{"id":1156,"date":"2011-12-31T10:15:21","date_gmt":"2011-12-31T09:15:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.obst-hotstegs.de\/?p=1156"},"modified":"2017-01-23T16:31:03","modified_gmt":"2017-01-23T15:31:03","slug":"zur-bedeutung-einer-fehlenden-kirchenaufsichtsrechtlichen-genehmigung-kirchl-verwaltungsgericht-der-ekir-urteil-v-16-12-2011-az-2-vg-352009","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1156","title":{"rendered":"zur Bedeutung einer fehlenden kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung, Kirchl. Verwaltungsgericht der EKiR, Urteil v. 16.12.2011, Az. 2 VG 35\/2009"},"content":{"rendered":"<p>1. Kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungsvorbehalten kommt Au\u00dfenwirkung zu. Rechtshandlungen, die ohne erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, sind schwebend unwirksam.<\/p>\n<p>2. Gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Satz 1 KBG.EKD ist auch eine Bef\u00f6rderung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten eine Ernennung im Sinne des KBG.EKD. Die Ernennung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten bedarf gem\u00e4\u00df \u00a7 93 Abs. 2 KBG.EKD i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 AG.KBG.EKD u.a. zwingend der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Solange die kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht vorliegt, ist die Rechtshandlung nach dem Sinn und Zweck kirchlicher Genehmigungsvorbehalte schwebend unwirksam.<\/p>\n<p>3. Im Rahmen der kirchlichen Aufsicht kann auch einzelnen rechtswidrigen und daher nicht genehmigungsf\u00e4higen Beschlussbestandteilen die Genehmigung versagt werden, wenn sie selbstst\u00e4ndig sind und die genehmigende Stelle davon ausgehen darf, dass der zu genehmigende Beschluss auch mit dem dann noch verbleibenden Regelungsumfang gefasst worden w\u00e4re. Damit wird auch nicht der Kompetenzbereich der aufsichtf\u00fchrenden Stelle unzul\u00e4ssig \u00fcberschritten oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in Rechtspositionen der Beklagten eingegriffen, denn Kirchengemeinden haben keinen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/28.html\" title=\"Art. 28 GG\">Art. 28 Abs. 2 GG<\/a> entsprechenden Status.<\/p>\n<p>4. Eine Regelung, wonach ein Bestandteil eines Presbyteriumsbeschlusses, der gegen kirchliches Recht verst\u00f6\u00dft, geltungserhaltend auf ein gerade noch rechtm\u00e4\u00dfiges Ma\u00df reduziert wird, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>(eigene Leits\u00e4tze)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das Kirchliche Verwaltungsgericht der Ev. Kirche im Rheinland hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20VG%2035\/2009\" title=\"VG der Evangelischen Kirche im Rheinland, 16.12.2011 - 2 VG 35\/09\">2 VG 35\/2009<\/a>, verschiedene Fragen zur kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung entschieden. Im Grundsatz gilt demnach, dass auch &#8222;Teil-Genehmigungen&#8220; m\u00f6glich sind, genehmigungsbed\u00fcrftige Presbyteriumsbeschl\u00fcsse k\u00f6nnen dann nur im genehmigten Teil Rechtskraft entfalten.<\/p>\n<p>Das Urteil f\u00fchrt im Wortlaut aus:<\/p>\n<blockquote><p>Der Kl\u00e4ger war bei der Beklagten bis zum 30.04.2007 besch\u00e4ftigt, zuletzt als Kirchengemeinde-Oberamtsrat.<\/p>\n<p>Am 12.11.2002 beschloss das Presbyterium der Beklagten den Kl\u00e4ger, damals Kirchengemeinde-Amtsrat, mit Wirkung zum 01.01.2003 zum Kirchengemeinde-Oberamtsrat zu bef\u00f6rdern und in eine nach A 13 BBesO mit Amtszulage bewertete Stelle einzuweisen. Diesen Beschluss fasste das Presbyterium der Beklagten den Beschluss:<\/p>\n<p>\u201eHerr Kirchengemeindeamtsrat A. wird vorbehaltlich der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung zum 1.1.2003 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingewiesen. Es wird eine Amtszulage entsprechend der Verordnung \u00fcber Zulagen an Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Verwaltungsdienst gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Hiermit verbunden ist die Ernennung zum Kirchengemeindeoberamtsrat.