Jubiläumsfeier: seit 30 Jahren gegen die Mühlen der Behörden | Kanzlei | Pressemitteilung 2015-07

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 25.08.2015

::: Pressemitteilung 7/2015 :::

Jubiläumsfeier: seit 30 Jahren gegen die Mühlen der Behörden
Fachkanzlei für Beamten-, Disziplinarrecht und Bürgerbeteiligung einmalig in NRW

Düsseldorf. Die Tinte unter dem alten Mietvertrag von 1985 ist kaum verblasst. Vor dreißig Jahren eröffnete die heutige Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in der Mozartstraße in Düsseldorf. Die Adresse wurde zur Visitenkarte für das Beamten- und Disziplinarrecht oder die Bürgerbeteiligung. Auch das DDR-Recht gehörte zu den Spezialgebieten – eine letzte Akte ist noch 2015 Zeugin dafür. „Jubiläumsfeier: seit 30 Jahren gegen die Mühlen der Behörden | Kanzlei | Pressemitteilung 2015-07“ weiterlesen

Eins, zwei, drei… meins!, IHK magazin 12|14, S. 24

Neu-Unternehmer erzählen, warum ein guter Plan, Überzeugungskraft und Durchhaltevermögen bei der Übernahme eines Betriebes wichtiger sind als Eigenkapital.

Text: ERIK SCHWEITZER

Es ist der Stoff, aus dem Hollywood einen Film machen würde: Ein Mann verfolgt seinen Traum, trotzig gegen alle Widerstände, bis an den Rand seiner Kräfte. „Eins, zwei, drei… meins!, IHK magazin 12|14, S. 24“ weiterlesen

Portrait Rechtsanwalt von Raumer, Anwaltsblatt Karriere 2010, Heft 1

Das Anwaltsblatt Karriere stellt in einem ausführlichen Portrait die Person und Tätigkeit des Kollegen Stefan von Raumer, Berlin, vor. Der Rechtsanwalt ist schwerpunktmäßig im Bereich des Rückgaberechts (DDR-Rechts), der Europäischen Menschenrechte und des Verwaltungsrechts tätig. In dem Portrait wird auch auf seine frühere Tätigkeit in der Kanzlei Dapprich Dr. Obst Bratke verwiesen. Die Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft (2009-2013) und die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft (seit 2013) sind die Nachfolgerinnen des verwaltungsrechtlichen „Standbeins“ der ehemaligen Sozietät.

Rückübertragung von in der DDR zur Erlangung einer Ausreisegenehmigung veräußertem Vermögen regelmäßig nur nach Vermögensgesetz möglich, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 24.04.2003, Az. 3 C 6.02

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat ent­schie­den, dass das Be­geh­ren auf Rück­über­tra­gung eines zur Er­lan­gung einer Ge­neh­mi­gung zur dau­er­haf­ten Aus­rei­se aus der DDR ver­äu­ßer­ten Grund­stücks und/oder Ge­bäu­des in der Regel aus­schließ­lich auf das Ver­mö­gens­ge­setz ge­stützt wer­den kann. Greift im kon­kre­ten Ein­zel­fall ein Ver­mö­gens­schä­di­gungs­tat­be­stand des Ver­mö­gens­ge­set­zes nicht ein und ist des­halb kein Rück­über­tra­gungs­an­spruch nach die­sem Ge­setz ge­ge­ben, be­steht grund­sätz­lich keine Mög­lich­keit, den ge­wünsch­ten Er­folg über das Ver­wal­tungs­recht­li­che Re­ha­bi­li­tie­rungs­ge­setz zu er­rei­chen. „Rückübertragung von in der DDR zur Erlangung einer Ausreisegenehmigung veräußertem Vermögen regelmäßig nur nach Vermögensgesetz möglich, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 24.04.2003, Az. 3 C 6.02“ weiterlesen

Vermögensrechtliche Ansprüche der DDR-Enteignungsgeschädigten, LKV 1991, 204

Texte und Materialien mit Erläuterungen. Hrsg. in Verbindung mit Rädler, Raupach & Partner unter Mitarbeit von Andrea v. Drygalski und Claus-Henning Obst. – Herne, Verlag für Rechts- und Anwaltspraxis 1990. 269 S., kart. DM 34,-.

