{"id":1532,"date":"2012-10-11T12:16:12","date_gmt":"2012-10-11T10:16:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.obst-hotstegs.de\/?p=1532"},"modified":"2020-01-19T20:43:20","modified_gmt":"2020-01-19T19:43:20","slug":"schweigepflichtentbindungen-im-beamtenrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1532","title":{"rendered":"Schweigepflichtentbindungen im Beamtenrecht"},"content":{"rendered":"<p><strong>-zugleich zum Problem des Datenschutzes bei amts\u00e4rztlichen Untersuchungen-<\/strong><\/p>\n<p>Es gibt im Beamtenrecht zahlreiche Konstellationen, in denen eine Beamtin\/ein Beamter, entweder vom Gesundheitsamt (oder, bei bestimmten Beh\u00f6rden) von Betriebs\u00e4rzten untersucht wird. Anlass kann etwa ein Antrag der\/des Betroffenen sein, wegen Erkrankung vorzeitig in den Ruhestand treten zu k\u00f6nnen. In einigen F\u00e4llen wird eine solche Dienstf\u00e4higkeitsuntersuchung auch vom Dienstvorgesetzten veranlasst, z.T. sogar gegen den Willen der Betroffenen. Amts\u00e4rztliche Untersuchungen k\u00f6nnen aber auch dann eine Rolle spielen, wenn es z.B. um eine Verringerung der Arbeitszeit, eine Teildienstf\u00e4higkeit oder aber (bei bestimmten Beh\u00f6rden, z.B. den Justizbeh\u00f6rden) um eine Befreiung von Vertretungst\u00e4tigkeiten nach Feststellung der Schwerbehinderung geht. Auch bei der Anzeige von Dienstunf\u00e4llen sind vielfach amts\u00e4rztliche Stellungnahmen oder Gutachten n\u00f6tig. Schlie\u00dflich sind auch amts\u00e4rztliche Gutachten in Disziplinarverfahren m\u00f6glich, wenn es um die Schuld(un)f\u00e4higkeit i.S. der <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/20.html\" title=\"&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen\">\u00a7\u00a7 20<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/21.html\" title=\"&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit\">21 StGB<\/a> geht. Daneben gibt es nat\u00fcrlich die regul\u00e4re amts\u00e4rztliche Untersuchung bei der Einstellung, wenn die gesundheitliche Tauglichkeit \u00fcberpr\u00fcft wird. Es gibt also vielf\u00e4ltige Situationen, in denen eine amts\u00e4rztliche Begutachtung einer Beamtin\/eines Beamten erforderlich sind. <!--more--><br \/>\nTypisch f\u00fcr alle diese Konstellationen ist, dass der Dienstherr am Ende in irgendeiner Weise von dem Ergebnis unterrichtet werden muss. Dies widerspricht zun\u00e4chst einmal der strafgesetzlichen Regelung in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/203.html\" title=\"&sect; 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen\">\u00a7 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB<\/a>, wonach ein Arzt kein zum pers\u00f6nlichen Lebensbereich eines Patienten geh\u00f6rendes &#8222;Geheimnis&#8220; offenbaren darf. Diese Strafnorm ist allerdings nur erf\u00fcllt, wenn das Geheimnis &#8222;unbefugt&#8220; offenbart wird. Grunds\u00e4tzlich fallen aber alle Krankheitsdiagnosen und Einzelheiten einer Erkrankung unter die \u00e4rztliche Schweigepflicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/203.html\" title=\"&sect; 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen\">\u00a7\u00a0203 StGB<\/a>. Es ist daher eindeutig geregelt, dass auch der Amtsarzt ein Arzt i.S. des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/203.html\" title=\"&sect; 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen\">\u00a7 203 StGB<\/a> ist und grunds\u00e4tzlich unter diese Vorschrift f\u00e4llt (Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Auflage, Rz. 155 zu <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/203.html\" title=\"&sect; 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen\">\u00a7 203 StGB<\/a>). Es bleibt also im Einzelfall zu bestimmen, welche Informationsweitergabe &#8222;befugt&#8220; und welche &#8222;unbefugt&#8220; i.S. des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/203.html\" title=\"&sect; 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen\">\u00a7 203 StGB<\/a> ist.<\/p>\n<p>Diese Frage ist sowohl f\u00fcr die untersuchten Beamten als auch f\u00fcr die Amts\u00e4rztin\/den Amtsarzt selber von gro\u00dfer Bedeutung, denn Amts\u00e4rzte wollen sich verst\u00e4ndlicherweise gegen Strafanzeigen der untersuchten Personen absichern.