Versetzung eines Richters in den Ruhestand im Interesse der Rechtspflege, Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, Urteil v. 05.10.2023, Az. RiZ(R) 1/23

Das Dienstgericht des Bundes hat in seiner heutigen Entscheidung wesentliche Rechtsgrundsätze dazu aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen die politische Betätigung eines Richters seine Versetzung gemäß § 31 DRiG im Interesse der Rechtspflege rechtfertigen kann.

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Kann man Gerichtskostenfreiheit teilen?, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 12.09.2023, Az. KVwG 2/2020

Viele kirchengerichtliche Verfahren sind von Hause aus gerichtskostenfrei. Das gilt für alle kirchlichen Disziplinarverfahren gem. § 80 S. 1 DG.EKD oder für alle Verwaltungsgerichtsverfahren dem Grunde nach gem. § 59 Abs. 2 VwGG.EKD, soweit nicht das Recht der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse etwas anders bestimmt. Dies ist etwa im Bereich der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens der Fall. Dort bestimmt § 72 Abs. 2 VwKG EVLKS auch Gerichtskosten zu den Kosten des Verfahrens und ergänzt aber eine Spezialregelung in Abs. 9: „Die Landeskirche ist von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.“

In einem anhängigen Verfahren hatten sich nun die Parteien im Wege eines Vergleichs verständigt und auch eine Kostenregelung im Vergleich vorgesehen. Das warf bei der Einstellungsentscheidung des Gerichts die Frage auf, ob auch die Gerichtskosten teilbar seien, wenn doch die Landeskirche befreit sei.

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Keine Dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 29.08.2023, Az. 1 WB 60.22

Für die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Das hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden.

Anlass für diese Entscheidung war die dienstliche Beurteilung eines Offiziers vom Juli 2021. Sie erfolgte auf der Grundlage des neuen Beurteilungssystems der Bundeswehr und fiel im Gesamturteil mit „D+“ aus. Dies bedeutet, dass der Soldat knapp unter dem Bereich der besten 30% lag. Der Offizier machte im gerichtlichen Verfahren geltend, dass er erst acht Monate vor dem Beurteilungsstichtag zu seiner neuen Dienststelle versetzt worden sei und dass sein früherer Vorgesetzter ihm wesentlich bessere Leistungen bescheinigt und eine Leistungsprämie gewährt habe. Dieser Beurteilungsbeitrag sei ebenso unzureichend gewürdigt worden wie sein Engagement als Ausbilder und Flieger in einer Nebenfunktion, für die es an einem Beurteilungsbeitrag fehle. Er sei ein Opfer der neu festgelegten Quote für kleine Vergleichsgruppen. Außerdem fehle den Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

Der 1. Wehrdienstsenat hat dem Antrag des Offiziers stattgegeben und dabei ausgeführt, dass das Soldatengesetz keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügende Ermächtigungsgrundlage für das Beurteilungswesen enthält. Öffentliche Ämter werden gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Leistung und Befähigung vergeben. Dabei spielen die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten eine zentrale Rolle. Nach der neueren beamtenrechtlichen Rechtsprechung müssen die wesentlichen Grundsätze für die Erstellung der Beurteilungen vom parlamentarischen Gesetzgeber bestimmt werden. Er darf dies nicht allein dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen (BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 – 2 C 2.20NVwZ-RR 2021, 122 und vom 7. Juni 2021 – 2 C 2.21BVerwGE 173, 81). Im Soldatenrecht gilt nichts Anderes.

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der besondere Gegenstandswert im kirchengerichtlichen Disziplinarverfahren, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 03.08.2023, Az. 0134/3-2022

