Beigeordneter darf Dienstgeschäfte ausüben, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 27.10.2010, Az. 1 B 1425/10

1 B 1425/10
Beschluss
in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des … Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte:    Rechtsanwälte Dr. Obst & Hotstegs, Mozartstraße 21, 40479 Düsseldorf,

gegen

die Stadt Ratingen, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Ratingen, Minoritenstraße 2 – 6, 40878 Ratingen,
Antragsgegnerin,

Prozessbevollmächtigte:    Rechtsanwälte Wolter – Hoppenberg, Südring-Center, Südring 4,59065 Hamm,

wegen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte;
hier: Zurücknahme des Antrags auf Erlass einer Zwischenregelung über die Aussetzung der Vollziehung während des Beschwerdeverfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes

hat der 1. Senat des
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 27. Oktober 2010
durch
die Richterin am Verwaltungsgericht    F e l s c h,

nach Zurücknahme des Antrags durch die Antragsgegnerin in Anwendung des § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO (Zuständigkeit der Berichterstatterin für die Entscheidung)

beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe:

Das Verfahren ist, nachdem die Antragsgegnerin den Antrag vom 25. Oktober 2010, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2010 bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde anzuordnen, mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2010 zurückgenommen hat, zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einzustellen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung keine eigenständige Kostenfolge auslöst.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


 

Kurzkommentar:

Da die Angelegenheit des Beigeordneten in der Presse umfangreich erörtert wird, veröffentlichen wir hiermit den neuesten Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes in dieser Sache. Hintergrund ist, dass die Stadt Ratingen offenbar ebenfalls erkannte, dass der für den Mandanten ergangene positive Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sofort rechtsgültig wird. Gemäß § 149 VwGO hat die von der Stadt Ratingen eingelegte Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass [Name] ab sofort wieder seine Tätigkeit aufnehmen kann. Um dies zu verhindern hat die Stadt Ratingen am 25.10.2010 eine sogenannte superprovisorische Regelung verlangt. Das OVG sollte nach dem Willen der Stadtverwaltung anordnen, dass [Name] wegen der eingelegten Beschwerde nicht seine Amtstätigkeit während des Beschwerdeverfahrens wahrnehmen darf.

Dieser Antrag erwies sich aber offensichtlich als nicht durchsetzbar, sodass der Bürgermeister der Stadt Ratingen den von seinen Anwälten gestellten Antrag nur zwei Tage später, am 27.10.2010, wieder zurückgenommen hat. Der Beschluss des OVG bedeutet, dass dieses besondere Eilverfahren nunmehr abgeschlossen ist und der Beschluss des VG Düsseldorf, nach dem [Name] seine Arbeit aufnehmen darf, bis auf weiteres in Kraft bleibt. Die Aufnahme der Arbeit hat [Name] bereits schriftlich dem Bürgermeister angeboten, was dieser jedoch ablehnte. In der kommenden Woche soll ein Gespräch der Beteiligten stattfinden, in dem die Rechtslage erörtert und seitens des Beigeordneten versucht wird, mit dem Bürgermeister eine gütliche Einigung zu finden.