EuGH zur Mindestkörpergröße von Polizisten in Griechenland: 1,70 für alle ist auch unge­recht, lto.de v. 18.10.2017

Wenn Polizisten mindestens 1,70 m groß sein müssen, werden Frauen diskriminiert, so der EuGH. Unterschiedliche Mindestgrößen sind aber auch nicht fair, so das OVG Münster. Sarah Nußbaum erklärt, warum das kein Widerspruch ist.

Wer in Griechenland Polizist werden will, muss mindestens 1,70 m messen. Das gilt für Männer wie Frauen gleichermaßen. Darin kann allerdings eine unerlaubte Diskriminierung liegen, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Urt. v. 18.10.2017, Az. C-409/16).

Geklagt hatte eine Griechin, deren Bewerbung für die Polizei abgelehnt wurde, weil sie kleiner als 170 cm ist. In der griechischen Verfassung ist der Gleichheitsgrundsatz zwischen Männern und Frauen ebenso verankert, wie in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz. Da Frauen im Durchschnitt kleiner als Männer sind, trug die Klägerin vor, die Regelung diskriminiere Frauen aufgrund ihres Geschlechts mittelbar, denn eine höhere Anzahl von Frauen würde an der einheitlichen Mindestkörpergröße scheitern.

Dem EuGH wurde die Frage nach einer mittelbaren Diskriminierung im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgelegt, nachdem die Klägerin in der ersten Instanz bereits Erfolg hatte. Die Luxemburger Richter stellten in ihrem Urteil eine mittelbare Diskriminierung von Frauen fest. Zugleich eröffneten sie aber auch eine mögliche Erlaubnis für diese Ungleichbehandlung und gaben die Frage wieder zurück an die nationalen Gerichte und den Gesetzgeber.

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OVG zur Mindestkörpergröße für Polizisten in NRW: Ein „zu klein“ gibt es vor­erst nicht, lto.de v. 22.09.2017

Das OVG NRW hat im Streit um die Mindestkörpergröße als Einstellungskriterium für Polizisten entschieden. Es fordert ein Gesetz, das die unterschiedlichen Mindestkörpergrößen für Männer und Frauen bestimmt. Zu Recht, meint Sarah Nußbaum.

Wer in Nordrhein-Westfalen (NRW) Polizist werden wollte, musste bisher eine bestimmte Körpergröße erreichen. Für männliche Bewerber galt dabei eine Mindestkörpergröße von 168 Zentimetern. Das ist rechtswidrig, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster mit Urteil vom Donnerstag (Urt. v. 21.09.2017, Az. 6 A 916/16).

Geklagt hatte ein Mann aus Essen, der mit 166 Zentimetern zunächst von der Polizei als zu klein abgelehnt wurde. Erfolgreich klagte er vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen (Az. 1 K 3788/14), doch das Land wollte die Entscheidung nicht hinnehmen und ging in die zweite Instanz. Am Donnerstag konnte das Land auch dort nicht überzeugen. Die Richter fordern für die unterschiedlichen Anforderungen, die an die Körpergröße von Männern und Frauen im Auswahlverfahren gestellt wird, eine gesetzliche Grundlage.

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Übernahme in das Beamtenverhältnis – hoher BMI muss kein Knock-Out-Kriterium sein, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.11.2016, Az. 3 K 3023/15

Den meisten Kandidaten für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis bangt es vor einem bestimmtem Termin: Der amtsärztlichen Untersuchung. Die Sorgen sind meistens unbegründet, weil die Untersuchung in der Regel schnell und unspektakulär über die Bühne geht, aber erstens hört man immer wieder Horrorgeschichten von älteren Kollegen und außerdem weiß man ja nie, was der eigene Körper gegebenenfalls für Überraschungen bereit hält….

