{"id":1778,"date":"2013-04-05T20:26:44","date_gmt":"2013-04-05T18:26:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.obst-hotstegs.de\/?p=1778"},"modified":"2021-04-14T15:05:35","modified_gmt":"2021-04-14T13:05:35","slug":"weitere-grundsatzkritik-an-zoll-beurteilungen-verwaltungsgericht-hamburg-urteil-v-26-02-2013-az-8-k-196911","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1778","title":{"rendered":"weitere Grundsatzkritik an Zoll-Beurteilungen, Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil v. 26.02.2013, Az. 8 K 1969\/11"},"content":{"rendered":"<p>Im Ergebnis erfreulich deutlich und klar hat sich nun das Verwaltungsgericht Hamburg der Grundsatzkritik an den dienstlichen Beurteilungen im Zoll angeschlossen, wie sie auch schon 2012 das Verwaltungsgericht Darmstadt ge\u00e4u\u00dfert hat (siehe\u00a0<a title=\"Beurteilungssystem Zoll rechtswidrig, Kommentar zu Verwaltungsgericht Darmstadt, Pressemitteilung v. 29.03.2012\" href=\"\/?p=1339\">Beurteilungssystem Zoll rechtswidrig<\/a>).<\/p>\n<p>Das Gericht urteilte im Wesentlichen:<\/p>\n<p>1. Die B\u00fcndelung der Dienstposten im Zoll f\u00fchrt dazu, dass die Beurteilungen nicht mehr innerhalb der Vergleichsgruppe vergleichbar sind und damit ihren Zweck nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnen. <!--more--><\/p>\n<p>2. Es verst\u00f6\u00dft gegen die aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> und \u00a7 49 Abs. 3 Satz 1 BLV folgenden Anforderungen an die dienstliche Beurteilung, dass die Teilbeurteilungen f\u00fcr die einzelnen Kompetenzen erst erfolgen, nachdem das Gesamturteil in der Gremiumsbesprechung unumst\u00f6\u00dflich festgelegt wurde.<\/p>\n<p>3. Es verst\u00f6\u00dft weiter gegen Plausibilit\u00e4t einer dienstlichen Beurteilung, dass die Beurteilungsrichtlinien unterschiedliche Systeme f\u00fcr die Bewertung von Einzelmerkmalen und die Bildung des Gesamturteils vorsehen, ohne zu erl\u00e4utern, in welchem Zusammenhang diese stehen.<\/p>\n<p>Im Wortlaut hei\u00dft es ausf\u00fchrlich:<\/p>\n<blockquote><p>Die als allgemeine Leistungsklage zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Kl\u00e4gerin verlangt mit der Entfernung der Beurteilung vom 14. September 2010 und der erneuten Beurteilung ein Verhalten von der Beklagten, dass nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes besteht, weil eine dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt ist (BVerwG, Urt. v. 9.11.1967, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=II%20C%20107.64\" title=\"BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64: Nichteintragung eines Beamten in die Bef&ouml;rderungsvorschlagsli...\">II C 107.64<\/a>, juris, Rn. 20ff.).<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Kl\u00e4gerin kann die Entfernung der dienstlichen Beurteilung vom 14. September 2010 aus der Personalakte verlangen (dazu I.). Sie hat auch einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts f\u00fcr den Beurteilungszeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 (dazu II.).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Regelbeurteilung vom 14. September 2010 aus der Personalakte, weil die Beurteilung rechtswidrig ist und die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten verletzt. Daraus folgt, dass auch der Widerspruchsbescheid, der dies ablehnt, aufzuheben ist.<\/p>\n<p>Dienstliche Beurteilungen sind nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschr\u00e4nkt nachpr\u00fcfbar. Nur der f\u00fcr den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein pers\u00f6nlichkeitsbedingtes Werturteil dar\u00fcber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den fachlichen und pers\u00f6nlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungserm\u00e4chtigung zu. Ihr gegen\u00fcber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtm\u00e4\u00dfigkeitskontrolle darauf zu beschr\u00e4nken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein g\u00fcltige Wertma\u00dfst\u00e4be nicht beachtet oder sachfremde Erw\u00e4gungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften versto\u00dfen hat (BVerwG, Urt. v. 26.6.1980, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%208\/78\" title=\"BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78: Dienstliche Beurteilung von Beamten\">2 C 8\/78<\/a>, juris, Rn. 18 m.w.N.).<\/p>\n<p>Hat der Dienstherr \u2013 wie hier \u2013 Beurteilungsrichtlinien \u00fcber die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Erm\u00e4chtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urt. v. 26.6.1980, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2013\/79\" title=\"BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 13.79: Beurteilungsma&szlig;st&auml;be bei einer dienstlichen Beurteilung\">2 C 13\/79<\/a>, juris, Rn. 29 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.11.2010, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20S%202416\/10\" title=\"VGH Baden-W&uuml;rttemberg, 29.11.2010 - 4 S 2416\/10: Dienstliche Beurteilung; Leistungsbeurteilung ...\">4 S 2416\/10<\/a>, juris, Rn. 5; siehe auch BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2034\/04\" title=\"BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 34.04: Dienstliche Beurteilung; w&auml;hrend des Beurteilungszeitraums in K...