Bundesverfassungsgericht: Weiterer Rechtsschutz bei Konkurrentenernennungen – sog. Abwartefrist, Beschluss v. 09.07.2009, Az. 2 BvR 706/09

Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtssprechung zur sogenannten Wartefrist bei Konkurrentenstreigkeiten ist noch nicht abgeschlossen. Bekanntlich eröffnen die Gerichte die Möglichkeit, im Beamtenbereich gegen die Ernennung von Konkurrenten im Wege der Einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorzugehen. Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtes ist die Beschwerde des unterlegenen Stellen-Bewerbers zum Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof des jeweiligen Bundeslandes möglich. Während bis zum Sommer 2007 für alle mit der Materie des Konkurentenschutzes befassten Gerichte und Juristen als gesicherter Rechtsgrundsatz auf der Basis des § 152 VwGO feststand, dass nach der Zustellung der OVG-Beschwerdeentscheidung die Urkundsaushändigung an den im Auswahlverfahren und in der fachgerichtlichen Überprüfung erfolgreichen Bewerber erfolgen kann, wurde im Jahre 2007 erstmalig durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine weitere „Abwartefrist“ vorausgesetzt. „Bundesverfassungsgericht: Weiterer Rechtsschutz bei Konkurrentenernennungen – sog. Abwartefrist, Beschluss v. 09.07.2009, Az. 2 BvR 706/09“ weiterlesen

Neues Beurteilungssystem der Bundeswehr rechtswidrig

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat entschieden, dass wesentliche Teile des neuen Beurteilungssystems der Bundeswehr rechtswidrig sind.

Das Bundesministerium der Verteidigung hat im Januar 2007 neue Verwaltungsvorschriften über die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (ZDv 20/6) erlassen. Maßgebliche Neuerung gegenüber den bisherigen Beurteilungsbestimmungen ist die Vorgabe verbindlicher Richtwerte bei der Bewertung der Leistungen der Soldaten auf ihren Dienstposten. Danach werden alle Soldaten vom Feldwebel/Bootsmann an aufwärts – je nach ihrem Dienstgrad – bestimmten Vergleichsgruppen zugeordnet. Innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe hat sich die Leistungsbewertung an vorgegebenen Mittelwerten oder Mittelwertintervallen zu orientieren, so dass sich eine über das Notenspektrum gestreckte Verteilung der Bewertungen der beurteilten Soldaten ergibt. Ein Abstimmungsprozess zwischen den Vorgesetzten soll sicherstellen, dass die Richtwertvorgaben grundsätzlich auf jeder militärischen Ebene eingehalten werden. „Neues Beurteilungssystem der Bundeswehr rechtswidrig“ weiterlesen

Justizministerin nimmt zweiten Tätigkeitsbericht des Ombudsmanns für den Justizvollzug entgegen

Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter hat heute in Wuppertal den zweiten Tätigkeitsbericht des Ombudsmanns für den Justizvollzug Nordrhein-Westfalen, Rolf Söhnchen, entgegengenommen.

„Ich freue mich, dass die bundesweit einmalige Institution eines Ombudmanns für den Justizvollzug mittlerweile breite Anerkennung gefunden hat“, sagte die Ministerin in der Justizvollzugsschule des Landes. Dies zeige sich beispielhaft nicht nur an der um rund zehn Prozent gewachsenen Zahl der Eingaben von Bediensteten, sondern auch im persönlichen Umgang des Ombudsmanns mit ihnen, ihren Personalräten und den Gefangenenvertretern. „Herrn Söhnchen sowie seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bin ich für ihre verdienstvolle Arbeit sehr dankbar“, betonte die Ministerin. „Justizministerin nimmt zweiten Tätigkeitsbericht des Ombudsmanns für den Justizvollzug entgegen“ weiterlesen

„Du sollst kein falsches Zeugnis geben.“ – Anmerkungen zum Beschluss des OVG NRW vom 03.04.2009, Az. 6 B 36/09

Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu wichtigen beamtenrechtlichen Fragen in überraschender Eindeutigkeit Stellung bezogen.

Zugrunde lag der leider häufig vorkommende Fall, dass nach dem Ende einer Partnerschaft der „verlassene“ Partner Beschwerden gegen den anderen bei den Behörden bzw. dem Dienstherren einreicht, um diesem zu schaden. Werden dabei aus der Luft gegriffene Vorwürfe in den Raum gestellt, muss man dies als Rachefeldzug oder wie das OVG es tut als „Denunziation “ des Beamten. Im vorliegenden Fall ging die Denunziation durch die frühere Lebensgefährtin bis weit unter die Gürtellinie. Die ehemalige Lebensgefährtin warf dem betroffenen Beamten (obendrein ein Lehrer!) vor, er sei „ sexsüchtig “ gewesen, habe Sexpartys aufgesucht und Vorlieben für „bestimmte Sexualpraktiken“ gehabt. Einmal habe sie auch Fotos von sehr jungen Mädchen auf einem Rechner des beschuldigten Beamten gesehen. Ohne konkretere Angaben zum Alter der Mädchen machen zu können sprach sie von gespeicherter „Kinderpornografie“. Einer Kollegin gegenüber habe ihr „Ex“ auch einmal im Karneval eine anzügliche Bemerkung gemacht. Diese Kollegin sei als „Cowgirl“ zu einer Faschingsfeier erschienen und der frühere Partner habe sie anzüglich gefragt, „darf ich dein Hengst sein?“. „„Du sollst kein falsches Zeugnis geben.“ – Anmerkungen zum Beschluss des OVG NRW vom 03.04.2009, Az. 6 B 36/09“ weiterlesen