Insbesondere eine Gruppe hat – in diesem Fall auch nicht ganz unbegründete – Sorgen, nämlich diejenigen, die nach den Maßstäben des sogenannten Body-Mass-Index (BMI) als übergewichtig gelten. Zwar dürfte es in den meisten Bundesländern mittlerweile als geklärt anzusehen sein, dass zumindest bei einer geringgradigeren Adipositas die Höhe des BMI alleine nicht ausreicht, um festzustellen, dass eine gesundheitliche Eignung nicht gegeben ist. Ab einem BMI von 35 war jedoch in der Regel dennoch Schluss.

Das Verwaltungsgericht Köln stellt diese Sichtweise in einer aktuellen rechtskräftigen Entscheidung (Urteil vom 07.11.2016, Az. 3 K 3023/15) jedoch überzeugend in Frage und betont hingegen die Bedeutung einer Einzelfallbetrachtung: „Übernahme in das Beamtenverhältnis – hoher BMI muss kein Knock-Out-Kriterium sein, Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 07.11.2016, Az. 3 K 3023/15“ weiterlesen

Dienstunfähig? Kein Rechtsschutzbedürfnis für amtsangemessene Beschäftigung!, Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 23.09.2016, Az. 5 K 290/16.KO

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Beamten abgewiesen, der sich gegen seine Umsetzung wendete und im Kern eine nicht amtsangemessene Beschäftigung geltend machen wollte. Die Klage sei bereits im Verfahren unzulässig geworden, weil der Beamte dienstunfähig erkrankt sei und auch seine Versetzung in den Ruhestand anstehe. Die inhaltlichen Fragen seien daher allein theoretischer Natur und für ihre Klärung bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis. Entsprechend kurz fiel die Urteilsbegründung aus: „Dienstunfähig? Kein Rechtsschutzbedürfnis für amtsangemessene Beschäftigung!, Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil v. 23.09.2016, Az. 5 K 290/16.KO“ weiterlesen

keine Bezügekürzung bei missbräuchlicher Versetzung in den Ruhestand, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 06.05.2016, Az. 26 L 579/16

In einer heutigen Entscheidung macht das Verwaltungsgericht Düsseldorf deutlich, dass willkürliche Versetzungen in den Ruhestand keine sofortige Kürzung der Bezüge nach sich ziehen. Im konkreten Fall hatte sich das Land Nordrhein-Westfalen über ärztliche Prognosen hinweggesetzt, Stellungnahmen nicht abgewartet, Hinweise auf Teildienstfähigkeiten ignoriert und schließlich aus Sicht des Gerichts vor allen Dingen: spekuliert. Dies sei missbräuchlich, sodass ausnahmsweise die gesetzliche Folge der Kürzung der Bezüge auf Ruhestandsniveau nicht greifen dürfe. „keine Bezügekürzung bei missbräuchlicher Versetzung in den Ruhestand, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 06.05.2016, Az. 26 L 579/16“ weiterlesen

keine pauschalen Vorwürfe im Disziplinarverfahren – Behörde oder Gericht müssen konkret ermitteln, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 12.08.2015, Az. 2 BvR 2646/13

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht noch einmal deutlich gemacht, dass das Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Disziplinarverfahren gelten. Dies hatte vorliegend das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen missachtet. Das Gericht hatte im konkreten Fall die Verfehlungen des Beamten als gravierendes Dienstvergehen eingestuft, ohne dass die Würdigung der Erschwerungsgründe für das Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar war. Nun muss sich der Senat in Münster erneut mit dem Verfahren befassen. „keine pauschalen Vorwürfe im Disziplinarverfahren – Behörde oder Gericht müssen konkret ermitteln, Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 12.08.2015, Az. 2 BvR 2646/13“ weiterlesen

Gutachten und Suchpflicht bei Dienstunfähigkeit, hier: „Schülerphobie“, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.03.2015, Az. 2 C 37.13