\">2 C 34\/04<\/a>, juris, Rn. 8).<\/p>\n<p><strong>Der in diesem Sinne begrenzten Nachpr\u00fcfung h\u00e4lt die angefochtene Beurteilung nicht in allen Punkten Stand. Zwar steht das Verfahren, nach dem die angegriffene Beurteilung zustanden gekommen ist, mit den BRZV in Einklang. Die so zustande gekommene Beurteilung \u00fcberschreitet jedoch den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen sie sich bewegen muss. So f\u00fchrt die B\u00fcndelung der Dienstposten dazu, dass die Beurteilungen nicht mehr innerhalb der Vergleichsgruppe vergleichbar sind und damit ihrem Zweck, als Grundlage f\u00fcr eine Bef\u00f6rderungsentscheidung zu dienen, nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnen (dazu 1.). Es verst\u00f6\u00dft weiter gegen die aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> und \u00a7 49 Abs. 3 Satz 1 BLV folgenden Anforderungen an die dienstliche Beurteilung, dass die Teilbeurteilungen f\u00fcr die einzelnen Kompetenzen erst erfolgen, nachdem das Gesamturteil in der Gremiumsbesprechung unumst\u00f6\u00dflich festgelegt wurde (dazu 2.). Zuletzt steht es nicht mit dem aus dem Prinzip der Bestenauslese abzuleitenden Gebot der plausiblen Begr\u00fcndung einer dienstlichen Beurteilung in Einklang, dass die Beurteilungsrichtlinien unterschiedliche Systeme f\u00fcr die Bewertung von Einzelmerkmalen und die Bildung des Gesamturteils vorsehen, ohne zu erl\u00e4utern, in welchem Zusammenhang diese stehen (dazu 3.).<\/strong><\/p>\n<p>1. Die dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig und verletzt die Rechte der Kl\u00e4gerin, weil sie nicht mit anderen dienstlichen Beurteilungen von Beamten der Vergleichsgruppe vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist eine Mindestanforderung, die von einer dienstlichen Beurteilung zu verlangen ist. Sie folgt aus dem Prinzip der Bestenauslese (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a>) und dem in \u00a7 48 Abs. 1 BLV enthaltenen Gebot, die Eignung, Bef\u00e4higung und fachliche Leistung der Beamten regelm\u00e4\u00dfig in dienstlichen Beurteilungen niederzulegen.<\/p>\n<p>Die Vergleichbarkeit der Beurteilungen ist nicht gegeben, weil die teilweise B\u00fcndelung der Dienstposten dazu f\u00fchrt, dass die Beamten einer Vergleichsgruppe nicht \u2013 auch nicht ann\u00e4hernd \u2013 vergleichbaren Anforderungen auf ihren Dienstposten ausgesetzt sind (dazu 1.1) und aus der dienstlichen Beurteilung nicht ersichtlich ist, ob und wie diese unterschiedlichen Anforderungen bei der Beurteilung ber\u00fccksichtigt worden sind (dazu 1.2).<\/p>\n<p>Die Kammer weist darauf hin, dass sich die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung nicht aus der B\u00fcndelung der Dienstposten an sich ergibt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das man so verstehen k\u00f6nnte (BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2019\/10\" title=\"BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10: Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsin...\">2 C 19\/10<\/a>, juris, Rn. 28-30), ist als Revisionsurteil zu einer Bef\u00f6rderungssache ergangen. Vorliegend geht es dagegen nicht um die Bef\u00f6rderung, sondern um die Bewertung auf dem innegehabten Dienstposten. Die B\u00fcndelung von Dienstposten stellt f\u00fcr die dienstliche Beurteilung allerdings insoweit ein Problem dar, wie sie \u2013 wie hier \u2013 Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Beurteilungen hat.<\/p>\n<p>1.1 Die teilweise B\u00fcndelung der Dienstposten f\u00fchrt dazu, dass die angegriffene dienstliche Beurteilung der Kl\u00e4gerin nicht mit allen dienstlichen Beurteilungen der Beamten ihrer Vergleichsgruppe vergleichbar ist, weil nicht alle vergleichbaren Anforderungen auf ihren jeweiligen Dienstposten ausgesetzt waren. Die Beurteilung kann somit ihren Zweck nicht erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebliche Vergleichsgruppe sind alle Beamten der Bundeszollverwaltung, die innerhalb derselben Laufbahn dasselbe Statusamt innehaben (vgl. VGH M\u00fcnchen, Beschl. v. 16.3.2012, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20CE%2011.2381\" title=\"VGH Bayern, 16.03.2012 - 3 CE 11.2381: Vergabe eines h&ouml;herwertigen Dienstpostens; Beurteilungsg...\">3 CE 11.2381<\/a>, juris, Rn. 27). Die angegriffene Beurteilung m\u00fcsste es daher erm\u00f6glichen, alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeszollverwaltung miteinander zu vergleichen. Die Beklagte hat ausdr\u00fccklich einen statusamtsbezogenen Vergleich vorgenommen. Beamte desselben Statusamts, die einer anderen Laufbahn angeh\u00f6ren, sind nicht zu ber\u00fccksichtigen. Aus dem Laufbahnprinzip folgt, dass im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung Beamte nur innerhalb derselben Laufbahn um ein Bef\u00f6rderungsamt konkurrieren k\u00f6nnen. Beamte aus anderen Laufbahnen m\u00fcssten zun\u00e4chst einen Laufbahnwechsel vollziehen. Wegen dieses vor einer Bef\u00f6rderung auf einen Bef\u00f6rderungsposten einer anderen Laufbahn zu vollziehenden Zwischenschritts, geh\u00f6ren Beamte einer anderen Laufbahn nicht zur Vergleichsgruppe.