NRW plant Sperrklausel für Kommunalwahlen: Kräf­te­messen mit Karls­ruhe, lto.de v. 23.01.2015

CDU, SPD und Die Grünen wollen in NRW eine Sperrklausel von 2,5 Prozent für Kommunalwahlen ab 2020 einführen. Der Landtag sucht dabei die direkte Konfrontation mit dem BVerfG, meinen Robert Hotstegs und Jan Stock.

Mit einer vorprogrammierten, überwältigenden Mehrheit haben die Fraktionen von SPD, CDU und Bündnis 90 / Die Grünen in NRW den Entwurf eines Kommunalvertretungsstärkungsgesetzes vorgelegt. Es soll eine Sperrklausel von 2,5 Prozent bei nordrhein-westfälischen Kommunalwahlen einführen. Dazu soll nicht nur das Kommunalwahlgesetz geändert oder eine verfassungsrechtliche Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers geschaffen werden, sondern die Sperrklausel soll unmittelbar in die Landesverfassung.

Ein Taschenspielertrick, um das Landes- und das Bundesverfassungsgericht zu umgehen.

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Sperrklausel für Stadträte – Landtag auf der Zielgeraden, Westdeutsche Zeitung v. 20.01.2016

SPD, CDU und Grüne wollen, dass Bewerber mit weniger als 2,5 Prozent der Stimmen keinen Sitz erhalten. Doch das ist umstritten.

Von Peter Kurz

Düsseldorf. Für Robert Hotstegs ist es ein „Verfassungsbruch mit Ansage“, den der NRW-Landtag da vorhabe. Auch wenn der Hauptausschuss des Landtags morgen noch Experten anhören will – der Düsseldorfer Fachanwalt für Verwaltungsrecht sieht es schon als beschlossene Sache, dass eine Sperrklausel bei den Kommunalwahlen für Stadträte und Kreistage eingeführt wird. Hotstegs warnt: „Der Landtag plant mit der Hürde, die ein Wahlbewerber für künftige Stadträte oder Kreistage überspringen muss, einen Verstoß gegen das Grundgesetz.“ „Sperrklausel für Stadträte – Landtag auf der Zielgeraden, Westdeutsche Zeitung v. 20.01.2016“ weiterlesen

NRW plant am Donnerstag den „Verfassungsbruch mit Ansage“| Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2016-02

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 18.01.2016

::: Pressemitteilung 2/2016 :::

NRW plant am Donnerstag den „Verfassungsbruch mit Ansage“
Landtag berät Sperrklausel im Kommunalwahlrecht trotz Verstoß gegen das Grundgesetz

Düsseldorf. Der Landtag berät in dieser Woche über das „Kommunalvertretungsstärkungsgesetz“. Der Gesetzesentwurf geht auf eine gemeinsame Initiative von SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen zurück. Er sieht vor, dass in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung eine sogenannte Sperrklausel von 2,5% eingeführt wird. Ein Wahlbewerber für einen zukünftigen Stadtrat oder Kreistag muss demnach diese Hürde von 2,5% überspringen und mehr Stimmen auf sich vereinen. Begründet wird dies mit einer angeblichen Zersplitterung der Räte und einer Behinderung der Arbeit. „Das Argument überzeugt nicht“, ist der Kommunalrechtler Robert Hotstegs (36) sicher. „Der Landtag plant mit der Regelung außerdem einen Verstoß gegen das Grundgesetz.“

Wenn Hauptausschuss und Kommunalausschuss am Donnerstag dieser Woche im Landtag zusammenkommen und Experten aus Universitäten, Verbänden und Kommunen zu Wort kommen lassen, ist anschließend keine inhaltliche Änderung mehr zu erwarten. „Die Mehrheit von SPD, CDU und Grünen hat sich für die Änderung der Landesverfassung entschieden, da gibt es wohl kein Zurück mehr.“, schätzt Rechtsanwalt Robert Hotstegs. Dabei wäre ein Innehalten dringend geboten: „Es gibt keinen einzigen arbeitsunfähigen Stadtrat. Und dass sich die drei großen Fraktionen für die Sperrklausel begeistern können, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass hier gegen Regelungen des Grundgesetzes verstoßen wird.“ Auch wenn die Landesverfassung in NRW das „höchste“ Gesetz darstellt, muss sie selbst die Regeln des Grundgesetzes einhalten.

Und dort ist in Art. 28 die sogenannte „Wahlrechtsgleichheit“ geregelt. Demnach soll jede Stimme den gleichen Effekt erzielen können. Werden Stimmen aber über eine Sperrklausel faktisch ungültig, verzerrt dies die Wahl. Das entschied auch der Verfassungsgerichtshof in Münster bereits mehrfach.

„Die Folge wird sein, dass in vielen Kommunen die nächste Kommunalwahl 2020 angefochten werden wird. Denn überall, wo Bewerber wegen der Sperrklausel abgewiesen werden, schlägt der Grundgesetzverstoß zu. Das wird zu einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Klagen führen, die am Ende vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe landen werden.“, so Hotstegs weiter. Es sei erschreckend, dass der Landesgesetzgeber diesen Konflikt gezielt plane.

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Fachanwälte und Experten: Wer fragt, versteht`s … | Kanzlei | Pressemitteilung 2016-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 13.01.2016

::: Pressemitteilung 1/2016 :::

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