Ein echtes Kostenrisiko in Sachen Demokratie, ZAP 2017, 773

Das Recht bezieht seine Autorität aus verschiedenen Quellen. Eine dieser Quellen ist Verlässlichkeit: Je verlässlicher das Recht ist, desto eher kann sich der Rechtsanwender auf die jeweilige Lage einstellen. Das gilt für den Gesetzgeber ebenso wie für die Rechtsprechung. Während der Gesetzgeber jedoch gelegentlich eigenen politischen Motivationen folgt und die Verlässlichkeit über Bord wirft, bleibt die vage Hoffnung, die Gerichte mögen dies nicht ebenso tun. Das gilt umso mehr, als das Gesetz bekanntlich nicht jede Detailfrage regelt.

Dass Recht durch unabhängige Gerichte bzw. von unabhängigen Richtern gesprochen wird, verleiht unserer Rechtsprechung eine höhere Legitimität und unser Rechtssystem nimmt dabei in Kauf, dass es zu Meinungsverschiedenheiten kommen kann. Es gibt keinen Mechanismus, Meinungsverschiedenheiten zwischen Spruchkörpern des gleichen Gerichts formal auszufechten (die obersten Bundesgerichte und die dortigen gemeinsamen Senate sowie den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes einmal ausgenommen). Erste Instanzen können von zweiten und dritten Instanzen abweichen – wohlwissend, dass ihre Entscheidung durch das geeignete Rechtsmittel angefochten oder aufgehoben werden kann.

Es sprechen also durchaus gute Gründe für die Verlässlichkeit wie auch für die Unabhängigkeit des Rechts. Nichtsdestotrotz bleiben Einzelentscheidungen schwer vermittelbar.

So die Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts, das in seinem Beschluss zur Streitwertfestsetzung in einem Eilverfahren eine solch schwer vermittelbare Position vertreten hat (Beschl. v.
18.4.2017 – 4 L 1613/17).

Hotstegs, Ein echtes Kostenrisiko in Sachen Demokratie, ZAP 2017, 773

Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in Potsdam, Oranienburg und Cottbus, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 21.07.2017, Az. 2 C 31.16 u.a.

Feuerwehrbeamte, die sich freiwillig bereit erklärt haben, über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst zu leisten, können hierfür von ihren Dienstherrn – den beklagten Städten – Freizeitausgleich verlangen. Kann der Dienstherr den primär auf Freizeitausgleich gerichteten Ausgleichsanspruch der Beamten nicht binnen Jahresfrist erfüllen, so besteht ab dem Folgemonat der Geltendmachung dieses Anspruchs ein Entschädigungsanspruch in Geld. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte über Ausgleichsansprüche von kommunalen Feuerwehrbeamten im Land Brandenburg im Wesentlichen im Zeitraum zwischen 2007 und 2013 zu entscheiden. Während dieser Zeit verrichteten die Beamten auf eigenen Antrag Schichtdienst mit bis zu 56 Wochenstunden. 2010 und später machten sie geltend, die Dienstzeit, die über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden hinausgehe, sei infolge fehlerhafter Anwendung und Umsetzung von Unionsrecht als unionsrechtswidrige Zuvielarbeit finanziell abzugelten. Damit hatten sie in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg. „Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in Potsdam, Oranienburg und Cottbus, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 21.07.2017, Az. 2 C 31.16 u.a.“ weiterlesen

Bundesverwaltungsgericht: Rückenwind für Feuerwehrleute | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2017-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 21.07.2017

::: Pressemitteilung 3/2017 :::

Bundesverwaltungsgericht: Rückenwind für Feuerwehrleute
Musterverfahren stärken auch Düsseldorfer Klagen wegen Mehrarbeitsvergütung

Düsseldorf/Leipzig. Die Düsseldorfer Feuerwehrmänner, die seit vier Jahren um eine bessere Bezahlung sogenannter „opt-out“-Schichten streiten, hoffen weiter. Das berichtet Fachanwalt Robert Hotstegs (38), der neben den eigenen Verfahren auch parallele Verfahren beobachtet. Am Donnerstag hatte der zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts über Verfahren gegen die Städte Cottbus, Oranienburg und Potsdam zu entscheiden. Mit erfreulichem Ausgang für die Kläger dort: nach übereinstimmenden Medienberichten gibt es für sie Geld, aber nicht für alle begehrten Jahre. Unmittelbar danach hatte Potsdam erklärt umfangreiche Zahlungen leisten zu wollen. „Bundesverwaltungsgericht: Rückenwind für Feuerwehrleute | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2017-03“ weiterlesen

Bürgerinitiative klagt gegen die Stadt Bonn, General-Anzeiger v. 19.07.2017

Bonn. 52 Prozent der Bonner haben sich im April gegen eine Sanierung des Bad Godesberger Kurfürstenbads ausgesprochen. Nun hat die Bürgerinitiative „Kurfürstenbad bleibt!“ beim Kölner Verwaltungsgericht Klage gegen die Stadt Bonn und Oberbürgermeister Ashok Sridharan eingereicht.