<\/p>\n<p>Der Zweck der dienstlichen Beurteilung mit ihrer auf das \u00fcbertragene Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Bef\u00e4higung und fachlichen Leistung des Beamten liegt vor allem darin, den Vergleich unter den f\u00fcr die Besetzung eines Bef\u00f6rderungsdienstpostens oder f\u00fcr die Verleihung eines Bef\u00f6rderungsamtes in Betracht kommenden Beamten zu erm\u00f6glichen (BVerwG, Urt. v. 2.3.2000, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%207\/99\" title=\"BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 7.99: Dienstliche Beurteilung, Richtlinien &uuml;ber -; -, von der Richtlin...\">2 C 7\/99<\/a>, juris, Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 24.11.1995, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2021\/93\" title=\"BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 21.93: Laufbahnrecht - Gesamtbeurteilung - Berechnungsmethode\">2 C 21\/93<\/a>, juris, Rn. 16). Sie dient damit der Verwirklichung des in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> niedergelegten Leistungsprinzips, nach dem jeder Deutsche nach seiner Eignung, Bef\u00e4higung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem \u00f6ffentlichen Amte haben muss. Dies wird auch von Nr. 1 Satz 1 BRZV nachvollzogen, nach dem die dienstlichen Beurteilungen das Ziel haben, ein aussagef\u00e4higes, objektives und vergleichbares Bild der Eignung, Bef\u00e4higung und fachlichen Leistung der Beamten zu gewinnen.<\/p>\n<p>Eine dienstliche Beurteilung erf\u00e4hrt ihre wesentliche Aussagekraft erst im Vergleich zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2016\/02\" title=\"BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02: Aufstieg; Bef&ouml;rderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dien...\">2 C 16\/02<\/a>, juris, Rn. 13). Die Vergleichbarkeit der fachlichen Leistung von Beamten, die dasselbe Statusamt innehaben, am Ma\u00dfstab der Anforderungen, die sich aus dem Statusamt ergeben, wird grunds\u00e4tzlich dadurch gew\u00e4hrleistet, dass die Beamten auf Dienstposten eingesetzt werden, deren Bewertung ihrem Statusamt entspricht.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist gerade nicht gew\u00e4hrleistet, dass alle Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 10 in der bundesdeutschen Zollverwaltung auch nur ann\u00e4hernd gleich schwierige T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben.<\/p>\n<p>1.1.1 Die Anh\u00f6rung der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat ergeben, dass es zum einen grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist, die T\u00e4tigkeiten auf einem geb\u00fcndelten Dienstposten in eher schwierige und eher leichtere Aufgaben zu unterteilen. Es werde zum anderen angestrebt, die auf einem geb\u00fcndelten Dienstposten anfallenden T\u00e4tigkeiten den einzelnen Beamten so zuzuweisen, dass die Schwierigkeit der Aufgabe in etwa ihrem Statusamt entspricht. Die konkrete Aufgabenzuweisung sei Aufgabe der jeweiligen Vorgesetzten der auf geb\u00fcndelten Dienstposten eingesetzten Beamten. In der Praxis k\u00f6nne aufgrund der Anforderungen an den t\u00e4glichen Arbeitsablauf jedoch nicht immer sichergestellt werden, dass die Aufgabenverteilung in dieser Weise erfolge.<\/p>\n<p>In diese Darstellung der dienstlichen Vorgaben f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Beamten auf geb\u00fcndelten Dienstposten lassen sich die \u00fcbrigen Einlassungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung nahtlos einf\u00fcgen. Zum einen trugen die vier Kl\u00e4ger aus Parallelverfahren, die im Beurteilungszeitraum (auch) als Abfertigungsbeamte t\u00e4tig waren und deren Verfahren mit dem vorliegenden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, vor, dass alle Kollegen, die mit ihnen auf demselben geb\u00fcndelten Dienstposten t\u00e4tig gewesen seien, unabh\u00e4ngig von ihrem jeweiligen Statusamt dieselben Aufgaben \u00fcbernommen h\u00e4tten. Zum anderen hat sich &#8230; dahingehend eingelassen, dass bei ihrem Hauptzollamt nicht die Abfertigung, sondern die Sachbearbeitung im Vordergrund stehe. Dort w\u00fcrden die konkret anfallenden T\u00e4tigkeiten ihrer Schwierigkeit nach einzelnen Sachbearbeitern zugewiesen. Diese Einlassungen sind Ausdruck der Vielgestaltigkeit der Aufgaben in der Bundeszollverwaltung. Es gibt Bereiche, wie etwa die Sachbearbeitung, in denen es leichter m\u00f6glich ist, den Arbeitsanfall so vorzustrukturieren, dass die Beamten Aufgaben erhalten, die ihrem Statusamt in etwa entsprechen. In anderen Bereichen machen es Praxiszw\u00e4nge erforderlich, dass s\u00e4mtliche Beamten alle Aufgaben erledigen.<\/p>\n<p>Diese Unterschiede in der Einsatzpraxis f\u00fchren dazu, dass es \u2013 bezogen auf die gesamte Bundeszollverwaltung \u2013 gerade nicht sichergestellt ist, dass alle Beamtinnen und Beamten einer Vergleichsgruppe, die auf einem geb\u00fcndelten Dienstposten t\u00e4tig sind, auch nur ann\u00e4hernd gleich schwierige T\u00e4tigkeiten erledigen. F\u00fcr den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nicht gew\u00e4hrleistet werden kann, dass alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes dieselbe Mischung aus leichten und schwierigen Aufgaben zu erledigen haben. Nach den Erkenntnissen aus der m\u00fcndlichen Verhandlung muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass es Beamte der Vergleichsgruppe gibt, die auf ihren Dienstposten ganz anderen Anforderungen ausgesetzt sind als die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Beurteilungen werden auch nicht dadurch vergleichbar, weil \u201eauf einem geb\u00fcndelt bewerteten Dienstposten Aufgaben anfallen, die von ihrer Wertigkeit her allen in die B\u00fcndelung einbezogenen Status\u00e4mtern entsprechen\u201c (VG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.9.2012, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=10%20K%207515\/11\" title=\"VG D&uuml;sseldorf, 19.09.2012 - 10 K 7515\/11: Dienstliche Berurteilung Dienstpostenb&uuml;ndelung Plausi...