VG Düsseldorf gegen Land NRW: Mit Rügen und Anträgen „über­zogen“, lto.de v. 15.12.2021

von Tanja Podolski

Das Land NRW hat in Verfahren wegen Corona-Soforthilfe sehr früh Anwälte mandatiert. Diese Kosten sollte das Land selbst tragen, entschied das VG Düsseldorf. Die zahlreichen darauf folgenden Befangenheitsanträge wies es nun allesamt ab.

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„Die Kostenentscheidung zu Lasten des Landes ist wirklich ungewöhnlich, nämlich die im Gesetz vorgesehene Ausnahme“, erklärt Rechtsanwalt Robert Hotstegs aus Düsseldorf. Sie komme äußerst selten zum Tragen. Allerdings gebe es auch im Kostenrecht Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben. „Wenn ich also – als Bezirksregierung – durch den richterlichen Hinweis sehe, dass die Klagen unzulässig sein dürften und voraussichtlich zurückgenommen werden, darf ich die Kosten der Kläger:innen nicht dadurch erhöhen, dass ich sozusagen ’noch auf die Schnelle‘ eigene Bevollmächtigte beauftrage. Hier hätte die Bezirksregierung also durchaus die Reaktion der Kläger:innen abwarten sollen“, so Hotstegs.

Im Übrigen seien die Kostenentscheidungen wohl auch ausgewogen, weil laut Pressemitteilung das Gericht der Bezirksregierung nur die Kosten der eigenen Anwälte auferlegt habe. „Die Kläger zahlen dann ihre eigenen Anwälte, die Gerichtskosten und – hier kommt es auf den genauen Wortlaut der Kostenentscheidung an – evtl. auch die Kosten der Bezirksregierung selbst. Damit könnte das Land immerhin noch die Kostenerstattung für Post- und Telekommunikationskosten und Fotokopien prüfen und beantragen“, so Hotstegs.

Aus Bürger:innensicht sei die Kostenregelung sehr zu begrüßen, um Behörden die kurzfristige Kostensteigerung zu Lasten der Kläger:innen zu verwehren. „Die Behörden sind hierdurch ja gerade nicht gehindert, eigene Anwälte zu nutzen und in den weiter anhängigen, streitigen Verfahren auch die Kostenerstattung im Erfolgsfall zu nutzen“, sagt der Anwalt.

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Wir spenden 2021 für die Freiheit und gegen die Flut!

Es ist eine gute Tradition, dass wir auf gedruckte Weihnachtskarten und -briefe verzichten. Stattdessen wählen wir aus den Vorschlägen unserer Mitarbeiter:innen seit einigen Jahren stets zwei (manchmal sogar drei) Spendenzwecke aus, die uns besonders am Herzen liegen.

Flutkatastrophe 2021

Die Wahl fiel uns leider auch in diesem Jahr leicht. Leider, weil wir zuallererst an die Flutopfer aus dem Hochwasser diesen Sommers gedacht haben. Auch mitten im Winter und kurz vor Weihnachten ist die Infrastruktur noch nicht in allen Orten wiederhergestellt, Unterkünfte sind weiterhin unbewohnbar und ganze Familien behelfsmäßig untergebracht. Hier haben wir uns entschieden mit der einen Hälfte unserer Weihnachtsspende zu helfen.

Wenn Sie dieses Projekt auch unterstützen möchten, schließen Sie sich uns gerne an und spenden Sie ebenfalls an das Bündnis „Aktion Deutschland hilft“:

Aktion Deutschland Hilft e.V.
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0900 55 10 20 30
(dt. Festnetz gebührenfrei, mobil höhere Kosten)

Nähere Informationen und auch Spendenmöglichkeiten finden Sie direkt unter www.aktion-deutschland-hilft.de.