Disziplinarverfahren gegen Kirchenbeamt:innen und Pfarrer:innen sind im Bereich der evangelischen Kirchen eng an das staatliche Disziplinarrecht angelehnt, finden aber auf eigener kirchengesetzlicher Grundlage und auch vor eigenen kirchlichen Disziplinargerichten statt. Trotz aller Ähnlichkeit zum staatlichen Recht sind gerade im Gebührenrecht weiterhin große Unterschiede festzustellen: die Kirchengerichte halten u.a. seit einer Entscheidung des Luth. Senats in Disziplinarsachen bei dem Kirchengerichtshof der EKD (Beschluss v. 10.12.2014, Az. 0125/1-14) nicht die Gebührentatbestände des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes über Disziplinarverfahren für anwendbar, sondern die allgemeinen und sogar außergerichtlichen Gebührentatbestände. Das ist nicht nur schwer nachvollziehbar und den Mandant:innen schwer zu vermitteln (siehe hierzu auch: Hotstegs, „Mein Gott!“ – Kosten und Kostenerstattung vor Kirchengerichten, ZAP 2018, 583), sondern macht es auch erforderlich, dass im kirchengerichtlichen Disziplinarverfahren ein Gegenstandswert festgesetzt wird.

In Fristsetzungsverfahren nach dem DG.EKD setzt die Disziplinarkammer in nun ständiger Rechtsprechung den Auffangstreitwert von 5.000,- € an, nach dem sich sodann die Gebühren des Bevollmächtigten bemessen.

Im Wortlaut lautet eine aktuelle Entscheidung der Kammer:

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„schwerwiegender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in kirchlichen Disziplinarsachen“, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 17.05.2023, Az. 0134/3-2022

Auch gegen Kirchenbeamt:innen und gegen Pfarrer:innen können bei Verstößen gegen die Dienstpflichten Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Für den Bereich der Ev. Kirche bestimmt sich das Verfahren nach dem Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD). Daraus ergibt sich auch der hier schon in der Vergangenheit vorgestellte Grundsatz für die Ermittlungsbehörden: „Du sollst nicht trödeln!“

Soweit die Rechtsprechung der Disziplinarkammern dokumentiert ist, hat nun zum zweiten Mal ein Kirchengericht über einen Antrag auf Fristsetzung zu entscheiden gehabt. Die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland hat dem Antrag, der durch uns vertreten wurde, stattgegeben. (Auch den ersten Beschluss haben wir vertreten, er ist hier ebenfalls dokumentiert.)

Wörtlich führt die Disziplinarkammer aus:

„„schwerwiegender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in kirchlichen Disziplinarsachen“, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 17.05.2023, Az. 0134/3-2022“ weiterlesen

Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige Überwachungseinrichtungen sein, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 04.05.2023, Az. 5 P 16.21

Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, deren Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterhält (teilweise zusammen mit anderen Rentenversicherungsträgern) im Rahmen ihrer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und zur Personalgewinnung bei Facebook, Instagram und Twitter eigene Seiten und Kanäle. Von ihr dort eingestellte Beiträge können Nutzer nach eigenem Belieben kommentieren und dabei auch Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter thematisieren. Beiträge und Kommentare werden von den sozialen Medien gespeichert, aber dort nicht für die Dienststelle ausgewertet. Während das Verwaltungsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bejaht hat, hat das Oberverwaltungsgericht dessen Bestehen verneint.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Frage, ob die Einrichtung oder Anwendung von Seiten oder Kanälen mit Kommentarfunktion, die eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien unterhält, der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliegen, nicht generell, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden kann. Nach der einschlägigen Regelung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) hat der Personalrat mitzubestimmen bei der Einrichtung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG in der bis zum 14. Juni 2021 und inhaltsgleich nunmehr § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG in der seither geltenden Fassung). Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz und soll gewährleisten, dass Beschäftigte nicht durch eine technische Einrichtung eine ständige Überwachung befürchten müssen und dadurch unter einen Überwachungsdruck geraten. Dieser Schutzzweck gebietet es entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, bereits das Speichern von Nutzerkommentaren mit verhaltens- oder leistungsbezogenen Angaben als selbstständige (Überwachungs-)Leistung einer technischen Einrichtung anzusehen. Denn es birgt grundsätzlich die Gefahr in sich, dass die Dienststelle diese Daten auch auswertet, wodurch ein Überwachungsdruck bei den Beschäftigten erzeugt werden kann. Das Speichern der in Rede stehenden Kommentare kann zudem zur Überwachung der Beschäftigten „bestimmt“ sein. Für ein solches Bestimmtsein reicht es aus, dass die Datenspeicherung objektiv zur Überwachung geeignet ist.