\">10 K 7515\/11<\/a>, juris, Rn. 27). Dies ist nicht die entscheidungserhebliche Frage. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob alle Beamten der Vergleichsgruppe dieselbe Mischung von Aufgaben erledigen. Dies aber ist nicht sichergestellt.<\/p>\n<p>1.1.2 F\u00fcr den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst folgt die fehlende Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilung auch daraus, dass es Beamte der Besoldungsgruppe A 10 gibt, die anders als die Kl\u00e4gerin nicht auf einem nach A 9\/A 11 geb\u00fcndelt, sondern auf einem nach der Besoldungsgruppe A 10 \u201espitz\u201c bewerteten Dienstposten t\u00e4tig sind. Teil II der Dienstpostenbewertung der Zollverwaltung (DpBZoll) vom 15. April 2010 (Aktenzeichen IIIA5-O1511\/06, Dok.-Nr. 2010\/0168103) erlaubt es insbesondere im Bereich der Zoll\u00e4mter, Dienstposten alternativ zu bewerten. Dies bedeutet, dass die nach Nr. R 2.4 Teil I DpBZoll zust\u00e4ndigen Dienststellen dem Dienstposten innerhalb der in Teil II DpBZoll genannten Bandbreite genau eine Besoldungsgruppe zuweisen (Nr. R 7.3 Teil I DpBZoll). Nach Nr. B 2.1.5 Teil II DpBZoll ist der Dienstposten des Leiters eines kleinen Zollamtes, das mit weniger als 200 Wertpunkten bewertet ist, alternativ zwischen A 9 m+Z &#8211; A 11 zu bewerten. Gleiches gilt f\u00fcr den Vertreter des Leiters eines Zollamtes mit weniger als 300 Wertpunkten (Nr. B 2.2.4 Teil II DpBZoll). Angesichts der Gr\u00f6\u00dfe der Bundeszollverwaltung mit 277 Zoll\u00e4mtern (www.zoll.de\/DE\/Der-Zoll\/Struktur\/struktur_node.html) geht das Gericht davon aus, dass es im Beurteilungszeitraum Dienstposten eines Leiters oder Vertreters eines Leiters eines Zollamtes gab, die \u201espitz\u201c mit A 10 bewertet wurden.<\/p>\n<p>Die Beurteilungen von Beamten, die auf diesen \u201espitz\u201c nach A 10 bewerteten Dienstposten t\u00e4tig waren und dasselbe Statusamt wie die Kl\u00e4gerin innehatten, sind mit der dienstlichen Beurteilung der Kl\u00e4gerin nicht vergleichbar, da nicht sichergestellt ist, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 auch wenn dies in der Theorie so angestrebt worden sein sollte \u2013 weit \u00fcberwiegend nur T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbt, die ihrem Statusamt entsprechen, w\u00e4hrend dies bei den \u201espitz\u201c nach A 10 bewerteten Dienstposten vorausgesetzt werden muss.<\/p>\n<p>1.2 Die Vergleichbarkeit der Beurteilungen wird auch nicht durch Erl\u00e4uterungen in der Beurteilung sichergestellt.<\/p>\n<p>Der Beurteilung ist weder zu entnehmen, ob und ggf. in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin T\u00e4tigkeiten wahrgenommen hat, die nicht ihrem Statusamt entsprechen, noch ob und ggf. in welchem Umfang das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung diesen Umstand ber\u00fccksichtigt. Zwar ist in der Beurteilung der Dienstposten, auf dem sie im Beurteilungszeitraum eingesetzt war, durch den Zusatz \u201eA9g\/A11\u201c als geb\u00fcndelt gekennzeichnet. Da die T\u00e4tigkeit auf einem geb\u00fcndelten Dienstposten nicht immer \u2013 auch nicht ungef\u00e4hr \u2013 dem Statusamt entspricht, l\u00e4sst sich allein aus diesem Zusatz nicht ableiten, welche Aufgaben die Kl\u00e4gerin konkret erf\u00fcllt hat.<\/p>\n<p>Selbst wenn es zutr\u00e4fe, dass der Zuschnitt des konkreten Aufgabengebiets der Kl\u00e4gerin der Berichterstatterin und der Beurteilerin bei der Beurteilung gegenw\u00e4rtig gewesen w\u00e4re, ist dies der Beurteilung selbst nicht zu entnehmen. Dies w\u00e4re jedoch erforderlich, um die Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu gew\u00e4hrleisten. Eine zuk\u00fcnftige Bef\u00f6rderungsentscheidung w\u00fcrde auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung getroffen. Hierbei w\u00fcrde die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst mit allen anderen Bewerbern, die ebenfalls das Gesamturteil \u201eDen Anforderungen entsprechend\u201c (6 Punkte) erhalten haben, konkurrieren. Da sich den Beurteilungen nicht entnehmen l\u00e4sst, ob sie diese Punktzahl durch die Erledigung von Aufgaben erlangt haben, die von der Schwierigkeit her ihrem Statusamt entsprechen, gibt allein die Nennung des Gesamturteils keinen Aufschluss \u00fcber die Leistungsf\u00e4higkeit der beurteilten Beamtin im Vergleich zu den Beamten ihrer Vergleichsgruppe (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 16.3.2012, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20K%20632\/11\" title=\"1 K 632\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 K 632\/11<\/a>, juris, Rn. 26ff.).