Neuwahlen und Zeitenwende im Verfassungsgerichtshof | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2021-02

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 19.05.2021

::: Pressemitteilung 02/2021 :::

Neuwahlen und Zeitenwende im Verfassungsgerichtshof
Landtag wählt erstmals Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs NRW

Düsseldorf. Zum ersten Mal in seiner Geschichte hat der nordrhein-westfälische Landtag eine Präsidentin für den Verfassungsgerichtshof in Münster in freier Wahl bestimmt. Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, die schon seit 2006 Mitglied des Gerichts ist, wurde mit einer Zweidrittelmehrheit gewählt. Sie löst Dr. Ricarda Brandts ab, die nach der nun auslaufenden Rechtslage in ihrer Person das Amt der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts und der Verfassungsgerichtshofs vereinte und in den Ruhestand tritt. „Damit wird eine weitere Zeitenwende eingeläutet“, sagt Rechtsanwalt Robert Hotstegs. Nachdem das Gericht seit 2019 mit der Verfassungsbeschwerde weitreichende Kompetenzen erhielt, gewinnt es nun weiter an Selbstständigkeit dazu.

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Königs Wusterhausen: Andreas Strecker hofft weiter auf Zulassung zur Bürgermeisterwahl, Märkische Allgemeine Zeitung v. 11.05.2021

von Oliver Fischer

Weil er nicht genügend Unterstützerunterschriften gesammelt hat, wurde Einzelkandidat Andreas Strecker nicht zur Bürgermeisterwahl in Königs Wusterhausen zugelassen. Er hofft aber noch – auf den Kreiswahlausschuss und das Verfassungsgericht.

Andreas Strecker will als Einzelkandidat bei der Bürgermeisterwahl in Königs Wusterhausen antreten.

Der Einzelkandidat Andreas Strecker hat seine Hoffnung auf eine Teilnahme an der Bürgermeisterwahl in Königs Wusterhausen noch nicht aufgegeben.

Strecker, der von der ÖDP unterstützt wird, war vom Wahlausschuss der Stadt Königs Wusterhausen nicht zur Wahl zugelassen worden. Grund: Er hatte nicht die erforderliche Zahl an Unterstützerunterschriften zusammenbekommen. Gefordert waren 72 Unterschriften. Strecker hatte nur 29 Unterschriften nachweisen können und beklagte daraufhin, das Sammeln der Unterschriften sei aufgrund der Corona-Einschränkungen deutlich erschwert. Deshalb sei ein Festhalten an dieser Zahl unfair.

Auf seine Beschwerde hin wurde nun der Kreiswahlausschuss eingeschaltet, der am Dienstag über Streckers Zulassung entscheiden soll.

Verfassungsgericht will im Juni in der Hauptsache entscheiden

Mindestens ebenso große Hoffnungen setzt Strecker allerdings auf das Landesverfassungsgericht. Das hatte einen Eilantrag der ÖDP am Mittwoch voriger Woche zwar zurückgewiesen und sich damit geweigert, Strecker direkt zur Wahl zuzulassen. Die Richter hatten aber trotzdem erhebliche Bedenken an den aktuellen gesetzlichen Regelungen angemeldet. Anders als in anderen Bundesländern sei das Brandenburger Kommunalwahlgesetz nicht an die Umstände der Corona-Pandemie angepasst worden.

Diese Bedenken sollen nun im Zuge des Hauptsacheverfahrens abgewogen werden. Im Juni will das Gericht darüber befinden, ob das Land seine Regelungen hätte anpassen müssen und ob Andreas Strecker in seinen Rechten beschnitten wurde. Vorsorglich wiesen die Richter dabei auch darauf hin, dass die Bürgermeisterwahl in diesem Fall verschoben werden kann.

Streckers Anwalt, der Düsseldorfer Verwaltungs- und Verfassungsrechtler Robert Hotstegs plädiert deshalb dafür, dass der Kreiswahlausschuss Strecker direkt zulässt, um eine mögliche Verschiebung von vorn herein auszuschließen. „Das Gesetz kennt hierfür die Befreiung von Hürden wegen höherer Gewalt oder unabwendbarer Zufälle. Was ist denn unabwendbarer als Corona?“, so Hotstegs.

Landesverfassungsgericht: Wahlverschiebung in KW möglich | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2021-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft

Düsseldorf, den 10.05.2021

::: Pressemitteilung 01/2021 :::

Landesverfassungsgericht: Wahlverschiebung in KW möglich

Kreiswahlausschuss entscheidet Dienstag über Zulassung eines unabhängigen Bewerbers

Düsseldorf/Königs Wusterhausen. Für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters in Königs Wusterhausen wurde der Einzelbewerber Andreas Strecker vom Wahlausschuss nicht zur Wahl zugelassen. Er hatte die gesetzlich geforderte Zahl von Unterstützungsunterschriften nicht erreicht. Auf seine Beschwerde hin entscheidet nun am Dienstag der Kreiswahlausschuss. Gleichzeitig hat das Landesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Wahlverschiebung in KW möglich wäre, wenn Strecker zu Unrecht ausgeschlossen wurde. (Az. VfGBbg 22/21)

