{"id":1652,"date":"2013-01-21T19:56:37","date_gmt":"2013-01-21T18:56:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.obst-hotstegs.de\/?p=1652"},"modified":"2014-12-09T12:19:44","modified_gmt":"2014-12-09T11:19:44","slug":"reisekosten-zum-personalratsburo-fur-freigestellte-personalratsmitglieder-bundesverwaltungsgericht-urteil-v-28-11-2012-az-6-p-3-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1652","title":{"rendered":"Reisekosten zum Personalratsb\u00fcro f\u00fcr freigestellte Personalratsmitglieder, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 28.11.2012, Az. 6 P 3.12"},"content":{"rendered":"<div>\n<p><strong>Leits\u00e4tze des Gerichts:<\/strong><\/p>\n<p>1. Freigestellten Personalratsmitgliedern steht f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats au\u00dferhalb des Wohnortes und des bisherigen Dienstortes Trennungsgeld zu.<\/p>\n<p>2. Auf diese Leistungen sind die Regelungen zum Leistungsausschluss f\u00fcr Fahrten innerhalb des Einzugsgebietes (\u201e30-km-Zone\u201c) und die Ausschlussfrist in \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 TGV nicht anzuwenden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<div>\n<p>Der Antragsteller wohnt in Dolgen am See\/OT Gro\u00df Lantow. Er ist Vorsitzender des Personalrats beim Bundeswehrdienstleistungszentrum Rostock, des Beteiligten zu 2, und als solcher von seiner dienstlichen T\u00e4tigkeit ganz freigestellt. Vor seiner Freistellung war er in der Au\u00dfenstelle Laage-Kronskamp des Bundeswehrdienstleistungszentrums (fr\u00fcher Standortverwaltung) Rostock besch\u00e4ftigt. Die Au\u00dfenstelle liegt 3 km von der Wohnung des Antragstellers entfernt. Der Antragsteller f\u00e4hrt arbeitst\u00e4glich mit seinem Kraftfahrzeug zum B\u00fcro des Beteiligten zu 2 in Rostock. Er macht geltend, dass ihm die Fahrtkosten erstattet werden m\u00fcssten, welche ihm f\u00fcr den Weg zum Personalratsb\u00fcro (27 km) abz\u00fcglich des fiktiven Weges zur fr\u00fcheren Dienstst\u00e4tte (3 km) entst\u00fcnden. Daraus errechne sich ein arbeitst\u00e4glicher Erstattungsbetrag von 14,40 \u20ac (= 24 km x 0,30 \u20ac\/km x 2). Dem tritt der Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums Rostock, der Beteiligte zu 1, entgegen.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht hat das Erstattungsbegehren des Antragstellers abgelehnt. Auf dessen Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss ge\u00e4ndert und den Beteiligten zu 1 verpflichtet, dem Antragsteller Fahrtkostenerstattung in H\u00f6he von 14,40 \u20ac arbeitst\u00e4glich seit dem 1. August 2006 zu zahlen. Zur Begr\u00fcndung hat das Oberverwaltungsgericht ausgef\u00fchrt: Dem Antragsteller stehe in der geltend gemachten H\u00f6he Trennungsgeld zu. Die Situation eines freigestellten Mitglieds der Personalvertretung sei mit der eines abgeordneten Besch\u00e4ftigten vergleichbar, wenn die Freistellung zu einem Wechsel des t\u00e4glich aufzusuchenden Dienstortes f\u00fchre. Das bei Abordnungen anzuwendende Trennungsgeldrecht gelte f\u00fcr freigestellte Personalratsmitglieder nicht uneingeschr\u00e4nkt. Zu beachten sei das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot, wonach das Personalratsmitglied nicht mit Kosten belastet bleiben d\u00fcrfe, die es bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden k\u00f6nne. Dies f\u00fchre dazu, dass die Regelung des \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV keine Anwendung finde, wonach das Trennungsgeld nicht gew\u00e4hrt werde, wenn der neue Dienstort im Einzugsbereich des bisherigen Dienstortes liege. W\u00e4re der Antragsteller nicht freigestelltes Mitglied des Personalrats, so ginge er seiner dienstlichen T\u00e4tigkeit in seiner bisherigen, lediglich 3 km von seiner Wohnung entfernten Dienstst\u00e4tte nach. Fahrtkosten in vergleichbarem Umfang fielen nicht an. Erhielte er die nach Lage der Dinge unvermeidbaren Aufwendungen f\u00fcr seine Fahrten zum Sitz der Personalvertretung nicht erstattet, so m\u00fcsste er als Folge des Personalratsamtes einen entsprechenden Teil seines Einkommens aufwenden. Eine Rechtfertigung f\u00fcr diese Schlechterstellung sei mit dem Benachteiligungsverbot nicht vereinbar. Es handle sich bei dem hier in Rede stehenden Betrag nicht um eine zu vernachl\u00e4ssigende Gr\u00f6\u00dfe. Zu einem anderen Ergebnis f\u00fchre nicht die \u00dcberlegung, dass ein innerhalb des Einzugsbereiches unabh\u00e4ngig von einem Personalratsmandat abgeordneter Besch\u00e4ftigter keine Fahrtkostenerstattung erhielte. Das insoweit unmittelbar geltende Dienstrecht enthalte kein dem Personalvertretungsrecht vergleichbares Benachteiligungsverbot.<\/p>\n<p>Der Beteiligte zu 1 tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vor: Die Strecke zwischen dem Wohnort des Antragstellers in Gro\u00df Lantow und dem neuen Dienstort in Rostock betrage weniger als 30 km und liege damit im Einzugsgebiet des neues Dienstortes. