Verwaltungsgericht schafft Klarheit: OBM-Wahl ist rechtmäßig, Torgauer Zeitung v. 27.04.2016

Leipzig/Torgau. Der Düsseldorfer Wahlrechtler Robert Hotstegs – er vertrat Torgaus Oberbürgermeisterin Romina Barth – war der Erste, der sich am Mittwochvormittag per Erklärung zu Wort meldete: Das Verwaltungsgericht Leipzig hat am Mittwoch über die Wahlanfechtung der Oberbürgermeisterwahl 2015 in Torgau entschieden: Die Wahl von Romina Barth ist rechtmäßig.

Michael Bagusat-Sehrt hatte mit seiner Klage vor allem unzulässige Wahlbeeinflussungen durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen, Stanislaw Tillich, gerügt. Dieser hatte an einer CDU-Wahlkampfveranstaltung in Torgau mitgewirkt und sich für die spätere Wahlsiegerin ausgesprochen. Dabei war er sowohl als Vorsitzender der Sächsischen Union wie auch als Ministerpräsident bezeichnet worden. Dies war zulässig, entschied nun das Verwaltungsgericht. „Verwaltungsgericht schafft Klarheit: OBM-Wahl ist rechtmäßig, Torgauer Zeitung v. 27.04.2016“ weiterlesen

Oberbürgermeisterin Romina Barth rechtmäßig im Amt bestätigt, CDU Torgau, Pressemitteilung v. 27.04.2016

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat am Dienstag über die Wahlanfechtung der Oberbürgermeisterwahl 2015 in Torgau verhandelt. Die klagende Partei hatte vor allem die Mitwirkung des Sächsischen Ministerpräsidenten, Stanislav Tillich, als unzulässige Wahlbeeinflussung gerügt und somit als Hauptargument der Wahlanfechtung angeführt. Die Entscheidung der Verwaltungsrichter war eindeutig: Die Wahl von Oberbürgermeisterin Romina Barth ist rechtmäßig. Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Robert Hotstegs, der die Torgauer Oberbürgermeisterin in Leipzig vertrat, bewertete den Ausgang des Verfahrens wie folgt: „Es ist erfreulich, dass der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, dass nicht jede Äußerung eines Ministerpräsidenten gleichbedeutend ist mit der Ausnutzung seiner besonderen Amtsstellung“. Bereits im August 2015 hatte die zuständige Rechtsbehörde des Landkreises Nordsachsen den Einspruch abgewiesen. Dieser Entscheidung folgten nun auch die Leipziger Verwaltungsrichter und wiesen die Klage ab. Große Erleichterung war auch beim CDU-Stadtverband Torgau zu verzeichnen, der Romina Barth für die Oberbürgermeisterwahl 2015 nominiert hatte. „Wir sind überglücklich, dass die Wahlanfechtung vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg hatte und Romina Barth nun rechtmäßig im Amt der Oberbürgermeisterin bestätigt wurde. Sie, die bereits seit dem Herbst als Amtsverweserin tätig war, kann nun die Geschicke der Stadt Torgau in den nächsten Jahren leiten.“, so die Vorsitzende des Stadtverbandes Cordula Jahn.

Never ending story, Rheinischer Anzeiger v. 27.04.2016

Der Personalrat der Stadt Dormagen hat am vergangenen Mittwoch der Schaffung einer neuen Stabsstelle „Sicherheit“ und deren Besetzung mit Sabine Voss zugestimmt. Am Abend vorher hatte der Stadtrat einstimmig die Besetzung der neuen Feuerwehrleitung mit Bernd Eckhardt als Chef und seinen beiden Stellvertretern Gerd Gleich und Jörg Schulz beschlossen. So hatte es die Verwaltungsspitze vorgeschlagen (der RA berichtete).

