Dienstpostenbewertung ist eine Rechtspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 01.06.2016, Az. 26 L 1616/16

In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Bedeutung einer Dienstpostenbewertung hervorgehoben:existiert keine Bewertung, muss der Dienstherr den Beweis erbringen, dass die Beamtin / der Beamte auf dem Dienstposten auch amtsangemessen beschäftigt wird. Der Beamte darf also weder unterwertig (z.B. als A12er auf einem A10er Dienstposten), noch höherwertig (z.B. als A10er auf einem A12er Dienstposten) eingesetzt werden.

Bislang hatten zwar auch andere Gerichte auf die Bedeutung hingewiesen, Rechtsprechung zu § 18 ÜBesG NRW gab es mit solch deutlichen Worten bislang aber nicht.

Der Beschluss kann als „Checkliste“ verstanden werden, um zu überprüfen, ob erste Anzeichen dafür bestehen, ob eine Beamtin / ein Beamter amtsangemessen oder aber (verfassungswidrig) nicht amtsangemessen beschäftigt wird.

Erste Anzeichen für eine nicht amtsangemessene Beschäftigung sind:

  • eine fehlende Dienstpostenbewertung nach § 18 ÜBesG NRW und
  • fehlende vergleichbare Stellen im Stellenplan des Dienstherrn,
  • dauerhafte Verwendung auf dem Dienstposten,
  • Nicht-Berücksichtigung der Beamtin / des Beamten bei der Besetzung von freien, amtsangemessenen Dienstposten.

Wird eine Beamtin / ein Beamter nicht amtsangemessen beschäftigt, ist er – so auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – nicht verpflichtet, sich auf andere (freie) amtsangemessene Dienstposten zu bewerben. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung kann also nicht „verwirkt“ werden.

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BVerwG zu Beschäftigung von Beamten auf höherwertigem Posten: Telekom hat keine „Lizenz zum Aus­nutzen“, lto.de v. 21.05.2016

Die Postreform II wirkt nach: Beamte müssen „amtsangemessen“ beschäftigt werden. Ob dies auch bedeutet, nicht auf höherwertigen Dienstposten eingesetzt zu werden, musste das BVerwG klären. Robert Hotstegs ordnet dessen Urteil ein.

Der Sachverhalt wirkt geradezu aus der Zeit gefallen, denn das Verfahren, über das das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am Donnerstag zu entscheiden hatte, hat seine rechtlichen Ursprünge vor über 22 Jahren. Zu dieser Zeit waren die Deutsche Telekom AG, die Deutsche Post AG und auch die Deutsche Postbank AG noch nicht privatisiert worden. Der rechtlichen Rahmen stammt aus einer Zeit, als die Deutsche Bundespost ein Sondervermögen der Bundesrepublik war und Postbeamte hauptsächlich durch ein gelbes (Post und Bank) oder graues (Telekom) Outfit unterschieden wurden. Die Farbe Magenta war im Sprachgebrauch noch nicht angekommen.

In Folge der Privatisierung gibt es immer noch „alte Postbeamte“ in den Postnachfolgeunternehmen, die bis heute im Dienst sind und einen grundgesetzlich verbrieften Anspruch darauf haben, wie Beamte behandelt zu werden, auch wenn sie bei einem privaten (Tochter-)Unternehmen der Post beschäftigt sind.
 

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keine Bezügekürzung bei missbräuchlicher Versetzung in den Ruhestand, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 06.05.2016, Az. 26 L 579/16

In einer heutigen Entscheidung macht das Verwaltungsgericht Düsseldorf deutlich, dass willkürliche Versetzungen in den Ruhestand keine sofortige Kürzung der Bezüge nach sich ziehen. Im konkreten Fall hatte sich das Land Nordrhein-Westfalen über ärztliche Prognosen hinweggesetzt, Stellungnahmen nicht abgewartet, Hinweise auf Teildienstfähigkeiten ignoriert und schließlich aus Sicht des Gerichts vor allen Dingen: spekuliert. Dies sei missbräuchlich, sodass ausnahmsweise die gesetzliche Folge der Kürzung der Bezüge auf Ruhestandsniveau nicht greifen dürfe. „keine Bezügekürzung bei missbräuchlicher Versetzung in den Ruhestand, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 06.05.2016, Az. 26 L 579/16“ weiterlesen

Beschränkung der Polizei-Heilfürsorgeverordnung NRW: Kein Gratis-Potenz­mittel vom Dienst­herrn, lto.de v. 30.04.2016

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst auch die Versorgung in Krankheitsfällen. Aber der Schutz darf auf Heilfürsorge, Beihilfe und private Krankenversicherung aufgeteilt werden, so das BVerwG. Das ist zumutbar, meint Robert Hotstegs.