\u201c<\/p>\n<p>Am 25.11.2002 erfolgte die von der Beklagten beantragte Genehmigung durch das Landeskirchenamt dahingehend, dass die Ernennung des Kl\u00e4gers zum Kirchengemeinde-Oberamtsrat genehmigt, die entsprechende Ernennungsurkunde zum 01.01.2003 best\u00e4tigt und der Einweisung in Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugestimmt wurde. Hinsichtlich der ebenfalls im Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.11.2002 enthaltenen Gew\u00e4hrung einer Amtszulage an den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Verordnung \u00fcber Zulagen an Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Verwaltungsdienst, wies das Landeskirchenamt jedoch darauf hin, dass gem\u00e4\u00df der kirchlichen Laufbahnverordnung zu \u00a7 10 Laufbahnverordnung NRW eine Amtszulage nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Einweisung in eine Stelle gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne. Die Beklagte informierte den Kl\u00e4ger \u00fcber den Inhalt des Schreibens des Landeskirchenamtes. In der Folgezeit erhielt der Kl\u00e4ger lediglich eine Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO ohne Amtszulage.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhielt auch nach Ablauf eines Jahres in der Stelle als Kirchengemeinde-Oberamtsrat keine Amtszulage. Im November 2003 hielt die Beklagte R\u00fccksprache mit dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland und gelangte zu der \u00dcberzeugung, es sei ein erneuter Beschluss \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Amtszulage an den Kl\u00e4ger notwendig, da der Beschluss vom 25.11.2002 hinsichtlich der Gew\u00e4hrung der Amtszulage unwirksam sei und insoweit weiterhin nicht genehmigt werden k\u00f6nne. Das Presbyterium der Beklagten beriet am 02.12.2003 \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Amtszulage an den Kl\u00e4ger. Ergebnis dieser Beratungen war die Entscheidung des Presbyteriums der Beklagten, einen Beschluss \u00fcber die Gew\u00e4hrung einer Amtszulage an den Kl\u00e4ger auf unbestimmte Zeit zur\u00fcckzustellen.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2007 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte zur Zahlung der Amtszulage f\u00fcr den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2007 auf. Daraufhin fasste das Presbyterium der Beklagten am 12.08.2008 den Beschluss, dass es keine Veranlassung zu einer r\u00fcckwirkenden Zahlung einer Amtszulage an den Kl\u00e4ger gebe.<\/p>\n<p>Gegen den Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.08.2008 legte der Kl\u00e4ger am 16.09.2008 Widerspruch ein. Das Presbyterium der Beklagten beschloss am 23.09.2008 an dem Beschluss vom 12.08.2008 festzuhalten und dem Widerspruch des Kl\u00e4gers nicht abzuhelfen.<\/p>\n<p>Mit Widerspruchsbescheid des Evangelischen Kirchenkreises B. vom 30.10.2009 schloss sich der Evangelische Kirchenkreis B. vollumf\u00e4nglich der Ansicht der Beklagten an und wies den Widerspruch des Kl\u00e4gers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit der Klage vom 17.11.2009, bei der Verwaltungskammer eingegangen am 27.11.2009, begehrt der Kl\u00e4ger weiterhin die Zahlung der Amtszulage f\u00fcr den Zeitraum 01.01.2004 bis 30.04.2007.