Freiheitsrechte 2021

Als zweites Projekt unterstützen wir die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., die seit einigen Jahren Vorkämpferin für den Verfassungsschutz im besten Sinne, also den Schutz der Freiheits- und Grundrechte ist. Sie streitet nicht blind, sondern mit bedacht und wägt ab. Das gefällt uns, weil wir wissen, dass die Rechte der und des Einzelnen stets auch die Rechte anderer tangieren. Insbesondere ist seit ein paar Jahren auch das Landesverfassungsrecht in NRW – namentlich die Verfassungsbeschwerde.NRW – ein Thema, das uns inhaltlich beschäftigt. Daher wollen wir gerne die GFF aktiv unterstützen.

Sie können sich über die vielfältige, ehren- wie hauptamtliche Arbeit der GFF online unter www.freiheitsrechte.org/ informieren. Auch dort gibt es die Möglichkeit, dass Sie selbst das Projekt unterstützen können.

Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.
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Wir freuen uns über jeden weiteren Euro, der zusammenkommt und wünschen Ihnen und Ihrer Familie eine schöne Adventszeit, ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Wechsel in das neue Jahr!

Unsichere Altstadt: Gibt es nach den Bluttaten eine Waffenverbotszone in Düsseldorf?, Westdeutsche Zeitung v. 27.10.2021

Düsseldorf Nach zwei Bluttaten wird das Thema jetzt auch auf Landesebene diskutiert. Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs erklärt die Lage.

Von Peter Kurz

Die zwei Bluttaten innerhalb weniger Tage in der Düsseldorfer Altstadt rufen nun auch die Landespolitik auf den Plan. Im Innenausschuss des Landtags ist dazu am Donnerstag eine Aktuelle Viertelstunde angeseetzt, in der es um die von Düsseldorfs Oberbürgermeister Stephan Keller geforderte Waffenverbotszone gtehen wird. Auch Düsseldorfs Polizeipräsident Norbert Wesseler befürwortet ein solches Verbot, für das aber von seiten des Landes der Weg frei gemacht werden müsste. Innenminister Herbert Reul (CDU) wollte sich am Dienstag und vor der Ausschusssitzung auf Anfrage dieser Zeitung dazu noch nicht dezidiert positionieren. 

Am vergangenen Samstag war ein Jugendlicher in der Altstadt niedergestochen und lebensgefährlich verletzt worden. Erst eine Woche zuvor war es dort zu einem tödlichen Streit gekommen, bei dem ein 19-Jähriger starb. Er war mit einer abgebrochenen Flasche – möglicherweise in Notwehr – traktiert worden.

Am Düsseldorfer Bahnhof gab es das schon

Aber ist eine Waffenverbotszone die Lösung? Und was ist mit den in diesem Zusammenhang auch diskutierten Reglementierungen für den Verkauf von Messern? Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, erinnert daran, dass es in anderen Kommunen wie zum Beispiel Hamburg, Leipzig oder Wiesbaden schon solche Waffenverbotszonen gab oder gibt. Und dass man damit auch bereits in Düsseldorf Erfahrung hat. Nämlich am Hauptbahnhof. Dort hatte die Bundespolizei seit 2018 bereits dreimal sogenannte temporäre, das heißt zeitlich begrenzte Waffenverbotszonen eingerichtet. An Wochenenden wurden Personenkontrollen durchgeführt, Messer sichergestellt und schon im Vorfeld in den Medien und sozialen Medien darauf hingewiesen, dass bei Verstößen ein Zwangsgeld von 200 Euro fällig werde.

Hotstegs weist aber darauf hin, dass so etwas keine Dauermaßnahme sein könne. Der Gedanke des Gesetzgebers, solche Waffenverbotszonen zu ermöglichen, sei die Beruhigung einer aktuellen Gefährdungssituation. Daher müsse auch die Waffenverbotszone zeitlich befristet sein. Hotstegs hält es aber für durchaus denkbar, dass etwa in der Düsseldorfer Altstadt jeweils am Freitagabend und Samstagabend eine solche Waffenverbotszone eingerichtet wird. Dafür sei die Stadt nicht zuständig, sondern diese Anordnung müsse von Landesseite kommen, also vom Innenministerium. Auch die Kontrolle sei dann zunächst mal eine polizeiliche Angelegenheit. Daher müsste damit auch die Polizeipräsenz verstärkt werden.