Der Fall wirkte illuster und der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hatte ihn geradezu nach Leipzig eingeladen. Doch ist das Ergebnis allein aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen interessant, der Kläger verlor wie schon zuvor beim Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 28.04.2016, Az. 5 C 32.15).

Ein Polizeivollzugsbeamter aus Nordrhein-Westfalen (NRW) litt an erektiler Dysfunktion. Er wurde ärztlich behandelt und erhielt das Medikament Cialis verschrieben. Hierbei entstanden ihm Kosten von 323,89 Euro. Diese machte er nun bei der „Freien Heilfürsorge“ geltend, denn in NRW genießen Polizeivollzugsbeamte einen weitaus umfassenderen Gesundheitsschutz als andere Beamte. Sie werden vorrangig vollständig auf Kosten der Heilfürsorge behandelt, erst nachrangig auf Kosten der Beihilfe und schließlich für die verbleibenden Restkosten oder aber für vollständig vom Staat ausgeschlossene Leistungen auf Grundlage einer privaten Krankenversicherung.

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BAG verneint Schutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer: Kein Präv­en­ti­ons­ver­fahren in der Pro­be­zeit, lto.de v. 23.04.2016

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben in der Probezeit keinen Anspruch auf den besonderen Schutz des § 84 Abs. 1 SGB IX. Daran hält das BAG fest. Obwohl die Gesetzessystematik dagegen spricht, erklärt Robert Hotstegs.

Damit schloss sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Ergebnis den Vorinstanzen an. Auch diese hatten die Klage abgewiesen, mit der eine Angestellte des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg ihre Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung geltend machte. (BAG, Urt. v. 21.04.2016, Az. 8 AZR 402/14).

Dabei hatte die mit einem Grad von 50 Schwerbehinderte eigentlich den Wortlaut – oder genauer gesagt: den fehlenden Wortlaut – des Gesetzes auf ihrer Seite.

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Fachanwälte und Experten: Wer fragt, versteht`s … | Kanzlei | Pressemitteilung 2016-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 13.01.2016

::: Pressemitteilung 1/2016 :::

Fachanwälte und Experten: Wer fragt, versteht`s …
Ansprechpartner für Medien zum Verfassungs-, Verwaltungs-, Beamten- und Kommunalrecht

Düsseldorf. Auch im neuen Jahr möchten wir Ihnen als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Bitte kontaktieren Sie uns bei Bedarf:

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Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Fachanwalt für Verwaltungsrecht / Mediator

Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de

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Anerkennung einer Berufskrankheit bei Beamten erst nach Listung der Krankheit in der Berufskrankheitenverordnung möglich, Bundesverwaltungsgericht, Az. 2 C 46.13, Pressemitteilung v. 10.12.2015

Bei Beamten kann eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung gelistet war. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen im Ruhestand befindlichen ehemaligen Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt. In den 1990er-Jahren beaufsichtigte er über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren Gefangene in einem Werksbetrieb, die Bürosessel fertigten. Hierbei wurden zwei lösungsmittelhaltige Klebstoffe verwendet. Spätestens im November 1997 erkrankte der Kläger an Polyneuropathie. Diese Erkrankung wurde bei Exposition zu organischen Lösungsmitteln zum 1. Dezember 1997 in die Liste der Berufskrankheiten der Berufskrankheitenverordnung aufgenommen. Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Erkrankung als Berufskrankheit. Das Verwaltungsverfahren wie auch die Klage in den Vorinstanzen blieben erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. „Anerkennung einer Berufskrankheit bei Beamten erst nach Listung der Krankheit in der Berufskrankheitenverordnung möglich, Bundesverwaltungsgericht, Az. 2 C 46.13, Pressemitteilung v. 10.12.2015“ weiterlesen

OVG NRW trödelt: 51 Monate Verfahrensdauer sind zu lang, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 28.09.2015, Az. 13 D 27/14