<\/p>\n<p>Es gibt auch keinen Rechtsgrundsatz, dass jede Informationsweitergabe eines Amtsarztes immer und per se rechtm\u00e4\u00dfig, also &#8222;befugt&#8220; ist. Dies widerspr\u00e4che dem mit Verfassungsrang geltenden Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz. So gibt es z.B. ersichtlich keine Grundlage daf\u00fcr, Einzelbefunde, wie z.B. R\u00f6ntgenbilder oder Ausdrucke mit Blutbildern oder aber Berichte privat behandelnder \u00c4rzte, die dem Gesundheitsamt vorlagen, an den Dienstherrn weiterzuleiten. Auch wird im Regelfall keine Berechtigung bestehen, Einzelheiten der amts\u00e4rztlichen Untersuchung bzw. des Gespr\u00e4ches mit dem Probanden weiterzugeben. Solche Details k\u00f6nnen durchaus belastend sein, sind aber im Normalfall f\u00fcr die vom Gesundheitsamt zu befragende Fragestellung (s.o., erster Absatz) nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Das Beamtenrecht, einschlie\u00dflich des Bundesbeamtengesetzes und des Landesbeamtengesetzes NRW regeln diese Frage, welche Informationen das Gesundheitsamt weitergeben und in welchem Umfang das Gesundheitsamt Schweigepflichtentbindungen vom Beamten verlangen darf, nicht. Im Lande NRW gibt es hierzu einige andere gesetzliche Detailvorschriften, die in anderen Bundesl\u00e4ndern in \u00e4hnlicher Weise bestehen. Ausgangspunkt ist hier zun\u00e4chst einmal \u00a7\u00a029\u00a0Abs.\u00a03\u00a0Datenschutzgesetz NRW. In \u00a7 29 Abs. 3 S. 2 DSG NRW hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Die Einstellungsbeh\u00f6rde darf vom untersuchenden Arzt in der Regel nur die \u00dcbermittlung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren verlangen&#8220;.<\/p><\/blockquote>\n<p>Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt dies aber nur bei Einstellungsuntersuchungen, auch wenn ein allgemeiner Rechtsgrundsatz erkennbar wird. Entsprechend hat der Landesgesetzgeber eine besondere Regelung f\u00fcr andere amts\u00e4rztliche Untersuchungen im Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen vom 22.02.1994 (mit diversen sp\u00e4teren \u00c4nderungen) getroffen. In \u00a7 24 Abs. 3 GDSG NRW hei\u00dft es etwa:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Die die Untersuchung veranlassende Stelle darf in der Regel nur die \u00dcbermittlung des Ergebnisses der Untersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren verlangen. Die Weitergabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von erg\u00e4nzenden Befunden und Diagnosen an die die Untersuchung veranlassende \u00f6ffentliche Stelle ist zul\u00e4ssig, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung \u00fcber die konkrete Ma\u00dfnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgef\u00fchrt worden ist, erforderlich ist. Im \u00fcbrigen gilt \u00a7 23 Abs. 2.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Nach dieser Regelung k\u00f6nnen ausnahmsweise und im Einzelfall von den Einstellungsbeh\u00f6rden auch Einzelergebnisse der Anamnese angefordert werden, was jedoch nur dann in Frage kommt, wenn von den Einstellungsbeh\u00f6rden die Erforderlichkeit bestimmter oder bestimmbarer Einzeluntersuchungsergebnisse substantiiert gegen\u00fcber dem Gesundheitsamt dargelegt wird (vgl. St\u00e4hler\/Pohler, Kommentar zum Datenschutzgesetz NRW, 3. Auflage, Rz. 8 zu \u00a7 29 DSG). Damit solche Anforderung von Einzelergebnissen regelm\u00e4\u00dfig ein Eingriff in die Privatsph\u00e4re der Beamtin\/des Beamten verbunden ist, sind wir der Auffassung, dass sowohl die F\u00fcrsorgepflicht als auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/19.html\" title=\"Art. 19 GG\">Art. 19 Abs. 4 GG<\/a> eine Benachrichtigung der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten voraussetzt. Dieser kann dann ggf. Eilrechtsschutz nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/123.html\" title=\"&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]\">\u00a7 123 VwGO<\/a> einholen.