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verlange das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot nicht, dass die Einzugsgebietsregelung in \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV i.V.m. \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG im Verh\u00e4ltnis zwischen Dienststelle und Personalratsmitglied keine Anwendung finde. Der Gesetzgeber habe in \u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auf die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in vollem Umfang Bezug genommen. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er nicht s\u00e4mtliche durch Reiseaktivit\u00e4ten des Personalratsmitgliedes verursachte Kosten f\u00fcr erstattungsf\u00e4hig halte, sondern nur diejenigen Kosten, die nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattungsf\u00e4hig seien. Mithin habe ein Personalratsmitglied diejenigen Kosten, die nach dem Bundesreisekostengesetz und den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften nicht erstattungsf\u00e4hig seien, selbst zu tragen. In \u00a7 1 Abs. 3 TGV habe der Normgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Berechtigte die Kosten f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnort und Dienststelle bei einer zur\u00fcckzulegenden Wegstrecke von weniger als 30 km selbst tragen k\u00f6nne. Dies gelte in gleicher Weise bei einem Personalratsmitglied, das in Folge eines Freistellungsbeschlusses den Ort seiner T\u00e4tigkeit wechseln und damit zus\u00e4tzliche Aufwendungen auf sich nehmen m\u00fcsse. Eine Benachteiligung der Personalratsmitglieder gegen\u00fcber vergleichbaren Besch\u00e4ftigten ohne Personalratsamt entstehe durch die Anwendung der Einzugsgebietsregelung nicht. Zwar h\u00e4tte der betroffene Besch\u00e4ftigte ohne das Personalratsmandat tats\u00e4chlich geringere Fahrtkosten, wenn sein Wohnort n\u00e4her bei der neuen Dienststelle liege. Entsprechendes gelte aber auch f\u00fcr Besch\u00e4ftigte ohne Personalratsmandat, die aus dienstlichen Gr\u00fcnden auf einem anderen Arbeitsplatz innerhalb des 30-km-Radius eingesetzt w\u00fcrden. Eine etwaige Benachteiligung des Personalratsmitgliedes sei im \u00dcbrigen nicht unsachgem\u00e4\u00df. Die Einzugsgebietsregelung f\u00fchre nicht zu einem generellen Ausschluss, sondern nur zu einer Begrenzung der Pflicht der Dienststelle zur Fahrtkostenerstattung. Die Kostenbelastung des Personalratsmitgliedes finde nur bei Unterschreitung der Geringf\u00fcgigkeitsgrenze statt. Abgesehen von alledem scheitere der streitige Anspruch daran, dass der Antragsteller die in \u00a7 9 TGV enthaltende Ausschlussfrist von einem Jahr nicht eingehalten habe.<\/p>\n<p>Der Beteiligte zu 1 beantragt,<\/p>\n<p>den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Antragsteller beantragt,<\/p>\n<p>die Rechtsbeschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.<\/p>\n<p>II<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht begr\u00fcndet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (\u00a7 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ArbGG\/93.html\" title=\"&sect; 93 ArbGG: Rechtsbeschwerdegr&uuml;nde\">\u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG<\/a>). Der Antragsteller kann als freigestellter Vorsitzender des Beteiligten zu 2 verlangen, dass ihm die Kosten f\u00fcr seine Fahrten zwischen seiner Wohnung in Dolgen am See\/OT Gro\u00df Lantow und dem Personalratsb\u00fcro im Bundeswehrdienstleistungszentrum Rostock abz\u00fcglich ersparter Kosten f\u00fcr Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Au\u00dfenstelle des Bundeswehrdienstleistungszentrums in Laage-Kronskamp erstattet werden.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr das streitige Begehren ist \u00a7 44 Abs. 1 BPersVG. Danach tr\u00e4gt die Dienststelle die durch die T\u00e4tigkeit des Personalrats entstehenden Kosten (Satz 1). Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenverg\u00fctungen nach dem Bundesreisekostengesetz (Satz 2). Die Grundregel in \u00a7 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ist hinsichtlich aller Kosten einschl\u00e4gig, die durch die T\u00e4tigkeit des Personalrats entstehen. Unterfall sind die Reisekosten, f\u00fcr welche \u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG mit der Verweisung auf das Bundesreisekostengesetz eine erg\u00e4nzende Regelung bereit h\u00e4lt (vgl. Beschl\u00fcsse vom 27. Januar 2004 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.bverwg.de\/entscheidungen\/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG%206%20P%209.03\">BVerwG 6 P 9.03<\/a> &#8211; Buchholz 250 \u00a7 44 BPersVG Nr. 33 S. 14, vom 21. Mai 2007 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.bverwg.de\/entscheidungen\/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG%206%20P%205.06\">BVerwG 6 P 5.06<\/a> &#8211; Buchholz 251.5 \u00a7 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 13 und vom 28. Januar 2010 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.bverwg.de\/entscheidungen\/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG%206%20P%201.09\">BVerwG 6 P 1.09<\/a> &#8211; Buchholz 251.91 \u00a7 45 S\u00e4chsPersVG Nr. 1 Rn. 12). Diese Regelungen erfassen auch die Kosten f\u00fcr Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats au\u00dferhalb des Wohnortes und des bisherigen Dienstortes.