Es gibt diese Akten, die bei Gericht liegen und eine Entscheidung ist nicht in Sicht. Das ist besonders ärgerlich, wenn es sich über lange Zeit um Verfahrensabschnitte ohne mündliche Verhandlung handelt. Hier lag nun der Antrag auf Zulassung der Berufung über 4 Jahre lang dem Senat vor, ohne dass das Verfahren voranschritt. Erst als eine Verzögerungsrüge erhoben wurde, ging dann alles „ganz schnell“. Entschädigung gab es aus besonderen Gründen des Übergangsrechts dennoch nicht.

eigene Leitsätze:

1. Der Begriff der überlangen Verfahrensdauer ist anhand des gesamten Verfahrens von Klageerhebung bis Rechtskraft zu bestimmen. Ein behördliches Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) wird nicht hinzugerechnet.

2. Die förmliche Verzögerungsrüge ist von der formlosen Sachstandsanfrage mit Beschleunigungsbitte abzugrenzen. Nur „echte“ Verzögerungsrügen können Entschädigungsansprüche auslösen.

3. Der Gesetzgeber wollte anständige Prozessbeteiligte nicht bestrafen. Grundsätzlich rügt die Verzögerungsrüge daher die vorangegangene und die nachfolgende Verzögerung.

4. Art. 23 Satz 2 ÜGRG findet nur auf Verfahren Anwendung, die bereits zum 03.12.2011 überlang anhängig waren. Nur in diesen Fällen wirkt die Verzögerungsrüge ausnahmsweise nur noch in die Zukunft. Auch die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer ist dann für die Zeit vor der Verzögerungsrüge ausgeschlossen. (Anschluss an Bundessozialgericht, Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof)

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Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig, Bundesverwaltungsgericht v. 17.09.2015

Dienstliche Beurteilungen dürfen auch ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung im Ankreuzverfahren erstellt werden. Allerdings müssen die Bewertungskriterien hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sein und muss das Gesamturteil begründet werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Kläger sind Beamte des gehobenen Dienstes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, bei der Bundespolizei und in der Zollverwaltung. Sie wenden sich gegen im Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilungen (Regelbeurteilungen). Ihre Klagen auf Erteilung einer neuen Beurteilung hatten mit einer Ausnahme in der Berufungsinstanz Erfolg. In einem der Fälle hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Gesamturteil sich nicht plausibel aus den – im Ankreuzverfahren erstellten – Einzelbewertungen ergab. In mehreren anderen Fällen hat das Berufungsgericht entschieden, dass ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen und für das Gesamturteil nicht den Anforderungen des § 49 Bundeslaufbahnordnung (BLV) genüge; hiernach ist in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung nachvollziehbar darzustellen. Es hat die dienstlichen Beurteilungen auch deshalb für fehlerhaft gehalten, weil die Kläger auf gebündelten Dienstposten verwendet werden, für die es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Vorinstanzen ausgesprochenen Verurteilungen zur Erteilung neuer dienstlicher Beurteilungen im Ergebnis bestätigt. Es hat aber die von den Berufungsgerichten vertretenen Rechtsansichten zu den Anforderungen an dienstliche Beurteilungen – zum Teil deutlich – korrigiert. „Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig, Bundesverwaltungsgericht v. 17.09.2015“ weiterlesen

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Beihilfe für Beamte muss im Einzelfall die Kosten für Hyperthermie tragen, Oncotherm GmbH, Pressemitteilung v. 03.09.2015

Kostenübernahme – Hyperthermie bei fortgeschrittenem Prostatakrebs

In einem von der Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf betreuten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen die Beihilfefähigkeit einer Hyperthermie-Behandlung anerkannt (Az. 26 K 5202/14). Die Entscheidung wurde August 2015 öffentlich. Geklagt hatte ein Beamter, dessen Prostatakarzinom stark vergrößert und nicht mehr operabel war. Das Gericht hatte bereits im Februar 2015 das Landesamt für Besoldung und Versorgung aufgefordert, die Kosten für die Hyperthermie im Rahmen der Beihilfe zu übernehmen. Sie sei angesichts der fortgeschrittenen Krebserkrankung alternativlos“. Das Landesamt wies die Kostenerstattung zurück. „Verwaltungsgericht Düsseldorf: Beihilfe für Beamte muss im Einzelfall die Kosten für Hyperthermie tragen, Oncotherm GmbH, Pressemitteilung v. 03.09.2015“ weiterlesen