{"id":1221,"date":"2012-01-25T12:32:24","date_gmt":"2012-01-25T11:32:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.obst-hotstegs.de\/?p=1221"},"modified":"2012-01-25T12:32:24","modified_gmt":"2012-01-25T11:32:24","slug":"psychische-erkrankung-als-dienstunfall-verwaltungsgericht-dusseldorf-urteil-vom-02-11-2010-az-23-k-523507","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1221","title":{"rendered":"Psychische Erkrankung als Dienstunfall, Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 02.11.2010, Az. 23 K 5235\/07"},"content":{"rendered":"<p>Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf besch\u00e4ftigt sich ausf\u00fchrlich mit den Voraussetzungen einer Dienstunfallanerkennung in Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung. In der Vergangenheit wurden als Dienstunfall \u00fcblicherweise k\u00f6rperliche Erkrankungen eingestuft. Typisch ist die Konstellation eines Polizisten, der von einem Kriminellen angeschossen wurde oder der Fall eines Feuerwehrmanns, der w\u00e4hrend eines Einsatzes Brandverletzungen erleidet. Lange Zeit haben die Dienstvorgesetzten sogar in Zweifel gezogen, ob psychische Erkrankungen \u00fcberhaupt einen Dienstunfall darstellen k\u00f6nnen. Die hier besprochene Entscheidung des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf stellt nun klar, dass eine psychische Erkrankung durchaus einen K\u00f6rperschaden i.S.d. \u00a7\u00a031 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) darstellen kann. <!--more--><\/p>\n<p>Der Sachverhalt, welcher der Entscheidung zu Grunde lag, liest sich auf den ersten Blick kurios. Ein Polizeibeamter bekam im Dienst von einem Kollegen eine E-Mail mit einer Powerpoint-Pr\u00e4sentation zugesandt, die offenbar harmlos anfing, dann aber sexuelle und ekelige Darstellungen enthielt. Der klagende Polizist machte geltend, dass er durch das ungewollte Betrachten dieser E-Mail einen langj\u00e4hrigen psychischen Schaden davongetragen habe. Er habe n\u00e4mlich dadurch eine Zwangsst\u00f6rung mit negativen Zwangsvorstellungen bekommen. Diese habe sich u.a. so ge\u00e4u\u00dfert, dass sein Sexualleben gest\u00f6rt und darum wiederum seine Ehe gescheitert sei. Au\u00dferdem sei er, obwohl vorher nie psychisch krank gewesen, dauerhaft traumatisiert und depressiv erkrankt. W\u00e4hrend des gerichtlichen Verfahrens wurden umfassende psychiatrische Gutachten eingeholt, welche die Sicht des Beamten best\u00e4tigten.<\/p>\n<p>Der eigenartige Anlass ist hier nicht der Grund zur inhaltlichen Besprechung des Urteils. Vielmehr gibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf Anlass, grunds\u00e4tzliche Fragestellungen in Zusammenhang mit dem Begriff des Dienstunfalls und der psychischen Erkrankung zu er\u00f6rtern.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf geht zun\u00e4chst vom Begriff des Dienstunfalls aus:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Gem\u00e4\u00df \u00a7 31 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf \u00e4u\u00dferer Einwirkung beruhendes, pl\u00f6tzliches, \u00f6rtlich und zeitlich bestimmbares, einen K\u00f6rperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus\u00fcbung oder infolge des Dienstes eingetreten ist&#8220;.<\/p><\/blockquote>\n<p>Abzugrenzen ist also der Dienstunfall von schleichenden, &#8222;chronischen&#8220; Vorg\u00e4ngen, die nicht aus einem einzelnen oder mehreren klar definierbaren Ereignissen bestehen. Dies ist insoweit von Bedeutung, als h\u00e4ufig Beamtinnen und Beamte \u00fcber Mobbingsituationen am Arbeitsplatz klagen, ohne einzelne Ereignisse genau benennen zu k\u00f6nnen. Solche allgemeinen Klagen \u00fcber l\u00e4nger andauernde Missst\u00e4nde erf\u00fcllen nicht die Voraussetzung eines pl\u00f6tzlichen, \u00f6rtlich und zeitlich eingrenzbaren Ereignisses. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn einzelne besonders krasse Vorg\u00e4nge einen Schockzustand ausl\u00f6sen und dieser Vorgang genau benannt werden kann. Dies kann etwa eine hemmungslose Beleidigung oder ein &#8222;Herunterputzen&#8220; vor Kollegen oder auf einer Betriebsversammlung sein, sofern eine besondere Intensit\u00e4t festzustellen ist. Bei allgemeinen Missst\u00e4nden hingegen fehlt es an dem zeitlich bestimmten Ereignis.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall war das &#8222;Ereignis&#8220; klar zu definieren, da nachtr\u00e4glich festgestellt werden konnte, wann die E-Mail \u00fcbersandt und ge\u00f6ffnet wurde.