<\/p>\n<p>1. Diese Fahrten sind als Reisen von Mitgliedern des Personalrats im Sinne von \u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG zu behandeln. Darunter fallen mit Blick auf die allgemeine Regelung in \u00a7 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG alle Fahrten, die durch die Personalratst\u00e4tigkeit verursacht sind. Ausgeschlossen sind demnach Fahrten zwischen Wohnung und Dienstst\u00e4tte, wenn sich dort das Personalratsb\u00fcro befindet; denn diese Fahrten fallen auch f\u00fcr jeden Besch\u00e4ftigten ohne Personalratsamt an, welche in dieser Dienstst\u00e4tte arbeiten. Dagegen ist die Kausalit\u00e4t der Personalratst\u00e4tigkeit gegeben f\u00fcr Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats zu dessen B\u00fcro, wenn dieses nicht in der bisherigen Dienstst\u00e4tte liegt. Ist die Entfernung zwischen Wohnung und Personalratsb\u00fcro gr\u00f6\u00dfer als diejenige zwischen Wohnung und bisheriger Dienstst\u00e4tte, so handelt es sich um einen Mehraufwand, der ohne die fragliche T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Personalvertretung nicht entstanden w\u00e4re (vgl. Beschluss vom 25. November 2004 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.bverwg.de\/entscheidungen\/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG%206%20P%206.04\">BVerwG 6 P 6.04<\/a> &#8211; Buchholz 251.7 \u00a7 40 NWPersVG Nr. 3 S. 3).<\/p>\n<p>2. Die Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats von ihrer Wohnung zum Personalratsb\u00fcro und zur\u00fcck sind Reisen, die zur Erf\u00fcllung der Personalratsaufgaben notwendig sind. Wird der Vorsitzende des Personalrats wegen Art und Umfang der ihm obliegenden Aufgaben von seiner dienstlichen T\u00e4tigkeit ganz freigestellt, dann gebietet es schon seine ma\u00dfgebliche Beteiligung an der F\u00fchrung der laufenden Gesch\u00e4fte (\u00a7\u00a7 32, 46 Abs. 3 Satz 1 und 2 BPersVG), dass er sich t\u00e4glich an den Sitz des Personalrats begibt (vgl. Beschl\u00fcsse vom 25. November 2004 a.a.O., vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 15 und vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 14).<\/p>\n<p>3. Sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Kostenerstattung bei Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats zu dessen Sitz erf\u00fcllt, so tritt die in \u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ausgesprochene Rechtsfolge ein, wonach diese Personalratsmitglieder Reisekostenverg\u00fctungen nach dem Bundesreisekostengesetz erhalten. Verwiesen wird damit auf das Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 26. Mai 2005 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/BGBl\/BGBl%20I%202005,%201418\" title=\"BGBl. I 2005 S. 1418: Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts\">BGBl I S. 1418<\/a>). Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Reisekostenverg\u00fctung nach \u00a7\u00a7 1 ff. BRKG sowie ferner auf das Trennungsgeld nach \u00a7 15 BRKG.<\/p>\n<p>a) Nach st\u00e4ndiger Senatsrechtsprechung steht freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung wegen Aus\u00fcbung ihrer Personalratst\u00e4tigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu (vgl. Beschl\u00fcsse vom 14. Februar 1990 &#8211; BVerwG <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20P%2013.88\" title=\"BVerwG, 14.02.1990 - 6 P 13.88: Reisekostenverg&uuml;tung f&uuml;r freigestelltes Personalratsmitglied\">6 P 13.88<\/a> &#8211; Buchholz 250 \u00a7 44 BPersVG Nr. 17, vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 19 ff., vom 12. November 2009 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.bverwg.de\/entscheidungen\/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG%206%20PB%2017.09\">BVerwG 6 PB 17.09<\/a> &#8211; Buchholz 251.92 \u00a7 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 5 ff. und vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 16). Daran ist auch mit Blick auf die nunmehr geltende Definition der Dienstreise in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG festzuhalten. Danach sind Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgesch\u00e4ften au\u00dferhalb der Dienstst\u00e4tte. Diese Definition passt weder w\u00f6rtlich noch sinngem\u00e4\u00df auf Fahrten eines freigestellten Mitgliedes der Stufenvertretung zu deren Sitz. Denn der Erledigung von Dienstgesch\u00e4ften durch einen Besch\u00e4ftigten innerhalb der Dienstst\u00e4tte ist die Personalratst\u00e4tigkeit in eben dieser Dienstst\u00e4tte vergleichbar. Geht das Personalratsmitglied nach seiner Freistellung seiner Personalratst\u00e4tigkeit regelm\u00e4\u00dfig in derjenigen Dienstst\u00e4tte nach, in welcher sich das Personalratsb\u00fcro befindet, so wird es nicht au\u00dferhalb, sondern innerhalb der Dienstst\u00e4tte t\u00e4tig. Angesichts dessen k\u00f6nnen die Fahrten zum Personalratsb\u00fcro auch bei weitestm\u00f6glicher Heranziehung des Analogieschlusses nicht wie Dienstreisen behandelt werden. Die Freistellung hat f\u00fcr das Mitglied der Stufenvertretung hinsichtlich der ihm zustehenden Reisekosten vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten ohne Zusage einer Umzugskostenverg\u00fctung. Dies f\u00fchrt zur entsprechenden Anwendung der Regelungen \u00fcber das Trennungsgeld.