Das hat der sechste Senat des Oberverwaltungsgerichts mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 26. September 2014 entschieden.
Ein Bewerber begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes-Nordrhein-Westfalen. Der Bewerber hat an den Unterarmen tätowierte Schriftzüge (jeweils ungefähr 15 cm breit und 2,5 cm hoch), bei denen es sich um die Vornamen seiner beiden Töchter handelt. „Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen, verhindern Aufnahme in den Polizeidienst NRW, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 26.09.2014, Az. 6 B 1064/14“ weiterlesen