\u00a0 (siehe auch <a title=\"Anforderungen an die Aufforderung zur amts\u00e4rztlichen Untersuchung, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 26.04.2012, Az. 2 C 17.10\" href=\"\/?p=1437\">Anforderungen an die Aufforderung zur amts\u00e4rztlichen Untersuchung, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 26.04.2012, Az. 2 C 17.10<\/a>)<\/p>\n<p>Eine noch detailliertere Regelung unterhalb der gesetzlichen Regelung findet sich in der Verordnung \u00fcber die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbeh\u00f6rde f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst (VO-Begutachtung) vom 17. Februar 2006. Hier hei\u00dft es in \u00a7 2 Abs. 2:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Den personalverwaltenden Stellen d\u00fcrfen in der Regel nur die Ergebnisse der Untersuchung und dabei festgestellte Risikofaktoren, die die Dienstf\u00e4higkeit beintr\u00e4chtigen, aus den Gutachten vorgelegt werden. Die Darstellung der Ergebnisse muss schl\u00fcssig und f\u00fcr die personalverwaltende Stelle aus sich heraus verst\u00e4ndlich sein. Auf den in dem Auftrag bezeichneten Untersuchungszweck sowie auf die im Einzelfall dargelegten weiteren besonderen Anforderungen ist einzugehen. Die Darstellung der Ergebnisse in einem Zurruhesetzungsverfahren muss au\u00dferdem alle Angaben enthalten, die f\u00fcr die Entscheidung der personalverwaltenden Stelle erforderlich sind. Dazu z\u00e4hlen insbesondere Angaben zur Art, Intensit\u00e4t und Dauer der Erkrankung, zur M\u00f6glichkeit einer sp\u00e4teren Wiederherstellung der Dienstf\u00e4higkeit, zur gesundheitlichen Eignung f\u00fcr eine andere Verwendung, zur begrenzten Dienstf\u00e4higkeit sowie \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Wiederherstellung der Dienstf\u00e4higkeit. Bei uneingeschr\u00e4nkter Dienstf\u00e4higkeit reicht es aus, diese zu bescheinigen.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschrift hat der Verordnungsgeber ein Musterblatt f\u00fcr die Ergebnismitteilung des Gesundheitsamtes erarbeitet<br \/>\n(vgl. <a href=\"https:\/\/recht.nrw.de\/lmi\/owa\/br_show_anlage?p_id=5822\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">https:\/\/recht.nrw.de\/lmi\/owa\/br_show_anlage?p_id=5822<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Im Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die Beamtin\/der Beamte einen gewissen Schutz seiner Privatsh\u00e4re dadurch erh\u00e4lt.<\/strong><\/p>\n<p>Eine andere, h\u00e4ufig in diesem Zusammenhang gestellte Frage ist es, ob und in welchem Umfang sie Schweigepflichtentbindungen im Rahmen der amts\u00e4rztlichen Untersuchung unterschreiben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt hierbei ist die Regelung, dass der Dienstherr dem Beamten aufgeben kann, bei der Feststellung seiner Dienstf\u00e4higkeit mitzuwirken, insbesondere Dienstf\u00e4higkeit und Krankheit nachzuweisen. Hier hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunf\u00e4higkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen&#8220;.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das BVerwG hat aus dieser Regelung gefolgert, dass aus einer fehlenden Mitwirkung des Beamten im Rahmen der Aufkl\u00e4rung seiner Krankheit f\u00fcr ihn negative R\u00fcckschl\u00fcsse getroffen werden d\u00fcrfen, wenn die Beamtin\/der Beamte durch das eigene Verhalten Feststellungen ihres\/seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Dies gilt auch analog f\u00fcr Schweigepflichtentbindungen, die der Amtsarzt f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts ben\u00f6tigt. Dies kann etwa f\u00fcr Untersuchungsergebnisse von privatbehandelnden \u00c4rzten gelten. <strong>Wird eine diesbez\u00fcgliche Schweigepflichtentbindung verweigert, d\u00fcrfen daraus negative Schlussfolgerungen gezogen werden, etwa, dass eine Dienstunf\u00e4higkeit nicht bewiesen ist oder aber im Gegenteil, dass eine vom Dienstherrn vermutete Dienstf\u00e4higkeit nicht widerlegt ist.<\/strong> Dies bedeutet nat\u00fcrlich nicht, dass der Amtsarzt die Befunde und Mitteilungen der Privat\u00e4rzte an den Dienstherrn weitergeben darf, diese Informationen d\u00fcrfen nur in sein inhaltliches Gesamtergebnis einflie\u00dfen. Wie das S\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17.11.2005 -<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=3%20BS%20164\/05\" title=\"OVG Sachsen, 17.11.2005 - 3 BS 164\/05: Untersuchungsanordnung, Entbindung von der &auml;rztlichen Sc...