<\/p>\n<p>b) Entsprechendes gilt f\u00fcr freigestellte Mitglieder des Gesamtpersonalrats, wenn die Gesch\u00e4ftsstelle des Gesamtpersonalrats sich nicht in der bisherigen Dienstst\u00e4tte befindet. Diese Schlussfolgerung versteht sich schon deswegen, weil die Rechtsstellung des Gesamtpersonalrats derjenigen von Stufenvertretungen entspricht (\u00a7 54 Abs. 1, \u00a7 56 BPersVG). Dieselbe Wertung ist aber auch bei freigestellten Mitgliedern \u00f6rtlicher Personalr\u00e4te geboten, die ein von ihrer bisherigen Dienstst\u00e4tte entferntes Personalratsb\u00fcro aufsuchen m\u00fcssen, wenn es um die Frage einer Entlastung von Mehrkosten geht, die durch Personalratst\u00e4tigkeit entstehen.<\/p>\n<p>4. Entsprechend \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG erhalten freigestellte Mitglieder des Personalrats f\u00fcr ihre Fahrten zum Sitz des Personalrats au\u00dferhalb ihres Wohnortes und ihres bisherigen Dienstortes Trennungsgeld f\u00fcr die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Ber\u00fccksichtigung der h\u00e4uslichen Ersparnis. Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ist offen daf\u00fcr, dass die betroffenen Personalratsmitglieder die ihnen unvermeidlich entstehenden Fahrtkosten erstattet erhalten (vgl. Beschl\u00fcsse vom 21. Mai 2007 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.bverwg.de\/entscheidungen\/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG%206%20P%205.06\">BVerwG 6 P 5.06<\/a> &#8211; Buchholz 251.5 \u00a7 42 HePersVG Nr. 1 Rn. 22 und vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 10).<\/p>\n<p>\u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG erm\u00e4chtigt &#8211; wie schon vorher \u00a7 22 Abs. 1 Satz 1 BRKG a.F. &#8211; das Bundesministerium des Innern, die n\u00e4heren Einzelheiten \u00fcber die Gew\u00e4hrung des Trennungsgeldes bei Abordnungen im Inland ohne Zusage der Umzugskostenverg\u00fctung durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies ist durch die Trennungsgeldverordnung (TGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/BGBl\/BGBl%20I%201999,%201533\" title=\"BGBl. I 1999 S. 1533b: Neufassung der Trennungsgeldverordnung\">BGBl I S. 1533<\/a>), zuletzt ge\u00e4ndert durch Art. 3 Abs. 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/BGBl\/BGBl%20I%202009,%20320\" title=\"BGBl. I 2009 S. 320: Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschr...\">BGBl I S. 320<\/a>), geschehen. Die Bestimmungen dieser Verordnung haben ihre gesetzliche Grundlage ausschlie\u00dflich im Beamtenrecht. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in jeder Hinsicht mit Normen und Grunds\u00e4tzen des Personalvertretungsrechts im Einklang stehen (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 24).<\/p>\n<p>Als ein derartiger Grundsatz, der bei der Anwendung der Trennungsgeldverordnung strikte Beachtung verdient, ist derjenige des \u00a7 8 BPersVG anzusehen. Danach d\u00fcrfen Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wahrnehmen, wegen ihrer T\u00e4tigkeit nicht benachteiligt werden. Das Benachteiligungsverbot bedeutet, dass Personalratsmitglieder nicht schlechter behandelt werden d\u00fcrfen als vergleichbar Besch\u00e4ftigte ohne Personalratsamt (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 25).<\/p>\n<p>W\u00e4re der betreffende Besch\u00e4ftigte nicht freigestelltes Mitglied des Personalrates, so ginge er seiner dienstlichen T\u00e4tigkeit in seiner bisherigen, unweit seiner Wohnung gelegenen Dienstst\u00e4tte nach. Fahrtkosten in vergleichbarem Umfang fielen nicht an. Erh\u00e4lt der Besch\u00e4ftigte dagegen als freigestelltes Personalratsmitglied seine nach Lage der Dinge unvermeidbaren Aufwendungen f\u00fcr seine Fahrten zum Sitz des Personalrats nicht erstattet, so muss er als Folge des Personalratsamts einen entsprechenden Teil seines Einkommens \u201ezuschie\u00dfen\u201c. Eine einleuchtende Rechtfertigung daf\u00fcr, die vor \u00a7 8 BPersVG und der Kostenregelung in \u00a7 44 Abs. 1 BPersVG Bestand haben k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 26).<\/p>\n<p>Im Gegenteil w\u00e4re eine derartige finanzielle Schlechterstellung geeignet, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung des Amtes eines von der dienstlichen T\u00e4tigkeit ganz freigestellten Mitglieds des Personalrats abzuhalten. Damit w\u00fcrde die Institution Personalvertretung insgesamt geschw\u00e4cht. Wie die Regelung in \u00a7 6 Abs. 3 BPersVG zeigt, ist dem Gesetzgeber gel\u00e4ufig, dass personalratsf\u00e4hige Dienststellen nicht stets aus einer einzigen Dienstst\u00e4tte bestehen, sondern sich nicht selten, in eine Hauptstelle und &#8211; zum Teil weit entfernte &#8211; Nebenstellen und Dienststellenteile aufgliedern. Kommt es in einem solchen Fall nicht zu einer Verselbstst\u00e4ndigung, so m\u00fcssen die Besch\u00e4ftigten der Au\u00dfenstellen die gleiche Chance haben, das Amt eines freigestellten Personalratsmitgliedes bekleiden zu k\u00f6nnen wie die Besch\u00e4ftigten der Hauptstelle. Die Besch\u00e4ftigten der Dienststelle haben ihrerseits ein Recht darauf, dass