Fachseminar: Beamtenrecht und Personalvertretungsrecht in der Praxis der Feuerwehr | difdi | Pressemitteilung 2018-01

Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
Düsseldorf, den 27.02.2018

::: Pressemitteilung 1/2018 :::

Fachseminar: Beamtenrecht und Personalvertretungsrecht in der Praxis der Feuerwehr

Düsseldorf. In einem zweitägigen Fachseminar werden anhand konkreter Praxisfragen aus dem Bereich der Berufsfeuerwehr unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung die Grundkenntnisse des Beamten- und Personalvertretungsrechts vertieft.

Schwerpunkte bilden im beamtenrechtlichen Teil des Fachseminars die Themen Stellenbesetzung, Mehrarbeit und Überstunden sowie die Rechtsfolgen nach einem Dienstunfall. In einem zweiten Teil widmet sich das Fachseminar personalvertretungsrechtlichen Aspekten. Neben der Rechtsstellung und den Aufgaben des Personalrats geht das Seminar auf aktuelle Brennpunkte ein. „Fachseminar: Beamtenrecht und Personalvertretungsrecht in der Praxis der Feuerwehr | difdi | Pressemitteilung 2018-01“ weiterlesen

Ombudsstelle Feuerwehr ab 01. März erreichbar

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr, des Amtes für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz wird in enger Abstimmung zwischen Herrn Stadtdirektor Dr. Keller und der Führung der Feuerwehr eine „Ombudsstelle Feuerwehr“ eingerichtet, um Beschwerden, Anregungen und Informationen entgegenzunehmen.

Beauftragt wurde die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf (www.ombudsstelle-feuerwehr.de), die das Angebot ab 1. März 2018 insbesondere telefonisch, aber auch per Email und über eine spezielle Homepage online bereitstellt. Nähere Informationen hierzu erfolgen in Kürze. „Ombudsstelle Feuerwehr ab 01. März erreichbar“ weiterlesen

Alles anders? EuGH-Entscheidung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit, Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung v. 21.02.2018, Az. C – 518/15

Die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als „Arbeitszeit“ anzusehen. Das hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen.

Folgen hat dies vor allem für Fragen des Arbeitsschutzes (Arbeitszeitregelungen, u.ä.), nicht aber unmittelbar für die Frage des Arbeitsentgelts. Denn der Gerichtshof weist ausdrücklich daraufhin, dass die EU-Richtlinie hierzu keine Vorgaben trifft und auch keine europäische Gesetzgebungszuständigkeit besteht. Der nationale Gesetzgeber kann daher ein niedrigeres Arbeitsentgelt vorsehen, möglicherweise sogar die Nicht-Bezahlung.

Da die EU einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff verwendet, der auch Beamtinnen und Beamte umfasst, ist die Entscheidung auch für Beamte in Deutschland übertragbar.

Die Pressemitteilung führt zusammenfassend aus: „Alles anders? EuGH-Entscheidung zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit, Europäischer Gerichtshof, Pressemitteilung v. 21.02.2018, Az. C – 518/15“ weiterlesen

verflixte 7 Jahre zu lang? kein Problem im Disziplinarrecht, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 01.09.2017, Az. 2 WDB 4.17

Das Disziplinarrecht der Soldaten kennt Besonderheiten, die es vom beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren deutlich unterscheiden. So hält § 108 WDO etwa die folgende Regelung vor:

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.
(4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.

Das Truppendienstgericht Süd hatte im letzten Jahr (Beschluss v. 29.03.2017, Az. S 7 VL 07/09) auf dieser Grundlage ein Verfahren wegen überlanger Dauer, nämlich konkret wegen 7 Jahre Überlänge, einstellen wollen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht seinerseits durch Beschluss wieder rückgängig gemacht, die konkrete Verzögerung stelle kein „Verfahrenshindernis“ im Sinne der Vorschrift dar. Denkbar sei dies, auch mit der Folge der Einstellung. Aber bitte nicht in diesem Fall.

Der Beschluss des 2. Wehrdienstsenats lautet im Volltext: „verflixte 7 Jahre zu lang? kein Problem im Disziplinarrecht, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 01.09.2017, Az. 2 WDB 4.17“ weiterlesen