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NRW-Polizei-Beurteilungen bleiben rechtswidrig, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 14.02.2023, Az. 2 B 3.22

Das Bundesverwaltungsgericht hat vor wenigen Tagen seinen Beschluss vom Valentinstag veröffentlicht, mit dem es die Revision des Landes Nordrhein-Westfalen in einer Polizei-Beurteilungsangelegenheit zurückgewiesen hat. Damit hält es an seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich fest: im Rahmen eines Beurteilungssystems dürfen nicht verschiedene Laufbahnen miteinander in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden. Das bedeutet konkret: für Polizist:innen und Verwaltungsbeamt:innen der Polizei darf das selbe Beurteilungssystem verwendet werden, aber es werden die Angehörigen der Polizeivollzugs-Laufbahn untereinander verglichen und die Verwaltungslaufbahn ebenso (nur) untereinander. Der gemischte Vergleich führt zur Rechtswidrigkeit der Beurteilungen.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Ergebnis bestätigt. Abweichungen ergeben sich aber in der Begründung, warum die Beurteilung rechtswidrig ist.

Der Kernsatz, der auch amtlicher Leitsatz des Beschlusses geworden ist lautet:

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Jahresbilanz Bürgerbegehren in NRW: 2022 wieder deutlich mehr Bürgerentscheide, Mehr Demokratie NRW, Pressemitteilung v. 19.01.2023

++ 2022 gab es mehr Bürgerentscheide als in den Jahren 2021 und 2020 zusammen ++
++ 31 neue Bürgerbegehren wurden im Jahr 2022 eingeleitet ++
++ Schulen und Grünflächen häufigste Themen bei Bürgerbegehren++
++ Premiere! 2022 wurde das 900. Bürgerbegehren in NRW gestartet ++
++ Immer mehr Kommunen setzen auf automatische Zusendung der Briefwahlunterlagen ++
++ Neue Transparenzpflichten für Bürgerbegehren eingeführt ++
++ Im Jahr 2023 wird sich Trend zu vielen Bürgerentscheiden voraussichtlich fortsetzen ++

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Kein Lebensarbeitszeitkonto für Richter, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 12.01.2023, Az. 2 C 22.21

Richter haben keinen Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos und auf Gutschrift von Zeitguthaben. Deshalb ist nach Eintritt in den Ruhestand auch für einen finanziellen Ausgleichsanspruch gegen den Dienstherrn kein Raum. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Justizdienst des beklagten Landes Hessen, zuletzt als Richter am Landgericht. Noch während seines aktiven Richterdienstes stellte er einen Antrag auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos sowie auf Gutschrift eines Zeitguthabens entsprechend den Regelungen für Hessische Landesbeamte. Antrag, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Ein finanzieller Ausgleichsanspruch wegen unterbliebener Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos besteht nicht. Die einschlägigen Vorschriften für hessische Beamte sind auf den Kläger als Richter nicht anwendbar. Richter müssen sich ebenso wie Beamte mit ihrer ganzen Kraft dem Amt widmen. Der Umfang des geschuldeten richterlichen Einsatzes wird aber nach Arbeitspensen bemessen und richtet sich – anders als bei Beamten – nicht nach konkret vorgegebenen Arbeits- bzw. Dienstzeiten. Ein Lebensarbeitszeitkonto setzt jedoch die normative Festlegung einer Wochenarbeitszeit voraus.

Pressemitteilung Nr. 3/2023

unser Weihnachtswunsch 2022

Jedes Jahr versuchen wir guten Projekten etwas in den Stiefel zu stecken.

Der gutenachtbus in Düsseldorf wird in diesem Jahr vielleicht mehr gebraucht als je zuvor. Denn es braucht ja auch für jede und jeden zunächst einmal Stiefel, einen warmen Mantel, manchmal auch schlicht Socken, eine Suppe, einen Kaffee oder eine Isomatte!

Daher haben wir gerne gespendet. Machen Sie mit? www.hotstegs-recht.de/weihnachten