Wie schnell eine solche Waffenverbotszone per Rechtsverordnung des Landes eingerichtet werden kann, kann Hotstegs zwar nicht beurteilen. Er erinnert aber daran, dass es ja auch bei den diversen Coronaschutzverordnungen ein hohes Tempo gab. Allerdings müsse ein solches Vorhaben  mit ausreichend zeitlichem Abstand kommuniziert werden, so dass sich alle darauf einstellen können: Wo beginnt die Zone, wo endet sie, was ist verboten, zu welchen Zeiten, welche Sanktionen drohen?

Hotstegs warnt aber auch, in solchen Waffenverbotszonen die Lösung des Problems zu sehen. Denn selbst wenn durch engmaschige Kontrollen ein entsprechender Effekt erzielt werde, könnten sich gewalttätige Auseinandersetzungen an andere Stellen verlagern. „Man kennt das doch von den Themen Drogenhandel oder Prostitution.“ Auch er wünsche sich eine sichere Altstadt. Da werde aber in jüngster Zeit schon „ganz schön aufgerüstet in Düsseldorf“. Etwa durch Ausdehnung der Videoüberwachung oder durch taghelle Beleuchtung. Damit werde der Missstand allerdings nur da bearbeitet, wo er offenkundig wird. Das Problem müsse indes, etwa durch Sozialarbeit, an der Wurzel gepackt werden „und nicht erst, wenn die Waffe in der Altstadt ist“.

In der aktuellen Situation, da es in Düsseldorf zu mehreren dramatischen Vorfällen gekommen ist, sei die Waffenverbotszone schon sinnvoll, meint Hotstegs, aber eine Dauerlösung für die nächsten Jahre könne das kaum sein.

Und wie steht der Jurist zu nun auch aufkommenden Vorschlägen, schon den Verkauf von Kleinmessern, Klappmessern zu reglementieren, etwa durch Verkaufsverbote an Jugendliche? Hotstegs erinnert da zunächst daran, dass ja in dem tödlich verlaufenen Zwischenfall vor zwei Wochen gar nicht ein Messer die Tatwaffe gewesen sei, sondern eine abgebrochene Flasche. „Diese Flasche wäre also in der Kontrolle durchgekommen, sie wurde erst später zur gefährlichen Waffe.“ Wollte man Messerverkäufe effektiv beschränken, könne dies kein Düsseldorfer Alleingang bleiben. Auch hier müsste entweder das Land oder sogar der Bund tätig werden. Denn hier käme es sonst genauso nur zu Verlagerungen. Die Messer würden nicht in Düsseldorf, sondern in Ratingen, Neuss oder schlicht online gekauft. Die Gefahr bliebe.“

Juristen alleine könnten das Problem daher nicht lösen, ist sich der Anwalt sicher. Alle Eltern, Lehrer und Erwachsenen seien ebenso gefordert wie die Jugendlichen selbst.

Leserforum, NJW-aktuell 41/2021, 10

Zu Kingreen, NJW 2021, 2766 und Waldhoff, NJW 2021, 2772. Dem Autor Kingreen ist in seinem Gesamtergebnis völlig zuzustimmen. Die genannten „Fortsetzungsromane“ in den Normen des IfSG bedürfen einer ruhigen und besonnenen Kürzung und Überarbeitung. Nur so ist eine Normenklarheit wieder herzustellen. Gleichzeitig kann sich das Gesetz aber auch darauf besinnen, dass es nicht nur für den Krisen-Einzelfall gedacht ist, sondern schon jeher der Seuchenbekämpfung und -vermeidung diente. Hierfür muss auch das Gesetz aus den Erfahrungen der letzten beiden Jahre lernen. Allein den letzten Satz des Aufsatzes möge man vor dem neuen Bundestag verstecken, weil sonst die Gefahr besteht es würde ein ‚Gute-Gesetzgebungs-Gesetz‘ erlassen. Das wäre zwar der Sache nach geboten, Betitelung alleine würde aber eben nicht helfen.