<\/p>\n<p>Dass die E-Mail keinen dienstlichen Charakter hatte, ist f\u00fcr die Anerkennung des Dienstunfalls ohne Bedeutung. Der Dienstunfall setzt keineswegs eine Diensthandlung oder einen dienstlichen Charakter voraus. Hier reicht es aus, dass ein dienstlicher Bezug da war, weil die E-Mail \u00fcber den Dienstrechner kam und von einem Kollegen verschickt wurde. W\u00e4re die E-Mail auf einem privaten E-Mail-Konto eingegangen und im privaten Bereich ge\u00f6ffnet worden, h\u00e4tte voraussichtlich kein dienstlicher Bezug vorgelegen, der die Annahme eines Dienstunfalls rechnet.<\/p>\n<p>Voraussetzung eines Dienstunfalls ist weiterhin, dass das sch\u00e4digende Ereignis &#8222;auf \u00e4u\u00dferer Einwirkung beruht&#8220;. Dieses Merkmal mag lange Zeit der Grund daf\u00fcr gewesen sein, dass man psychische Erkrankungen nicht als Dienstunfall einstufte. Instinktiv hat man offensichtlich nur die &#8222;fliegende Kugel&#8220; oder den &#8222;herabfallenden Balken&#8220; als \u00e4u\u00dfere Einwirkung verstanden.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf verabschiedet sich hingegen von der Vorstellung eines von Au\u00dfen den K\u00f6rper des Beamten sch\u00e4digenden Objektes. Ihm reicht alleine, dass irgendetwas von einem Dritten oder einer au\u00dfenstehenden Sache auf den Beamten einwirkt. Sogar die eigene Handlung des Beamten, mit der er einer Gefahr ausweicht, k\u00f6nne eine solche \u00e4u\u00dfere Einwirkung sein. Hier sei die ekelerregende Powerpoint-Pr\u00e4sentation eine solche \u00e4u\u00dfere Einwirkung gewesen, die auf den Beamten eingewirkt hat. Die \u00e4u\u00dfere Einwirkung kann daher auch virtueller Natur sein, eine k\u00f6rperliche Gewalteinwirkung ist nicht mehr zu verlangen.<\/p>\n<p>Weiterhin muss ein K\u00f6rperschaden i.S.d. \u00a7 31 Abs. 1 BeamtVG festgestellt werden. Auch hier ist der Begriff des K\u00f6rperschadens wichtig:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;&#8230; ein K\u00f6rperschaden liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen f\u00fcr eine bestimmte Mindestzeit ung\u00fcnstig ver\u00e4ndert ist. Es z\u00e4hlen sowohl innere wie \u00e4u\u00dfere Verletzungen, auch innere und geistige Leiden dazu. Auf die Schwere des K\u00f6rperschadens kommt es nicht an. Kleinere K\u00f6rpersch\u00e4den sind rechtserheblich, wenn der Schaden aus medizinischer Sicht Krankheitswert besitzt. Eine Behandlungsbed\u00fcrftigkeit ist nicht erforderlich&#8220;.<\/p><\/blockquote>\n<p>Ein solcher K\u00f6rperschaden k\u00f6nne auch, so f\u00fchrt das VG aus, eine psychische Erkrankung sein. Hier habe der erfahrene, sowohl neurologisch als auch psychiatrisch t\u00e4tige Gutachter eine Zwangsst\u00f6rung und eine depressive St\u00f6rung festgestellt. Beide Erkrankungen treten typischerweise nebeneinander auf. Nach den diagnostischen Leitlinien l\u00e4ge diese Erkrankung vor, wenn mindestens in zwei Wochen an den meisten Tagen Zwangsgedanken oder -handlungen festzustellen seien. Dies sei heute zwar nicht mehr sicher festzustellen, aber auch nicht auszuschlie\u00dfen. Der Gutachter habe auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gefunden, dass der Kl\u00e4ger simuliere.<\/p>\n<p>Auszuschlie\u00dfen sind aber -so das Verwaltungsgericht weiter- sogenannte &#8222;Gelegenheitsursachen&#8220;. Auch dieser Begriff wird vom Verwaltungsgericht definiert:<\/p>\n<blockquote><p>&#8222;Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogn. Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zuf\u00e4llige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Ausl\u00f6sung akuter Erscheinungen keiner besonderen in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein allt\u00e4glich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg gef\u00fchrt h\u00e4tte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam &#8222;der letzte Tropfen&#8220; war, &#8222;der das Ma\u00df zum \u00dcberlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen w\u00e4re, wenn ihre Zeit gekommen w\u00e4re.&#8220;<\/p><\/blockquote>\n<p>Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen tr\u00e4gt. Dabei gelten im Dienstunfallrecht grunds\u00e4tzlich die allgemeinen Beweisgrunds\u00e4tze. Der Beamte hat daher auch hinsichtlich des Nachweises des Kausalzusammenhanges den vollen Beweis zu erbringen (&#8222;mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit&#8220;)&#8220;.