das perfekte Disziplinarverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 23.11.2018, Az. 35 K 5916/18.O

Wie bereits mehrfach berichtet ist das Fristsetzungsverfahren eine Spezialität des Disziplinarrechts. Es ist sozusagen eine echte „Untätigkeitsklage“, die ein Handeln der Behörde erzwingen kann, indem das Gericht eine Frist zum Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens setzt. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine knappe Frist von einem Monat gesetzt.

Hervorzuheben ist, dass das Gericht zwar umfangreiche Ermittlungen und Bemühungen um schriftliche Zeugenbefragungen anerkennt, vor allem aber auch die Untätigkeit noch im laufenden Fritsetzungsverfahren besonders rügt. Gleichzeitig stellt es noch einmal die aus der Rechtsprechung hergeleiteten Anforderungen an das sozusagen „perfekte Disziplinarverfahren“ dar.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

Zur Entscheidung über die Vorlage der Disziplinarklageschrift, den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Einstellung des Verfahrens wird der Antragsgegnerin eine Frist bis zum 31. Dezember 2018 gesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der am 11. Juli 2018 gestellte Antrag,

der Antragsgegnerin eine Frist zum Abschluss des gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahrens zu setzen,

hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet.

Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen, wenn ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden ist.

Das behördliche Disziplinarverfahren wurde am 26. Juni 2017 eingeleitet und damit nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen.

Der Antrag auf Fristsetzung ist auch begründet. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW bestimmt das Gericht eine Frist, in der das behördliche Disziplinarverfahren abzuschließen ist, wenn ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vorliegt. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab (§ 62 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW).

Dabei kommt es für die Feststellung eines „zureichenden Grundes“ auf den Sachstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 35 K 1998/18.0 -‚ juris, Rdn. 10; VG Ansbach, Beschluss vom 31. Juli 2017 – AN 13a D 17.01317 -‚ juris, Rdn. 23; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 62, Rdn. 10 m.w.N.

Im vorliegenden Fall liegt kein zureichender Grund für den bis heute fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens vor.

Bei der Frist von sechs Monaten aus § 62 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW handelt es sich nicht um eine absolute Frist; sie ist vielmehr Ausdruck des das Disziplinarrecht beherrschenden Beschleunigungsgrundsatzes und soll die für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstbehörde veranlassen, das Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen durchzuführen; es soll sie insbesondere daran hindern, nach Einleitung des Verfahrens untätig zu bleiben. Die Vorschrift steht damit in einem Spannungsverhältnis zu. der gleichfalls bestehenden Pflicht, den disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln (§ 21 Abs. 1 LDG NRW) und dem Beamten, gegen den ermittelt wird, die Möglichkeit zur Äußerung zu geben (§ 31 LDG NRW). Gestalten sich die Ermittlungen schwierig oder umfangreich, so lässt sich die in § 62 Abs. 1 LDG NRW genannte Frist unter Umständen nicht einhalten, ohne die Aufklärungs- und Anhörungspflicht zu verletzen.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 35 K 1998/18.0 -‚ juris, Rdn.13; VG Ansbach, Beschluss vom 31. Juli 2017 – AN 13a D 17.01317 -‚ juris, Rdn. 19; Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 1. Aufl. 2014, Rdn. 726; Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, a.a.O., § 62, Rdn. 10.

Zusätzliche Voraussetzung für die Fristsetzung nach § 62 Abs. 2 LDG NRW ist insofern, dass das säumige Verhalten der für die Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde schuldhaft ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1998 – 1 DB 2/98 -‚ juris, Rdn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 35 K 1998/18.O -‚ juris, Rdn.15; VG Ansbach, Beschluss vom 31. Juli 2017 – AN 13a D 17.01317-‚ juris, Rdn. 20; Herrmann/Sandkuhl, a.a.O., Rdn. 726; Urban/Wittkowski, a.a.O., § 62, Rdn. 10, jeweils m.w.N.

Maßgeblich ist somit, ob nach den Umständen des Einzelfalles von einer schuldhaften Verfahrensverzögerung durch die zuständige Behörde gesprochen werden kann. Dies bestimmt sich im Wesentlichen anhand der Kriterien Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verfahrensstoffes, Zahl und Art der zu erhebenden Beweise, das den Verfahrensbeteiligten zuzurechnende Verhalten (etwa Beweisanträge oder fehlende Kooperationsbereitschaft des Beamten) sowie die von der Behörde nicht oder nur eingeschränkt beeinflussbaren Tätigkeiten Dritter, etwa von Sachverständigen.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 35 K 1998/18.0 -‚ juris, Rdn. 17; VG Ansbach, Beschluss vom 31. Juli 2017 – AN 13a D 17.01317 -‚ juris, Rdn. 21; Herrmann/Sandkuhl, a.a.O., Rdn. 723; Urban/Wittkowski, a.a.O., § 62, Rdn. 8, jeweils m.w.N.

Eine sachlich nicht gerechtfertigte Untätigkeit des Ermittlungsführers liegt nicht in den notwendigen Einarbeitungs- und Überlegungszeiten, in den unvermeidbaren Zwischenzeiten zwischen Ladung und Anhörungs- oder Beweistermin, in den üblichen Bürolaufzeiten, in den durch die Beschuldigten selbst veranlassten Unterbrechungen oder Vertagungen von Terminen oder Fristverlängerungen für Schriftsätze, oder in den urlaubs-oder krankheitsbedingten Abwesenheiten der Beteiligten.