die daf\u00fcr am meisten geeigneten Personen ihre Interessen als freigestellte Personalratsmitglieder vertreten, unabh\u00e4ngig davon, ob diese in der Hauptstelle oder in Au\u00dfenstellen besch\u00e4ftigt sind. Das aber ist nicht gew\u00e4hrleistet, wenn das Amt eines freigestellten Personalratsmitgliedes f\u00fcr Besch\u00e4ftigte in Au\u00dfenstellen mit finanziellen Opfern verbunden ist, weil sie nicht nur geringf\u00fcgige zus\u00e4tzliche Fahrtkosten zum Erreichen des Personalratssitzes selbst tragen m\u00fcssen. Die entsprechende Anwendung einzelner Bestimmungen der Trennungsgeldverordnung darf daher nicht dazu f\u00fchren, dass die Mandatswahrnehmung durch nicht in der N\u00e4he des Beh\u00f6rdensitzes wohnende Besch\u00e4ftigte verhindert wird (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 27).<\/p>\n<p>5. Nach \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV wird Trennungsgeld nur gew\u00e4hrt, wenn insbesondere bei Abordnungen oder vor\u00fcbergehenden Umsetzungen zu einem anderen Teil der Dienststelle (\u00a7 1 Abs. 2 Nr. 6 und 8 TGV) der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) liegt. Danach liegt die Wohnung im Einzugsgebiet, wenn sie auf einer \u00fcblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienstst\u00e4tte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt.<\/p>\n<p>a) \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 TGV steht der Gew\u00e4hrung von Trennungsgeld in der vorliegenden Fallgestaltung nicht entgegen, bei welcher die politische Gemeinde des Personalratssitzes nicht dieselbe ist wie die politische Gemeinde der Besch\u00e4ftigungsdienstst\u00e4tte vor der Freistellung. Ebenso wenig ist Trennungsgeld wegen \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 TGV i.V.m. \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Alt. 2 BUKG in der vorliegenden Fallgestaltung ausgeschlossen, bei welcher die Wohnung des Personalratsmitgliedes nicht in der politischen Gemeinde des Personalratssitzes liegt. Dagegen erfasst \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 TGV i.V.m. \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 BUKG die vorliegende Fallgestaltung, bei welcher die Wohnung des Personalratsmitgliedes auf der \u00fcblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km vom Personalratsb\u00fcro entfernt ist. Diese Regelung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn das Personalratsmitglied vor seiner Freistellung in einer Dienstst\u00e4tte besch\u00e4ftigt war, die von seiner Wohnung weniger weit entfernt ist als der Personalratssitz. Dies folgt aus dem personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot des \u00a7 8 BPersVG, wonach der Besch\u00e4ftigte nicht mit Kosten belastet bleiben darf, die er bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Wahrnehmung seines Personalratsmandates nicht vermeiden kann (vgl. Beschluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 30).<\/p>\n<p>\u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 TGV i.V.m. \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 BUKG regelt keine Bagatellgrenze. Auf freigestellte Personalratsmitglieder angewandt hat die Regelung zur Folge, dass ein Betrag (K) von \u00fcber 350 \u20ac monatlich von der Erstattung durch die Dienststelle ausgeschlossen bleibt:<\/p>\n<p>K = 2 x 30 km x 0,3 \u20ac\/km x 5 Arbeitstage\/Woche x 4,3 Wochen\/Monat = 387 \u20ac\/Monat.<\/p>\n<p>Dieser Betrag ergibt sich, wenn das Personalratsmitglied auf die Benutzung eines privaten PKW angewiesen ist und seine Wohnung nur knapp weniger als 30 km vom Sitz des Personalrats entfernt liegt. Dabei ist zu Grunde zu legen, dass die gro\u00dfe Wegestreckenentsch\u00e4digung nach \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG in H\u00f6he von 30 Cent je Kilometer zur\u00fcckgelegter Strecke die tats\u00e4chlichen Kosten nicht \u00fcbersteigt (vgl. Beschluss vom 12. November 2009 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.bverwg.de\/entscheidungen\/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG%206%20PB%2017.09\">BVerwG 6 PB 17.09<\/a> &#8211; Buchholz 251.92 \u00a7 42 SAPersVG Nr. 1 Rn. 17 und 19). Ein derartiger Betrag macht bereits einen nicht unerheblichen Teil eines durchschnittlichen Besch\u00e4ftigteneinkommens aus. Da die Regelung in \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 TGV i.V.m. \u00a7 3 Abs. 1 Buchst. c Alt. 1 BUKG keine auch f\u00fcr freigestellte Personalratsmitglieder zumutbare Geringf\u00fcgigkeitsgrenze normiert, ist sie auf die vorliegende Fallgestaltung insgesamt nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>b) Das in \u00a7 8 BPersVG ebenfalls enthaltene Beg\u00fcnstigungsverbot steht der Nichtanwendung von \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 TGV i.V.m. \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 BUKG auf freigestellte Personalratsmitglieder nicht entgegen. Es trifft zwar zu, dass abgeordnete und vor\u00fcbergehend umgesetzte Beamte sich diese Regelung bei der Gew\u00e4hrung von Trennungsgeld entgegenhalten lassen m\u00fcssen. Solche Beamte sind jedoch nicht die hier relevante Vergleichsgruppe. Denn sie stehen