StA sieht Verdacht auf Rechtsbeugung: Erneute Durch­su­chung beim Fami­li­en­richter des AG Weimar, lto.de v. 30.06.2021

von Tanja Podolski

Bei einem Familienrichter vom AG Weimar und weiteren acht Zeugen, darunter ein Richterkollege, wurde erneut an Dienst- und Privatanschriften durchsucht. Derweil hat das BVerwG entschieden, dass die FamG für § 1666 BGB zuständig sind.

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Leserforum, NJW-aktuell 26/2021, 10

Foto des Leserbriefs

Zu Rixen/Schüller/Wagner, NJW 2021, 1702. Vielen Dank den drei Autoren für die Aufarbeitung der Aufarbeitung. Die äußerungsrechtlichen Fragen rund um Veröffentlichungen von Abschluss- und Zwischenberichten beleuchten die eine Seite. Der Absatz zum Archivrecht die andere. Dazwischen liegt nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, sondern auch in juristischer Hinsicht viel Schatten und Dunkel. Denn es gab und gibt ja auch kircheninterne Wege und Verfahren Ansprüche und Fehlverhalten aufzuklären. Insbesondere die kirchlichen Disziplinargerichte nehmen für sich in Anspruch, dass sie den staatlichen Rechtsweg verdrängen. Aus staatlicher Sicht sind sie ihm jedenfalls aber vorgelagert, weil der kirchliche Instanzenzug auszuschöpfen ist.

Ob und welche Verfahren aber vor kirchlichen Gerichten geführt werden, ist kaum dokumentiert.

Die schon bei staatlichen Gerichten vernachlässigte Veröffentlichungspraxis versagt bei kirchlichen Gerichten nahezu vollständig. Weder interne noch externe Stellen dokumentieren das gesprochene Recht vollständig.

Es ist an der Zeit auch dort anzusetzen und für Licht zu sorgen: lassen Sie uns von Innen und von Außen auf die Veröffentlichung hinwirken. Geheime kirchengerichtliche Entscheidungen gehören nicht in unsere Zeit. Sie schwächen den Rechtsschutz und zugleich Vertrauen und Aufarbeitungsbemühungen. Es braucht ein aggiornamento – eine Öffnung der Kirchen – auch in der Veröffentlichungspraxis der kirchlichen Justiz.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf,
ehemaliges stellvertretendes Mitglied der Synode der EKD

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„Landtag zu spät aufgewacht“ – Wahlhürden sollen bis 2022 sinken | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2021-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft

Düsseldorf, den 21.06.2021

::: Pressemitteilung 03/2021 :::

„Landtag zu spät aufgewacht“ – Wahlhürden sollen bis 2022 sinken

Verfassungsgerichtsverfahren zur Wahl in Königs Wusterhausen führen zur „Lex Strecker/ÖDP“

Düsseldorf/Königs Wusterhausen. Weil er für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in Königs Wusterhausen nicht zur Wahl zugelassen wurde, hat Andreas Strecker Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht in Potsdam erhoben. Er hatte die gesetzlich geforderte Zahl von Unterstützungsunterschriften nicht erreicht. Das Gericht hatte ihm bescheinigt, dass die Wahl unter erheblichen Einschränkungen stattfinde und der Gesetzgeber hierauf noch keine Rücksicht nähme. Einen Eilantrag verlor er zunächst (VfGBbg 10/21 EA). Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das auch die ÖDP Brandenburg als Organstreit mit betreibt, steht aber noch aus (Az. VfGBbg 22/21). Nun will der Landtag selbst im Hinblick auf die Verfahren die Hürden pauschal absenken.

Der Düsseldorfer Verwaltungs- und Verfassungsrechtler Robert Hotstegs (41) vertritt die Interessen von Andreas Strecker und des ÖDP Landesverbandes Brandenburg. „Das Kommunalwahlrecht in Brandenburg benachteiligt unabhängige Einzelbewerbungen wie auch Parteien, die nicht in der Stadtverordnetenversammlung oder auf anderer Ebene vertreten sind.“ erläutert Hotstegs. „Das ist in normalen Zeiten schon wegen der Unterstützungsunterschriften bedenklich, weil diese nur auf dem Amt geleistet werden dürfen. In Corona-Zeiten erweist sich diese Klippe aber als dramatisch. Kontakte können nicht vermieden und zeitgleich durch das Wahlrecht erzwungen werden. Das erkennen die Mehrheitsfraktionen im Landtag nun ausdrücklich an und wollen die Hürden senken.“

Der gemeinsame Entwurf von SPD, CDU und Bündnis 90 / Die Grünen sieht vor, dass pauschal nur 50% der Unterschriften geleistet werden müssen. Tatsächliche Corona-Einschränkungen sind dafür nicht erforderlich, die Hürden sollen bis März nächsten Jahres pauschal abgesenkt werden.