Im Rahmen der guten Gesetzgebung bedarf es aber sodann – sicherlich sinnvoll in der von Waldhoff geforderten Enquête-Kommission – auch konstruktiver Vorschläge für eine schnelle und womöglich auch nicht-präsente Gesetzgebung in der Zukunft. Bundestag und Landtage haben die Homeoffice-Pflichten in diversen Spielarten geschaffen und gefordert, es fehlt aber unverändert am hybriden oder digitalen Gesetzgebungsverfahren und Beschlussverfahren für zukünftige Krisensituationen. Wie will das nun neugewählte Verfassungsorgan zukünftig seinen Auftrag wahrnehmen, auch in Situationen in denen persönliche Kontakte vorsorglich reduziert werden sollen? Bedarf es einer Änderung der Verfahren? Ist hybrid dann die Lösung? Oder bedarf es spezieller Notfallkompetenzen? Ist Eilgesetzgebung etwa mit einem ermächtigten Hauptausschuss denkbar, ohne dass gleichzeitig eine Mehrzahl der Abgeordneten um ihre Rechte aus dem Mandat fürchten muss?

Wie ist ein Arbeiten ohnehin nun unmittelbar nach der Wahl sachgerecht zu organisieren, wenn die Rollen von Regierung und Opposition noch nicht verteilt, Ministerien und ihre „Spiegel-Ausschüsse“ noch nicht zugeschnitten sind? 2017 hat ohne Corona bereits verfassungsmäßige Sorgen bereitet, als der Bundestag die Arbeit in Ausschüssen über Monate hinweg verweigerte. Nun mit den jüngsten Pandemieerfahrungen erscheint es erst recht wenig sinnvoll, auf die nächste Krise zu warten. Der neue Bundestag muss sich auch zu dieser Frage aufstellen.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

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Sonntags Ruhe?, Schuhkurier 38, S. 16ff.

Rechtsanwalt Robert Hotstegs

Die Debatte um Sonntagsöffnungen ebbt nicht ab. Der Handel fordert mehr Spielraum, Gewerkschaften und Kirchen blocken ab. schuhkurier fasst die aktuelle Lage zusammen.

Der Handelsverband Deutschland (HDE) bleibt hartnäckig. Vehement setzt sich die Lobbyorganisation des Einzelhandels für eine Flexibilisierung der Regelung von Sonntagsöffnungen ein. So veröffentlichte der HDE im Vorfeld der Bundestagswahl einen 10-Punkte-Plan, in dem die Politik aufgefordert wurde, die Voraussetzungen für mehr Rechtssicherheit für gelegentliche Sonntagsöffnungen im Einzelhandel zu schaffen. Es brauche eine Enttabuisierung des Themas, Einkaufen sei genauso Teil der Freizeitgestaltung wie der Restaurant- oder Museumsbesuch, so die Argumentation des Verbands. Kurzfristig sollten die Händler zum Ausgleich für die langen Lockdowns, in denen die Ladentüren geschlossen waren, für den Rest des Jahres auch sonntags öffnen dürfen. „In vielen anderen Wirtschaftsbereichen ist eine Sonntagsöffnung vollkommen selbstverständlich. In Restaurants und Gaststätten gehört es zum Alltag, dass die Türen auch am Sonntag weit geöffnet sind“, so HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Genauso sei es bei Theatern, Kinos oder Museen. Und auch an den Fließbändern vieler Fabriken werde ganz selbstverständlich sonntags gearbeitet. „Nur beim Einzelhandel muss sonntags im Regelfall alles dicht sein. Das ist längst nicht mehr zeitgemäß. Einkaufen dient heutzutage nicht mehr nur der Versorgung, sondern Bummeln und Shopping ist ein Freizeitevent – genauso wie der Besuch von Gaststätten oder Kultureinrichtungen“, so Genth weiter. […]