<\/p>\n<p>Die hier vertretene Auffassung, dass aus der Beurteilung ersichtlich sein muss, welche konkreten Aufgaben der Beamte wahrgenommen hat, wird von \u00a7 50 Abs. 1 Satz 1 BLV gest\u00fctzt. Die Vorschrift lautet in der seit dem 26. Februar 2013 geltenden Fassung (Erste Verordnung zur \u00c4nderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 2. Februar 2013, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/BGBl\/BGBl%20I%202013,%20316\" title=\"BGBl. I 2013 S. 316: Erste Verordnung zur &Auml;nderung der Bundeslaufbahnverordnung\">BGBl. I 316<\/a> vom 25.2.2013; \u00c4nderung hervorgehoben) nunmehr:<\/p>\n<p>Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsma\u00dfstab unter Ber\u00fccksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von zwei Personen.<\/p>\n<p>Dass der dort jetzt erw\u00e4hnte Amtsbegriff sowohl das Statusamt als auch das Amt im konkret-funktionellen Sinne erfasst, ergibt sich aus der amtlichen \u00c4nderungsbegr\u00fcndung (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>Die \u00c4nderung stellt sicher, dass auch bei sogenannten geb\u00fcndelten Dienstposten ein einheitlicher Beurteilungsma\u00dfstab entsprechend dem in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Artikel 33 Absatz 2 GG<\/a> verb\u00fcrgten Leistungsgrundsatz zu Grunde gelegt wird. Um dies zu gew\u00e4hrleisten, sind auch bei der Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die einen geb\u00fcndelten Dienstposten innehaben, die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes zu ber\u00fccksichtigen. Es sind ebenfalls die durch die Beamtin oder den Beamten tats\u00e4chlich wahrgenommenen Aufgaben einzubeziehen.<\/p>\n<p>Hierin wird klargestellt, dass die tats\u00e4chlich wahrgenommenen Aufgaben bei der Beurteilung zu ber\u00fccksichtigen sind. Geschieht dies, muss dieser Umstand gerade in einer sehr gro\u00dfen Verwaltung mit bundesweiter Versetzbarkeit auch in der dienstlichen Beurteilung seinen Niederschlag finden. Ein sachgerechter Vergleich miteinander konkurrierender Beamter und damit die \u201eKl\u00e4rung einer Wettbewerbssituation\u201c (BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2016\/02\" title=\"BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02: Aufstieg; Bef&ouml;rderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dien...\">2 C 16\/02<\/a>, juris, Rn. 13) kann ansonsten nicht erfolgen.<\/p>\n<p>2. Es ist rechtswidrig, die einzelnen Kompetenzen, die in den Beurteilungskategorien gem\u00e4\u00df Nr. 9.1 BRZV zusammengefasst werden, erst zu bewerten, nachdem das Gesamturteil in der Gremiumsbesprechung unumst\u00f6\u00dflich festgelegt wurde. Dies verst\u00f6\u00dft gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> (dazu 2.1) und gegen \u00a7 49 Abs. 3 Satz 1 BLV (dazu 2.2).<\/p>\n<p>2.1 Die Reihenfolge bei der Bewertung von Gesamturteil und Einzelkompetenzen verst\u00f6\u00dft gegen die aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/33.html\" title=\"Art. 33 GG\">Art. 33 Abs. 2 GG<\/a> folgenden Anforderungen an die dienstliche Beurteilung, weil die Einzelmerkmale dadurch ihre eigenst\u00e4ndige Bedeutung verlieren. Die dienstliche Beurteilung ist die Grundlage f\u00fcr eine Bef\u00f6rderungsentscheidung (Nr. 1 Satz 2 BRZV). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr die Aufgabe, die Beurteilung umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 30.6.2011, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2019\/10\" title=\"BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10: Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsin...\">2 C 19\/10<\/a>, juris, Rn. 17 m.w.N.). Den Einzelmerkmalen kommt somit eine eigenst\u00e4ndige beurteilungsrechtliche Bedeutung zu. Dies ist f\u00fcr die Bestenauslese auch erforderlich, weil die Bewertung der Einzelmerkmale in so unterschiedlichen Kompetenzbereichen wie Fach- und Methodenkompetenzen einerseits und pers\u00f6nliche und soziale Kompetenzen andererseits eine gr\u00f6\u00dfere Aussagekraft f\u00fcr die Eignung eines Beamten f\u00fcr einen bestimmten Dienstposten haben kann als allein das Gesamturteil.<\/p>\n<p>Bei dem hier praktizierten Verfahren besteht die Gefahr, dass die Einzelkategorien nicht jeweils f\u00fcr sich betrachtet und unter Aussch\u00f6pfung des von den Auspr\u00e4gungsgraden \u201e\u00fcberragend ausgepr\u00e4gt\u201c (A) bis \u201esehr schwach ausgepr\u00e4gt\u201c (F) gebildeten Spielraums bewertet werden, sondern die Vergabe der Auspr\u00e4gungsgrade ma\u00dfgeblich von dem Streben geleitet wird, keine Implausibilit\u00e4t zwischen dem Gesamturteil und der Summe der vergebenen Einzelmerkmale zu erzeugen. Der Beurteiler und der die Bewertungen vorschlagende Berichterstatter k\u00f6nnen nicht unbefangen einen Auspr\u00e4gungsgrad f\u00fcr die einzelne Kompetenz vergeben.<\/p>\n<p>2.2 Es verst\u00f6\u00dft auch gegen \u00a7 49 Abs. 3 Satz 1 BLV, die Einzelbeurteilungen vorzunehmen, nachdem ein nicht mehr ab\u00e4nderbares Gesamturteil festgelegt wurde. Nach dieser Vorschrift schlie\u00dft die Beurteilung mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag f\u00fcr die weitere dienstliche Verwendung. Hieraus ergibt sich zum einen, dass die Beurteilung ein einziges Gesamturteil enthalten muss. Zum anderen legt sowohl der Wortlaut als auch die systematische Stellung von Absatz 3 nahe, dass das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen entwickelt werden muss. Dies steht im Einklang mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Gesamturteil durch eine W\u00fcrdigung, Gewichtung und Abw\u00e4gung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschl. v. 27.9.2011, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20VR%203\/11\" title=\"2 VR 3\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 VR 3\/11<\/a>, juris, Rn. 23 m.w.N.). Es beruht sachlich auf den vorhergehenden Einzelbewertungen (so ausdr\u00fccklich: Lemh\u00f6fer, in: ders.