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, der Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.11.2002 sei rechtskr\u00e4ftig und zudem durch das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 25.11.2002 auch genehmigt worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>den Beschluss des Presbyteriums der evangelischen Kirchengemeinde C. vom 12.08.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 3.698,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Klagezustellung zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie erhebt vorsorglich die Einreden der Verwirkung und Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, das Landeskirchenamt habe die im Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.11.2002 u.a. enthaltene Gew\u00e4hrung einer Amtszulage an den Kl\u00e4ger nicht genehmigt. Der Beschluss des Presbyteriums der Beklagten habe zudem ausdr\u00fccklich unter dem Vorbehalt der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gestanden. Lediglich in Bezug auf die am 12.11.2002 ebenfalls beschlossene Ernennung zum Kirchengemeinde-Oberamtsrat und Einweisung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO sei eine Zustimmung des Landeskirchenamtes erfolgt und der Beschluss vom 12.11.2002 sei auch nur insoweit rechtskr\u00e4ftig geworden. Daher k\u00f6nne der Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.11.2002 auch nicht nach Ablauf eines Jahres seit Einweisung in die neue Stelle f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Amtszulage an den Kl\u00e4ger herangezogen werden. Vielmehr w\u00e4re ein erneuter Presbyteriumsbeschluss notwendig gewesen, nachdem die Kirchliche Laufbahnverordnung zu \u00a7 10 Laufbahnverordnung NRW der Entstehung eines derartigen Anspruchs des Kl\u00e4gers nicht l\u00e4nger entgegenstand.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>[&#8230;] Der Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch auf Gew\u00e4hrung der begehrten Amtszulage f\u00fcr den Zeitraum 01.01.2004 bis 30.04.2007.<\/p>\n<p>Mit dem Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.11.2002 wurde kein Anspruch des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung der Amtszulage begr\u00fcndet, da die notwendige kirchenaufsichtliche Genehmigung der Gew\u00e4hrung einer Amtszulage nicht erfolgt ist. Der ausgebliebenen Genehmigung kommt jedoch bereits aufgrund Kirchengesetzes generell konstitutive Bedeutung zu. Dar\u00fcber hinaus ist die Genehmigung vorliegend zudem aufgrund des in dem Beschluss als aufschiebende Bedingung enthaltenen Genehmigungserfordernisses f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Anspruches des Kl\u00e4gers auf die begehrte Amtszulage ebenfalls beachtlich.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Satz 1 Kirchengesetz \u00fcber die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (KBG.EKD) ist auch eine Bef\u00f6rderung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten eine Ernennung im Sinne des KBG.EKD. Die Ernennung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten bedarf gem\u00e4\u00df \u00a7 93 Abs. 2 KBG.EKD i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 Ausf\u00fchrungsgesetz zum Kirchengesetz \u00fcber die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AG.KBG.EKD) u.a. zwingend der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Solange die kirchenaufsichtliche Genehmigung nicht vorliegt, ist die Rechtshandlung nach dem Sinn und Zweck kirchlicher Genehmigungsvorbehalte schwebend unwirksam (vgl. Kapischke, Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte im Arbeitsrecht, ZevKR 54 (2009), S. 205 ff.). Das die kirchenrechtlichen Regelungen zu Genehmigungsvorbehalten auch \u00fcber den Bereich von rein innerkirchlichen Angelegenheiten hinaus Bindungswirkung in weltlichen Angelegenheiten haben, folgt aus der verfassungsrechtlich