Das sagt der Jurist

Auch Robert Hotstegs, auf Verwaltungs- und Verfassungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus Düsseldorf, sieht die Forderungen des HDE kritisch. Das beginne bereits damit, dass die Bundesregierung in Berlin der falsche Adressat sei. „Nach der letzten Förderalismusreform ist der Bund nicht mehr zuständig für die Ladenöffnungs- und Ladenschlusszeiten. Die Zuständigkeit liegt bei den Ländern. Hier sind also momentan alle 16 Landesparlamente gefordert, es sei denn man will die Zeit zurückdrehen und die Gesetzgebung wieder dem Bund übertragen.“ Der Jurist geht davon aus, dass Handel, Gewerkschaften und Kirchen immer wieder an einer Grundsatzentscheidung einander fundamental gegenüberstehen werden. „Der Sonntag ist durch die Regelung der Weimarer Reichsverfassung, die immer noch an dieser Stelle fortgilt, grundsätzlich arbeitsfrei. Jeder einzelne verkaufsoffene Sonntag kratzt daher an dem Schutz der Verfassung. Das ist keine Kleinigkeit, wie dies in manchen Stadträten, IHKs oder Interessengemeinschaften des Handels manchmal anklingt“, sagt Robert Hotstegs. Um dennoch die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten zu reduzieren, sei es ratsam, im bisherigen Rechtsrahmen deutlich früher über verkaufsoffene Sonntage zu beraten und zu beschließen.


Das Thema eigne sich nicht für Dringlichkeitsentscheidungen im Stadtrat, vielmehr empfehle es sich, eine Jahresplanung von politischer Seite aus anzustreben. Würden dann verkaufsoffene Sonntage festgesetzt, könne weit vorab eine rechtliche Klärung herbeigeführt werden, ohne dass die Werbung schon angelaufen sei. „Das dürfte auch im Interesse der Händlerinnen und Händler sein. Zwar ist in vielen Verfahren auch die Werbung als Druckmittel eingesetzt worden, nach dem Motto „Es ist nun zu spät zum Absagen“, aber genau dies verfängt eben vor Gericht nicht. Da ist es doch sinnvoller, Streit- und Vorlaufkosten voneinander zu trennen.“ Ein zweiter Aspekt, der laut dem Rechtsanwalt durch die Landesgesetzgeber flankiert werden müsste, sei es, einen Einigungsmechanismus zu installieren. In Nordrhein-Westfalen etwa sei gesetzlich bislang nur vorgeschrieben, dass Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige IHK und die Handwerkskammer anzuhören sind. Es wäre durchaus denkbar, hier auch ein Einigungsverfahren vorzuschreiben, dass dem Interessenausgleich diene und zugleich auch Streitigkeiten vermeide oder ausschließe, so Hotstegs. Allerdings sagt er auch: „So ärgerlich dies aus Handelssicht ist, aber man ist schlecht beraten, wenn man von einem Rechtsanspruch auf Sonntagsöffnung ausgeht. Die Ausnahmen werden auch in Zukunft eng und limitiert, die Hürden grundsätzlich hoch sein.“ […]

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Posts vom Wahlschein, Selfie aus der Wahlkabine: 7 Ant­worten zur Bun­des­tags­wahl, lto.de v. 18.09.2021

von Tanja Podolski

Am 26. September ist Bundestagswahl. Menschen posten schon jetzt ihre ausgefüllten Briefwahlzettel, der Wahlleiter hat sich gerichtlich mit dem Meinungsforschungsinstitut Forsa über Umfragen gestritten. Was gilt rund um die Wahl rechtlich?

