Verdeckte Stimmzettel sind geheim genug, Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 08.12.2009 (Az. 47-III-09)

Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Wahl zum Bayerischen Landtag 2008 im Wahlkreis Oberbayern wurde nicht gegen den Grundsatz der geheimen Abstimmung verstoßen. Insbesondere müssten bei der Wahl der Kandidaten weder Wahlzellen noch Wahlurnen verwendet werden, stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof klar. Einen Antrag, wegen der behaupteten Verstöße die Ungültigkeit der Landtagswahl festzustellen, wiesen die Richter mit ihrer Entscheidung vom 08.12.2009 ab (Az. 47-III-09). Bedenken hatte es in diesem Jahr auch schon bei der Kandidatenaufstellung für die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen gegeben, auch hier waren aber Wahlfehler im Ergebnis vom Landeswahlausschuss nicht festgestellt worden.

Wahlvorschläge für die Bayerische Landtagswahl können nach dem Landeswahlgesetz von politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen eingereicht werden. Wegen der Bedeutung der Kandidatenaufstellung für eine demokratische Wahl begnügt sich der Gesetzgeber nicht damit, diesen Verfahrensschritt allein dem Satzungsrecht oder sonstigen internen Regelungen zu überlassen. Durch das gesetzlich festgelegte Erfordernis der geheimen Abstimmung bei der Kandidatenaufstellung soll ein freies Wahlvorschlagsrecht der Wahlberechtigten gewährleistet werden. Erforderlich ist eine schriftliche Abstimmung mit Stimmzetteln, die verdeckt gekennzeichnet und ohne Einsichtnahme anderer abgegeben werden können. Die Notwendigkeit besonderer Schutzvorrichtungen (Wahlzellen, Wahlurnen), wie sie die Landeswahlordnung für die Wahl der Abgeordneten vorsieht, ergibt sich für die Kandidatenaufstellung weder aus dem einfachgesetzlichen Landeswahlrecht noch aus den verfassungsrechtlichen Regelungen des Art. 14 der Bayerischen Verfassung.

Das Vorbringen des Antragstellers enthielt nach der Auffassung der Gerichtshofs keinen hinreichenden Tatsachenvortrag für das Vorliegen konkreter Wahlfehler. Es sei nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, allein aufgrund nicht belegter Behauptungen und Vermutungen eine Überprüfung der Landtagswahl vorzunehmen. Eine Verpflichtung, vorhandene Wahlblenden bei der Stimmabgabe für die Kandidatenaufstellung zu benutzen, habe nicht bestanden.

 

siehe auch Streit um Stimmzettel – Studiogespräch mit Robert Hotstegs, WDR Lokalzeit Düsseldorf vom 29.07.2009