In einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Bedeutung einer Dienstpostenbewertung hervorgehoben:existiert keine Bewertung, muss der Dienstherr den Beweis erbringen, dass die Beamtin / der Beamte auf dem Dienstposten auch amtsangemessen beschäftigt wird. Der Beamte darf also weder unterwertig (z.B. als A12er auf einem A10er Dienstposten), noch höherwertig (z.B. als A10er auf einem A12er Dienstposten) eingesetzt werden.
Bislang hatten zwar auch andere Gerichte auf die Bedeutung hingewiesen, Rechtsprechung zu § 18 ÜBesG NRW gab es mit solch deutlichen Worten bislang aber nicht.
Der Beschluss kann als „Checkliste“ verstanden werden, um zu überprüfen, ob erste Anzeichen dafür bestehen, ob eine Beamtin / ein Beamter amtsangemessen oder aber (verfassungswidrig) nicht amtsangemessen beschäftigt wird.
Erste Anzeichen für eine nicht amtsangemessene Beschäftigung sind:
- eine fehlende Dienstpostenbewertung nach § 18 ÜBesG NRW und
- fehlende vergleichbare Stellen im Stellenplan des Dienstherrn,
- dauerhafte Verwendung auf dem Dienstposten,
- Nicht-Berücksichtigung der Beamtin / des Beamten bei der Besetzung von freien, amtsangemessenen Dienstposten.
Wird eine Beamtin / ein Beamter nicht amtsangemessen beschäftigt, ist er – so auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – nicht verpflichtet, sich auf andere (freie) amtsangemessene Dienstposten zu bewerben. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung kann also nicht „verwirkt“ werden.