typischerweise nicht vor der Frage, ob sie sich statt der in Aussicht genommenen Abordnung oder Umsetzung f\u00fcr die Arbeit im Personalrat freistellen lassen sollen. Richtige Vergleichsgruppe im Rahmen von \u00a7 8 BPersVG sind vielmehr Besch\u00e4ftigte ohne Personalratsamt und nicht freigestellte Personalratsmitglieder, die in der N\u00e4he ihrer Dienstst\u00e4tte wohnen und deswegen nicht die weitere Entfernung zwischen ihrer Wohnung und dem Sitz des Personalrats in der Hauptstelle zur\u00fccklegen m\u00fcssen. Diesem Personenkreis gegen\u00fcber werden die freigestellten Personalratsmitglieder durch die Nichtanwendung der genannten Regelung nicht beg\u00fcnstigt. Vielmehr wird dadurch nur derjenige finanzielle Zustand hergestellt, der best\u00fcnde, wenn sie sich nicht h\u00e4tten freistellen lassen.<\/p>\n<p>6. Freigestellte Personalratsmitglieder, die t\u00e4glich an den Wohnort zur\u00fcckkehren, erhalten nach \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 TGV als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentsch\u00e4digung wie bei Dienstreisen. Anzuwenden sind daher \u00a7\u00a7 4 und 5 BRKG. W\u00e4hrend Fahrtkostenerstattung nach \u00a7 4 BRKG bei Benutzung regelm\u00e4\u00dfig verkehrender Bef\u00f6rderungsmittel bewilligt wird, wird Wegstreckenentsch\u00e4digung nach \u00a7 5 BRKG vor allem bei Benutzung von Kraftfahrzeugen gew\u00e4hrt (vgl. dazu Beschluss vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 17 ff.).<\/p>\n<p>7. Nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 TGV ist das Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Ma\u00dfnahme nach \u00a7 1 Abs. 2 TGV schriftlich zu beantragen. Diese Vorschrift ist auf das Trennungsgeld f\u00fcr freigestellte Personalratsmitglieder nicht entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>Wie bereits oben erw\u00e4hnt, ist die Reisekostenerstattung f\u00fcr Personalratsmitglieder nach \u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG ein Unterfall der allgemeinen Regelung in \u00a7 44 Abs. 1 BPersVG, wonach die Dienststelle die durch die T\u00e4tigkeit des Personalrats entstehenden Kosten tr\u00e4gt. Die Kostenerstattungspflicht der Dienststelle ist antragsunabh\u00e4ngig. Das tats\u00e4chlich vielfach zweckm\u00e4\u00dfigerweise Antr\u00e4ge gestellt werden, f\u00fchrt nicht zu einem konstitutiven Antragserfordernis. Dies ist f\u00fcr Kosten, die in keinem Zusammenhang mit Reisen von Personalratsmitgliedern stehen, wie zum Beispiel die Heranziehung von Rechtsanw\u00e4lten in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren oder f\u00fcr die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen innerhalb der Dienstst\u00e4tte schon nach dem Gesetzeswortlauf in \u00a7 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG eindeutig. F\u00fcr Reisekosten nach \u00a7 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG kann aus systematischen Gr\u00fcnden nichts anderes gelten. Dahingehende Anspr\u00fcche haben ungeachtet der Anwendung des Bundesreisekostengesetzes ihre Rechtsgrundlage im Personalvertretungsrecht. Das in \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 TGV normierte Antragserfordernis nebst Ausschlussfrist ist &#8211; ebenso wie die vergleichbare Bestimmung in \u00a7 3 Abs. 1 BRKG &#8211; auf die Rechtsbeziehung zwischen Beamtem und Dienstherrn zugeschnitten. Solche Regelungen sind generell charakteristisch f\u00fcr Anspr\u00fcche aus dem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis (vgl. zur Nichtanwendung tariflicher Ausschlussfristen auf betriebsverfassungsrechtliche Anspr\u00fcche: BAG, Beschluss vom 30. Januar 1973 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20ABR%201\/73\" title=\"BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 1\/73: Tarifliche Ausschlu&szlig;frist - Anspr&uuml;che aus dem Arbeitsverh&auml;ltnis -...\">1 ABR 1\/73<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=AP%20Nr.%203%20zu%20\u00a7%2040%20BetrVG%201972\" title=\"BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 1\/73: Tarifliche Ausschlu&szlig;frist - Anspr&uuml;che aus dem Arbeitsverh&auml;ltnis -...\">AP Nr. 3 zu \u00a7 40 BetrVG 1972<\/a> S. 197).<\/p>\n<p>8. In Anwendung der vorstehenden Grunds\u00e4tze sind dem Antragsteller die streitigen Reisekosten zuzusprechen. Zu Recht hat der Antragsteller bereits von sich aus diejenigen Kosten abgezogen, welche ihm auch entstanden w\u00e4ren, wenn er seine dienstliche T\u00e4tigkeit in der Au\u00dfenstelle Laage-Kronskamp fortgesetzt h\u00e4tte. Kosten in diesem Umfang sind nicht durch seine Personalratst\u00e4tigkeit veranlasst (\u00a7 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Der H\u00f6he nach richtet sich die Kostenerstattung nach \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 TGV i.V.m. \u00a7 5 Abs. 2 BRKG. Dass die Voraussetzungen dieser Regelung gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.