„Das unterstreicht, dass während der ‚Bundesnotbremse‘ sogar noch eine weitere Absenkung geboten war.“, so Fachanwalt Robert Hotstegs. „Der Landtag will aber in das laufende Wahlverfahren in Königs Wusterhausen offensichtlich nicht mehr eingreifen. Er ist zu spät aufgewacht. Deshalb überlässt er die schwierige Entscheidung weiterhin dem Landesverfassungsgericht.“

Hinweis: Die erste Entscheidung des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 05.05.2021, Az. VfGBbg 10/21 EA, ist unter www.hotstegs-recht.de/verfg abrufbar. Unter diesem Link wird auch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren VfGBbg 22/21 veröffentlicht werden.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs

T: 0211 / 497657-16

E: hotstegs@hotstegs-recht.de

www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.

erste online-Verhandlung

Diese Zusammenfassung basiert auf einem Twitter-Thread vom 31.05.2021.


Hosianna!

Am 31.05.2021 hatten wir die erste mündliche Verhandlung als Videokonferenz.

Interessanterweise vor einem Kirchengericht. Bis heute haben alle staatlichen Gerichte unsere Anträge abgelehnt.

Ein Praxiseinblick von Rechtsanwalt Robert Hotstegs:

zum Prozessrecht:

Das Kirchliche Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat die mündliche Verhandlung gem. § 75 KVwGG i.V.m. § 102a VwGO als Videoverhandlung anberaumt.

Die „Gestattung“ erfolgte auf Antrag von unserer Seite. Sie erfolgte nicht innerhalb der Ladung oder durch Beschluss, sondern konkludent durch Übermittlung einer Zoom-Einladung. Eine Woche nach der Verhandlung ist die schriftliche Verfügung des Gerichts eingegangen. Die Verzögerung war wohl dem Postlauf geschuldet.

zur Technik:

Es wurde die Zoom-Standardeinladung verwendet. Dort ist auch der Hinweis auf die Einwahl per Telefon enthalten. Würde man dies nutzen, wäre der Übertragung „in Bild und Ton […] in das Sitzungszimmer“ nicht genügen.

Das Gericht hat 2 Rechner mit 2 Kameras und ein Saalmikrofon verwendet. Kamera 1 hat alle Personen im Saal abgebildet, Kamera 2 den Vorsitzenden.

Hier wurde ein Desktop mit Webcam und Headset verwendet. Die Gegenseite war im Saal anwesend.

zum Ablauf:

Als Konferenzteilnehmer:innen waren in Zoom von Dresden aus die IT-Abteilung, die Geschäftsstelle, das Gericht (2x) und von Düsseldorf aus Rechtsanwalt Robert Hotstegs eingewählt.

Ursprünglich war die IT der Host, nach Tische- & Mikrofonrücken und dem Beginn der Verhandlung hat sie sich ausgeklinkt und dem Vorsitzenden die Host-Funktion übertragen.

Die gesamte Videokonferenz dauerte ca. 1:45 h, ca. 15 Min. Einrichtung und Technik im Saal, 1:30 Verhandlung.

Es fand keine Zeugenvernehmung oder Beweiserhebung statt, im Mittelpunkt stand die Erörterung der Sach- und Rechtslage. Die Verhandlung ist noch nicht abgeschlossen. Die Parteien haben Zeit für eine gütliche Einigung erhalten, für den Fall, dass eine Einigung nicht zustande kommt aber bereits auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet (§ 45 Abs. 2 KVwGG).

erstes Fazit:

Es ist großartig, dass ein kirchliches Verwaltungsgericht von der online-Verhandlung Gebrauch macht. Überraschend, dass es in unseren Mandaten das allererste Gericht ist.

Auch wenn Dresden immer eine Reise wert ist, stehen Fahrt- und Reiseaufwand selten in einer sinnvollen Relation. Bild- und Tonübertragung waren für eine konstruktive Verhandlung gegeben, mehr Mikrofone im Saal würden die Qualität noch deutlich verbessern können.

Kurzum: Test gelungen!

VG Münster will für Maskenpflicht nicht zuständig sein: Der § 1666 BGB vor dem BVerwG, lto.de v. 07.06.2021

von Tanja Podolski

Die Kompetenzfrage nach dem AG-Weimar-Beschluss: Gefährdet die Maskenpflicht das Kindeswohl, sodass die Familiengerichte zuständig sind? Das VG Münster hält sich jedenfalls für unzuständig – und hat nun das BVerwG angerufen.

Die meisten Ministerien bundesweit geben in den Corona-Schutzverordnungen vor, dass in der Schule Maskenpflicht gilt und Schülerinnen und Schüler zueinander Abstand halten müssen. Doch welches Gericht ist zuständig, wenn Eltern in diesen Maßnahmen eine Kindeswohlgefährdung sehen und diese juristisch prüfen lassen wollen?

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster liest in solchen Anträgen von Eltern an die Familiengerichte die Anregung, Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten – und hält damit nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die Familiengerichte für zuständig, wie es kürzlich gleich mehrmals entschieden hat (Beschl. v. 26.05.2021, Az. 5 L 339/21; Beschl. v. 31. 05.2021, Az. 5 L 344/21 u.a.). Das VG hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) angerufen, das die (Gerichts-)Zuständigkeit klären soll.

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