\/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: 30. Erg\u00e4nzungslieferung, Mai 2011, \u00a7 49 BLV 2009, Rn. 18; siehe auch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, \u00a7 10, Rn. 49 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 24.11.1994, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2021\/93\" title=\"BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 21.93: Laufbahnrecht - Gesamtbeurteilung - Berechnungsmethode\">2 C 21\/93<\/a>: Das Gesamturteil ist kreativ aus den Einzelbewertungen zu entwickeln).<\/p>\n<p>Zwar wird nach der Anh\u00f6rung der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung jeder Beamte nach seinen fachlichen St\u00e4rken und Schw\u00e4chen eingereiht. Insoweit basiert das Gesamturteil auf Einzelurteilen. Die in der Gremiumsbesprechung gewonnenen Urteile sind jedoch nicht die, die sich sp\u00e4ter in Gestalt von Auspr\u00e4gungsgraden in der dienstlichen Beurteilung wiederfinden.<\/p>\n<p>Die hier vertretene Ansicht steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des VGH M\u00fcnchen vom 31. Januar 2008. Der VGH M\u00fcnchen hat es nicht beanstandet, dass erst nachdem \u201eunter den Beamten der gleichen Besoldungsgruppe \u2013 ganz unspezifisch \u2013 eine Reihung vorgenommen\u201c worden ist, die Einzelmerkmale bewertet wurden (Beschl. v. 31.1.2008, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20B%2004.3385\" title=\"VGH Bayern, 31.01.2008 - 3 B 04.3385: &Auml;nderung des Gesamturteils durch &Uuml;berpr&uuml;fungsbeh&ouml;rde auf ...\">3 B 04.3385<\/a>, juris, Rn. 39). Die jenem Verfahren zugrunde liegende Bewertungspraxis unterscheidet sich n\u00e4mlich von dem vorliegenden Fall dadurch, dass dort nicht bereits ein \u2013 nicht mehr ab\u00e4nderbares \u2013 Gesamturteil festgelegt wurde, sondern die Reihung eine vorl\u00e4ufige Arbeitshypothese darstellte, die im Lichte der sodann auf der Grundlage der Reihung vorgenommenen Einzelbewertungen nochmals hinterfragt werden kann und muss. Der VGH M\u00fcnchen f\u00fchrt aus (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>Ergeben sich hieraus [d. h., aus der zun\u00e4chst vorgenommenen Reihung und der Bewertung der Einzelmerkmale] Spannungen, besteht Anlass, die Reihung und die f\u00fcr die Einzelmerkmale vergebenden Punkte zu \u00fcberdenken.<\/p>\n<p>Damit wird klar, dass Gesamturteil und Bewertung der Einzelmerkmale jeweils eigenst\u00e4ndige Elemente der Beurteilung sind. Es muss die M\u00f6glichkeit bestehen, das Gesamturteil im Lichte der Noten, die f\u00fcr die Einzelmerkmale vergeben wurden, zu \u00fcberdenken. Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p>3. Es verst\u00f6\u00dft gegen das aus dem Prinzip der Bestenauslese abgeleitete Gebot der plausiblen Begr\u00fcndung einer dienstlichen Beurteilung, dass die Beurteilungsrichtlinien unterschiedliche Systeme f\u00fcr die Bewertung von Einzelmerkmalen und die Bildung des Gesamturteils vorsehen, ohne zu erl\u00e4utern, in welchem Zusammenhang diese stehen.<\/p>\n<p>Zwar hat der Dienstherr ein weites Ermessen, auf welcher Grundlage er sein Gesamturteil bildet. Er muss diese tats\u00e4chlichen Grundlagen nicht alle in der Beurteilung benennen (BVerwG, Urt. v. 26.6.1980, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%208\/78\" title=\"BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78: Dienstliche Beurteilung von Beamten\">2 C 8\/78<\/a>, juris, Rn. 18). Die verwaltungsgerichtliche Nachpr\u00fcfung kann nicht dazu f\u00fchren, dass das Gericht die fachliche und pers\u00f6nliche Beurteilung des Kl\u00e4gers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urt. v. 26.6.1980, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%208\/78\" title=\"BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78: Dienstliche Beurteilung von Beamten\">2 C 8\/78<\/a>, juris, Rn. 18). Allerdings muss die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachpr\u00fcfung erm\u00f6glichenden Weise klar abgefasst werden (BVerwG, Urt. v. 26.6.1980, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%208\/78\" title=\"BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78: Dienstliche Beurteilung von Beamten\">2 C 8\/78<\/a>, juris, Rn. 25). Macht der Beamte Einw\u00e4nde geltend, hat der Dienstherr<\/p>\n<p>\u201eallgemeine und pauschal formulierte Werturteile durch weitere n\u00e4here (schriftliche) Darlegungen zu erl\u00e4utern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen haben. Dies kann durch Anf\u00fchrung von tats\u00e4chlichen Vorg\u00e4ngen, aber auch von weiteren (Teilwerturteilen) Werturteilen erfolgen. Entscheidend ist, da\u00df das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern da\u00df es f\u00fcr den Beamten einsichtig und f\u00fcr au\u00dfenstehende Dritte nachvollziehbar wird, da\u00df der Beamte die Gr\u00fcnde und Argumente des Dienstherrn erf\u00e4hrt und f\u00fcr ihn der Weg, der zu dem Urteil gef\u00fchrt hat, sichtbar wird. Der Beamte hat hierauf Anspruch, weil er nur so beurteilen kann, ob er mit Aussicht auf Erfolg gegen ihn nachteilige wertende Urteile seines Dienstherrn um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann.