Teilerfolg für Düsseldorfer Feuerwehrleute im opt-out-Streit | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2018-05

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 01.05.2018

::: Pressemitteilung 5/2018 :::

Teilerfolg für Düsseldorfer Feuerwehrleute im opt-out-Streit
Oberverwaltungsgericht lässt zwei von drei Berufungsverfahren zu

Düsseldorf. In den drei Musterverfahren Düsseldorfer Feuerwehrleute um die Bezahlung für höhere Wochenarbeitszeit im sogenannten „opt-out“-System hat nun das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster über die Zulassung der Berufungen entschieden. Alle drei Klagen waren zunächst 2015 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gescheitert. Nun wurde in zwei Verfahren die Berufung teilweise zugelassen. Das Oberverwaltungsgericht wird über die konkrete Entschädigung verhandeln und zu entscheiden haben. (Az. 6 A 2083/15 und 6 A 2215/15)

Wie viele Städte und Gemeinden in NRW hatte auch Düsseldorf von seinen Feuerwehrbeamten mehr als 48 Stunden Dienst in der Woche, ein sogenanntes „opt out“ über die europäische Arbeitszeitrichtlinie hinaus, gefordert. Bezahlt wurden sie hierfür aber nicht wie sonst üblich je Stunde Mehrarbeit, sondern in NRW pauschal mit 20 € und später 30 € je Schicht.

Die Düsseldorfer Musterkläger waren zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gescheitert. Das Gericht hielt die Klagen für „treuwidrig“. Die Beamten hätten nicht erst ihre Leistung erbringen und dann nachträglich den Anspruch geltend machen dürfen. Dem folgte nun zunächst das Oberverwaltungsgericht mit seinen Beschlüssen, machte aber auf die Unterschiede aufmerksam: zwei der drei Kläger hatten nämlich noch nach ihrer schriftlichen Rüge opt-out-Schichten absolvieren müssen. Die Landeshauptstadt war zu diesem Zeitpunkt gewissermaßen vorgewarnt, dass finanzielle Ansprüche geltend gemacht würden. In welcher Höhe diese bestehen, ist nun durch den sechsten Senat des Oberverwaltungsgerichts aufzuklären.

Soweit die Anträge abgelehnt worden sind und in einem Fall die Berufung vollständig abgewiesen wurde, können die Beamten die Entscheidungen durch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe überprüfen lassen. „Das beraten wir zurzeit intensiv, weil wir der Meinung sind, dass der Landesgesetzgeber die Feuerwehrbeamten um ihre amtsangemessene Besoldung betrogen hat“, spitzt Fachanwalt Robert Hotstegs (38) die juristischen Überlegungen zu. „So billig hätten die Kommunen die Retter sonst nicht beschäftigen können. Das verstößt aber gegen das Grundgesetz.“ Zu diesem Ergebnis war auch bereits ein Gutachten des Hamburger Wissenschaftlers Prof. Dr. Frank-Rüdiger Jach gelangt, das dieser im Sommer 2015 erstattete.

weitere Medieninformationen und Bildmaterial:

www.hotstegs-recht.de/?p=5587

Musterklagen:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.08.2015, Az. 26 K 9607/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.04.2018, Az. 6 A 2083/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.09.2015, Az. 26 K 9643/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.04.2018, Az. 6 A 2082/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.09.2015, Az. 26 K 9591/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.04.2018, Az. 6 A 2215/15

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Tel.: 0211/497657-16
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Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

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