Von Philipp Königs

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens „Kurfürstbad bleibt!“ haben am Mittwoch Klage gegen die Stadt Bonn vor dem Kölner Verwaltungsgericht eingereicht. Das sagte deren Rechtsanwalt Robert Hotstegs dem General-Anzeiger. Damit ist klar, dass der Bürgerentscheid vom 21. April zur Zukunft des Kurfürstenbades ein juristisches Nachspiel haben wird. Ziel ist letztlich, den Bürgerentscheid erneut durchzuführen. Das Verwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Klage (Az: 4 K 10496/17).

In den vier Wochen vor dem 21. April waren Bonnerinnen und Bonner aufgerufen, darüber abzustimmen, ob das sanierungsbedürftige Kurfürstenbad in Bad Godesberg modernisiert wird oder geschlossen bleibt. Mit dieser Entscheidung verwoben sind ein geplanter Badneubau durch die Bonner Stadtwerke in Dottendorf und nach dessen Fertigstellung die Schließung des Frankenbads in der Altstadt. Für die Schließung des Kurfürstenbads sprach sich letztlich mit 51,6 Prozent eine knappe Mehrheit aus. Die Kläger werfen der Stadtverwaltung nun vor, den Bürgern wichtige Informationen zu Finanzierungsproblemen eines neuen Bades bewusst vorenthalten zu haben.

Hintergrund ist, dass erst zwei Tage vor Ablauf des Bürgerentscheids öffentlich wurde, dass der steuerliche Querverbund für ein etwaiges Betriebsdefizit des Bades möglicherweise gefährdet sein könnte, weil die Stadtwerke-Tochter Bus und Bahn bis zu 70 Millionen Euro für 26 neue Niederflurbahnen ausgeben muss. „Den Abstimmenden haben diese wichtigen Informationen gefehlt. Wären die Probleme früher bekannt gewesen, wäre der Bürgerentscheid angesichts des hauchdünnen Ergebnisses vielleicht anders ausgegangen“, meint Axel Bergfeld, einer der Kläger von der Initiative „Kurfürstenbad bleibt!“

Zugleich werfen die Kläger Oberbürgermeister Ashok Sridharan vor, „mit einer einseitigen Werbekampagne auf Kosten der Stadtwerke in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf“ eingegriffen zu haben. Der Verein Mehr Demokratie unterstützt das Verfahren finanziell. Aus dessen Sicht müsste es geregelte Wege geben, um gegen mangelhafte Abstimmungsergebnisse aus Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden juristisch vorgehen zu können. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte 2016 in einem Urteil angezweifelt, dass Richter einen Bürgerentscheid für unwirksam erklären können; das sei „weder in der Gemeindeordnung noch sonst ausdrücklich vorgesehen“.

Rechtsanwalt Hotstegs will ein Musterverfahren führen und sagte dem GA, er halte ein Eilverfahren für denkbar, sollte der Bau des neuen Schwimmbads vor einem Urteilsspruch avisiert werden. Vize-Stadtsprecher Marc Hoffmann teilte auf Anfrage mit, dass der Stadt bisher keine Klage zugestellt worden sei. Wenn sie einginge, werde die Verwaltung sie „prüfen und sich zu gegebener Zeit äußern“.

„Wichtige Informationen vorenthalten“, nrw.mehr-demokratie.de v. 19.07.2017

Von Thorsten Sterk

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens „Kurfürstenbad bleibt!“ verklagen die Stadt Bonn wegen des Bürgerentscheids über das Kurfürstenbad in der Bundesstadt. Unterstützt werden sie in ihrem juristischen Vorgehen von Mehr Demokratie. Mit der Klage soll die gesetzlich bisher nicht vorgesehene Möglichkeit der Anfechtung eines Bürgerentscheids grundsätzlich ermöglicht werden.

Die Kläger werfen der Stadt vor, den Bonner Bürgerinnen und Bürgern wichtige Informationen zu Finanzierungsproblemen eines neuen Zentralbades bewusst vorenthalten zu haben. Gleichzeitig habe der Oberbürgermeister mit einer einseitigen Werbekampagne auf Kosten der Stadtwerke in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingegriffen. Wir haben Robert Hotstegs, Rechtsanwalt der Bonner Bürgerinitiative, zur Klage befragt. „„Wichtige Informationen vorenthalten“, nrw.mehr-demokratie.de v. 19.07.2017“ weiterlesen

Durchsetzung kirchengerichtlicher Kostenerstattungsansprüche, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.07.2017, Az. 21 K 6243/15

