das perfekte Disziplinarverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2018, Az. 35 K 5916/18.O

Wie bereits mehrfach berichtet ist das Fristsetzungsverfahren eine Spezialität des Disziplinarrechts. Es ist sozusagen eine echte „Untätigkeitsklage“, die ein Handeln der Behörde erzwingen kann, indem das Gericht eine Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens setzt. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine knappe Frist von einem Monat gesetzt.

Hervorzuheben ist, dass das Gericht zwar umfangreiche Ermittlungen und Bemühungen um schriftliche Zeugenbefragungen anerkennt, vor allem aber auch die Untätigkeit noch im laufenden Fritsetzungsverfahren besonders rügt. Gleichzeitig stellt es noch einmal die aus der Rechtsprechung hergeleiteten Anforderungen an das sozusagen „perfekte Disziplinarverfahren“ dar. „das perfekte Disziplinarverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2018, Az. 35 K 5916/18.O“ weiterlesen

Selbstablehnung eines Kirchenrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 16.11.2018, Az. 0134/1-2018

Nachdem bislang nur wenige Beschlüsse von Kirchengerichten über die Ablehnung von Kirchenrichtern bekannt geworden sind (Disziplinarkammer der Ev. Landeskirche in Württemberg, Beschluss v. 24.09.2015, Az. DG 1/05, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 17.09.2018, Az. KVwG 2/2017 (jetzt: 4/2018)), erging nun im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ein weiterer. Über ihn hat das Kirchengericht in der „Vertreter-Besetzung“ entschieden, also ohne Mitwirkung des (selbst-)abgelehnten Kirchenrichters. Vorliegend haben aber auch die beisitzenden Richter mitgewirkt. Dies begegnet vor dem Hintergrund der Regelung des § 54 Abs. 1 S. 2 DG.EKD Bedenken. Die Vorschrift lautet: „An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die beisitzenden Mitglieder nicht mit.“ Es spricht also vieles dafür, dass – wie auch im Beschluss der Disziplinarkammer Württemberg – die stellvertretende Vorsitzende alleine hätte entscheiden müssen.

Die Entscheidung lautet im Volltext: „Selbstablehnung eines Kirchenrichters wegen Besorgnis der Befangenheit, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 16.11.2018, Az. 0134/1-2018“ weiterlesen

kein Anspruch auf höhere Besoldung für Pfarrer nach A14-Funktionsstelle, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 17.09.2018, Az. KVwG 4/2017

Die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat davon Gebrauch gemacht, alle Pfarrstellen grundsätzlich der Besoldungsgruppe A13 zuzuordnen. Nur einzelne landeskirchliche Pfarrstellen werden mit A14 höher bewertet. Im konkreten Fall wurde nun einem Pfarrer zunächst eine A14-Stelle befristet übertragen. Bereits dies warf die Rechtsfrage auf, ob er danach wieder nach A13 zu besolden war. Darüber hinaus wurde ihm – in einer A13-Stelle – die Hauptvertretung einer A14-Stelle übertragen. Auch hier stellte sich die Frage, ob dies einen Anspruch jedenfalls auf eine Zulage begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf höhere Besoldung bzw. Gewährung einer Zulage abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. „kein Anspruch auf höhere Besoldung für Pfarrer nach A14-Funktionsstelle, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 17.09.2018, Az. KVwG 4/2017“ weiterlesen

BVerwG zu verspätet eingeleitetem Disziplinarverfahren: Keine Maxi­mal­sank­tion für „Cham­pagner de luxe saufen“, lto.de v. 20.11.2018

Disziplinarverfahren gegen Beamte sind zügig zu führen und auch zügig einzuleiten. Das hat das BVerwG am Donnerstag noch einmal bekräftigt. Die Rechtsprechung erhöht die Anforderungen an Dienstherren, erläutert Robert Hotstegs.

Die beklagte ehemalige Dezernentin eines nordrhein-westfälischen Kreises war gerade zwei Wochen zuvor wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten, als nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in dritter Instanz über die angemessene Sanktion im gegen sie gerichteten Disziplinarverfahren zu entscheiden hatte (Urt. v. 15.11.2018, Az. 2 C 60.17). Nachdem noch Verwaltungsgericht (VG) Münster und Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW noch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für angemessen erachtet hatten, kürzte das BVerwG nun lediglich das Ruhegehalt für drei Jahre um fünf Prozent. Die verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Umstand, dass man die Frau zuvor nicht für einzelne Dienstpflichtenverstöße sanktioniert hatte, kamen ihr dabei in der Revisionsinstanz zugute.

Damit ist die Beamtin gerade noch einmal glimpflich davongekommen, ebenso aber auch der Dienstherr, dem Verfahrensfehler unterlaufen waren.

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Dienstherr muss zeitnah und verhältnismäßig sanktionieren – sonst: Maßnahmenmilderung!, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 15.11.2018, Az. 2 C 60.17

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ihn trifft die Pflicht, Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Unterbleibt dies, ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Dienstherr muss zeitnah und verhältnismäßig sanktionieren – sonst: Maßnahmenmilderung!, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 15.11.2018, Az. 2 C 60.17“ weiterlesen

Erbe muss zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von rund 70.000.- € zurückzahlen, Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 09.11.2018, Az. 7 K 2350/18

Mit am 9. November 2018 verkündetem Urteil hat die 7. Kammer die Klage eines in der Städteregion Aachen wohnhaften Polizisten abgewiesen, der sich gegen die Rückforderung von Beihilfen in den Jahren 2008 bis 2010 an seinen Vater zu Unrecht gezahlten Beihilfen wegen stationärer Krankenhausaufenthalte gewendet hat. Im April 2017 war der Kläger wegen Betrugs vom Amtsgericht Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden, seine Ehefrau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung; das Berufungsverfahren läuft jeweils noch.

Zur Begründung hat der Vorsitzende Richter Frank Schafranek ausgeführt:

Die Aufhebung der Beihilfebescheide und Rückforderung der an den Vater des Klägers gezahlten Beihilfen in Höhe von rund 70.000.- € sei rechtmäßig. Der Kläger könne als Alleinerbe seines am 3. Mai 2010 verstorbenen Vaters auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden. Als Erbe trete er in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers, seines Vaters, ein. „Erbe muss zu Unrecht gezahlte Beihilfe in Höhe von rund 70.000.- € zurückzahlen, Verwaltungsgericht Aachen, Urteil v. 09.11.2018, Az. 7 K 2350/18“ weiterlesen