\u201c<\/p>\n<p>(BVerwG, Urt. v. 26.6.1980, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%208\/78\" title=\"BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78: Dienstliche Beurteilung von Beamten\">2 C 8\/78<\/a>, juris, Rn. 25 [Hervorhebung hinzugef\u00fcgt]; best\u00e4tigt durch BVerwG, Beschl. v. 17.03.1993, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%2025\/93\" title=\"2 B 25\/93 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 B 25\/93<\/a>, juris, Rn. 4)<\/p>\n<p>Jedes Werturteil muss dann eine formelhafte Behauptung bleiben, die f\u00fcr niemanden nachvollziehbar ist, wenn der Beurteiler selbst nicht wei\u00df, in welchem Zusammenhang das Gesamturteil und die Bewertung der Einzelmerkmale stehen. So liegt es hier jedoch. Weder die BRZV noch aus der Verwaltungspraxis ergeben sich Hinweise daf\u00fcr, wie die Bewertungen der Einzelmerkmale zu einem Gesamturteil f\u00fchren. Zwar ist die dienstliche Beurteilung ein Akt wertender Erkenntnis, der sich im Kern einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfbarkeit entzieht. Wenn sich der Dienstherr jedoch daf\u00fcr entscheidet, mehrere nebeneinander stehende Bewertungssysteme einzuf\u00fchren, und das eine \u2013 das Gesamturteil \u2013 aus dem anderen \u2013 den Einzelmerkmalen \u2013 abgeleitet werden soll, muss er dem Beurteiler mitteilen, in welchem Verh\u00e4ltnis die Systeme zueinander stehen.<\/p>\n<p>Das Verh\u00e4ltnis zwischen den f\u00fcnfstufigen, in Buchstaben codierten Auspr\u00e4gungsgraden und dem letztlich 16-stufigen (0-16 Punkte) Gesamtnotensystem ergibt sich auch nicht aus der rein rechnerisch ermittelten Plausibilit\u00e4tskontrolle, auf die sich die Pr\u00e4sidentin der BFD Nord in ihrer Anh\u00f6rung in der m\u00fcndlichen Verhandlung bezogen hat als sie von ihren Erfahrungen als Berichterstatterin sprach. Ihr ist n\u00e4mlich selbst nicht bekannt, nach welchem Prinzip diese Plausibilit\u00e4tskontrolle \u2013 die in den BRZV an keiner Stelle Erw\u00e4hnung finden \u2013 durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf erneute Regelbeurteilung f\u00fcr den Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 BLV. Danach sind Eignung, Bef\u00e4higung und fachliche Leistung der Beamtin regelm\u00e4\u00dfig sp\u00e4testens alle drei Jahre zu beurteilen. Dieser Anspruch kann durch die Regelbeurteilung vom 14. September 2010 nicht erf\u00fcllt werden, weil sie rechtswidrig ist (siehe oben I.). Bei der erneuten Beurteilung wird die Beklagte die unter I. genannten Gesichtspunkte, die zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung vom 14. September 2010 f\u00fchrten, ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen. Ferner weist das Gericht auf die folgenden rechtlichen Gesichtspunkte hin, die von den Beteiligten vorgebracht wurden und die auch bei einer Neubeurteilung zu ber\u00fccksichtigen sein werden.<\/p>\n<p>1. Nicht zu beanstanden ist, dass die Beurteilungsrichtlinien in der hier ma\u00dfgeblichen Fassung erst am 1. Juni 2010 und damit nach dem Beurteilungsstichtag 31. Januar 2010 in Kraft traten (so auch VG Darmstadt, Urt. v. 16.3.2012, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20K%20632\/11\" title=\"1 K 632\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 K 632\/11<\/a>, juris, Rn. 17 zum selben Beurteilungsstichtag). Es handelt sich insoweit nicht um ein R\u00fcckwirkungsproblem, weil Beurteilungsrichtlinien keine formellen oder materiellen Gesetze sind, sondern Verwaltungsanweisungen. Die Richtlinien dienen allein der einheitlichen Anwendung der Beurteilungsstandards. Der Gegenstand der Beurteilung, n\u00e4mlich die Bewertung der Eignung, Bef\u00e4higung und fachlichen Leistung der Kl\u00e4gerin bleibt w\u00e4hrend des gesamten Beurteilungszeitraums gleich (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2034\/04\" title=\"BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 34.04: Dienstliche Beurteilung; w&auml;hrend des Beurteilungszeitraums in K...\">2 C 34\/04<\/a>, juris, Rn. 9). Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beurteilungsstichtag vor dem Inkrafttreten der BRZV liegt. Entscheidend ist allein, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt (BVerwG, Urt. v. 14.2.1990, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20WB%20181\/88\" title=\"BVerwG, 14.02.1990 - 1 WB 181.88: Soldat - Unterlassung des Beurteilungsgespr&auml;chs - Beurteilung...\">1 WB 181\/88<\/a>, juris, Rn. 6).<\/p>\n<p>2. Es war nicht erforderlich, die Kl\u00e4gerin auf eine m\u00f6gliche Verschlechterung ihrer Beurteilung im Vergleich zur Vorbeurteilung hinzuweisen. [&#8230;]<\/p>\n<p>3. