BVerwG zum mobilen Halteverbot: Drei volle Tage zum (Absch­lepp-)Glück , lto.de v. 24.05.2018

Wenn der PKW-Halter die Abschleppkosten zahlen soll, müssen die Schilder rechtzeitig stehen: Das BVerwG entscheidet einen Dauerstreit der OVG und VGH. Definitiv ein Fall für Klausuren und mündliche Prüfungen, meint Robert Hotstegs.

Erst nach Ablauf von drei vollen Tagen dürfen am vierten Tag Pkw aus einem mobilen Halteverbot abgeschleppt und die Kosten dem Halter auferlegt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am Donnerstag. (Urteil v. 24.05.2018, Az. 3 C 25.16) Was Studierende und Examenskandidaten schon länger ahnten, ist damit nun durch das Revisionsgericht ausdrücklich einmal entschieden worden. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG), wonach auch schon 48 Stunden ausreichen würden, wurde ausdrücklich verworfen.

Ein Abflug in den Sommerurlaub mit Folgen

Damit fand ein Rechtsstreit in der dritten Instanz sein Ende, der harmlos begann: nämlich mit dem Abflug einer Düsseldorferin in den Sommerurlaub im Jahr 2013. Zu diesem Zweck parkte sie ihren Wagen nämlich (rechtmäßig) im öffentlichen Straßenraum und verließ sodann mit dem Flugzeug die Landeshauptstadt. Die wiederum trat anschließend auf den Plan, als nämlich schon am nächsten Morgen von ihr genehmigte mobile Halteverbotsschilder aufgestellt wurden und einen nahenden Umzug in der Nachbarschaft ankündigten.

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