<\/p>\n<p>Eine derartige Gelegenheitsursache, die den Ursachenzusammenhang zwischen dem dienstlichen Ereignis und dem Gesundheitsschaden zerrei\u00dft, ist etwa ein anlagebedingtes Leiden. Dies w\u00e4re bei psychischen Erkrankungen etwa dann der Fall, wenn eine gleiche oder \u00e4hnliche Erkrankung schon fr\u00fcher, vor dem dienstlichen Ereignis aufgetreten ist. Es ist also bei derartigen Dienstunf\u00e4llen immer wichtig, zu dokumentieren, dass vorher weder eine psychische Erkrankung vorlag, noch eine solche behandelt wurde.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf hat in der besprochenen Entscheidung eine Gelegenheitsursache abgelehnt. Wichtig war ihm dabei, dass hier keine besondere Veranlagung oder Vorsch\u00e4digung des Beamten festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht setzt sich auch mit dem Argument der Dienststelle auseinander, bei anderen Empf\u00e4ngern habe die E-Mail nicht zu Zwangsst\u00f6rungen gef\u00fchrt und sie sei daher offenbar &#8222;nicht so schlimm&#8220;. Das Verwaltungsgericht sagt hierzu, dass alle Menschen unterschiedlich reagieren und auch schon einzelne Ereignisse psychische Erkrankungen ausl\u00f6sen k\u00f6nnen. Dies entspricht dem neuesten Stand der psychiatrischen Forschung. In dieser ist n\u00e4mlich anerkannt, dass schwere St\u00f6rungen, etwa posttraumatische Belastungsst\u00f6rungen, nicht alle Personen in gleicher Weise betreffen, die eine gravierende Situation erleben. So kann es etwa bei einem Unfall, einer Entf\u00fchrung oder einem \u00dcberfall so sein, dass einzelne Opfer den Vorgang psychisch unbeschadet \u00fcberstehen, w\u00e4hrend andere schwer gesch\u00e4digt werden. Bei der Frage, ob ein traumatisierendes Ereignis -wie etwa jetzt der Untergang der Costa Concordia oder fr\u00fcher die Loveparade in Duisburg- eine psychische Erkrankung ausl\u00f6sen, spielt insbesondere eine Rolle, wie der Gesch\u00e4digte famili\u00e4r eingebettet ist, ob er zeitnah \u00fcber die Vorg\u00e4nge sprechen kann und ob er bereits traumatisierende Erlebnisse verarbeiten musste. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass scheinbar unspektakul\u00e4re Vorg\u00e4nge traumatisierende Auswirkungen haben. Entscheidend ist lediglich, dass die Ursache \u00fcberwiegend im \u00e4u\u00dferen Ereignis und nicht in der pers\u00f6nlichen Disposition des Gesch\u00e4digten zu suchen ist.<\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrt weiter aus, dies seien letztlich medizinische Fachfragen. Genauso wenig, wie man die Verursachung eines K\u00f6rperschadens alleine durch &#8222;allgemeine Lebenserfahrung&#8220; feststellen k\u00f6nne, k\u00f6nne man auch ein in sich schl\u00fcssiges Sachverst\u00e4ndigengutachten nicht mit &#8222;allgemeiner Lebenserfahrung&#8220; in Zweifel ziehen. Darauf, dass ein Dienstunfall und seine Auswirkungen ungew\u00f6hnlich seien, komme es letztlich nicht an.<\/p>\n<p>Damit war hier ein Dienstunfall festzustellen. Dies hat zum einen Auswirkungen f\u00fcr die direkten Behandlungskosten. Andererseits -und dies ist sogar die gravierendere Folge- ist die Anerkennung eines Dienstunfalls bei einer sp\u00e4teren Dienstunf\u00e4higkeit f\u00fcr ein erh\u00f6htes Ruhegehalt wichtig. Zwar ist gesondert dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Dienstunfall eine dauerhafte Dienstunf\u00e4higkeit zur Folge hatte. Ohne eine Anerkennung des Dienstunfalls aber scheidet dies bereits im Ansatz aus. In derartigen F\u00e4llen hat also die Anerkennung einer psychischen Sch\u00e4digung als Dienstunfall tendenziell gravierende wirtschaftliche Folgen. Diese k\u00f6nnen sich dauerhaft bis zur H\u00f6he eines Drittels der Ruhestandsbez\u00fcge belaufen. Es macht also in vielen F\u00e4llen durchaus einen Sinn, die Frage eines Dienstunfalls rechtlich abzukl\u00e4ren. Dabei kommt es ma\u00dfgeblich darauf an, dass die rechtlichen Kriterien des Dienstunfalls dem beteiligten Prozessvertreter genau bekannt sind. Es kommt weiterhin darauf an, die schriftliche Dienstunfallmeldung so fr\u00fch wie m\u00f6glich abzugeben und die medizinischen und sonstige Beweise zu sichern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf besch\u00e4ftigt sich ausf\u00fchrlich mit den Voraussetzungen einer Dienstunfallanerkennung in Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung. In der Vergangenheit wurden als Dienstunfall \u00fcblicherweise k\u00f6rperliche Erkrankungen eingestuft. Typisch ist die Konstellation eines Polizisten, der von einem Kriminellen angeschossen wurde oder der Fall eines Feuerwehrmanns, der w\u00e4hrend eines Einsatzes Brandverletzungen erleidet. 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