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, fr\u00fchere dienstliche Beurteilungen nicht zu ber\u00fccksichtigen. [&#8230;]<\/p>\n<p>4. Es verst\u00f6\u00dft nicht gegen grundlegende Regeln der Transparenz und Plausibilit\u00e4t, dass im Rahmen eines Beurteilungsmerkmals verschiedenartige F\u00e4higkeiten geb\u00fcndelt sind (a. A. VG Darmstadt, Urt. v. 16.3.2012, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20K%20632\/11\" title=\"1 K 632\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">1 K 632\/11<\/a>, juris, Rn. 32 ff.; hieran anschlie\u00dfend VG M\u00fcnster, Beschl. v. 10.9.2012, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20L%20196\/12\" title=\"VG Kassel, 23.02.2012 - 4 L 196\/12: Abschiebung einer Familie aus dem Kosovo\">4 L 196\/12<\/a>, S. 5). Auch wenn die einzelnen Beurteilungsmerkmale sehr unterschiedliche Kompetenzen erfassen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Bewertungen der einzelnen Beurteilungskriterien ihrerseits das arithmetische Mittel aus der Bewertung weiterer Unterpunkte sind, die als Klammerzus\u00e4tze in der Beurteilung wiedergegeben sind (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, \u00a7 10, Rn. 42; BVerwG, Urt. v. 24.11.1994, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2021\/93\" title=\"BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 21.93: Laufbahnrecht - Gesamtbeurteilung - Berechnungsmethode\">2 C 21\/93<\/a>, juris, Rn. 18). Es f\u00fchrt daher nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beurteilung, dass sie nur eine Note f\u00fcr ein ganzes B\u00fcndel von F\u00e4higkeiten vergibt (So auch VG Trier, Urt. v. 5.6.2012, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20K%20176\/12\" title=\"VG Trier, 05.06.2012 - 1 K 176\/12\">1 K 176\/12<\/a>, S. 15, zum selben Beurteilungsbogen).<\/p>\n<p>5. Es stellt keinen Begr\u00fcndungsmangel dar, dass die Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung \u2013 so wie hier \u2013 allein durch ein verbalisiertes Gesamturteil und eine Zahl ausgedr\u00fcckt wird, ohne dass dies im Einzelnen n\u00e4her erl\u00e4utert werden w\u00fcrde. Der Dienstherr darf Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl ausdr\u00fccken. Ma\u00dfgebend ist, dass sich aus dem Beurteilungssystem ergibt, wo der beurteilte Beamte innerhalb seiner Vergleichsgruppe steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.1994, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20B%205\/94\" title=\"2 B 5\/94 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 B 5\/94<\/a>, juris, Rn. 4; BVerwG, Urt. v. 11.2.1999, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%2028\/98\" title=\"BVerwG, 11.02.1999 - 2 C 28.98: Dienstliche Beurteilung der Beamten, die der Deutschen Bahn AG ...\">2 C 28\/98<\/a>, juris, Rn. 27; VG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2012, 21 E 2834\/12, S. 12; a. A. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.11.2010, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20S%202416\/10\" title=\"VGH Baden-W&uuml;rttemberg, 29.11.2010 - 4 S 2416\/10: Dienstliche Beurteilung; Leistungsbeurteilung ...\">4 S 2416\/10<\/a>, juris, Rn. 6; Urt. v. 25.9.2012, juris, Rn. 33ff.).<\/p>\n<p>6. Die Beurteilung leidet nicht deshalb an einem Begr\u00fcndungsmangel, weil die BRZV vorsehen, dass alle Beurteilungskategorien ausgef\u00fcllt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Es ist dem Dienstherrn grunds\u00e4tzlich erlaubt, in einer gro\u00dfen Verwaltung, wie sie die Bundeszollverwaltung darstellt, trotz der unterschiedlichen Aufgabenbereiche einen einheitlichen Beurteilungsbogen mit Beurteilungsmerkmalen vorzusehen, der die Anforderungen mancher Aufgabenbereiche besser beschreibt als die auf anderen Dienstposten geforderten F\u00e4higkeiten. Erforderlich ist dann jedoch, dass die Beurteilungsrichtlinien eine nicht nur schematische Heranziehung und Gewichtung s\u00e4mtlicher vorgesehener Beurteilungsmerkmale, sondern eine sinnvolle Verwertung unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Aufgabenbereiches m\u00f6glich machen (BVerwG, Urt. v. 17.4.1986, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20C%208\/83\" title=\"BVerwG, 17.04.1986 - 2 C 8.83: Beamtenrecht - Laufbahn - Beurteilung\">2 C 8\/83<\/a>, juris, Rn. 17).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen wird die Beurteilung im vorliegenden Fall gerade noch gerecht. Zwar m\u00fcssen alle Unterkategorien ausgef\u00fcllt werden. Das Beurteilungsformular enth\u00e4lt jedoch das Feld \u201eErg\u00e4nzende Bemerkungen\u201c. Auch wenn es nicht in der beispielhaften Aufz\u00e4hlung genannt ist, h\u00e4tte ein Beurteiler hier die M\u00f6glichkeit, auf die besondere Gewichtung einzelner Merkmale und die Besonderheiten des Dienstpostens einzugehen.<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Leider ist uns bekannt, dass diese Rechtsauffassung von nordrhein-westf\u00e4lischen Gerichten bislang nicht best\u00e4tigt worden ist. Daher empfehlen wir in vielen F\u00e4llen, Widerspruch und ggf. Klage gegen die Beurteilung zu erheben und die Rechtsentwicklung abzuwarten. Hierzu ist eine <a title=\"Erstberatung und Mandat\" href=\"\/?page_id=11\">Beratung im Einzelfall<\/a> sinnvoll.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Ergebnis erfreulich deutlich und klar hat sich nun das Verwaltungsgericht Hamburg der Grundsatzkritik an den dienstlichen Beurteilungen im Zoll angeschlossen, wie sie auch schon 2012 das Verwaltungsgericht Darmstadt ge\u00e4u\u00dfert hat (siehe\u00a0Beurteilungssystem Zoll rechtswidrig). Das Gericht urteilte im Wesentlichen: 1. 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