Im Rechtsstreit der ehemaligen Leiterin der Dormagener Berufsfeuerwehr, die es seit Dezember nicht mehr gibt – stattdessen ist es wieder eine „Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften“ -, dürfte das aber vermutlich nicht das Ende der Fahnenstange sein. Voss wurde am vergangenen Mittwoch nach städtischen Angaben „im Anschluss an die Sitzung des Personalrats zunächst eine Verfügung zur Rückumsetzung auf die Stelle der Leiterin der hauptamtlichen Feuerwehr- und Rettungskräfte und dann sofort auch die Verfügung zur Versetzung auf die neue Stelle als Leiterin der Stabsstelle ‚Sicherheit‘ überreicht“. Weitere rechtliche Schritte seien von der Rechtsanwältin von Voss, Katharina Voigt, bisher nicht eingeleitet worden – zumindest nicht bis vergangenen Montag. „Mit Frau Voss und ihrer Anwältin ist ein Gesprächstermin vorgesehen“, heißt es in der städtischen Antwort auf die RA-Anfrage.

Voss ist derzeit also faktisch die Leiterin der neuen Stabsstelle „Sicherheit“. Ihr eigentliches Ziel hat sie bisher nicht erreicht. Ob dieses rechtlich überhaupt noch durchsetzbar ist, ist angesichts der richterlichen Ausführungen in der Einstweiligen Anordnung zumindest fraglich. Bleibt wohl vor allem der Kampf um die persönliche Reputation. Ob der weitere Gerichtsweg dabei zielführend ist, ist eine ganz andere Frage.

Oliver Baum

Verwaltungsgericht Leipzig: Wahl von OB Romina Barth rechtmäßig | Wahlrecht | Pressemitteilung 2016-04

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 27.04.2016

::: Pressemitteilung 4/2016 :::

Verwaltungsgericht Leipzig: Wahl von OB Romina Barth rechtmäßig
Wahlanfechtung zur OB-Wahl in Torgau gestern nach mündlicher Verhandlung abgewiesen

Leipzig/Torgau/Düsseldorf. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat gestern über die Wahlanfechtung der Oberbürgermeisterwahl 2015 in Torgau (Landkreis Nordsachsen) verhandelt und entschieden: die Wahl von Oberbürgermeisterin Romina Barth ist rechtmäßig. Ein Wähler hatte mit seiner Klage vor allem unzulässige Wahlbeeinflussungen durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen, Stanislaw Tillich, gerügt. Dieser hatte an einer CDU-Wahlkampfveranstaltung mitgewirkt und sich für die spätere Wahlsiegerin ausgesprochen. Dabei war er sowohl als Vorsitzender der Sächsischen Union wie auch als Ministerpräsident bezeichnet worden. Dies war zulässig, entschied nun das Verwaltungsgericht. (Urteil v. 26.04.2016, Az. 6 K 1337/15)

„Es ist erfreulich, dass der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht hat, dass nicht jede Äußerung eines Ministerpräsidenten gleichbedeutend ist mit einer Ausnutzung seiner besonderen Amtsstellung“, fasst der Düsseldorfer Wahlrechtler Robert Hotstegs (36) das Ergebnis zusammen. Er vertrat die Oberbürgermeisterin, die wegen der laufenden Wahlanfechtung zurzeit nur als sogenannte Amtsverweserin ihre Aufgabe wahrnimmt. „Dieser Wartemodus ist in der Gemeindeordnung vorgesehen, aber er stellt doch eine Belastung für die Stadt dar. Die Wähler möchten Gewissheit haben, wer die Geschicke von Torgau die nächsten Jahre leitet.“, so Hotstegs weiter.

Nach der gestrigen Entscheidung ist dies weiterhin Romina Barth. Die junge Oberbürgermeisterin hatte sich im vergangenen Juni mit 37 Stimmen Vorsprung gegen die bisherige Amtsinhaberin durchsetzen können. Das Ergebnis war aber nach intensiver Prüfung durch den zuständigen Landkreis Nordsachsen für gültig befunden worden und der Einspruch eines Wählers abgewiesen worden.

Dem folgte nun das Leipziger Verwaltungsgericht. Es hatte sich in der mündlichen Verhandlung noch einmal einen Eindruck von der Wahlwerbung mit dem Ministerpräsidenten Stanislaw Tillich verschafft. Aber auch nach der Vorführung eines Werbespots im Gerichtssaal machte der Vorsitzende deutlich: die Grenze zur unzulässigen Wahlbeeinflussung sei hier nicht überschritten.

