Im Rahmen eines kirchenrechtlichen Revisionsverfahrens hat das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD über die Pfarrbesoldung in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens zu entscheiden gehabt. Der Beschluss lehnt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab, nutzt aber die Gelegenheit das Pfarrdienst- und vor allem Pfarrbesoldungsrecht noch einmal insgesamt einzuordnen. Auch wenn die Kirchen sich staatsfern und damit außerhalb von Art. 33 GG (staatliches Beamtenrecht) organisieren, so haben sie doch die einhelligen Strukturprinzipien des Beamtenrechts sowohl in ihr kirchliches Beamten- wie auch in ihr Pfarrdienstrecht übernommen.
Im konkreten Fall war es aus Sicht des Revisionsgerichts nicht zu beanstanden, dass einem Pfarrer nach der Versetzung in eine geringer besoldete Pfarrstelle (A14 -> A13) weder eine höhere Besoldung auf Lebenszeit, noch eine dauerhafte oder vorübergehende Zulage zusteht. Auch aus dem Umstand, dass ihm die Hauptvertretung einer ebenfalls höher besoldeten Pfarrstelle übertragen war, lasse sich nichts anderes ableiten. Der landeskirchliche Gesetzgeber habe genau diese Option eingeräumt, sodass Pfarrer dies – jedenfalls vorübergehend – hinnehmen müssten.
Die Entscheidung lautet im Volltext:
„strukturprägende Grundsätze des kirchlichen Beamten- und Pfarrdienstrechts, Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Beschluss v. 17.03.2020, Az. RVG 4/2019“ weiterlesen