Was ist zu tun, wenn ein Beamter oder eine Beamtin erkrankt und festgestellt werden soll, ob er oder sie noch dienstfähig ist? Was muss geschehen, wenn ein amtsärztliches Gutachten die Dienstunfähigkeit bestätigt? – Diese Fragen werden jeden Tag hundertfach in Behörden gestellt und beschäftigen uns regelmäßig. Denn die Verfahren sind in den allermeisten Fällen fehleranfällig und fehlerhaft. Am häufigsten lauern die Fehler in der amtsärztlichen Untersuchen und der Frage der anderweitigen Verwendung, also der Verwendung auf einem anderen Dienstposten im Bereich des Dienstherrn. Hier vergisst ein Bundesland oft, dass es so groß ist, die Bundesrepublik blendet ganze Verwaltungszweige aus und Deutsche Bahn, Deutsche Telekom, Deutsche Post und Deutsche Postbank vergessen den Rest der Republik.

Das Bundesverwaltungsgericht hat aktuell einen bayerischen Fall entschieden:

1. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten muss sowohl die notwendigen medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen zu genügen.

2. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Sie muss ebenso freie wie in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzende Dienstposten einbeziehen und eine die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung enthalten. Die bloße Einräumung einer sog. Verschweigensfrist, derzufolge die suchende Behörde von einer „Fehlanzeige“ ausgeht, wenn nicht innerhalb bestimmter Frist eine Rückmeldung vorliegt, genügt nicht. „Gutachten und Suchpflicht bei Dienstunfähigkeit, hier: „Schülerphobie“, Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.03.2015, Az. 2 C 37.13“ weiterlesen

Darf ein Gericht die Entbindung eines Arztes von der Schweigepflicht erzwingen? Nein!, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 26.05.2014, Az. 2 B 69.12

eigener Leitsatz: Die gerichtliche Anordnung, einen Arzt zu Beweiszwecken von der Schweigepflicht zu entbinden und sich mit der Beiziehung einer früheren ärztlichen Begutachtung einverstanden zu erklären, muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Erzwingung der Schweigepflichtentbindung muss die absolute Ausnahme bleiben. Das gilt insbesondere bei psychischen Erkrankungen. Die früheren Erkenntnisse müssen nach ärztlicher Auffassung für die neue Begutachtung zwingend erforderlich sein. Eine gerichtliche Einschätzung genügt hierfür nicht. „Darf ein Gericht die Entbindung eines Arztes von der Schweigepflicht erzwingen? Nein!, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 26.05.2014, Az. 2 B 69.12“ weiterlesen

Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit nach Verweigerung der ärztlichen Begutachtung, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2013, Az. 2 C 68/11

Eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen der Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist nur dann rechtmäßig, wenn die Untersuchungsanforderung als solche rechtmäßig ist.
Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 30.05.2013 entschieden und zugleich zu den Anforderungen, die an eine Untersuchungsaufforderung zu stellen sind, Stellung genommen. Nach § 33 Abs. 1 Landesbeamtengesetz NRW ist die Behörde zu einer Untersuchungsaufforderung berechtigt, wenn Zweifel über die Dienstfähigkeit des Beamten bestehen. Zu der Frage, wann derartige Zweifel zu bejahen sind, führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit nach Verweigerung der ärztlichen Begutachtung, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2013, Az. 2 C 68/11“ weiterlesen

keine Entlassung wegen „spätem“ Sportabzeichen, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.08.2013, Az. 13 K 2983/13

In einem ungewöhnlichen Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu entscheiden gehabt, ob im Rahmen der Ausbildung im Justizvollzugsdienst regelmäßig 18 Monate für den Erwerb eines Sportabzeichens zur Verfügung stehen und unter welchen Voraussetzungen diese Frist verlängert werden muss. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte sich sowohl gegen eine entsprechende Auslegung der Ausbildungsverordnung wie auch gegen eine Ermessensentscheidung verwahrt. Die vertretene Beamtin auf Widerruf hatte mit ihrer Klage Erfolg und darf das Ausbildungsverhältnis nun fortsetzen:

„keine Entlassung wegen „spätem“ Sportabzeichen, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.08.2013, Az. 13 K 2983/13“ weiterlesen