Leserbrief: Zur Urteilsbesprechung Stuttmann, BVerwG, Urteil v. 15.06.2018, Az. 2 C 19/17, NVwZ 2018, Heft 23, X

Die Besprechung von Stuttmann endet mit dem Ausblick, dass auch „ein bewusstes und dauerhaftes dienstrechtswidriges Verhalten des Dienstherrn“ betroffene Beamte nicht davon entbinde, regelmäßig Anträge zu stellen oder Widersprüche einzulegen. Man kann diesem Ergebnis aus den genannten rechtssystematischen Gründen zustimmen. Das bedeutet aber
auch hinzunehmen, dass Dienstherrn ihre strukturelle Überlegenheit gegenüber dem Einzelnen ausnutzen.

Sie tun dies durchaus mit erheblichem wirtschaftlichen Erfolg. Denn nicht jede Beamtin/jeder Beamter erhebt den notwendigen Widerspruch gegen verfassungswidrig niedrige Besoldung. Nicht jede Beamtin/jeder Beamte sucht den Eilrechtsschutz im Konkurrentenstreit ohne Konkurrentenmitteilung. Und selbst wenn Rechtsfragen scheinbar geklärt sind und dem Dienstherrn bereits wiederholt sein rechtswidriges Verhalten gerichtlich attestiert wurde, gibt es Behörden, die jedes Kalenderjahr aufs Neue Recht und Rechtsprechung ignorieren.

Das VG Düsseldorf, dem Herr Dr. Stuttmann angehört, kennt derartiges Verhalten etwa namentlich von der Bundesagentur für Arbeit. Der Beamte, der gleichwohl alljährlich zu Antrag und Widerspruch greift, setzt sich durchaus größeren Risiken aus als die Behörde: er trägt nämlich zunächst die Kosten anwaltlicher Beratung, den Vorschuss auf Gerichtskosten und ihm wird die Rechtsschutzversicherung gekündigt oder ihm verweigert die Gewerkschaft Rechtsschutz, weil sich die Schadensfälle (unverschuldet) häufen. Insofern fehlt es allzu häufig doch an einem Instrument die jeweilige Behörde an die Bindung an Recht und Gesetz zu erinnern.

Die Rechtsprechung des OVG Münster in der zweiten Instanz bot einen Ansatzpunkt, dem durch deutlich abgesenkte Anforderungen an den Beamten Rechnung zu tragen. Solche Ansätze sind auch weiterhin in der Praxis von Nöten.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

BVerwG zu verspätet eingeleitetem Disziplinarverfahren: Keine Maxi­mal­sank­tion für „Cham­pagner de luxe saufen“, lto.de v. 20.11.2018

Disziplinarverfahren gegen Beamte sind zügig zu führen und auch zügig einzuleiten. Das hat das BVerwG am Donnerstag noch einmal bekräftigt. Die Rechtsprechung erhöht die Anforderungen an Dienstherren, erläutert Robert Hotstegs.

Die beklagte ehemalige Dezernentin eines nordrhein-westfälischen Kreises war gerade zwei Wochen zuvor wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, als nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in dritter Instanz über die angemessene Sanktion im gegen sie gerichteten Disziplinarverfahren zu entscheiden hatte (Urt. v. 15.11.2018, Az. 2 C 60.17). Nachdem noch Verwaltungsgericht (VG) Münster und Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW noch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für angemessen erachtet hatten, kürzte das BVerwG nun lediglich das Ruhegehalt für drei Jahre um fünf Prozent. Die verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Umstand, dass man die Frau zuvor nicht für einzelne Dienstpflichtenverstöße sanktioniert hatte, kamen ihr dabei in der Revisionsinstanz zugute.

Damit ist die Beamtin gerade noch einmal glimpflich davongekommen, ebenso aber auch der Dienstherr, dem Verfahrensfehler unterlaufen waren.

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Erbe muss zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von rund 70.000.- € zurückzahlen, Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 09.11.2018, Az. 7 K 2350/18

Mit am 9. November 2018 verkündetem Urteil hat die 7. Kammer die Klage eines in der Städteregion Aachen wohnhaften Polizisten abgewiesen, der sich gegen die Rückforderung von Beihilfen in den Jahren 2008 bis 2010 an seinen Vater zu Unrecht gezahlten Beihilfen wegen stationärer Krankenhausaufenthalte gewendet hat. Im April 2017 war der Kläger wegen Betrugs vom Amtsgericht Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden, seine Ehefrau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung; das Berufungsverfahren läuft jeweils noch.