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Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat in dem Streit im Eilverfahren entscheiden: Forsa durfte diese Umfragen veröffentlichen. Allerdings erließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof am Freitag eine Zwischenverfügung, die die Entscheidung des VG nun erstmal suspendiert.

Die Meinungen zu dem Thema sind durchaus kritisch: „Ich habe großes Verständnis für den Bundeswahlleiter“, sagt Professor Dr. Matthias Rossi. Zwar sei die Briefwahl in der Norm nicht explizit genannt. „Doch mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm, also bei einer telelogischen Interpretation, geht es erkennbar darum, Wähler in ihrer Entscheidungsfreiheit vollständig zu schützen, und das muss die Mitteilung von Briefwahlergebnissen beinhalten. Meiner Meinung nach darf über abgegebene Stimmen nicht vor 18 Uhr am 26. September berichtetet werden.“ Auch, dass die Briefwahlstimmen nicht gesondert ausgewiesen waren, helfe Forsa seiner Meinung nach nicht. „Allein die Mitteilung, dass abgegebene Stimmen in der Umfrage berücksichtigt wurden, kann genug Potential haben, Menschen in ihrer Wahlentscheidung zu beeinflussen“, meint Rossi, „weil sie die gefühlte Richtigkeit des Umfrageergebnisses stärkt“.

„Auch die Regelungen zur Abgabe der Stimme sprechen für die Position des Bundeswahlleiters“, sagt Dr. Sebastian Roßner, Rechtsanwalt im Öffentlichen Recht bei LLR Legerlotz Laschet, die Regelungen zur Briefwahl befänden sich im selben Abschnitt wie alle anderen, deren gemeinsames Ziel die Abgabe der Stimme ohne die Kenntnis der Stimmabgabe anderer sei. „Es geht immer um die Freiheit der Wahl“, sagt Rossi, die gelte es zu schützen.

Für Robert Hotstegs, Anwalt in gleichnamiger Kanzlei in Düsseldorf, ist die Entscheidung des VG Wiesbaden hingegen richtig: Die historische Auslegung des § 32 BWahlG gebe das Verbot für Forsa nicht her: „Die Regelungen zur Stimmabgabe beziehen sich – und das gilt auch für die Abgabe der Wahl im Kloster oder Krankenhaus – auf eine Wahlkabine am Wahltag.“ Womöglich müsse der Gesetzgeber nachbessern, jetzt aber sei die Einbeziehung der abgegebenen Briefwahlstimmen nicht verboten, meint der Anwalt. […]

Verbreiten der eigenen Abstimmung in den sozialen Medien

Immer mehr Menschen veröffentlichen Fotos rund um ihre Wahl in den sozialen Medien. „Explizit verboten sind Fotos in der Wahlkabine“, sagt Anwalt Robert Hotstegs. Das ist in der Bundeswahlordnung (BWahlO) geregelt und gilt für das Selfie genauso wie für das Foto des Wahlzettels.

„Dieses Verbot dient dem Grundsatz der geheimen und damit freien Wahl“, sagt Rossi. „Denn wenn es dabei auch häufig um bloße Selbstdarstellung gehe, kann schon von relativ harmlosen Influencer:innen  eine erhebliche Beeinträchtigung des Wahlverhaltens ausgehen, zudem können auch Kriminelle oder Menschen in Machtstrukturen Fotos von der Abstimmung verlangen.“ Um keinerlei Druck auf die Wähler zu erlauben und sie zu schützen, ist das verboten. Man müsse immer wieder betonen: Die Geheimhaltung der Wahlentscheidung dient ihrer Freiheit.

Wer sich über dieses Verbot hinwegsetzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat ist das nicht. Strafbar ist aber die Veröffentlichung der Stimmabgabe eines anderen, § 107c Strafgesetzbuch.