Der Düsseldorfer Verwaltungs- und Verfassungsrechtler Robert Hotstegs (41) vertritt die Interessen von Andreas Strecker und des ÖDP Landesverbandes Brandenburg. „Das Kommunalwahlrecht in Brandenburg benachteiligt unabhängige Einzelbewerbungen wie auch Parteien, die nicht in der Stadtverordnetenversammlung oder auf anderer Ebene vertreten sind.“ erläutert Hotstegs. „Das ist in normalen Zeiten schon wegen der Unterstützungsunterschriften bedenklich, weil diese nur auf dem Amt geleistet werden dürfen. In Corona-Zeiten erweist sich diese Klippe aber als dramatisch. Kontakte können nicht vermieden und zeitgleich durch das Wahlrecht erzwungen werden.“

Diese Bedenken seien daher in einem Eilantrag dem Verfassungsgericht in Potsdam vorgelegt worden. Das Gericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom Mittwoch letzter Woche abgelehnt (Az. VfGBbg 10/21 EA). Gleichzeitig hat das Gericht selbst aber darauf hingewiesen, dass die Bedenken erheblich seien und dass eine Verschiebung der Wahl in Betracht komme. „Heute hat das Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache in der zweiten Juni-Hälfte angekündigt. Damit könnte mitten im Wahlkampf ein neuer Termin notwendig werden“, erläutert Fachanwalt Robert Hotstegs.

Dem könne der Kreiswahlausschuss zuvorkommen, wenn er in seiner Sitzung am Dienstag Andreas Strecker zulasse. Das Gesetz kennt hierfür die Befreiung von Hürden wegen höherer Gewalt oder unabwendbarer Zufälle. „Was ist denn unabwendbarer als Corona?“ fragt daher Streckers Anwalt.

Hinweis: Die Entscheidung des Verfassungsgerichts für das Land Brandenburg vom 05.05.2021, Az. VfGBbg 10/21 EA, ist unter www.hotstegs-recht.de/verfg abrufbar.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs

T: 0211 / 497657-16

E: hotstegs@hotstegs-recht.de

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::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.

Keine Kettenabordnungen im Beamtenrecht, Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 27.04.2021, Az. 7 K 6/21.TR

Porta Nigra, Trier

Eine Beamtin oder ein Beamter hat eine Dienststelle. An diesem Ort ist der tägliche Dienst zu verrichten. Bei Lehrer:innen ist dies die jeweilige Schule. Der der Dienstherr – üblicherweise das jeweilige Bundesland – groß ist und viele Schulen unterhält, sind auch Wechsel der Dienststellen möglich. Je nach Art und Weise der Entscheidung handelt es sich dabei um Versetzungen oder um Abordnungen. In einem Verfahren, das nun das Verwaltungsgericht Trier zu entscheiden hatte, hatte die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) einen rheinland-pfälzischen Lehrer bereits über eine Dauer von mehr als fünf Jahren von seiner Stammschule aus an zwei andere Schulen abgeordnet. Schließlich sollte er an eine dieser beiden Schulen versetzt und dann an die andere Schule teilabgeordnet werden. Der Widerspruch des Lehrers war erfolglos, die Klage gegen Versetzung und Teilabordnung hatte vollumfänglich Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Trier hat dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Abordnung aus dienstlichen Gründen zwar grundsätzlich möglich ist und dem Dienstherrn auch ein weites Ermessen zusteht. Aber einerseits seit mit nun über fünf Jahren die zeitliche Grenze des § 29 LBG RLP überschritten, andererseits sei auch – bezogen auf die Versetzung – der dienstliche Grund nicht ersichtlich, wenn an einer Schule gerade kein Bedarf für einen „vollen“ Lehrer bestehe und dieser daher sogleich wieder an eine andere Schule teilabgeordnet werde.

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Keine Disziplinarmaßnahme durch Versetzung und Abordnung, Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 27.04.2021, Az. 7 K 6/21.TR

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz in Trier

Disziplinarverfahren sollen keine Endlosgeschichte werden, insbesondere nach Ablauf der Tilgungs- und Verjährungsfristen dürfen auch nicht etwa alte Disziplinarvorwürfe genutzt werden, schikanöse beamtenrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Hieran scheiterten nun eine Versetzung und eine Teilabordnung eines Lehrers, die die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Rheinland-Pfalz erlassen hatte. Obwohl die schriftlichen Begründungen keinen Bezug auf die verjährte Disziplinarmaßnahme nahmen, stand ihnen auch zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts Trier der Sanktionierungswunsch der Behörde gleichsam auf die Stirn geschrieben. Ein seltener Fall, indem das Gericht die Behörde mit deutlichen Worten rügt, dass sie unlautere wahre Motive hatte und diese verschleiert hat.

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