Zur Begründung hat der Vorsitzende Richter Frank Schafranek ausgeführt:

Die Aufhebung der Beihilfebescheide und Rückforderung der an den Vater des Klägers gezahlten Beihilfen in Höhe von rund 70.000.- € sei rechtmäßig. Der Kläger könne als Alleinerbe seines am 3. Mai 2010 verstorbenen Vaters auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden. Als Erbe trete er in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers, seines Vaters, ein. „Erbe muss zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von rund 70.000.- € zurückzahlen, Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 09.11.2018, Az. 7 K 2350/18“ weiterlesen

BVerwG zur Verjährung von Unfallfürsorgeansprüchen: Die Falle beim Dien­st­un­fall, lto.de v. 04.09.2018

Erleidet ein Beamter einen Dienstunfall, muss es schnell gehen. Denn nur wer ihn rechtzeitig meldet, hat später Anspruch auf Versorgung, wie nun das BVerwG bestätigt. Damit ist auch der Dienstherr in der Pflicht, meint Sarah Nußbaum.

Der Fall hätte kaum dramatischer geschrieben werden können: Bei einem Einsatz im Jahr 1996 rettet ein Feuerwehrmann ein Kind aus einem brennenden Gebäude. Die Drehleiter stürzt mit Mann und Kind um. Dem Kind geht es gut und der Beamte rettet weiter. Jahre später wird der Feuerwehrmann wegen des Vorfalls dienstunfähig, er leidet unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Unfallfürsorgeansprüche kann er bei seinem Dienstvorgesetzten nun aber nicht mehr geltend machen, meint das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einem aktuellen Urteil. Dafür sei es jetzt zu spät (Urteil v. 30.08.3018, Az. 2 C 18.17).

Der Vorfall war dem Dienstherrn zwar bekannt. Doch auch dann ist ein Beamter verpflichtet, einen Dienstunfall noch formal zu melden. Das Gesetz, § 45 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG, je nach Bundesland können im Wortlaut deckungsgleiche landesgesetzliche Regelungen gelten), gibt ihm dazu zwei Jahre Zeit. Der Feuerwehrmann beantragte die Anerkennung seines Dienstunfalls hier aber erst nach 17 Jahren. Er war dienstunfähig geworden und die Ärzte führten die Erkrankung eindeutig auf den Vorfall aus dem Jahr 1996 zurück. Erst im Rahmen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wurde klar, dass der Leitersturz mit dem Kind in den Armen eine Posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst hatte.

Der Dienstherr lehnte Unfallfürsorgeansprüche und die Zahlung eines Unfallruhegehalts ab und berief sich auf die gesetzliche Ausschlussfrist. In allen drei Instanzen wurde dies nach dem Wortlaut der Norm bestätigt. Auch das BVerwG sah nun keine Möglichkeit, die Ausschlussfrist anders auszulegen, selbst wenn eindeutig ein Dienstunfall zur Erkrankung des Beamten führte.

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Quantensprung: Beamte genießen Freizügigkeit in der EU und ab sofort eine höhere Nachversicherung, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2018, Az. 23 K 6871/13

Wenn Beamte ihren Dienst in Deutschland – egal ob beim Bund oder in den Bundesländern oder Gemeinden – quittierten und in den öffentlichen Dienst eines anderen EU-Mitgliedstaates eintraten, wurden sie dafür bestraft. Nicht im Sinne eines Strafgesetzes, aber bislang finanziell. Denn die allermeisten von Ihnen hatten erhebliche Renten- und Versorgungsnachteile hinzunehmen. (siehe auch Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 16.04.2015, Az. 23 K 6871/13)

Das ergab sich aus den völlig miteinander unvereinbaren Systemen von Versorgung der Beamten einerseits und Rente für Angestellte andererseits. Während die Versorgung erdient wird und sich an der Besoldung der letzten zwei Jahre orientiert (bei frühem Eintritt in den Ruhestand aber Abschläge vorsieht), stellt die Rente auf die eingezahlten Rentenbeiträge und Beitragsjahre ab. „Quantensprung: Beamte genießen Freizügigkeit in der EU und ab sofort eine höhere Nachversicherung, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2018, Az. 23 K 6871/13“ weiterlesen

Alles anders? EuGH-Entscheidung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit, Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung v. 21.02.2018, Az. C – 518/15

Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als „Arbeitszeit“ anzusehen. Das hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen.