in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/140.html\" title=\"Art. 140 GG\">Art. 140 GG<\/a> in Verbindung mit <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/WRV\/137.html\" title=\"&sect; 137 WRV\">Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV<\/a> gesch\u00fctzten eigenen Kirchenverwaltung und ist f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der katholischen Kirche in \u00a7 21 Preu\u00dfisches Gesetz \u00fcber die Verwaltung des katholischen Kirchenverm\u00f6gens, das als Landesrecht weitergilt, n\u00e4her geregelt (vgl. LAG D\u00fcsseldorf, Urt.v. 12.06.2003, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20Sa%201324\/02\" title=\"LAG D&uuml;sseldorf, 12.06.2003 - 5 Sa 1324\/02: Kirchlicher Genehmigungsvorbehalt f&uuml;r kirchliche Arb...\">5 Sa 1324\/02<\/a>; Kapischke, Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte im Arbeitsrecht, ZevKR 54 (2009), S. 205 ff.). Diese Einordnung kirchlicher Genehmigungsvorbehalte ist auch auf den Bereich der evangelischen Kirche \u00fcbertragbar. Somit ist rechtlich anerkannt, dass kirchenrechtlichen Genehmigungsvorbehalten Au\u00dfenwirkung zukommt (vgl. Kapischke, Kirchenaufsichtliche Genehmigungsvorbehalte im Arbeitsrecht, ZevKR 54 (2009), S. 205 ff.).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 93 Abs. 2 KBG.EKD i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 AG.KBG.EKD ist zudem bereits der Beschluss an sich und nicht erst die verwaltungstechnische Umsetzung des Beschlusses genehmigungsbed\u00fcrftig. Die Genehmigung braucht sich dabei jedoch nicht auf den gesamten Beschluss zu erstrecken. Im Rahmen der kirchlichen Aufsicht kann auch einzelnen rechtswidrigen und daher nicht genehmigungsf\u00e4higen Beschlussbestandteilen die Genehmigung versagt werden, wenn sie selbstst\u00e4ndig sind und die genehmigende Stelle davon ausgehen darf, dass der zu genehmigende Beschluss auch mit dem dann noch verbleibenden Regelungsumfang gefasst worden w\u00e4re. Damit wird auch nicht der Kompetenzbereich der aufsichtf\u00fchrenden Stelle unzul\u00e4ssig \u00fcberschritten oder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in Rechtspositionen der Beklagten eingegriffen, denn Kirchengemeinden haben keinen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GG\/28.html\" title=\"Art. 28 GG\">Art. 28 Abs. 2 GG<\/a> entsprechenden Status (vgl. Munsonius, Kriterien kirchenaufsichtlicher Genehmigungen, ZevKR 52 (2007), S. 666, 667 f.). Die Rechtsstellung der Beteiligten zueinander folgt alleine aus dem kirchlichen Verfassungsrecht und den \u00fcbrigen kirchenrechtlichen Regelungen und ist im kirchenaufsichtsrechtlichen Bereich durch die Zielsetzungen Schutz und Unterst\u00fctzung, Wahrung der kirchlichen Ordnung und Gew\u00e4hrleistung gegen\u00fcber dem staatlichen Recht gepr\u00e4gt (vgl. Munsonius, Kriterien kirchenaufsichtlicher Genehmigungen, ZevKR 52 (2007), S. 666, 667 ff.).<\/p>\n<p>Vorliegend enth\u00e4lt der Beschluss die selbstst\u00e4ndigen Anordnungen, dass der Kl\u00e4ger (1) zum Kirchengemeinde-Oberamtsrat bef\u00f6rdert wird, dass er (2) in eine Stelle nach A 13 BBesO eingewiesen wird, die als Zulagenstelle ausgewiesen ist und dass (3) von der grunds\u00e4tzlichen M\u00f6glichkeit der Zulagengew\u00e4hrung unmittelbar mit Bef\u00f6rderung und Einweisung Gebrauch gemacht werden soll. Auch ohne die versagte Genehmigung der Zulagengew\u00e4hrung bilden die verbleibenden und genehmigten Bestandteile (1) und (2) des Beschlusses des Presbyteriums der Beklagten eine rechtliche Grundlage f\u00fcr die Bef\u00f6rderung und Stelleneinweisung des Kl\u00e4gers, die die Beklagte unter verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde so auch vorgenommen h\u00e4tte, wenn sie sich der Regelung in der Kirchlichen Laufbahnverordnung bewusst gewesen w\u00e4re, die der sofortigen Gew\u00e4hrung der Amtszulage entgegensteht.