Werden Auseinandersetzungen vor Kirchengerichten geführt, stößt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen spätestens im Rahmen der Vollstreckung an seine Grenzen. „Kirchliche Gerichtsvollzieher“ gibt es nicht und auf der Grundlage kirchlicher Kostenfestsetzungsbeschlüsse dürfen keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Es bedarf daher nach wie vor einer „Übersetzung“ der Rechtstitel in das staatliche Recht. Üblicherweise durch eine Klage vor dem staatlichen Verwaltungsgericht. Aktuell hatte nun das Verwaltungsgericht Köln hierüber zu entscheiden und hat dabei den aktuellen Stand der Rechtsprechung zusammengefasst. „Durchsetzung kirchengerichtlicher Kostenerstattungsansprüche, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.07.2017, Az. 21 K 6243/15“ weiterlesen

Düsseldorf: Straßenbahnfahrer verteilen „Knöllchen“: Post­karten von der Rhein­bahn, lto.de v. 15.07.2017

Die Düsseldorfer Rheinbahn hat als örtliches Nahverkehrsunternehmen häufig mit Falschparkern zu kämpfen. Nun will sie „Knöllchen“ verteilen. Bei Robert Hotstegs sorgte die Nachricht für Kopfschütteln.

Die Situation ist alltäglich: Die Straßenbahn biegt um die Ecke, bleibt stehen und schaltet alle Blinker an. Es gibt kein Fortkommen, denn in der Kurve parkt ein Pkw. Natürlich ist dort Parken verboten, doch der Autofahrer hat es aber nicht so eng gesehen – zumindest nicht so eng, wie es nun der Straßenbahnfahrer sieht. Denn sein Fahrzeug ist schienengebunden. Einen starren Aufbau hat es auch noch und damit „schneidet“ die Straßenbahn jede Kurve. Und dort ist das Auto nun im Weg.

Wenn überhaupt kein Vorbeikommen möglich ist, bleibt einem Straßenbahnführer nichts anderes übrig, als das Ordnungsamt zu verständigen und dafür zu sorgen, dass das Amt das Fahrzeug aus dem Weg schleppt. Ein Vorgang, der Zeit kostet, aber in der Regel von der Verkehrsüberwachung zumindest der Landeshauptstadt zügig bearbeitet wird. Denn eine Straßenbahn kann schnell für Staus in der ganzen Stadt sorgen, von den automatisch notwendigen Umleitungen für alle nachfolgenden Bahnen ganz zu schweigen.

Dann gibt es aber noch die zweite Fallkonstellation: Der Pkw steht zwar ungünstig, aber mit sehr viel Geduld, kritischem Blick und schrittweisem Tempo kann die Bahn an einem Falschparker vorbeizukommen. Hier sollen in Düsseldorf zukünftig die Fahrer ein Rheinbahn-Knöllchen verteilen.

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„In dubio pro reo“ auch im Disziplinarrecht für die Persönlichkeit des Beamten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 08.06.2017, Az. 2 B 5.17

Nach einem Dienstvergehen ist die Gefahrenprognose für einen Beamten im Zweifel günstig.

Ein Beamter, der sich nach einem Pflichtverstoß in eine therapeutisch Behandlung begibt, hat die Gelegenheit – bei einer längeren Verfahrensdauer um so mehr – nachzuweisen, dass er sich künftig keine Fehltritte mehr erlauben wird. Das Verwaltungsgericht und auch das Berufungsgericht muss dazu jeweils Beweis erheben und im Zweifel die für den Beamten günstige Prognose annehmen.

Ein langes Verfahren und durchgeführte therapeutische Maßnahmen können also dazu führen, dass in jeder Tatsacheninstanz neue Prognosen berücksichtigt werden müssen. „„In dubio pro reo“ auch im Disziplinarrecht für die Persönlichkeit des Beamten, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 08.06.2017, Az. 2 B 5.17“ weiterlesen

Seminar: Gesundheitsmanagement / Dienstunfähigkeit in Behörden | difdi | Pressemitteilung 2017-01

Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
Düsseldorf, den 03.07.2017

::: Pressemitteilung 1/2017 :::

Seminar: Gesundheitsmanagement / Dienstunfähigkeit in Behörden
Folgen und Veränderungen nach der Dienstrechtsmodernisierung 2016, aktuelle Rechtsprechung

Düsseldorf. Die Gesundheit ist ein kostbares Gut. Dienstunfähig erkrankte Beamte erleiden finanzielle Einbußen, Behörden stehen vor den rechtlichen Hürden des Verfahrens einer solchen Zurruhesetzung und scheitern allzu oft an Fehlern im amtsärztlichen Gutachten oder der Suche nach Weiterbeschäftigungen. Eine Möglichkeit, die immer weiter steigende Anzahl der erkrankten Beamten zu verringern, ist die Einführung eines behördlichen Gesundheitsmanagements. „Seminar: Gesundheitsmanagement / Dienstunfähigkeit in Behörden | difdi | Pressemitteilung 2017-01“ weiterlesen