Folgen hat dies vor allem für Fragen des Arbeitsschutzes (Arbeitszeitregelungen, u.ä.), nicht aber unmittelbar für die Frage des Arbeitsentgelts. Denn der Gerichtshof weist ausdrücklich daraufhin, dass die EU-Richtlinie hierzu keine Vorgaben trifft und auch keine europäische Gesetzgebungszuständigkeit besteht. Der nationale Gesetzgeber kann daher ein niedrigeres Arbeitsentgelt vorsehen, möglicherweise sogar die Nicht-Bezahlung.

Da die EU einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff verwendet, der auch Beamtinnen und Beamte umfasst, ist die Entscheidung auch für Beamte in Deutschland übertragbar.

Die Pressemitteilung führt zusammenfassend aus: „Alles anders? EuGH-Entscheidung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit, Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung v. 21.02.2018, Az. C – 518/15“ weiterlesen

Amtsärztlich untersucht wird am Wohnort, nicht am Dienstort, Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 11.01.2018, Az. 1 L 1985/17

Für amtsärztliche Untersuchungen – etwa im Rahmen einer Überprüfung der Dienstfähigkeit – ist das Gesundheitsamt am Wohnort des Beamten zuständig.

Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigt in seinem Beschluss, dass der Dienstherr auch dann nicht das Gesundheitsamt am Dienstort als zuständig auswählen darf, wenn er Zweifel an der Arbeit des Gesundheitsamtes am Wohnort des Beamten hat. Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Arztes, an der unparteiischen Amtsausübung oder an der Tatsachengrundlage sind keine Erwägungen, die den Dienstherrn zu der Annahme einer Ausnahmesituation im Sinne des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW berechtigen.

Das Verwaltungsgericht führt in der Begründung seines Beschlusses dazu wörtlich aus: „Amtsärztlich untersucht wird am Wohnort, nicht am Dienstort, Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 11.01.2018, Az. 1 L 1985/17“ weiterlesen

„Gesundheitsmanagement kennen viele Behörden nicht“ | difdi | Pressemitteilung 2017-02

Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
Düsseldorf, den 12.09.2017

::: Pressemitteilung 2/2017 :::

„Gesundheitsmanagement kennen viele Behörden nicht“
Tagung informiert ein Jahr nach der Dienstrechtsmodernisierung NRW 2016

Düsseldorf. Prof. Dr. Michael Koop (Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen) und Rechtsanwalt Dr. Eberhard Baden referieren am 19.10.2017 über „Gesundheitsmanagement & Dienstunfähigkeit in Behörden“ vor Behördenvertretern, Personalräten und Rechtsanwälten. Es verspricht spannend zu werden, meint Tagungsleiterin Sarah Nußbaum. „„Gesundheitsmanagement kennen viele Behörden nicht“ | difdi | Pressemitteilung 2017-02“ weiterlesen

Pflegebedürftige Beamte mussten nicht Sozialhilfe beantragen | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2017-04

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 10.09.2017

::: Pressemitteilung 4/2017 :::

Pflegebedürftige Beamte mussten nicht Sozialhilfe beantragen
OVG NRW kippt Regelung der Beihilfenverordnung, die Beamte auf Pflegewohngeld verwies

Düsseldorf/Münster. Wenn Beamte pflegebedürftig werden und in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden, steigen auch bei ihnen die Kosten. Unter anderem dürfen Pflegeheime die sogenannten „Investitionskosten“ berechnen. Die Zuschüsse hierfür nahm das Finanzministerium NRW für die Jahre 2013 bis 2016 schlicht aus dem Katalog der Beihilfenverordnung heraus. Es verwies Beamte und Versorgungsempfänger auf Sozialhilfeleistungen. Dies war rechtswidrig, erklärte nun das Oberverwaltungsgericht. (Urteil v. 07.09.2017, Az. 1 A 2241/15) „Pflegebedürftige Beamte mussten nicht Sozialhilfe beantragen | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2017-04“ weiterlesen