\">3 BS 164\/05<\/a>- darlegt, kann sich die Rechtsgrundlage f\u00fcr eine solche Weisung des Dienstherrn, Privat\u00e4rzte von der Schweigepflicht gegen\u00fcber dem Amtsarzt zu entbinden, sowohl aus der bereits erw\u00e4hnten Mitwirkungspflicht i.S. des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BBG\/73.html\" title=\"&sect; 73 BBG: Aufenthaltspflicht\">\u00a7 73 BBG<\/a> als auch aus der allgemeinen Treue- und Gehorsamspflicht im Beamtenverh\u00e4ltnis ergeben. Die gebotene Mitwirkung schlie\u00dfe zwingend die Verpflichtung ein, einen behandelnden Privatarzt gegen\u00fcber dem Amtsarzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies gelte auch f\u00fcr \u00c4rzte einer behandelnden Klinik und auch f\u00fcr die behandelnden \u00c4rzte einer Psychiatrie. Die Offenlegung der Krankheitsgeschichte sei von entscheidender Bedeutung, wenn sonst die Dienstf\u00e4higkeit oder die andere beamtenrechtliche Fragestellung nicht oder nur unvollst\u00e4ndig beurteilt werden k\u00f6nne. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an einer amts\u00e4rztlichen Untersuchung liefe ins Leere, wenn der Amtsarzt nicht die erforderlichen Informationen aus der Krankheitsgeschichte durch die behandelnden \u00c4rzte erfahre.<\/p>\n<p><strong>Wichtig ist dabei, dass nicht der Amtsarzt selber, sondern nur der Dienstherr, nicht der Amtsarzt, die Weisung zur Erteilung einer Schweigepflichtentbindung erteilen kann. Erl\u00e4sst der Dienstherr eine solche Weisung, kann der Beamte sich wiederum nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/VwGO\/123.html\" title=\"&sect; 123 VwGO [Einstweilige Anordnung]\">\u00a7 123 VwGO<\/a> wehren, wenn er der Auffassung ist, dass die Aufforderung willk\u00fcrlich und unbegr\u00fcndet ist.<\/strong><\/p>\n<p>Wichtig ist weiterhin, dass immer nur eine Schweigepflichtentbindung der Privat\u00e4rzte gegen\u00fcber dem Amtsarzt verlangt werden kann, deren Ergebnisse nach den eingangs zitierten Vorschriften nur &#8222;gefiltert&#8220; dem Dienstherrn mitgeteilt werden d\u00fcrfen. Keineswegs ist es zul\u00e4ssig zu verlangen, dass der Amtsarzt pauschal von seiner \u00e4rztlichen Schweigepflicht gegen\u00fcber dem Dienstherrn entbunden wird. Dies w\u00fcrde n\u00e4mlich darauf hinauslaufen, dass die gesetzlichen Vorschriften des DSG NRW und des GDSG NRW unterlaufen w\u00fcrden. Dann st\u00fcnde es vollst\u00e4ndig im Belieben des Amtsarztes, welche \u00e4rztlichen Daten er dem Dienstherrn mitteilt. <strong>Zul\u00e4ssige Schweigepflichtentbindungen sind vielmehr darauf gerichtet, dass privat behandelnde \u00c4rzte bzw. Kliniken gegen\u00fcber dem Amtsarzt von der Schweigepflicht befreit werden.<\/strong><\/p>\n<p>Eine allgemeine Entbindung des Amtsarztes von seiner \u00e4rztlichen Schweigepflicht gegen\u00fcber der beauftragenden Beh\u00f6rde (Dienstherr) ist weder im Gesetz vorgesehen, noch verlangt dies die Rechtsprechung. Was der Amtsarzt der Beh\u00f6rde mitteilen darf, ist vielmehr in den gesetzlichen Regelungen (DSG NRW\/GDSG NRW) geregelt. Hierzu bedarf es keiner Schweigepflichtentbindung, eine Schweigepflichtentbindung des Amtsarztes gegen\u00fcber der Beh\u00f6rde darf aber auch nicht verlangt werden. Die zul\u00e4ssige Schweigepflichtentbindung muss sich vielmehr darauf beziehen, dass die privat behandelnden \u00c4rzte und Klinken gegen\u00fcber dem Amtsarzt von der Schweigepflicht befreit werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>-zugleich zum Problem des Datenschutzes bei amts\u00e4rztlichen Untersuchungen- Es gibt im Beamtenrecht zahlreiche Konstellationen, in denen eine Beamtin\/ein Beamter, entweder vom Gesundheitsamt (oder, bei bestimmten Beh\u00f6rden) von Betriebs\u00e4rzten untersucht wird. Anlass kann etwa ein Antrag der\/des Betroffenen sein, wegen Erkrankung vorzeitig in den Ruhestand treten zu k\u00f6nnen. 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