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 35 K 1998/18.0 -‚ juris, Rdn. 19; Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, a.a.O., § 62, Rdn. 10.

Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall nicht von einem zureichenden Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens auszugehen.

Die Vorwürfe, die Gegenstand des mit Datum vom 26. Juni 2017 eingeleiteten Disziplinarverfahrens sind, beziehen sich auf unterschiedliche Lebenssachverhalte. Dabei geht es im ersten Sachverhalt um einen Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht des Antragstellers, im zweiten Sachverhalt um den eigenmächtigen Einsatz eines Gastdozenten durch den Antragsteller und im dritten Sachverhalt um ungebührliche und unangemessene Äußerungen des Antragstellers über und gegenüber Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin.

Ausweislich des vorliegenden Disziplinarvorgangs waren zur Aufklärung der Vorwürfe mehrere Zeugen zu vernehmen. Die Anhörungstermine der Zeugen X, Y, C und V fanden am 11. und 12. Dezember 2017 statt. An deren Vernehmung schloss sich eine – mit speziell hierfür erarbeitetem Vernehmungsbogen durchgeführte – schriftliche Zeugenbefragung aller 11 Praktikanten an, die am Praktikum „Anorganische Chemie“ im Wintersemester 2016/2017 teilgenommen hatten. Entsprechende Anschreiben an die Studenten datieren vom 12. Juli 2017.

Dass diese – durch entsprechende Beweisanträge des Antragstellers ausgelöste – Vernehmungen einen erheblichen Ermittlungs- und Zeitaufwand nach sich gezogen haben, wird nicht in Abrede gestellt. Seither sind jedoch weitere 5 Monate vergangen, in denen nichts weiter geschehen ist.

Insbesondere ist auch über den vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. März 2018 auf Seite 4 (Beiakte Heft 3, Blatt 271) gestellten Befangenheitsantrag gegen die Ermittlungsführerin – trotz Ankündigung im Antragserwiderungsschriftsatz vom 30. August 2018 – nach wie vor nicht entschieden worden.

Eine andere Bewertung ergibt sich schließlich nicht aus der Mitteilung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12. Oktober 2018, dass zwischenzeitlich ein weiterer Sachverhalt bekannt geworden sei, der u. U. eine Ausdehnung des Verfahrens nach § 19 LDG NRW erforderlich mache. Diese Ankündigung ist vage. Zudem sind auch seither wiederum 2 weitere Monate verstrichen, ohne dass hierzu erkennbar eine Entscheidung getroffen worden ist.

Nach alledem ist die Antragsgegnerin längere Zeit ohne sachlichen Grund untätig geblieben, so dass eine unangemessene Verzögerung vorliegt. Dass das behördliche Disziplinarverfahren alsbald ohne (erneute) unangemessene Verzögerung abgeschlossen werden wird, ist nicht ersichtlich.

Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1996 – 1 DB 22/96 -‚ juris.

Das sodann weiter erforderliche Verschulden ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin nicht für die ihr mögliche Beschleunigung des Verfahrens gesorgt hat. Ein Ermittlungsführer ist zur Aufbietung all seiner Kräfte und seiner Zeit zur vorrangigen Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Eine Einleitungsbehörde muss dafür Sorge tragen, dass der Ermittlungsführer nach Bedarf so weit von den Aufgaben seines Hauptamtes freigestellt wird, dass er sich mit Vorrang den behördlichen Ermittlungen widmen kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1977 – 1 DB 4/77 -‚ juris.

Eine Einleitungsbehörde muss weiter qualitativ und quantitativ personell auch so ausgestattet sein, dass Befangenheitsanträge gegen den Ermittlungsführer zeitnah entschieden werden können. Eine sachgerechte Organisation der Verwaltungsabläufe muss gewährleistet sein.

Vgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 AV 3/09 -‚ juris, und VG Magdeburg Beschluss vom 8. Januar 2018 – 15 B 27/17 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur.

Gemessen an diesen Voraussetzungen muss vorliegend von einer schuldhaft verzögerten Bearbeitung ausgegangen werden, da das Ermittlungsverfahren nach Bekanntwerden des Befangenheitsantrages und nach Rücklauf der schriftlichen Zeugenbefragung der Studenten im Juli 2018 quasi zum Stillstand gekommen ist.

Bei Abwägung aller Interessen sieht die Kammer im vorliegenden Fall die Notwendigkeit, den Abschluss des Verfahrens bis zu einem angemessen zu bestimmenden Zeitpunkt vorzugeben. Für die Bestimmung der Frist kann das Gericht nur eine summarische Beurteilung des weiteren Aufklärungsbedarfs vornehmen und prognostizieren, innerhalb welchen Zeitraums im Rahmen einer geordneten Untersuchung der Abschluss des Verfahrens erreicht werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1998 – 1 DB 2/98 -‚ juris.

Da die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 30. August 2018 angekündigt hat, über den Befangenheitsantrag zeitnah entscheiden zu wollen und die Zeugenvernehmungen abgeschlossen sind, so dass ggf. lediglich nur noch eine Auswertung der Aussagen vorzunehmen sein wird, erscheint der Kammer die im Tenor bezeichnete Zeitspanne als ausreichend, aber auch als angemessen.

Für den Fall des Eintritts unvorhergesehener und von der Antragsgegnerin nicht zu vertretender Verzögerungen wird auf die Möglichkeit der Fristverlängerung nach § 62 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 3 LDG hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 3 und Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 62 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 5 LDG NRW).

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