Fraglich ist aber, was zur Briefwahl gilt, denn § 56 BWO bezieht sich nur auf die Wahlkabine. Das Verbot könne über eine teleologische Auslegung noch auf die Briefwahl erstreckt werden, meint Rossi. Eine Ordnungswidrigkeit oder geschweige denn eine Straftat könne die Veröffentlichung der abgegebenen Briefwahlstimme mangels Bestimmtheit der Norm allerdings nicht zur Folge haben. „Ich halte hier aber eine Präzisierung durch den Gesetzgeber für angezeigt“, sagt Rossi. Anwalt Robert Hotstegs sagt es mit der Polizei Mittelfranken auf Twitter: „Rechtlich dürfen Sie das, ob dies auch richtig ist, müssen Sie selbst entscheiden.“ […]

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ein Einhorn für die IHK | Pressemitteilung 2021-05

Rechtsanwalt Robert Hotstegs

Düsseldorfer Wirtschaft wählt ihr Parlament neu – Vollversammlung als Anwalt der Wirtschaft

Düsseldorf. Während der Wahlkampf für die Bundestagswahl Fahrt aufnimmt, hat in dieser Woche der offizielle Abstimmungszeitraum für die Wahl zur Vollversammlung der IHK zu Düsseldorf bereits begonnen. Denn auch die Wirtschaft wählt ihre eigene Vertretung. Das sogenannte „Parlament“ der Region Düsseldorf/Mettmann heißt Vollversammlung und versteht sich als Anwalt der örtlichen Unternehmen. Auch ein „echter“ Rechtsanwalt kandidiert in diesem Jahr. Der Unternehmer Robert Hotstegs (42) erklärt, was ihn besonders motiviert.

„Für viele Unternehmer:innen ist die IHK oft unbekannt oder unbequem. Die Mitgliedschaft ist Pflicht, der Beitrag auch. Das ist beim ersten Kennenlernen vielleicht kein Sympathiepunkt für die Industrie- und Handelskammer.“, schmunzelt er. „Aber die IHK übernimmt viele wertvolle Aufgaben, von Ausbildung und Prüfungen über Gründungsberatung, Zoll- oder Umweltangelegenheiten. Die Bandbreite ist immens groß. Das ist ein riesiges Servicepaket für unsere Unternehmen.“

Einhörner in der IHK

Genau deshalb will er selbst mitgestalten und Brückenbauer in der kommenden Wahlperiode sein. Robert Hotstegs ist geschäftsführender Gesellschafter einer Düsseldorfer Rechtsanwaltsgesellschaft. „Wir sind so etwas wie die Einhörner in der IHK. Freiberufler:innen, die eigentlich eine eigene Kammer haben, aber eben auch als Doppelmitglied der IHK angehören.“ Das sei von großem Nutzen für beide Seiten. Denn die freien Berufe könnten ihren Sachverstand und ihre Erfahrung einbringen, auch noch stärker mit ihren Netzwerken vernetzen.

Der Hashtag #starkeStimmeIHK sei dann hoffentlich bald schon keine leere Floskel, sondern mit neuem Inhalt und neuen wie erfahrenen Vertreter:innen gefüllt. Die IHK-Wahl findet bis zum 20.09.2021 statt. Im November tag die erste Vollversammlung mit 94 neugewählten Mitgliedern.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
E: hotstegs@hotstegs-recht.de
www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit.

vorläufige Dienstenthebung einer Richterin statt Mentoring, Dienstgericht für Richter bei dem LG Düsseldorf, Beschluss v. 21.07.2021, Az. DG-12/2020

(C) Landgericht Düsseldorf

Eigene Leitsätze:

  1. Zulässiger und begründeter Antrag auf vorläufige Dienstenthebung einer Richterin am Amtsgericht gem. § 81 Abs. 1 S. 1 LRiStaG NRW, § 77 Abs. 1 LRiStaG NRW, § 38 Abs. 1 S. 2 LDG NRW wegen wesentlicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes.
  2. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes kann angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch die Anwesenheit der Antragsgegnerin und die von ihr hervorgerufenen disziplinarrechtlich erheblichen Umstände eine sachgerechte Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in ihrer Dienststelle wahrscheinlich gefährdet würde.
  3. Ist es in der Vergangenheit – ohne dass es auf die Frage der Vorwerfbarkeit und des Verschuldens ankommt – in über 50 Straf- und Familiensachen zu irregulären Verfahrensabläufen gekommen und hat die Betroffene u.a. Versäumnisse und in über 13 Verfahren Rückdatierungen, sowie eine diagnostizierte Impulskontrolle und einen Verlust der Steuerungsfähigkeit eingeräumt, liegt ein besonderer rechtfertigender Grund vor. Die Vielzahl der eingeräumten Fälle hat auch die Schwelle einer hinnehmbaren Schlechtleistung im Einzelfall überschritten.
  4. Ein Mentoring einer Richterin am Amtsgericht, das die Art und Weise richterlicher Dienstausübung gestaltet, ist problematisch. Jede kontinuierliche inhaltliche Kontrolle nach der Reihenfolge der Bearbeitung der Verfahren oder nach der Absetzung von Entscheidungen, würde eine unzulässige Ausübung von Dienstaufsicht darstellen. Weder kann eine Richterin auf ihre richterliche Unabhängigkeit verzichten, noch darf den Rechtsuchenden entgegen Art. 97 Abs. 1 GG die Rechtsprechung durch eine derart kontrollierte Richterin „angeboten“ werden.
  5. Die Abordnung durch das Dienstgericht käme grundsätzlich als milderes Mittel gegenüber einer vorläufigen Dienstenthebung in Betracht. Allerdings ist die Abordnung aus disziplinarischen oder anderen dienstlichen Gründen eine Entscheidung des Dienstherrn. (Abgrenzung § 81 Abs. 2 LRiStaG NRW zu Abs. 1)
„vorläufige Dienstenthebung einer Richterin statt Mentoring, Dienstgericht für Richter bei dem LG Düsseldorf, Beschluss v. 21.07.2021, Az. DG-12/2020“ weiterlesen

Standpunkt: Mehr VwGO wagen, NJW-aktuell 31/2021, S. 15

Die große BRAO-Reform belässt die Anwaltsgerichte in ihrer bisherigen Form. Sie erhalten neue Zuständigkeiten für die Berufspflichtenverstöße von Berufsausübungsgesellschaften. In ihrer Brust schlagen aber weiterhin zwei Herzen: Sie haben die anwaltsgerichtlichen Verfahren nach der StPO, die verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach der VwGO zu bearbeiten. Einen sachlichen Grund hierfür gibt es nicht mehr.

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Der vollständige Beitrag ist im Heft NJW 31/2021 erschienen.

Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in Rechtsnormen geregelt sein, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 07.07.2021, Az. 2 C 2.21

Kommentar zur Entscheidung:

Dienstliche Beurteilungen sind elementar für das gesamte Beamtenrecht. Sie sind ausschlaggebend für Ernennungen, Beförderungen, insbesondere für die Auswahl bei Konkurrentenstreitigkeiten. § 25 Abs. 1 Nr. 8 LBG RLP überlässt es aber trotz dieser großen Bedeutung der Landesregierung in der Laufbahnverordnung die Details zu dienstlichen Beurteilungen festzulegen. Der Gesetzgeber hat lediglich entschieden, dass diese Beurteilungen – wenn sie auf Grundlage einer dem Landtag ja noch unbekannten Laufbahnverordnung erlassen wurden – nicht aus der Personalakte entfernt werden dürfen.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf alle Beamtenverhältnisse in Rheinland-Pfalz und möglicherweise auch für die Bereinigung von Personalakten. Ob auch Beamtenverhältnisse anderer Bundesländer von der Rechtsprechung profitieren können, muss noch abgewartet werden bis der Volltext der Entscheidung veröffentlich ist.

„Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in Rechtsnormen geregelt sein, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 07.07.2021, Az. 2 C 2.21“ weiterlesen