<\/p>\n<p>9. Der somit zu best\u00e4tigende Ausspruch des Oberverwaltungsgerichts ist zeitlich auf das Ende des Freistellungszeitraums begrenzt, welcher vor dem 1. August 2006 begonnen hatte. Denn Freistellungen enden sp\u00e4testens mit Ablauf der Amtszeit des Personalrats; nach der Neuwahl ist erneut \u00fcber die Freistellungen zu entscheiden (vgl. Beschluss vom 2. September 1996 &#8211; BVerwG <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20P%203.95\" title=\"BVerwG, 02.09.1996 - 6 P 3.95: Personalvertretungsrecht - Verminderung der Zahl der Freistellun...\">6 P 3.95<\/a> &#8211; Buchholz 251.2 \u00a7 43 BlnPersVG Nr. 5 S. 2; Faber, in: Lorenzen\/Etzel\/Gerhold\/Schlatmann\/Rehak\/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, \u00a7 46 Rn. 130; Altvater\/Peiseler, in: Altvater\/Baden\/Kr\u00f6ll\/Lemcke\/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Auflage 2011, \u00a7 46 Rn. 57; Fischer\/Goeres\/Gronimus, in: GK\u00d6D Band V, K \u00a7 46 Rn. 37; Treber, in: Richardi\/D\u00f6rner\/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Auflage 2008, \u00a7 46 Rn. 71). Da die zeitliche Begrenzung unmittelbar aus dem materiellen Recht folgt, ist eine Korrektur des Tenors nicht geboten.<\/p>\n<p>10. Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht im Sinne vom \u00a7 2 Abs. 1 RsprEinhG vom Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2007 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20ABR%2062\/06\" title=\"BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 62\/06: Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Fahrtkosten\">7 ABR 62\/06<\/a> &#8211; (AP Nr. 31 zu \u00a7 38 BetrVG 1972) ab. Nach dieser Entscheidung hat das freigestellte Betriebsratsmitglied keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zwischen Wohnort und Betriebsratssitz; dies gilt bei einem aus mehreren r\u00e4umlich voneinander getrennt liegenden Betriebsst\u00e4tten bestehenden Betrieb auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied ohne die Freistellung nicht in der Betriebsst\u00e4tte zu arbeiten h\u00e4tte, in der sich der Sitz des Betriebsrats befindet, sondern in einer anderen, seinem Wohnort n\u00e4her gelegenen Betriebsst\u00e4tte (BAG, Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. Rn. 14). Die f\u00fcr Reisekostenerstattung ma\u00dfgeblichen Vorschriften im Betriebsverfassungsgesetz einerseits und im Bundespersonalvertretungsgesetz andererseits weichen nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang erheblich voneinander ab. \u00a7 44 Abs. 1 BPersVG mit seiner Verweisung auf das Bundesreisekostengesetz sowie das in Stufenvertretungen, Gesamtpersonalr\u00e4te und \u00f6rtliche Personalr\u00e4te gegliederte System der Personalvertretungen sind Besonderheiten, welche sich in dieser Gestalt im Betriebsverfassungsrecht nicht finden. Diese Besonderheiten aber haben die Senatsrechtsprechung zur Auslegung des Benachteiligungsverbots im Zusammenhang mit der Reisekostenerstattung f\u00fcr Personalratsmitglieder gepr\u00e4gt (vgl. dazu bereits Beschluss vom 25. Juni 2009 &#8211; <a href=\"http:\/\/www.bverwg.de\/entscheidungen\/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG%206%20PB%2015.09\">BVerwG 6 PB 15.09<\/a> &#8211; Buchholz 250 \u00a7 44 BPersVG Nr. 37 Rn. 6 f.).<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Leits\u00e4tze des Gerichts: 1. Freigestellten Personalratsmitgliedern steht f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats au\u00dferhalb des Wohnortes und des bisherigen Dienstortes Trennungsgeld zu. 2. Auf diese Leistungen sind die Regelungen zum Leistungsausschluss f\u00fcr Fahrten innerhalb des Einzugsgebietes (\u201e30-km-Zone\u201c) und die Ausschlussfrist in \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 TGV nicht anzuwenden.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,14,34],"tags":[],"class_list":["post-1652","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-aktuelles","category-beamtenrecht","category-personalvertretungsrecht"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.3 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Reisekosten zum Personalratsb\u00fcro f\u00fcr freigestellte Personalratsmitglieder, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 28.11.2012, Az. 6 P 3.12 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1652\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Reisekosten zum Personalratsb\u00fcro f\u00fcr freigestellte Personalratsmitglieder, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 28.11.2012, Az. 6 P 3.12 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1652\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht\" \/>\n<meta property=\"article:publisher\" content=\"https:\/\/www.facebook.com\/hotstegs.recht\" \/>\n<meta property=\"article:published_time\" content=\"2013-01-21T18:56:37+00:00\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2014-12-09T11:19:44+00:00\" \/>\n<meta name=\"author\" content=\"Robert Hotstegs\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:creator\" content=\"@hotstegs_recht\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@hotstegs_recht\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Verfasst von\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"Robert Hotstegs\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:label2\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data2\" content=\"18\u00a0Minuten\" \/>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Reisekosten