Rheinische Kirche stellt homosexuelle Pfarrer-Paare bei der Rente gleich

Homosexuelle Pfarrer, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, werden erstmals in einer deutschen Landeskirche im Versorgungsrecht mit Eheleuten gleichgestellt. Die zweitgrößte deutsche Landeskirche koppelt sich mit ihrem Beschluss vom Dienstrecht des Landes NRW ab – sie orientiert sich bislang bei der Besoldung und Versorgung ihrer Pfarrer grundsätzlich am Beamtenrecht. Der Kölner Stadtsuperintendent Rolf Domning hofft, dass die Regelung der rheinischen Kirche auf das Land NRW abfärbt, denn „wir wollen diese Diskriminierung nicht haben“. Im Saarland gebe es bereits eine Hinterbliebenenversorgung für Beamte und in Rheinland-Pfalz befinde sie sich im Gesetzgebungsverfahren, sagte der Theologe. Die rheinische Kirche erstreckt sich auf Teile von NRW, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Hessen. „Rheinische Kirche stellt homosexuelle Pfarrer-Paare bei der Rente gleich“ weiterlesen

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.10.2008, Az. 2 C 15.07

Ein nach dem Blockmodell Teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter kann regelmäßig die Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit verlangen, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist und damit das bereits durch eine Besoldungskürzung vorfinanzierte Freistellungsjahr in wesentlichem Umfang entwertet wird. (offizieller Leitsatz) „Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.10.2008, Az. 2 C 15.07“ weiterlesen

„Anmache verboten“, Urteil Verwaltungsgericht Trier vom 19.08.2008, Az. 3 K 143/08.TR

Beamte dürfen gegenüber Kollegen/-innen und Untergebenen keine anzüglichen Bemerkungen machen, die als „Anmache“ verstanden werden können. Gleiches gilt für leichte Berührungen selbst dann, wenn sie nicht direkt sexualbezogen sind. Verstößt ein Beamter hiergegen mehrfach und über einen längeren Zeitraum, sowie in einer Vorgesetztenfunktion, stellt das Verhalten ein schweres Dienstvergehen dar, das in Einzelfällen bis zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Degradierung führen kann. „„Anmache verboten“, Urteil Verwaltungsgericht Trier vom 19.08.2008, Az. 3 K 143/08.TR“ weiterlesen

Pressemitteilung: Änderung der Teilzeitbeschäftigung in Nordrhein-Westfalen bei Unzumutbarkeit (BVerwG 2 C 15.07, BVerwG 2 C 20.07)

Ein nach dem Modell des „Sabbatjahres“ teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter hat Anspruch auf Überprüfung und ggf. Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann beispielsweise unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist, sodass das bereits durch Einkommenskürzung vorfinanzierte „Sabbatjahr“ entwertet wird. „Pressemitteilung: Änderung der Teilzeitbeschäftigung in Nordrhein-Westfalen bei Unzumutbarkeit (BVerwG 2 C 15.07, BVerwG 2 C 20.07)“ weiterlesen

Beschluss Verwaltungsgericht Arnsberg, 16.09.2008, Az. 12 L 597/08

Auch ein Hoheitsträger (Behördenleiter o.ä.) darf keine ehrverletzenden Äußerungen über andere Beamte oder Hoheitsträger abgeben, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unzutreffend sind oder rechtlich falsch gewertet wurden. Sind beide Beteiligte eines solchen Streites (sowohl die Person, welche die Äußerung tätigte, als auch der Beleidigte) Beamte oder andere Hoheitsträger, ist für die Unterlassung dieser Ansprüche nicht die Zivilgerichtsbarkeit zuständig, sondern das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann im Verfahren auch den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen überprüfen. Dies ist auch in einem summarischen Eilverfahren möglich, wenn das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten nicht anders vor den Auswirkungen der ehrverletzenden Äußerung zu schützen ist. Über den Einzelfall hinaus hat diese Gerichtsentscheidung Bedeutung für alle Beamten, die öffentlich von Kollegen, Vorgesetzten oder anderen Behörden angegriffen werden. „Beschluss Verwaltungsgericht Arnsberg, 16.09.2008, Az. 12 L 597/08“ weiterlesen

Verwaltungsgerichtsbarkeit komplett barrierefrei

Unter dem „Dach“ des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster sind jetzt alle sieben nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte mit einem barrierefreien, also auch behindertengerechten elektronischen Serviceangebot im Internet präsent. Bürgerinnen und Bürger finden eine Fülle von Informationen, die ihnen im Alltag den Weg zum und die Orientierung im Gericht erleichtert. „Verwaltungsgerichtsbarkeit komplett barrierefrei“ weiterlesen