inzwischen \u00fcberwunden hat.<\/strong><\/p>\n<p>Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012 a.a.0., juris Rdnr. 17.<\/p>\n<p>So liegt es hier. Die Disziplinarkammer legt ihrer Wertung die Angaben zugrunde, die der Beklagte selbst gemacht hat. Danach befand er sich zur Zeit des Dienstvergehens in einer pers\u00f6nlich schwierigen Situation, die durch verschiedene Faktoren gepr\u00e4gt war (oben a). <strong>Sein Handeln stellte sich als eine Art &#8222;Hilferuf&#8220; dar, durch den er auf seine verzweifelte Lage aufmerksam machen, insbesondere seiner Ehefrau die Folgen ihrer Kaufsucht klar machen wollte. Diese Darstellung ist zur \u00dcberzeugung des Gerichts glaubhaft. Die Kaufsucht der Ehefrau und die dadurch heraufbeschworene schwierige finanzielle Situation hat der Beklagte anschaulich geschildert, insbesondere auch die Ma\u00dfnahmen beschrieben, die ergriffen wurden, um die Ehefrau an weiteren nicht notwendigen Spontank\u00e4ufen zu hindern.<\/strong> Dass die finanzielle Situation angespannt war, hat er durch eine Aufstellung belegt, nach der der Familie im Monat lediglich etwa 250,- Euro f\u00fcr die laufenden Ausgaben, insbesondere f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Bekleidung, verblieben waren (Disziplinarvorgang BI. 261 f.). Der Charakter des Dienstvergehens als &#8222;Hilferuf&#8220; ist zur \u00dcberzeugung der Disziplinarkammer ebenfalls glaubhaft gemacht. F\u00fcr eine solche Einordung spricht schon die ausgesprochen dilettantische Tatausf\u00fchrung, die geradezu auf Entdeckung ausgelegt war (Handeln vor den Augen der Kollegen, Entsorgung der Belege auf der Toilette usw.). Der Kollege D, der den Beklagten als erster zur Rede stellte, berichtete sogar von sich aus davon, der Beklagte habe &#8222;erleichtert&#8220; gewirkt, &#8222;dass er sofort erwischt worden ist&#8220; (Disziplinarvorgang BI. 11). Daran anschlie\u00dfend hat der Beklagte das Geld sofort zur\u00fcckgegeben, was im Rahmen der Ma\u00dfnahmebemessung jedenfalls nicht au\u00dfer Betracht bleiben darf,<\/p>\n<p>vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 a.a.O. (juris Rdnr. 18).<\/p>\n<p><strong>Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beklagte das unterschlagene Geld nach seinen unwiderlegten Angaben die ganze Zeit in der Dienstgeldb\u00f6rse behalten hat. W\u00e4re die Tat wie bei einem typischen Zugriffsdelikt in erster Linie auf finanzielle Bereicherung ausgerichtet gewesen, so w\u00e4re ein solches Verhalten nicht verst\u00e4ndlich.<\/strong><\/p>\n<p>Als danach glaubhaft geschilderter, wenn auch objektiv nicht nachvollziehbarer &#8222;Hilferuf&#8220; war das Dienstvergehen Ausdruck einer negativen Lebensphase, die von den beschriebenen tats\u00e4chlich bestehenden, wenn auch objektiv nicht un\u00fcberwindbaren Schwierigkeiten und der \u00dcberforderung des Beklagten angesichts der Aufgabe, diese Schwierigkeiten zu bew\u00e4ltigen, gepr\u00e4gt war. Diese negative Lebensphase ist nach den glaubhaften Angaben des Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung inzwischen \u00fcberwunden: seine Ehefrau zieht mit ihm inzwischen wieder &#8222;an einem Strang&#8220;, die Situation hat sich auch deshalb gebessert, weil die Kinder inzwischen \u00e4lter und damit selbstst\u00e4ndiger geworden sind. Angesichts dieser Entwicklung ist die Erwartung berechtigt, der Beklagte werde sich k\u00fcnftig keine derartigen Dienstvergehen mehr zuschulden kommen lassen. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung ist damit ein Restvertrauen des Dienstherrn in ihn gegeben, woran auch der Umstand nichts \u00e4ndert, dass er das Zugriffsdelikt wiederholt begangen hat. Denn die beiden Einzelakte standen in engem zeitlichen Zusammenhang, und zu der zweiten Tat ist es gekommen, ohne dass zuvor die erste aufgedeckt worden w\u00e4re und der Beklagte sich diese Aufdeckung h\u00e4tte zur Warnung dienen lassen k\u00f6nnen. Dass die Kl\u00e4gerin dem Beklagten noch ein Restvertrauen entgegenbringen kann, wird auch dadurch best\u00e4tigt, dass sie keine Strafanzeige erstattet und ihn nicht vom Dienst suspendiert hat.<\/p>\n<p>Angesichts der Schwere des Dienstvergehens erscheint der Disziplinarkammer aber eine einschneidende Ma\u00dfnahme unterhalb der H\u00f6chstma\u00dfnahme unausweichlich, um dem Beklagten nachdr\u00fccklich vor Augen zu f\u00fchren, dass er im Wiederholungsfalle nicht auf Milde wird rechnen k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr h\u00e4lt sie die Zur\u00fcckstufung um ein Amt f\u00fcr erforderlich, aber auch ausreichend.<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer aktuellen Entscheidung hat sich die Bundesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorfs mit den Entlastungsmomenten befasst, die einem Beamten im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ebenfalls zugute zu halten sind &#8211; ohne dass es sich hierbei um anerkannte Milderungsgr\u00fcnde handelt. Dabei wendet das Gericht die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade auch bei den sogenannten Zugriffsdelikten auf den konkreten &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1820\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201e&#8222;die Tat als Hilferuf&#8220;, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 13.03.2013, Az. 37 K 3025\/12.BDG\u201c <\/span>weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,15],"tags":[71],"class_list":["post-1820","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-disziplinarrecht","tag-schuldfaehigkeit"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.4 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>&quot;die Tat als Hilferuf&quot;, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil v. 13.03.2013, Az. 37 K 3025\/12.BDG - 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