<\/p>\n<p>Es ist dem Kl\u00e4ger zuzugeben, dass das Genehmigungsschreiben des Landeskirchenamtes sprachlich noch deutlicher h\u00e4tte gefasst werden k\u00f6nnen. Die Gliederung des Schreibens zeigt aber, dass sich die drei oben genannten Elemente des Presbyteriumsbeschlusses wiederspiegeln und der Reihe nach genehmigt (Teil 1 und 2) und nicht genehmigt (Teil 3) wurden.<\/p>\n<p>Aufgrund der kirchenrechtlichen Vorgaben in der Kirchlichen Laufbahnverordnung zu \u00a7 10 Laufbahnverordnung NRW konnte dem Kl\u00e4ger vor Ablauf eines Jahres keine Amtszulage gew\u00e4hrt werden und der insoweit wegen Versto\u00dfes gegen die Kirchliche Laufbahnverordnung zu \u00a7 10 Laufbahnverordnung NRW rechtswidrige Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.11.2002 wurde folgerichtig vom Landeskirchenamt im Hinblick auf die Gew\u00e4hrung der Amtszulage nicht genehmigt. Damit wurde der Beschluss vom 12.11.2002 hinsichtlich der Amtszulage abschlie\u00dfend behandelt. Eine Regelung, wonach ein Bestandteil eines Presbyteriumsbeschlusses, der gegen kirchliches Recht verst\u00f6\u00dft, geltungserhaltend auf ein gerade noch rechtm\u00e4\u00dfiges Ma\u00df reduziert wird, ist nicht ersichtlich, so dass sich aus dem Presbyteriumsbeschluss vom 12.11.2002 auch nicht folgern l\u00e4sst, die Beklagte m\u00fcsse die Amtszulage automatisch gew\u00e4hren, wenn aufgrund Zeitablaufs ab dem 01.01.2004 grunds\u00e4tzlich die kirchenrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Amtszulage dieser nicht mehr entgegenst\u00e4nden. Der Presbyteriumsbeschluss vom 12.11.2002 konnte auch sp\u00e4ter nicht durch das Landeskirchenamt genehmigt werden, da der Zeitablauf alleine nichts daran \u00e4ndert, dass der Beschluss darauf lautete dem Kl\u00e4ger die Amtszulage bereits ab der Einweisung in die Stelle zu gew\u00e4hren und daher nicht genehmigungsf\u00e4hig, da rechtswidrig, war.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers l\u00e4sst sich auch weder den Ausf\u00fchrungen des Landeskirchenamtes im Schreiben vom 25.11.2002, noch aus dem weiteren Verhalten der Beklagten entnehmen, dass der Kl\u00e4ger nach Ablauf eines Jahres seit Einweisung in die Stelle als Kirchengemeinde-Oberamtsrat die Amtszulage ohne weiteren Beschluss durch das Presbyterium und eine entsprechende Genehmigung des Landeskirchenamtes erhalten sollte. Das Landeskirchenamt weist in seinem Schreiben vom 25.11.2002 lediglich darauf hin, dass die Amtszulage der Besoldungsgruppe A 13 BBesO gem\u00e4\u00df der kirchlichen Laufbahnverordnung zu \u00a7 10 Laufbahnverordnung NRW erst nach Ablauf eines Jahres nach Ernennung und Einweisung gew\u00e4hrt werden kann. Im Zusammenhang mit der ausdr\u00fccklichen Genehmigung der Ernennung des Kl\u00e4gers zum Kirchengemeinde-Oberamtsrat und der ausdr\u00fccklichen Zustimmung zu der Einweisung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO zeigt der blo\u00dfe Hinweis auf die kirchliche Laufbahnverordnung zu \u00a7 10 Laufbahnverordnung NRW in dem Schreiben des Landeskirchenamtes vom 25.11.2002, dass der Inhalt dieses Schreibens insoweit dahingehend auszulegen ist, dass es seitens des Landeskirchenamtes aufgrund der eindeutigen und klaren Rechtslage keiner weiteren Ausf\u00fchrungen zur Rechtswidrigkeit und fehlenden Genehmigungsf\u00e4higkeit des Presbyteriumsbeschlusses bez\u00fcglich der Gew\u00e4hrung der Amtszulage ab Ernennung und Einweisung bedurfte. Eine Zustimmung zur Gew\u00e4hrung der Amtszulage nach Ablauf eines Jahres ist diesem Hinweis nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Der Beklagten kann nicht unterstellt