Das schriftliche Urteil wird den Parteien in Kürze zugestellt werden. Danach kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen. Hierüber entscheidet dann das Sächsische Oberverwaltungsgericht.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Tel.: 0211/497657-16
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::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

BAG verneint Schutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer: Kein Präv­en­ti­ons­ver­fahren in der Pro­be­zeit, lto.de v. 23.04.2016

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben in der Probezeit keinen Anspruch auf den besonderen Schutz des § 84 Abs. 1 SGB IX. Daran hält das BAG fest. Obwohl die Gesetzessystematik dagegen spricht, erklärt Robert Hotstegs.

Damit schloss sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Ergebnis den Vorinstanzen an. Auch diese hatten die Klage abgewiesen, mit der eine Angestellte des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg ihre Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung geltend machte. (BAG, Urt. v. 21.04.2016, Az. 8 AZR 402/14).

Dabei hatte die mit einem Grad von 50 Schwerbehinderte eigentlich den Wortlaut – oder genauer gesagt: den fehlenden Wortlaut – des Gesetzes auf ihrer Seite.

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Verwaltung setzt Voß auf neue Stabsstelle, Schaufenster v. 23.04.2016

Am vergangenen Dienstagabend wurde auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters Bernd Eckhardt zum Chef der Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften vom Rat gewählt. Zuvor sorgte eine einstweilige Anordnung für Unruhe.

DORMAGEN. Dem Eilantrag der ehemaligen Leiterin der hauptamtlichen Feuerwehr, Sabine Voss, gegen die Umsetzung Anfang Dezember vergangenen Jahres hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Montag dieser Woche stattgegeben und angeordnet, sie vorläufig bis zu einer neuen Entscheidung über ihren Dienst auf den vorherigen Posten zu setzen. Grund: Die ehemalige Feuerwehrchefin war durch die Versetzung in den Bereich des Hochwasserschutzes nicht mehr laufbahngerecht eingesetzt worden. Das aber verstoße gegen den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, so das Gericht. Mit der einstweiligen Anordnung sei die Antragsgegnerin, die Stadt, verpflichtet, Voss als Leiterin der hauptamtlichen Wache / Leitung des Fachbereichs 37 zurück zu versetzen. Dem kam die Stadt aber offenbar zuvor. Wie das SCHAUFENSTER aus gut unterrichteten Kreisen erfuhr, hat der Personalrat am Mittwoch einstimmig der Entscheidung zugestimmt, dass Voss die Leitung der neuen Stabsstelle für Sicherheit übernimmt. Rechtsanwältin Katharina Voigt, die Voss vertritt, hält das Vorgehen der Stadt für Augenwischerei. „Bis Mittwoch hatte meine Mandantin keine amts- oder laufbahnangemessene Stelle. Am Mittwoch wurde sie dann kurz auf den Posten der Wehrleitung rückversetzt und ab Donnerstag dann auf die neue Stelle.“ Die Düsseldorfer Rechtsanwältin und Voss behalten sich jedoch weitere rechtliche Schritte vor. – ale

Stabsstelle Sicherheit für Voss ist eingerichtet, Neuß-Grevenbroicher-Zeitung v. 23.04.2016

Dormagen. Anwältin von Ex-Feuerwehr-Chefin Sabine Voss: Leitung der Hauptwache wird freigehalten.

Carina Wernig

Nach der Zustimmung des Personalrates am Mittwoch hat die Stadtverwaltung umgehend die neue Stabsstelle für Sicherheit auf den Weg gebracht, die Ex-Feuerwehr-Chefin Sabine Voss leiten soll. „Die Stabsstelle ist eingerichtet“, bestätigte Stadt-Pressesprecher Harald Schlimgen auf Nachfrage. Laut der Anwältin von Sabine Voss, Katharina Voigt von der Hotstegs Rechtsanwalts-GmbH, hat ihre Mandantin die neue Stelle jedoch noch nicht angetreten. „Ich hoffe darauf, dass wir uns mit der Stadt auf eine Lösung einigen können“, wies Katharina Voigt darauf hin, dass sie auch die neue Stabsstelle für „nicht amts- und laufbahngerecht“ für die Ex-Feuerwehr-Chefin halte. Daher werde das geprüft, weitere Gespräche mit der Stadt würden folgen, so die Anwältin.

