Beschluss Verwaltungsgericht Arnsberg, 16.09.2008, Az. 12 L 597/08

Auch ein Hoheitsträger (Behördenleiter o.ä.) darf keine ehrverletzenden Äußerungen über andere Beamte oder Hoheitsträger abgeben, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen unzutreffend sind oder rechtlich falsch gewertet wurden. Sind beide Beteiligte eines solchen Streites (sowohl die Person, welche die Äußerung tätigte, als auch der Beleidigte) Beamte oder andere Hoheitsträger, ist für die Unterlassung dieser Ansprüche nicht die Zivilgerichtsbarkeit zuständig, sondern das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann im Verfahren auch den Wahrheitsgehalt der Anschuldigungen überprüfen. Dies ist auch in einem summarischen Eilverfahren möglich, wenn das Persönlichkeitsrecht des Geschädigten nicht anders vor den Auswirkungen der ehrverletzenden Äußerung zu schützen ist. Über den Einzelfall hinaus hat diese Gerichtsentscheidung Bedeutung für alle Beamten, die öffentlich von Kollegen, Vorgesetzten oder anderen Behörden angegriffen werden.Pressemitteilung des VG Arnsberg:

Einstweilige Anordnung gegen das Land NRW, vertreten durch den Regierungspräsidenten Arnsberg, auf Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen über den Oberbürgermeister der Stadt Dortmund

Durch Beschluss vom heutigen Tage hat das Verwaltungsgericht Arnsberg das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten Arnsberg, im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit zu behaupten, der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund habe sich die Zustimmung der Bezirksregierung Arnsberg zur Haushaltssatzung der Stadt Dortmund für die Jahre 2008/2009 durch falsche Angaben erschlichen. Diesen Vorwurf hatte der Regierungspräsident im Hinblick auf finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb des Klinikums Dortmund erhoben.

Zur Begründung führt die 12. Kammer des Gerichts im Wesentlichen aus, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand habe sich der Oberbürgermeister die Zustimmung der Bezirksregierung zur Haushaltssatzung der Stadt Dortmund für die Jahre 2008/09 nicht durch vorsätzlich falsche Angaben erschlichen.

 

Hierzu heißt es in der Entscheidung im Einzelnen:

Das haushaltsrechtliche Anzeigeverfahren beziehe sich – ebenso wie das entsprechende Genehmigungsverfahren – auf die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung mit ihren Anlagen. Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Klinikums Dortmund, dessen Träger eine gegenüber der Stadt selbständige juristische Person sei, seien im städtischen Haushalt grundsätzlich nur darzustellen, wenn die Stadt aufgrund von Beschlüssen des Rates oder aus anderen Rechtsgründen hierfür aufzukommen habe. Soweit die künftige Übernahme solcher Kosten durch die Stadt nicht verbindlich feststehe, bestehe grundsätzlich keine Verpflichtung, sie in der Haushaltssatzung zu berücksichtigen.

Dass die im angezeigten Haushaltsplanentwurf enthaltenen Haushaltsansätze hinsichtlich des Klinikums Dortmund – ausgehend von dem seinerzeit vom Rat beschlossenen Umfang der Kostenübernahme – unzutreffend gewesen wären, mache der Regierungspräsident selbst nicht geltend. Er werfe dem Oberbürgermeister vielmehr in allgemeiner Form vor, die schlechte wirtschaftliche Situation des Krankenhausträgers geschönt dargestellt und die künftig zu erwartenden weiteren Belastungen des städtischen Haushalts verschwiegen zu haben. Bis zum Abschluss des Anzeigeverfahrens habe er mehrere kurz danach von ihm vorgeschlagene Stützungsmaßnahmen mit einem Gesamtvolumen von etwa 89 Mio EUR nicht erwähnt, obwohl er sie, so die Einschätzung des Regierungspräsidenten, bereits zuvor geplant habe.

Auch wenn dies zutreffen sollte, könnte diese Verhaltensweise den Vorwurf, die Zustimmung zur Haushaltssatzung sei erschlichen worden, nicht tragen. Denn der Rat habe die Übernahme dieser Kosten vor Abschluss des Anzeigeverfahrens nicht beschlossen. Es sei auch nicht etwa ersichtlich, dass der Rat die Kostenübernahme bereits eindeutig befürwortet, einen entsprechenden Beschluss aber einstweilen unterlassen habe, um Beanstandungen des Haushaltes zu vermeiden. Denn bei Abschluss des Anzeigeverfahrens sei nicht eindeutig absehbar gewesen, dass der Rat Vorschlägen des Oberbürgermeisters folgen werde, weitere entsprechende Kosten zu übernehmen. Dagegen spreche schon, dass der Rat die bedeutendste Maßnahme zur Konsolidierung des Krankenhausträgers, die Übernahme von Altschulden in Höhe von 55 Mio EUR, bis heute nicht beschlossen habe. Der Rat habe dies vielmehr wiederholt, zuletzt am 11. September 2008, mit der Erwägung abgelehnt, zunächst sei ein umfassendes Sanierungskonzept vorzulegen.

Auch die Erklärung des Oberbürgermeisters vom 21. Juni 2007 in der Gesellschafterversammlung des Krankenhausträgers, die Stadt werde sicherstellen, dass weder Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit einträten, habe bei Aufstellung der städtischen Haushaltssatzung nicht berücksichtigt und daher der Bezirksregierung auch nicht angezeigt werden müssen. Es habe sich um eine Absichtserklärung gehandelt, die eine Verbindlichkeit der Stadt nicht begründet habe. Erst recht sei ihr nicht zu entnehmen gewesen, wie eine etwaige Verbindlichkeit der Stadt haushaltsrechtlich umgesetzt werden solle.

Unabhängig hiervon fehlten hinreichende Anhaltspunkte für den vom Regierungspräsidenten mit seiner Formulierung („Erschleichen“) erhobenen Vorwurf vorsätzlich falscher Angaben. Der eidesstattlichen Versicherung des Oberbürgermeisters, er habe keine wissentlich falschen Angaben gemacht, habe der Regierungspräsident nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Schließlich sei die einstweilige Anordnung auch notwendig, um das Persönlichkeitsrecht des Oberbürgermeisters vor ehrverletzenden Äußerungen zu schützen.