Videoclip „Auf den Punkt“: Kompromiss zum MüGa-Bürgerbegehren

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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Großdemonstrationen #Fridaysforfuture: „An diesem Freitag müssen die Schulen beur­lauben“, lto.de v. 14.03.2019

von Tanja Podolski

Auch an diesem Freitag werden weltweit Schüler gegen den Klimawandel demonstrieren. Die Nerven liegen blank, in NRW gehen Gerüchte von Denunziationen um. Juristisch geht es um Grundrechtskollisionen – und um Sanktionen gegen die Schüler.

Seit Monaten finden weltweit und auch in vielen Städten Deutschlands an jedem Freitagvormittag Demonstrationen von Schulpflichtigen gegen den Klimawandel statt. An diesem Freitag nun sollen die Demonstrationen besonders groß werden: In den sozialen Medien rufen die Organisatoren zur Teilnahme in grüner Kleidung auf, seit Tagen finden gemeinsame Aktionen zum Bemalen von Plakaten statt. Und nicht alle wollen unerlaubt fernbleiben: Viele Schulpflichtige beantragen bei der Schule die Beurlaubung vom Unterricht.

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Videoclip „Auf den Punkt“: Vorprüfung von Bürgerbegehren

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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Vorprüfung von Bürgerbegehren

Bürgerbegehren waren in Nordrhein-Westfalen bis vor kurzem gleich organisiert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen waren identisch, egal, ob es sich um ein Bürgerbegehren nach § 26 Gemeindeordnung oder um ein Bürgerbegehren nach § 23 der Kreisordnung handelte.

Das hat sich leider durch eine Panne des Gesetzgebers nun im letzten Jahr geändert. Denn es sollte ursprünglich ein Vorprüfungsverfahren eingeführt werden; das heißt, die Bürger sollten die Möglichkeit bekommen ihren eigenen Entwurf durch die Stadt oder durch den jeweiligen Kreis vorab auf die rechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen.

Dieses Vorprüfungsverfahren ist ein langgehegter Traum vieler Bürgerinitiativen gewesen und sollte eigentlich gleichzeitig in der Gemeindeordnung und der Kreisordnung in Kraft treten. Das ist durch ein Redationsversehen des Landtags leider nicht gelungen.

Wir haben deswegen seit dem 29. Dezember eine missliche Rechtslage. Denn in Gemeinden kann nach § 26 die Vorprüfung von Bürgerbegehren nicht beantragt werden. Das wird erst 2020 der Fall sein. Auf Kreisebene kann nach § 23 der Kreisordnung nun eine Vorprüfung des Bürgerbegehrens beantragt werden. Das ist sehr zu begrüßen, hat aber kaum praktische Relevanz, weil die Bürgerbegehren auf Kreisebene eben viel seltener sind.

Auf Gemeinden-, auf städtischer Ebene, da finden hauptsächlich Bürgerbegehren und Bürgerinitiativen statt. Der Landtag muss nun also entscheiden, ob er dieses Redaktionsversehen behebt, die Panne beseitigt und die Vorprüfung auch für Bürgerbegehren in Gemeinden und Städten schafft. Dazu müsste er die Änderung von § 26 Gemeindeordnung jetzt in Kraft setzen und bitte nicht bis 2020 warten.