Zu den Aufgaben der neuen Stabsstelle Sicherheit, die dem Ersten Beigeordneten Robert Krumbein unterstellt ist, gehören unter anderem das Krisenstabsmanagement, der Zivilschutz, der Katastrophenschutz, Bereiche des vorbeugenden Brandschutzes und die Hochwasserschutzplanung.

„Die alte Stelle als Leiterin der hauptamtlichen Feuer- und Rettungswache wird Frau Voss bis zu einer Klärung freigehalten“, gab Katharina Voigt eine erste Einigung mit der Stadt wieder. Davon unberührt sei die vom Rat am Dienstag gewählte Leitung der Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, die Bernd Eckardt und seine zwei Stellvertreter Gerd Gleich und Jörg Schulz übenehmen.

Bis Dezember 2015 hatte Voss die Leitung der gesamten Feuerwehr Dormagen inne gehabt, bevor sie vom Dormagener Verwaltungsvorstand vorübergehend auf eine Stelle im Hochwasserschutz umgesetzt wurde, um den „inneren Frieden in der Feuerwehr“ nach internen Konflikten wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte am Montag nun in einem Eilverfahren diese Aufgabe als „nicht amtsangemessen“ eingestuft und eine Rückumsetzung bis zu einer neuen Entscheidung angeordnet. Diese Rückumsetzung sei erfolgt, gleichzeitig eine Umsetzung auf die neue Stabsstelle, so die Anwältin.

Quelle: NGZ

Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung für das Disziplinarverfahren nur bei Belehrung, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 13.15

Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entfalten die nach dem Landesdisziplinargesetz Baden-Württem­berg von 2008 (LDG BW) vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren nur dann, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Dienstbezüge belehrt worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung für das Disziplinarverfahren nur bei Belehrung, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 13.15“ weiterlesen

Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg verfassungskonform, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 4.15

Auf der Grundlage des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg (LDG BW) von 2008 werden sämtliche Disziplinarmaßnahmen gegenüber Landesbeamten durch behördliche Disziplinarverfügung ausgesprochen. Damit weicht das LDG BW von den entsprechenden Gesetzen in Bund und Ländern ab. Dort werden die disziplinaren Höchstmaßnahmen – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts – nur aufgrund einer Disziplinarklage durch Disziplinargerichte verhängt. Die baden-württembergische Regelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg verfassungskonform, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 4.15“ weiterlesen

„Ist Gotteslohn viel oder wenig Geld?“, Kirchengerichtshof der EKD, Luth. Senat in Disziplinarsachen, Beschluss v. 10.12.2014, Az. 0125/1-14

Wer als Rechtsanwalt kirchenrechtliche Mandate bearbeitet, kommt um den Volksmund nicht herum: „Vor Gericht und auf Hoher See, befinden Sie sich in Gottes Hand.“, ist leicht gesagt. Und auch, dass der Rechtsanwalt nicht allein für „Gotteslohn“ arbeiten möchte. Soweit so klug.

Aber wofür möchte er denn arbeiten? Oder andersherum gefragt: welche Kosten des Rechtsanwalts lassen sich am Ende durchsetzen, wenn ein Verfahren gewonnen wird?

Diese Frage klärt sich in der Regel im Kostenfestsetzungsverfahren auf Heller und Pfennig, auf Cent und Euro. Aber auch hier gilt: wo zwei Juristen sind, gibt es drei Meinungen. Schon im Dezember 2014 hat der Kirchengerichtshof der Ev. Kirche in Deutschland eine grundlegende Entscheidung zur Kostenerstattung in Disziplinarverfahren getroffen. „„Ist Gotteslohn viel oder wenig Geld?“, Kirchengerichtshof der EKD, Luth. Senat in Disziplinarsachen, Beschluss v. 10.12.2014, Az. 0125/1-14“ weiterlesen