werden, dass sie beabsichtigte einen rechtswidrigen Beschluss zu fassen oder beabsichtigte durch die unmittelbare Zahlung der Amtszulage nach Ablauf eines Jahres an dem rechtswidrigen Beschluss festzuhalten, ohne durch eine erneute Beschlussfassung eine rechtm\u00e4\u00dfige Grundlage f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Amtszulage zu schaffen. Hierf\u00fcr spricht auch die ausdr\u00fcckliche Aufnahme des Vorbehaltes der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in den Beschlusstext, die verdeutlicht, dass das Presbyterium der Beklagten in \u00dcbereinstimmung mit dem kirchlichen Recht handeln und sein Handeln kirchenaufsichtlich auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfen lassen wollte. Daher konnte der Kl\u00e4ger lediglich davon ausgehen und erwarten, dass das Presbyterium unter Ber\u00fccksichtigung der Vorgaben in der kirchlichen Laufbahnverordnung zu \u00a7 10 Laufbahnverordnung zu gegebener Zeit erneut \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Amtszulage entscheiden w\u00fcrde. Diese Erwartung hat das Presbyterium der Beklagten am 02.12.2003 durch die erneute Befassung mit der Sache erf\u00fcllt, auch wenn es zu dem Schluss kam, zun\u00e4chst eine erneute Beschlussfassung zur Amtszulage f\u00fcr den Kl\u00e4ger auf unbestimmte Zeit zur\u00fcckzustellen und durch Beschluss vom 12.08.2008 schlie\u00dflich die Gew\u00e4hrung der Amtszulage endg\u00fcltig ablehnte.<\/p>\n<p>Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die Zulagengew\u00e4hrung an den Kl\u00e4ger zun\u00e4chst und zeitlich unmittelbar wollte. Da dieser Beschluss aber aufgrund der fehlenden Genehmigung keine Rechtswirksamkeit erlangte, konnte die Beklagte schlie\u00dflich ihren Entschluss wie dargelegt \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Selbst wenn dem Anspruch des Kl\u00e4gers auf die Amtszulage nicht bereits aus den oben dargestellten Gr\u00fcnden das Fehlen einer ausdr\u00fccklichen Genehmigung des Beschlusses zur Gew\u00e4hrung der Amtszulage entgegenst\u00fcnde, w\u00fcrde der Anspruch daran scheitern, dass der Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.11.2002 ausdr\u00fccklich mit dem Vorbehalt der kirchenaufsichtlichen Genehmigung versehen war, der nach dem mutma\u00dflichen Willen der Beklagten rechtlich als aufschiebende Bedingung f\u00fcr das Wirksamwerden der in dem Beschluss enthaltenen Punkte anzusehen ist. In Bezug auf die Amtszulage ist diese Bedingung zu keinem Zeitpunkt eingetreten, denn hierzu w\u00e4re eine eindeutige Zustimmungsbekundung seitens des Landeskirchenamtes notwendig gewesen, wie diese auch hinsichtlich der Bef\u00f6rderung zum Kirchengemeinde-Oberamtsrat und der Einweisung in eine nach A 13 BBesO bewerteten Stelle im Schreiben des Landeskirchenamt vom 25.11.2002 erfolgt ist. Hinsichtlich der Amtszulage ist eine eindeutige Zustimmung des Landeskirchenamtes gerade nicht zu sehen. Insbesondere hat das Landeskirchenamt in seinem Schreiben vom 25.11.2002 lediglich darauf hingewiesen unter welchen Voraussetzungen die Gew\u00e4hrung einer Amtszulage beschlossen werden kann. Es hat sich jedoch nicht ge\u00e4u\u00dfert, dass es der Gew\u00e4hrung der Amtszulage an den Kl\u00e4ger nach Ablauf eines Jahres zustimmt.