keine pauschalen Vorwürfe im Disziplinarverfahren – Behörde oder Gericht müssen konkret ermitteln, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 12.08.2015, Az. 2 BvR 2646/13

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht noch einmal deutlich gemacht, dass das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Disziplinarverfahren gelten. Dies hatte vorliegend das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen missachtet. Das Gericht hatte im konkreten Fall die Verfehlungen des Beamten als gravierendes Dienstvergehen eingestuft, ohne dass die Würdigung der Erschwerungsgründe für das Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar war. Nun muss sich der Senat in Münster erneut mit dem Verfahren befassen. „keine pauschalen Vorwürfe im Disziplinarverfahren – Behörde oder Gericht müssen konkret ermitteln, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 12.08.2015, Az. 2 BvR 2646/13“ weiterlesen

Entlassung eines Beamten trotz Vertrauen der Behörde?, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 27.05.2015, Az. 2 B 16.15

Wenn ein Beamter im Rahmen eines Disziplinarverfahrens mit der Entlassung bedroht wird, greift der Dienstherr zur höchsten Sanktion, die das Gesetz zulässt. Allerdings entscheidet nicht die Behörde selbst hierüber, sondern (mit Ausnahme von Baden-Württemberg) das zuständige Disziplinargericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun in einer neu veröffentlichten Entscheidung noch einmal deutlich gemacht, dass das Gericht völlig unabhängig vom Dienstherrn entscheidet. Es kann dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen und insbesondere kann ein Beamter auch entlassen werden, obwohl er das gesamte Verfahren über weiterhin im Dienst belassen wurde. Das so geäußerte „Rest-Vertrauen“ des Dienstherrn steht der Entlassung also ausdrücklich nicht entgegen.

Das ist nicht in jedem Fall nachvollziehbar, passt aber zur Systematik des Disziplinarrechts, das vorsieht, dass die Dienstherrn noch nicht einmal einen konkreten Antrag (z.B. auf Entlassung) stellen müssen. Und selbst wenn sie einen stellen, ist das Gericht hieran nicht gebunden.

Daneben betont das Bundesverwaltungsgericht auch noch einmal die Pflicht in der Verhandlung – spätestens vor dem Oberverwaltungsgericht – notwendige Beweisanträge zu stellen. Andernfalls würden Rechte des Beamten verloren gehen. „Entlassung eines Beamten trotz Vertrauen der Behörde?, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 27.05.2015, Az. 2 B 16.15“ weiterlesen

Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien kann bei Polizeibeamten zur Entfernung aus dem Dienst führen, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 18.06.2015, Az. 2 C 9.14, 2 C 19.14 und 2 C 25.14

Der außerdienstliche (d.h. private) Besitz von kinderpornographischen Bild- oder Videodateien hat bei Polizeibeamten wegen ihres Amtes und des in sie gesetzten Vertrauens stets den für eine disziplinarische Ahndung erforderlichen Amtsbezug. Der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist in solchen Fällen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, kann also zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in drei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt. „Außerdienstlicher Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien kann bei Polizeibeamten zur Entfernung aus dem Dienst führen, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 18.06.2015, Az. 2 C 9.14, 2 C 19.14 und 2 C 25.14“ weiterlesen

Beamter darf die Tat ohne negative Konsequenz bestreiten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 05.05.2015, Az. 2 B 32.14

Ein heute bekannt gewordener Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts macht deutlich, wie wichtig es ist, im Disziplinarverfahren die Verteidigung auf eine breite Argumentationsbasis zu stellen: während viele andere Rügen erfolglos blieben, waren wir am Ende damit erfolgreich, dass wir die Verletzung rechtlichen Gehörs darlegen konnten.

Das ist umso bedeutender, als wir nämlich das Verfahren erst nach dem Abschluss des Strafverfahrens (mit einem Freispruch des Beamten) und nach der zweiten Disziplinarinstanz (jeweils Entfernung aus dem Dienst) von einem Kollegen übernommen haben. Während das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht auch die Pflicht haben, den Sachverhalt zu ermitteln, bewertet das Bundesverwaltungsgericht in der Nichtzulassungsbeschwerde nur reine Rechtsfragen. Hier zahlt sich daher Erfahrung im Disziplinarrecht doppelt aus.

Leitsätze des Gerichts:

1. Im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme kann unter dem Aspekt der Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG; hier: § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ThürDG) zu dessen Gunsten zu berücksichtigen sein, dass der Beamte die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat (z.B. indem er innere Einsicht zeigt oder sie wiedergutzumachen sucht) und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist.

2. Nicht zulässig ist es dagegen, das Ausbleiben einer solchen inneren Einsicht und Aufarbeitung zu Lasten des Beamten zu würdigen. Zulässiges Prozessverhalten, wozu auch das Bestreiten der Tat und das Negieren oder Relativieren ihres Unrechtsgehalts gehört, darf grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden.

eigener Leitsatz:

3. Soll die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausschlaggebend auch auf das Verteidigungsverhalten im Disziplinarverfahren gestützt werden, ist hierzu ein gerichtlicher Hinweis erforderlich und rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beamte muss Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. „Beamter darf die Tat ohne negative Konsequenz bestreiten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 05.05.2015, Az. 2 B 32.14“ weiterlesen

Verletzung elementarer Verfahrensrechte im Disziplinarverfahren, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 03.06.2014, Az. DL 13 S 150/14