Dozent Dr. Richard Schüler, Jena

Im Mittelpunkt dieser Schrift steht die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen. Neben gesetzlichen Regelungen und Kurzkommentierungen werden weitere Materialien veröffentlicht. Ausgehend von den diesbezüglichen Bestimmungen des Einigungsvertrages (S. 7 ff.) werden die wesentlichen Rechtsgrundlagen, die zur Klärung entsprechender Ansprüche benötigt werden, vorgestellt. „Vermögensrechtliche Ansprüche der DDR-Enteignungsgeschädigten, LKV 1991, 204“ weiterlesen

Antraege auf Rueckuebertragung von Grundstuecken – Fehlerquellen durch zahlreiche Formvorschriften. Zeitdruck und noch viele buerokratische Huerden, Handelsblatt v. 12.09.1990

df DUESSELDORF. Rechtsanwaelte, die die Rechte von Grundstueckseigentuemern in der DDR wahrnehmen und deren Ansprueche auf Rueckuebertragung von Grundstuecken anmelden wollen, klagen ueber zahlreiche buerokratische Schwierigkeiten. Die Anmeldung von vermoegensrechtlichen Anspruechen ist so kompliziert, dass viele Eigentuemer in der Bundesrepublik ihre Rechte verlieren koennten.

Rechtsanwalt Dr. Henning Obst, Duesseldorf, schildert die Verhaeltnisse so: Zunaechst einmal sei nicht allen Eigentuemern und Anspruchsberechtigten bekannt, dass die Anmeldungsfrist nur noch bis zum 13.10.1990 laufe. Wer seine Ansprueche bis dahin nicht anmelde, werde voraussichtlich alle Rechte verlieren. Die DDR-Verordnung ueber die Anmeldung vermoegensrechtlicher Ansprueche vom 11.7.1990 enthalte ferner weitere Formvorschriften, an denen die wirksame Anmeldung von Rechten scheitern koenne. Erforderlich sei etwa, dass die Ansprueche bei der richtigen Stelle angemeldet wuerden und auch die richtigen Personen (Eigentuemer, Erben, sonstige Rechtsnachfolger) den Anspruch stellten. Der Anmeldung muesse in einigen Faellen auch die schriftliche Vollmacht anderer Mitberechtigter beigefuegt werden. Ebenso sollten bei Erben Angaben ueber den Erbgang gemacht werden. Dringend beachtet werden muesse auch noch, dass Antraege, die vor dem 15.7.1990 gestellt wurden, unwirksam seien und bis zum 13.10.1990 erneut eingereicht werden muessten, damit keine Rechtsvereitelung eintrete. Nach der Verordnung vom 11.7.1990 muesse die Anmeldung so weit wie moeglich Angaben zu Art, Ort und Umfang des Grundstuecks enthalten. Zahlreiche Erben wuessten aber nicht mehr genau, wo die Grundstuecke verstorbener Verwandter laegen, ihnen seien auch die Grundstuecksbezeichnungen nicht mehr bekannt. In diesen Faellen sei es nuetzlich, einen Nachforschungsauftrag bei den zustaendigen Liegenschaftsdiensten der Stadt- und Kreisverwaltungen zu stellen. Bei solchen Nachforschungsauftraegen reiche es im Regelfall aus, wenn der Name des zuletzt eingetragenen Erblassers und der Ort bzw. Kreis, in dem das Grundstueck liegt, bekannt seien. Bei Beschlagnahmen und Enteignungen seien in der DDR Akten angelegt worden, die ueberwiegend auch heute noch auffindbar seien und aus denen sich dann die weiteren Umstaende ergaeben. Anders als frueher, als die DDR-Behoerden keine Auskuenfte ueber Grundstuecksverhaeltnisse geben durften, seien die Liegenschaftsaemter auch bereit, Eigentuemern oder Rechtsanwaelten aus dem Westen Akteneinsicht zu geben. Allerdings haetten viele Liegenschaftsaemter und Verwaltungsstellen die Verordnung vom 11.7.1990 bis heute noch nicht auf dem Dienstweg empfangen. Die DDR-Behoerden vor Ort gaeben deshalb haeufig falsche Auskuenfte, z.B. die, dass die Rueckuebertragung der Grundstuecke bzw. die Aufhebung der Verwaltung automatisch erfolgen wuerden. Diese Auskunft sei mit Sicherheit falsch. „Antraege auf Rueckuebertragung von Grundstuecken – Fehlerquellen durch zahlreiche Formvorschriften. Zeitdruck und noch viele buerokratische Huerden, Handelsblatt v. 12.09.1990“ weiterlesen