zum Personalratsb\u00fcro f\u00fcr freigestellte Personalratsmitglieder, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 28.11.2012, Az. 6 P 3.12 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht","description":"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1652","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Reisekosten zum Personalratsb\u00fcro f\u00fcr freigestellte Personalratsmitglieder, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 28.11.2012, Az. 6 P 3.12 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht","og_description":"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16","og_url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1652","og_site_name":"Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht","article_publisher":"https:\/\/www.facebook.com\/hotstegs.recht","article_published_time":"2013-01-21T18:56:37+00:00","article_modified_time":"2014-12-09T11:19:44+00:00","author":"Robert Hotstegs","twitter_card":"summary_large_image","twitter_creator":"@hotstegs_recht","twitter_site":"@hotstegs_recht","twitter_misc":{"Verfasst von":"Robert Hotstegs","Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"18\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"Article","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1652#article","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1652"},"author":{"name":"Robert Hotstegs","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#\/schema\/person\/b5290b51a91e1e27ec6af13643a76ab0"},"headline":"Reisekosten zum Personalratsb\u00fcro f\u00fcr freigestellte Personalratsmitglieder, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 28.11.2012, Az. 6 P 3.12","datePublished":"2013-01-21T18:56:37+00:00","dateModified":"2014-12-09T11:19:44+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1652"},"wordCount":3640,"publisher":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#organization"},"articleSection":["Aktuelles","Beamtenrecht","Personalvertretungsrecht"],"inLanguage":"de"},{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1652","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1652","name":"Reisekosten zum Personalratsb\u00fcro f\u00fcr freigestellte Personalratsmitglieder, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 28.11.2012, Az. 6 P 3.12 - Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#website"},"datePublished":"2013-01-21T18:56:37+00:00","dateModified":"2014-12-09T11:19:44+00:00","description":"- Termine unter Tel. 0211 \/ 497657-16","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1652#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1652"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1652#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Reisekosten zum Personalratsb\u00fcro f\u00fcr freigestellte Personalratsmitglieder, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 28.11.2012, Az. 6 P 3.12"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#website","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/","name":"Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanw\u00e4lt:innen und Fachanw\u00e4lt:innen f\u00fcr Verwaltungsrecht","description":"\u00f6ffentliches Dienstrecht und Disziplinarverfahren | Rechtsanwalt Robert Hotstegs | Rechtsanw\u00e4ltin Sarah Nu\u00dfbaum | Rechtsanw\u00e4ltin Katharina Voigt","publisher":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#organization","name":"Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/logo_2020.png","contentUrl":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/logo_2020.png","width":180,"height":51,"caption":"Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft"},"image":{"@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/www.facebook.com\/hotstegs.recht","https:\/\/x.com\/hotstegs_recht","https:\/\/www.instagram.com\/hotstegs.recht","https:\/\/de.linkedin.com\/company\/hotstegs-recht"]},{"@type":"Person","@id":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/#\/schema\/person\/b5290b51a91e1e27ec6af13643a76ab0","name":"Robert Hotstegs","pronouns":"er\/ihm","image":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/7d923d735cd88c8f3b65c6506ab775c5eb23a82716d81ce74eb3951cb8430f5a?s=96&d=blank&r=g","url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/7d923d735cd88c8f3b65c6506ab775c5eb23a82716d81ce74eb3951cb8430f5a?s=96&d=blank&r=g","contentUrl":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/7d923d735cd88c8f3b65c6506ab775c5eb23a82716d81ce74eb3951cb8430f5a?s=96&d=blank&r=g","caption":"Robert Hotstegs"},"description":"Rechtsanwalt, Fachanwalt f\u00fcr Verwaltungsrecht","url":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?author=1"}]}},"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1652","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1652"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1652\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1652"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1652"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1652"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}