Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse v. 21.02.2017, Az. 6 B 1109/16 u.a.

Die seit dem 1. Juli 2016 im nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetz enthal­tene Vorschrift zur Frauenförderung ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in sechs Musterverfahren entschieden. Beförderungsentscheidungen können nicht auf die Neufassung des § 19 Abs. 6 LBG NRW gestützt werden, weil diese den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese verletzt. Die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen, deren Vita oft durch familienbedingte Auszeiten gekennzeichnet ist, kann dadurch gefördert werden, dass Beurteilungen weniger stark an die erbrachten dienstlichen Leistungen und im Beruf gewonnenen Erfahrungen anknüpfen.

Die Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Aachen und Arnsberg hatten ebenso wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Eilanträgen von im Beförderungsverfahren unterlegenen Männern stattgegeben und dem Dienstherrn vorläufig untersagt, die ausgewählten Frauen zu befördern. Die dagegen eingelegten sechs Musterbeschwerden des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beförderungsentscheidungen der Kreispolizeibehörde Viersen, des Landeskriminalamts, der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der Oberfinanzdirektion NRW betreffen, hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 6. Senat im Wesentlichen ausgeführt: § 19 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW neuer Fassung unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Verfassungswidrig sei jedoch § 19 Abs. 6 Satz 3 LBG NRW neuer Fassung, wonach von einer im Wesentlichen gleichen Qualifikation bereits auszugehen ist, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung der Frau und des Mannes ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Ein so reduzierter Qualifikationsvergleich verstoße gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Dieses gebiete, dass der für das Beförderungsamt am besten geeignete Bewerber ausgewählt werde. Auswahlentscheidungen dürften nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber beträfen. Hierzu gehöre der Aspekt der Frauenförderung nicht. Wiesen die dienstlichen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil aus, müssten zunächst die Inhalte der aktuellen Beurteilungen und bei dann noch gegebenem Qualifikationsgleichstand sodann ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden, weil sich aus ihnen zusätzliche Erkenntnisse ergeben könnten.

Der Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, für eine Gleichberechtigung von Frauen im Tatsächlichen zu sorgen, könne auch unter Wahrung des Prinzips der Bestenauslese verwirklicht werden. Der Qualifikationsvorsprung vieler Männer sei oftmals das Ergeb­nis einer unterbrechungslosen Berufsvita. Dieser Unterschied könne relativiert oder kompensiert werden, wenn Befähigungs- und Eignungsmerkmale (z.B. Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung, Persönlichkeit, Charaktereigenschaften) bei der Abfassung von dienstlichen Beurteilungen und damit bei der Bildung des Gesamturteils stärker gewichtet würden. Hierdurch könne zudem erreicht werden, dass besonders die Frauen bevorzugt würden, die tatsächlich Doppelbelastungen in Beruf und Familie ausgesetzt seien. Eine nur an das Geschlecht als solches anknüpfende Frauenförderung vernachlässige diesen Aspekt ohne rechtlichen Grund.

Aktenzeichen: 6 B 1109/16 (I. Instanz: VG Düsseldorf 2 L 2825/16), 6 B 1110/16 (VG Düsseldorf 2 L 2852), 6 B 1378/16 (VG Düsseldorf 13 L 2843/16), 6 B 1102/16 (VG Düsseldorf 2 L 2866/16), 6 B 1152/16 (VG Aachen 1 L 616/16), 6 B 1131/16 (VG Arnsberg 2 L 1159/16)

19 Abs. 6 LBG NRW

Satz 2: Frauen sind bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers lie­gende Gründe überwiegen.

Satz 3: Von einer im Wesentlichen gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Sinne von Satz 2 ist in der Regel auszugehen, wenn die jeweils aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Ge­samturteil aufweist.

kirchenrechtlicher Wartestand bedroht den Arbeitsplatz nicht, Sozialgericht Chemnitz, Gerichtsbescheid v. 27.01.2017, S 28 AL 757/15

Erkrankt ein Beschäftigter dauerhaft und wird ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt, gilt er als schwerbehindert im sozialrechtlichen Sinne. Dies gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse, also für Angestellte wie auch für Beamte und Richter, auch für Kirchenbeamte oder Pfarrer. Wird ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt, kommt eine sogenannte „Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen“ in betracht. Hierüber entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Im vorliegenden Verfahren ist nun ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden und eine Pfarrerin mit der Versetzung in den Wartestand „bedroht“. Nachdem die Agentur für Arbeit den Antrag abgelehnt und auch dem Widerspruch nicht abgeholfen hat, versuchen wir die Gleichstellung gerichtlich zu erstreiten. „kirchenrechtlicher Wartestand bedroht den Arbeitsplatz nicht, Sozialgericht Chemnitz, Gerichtsbescheid v. 27.01.2017, S 28 AL 757/15“ weiterlesen

SG Chemnitz zum Sozialrecht bei Kirchen: Pfar­rerin nicht behin­dert genug, lto.de v. 20.02.2017

Bei einer Behinderung von nur 30 Prozent gilt für Geistliche einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft kein Sozialrecht. Die besonderen Schutzmaßnahmen für Behinderte stehen den Pfarrern damit nicht zu.

Pfarrer mit einem Behinderungsgrad von 30 Prozent haben keinen Anspruch auf Gleichstellung mit behinderten Menschen nach § 2 Abs.3 Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Das hat das Sozialgericht (SG) Chemnitz entschieden (Gerichtsbescheid. v. 26.01.2017, Az. S 28 AL 757/15).

Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Ihr Anwalt, Robert Hotstegs, geht weiterhin davon aus, „dass Pfarrer wegen der Ausübung ihrer Religion als Beruf – nur deswegen und ohne sachlichen Grund – diskriminiert werden.“

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Zuwendungsregelungen für Fraktionen und Gruppen im Kölner Stadtrat rechtswidrig, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 17.02.2017, Az. 15 A 1676/15

Die 2014 beschlossenen Zuwendungsregelungen für Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt Köln sind rechtswidrig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.02.2017 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert. „Zuwendungsregelungen für Fraktionen und Gruppen im Kölner Stadtrat rechtswidrig, Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil v. 17.02.2017, Az. 15 A 1676/15“ weiterlesen

Übernahme in das Beamtenverhältnis – hoher BMI muss kein Knock-Out-Kriterium sein, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.11.2016, Az. 3 K 3023/15

Den meisten Kandidaten für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis bangt es vor einem bestimmtem Termin: Der amtsärztlichen Untersuchung. Die Sorgen sind meistens unbegründet, weil die Untersuchung in der Regel schnell und unspektakulär über die Bühne geht, aber erstens hört man immer wieder Horrorgeschichten von älteren Kollegen und außerdem weiß man ja nie, was der eigene Körper gegebenenfalls für Überraschungen bereit hält….

Insbesondere eine Gruppe hat – in diesem Fall auch nicht ganz unbegründete – Sorgen, nämlich diejenigen, die nach den Maßstäben des sogenannten Body-Mass-Index (BMI) als übergewichtig gelten. Zwar dürfte es in den meisten Bundesländern mittlerweile als geklärt anzusehen sein, dass zumindest bei einer geringgradigeren Adipositas die Höhe des BMI alleine nicht ausreicht, um festzustellen, dass eine gesundheitliche Eignung nicht gegeben ist. Ab einem BMI von 35 war jedoch in der Regel dennoch Schluss.

Das Verwaltungsgericht Köln stellt diese Sichtweise in einer aktuellen rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 07.11.2016, Az. 3 K 3023/15) jedoch überzeugend in Frage und betont hingegen die Bedeutung einer Einzelfallbetrachtung: „Übernahme in das Beamtenverhältnis – hoher BMI muss kein Knock-Out-Kriterium sein, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.11.2016, Az. 3 K 3023/15“ weiterlesen

Dienstherr ist „Maßstabshalter“ für dienstliche Beurteilungen, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 21.12.2016, Az. 2 VR 1/16

Dienstliche Beurteilungen müssen immer auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen, auch wenn sich die zur Beurteilung berufene Person, sei es aus organisatorischen oder personellen Gründen verändert. Verschlechtert sich der Beamte bei einem Beurteilerwechsel innerhalb eines Beurteilungszeitraums nicht unerheblich in der Bewertung von zwei Beurteilern, muss dies im Gesamturteil plausibel begründet werden.

Damit erweitert und konkretisiert das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an die Begründung eines Gesamturteils, die es im September 2015 unterstrichen hatte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 17.09.2015, Az. 2 C 27/14).

Erneut macht es auch darauf aufmerksam, dass die Einhaltung gleicher Maßstäbe nur dann gewährleistet werden kann, wenn die bewerteten Einzelmerkmale im Gesamturteil gewichtet werden.

In seinem Beschluss betont das Bundesverwaltungsgericht außerdem die Erforderlichkeit einer Plausibilisierung des Gesamturteils bereits innerhalb der dienstlichen Beurteilung und weist damit erneut den Einwand zurück, dem Beurteilten könne das Gesamturteil auch nachträglich nachvollziehbar gemacht werden. „Dienstherr ist „Maßstabshalter“ für dienstliche Beurteilungen, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 21.12.2016, Az. 2 VR 1/16“ weiterlesen

Interview „Anwälte richten über Richter“, NJW-aktuell 7/2017, 12

In deutschen Gerichtssälen gilt seit jeher eine feste Sitzordnung. Auf der einen Seite sitzen der oder die Richter, auf der anderen die Anwälte. Perspektivwechsel grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahme: Bei den Richterdienstgerichten einiger Bundesländer, so etwa in Nordrhein-Westfalen. Dort sitzen seit Anfang des Jahres auch Anwälte auf der Richterbank, wie etwa Katharina Voigt und Robert Hotstegs (Bild oben). Sie werden künftig in Verfahren über Dienstangelegenheiten von Richtern mitentscheiden. Die NJW hat beide zu ihrer neuen Aufgabe am Richterdienstgericht beim LG Düsseldorf befragt.

kein Tankadapter? Trotzdem kein Mitverschulden des Dienstherrn bei Falschbetankung, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 02.02.2017, Az. 2 C 22.16

Betankt ein Beamter ein Dienstfahrzeug falsch, so ist der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen diesen Beamten wegen grober Fahrlässigkeit nicht im Hinblick darauf zu reduzieren, dass der Dienstherr Maßnahmen (z.B. den Einbau eines Tankadapters) unterlassen hat, die den Schaden verhindert hätten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „kein Tankadapter? Trotzdem kein Mitverschulden des Dienstherrn bei Falschbetankung, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 02.02.2017, Az. 2 C 22.16“ weiterlesen

Klage von Winterberger Eltern wird abgewiesen, Sauerlandkurier v. 02.02.2017

Sekundarschule heizt Gemüter weiter auf

Siedlinghausen/Winterberg. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat heute die einstweiligen Rechtsschutzanträge von vier Eltern (Eilanträge) gegen die Beschlüsse des Rates zur Überführung der Verbundschule Winterberg-Siedlinghausen in eine gemeinsame Sekundarschule mit Standort in Medebach und einem Teilstandort in Winterberg-Kernstadt sowie gegen den Ratsbürgerbescheid zurückgewiesen. Stadt und Eltern melden sich zu Wort. „Klage von Winterberger Eltern wird abgewiesen, Sauerlandkurier v. 02.02.2017“ weiterlesen