In einem Disziplinarverfahren nach baden-württembergischen Landesrecht hat der Disziplinarsenat im Verwaltungsgerichtshof deutliche Worte für die Verletzung von Verfahrensrechten des beschuldigten Beamten gefunden. Dieser sollte aus dem Dienst entfernt werden, obwohl die Behörde keine ordnungsgemäße Erstanhörung und auch keine eigenen Ermittlungen durchgeführt hatte. Auch die Beteiligung des Personalrats war mangelhaft. Die Disziplinarverfügung wurde daher aufgehoben. „Verletzung elementarer Verfahrensrechte im Disziplinarverfahren, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 03.06.2014, Az. DL 13 S 150/14“ weiterlesen

bei gekürzten Dienstbezügen muss Vermögen nicht aufgezehrt werden, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 21.01.2014, Az. 31 L 2237/13.O

Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens können die Dienstbezüge des betroffenen Beamten teilweise einbehalten werden. Dies setzt aber voraus, dass einerseits mit einer der Maximalstrafen im Disziplinarverfahren zu rechnen ist und andererseits auch der Lebensunterhalt des Beamten gesichert ist. Dies gibt häufig Anlass zu Überprüfungen und zu einem speziellen Antragsverfahren nach § 63 Abs. 1 LDG NRW.

In einem solchen Verfahren hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nun entschieden, dass der Beamte nicht darauf verwiesen werden kann, dass er Eigentum veräußert habe und nun zunächst den Verkaufserlös verbrauchen müsse. Im konkreten Fall war während des Diziplinarverfahrens ein Haus im (Mit-)Eigentum des Beamten verkauft worden. „bei gekürzten Dienstbezügen muss Vermögen nicht aufgezehrt werden, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 21.01.2014, Az. 31 L 2237/13.O“ weiterlesen

Beschränkung des Disziplinarverfahrens und Erkrankung als Milderungsgrund, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2013, Az. 2 B 50/12

Das Disziplinargericht kann nach § 56 Satz 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) nur solche Tathandlungen aus dem Disziplinarverfahren ausscheiden, die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ins Gewicht fallen können. Beabsichtigt das Gericht eine solche Beschränkung, muss es die Beteiligten hierauf hinweisen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst in einem Beschluss klargestellt.

„Beschränkung des Disziplinarverfahrens und Erkrankung als Milderungsgrund, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2013, Az. 2 B 50/12“ weiterlesen

Verwirke, verzichte, dulde und liquidiere im Disziplinarrecht?, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 16.05.2012, Az. 2 B 3.12

Die Dauer eines Disziplinarverfahrens ist für den betroffenen Beamten stets besonders belastend. Denn selbst für den Fall, dass sich die erhobenen Vorwürfe am Ende nicht bestätigen, ist der Beamte sehr häufig stigmatisiert, von bestimmten dienstlichen Aufgaben entbunden, von Beurteilungen und Beförderungen ausgeschlossen. Je nach Intensität der Vorwürfe sind auch die Bezüge gekürzt und der Beamte wurde vom Dienst suspendiert oder ein Hausverbot wurde erteilt. Daher schreiben das Bundes- und Landesdisziplinarrecht den Beschleunigungsgrundsatz fest.

In einem aktuellen Beschluss hat sich nun das Bundesverwaltungsgericht damit befasst, ob die Länge des Verfahrens auch zu einer niedrigeren Disziplinarsanktion führen muss und ob ein Dienstherr seine Disziplinargewalt verwirken kann. „Verwirke, verzichte, dulde und liquidiere im Disziplinarrecht?, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 16.05.2012, Az. 2 B 3.12“ weiterlesen

Schluss mit Disziplinarstrafen nach „Schema F“, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 23.02.2012, Az. 2 B 143.11

Im Disziplinarrecht ist in den letzten Jahren eine ständige Verminderung des Schematismus zu bemerken, was durchaus als positive Leistung der Rechtsprechung gewürdigt werden kann. Während es früher den eisernen Grundsatz gab, dass ein Kassenbeamter automatisch „fliegt“, wenn er in irgendeiner Weise zu Lasten des Dienstherrn oder der Kunden die Kassen schädigte, betrachten die Gerichte dies heute differenzierter. Gerade in der hier besprochenen Entscheidung vom 23.02.2012 (Volltext siehe unten) hat der Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts dies noch einmal unterstrichen. Er hat damit das vorangegangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, das auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt hatte, aufgehoben. „Schluss mit Disziplinarstrafen nach „Schema F“, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 23.02.2012, Az. 2 B 143.11“ weiterlesen

Im Disziplinarrecht darf es keine Schematik geben! (Kommentar zu BVerwG 2 B 61.10 und dem revisionsrechtlichen Disziplinarverfahren)

Kommentar zu BVerwG 2 B 61.10 (Beschluss vom 20. Oktober 2011)

Mit dem Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001, BGBl. I S. 1510 (BDG), wurde erstmals die Möglichkeit einer Revision in Disziplinarsachen eröffnet (§§ 69 ff. BDG). Ebenfalls lässt § 67 Landesdisziplinargesetz NRW vom 16. November 2004, GV. NRW. S. 624 (LDG NRW), die Revision in gerichtlichen Disziplinarverfahren erstmals zu. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes steht danach den Beteiligten die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht selbst oder auf eine anwaltliche Beschwerde gegen die Nichtzulassung hin das Bundesverwaltungsgericht sie selbst zugelassen hat. „Im Disziplinarrecht darf es keine Schematik geben! (Kommentar zu BVerwG 2 B 61.10 und dem revisionsrechtlichen Disziplinarverfahren)“ weiterlesen