<\/p>\n<p>Dass dem Kl\u00e4ger im Ergebnis ein Anspruch auf Gew\u00e4hrung der Amtszulage ab dem 01.01.2004 aus dem Beschluss des Presbyteriums der Beklagten vom 12.11.2002 nicht erwachsen kann, folgt letztlich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung in der Kirchlichen Laufbahnverordnung zu \u00a7 10 Laufbahnverordnung NRW. Die Kirchliche Laufbahnverordnung ist unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass die Einhaltung einer Bef\u00f6rderungsfrist bei einem sp\u00e4teren Stellenwechsel in ein Amt mit h\u00f6herem Endgrundgehalt entbehrlich ist, wenn die Gew\u00e4hrung einer Amtszulage beschlossen wurde, hinsichtlich der Fristregelung zur Gew\u00e4hrung der Amtszulage dahingehend auszulegen, dass ein Beschluss \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Amtszulage erst gefasst werden kann, wenn eine Zeit der Bew\u00e4hrung in dem neuen Amt vergangen ist. Diesem Sinn und Zweck der Regelung w\u00fcrde eine Beschlussfassung bereits vor Bef\u00f6rderung in das Amt jedoch entgegenlaufen.<\/p>\n<p>Bei dem Kl\u00e4ger konnte auch zu keinem Zeitpunkt ein m\u00f6glicherweise sch\u00fctzenswertes Vertrauen auf den Erhalt der Amtszulage entstehen. Der Entstehung eines solchen Vertrauens steht bereits die in den Beschluss vom 12.11.2002 aufgenommene aufschiebende Bedingung entgegen, die dem Kl\u00e4ger aufzeigte, dass die Anspruchsentstehung auch nach dem Beschluss noch von einer entsprechenden Genehmigung abhing. Im \u00dcbrigen genie\u00dfen kirchenrechtliche Genehmigungsvorbehalte, die der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung von Kirchenverm\u00f6gen dienen grunds\u00e4tzlich einen Vorrang vor dem Vertrauensschutz Dritter (vgl. KG Berlin, Urt.v. 14.11.2000, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=15%20U%209368\/99\" title=\"KG, 14.11.2000 - 15 U 9368\/99\">15 U 9368\/99<\/a>).<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte im Rahmen des Er\u00f6rterungstermins auch ihrerseits vorsorglich auf ein sch\u00fctzenswertes Vertrauen berufen hat, da die Beratungsvorlage f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Beschluss vom 12.11.2002 vom Kl\u00e4ger selbst vorbereitet und formuliert worden sei, kommt es hierauf nach der Rechtslage nicht mehr an. Ein derartiges Vertrauen w\u00e4re aber auch nicht festzustellen gewesen, denn es ist gerichtsbekannt, dass gerade in gemeindlichen Personalangelegenheiten auch die betroffenen Mitarbeitenden und Beamten an der Vorbereitung einer Beratungsvorlage mitwirken. Das beschlie\u00dfende Gremium, hier das Presbyterium der Beklagten, macht sich aber durch Beratung und Beschluss die Gedanken und Ausf\u00fchrungen der Beratungsvorlage vollst\u00e4ndig zu Eigen. Es ist gerade Aufgabe und Verantwortung des beschlie\u00dfenden Gremiums eine eigenst\u00e4ndige W\u00fcrdigung des Sachverhalts vorzunehmen. Insofern ist es rechtlich unbeachtlich, wer den Beschluss vorbereitet hat. Es ist nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, dass der Kl\u00e4ger anschlie\u00dfend Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem selbst vorbereiteten Beschluss sucht.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 66 Abs. 1 VwGG a.F..<\/p><\/blockquote>\n<p>Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden, \u00fcber die am 13.12.2013 entschieden wurde. Das Urteil ist nun rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. Kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungsvorbehalten kommt Au\u00dfenwirkung zu. Rechtshandlungen, die ohne erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, sind schwebend unwirksam. 2. Gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Satz 1 KBG.EKD ist auch eine Bef\u00f6rderung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten eine Ernennung im Sinne des KBG.EKD. Die Ernennung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten bedarf gem\u00e4\u00df \u00a7 93 Abs. 2 KBG.EKD i.V.m. &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"https:\/\/www.hotstegs-recht.de\/?p=1156\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201ezur Bedeutung einer fehlenden kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung, Kirchl. 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